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Entscheidung 26 Sa 1904/10


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer Entscheidungsdatum 10.03.2011
Aktenzeichen 26 Sa 1904/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 2 TV ATZ-LBV, § 41 HSchulG BB, § 42 HSchulG BB, § 133 BG BB, § 39 Abs 7 aF BG BB, § 311a BGB

Leitsatz

1. Beinhaltet ein Arbeitsvertrag eine Bezugnahmeregelung auf beamtenrechtliche und tarifrechtliche Regelungen, ist es für das Angebot auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages ausreichend, wenn aus ihm erkennbar wird, dass der Inhalt des Alterteilzeitvertrages sich nach den sich aus den im Arbeitsvertrag insoweit in Bezug genommenen Regelungen richten soll. Es ist insbesondere auch nicht erforderlich, diese im Einzelnen zu benennen, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen.

2. Entgegen der durch das beklagte Land vertretenen Ansicht können in Brandenburg auch Professorinnen und Professoren Altersteilzeit beanspruchen, und zwar unabhängig davon, ob sie im Beamtenverhältnis oder im Angestelltenverhältnis tätig sind. Seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Oktober 2007 (4 AZR 778/06 - AP Nr. 4 zu § 15 BAT-O = ZTR 2008, 597), in der das bereits bestätigt worden ist, sind die relevanten landesrechtlichen Vorschriften nicht maßgeblich geändert worden.

3. Dringende dienstliche Gründe/Belange können einem Anspruch auf Altersteilzeit sowohl nach Tarifrecht als auch nach Beamtenrecht entgegen stehen. Aufwendungen des Arbeitgebers, die typischerweise mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis verbunden sind, stellen für sich allein regelmäßig noch keine dringenden dienstlichen Gründe/Belange dar. Zu den typischen Aufwendungen gehören die finanziellen Lasten, die dem Arbeitgeber auf Grund der gesetzlichen und tariflichen Vorschriften mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis entstehen. Das sind: Die tariflich - oder gesetzlich - vorgeschriebene Aufstockung des Entgelts auf 83 vH. des Nettoentgelts, die Abführung zusätzlicher Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und die gebotenen Rückstellungen beim Blockmodell. Letztere verbleiben in voller Höhe beim Arbeitgeber, soweit er nicht durch Nachbesetzung des Arbeitsplatzes Förderleistungen der Bundesagentur erhält (so auch BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 393/06 - AP Nr. 8 zu § 2 ATG = NZA 2007, 1236 = EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr. 24, Rn. 25 ff., und BVerwG 29. April 2004 - 2 C 21.03 - BVerwGE 120, 382 = DVBl 2004, 1375, Rn. 12 ff.).

4. Die mit der Nachbesetzung einer Stelle in der Freistellungsphase verbundenen Kosten stellen regelmäßig keine dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründe/Belange dar. Die dafür anfallende Vergütung müsste ohne Abschluss eines Altersteilzeitvertrages dem freigestellten Arbeitnehmer gezahlt werden. Ohne eine Berücksichtigung der Aufstockungsbeträge entspricht - angesichts der Spiegelbildrechtsprechung - die dem Altersteilzeitler zu zahlende Vergütung genau der in der Arbeitsphase erarbeiteten Vergütung. Insgesamt kann die Vergütung danach nicht über 100 vH. der ohne Abschluss des Altersteilzeitvertrages entstehenden Personalkosten hinausgehen, wenn die typischerweise mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis verbundenen Belastungen ausgenommen werden.

5. Andere relevante Gesichtspunkte sind seitens des beklagten Landes nicht vorgetragen worden. Die Stelle soll in jedem Fall wieder besetzt werden. Außerdem sieht § 14 Abs. 5 der jeweiligen Haushaltsgesetze des Landes das Entstehen einer Leerstelle mit Erreichen der Freistellungsphase vor, sodass auch insoweit haushaltsrechtliche Bedenken nicht bestehen.

Tenor

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Senftenberg vom 1. Juni 2010 – 1 Ca 690/09 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor unter Nr.1 wie folgt neu gefasst wird:

Das beklagte Land wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages ab dem 1. September 2009 im Blockmodell (Arbeitsphase vom 1. September 2009 bis 29. Februar 2012, Freistellungsphase vom 1. März 2012 bis zum 31. August 2014) anzunehmen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, das Angebot des Klägers vom 22. März 2009 auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages anzunehmen.

Der im August 1949 geborene Kläger ist seit dem Jahr 2002 an der Fachhochschule L. des beklagten Landes als Professor tätig.

Der Arbeitsvertrag vom 18. Dezember 2001 beinhaltet folgende Vergütungs- und Bezugnahmeregelungen:

„§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich, soweit in diesem Vertrag nicht anders geregelt, nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung, nach den für Angestellte des Arbeitgebers im Gebiet nach Artikel 3 des Einigungsvertrages geltenden sonstigen Regelungen sowie nach den §§ 34 ff. des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg (BbgHG).“

§ 3

Herr Dr. J. G. erhält eine außertarifliche Vergütung in Höhe der Besoldung eines Beamten der Besoldungsgruppe C 3 Bundesbesoldungsordnung (BBesO) C. Die Vergütung wird nach der in den §§ 2 und 3 der Zweiten BesoldungsÜbergangsverordnung (2. BesÜV) festgesetzten Höhe bemessen.“

§ 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) lautet:

„(1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, eine Beschäftigungszeit (z.B. § 19 BAT/BAT-O) von fünf Jahren vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.

(2) Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.

(4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2010 beginnen.“

In § 42 Abs. 6 des Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2008 (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG - GVBl. I S.318), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2010, heißt es:

„(6) Die Vorschriften über die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten finden auf Hochschullehrer keine Anwendung. Die Regelungen über die Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlaubung der Beamten sowie die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst gelten für Hochschullehrer entsprechend…“

§ 133 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg vom 03. April 2009 (Landesbeamtengesetz - LBG - GVBl. I S.26) enthält folgende Regelung:

„(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn

1. sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,

2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,

3. die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 beginnt und

4. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

… Beamten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist Altersteilzeit nach Maßgabe des Satzes 1 zu bewilligen. § 78 Abs. 2 und 5 gilt entsprechend.

(2) Für Hochschullehrer, denen vor dem 9. April 2009 Altersteilzeit bewilligt worden ist, gilt § 110 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 8. April 2009 geltenden Fassung fort.“

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 22. März 2009 die Vereinbarung eines Alterteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 31. August 2014. Dies wurde abgelehnt. Er vollendete am 12. August 2009 sein 60. Lebensjahr. Nach der Planung der Fachhochschule soll das Lehrangebot in dem durch den Kläger unterrichteten Fach „Wirtschaftsinformatik und Business Software“ nicht nur erhalten bleiben, sondern weiter ausgebaut werden.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er erfülle die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Dringende dienstliche Belange stünden dem nicht entgegen, zumal das beklagte Land bis zum Beginn der Freistellungsphase genügend Zeit zur Disposition habe und die finanziellen Belastungen nicht über das hinausgingen, was der Arbeitgeber aufgrund der Aufstockungsverpflichtung zu tragen habe. Er sei schon jetzt kaum noch mehr als zur Hälfte ausgelastet. Die Arbeitsauslastung sei prognostisch u.a. aufgrund der demographischen Entwicklung eher noch abnehmend. Seine verbliebenen Aufgaben könnten andere Kollegen angesichts der kaum nennenswerten Anzahl an Studenten und vergleichbaren Unterrichtsstoffs problemlos mit erledigen, was er konkretisiert hat. Ggf. könnten die verbliebenen Aufgaben problemlos durch Lehrbeauftragte erfüllt werden. Mit den bei Abschluss eines Alterteilzeitvertrages frei werdenden gut 50.000 Euro könnten auf diesem Wege 22 Semesterwochenstunden abgedeckt werden. Der Einsatz von Lehrbeauftragten sei auch nicht unüblich. Jedenfalls könne er sich auf Gleichbehandlung berufen.

Der Kläger hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, mit dem Kläger die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitverhältnis ab 1.9.2009 im Blockmodell wie folgt zu vereinbaren:

- Arbeitsphase vom 1.9.2009 – 29.2.2012
- Freistellungsphase vom 1.3.2012 – 31.8.2014.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Lehrangebot in dem durch den Kläger unterrichteten Unterrichtsfach sei in der Freistellungsphase nicht abgesichert. Der Kläger stütze seine Prognose auf falsche Grundlagen. Auch unter Einbeziehung der in der Arbeitsphase reduzierten Dienstbezüge stünden für die Freistellungsphase nur 34 vH. der notwendigen Mittel zur Verfügung. Eine Heranziehung von Sachmitteln zur Verstärkung der Personalmittel scheide aus. Lehraufträge kämen nur für kurze Zeit in Betracht wegen § 56 BbgHG. Außerdem sei der Hochschulhaushalt deutlich unterfinanziert. Sie sei nicht verpflichtet, den Aufgabenkreis anderer Lehrstühle zu verändern, nur um dem Kläger die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Altersteilzeit zu ermöglichen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und das im Wesentlichen damit begründet, dass dem Anspruch dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstünden. Die durch das beklagte Land dargelegten Belastungen gingen über die üblichen Kosten bei Altersteilzeitverhältnissen nicht hinaus. Es sei innerhalb von zweieinhalb Jahren auch möglich, für einen entsprechenden Ersatz Sorge zu tragen.

Das beklagte Land hat gegen das ihm am 10. August 2010 zugestellte Urteil am 1. September 2010 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. Oktober 2010 – mit einem am 25. Oktober 2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Es begründet die Berufung im Wesentlichen damit, dass nicht tarifrechtliche, sondern beamtenrechtliche Maßstäbe anzulegen seien. Für Professoren nehme § 42 Abs. 6 BbgHG abschließend Bezug auf den Unterabschnitt 3 des LBG, nicht aber auf § 133 LBG, der die Altersteilzeit für Landesbeamte regele. Jedenfalls handele es sich um eine Vorschrift zur Arbeitszeit, deren Anwendung § 42 Abs. 6 BbgHG gerade ausschließe. Anderes könne nur gelten, wenn man der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts folge. Diese sei aber nicht zum neuen BbgLBG ergangen. Aber auch bei Anwendung der tariflichen Regelungen stünden verwaltungspolitische Entscheidungen, die im Rahmen des Organisationsrechts getroffen worden und gerichtlich nicht überprüfbar seien, dem Anspruch des Klägers entgegen. Der Kläger sei unentbehrlich, weil in der Freistellungsphase eine parallele Stellenbesetzung aufgrund der Haushaltslage nicht möglich sei. Die mit einer Einstellung für die Freistellungsphase verbundenen Personalkosten einschließlich der Arbeitgeberanteile in Höhe von 163.777,80 Euro könnten aus dem degressiven Haushalt nicht aufgebracht werden. Auch die Umschichtung von Sachmitteln sei nicht möglich. Die Frage, ob das Lehrangebot zT. durch Lehraufträge abgedeckt werden solle, sei eine betriebliche und verwaltungspolitische Entscheidung der Hochschule, die der Kläger nicht beeinflussen könne. Lehraufträge dürften auch nur für zwei Semester zur Ergänzung des Lehrangebots, nicht zu seiner Sicherstellung erteilt werden. Auch der Haushaltsentwicklungsplan sehe vor, dass die Hauptlast der Lehre perspektivisch durch hauptamtliches Personal getragen werden müsse. Das Lehrangebot könne auch durch andere Lehrstühle nicht sichergestellt werden. Im Übrigen bestehe die Aufgabe des Klägers nicht ausschließlich aus Lehraufgaben. Er habe auch zu forschen. Auf die Auslastung komme es nicht an, da das Angebot unabhängig von der Anzahl der Studenten aufrechterhalten werden solle. Studentenzahlen würden nicht künstlich erhöht. Auch eine Reduzierung des Ressourcenbedarfs führe nicht zu einem Wegfall der Professur.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Senftenberg vom 1. Juni 2010 – 1 Ca 690/09 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das Land verurteilt wird, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages ab dem 1. September 2009 im Blockmodell (Arbeitsphase vom 1.9.2009 bis 29.2.2012, Freistellungsphase vom 1.3.2012 bis zum 31.8.2014) anzunehmen.

Die beamtenrechtlichen Vorschriften seien hier schon deshalb nicht die spezielleren, da sie mit den tariflichen nahezu identisch seien. Jedenfalls wären aber für Angestellte auch die tariflichen Vorschriften die spezielleren, da eine Aufstockung nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wohl eher nicht in Betracht komme. Kläger würde sich aber z.B. auch § 78 Abs. 2 BbgLBG unterwerfen, der eine Begrenzung der Nebentätigkeiten des Klägers während der Altersteilzeit vorsieht. In § 42 BbgHG finde sich gerade auch die „Regelung der Teilzeitbeschäftigung“, worunter auch die Altersteilzeit falle. Im Übrigen wiederholt und vertieft er seinen erstinstanzlichen Vortrag, wonach ua. für ihn im Wintersemester 2010/11 – unstreitig - nur noch acht Semesterwochenstunden zur Verfügung standen. Bei einer vollen Stelle wären – ebenfalls unstreitig - an sich 18 Semesterwochenstunden zu leisten gewesen, was unter den Parteien nicht streitig ist, und die Zahl der für ihn zur Verfügung stehenden Studenten sich auch nicht nach den künftigen, sondern nach den zurückliegenden Zahlen an Abiturabschlüssen richte. Außerdem hätte ihm ohnehin in der geplanten Freistellungsphase nach § 40 Abs. 4 BbgHG ein Forschungssemester zugestanden, was für diese Zeit Vertretungsbedarf verursacht hätte.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien vom 25. Oktober und vom 12. Dezember 2010 sowie vom 17. Februar und vom 1. März 2011 und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2011.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie fristgerecht eingereicht und begründet worden.

II. Die Berufung ist aber unbegründet, da die zulässige Klage begründet ist. Der Kläger hat einen Anspruch auf Annahme seines Angebots auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages für die Zeit ab dem 1. September 2009. Zu diesem Ergebnis ist das Arbeitsgericht mit im Wesentlichen zutreffender Begründung gelangt.

1) Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Der Antrag ist – wie der Kläger in der Berufungsverhandlung klargestellt hat - so zu verstehen, dass die Beklagte verurteilt werden soll, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags anzunehmen. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben. Zu welchem Zeitpunkt die fingierte Abgabe der Annahmeerklärung wirkt, beurteilt sich nach materiellem Recht (vgl. BAG 17. August 2010 - 9 AZR 414/09 - EzTöD 700 TV ATZ Nr. 25 = ZTR 2010, 637, Rn. 15 f.). Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll hier im Blockmodell in der Zeit vom 1. September 2009 bis zum 31. August 2014 durchgeführt werden. Die bisher geschuldete Arbeitszeit soll halbiert und insgesamt in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erbracht werden. Daran soll sich die Freistellungsphase anschließen. Die Arbeitsphase soll von September 2009 bis Februar 2012, die Freistellungsphase von März 2012 bis August 2014 dauern. Das ergibt sich sowohl aus dem Altersteilzeitantrag vom 22. März 2009 als auch aus dem Klageantrag. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll sich inhaltlich nach den durch die Bezugnahme im Arbeitsvertrag maßgeblichen Vorschriften richten, also nach den §§ 35 ff. BbgHG und nach den in Bezug genommenen tariflichen Regelungen (zur konkreten Auslegung der durch das beklagte Land in Arbeitsverträgen mit Hochschullehrern verwandten Bezugnahmeregelung vgl. die Entscheidung des BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 778/06 - AP Nr. 4 zu § 15 BAT-O = ZTR 2008, 597, Rn. 42 f. zu einer inhaltsgleichen Formulierung, die den Parteien bekannt ist). Entsprechend konnte der Antrag des Klägers auf Abschluss des Altersteilzeitvertrages ausgelegt werden. Es geht ihm ersichtlich um den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nach den für sein Arbeitsverhältnis maßgebenden Bestimmungen. Soweit er insoweit den TV ATZ erwähnt hat, ist das als seine hierzu vertretene Rechtsauffassung zu verstehen, nicht als eine Begrenzung seines Angebots auf diesen Regelungskomplex. Das hat er auch in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat, indem er sich mit einer Anwendung der beamtenrechtlichen Regelungen ausdrücklich einverstanden erklärte hat, zB. hinsichtlich der eingeschränkten Nebentätigkeitsmöglichkeiten, sollte sich das aufgrund der Bezugnahme in dem Arbeitsvertrag auf die Bestimmungen des BbgHG und damit auch des BbgLBG ergeben. Insoweit ist sein Angebot nicht unbestimmter als die durch das beklagte Land in dem Arbeitsvertrag verwandte Formulierung. In dieser Konstellation war es nicht erforderlich, die jeweiligen einzelnen Bestimmungen im Rahmen des Angebots konkret zu benennen. Sie können durch die Auslegung des Arbeitsvertrages ermittelt werden unter Berücksichtigung der sich ggf. im Hinblick auf § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebenden Konsequenzen.

2) Die Klage ist auch begründet. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes können auch Hochschullehrer Altersteilzeit beanspruchen. Dabei konnte es dahinstehen, ob auf die durch § 2 TV ATZ oder auf die durch § 133 Abs. 1 BbgLBG aufgestellten Anforderungen abzustellen ist. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen beider Normen für einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages.

a) Der auf Annahme des Vertragsangebots gerichtete Antrag ist nicht schon deshalb unbegründet, weil der Kläger die rückwirkende Änderung des Arbeitsverhältnisses ab dem 1. September 2009 verlangt. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF. des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung mit Rückwirkung in Betracht. Ein Vertragsangebot kann auch dann angenommen werden, wenn es auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist. Eine Rückdatierung des Änderungsvertrags vor Eintritt der Fiktion der Abgabe der Annahmeerklärung mit Rechtskraft des Urteils nach § 894 Satz 1 ZPO ist dagegen ausgeschlossen. Im Unterschied zum alten Recht ist in § 311a Abs. 1 BGB klargestellt, dass ein Vertrag selbst dann nicht nichtig ist, wenn er hinsichtlich der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann (vgl. BAG 17. August 2010 - 9 AZR 401/09 - NZA 2011, 161, Rn. 19).

b) Der Kläger kann auch als Hochschullehrer den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages zu den sich aus der Bezugnahme in seinem Arbeitsvertrag auf die Vorschriften des BbgHG und die tariflichen Regelungen (einschließlich der in den ersetzenden und ergänzenden Tarifverträgen) ergebenden Bedingungen beanspruchen.

aa) § 40 Abs. 1 BbgHG sieht ausdrücklich vor, dass mit Professorinnen und Professoren auch Angestellten- und damit Arbeitsverhältnisse begründet werden können. Für solche Arbeitsverhältnisse gilt grundsätzlich das Privatrecht. Dem steht nicht entgegen, dass Hochschullehrer nach § 1 Abs. 3a TV-L - ebenso wie bereits nach der Vorgängerregelung zu dem BAT-O – von der tariflichen Regelung ausdrücklich ausgenommen worden sind. Die Parteien haben und konnten in dem Arbeitsvertrag die Anwendung des Tarifsystems besonders vereinbaren (vgl. BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 778/06 - AP Nr. 4 zu § 15 BAT-O = ZTR 2008, 597, Rn. 16).

bb) Auch die Bezugnahme auf die §§ 35 ff. BbgHG war grds. möglich. Das BAG hat in der zitierten Entscheidung vom 17. Oktober 2007 (4 AZR 778/06 - aaO., Rn. 43) eine entsprechende Anwendung der für Altersteilzeit maßgeblichen Bestimmung des BbgLBG vorgeschlagen. Das war damals § 39 Abs. 7 BbgLBG aF., dessen Regelungsgehalt sich nun in § 133 BbgLBG wiederfindet. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes hat auch die Änderung des BbgLBG keinen Einfluss auf die Frage, ob Hochschullehrer Altersteilzeit in Anspruch nehmen können. Dass auch der Landesgesetzgeber davon ausgeht, dass Professoren Altersteilzeit beanspruchen können, ergibt sich eindeutig aus dem Hinweis in § 133 Abs. 2 BbgLBG. Unabhängig davon hat sich insoweit systematisch auch seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Landesrecht nichts geändert. Angesichts des Auslaufens der Altersteilzeitregelung ist diese in die Übergangsvorschrift des § 133 BbgLBG übernommen worden. Die Argumentation in der Entscheidung des BAG behält weiterhin Gültigkeit.

c) Die Voraussetzungen des Anspruchs des Klägers auf Abschluss des Altersteilzeitvertrages liegen sowohl bei Anwendung des TV ATZ als auch bei Anwendung des BbgHG iVm. dem BgbLBG vor, sodass es im Ergebnis dahinstehen kann, welche Vorschrift hier Anwendung findet.

aa) Der Kläger erfüllt sowohl die allgemeinen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 iVm. Abs. 1 TV ATZ als auch die des § 133 Abs. 1 BbgLBG.

(1) Er vollendete mit dem 12. August 2009 das 60. Lebensjahr. Die Kammer kann offenlassen, ob ein Arbeitgeber auf der Grundlage dieser Vorschriften stets verpflichtet ist, über den Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags zu entscheiden, wenn das Angebot abgegeben wird, bevor der Anspruchsteller das 60. Lebensjahr vollendet hat. Das beklagte Land ließ sich hier vorbehaltlos auf die Altersteilzeitanträge des Klägers ein. Sie berief sich nicht auf die fehlende Vollendung des 60. Lebensjahres oder eine noch nicht mögliche Prognose der künftigen Verhältnisse. Es lehnte die Anträge vielmehr aus Sachgründen ab.

(2) Der Kläger stand in dem Fünfjahreszeitraum vor Beginn der Altersteilzeitarbeit (§ 2 Abs. 1 Buchst. c TV ATZ) mindestens 1.080 Kalendertage in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis nach dem SGB III. Er erfüllt damit zugleich die Anforderungen des § 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BbgLBG. Er wird von dem beklagten Land seit 2002 ohne Unterbrechung, dh. seit über fünf Jahren vor dem gewünschten Beginn der Altersteilzeitarbeit am 1. September 2009 beschäftigt.

(3) Der Kläger wahrte die Dreimonatsfrist des § 2 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ mit seinem Altersteilzeitantrag vom 22. März 2009. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis sollte erst am 1. September 2009 beginnen.

(4) Auch die übrigen allgemeinen Voraussetzungen sind erfüllt. So hat der Kläger angesichts des gewählten Endtermins auch die Möglichkeit, unmittelbar in den Ruhestand überzugehen. Insoweit ist es ausreichend, dass er die vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen kann, was er – wie er in der Berufungsverhandlung ausdrücklich bestätigt hat – auch beabsichtigt, falls die ihm übersandte Rentenmitteilung fehlerhaft sein sollte, wonach er bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres ungekürzt Altersrente in Anspruch nehmen könne.

bb) Dem Anspruch stehen auch keine dringenden betrieblichen Belange/Gründe entgegen.

(1) Bei den entgegenstehenden dringenden dienstlichen Gründen iSv. § 2 Abs. 3 TV ATZ handelt es sich ebenso wie bei den dringenden dienstlichen Belangen iSv. § 133 BbgLBG um eine negative Anspruchsvoraussetzung. Der Arbeitgeber hat die ihr zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen. Der Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast schon dann, wenn er behauptet, solche Gründe bestünden nicht (vgl. BAG 13. Juli 2010 - 9 AZR 287/09 - EzTöD 700 TV ATZ Nr. 24, Rn. 45).

(2) Die Tarifvertragsparteien haben den in der Tarifnorm verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff “dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe” nicht näher erläutert. Er bedarf deshalb unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs der Auslegung. Gleiches gilt für § 133 Abs. 1 BbgLBG.

(a) Nach allgemeinem Sprachverständnis müssen sich die entgegenstehenden Gründe auf die Verhältnisse der Dienststelle/des Beschäftigungsbetriebs beziehen. Die Belange des Arbeitgebers müssen betroffen sein. Dieser Begriff schränkt die möglichen Umstände, die dem Altersteilzeitwunsch des Arbeitnehmers entgegenstehen können, nicht von vornherein ein. Auch finanzielle Gründe können zum Tragen kommen. Eine Beschränkung ergibt sich jedoch aus dem Erfordernis, dass die entgegenstehenden Gründe/Belange “dringend” sein müssen. Damit haben die Tarifvertragsparteien wie der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die betroffenen Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt sein müssen; die vorgetragenen Belange müssen besonders gewichtig sein. Für den Regelungsgegenstand “Altersteilzeit” ergibt sich daraus, dass die Aufwendungen des Arbeitgebers, die typischerweise mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis verbunden sind, für sich allein regelmäßig noch keine dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründe darstellen (so auch BVerwG 29. April 2004 - 2 C 21.03 - BVerwGE 120, 382 = DVBl 2004, 1375, Rn. 12-15). Zu den typischen Aufwendungen gehören die finanziellen Lasten, die dem Arbeitgeber auf Grund der gesetzlichen und tariflichen Vorschriften mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis entstehen. Das sind: Die tariflich – oder gesetzlich - vorgeschriebene Aufstockung des Entgelts auf 83 vH. des Nettoentgelts, die Abführung zusätzlicher Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und die gebotenen Rückstellungen beim Blockmodell. Letztere verbleiben in voller Höhe beim Arbeitgeber, soweit er nicht durch Nachbesetzung des Arbeitsplatzes Förderleistungen der Bundesagentur erhält. Nicht ausgeschlossen ist, dass im Einzelfall eine unverhältnismäßig hohe finanzielle Belastung eintreten kann, die unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage den Arbeitgeber berechtigt, die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsvertrags aus dringenden entgegenstehenden betrieblichen Gründen abzulehnen (vgl. BAG 23. Januar 2007 – 9 AZR 393/06 - AP Nr. 8 zu § 2 ATG = NZA 2007, 1236 = EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr. 24, Rn. 25 ff.). Nicht ausreichen lassen hat das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung vom 29. April 2004 beispielsweise die Tatsache, dass der ausscheidende Beamte nicht mehr zur Verfügung steht, dass gegebenenfalls eine Ersatzkraft eingestellt werden muss und dass damit die Beihilfe-, Besoldungs- und Pensionslasten des Dienstherrn einzelfallbezogen ansteigen. Ebenso wenig kämen mit der Gewährung der Altersteilzeit verbundene Erschwernisse wie zum Beispiel die Notwendigkeit einer gewissen Umorganisation als entgegenstehende dringende Belange in Betracht. Jedoch könne das kumulierte fiskalische Interesse daran, die Kosten für das im öffentlichen Dienst beschäftigte Personal niedrig zu halten, einen dringenden dienstlichen Belang darstellen, der die Möglichkeiten der Gewährung der Altersteilzeit einschränkt. Insbesondere sei es möglich, dass die allgemeine Haushaltslage des Landes auf die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der der Verwaltung übertragenen Aufgaben zurückwirke - etwa, weil der ausscheidende Beamte aus Mangel an Haushaltsmitteln nicht ersetzt werden könne, seine Stelle aber zur Erfüllung der vorgegebenen Aufgaben besetzt bleiben müsse. Wenn und soweit dies der Fall sei, handele es sich um einen dringenden dienstlichen Belang, der einer Gewährung von Altersteilzeit in entsprechendem Umfang entgegensteht.

(b) Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze fehlt es hier an dringenden dienstlichen Gründen/Belangen, die dem Anspruch des Klägers entgegenstehen könnten. Die von dem beklagten Land vorgebrachten Belastungen gehen über die üblichen Kosten nicht hinaus.

Es beschränkt sich darauf vorzutragen, die Einsparungen von 34 vH. reichten nicht aus, um die Stelle in der Freistellungsphase neu zu besetzen. Damit beruft es sich aber gerade auf die finanzielle Belastung durch die typischen Aufwendungen im Alterteilzeitverhältnis. Diese Aufwendungen hinweggedacht, entstehen dem beklagten Land nämlich durch eine Neubesetzung der Stelle in der Freistellungsphase des Klägers keine zusätzlichen Kosten. Unabhängig von den insoweit – im Wesentlichen in Form der Aufstockungsbeträge - anfallenden Aufwendungen sind die Belastungen identisch. Der Kläger erhält für die gesamte Dauer des Altersteilzeitverhältnisses 50 vH. seiner Vergütung, wobei die Erhöhungen während der Freistellungsphase angesichts der sog. Spiegelbildrechtsprechung erspart werden. Der neu einzustellende Professor bekommt für die Zeit seiner Tätigkeit während der Freistellungsphase des Klägers einen entsprechenden Betrag nach den in der Regel vertraglich in Bezug zu nehmenden beamtenrechtlichen Vergütungsregelungen (§ 41 Abs. 1 Satz 2 BbgHG). Im Falle einer Nachbesetzung hat das beklagte Land also – ohne Berücksichtigung der typischen Kosten eines Altersteilzeitverhältnisses - für die Stelle des Klägers genau die Beträge aufzubringen, die es auch bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger hätte leisten müssen.

Auch andere relevante Gesichtspunkte hat das beklagte Land nicht vorgetragen. Insbesondere sind auch hochschulpolitische Entscheidungen nicht tangiert. So hat das beklagte Land weder Nachbesetzungsprobleme konkret aufgezeigt, noch hat es sich darauf berufen, die Stelle evtl. gar nicht nachbesetzen zu wollen. Das Gegenteil ist der Fall. Die mit der Stelle verbundene Lehrtätigkeit soll weiter ausgebaut werden. Allerdings ist der voraussichtliche Anfall an Semesterwochenstunden im Aufgabenbereich des Klägers und eine Auslastung des Stelleninhabers nach den vorgelegten Unterlagen konkret bisher nicht erkennbar. Die Auslastung des Klägers liegt im WS 10/11 noch bei acht Semesterwochenstunden bei einer für ihn an sich bestehenden Lehrverpflichtung von 18 Semesterwochenstunden. Für die Hochschule ergibt sich aus dem Einverständnis des Klägers mit dem Abschluss des Alterteilzeitvertrages jedenfalls auch die Möglichkeit, die Stelle nicht voll zu besetzen oder im erforderlichen Umfang Lehrbeauftragte einzusetzen. Angesichts der eher unsicheren Prognosen ist eine flexible Handhabung ermöglicht. Jedenfalls steht aber auch eine volle Stelle zur Nachbesetzung zur Verfügung. Nach § 14 Abs. 5 der Haushaltsgesetze des Landes Brandenburg gilt für planmäßige Arbeitnehmer, die im Rahmen der Umsetzung der Altersteilzeitregelung am Blockmodell teilnehmen, vom Beginn der Freistellungsphase an eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe als ausgebracht. Anders als in dem durch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 29. April 2004 zu beurteilenden Sachverhalt war hier auch eine Nachbesetzung der Stelle nicht aus finanziellen Gründen generell ausgeschlossen. Nach dem Ausscheiden des Klägers sollte diese ohnehin neu besetzt werden. Vor diesem Hintergrund ist der allgemeine Hinweis auf eine Unterdeckung des Personalhaushalts nicht ausreichend, zumal dieser regelmäßig ausgeglichen worden ist. Ließe man dies genügen, liefe der Anspruch auf Altersteilzeit angesichts der regelmäßig angespannten Haushaltslage öffentlicher Arbeitgeber durchweg leer. Insbesondere ist auch eine durch das BAG insoweit geforderte unverhältnismäßig hohe finanzielle Belastung nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

(c) Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Überlastquote sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Normierung eines Anspruchshindernisses ändert nichts daran, dass der Arbeitgeber regelmäßig die Tatsachen, die dem Hinderungsgrund zugrunde liegen sollen, darlegen muss, dh. hier die Tatsachen für die Überschreitung der Überlastquote. Der Arbeitnehmer braucht nicht ausdrücklich zu behaupten, die Überforderungsgrenze sei nicht überschritten. Aus der gerichtlichen Geltendmachung des Altersteilzeitantrags und dem Vortrag der positiven Anspruchsvoraussetzungen ist mittelbar zu entnehmen, dass kein Anspruchshindernis in Form einer Überschreitung der Überlastgrenze besteht. Anderes gilt nur, wenn der Arbeitnehmer selbst Ausführungen zum Hinderungsgrund macht (vgl. BAG 13. Juli 2010 - 9 AZR 287/09 – EzTöD 700 TV ATZ Nr. 24, Rn. 42). Aus dem Vorbringen des Klägers gehen keine Anhaltspunkte dafür hervor, dass die Überforderungsgrenze überschritten ist. Das beklagte Land war deshalb nach § 138 Abs. 2 ZPO sekundär behauptungsbelastet, wenn es darlegen wollte, die Überlastquote sei überschritten. Entsprechenden Sachvortrag hat es nicht gehalten.

d) Der Kläger kann auch die Durchführung des Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell beanspruchen. Nur die Annahme des Angebots auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags mit einer Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell entspricht der Billigkeit. Der Arbeitnehmer hat allerdings grds. keinen Vollanspruch auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber hat vielmehr nach billigem Ermessen über die Verteilung der Arbeitszeit zu entscheiden (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 1 BGB). Der Arbeitnehmer kann sein Angebot auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags jedoch - wie hier der Kläger - auf ein bestimmtes Modell der Verteilung der Arbeitszeit beschränken. Einen solchen Antrag kann der Arbeitgeber nur einheitlich annehmen oder ablehnen. Welche tatsächlichen Umstände in die Ermessensabwägung einzubeziehen sind, richtet sich nach dem jeweiligen Regelungsgegenstand (vgl. dazu BAG 17. August 2010 - 9 AZR 414/09 - EzTöD 700 TV ATZ Nr. 25 = ZTR 2010, 637, Rn. 26 ff.). Die Interessen des Klägers an der Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell überwiegen nach den festgestellten Tatsachen gegenüber den Belangen der Beklagten. Mit dem Wunsch nach Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell bringt der Arbeitnehmer eine bestimmte Lebensplanung zum Ausdruck. Der Arbeitgeber ist im Gegenzug gehalten, Sachgründe gegen die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell vorzubringen. Sonst überwiegen die Belange des Arbeitnehmers. Das beklagte Land hat Einwendungen gegen die begehrte Verteilung der Arbeitszeit nicht vorgebracht.

III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.