Die Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Prüfbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten.
Ermächtigungsgrundlage ist § 28 p Abs. 1 Satz 1 und 5 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Sie setzen insoweit auch Beiträge durch Verwaltungsakt fest. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Beiträge abhängig Beschäftigter - hier der Beigeladenen zu 1 und 2 - ist in der Kranken-, Pflege-, Renten- sowie Arbeitslosenversicherung jeweils das Arbeitsentgelt des Beschäftigten, § 226 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) § 75 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch i. V. m. § 226 Abs. 1 Satz 1 SGB V, § 162 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, § 342 Sozialgesetzbuch Drittes Buch.
Arbeitsentgelte sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahme besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
Die weite Bestimmung des Arbeitsentgelts erfasst demnach alle Einnahmen, die dem Versicherten im ursächlichen Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen (Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 26. Oktober 1988 - 12 RK 18/87 - SozR 2100 § 14 Nr. 19 S. 17). Im vorliegenden Fall ist von einem Zusammenhang zwischen dem Beschäftigungsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen und den Provisionszahlungen auszugehen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob Provisionen als erfolgsabhängige Vergütung einer Entgeltabrechnungsperiode zugeordnet werden können oder ob es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV handelt, das nicht einer bestimmten Abrechnungszeit zugeordnet werden kann. Im Streit sind auch nur tatsächlich ausbezahlte Provisionen (vgl. für Provisionseinbehalte BSGE 21, 48).
Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist hier davon auszugehen, dass die weitergeleiteten Provisionen der Klägerin an die Beigeladenen im Zusammenhang mit einem (einheitlichen) Mitarbeiterverhältnis zu sehen ist. Zwar ist nach den ursprünglichen vertraglichen Vereinbarungen eine Trennung zwischen Arbeitsvertrag und Handelsvertretervertrag vereinbart worden. Bei der Vermittlungstätigkeit hat es sich jedoch im Ergebnis nicht um eine selbstständige gehandelt:
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine „Beschäftigung“ vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, sowie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist.
Weist eine Tätigkeit Merkmale auf, die sowohl auf Abhängigkeit als auch auf Selbständigkeit hinweisen, so ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 12 RK 72/92 - NJW 1994, 2974, 2975) und der Arbeitsleistung das Gepräge geben (BSG, Beschluss vom 23. Februar 1995 - 12 BK 98/94 -).
Hier überwiegen die Merkmale eines einheitlichen, abhängigen Beschäftigungsverhältnisses.
Die Beigeladenen waren auch hinsichtlich der Vermittlungen in den Betrieb integriert. Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus den -unbestrittenen- Angaben der Beigeladenen zu 1).
Beide unterlagen auch keinem relevanten Unternehmerrisiko. Das maklertypische Risiko, nur den Aufwand vergütet zu erhalten, der in einem Vermittlungserfolg mündet, tragen auch abhängig Beschäftigte, soweit sie Provisionen als Vergütung erhalten.
Bereits im Handelsvertretervertrag wird der Handelsvertreter nicht als solcher, sondern als „Mitarbeiter“ bezeichnet. Die Regelungen (Höhe des Provisionsanspruches, Abgrenzung des Kundenkreises) sind auch für Nebentätigkeiten als Angestellte sinnvoll.
Entscheidend ist, dass in der Praxis nicht streng zwischen der Angestelltentätigkeit und der als Maklerinnen differenziert wurde. So haben die Beigeladenen nach den Angaben der Beigeladenen zu 1) die Vermittlungstätigkeit auch bei der Klägerin ausgeübt und sich dabei sogar ihrer Gesellschafter bedient. Deutlich manifestiert sich die Praxis in der nachträglichen Änderung beider Verträge, den „Ergänzungen zum Arbeitsvertrag“. Dort ist zum einen zur Tätigkeit ausdrücklich die Kundenakquise mit aufgeführt worden. Zum anderen regelt die Änderung des Arbeitsvertrages gleichzeitig auch eine Änderung des Handelsvertretervertrages. Der Provisionsanspruch (aus dem Handelsvertretervertrag) sollte erlöschen, sofern aus dem Bestand der Klägerin Kundenvorbereitung bzw. Bearbeitungen auf eigene Rechnung während der Arbeitszeit vorgenommen werden sollten. Schließlich sollte der Anspruch auf Bestandsprovisionen nicht nur durch eine Gehaltserhöhung abgefunden werden, sondern darüber hinaus durch eine typische freiwillige Arbeitgeberleistung eines Vorsorgebeitrages.
Die Kostenentscheidung folgt für beide Instanzen aus §§ 197 a Abs. 1, Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.