Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung
Aufgrund von Wartungsarbeiten konnten seit Januar 2024 keine neuen Entscheidungen veröffentlicht werden. Alle Entscheidungen mit Stand vom 31. Dezember 2023 sind jedoch abrufbar. Zurzeit werden die noch ausstehenden Entscheidungen nachgepflegt.

Entscheidung 1 O 74/17


Metadaten

Gericht LG Neuruppin 1. Zivilkammer Entscheidungsdatum 03.05.2018
Aktenzeichen 1 O 74/17 ECLI ECLI:DE:LGNEURU:2018:0503.1O74.17.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle im Insolvenzplanverfahren wegen Gläubigerwiderspruchs gemäß § 179 Abs. 1 InsO i.H.v. 21.921.002,86 € durch die Beklagte. Klägerin und Beklagte sind Gläubigerinnen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der XXX AG (nachfolgend „Schuldnerin“).

Am 27. September 2016 stellte die Schuldnerin Insolvenzantrag (Eigenantrag) beim Amtsgericht Neuruppin wegen eingetretener Zahlungsunfähigkeit. Das zuständige Insolvenzgericht ordnete mit Beschluss vom selben Tage zum Aktenzeichen 15 IN 260/16 die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270a InsO an und bestellte Rechtsanwalt Prof. Dr. XXX zum vorläufigen Sachwalter. Sanierungsvorstand der Schuldnerin waren die Rechtsanwälte Dr. XXX und Dr. habil. XXX aus der Rechtsanwaltskanzlei Görg. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2016 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren zum o.g. Aktenzeichen und bestellte Prof. Dr. XXX zum endgültigen Sachwalter.

Die Klägerin meldete per 16. Dezember 2016 eine Hauptforderung aus Darlehen in Höhe von 21.680.000,00 € zzgl. 241.002,86 € Zinsen zur Insolvenztabelle an und begehrt die Feststellung. Die Beklagte ist ebenfalls Gläubigerin in dem Insolvenzverfahren und widersprach der Feststellung der Forderung der Klägerin zur Insolvenztabelle im Prüftermin am 3. Februar 2017 mit der Begründung, es handele sich um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO, die nicht nach § 174 InsO zur Insolvenztabelle anzumelden und festzustellen sei.

Der Forderung der Klägerin liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit dem Beschluss zur Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens und der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung erteilte das Insolvenzgericht der Schuldnerin auf ihren Antrag eine sogenannte Einzelermächtigung zur Aufnahme eines Massedarlehens bis zu 20,0 Mio. € und zur Bestellung von Sicherheiten an den von der Schuldnerin gehaltenen Beteiligungen an Tochtergesellschaften (Anlage 2). Mit Beschluss vom 10. November 2016 erweiterte das Insolvenzgericht die Einzelermächtigung zur Aufnahme eines Massedarlehens um 4.950.000,00 €. Für den Wortlaut der Einzelermächtigung wird auf Anlage K 2 verwiesen.

Die Klägerin und die Schuldnerin sind an dem XXXKonzern unter Führung der XXXbeteiligt. Die Muttergesellschaft, die XXXSE, stellte im Sommer 2016 Insolvenzantrag beim Amtsgericht Hamburg hat. Dieses hat mit Beschluss vom 1. September 2016 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der XXX SE eröffnet und die Eigenverwaltung angeordnet. Nachfolgend hat es am 28. September 2016 die Eigenverwaltung aufgehoben und Rechtsanwalt XXX zum Insolvenzverwalter bestellt.

Die Klägerin erwarb 50,6% der Anteile (Aktienkapital) an der Schuldnerin von der XXX SE. Aufgrund der Insolvenz der Konzernmutter und der ausbleibenden liquiden Unterstützung geriet die Schuldnerin selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten und musste letztlich am 27. September 2016 Insolvenzantrag stellen. Die Schuldnerin hat keinen eigenen Geschäftsbetrieb. Ihr Unternehmenszweck beläuft sich auf das Halten und Bewirtschaften von Beteiligungen an ca. 34 operativ tätigen Tochtergesellschaften, die jeweils Biogasanlagen mit Nennleistungen von mindestens 50 MW el betreiben und an einer Vertriebsgesellschaft. Die Schuldnerin war durch Mittelstandsanleihen von etwa 50 Mio. € finanziert, die im September 2018 zur Rückzahlung fällig sind.

Die Biogasanlagen der Tochtergesellschaften benötigten Kapital von der Schuldnerin für Substratlieferungen, sonst wären diese ebenfalls in Insolvenz gefallen, was nach Darstellung der Sanierungsvorstände zu einem großen Schaden für die Gläubiger der Schuldnerin führen würde. Außer den Beteiligungen verfügt die Schuldnerin über kein eigenes Vermögen. Daher benötigte Schuldnerin nach Insolvenzantrag ein Darlehen um an die Tochtergesellschaften die dringend benötigte Liquidität auszukehren.

Die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt Mehrheitsgesellschafterin der Schuldnerin war und noch ist, stellte der Schuldnerin mit Kreditvertrag vom 4. Oktober 2016 und Ergänzungsvereinbarung vom 16. November 2016 (Anlagen 3+4) Massedarlehen in Höhe von insgesamt 24,95 Mio. € zur Verfügung. Die Kreditbedingungen sehen ein Disagio zugunsten der Klägerin in Höhe von 500.000,00 €, ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 0,5 % und einen Zinssatz in Höhe von 8,25 % vor. Zur Besicherung trat die Schuldnerin an die Klägerin ihre werthaltigen Beteiligungen an 21 Tochtergesellschaften ab. Nach § 4 Abs. 8 des Darlehensvertrags war es der Klägerin als Darlehensgeberin bekannt und bewusst, dass die Schuldnerin das Massedarlehen nicht aus freien Mitteln zurückzahlen kann. Zudem verzichtete die Darlehensgeberin auf etwaige Haftungsinanspruchnahmen bei Unmöglichkeit der Rückzahlung gegen den (vorläufigen) Sachwalter und den (vorläufigen) Gläubigerausschuss.

Die Klägerin zahlte die Darlehensmittel am 6. Oktober, 27. Oktober und 23. November 2016 aus. An wen die Auszahlung erfolgte, ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen nicht. Die Schuldnerin soll laut Insolvenzplan 19,7 Mio. € der Darlehensmittel am 1. Dezember 2016 an 19 Tochtergesellschaften mit Zustimmung des (vorläufigen) Gläubigerausschusses und des (vorläufigen) Sachwalters als stille Beteiligung (eigenkapitalgleich) ausgezahlt haben.

Die Gesamtansprüche der Klägerin aus dem Darlehen belaufen sich auf 24,95 Mio. € zzgl. Zinsen i.H.v. 919.732,51 € per 31. März 2017.

Mit Erklärung vom 15. Dezember 2016 (Anlage K 5) als Anlage zum Insolvenzplan der Schuldnerin vom 19. Dezember 2016 (Anlage K 7) nach § 230 Abs. 3 InsO, will die Klägerin einen erstrangigen Teilbetrag i.H.v. 21,68 Mio. € zzgl. Zinsen nicht als Masseverbindlichkeit sondern lediglich im „Rang eines absonderungsberechtigten Insolvenzgläubigers nach §§ 52, 38 InsO“ im Insolvenzverfahren geltend machen und verzichtet zudem auf die Ausübung der Absonderungsrechte für diese Teilforderung. Außerdem verzichtet die Klägerin gegenüber der Schuldnerin für die restliche Forderung in Höhe eines zweitrangigen Teilbetrags von 3,27 Mio. € zzgl. Zinsen auf die Befriedigung aus der Insolvenzmasse. Dies soll aber keinen Erlass nach § 397 Abs. 1 BGB darstellen, damit sich die Klägerin noch aus den ihr gestellten Sicherheiten der Schuldnerin befriedigen kann. Die Darlehensansprüche aus dem zweitrangigen Teilbetrag sollen über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens hinaus als gesicherte, nicht fällige Darlehensansprüche prolongiert werden und von der Durchführung des Insolvenzverfahrens unbeeinflusst bleiben.

All diese Erklärungen und Verzichte stehen unter folgenden alternativen auflösenden Bedingungen:

1. Der Insolvenzplan der Schuldnerin ist vom Vorstand nicht noch im Dezember 2016 beim Insolvenzgericht eingereicht.

2. Bis 31. März 2017 ist der den Insolvenzplan bestätigende Beschluss des Insolvenzgerichts nicht in Rechtskraft erwachsen.

3. Die Eigenverwaltung wird aufgehoben und Regelverwaltung mit der Bestellung eines Insolvenzverwalters angeordnet.

Zu den weiteren Einzelheiten der Erklärung wird auf Anlage K 5 verwiesen.

Der Insolvenzplan sieht explizit (vgl. Seite 23, 24) keine garantierte Quote für die von den Gläubigern angemeldeten Forderungen vor. Nach den im Insolvenzplan enthaltenen Berechnungen (S. 86, S. 124ff.) soll sich die nicht garantierte Quote auf etwa 2,94 % belaufen. Zu den weiteren Einzelheiten des Insolvenzplans wird auf Anlage K 7 verwiesen. Die Forderung der Klägerin ist in Gruppe 4 des Insolvenzplans (S. 94) mit 21,68 Mio. € berücksichtigt.

Die oben genannten alternativen auflösenden Bedingungen sind nicht eingetreten, so dass die Klägerin ihre Forderung als Insolvenzforderung nach § 38 InsO am 16. Dezember 2016 zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Die Forderung ist in der Insolvenztabelle unter der laufenden Nr. 85 geführt. Am Prüftermin, am 3. Februar 2017, hat die Beklagte als Insolvenzgläubigerin nach § 178 Abs. 1 InsO Widerspruch gegen die Forderungsfeststellung eingelegt, so dass die Forderung nicht zur Insolvenztabelle festgestellt ist. Diese Feststellung begehrt indes die Klägerin mit der hiesigen Klage nach § 179 Abs. 1 InsO.

Im Berichts- und Prüftermin am 3. Februar 2017 vor dem Amtsgericht Neuruppin hat die Gläubigerversammlung über die Aufhebung der Eigenverwaltung abgestimmt. Mit der vom Insolvenzgericht erfolgten Festsetzung des Stimmrechts der Klägerin in Höhe der von ihr angemeldeten Forderung konnte die Aufhebung der Eigenverwaltung und damit auch der Eintritt der auflösenden Bedingung verhindert werden. Die Stimme der Klägerin hatte entscheidende Auswirkung auf das Abstimmungsergebnis, denn insgesamt stimmten 92 Gläubiger mit einem Forderungsvolumen über 30,332 Mio. € inklusive der Stimme der Klägerin von 21,9 Mio. € gegen die Aufhebung. Für die Aufhebung der Eigenverwaltung stimmten indes 199 Gläubiger mit einer Forderungssumme von 25,08 Mio. €.

Über den von der Schuldnerin eingereichten Insolvenzplan (Anlage K 7) stimmte die Gläubigerversammlung ebenfalls am 3. Februar 2017 ab. Die Klägerin stimmte in der ihr zugewiesenen Gruppe 4 nicht mit. Mit Beschluss vom 10. Februar 2017 bestätigte das Insolvenzgericht den Insolvenzplan. Dieser Beschluss ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Das Insolvenzgericht hat das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 30. Juni 2017 (Bl. 2360 d. Insolvenzakte) aufgehoben.

Die Klägerin ist der Auffassung, es sei ihr möglich, auf die vorzugsweise Befriedigung ihrer Forderung als Masseverbindlichkeit frei zu verzichten. Durch ihren einseitigen Verzicht auf die Vorzugsrechte als Massegläubiger in der Erklärung vom 15. Dezember 2016, zumindest aber durch die Annahme der Erklärung gemäß § 230 Abs. 3 InsO seitens der Schuldnerin sei aus der Masseverbindlichkeit eine zur Insolvenztabelle anzumeldende und festzustellende Insolvenzforderung nach § 38 InsO entstanden. Im Übrigen hätten auch die restlichen Insolvenzgläubiger mit der Annahme des Insolvenzplans der Umwandlung in eine Insolvenzforderung zugestimmt.

Die Klägerin meint, durch die Anmeldung und Aufnahme der Forderung zur Insolvenztabelle sei über die Rechtsnatur der Forderung nicht mehr zu entscheiden, dies sei nicht Gegenstand der besonderen Forderungsfeststellungsklage nach § 179 InsO.

Die Klägerin beantragt:

Es wird festgestellt, dass der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der XXX AG, XXXX (Aktenzeichen 15 IN 260/16 des Amtsgerichts Neuruppin) eine Insolvenzforderung in Höhe von 21.921.002,86 € zusteht.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte ist der Auffassung, eine Umdeutung der ursprünglichen Masseverbindlichkeit in eine Insolvenzforderung sei nicht zulässig. Der Klägerin sei es nicht erlaubt, über den Status ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren zu disponieren. Ohnehin sei die auflösende Bedingung gemäß der Erklärung vom 15. Dezember 2016 über die „Nichtaufhebung der Eigenverwaltung“ nach § 162 Abs. 1 BGB als bereits eingetreten anzusehen. Dies aufgrund der treuwidrigen Mitwirkung der Klägerin bei der Abstimmung über die Aufhebung der Eigenverwaltung in der Gläubigerversammlung.

Für die weiteren Rechtsausführungen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze im Verfahren Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist als besondere Insolvenzfeststellungsklage nach § 179 Abs. 1 InsO erhoben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der streitgegenständlichen Forderung zur Insolvenztabelle nach §§ 174, 179 Abs. 1 ff. InsO. Die von der Klägerin zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung ist eine Masseverbindlichkeit, die nicht zur Insolvenztabelle festgestellt werden kann.

1. Es besteht grundsätzlich kein Rangverhältnis zwischen Insolvenzforderung und Masseverbindlichkeit. Ein Rangrücktritt des Massegläubigers ist daher nicht möglich. Es handelt sich um eine materiell-rechtliche, insolvenzzweckwidrige Umqualifikation. Dies würde ein Eindringen in geschützten Bereich der Gläubigerautonomie (vgl. BGH-Beschluss vom 16.2.2017 – IX ZB 103/15) darstellen. Beide Forderungstypen sind im Insolvenzverfahren mit unterschiedlichen Rechten verbunden; daher ist eine reine Auf- oder Abwertung ausgeschlossen.

a. Die Insolvenzordnung unterscheidet mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwischen verschiedenen Forderungen nach ihrer rechtlichen Qualifizierung. Zum einen die Insolvenzforderungen nach §§ 38, 39 InsO und zum anderen die Masseverbindlichkeiten nach den §§ 53 ff. InsO. Nur die Insolvenzforderungen geben den Insolvenzgläubigern besondere Rechte der Mitbestimmung im Insolvenzverfahren. Insolvenzgläubiger haben umfassende Mitgestaltungs- und Abstimmungsrechte, wie die in §§ 69, 76, 157, 237 InsO (Stimmrechte im Plan), die den Massegläubigern nicht zustehen

Die Massegläubiger hingegen haben keine verfahrensbestimmenden Rechte, sondern lediglich ein Recht auf „vorzugsweise“ Befriedigung aus der Insolvenzmasse. Diese „vorzugsweise“ Befriedigung ist jedoch nicht als Rangverhältnis wie unter der Geltung der alten Konkursordnung (§ 61 KO) unter den verschiedenen Konkursforderungen zu verstehen.

Keine Insolvenzgläubiger sind Aussonderungsberechtigte (§ 47 S. 1 InsO), Neugläubiger, die ihren Anspruch erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt haben, und Massegläubiger nach § 53 InsO.

Die Forderung der Klägerin, deren Feststellung sie zur Tabelle begehrt, hat mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Dezember 2016 die Qualifikation und rechtliche Einordnung als Masseforderung gemäß § 55 Abs. 2 InsO analog erlangt. Ein Verzicht hierauf im Sinne eines Verzichts auf die vorzugsweise Befriedigung und die Umqualifizierung in eine Insolvenzforderung ist von der Insolvenzordnung nicht vorgesehen.

bb. Die Argumentation der Klägerin, die Forderung sei zunächst als Insolvenzforderung vor Insolvenzeröffnung begründet und nur durch den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 27. September 2016 über die Einzelermächtigung in einen besseren Rang einer Masseverbindlichkeit erhoben, auf welchen sie jederzeit verzichten könnte, geht fehl. Die Forderung der Klägerin wurde von Anfang an in der Weise begründet, dass sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit geführt wird.

Masseverbindlichkeiten können naturgemäß erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als solche entstehen (BGH, Urteil vom 16.06.2016 – IX ZR 114/15). Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass auch die Insolvenzmasse, aus welcher die Masseverbindlichkeiten vorzugsweise zu befriedigen sind, erst mit der Insolvenzeröffnung entsteht. Im Übrigen gilt dies auch für die Masseverbindlichkeiten, die ein sogenannter vorläufiger starker Insolvenzverwalter, auf welchen die Verfügungsbefugnis nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO übergegangen ist, begründet.

cc. Vorliegend hatte die Schuldnerin im Eröffnungsverfahren mit Eigenverwaltung nach § 270a InsO ohne Schutzschirm aufgrund einer gerichtlichen Einzelermächtigung gemäß §§ 21 Abs. 1, 22 InsO, die Kompetenz Masseverbindlichkeiten auch im Verfahren der vorläufigen Eigenverwaltung hinsichtlich der streitgegenständlichen Darlehensforderung zu begründen. D.h., mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Darlehnsrückforderung ohne weiteres Zutun der Klägerin und/oder Schuldnerin zu einer Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 2 InsO geworden. Ein Wechsel in den Status einer Insolvenzforderung ist nach Insolvenzeröffnung nicht mehr möglich und von der Insolvenzordnung nicht vorgesehen.

dd. Zwischen Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten liegt weder ein Rang- noch ein Stufenverhältnis derart vor, dass der Gläubiger durch einseitigen Verzicht entscheiden kann, nicht als Massegläubiger sondern als Insolvenzgläubiger behandelt zu werden. Massegläubiger sind demnach keine privilegierten Insolvenzgläubiger, sondern Gläubiger eigener Art (MünchKomm-InsO/Hefermehl, 3. Aufl. 2013, § 53, Rn. 12).

Die Insolvenzgläubiger sind von den Massegläubigern grundsätzlich zu unterscheiden. Die Massegläubiger sind mit ihren Forderungen nach § 53 InsO vorweg aus der Insolvenzmasse in voller Höhe zu befriedigen. Deshalb nehmen im eigentlichen Sinn am Insolvenzverfahren nicht teil. Demgegenüber haben Insolvenzgläubiger, § 38 InsO, ihre Forderungen nach Maßgabe der §§ 174 f. InsO gegenüber dem Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anzumelden, um am insolvenzrechtlichen Verteilungsverfahren nach §§ 187 f. InsO teilnehmen zu können. Erst nach der Vorabbefriedigung der Masseverbindlichkeiten ergibt sich die Teilungsmasse, die den Insolvenzgläubigern zur gemeinschaftlichen Befriedigung verbleibt. Insolvenzgläubiger können im Insolvenzverfahren - anders als die Massegläubiger - vom Schuldner keine Leistung verlangen. Die Gläubigerbefriedigung vollzieht sich durch Verteilung des haftenden Vermögens; das Recht der Insolvenzgläubiger ist ein Haftungsrecht. Sie haben deshalb besondere Mitbestimmungsrechte und Gestaltungsrechte. Im Übrigen haben sie nur Anspruch auf eine quotenmäßige Befriedigung ihrer zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen. Eine individuelle Rechtsverfolgung ist ihnen nach Insolvenzeröffnung – im Gegensatz zu Massegläubigern – untersagt. (MünchKomm-InsO/Hefermehl, 3. Aufl. 2013, § 53, Rn. 18).

dd. Es liegt auch keine auslegungsbedürftige Regelungslücke des Gesetzgebers hinsichtlich der möglichen Umqualifizierung von Masseverbindlichkeiten in Insolvenzforderungen vor. Der Gesetzgeber hat dies wohl gesehen und explizit einen Ausnahmefall in § 55 Abs. 3 InsO geregelt. Danach darf die Bundesagentur für Arbeit die auf sie nach § 169 SGB III übergegangenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt – auch für Ansprüche nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung – nur als Insolvenzgläubigern geltend machen. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass dies auch für andere Sachverhalte analog anwendbar sein soll. Im Gegenteil ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber gerade keine solche Umqualifizierung außer in dem von ihm genannten Fall zulässt. Dabei handelt es sich um eine besondere arbeitsmarktpolitische motivierte Entscheidung, die nicht verallgemeinerungsfähig ist.

ee. Die Insolvenzordnung enthält eine abschließende Aufzählung der Masseverbindlichkeiten in den §§ 53-55 InsO. Weder der Schuldner, noch der vorläufige Insolvenzverwalter können daher wählen, ob sie Masseverbindlichkeiten begründen wollen oder nicht. Die Entscheidung, ob eine Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung vorliegt ist der Dispositionsbefugnis der Beteiligten am Insolvenzverfahren entzogen. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16. Juni 2016 ausdrücklich für die Pauschalermächtigung nach § 270 b Abs. 3 InsO festgestellt (BGH, Urteil vom 16.06.2016 – IX ZR 1114/15). Erst recht muss dies dann gelten, wenn das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Einzelermächtigung für eine ganz besondere und im Einzelnen genau benannte Forderung erlassen hat, wonach diese genau benannte Forderung nach Insolvenzeröffnung als Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 2 InsO analog gilt.

Die Behandlung der vom Schuldner mit der Einzelermächtigung begründeten Forderung als Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung liegt weder im Ermessen des Schuldners noch des späteren Insolvenzverwalters oder Sachwalters. Das Insolvenzgericht selbst muss in jedem Fall die Maßnahmen anordnen. Es ist nicht befugt, die von ihm zu tragende Verantwortung für die Begründung von Masseverbindlichkeiten oder Insolvenzforderungen auf den vorläufigen Insolvenzverwalter/Sachwalter oder Schuldner zu delegieren (vgl. BGH, Urteil vom 18. 7. 2002 - IX ZR 195/01, BGHZ 151, 353, 365 ff. (Grundsatzentscheidung zur Einzelermächtigung); BGH Urteil vom 3.12.2009 – IX ZR 7/09, BGHZ 183, 269, Rn. 22).

ff. Bereits aus zitierten Urteil des BGH vom 13.06.2006 – IX ZR 15/14, (BGHZ 168, 112, Rn., 15, 19) ergibt sich das Verbot der Umqualifizierung einer Masseverbindlichkeit in eine Insolvenzforderung. Nach dem vorzitierten Urteil kann dies nicht einmal durch ein rechtskräftiges Urteil erfolgen. So muss dies a fortiori für einen einseitigen Verzicht des Gläubigers bzw. eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner gelten, an welcher die Insolvenzgläubiger nicht beteiligt sind.

b. Selbstverständlich steht es dem Massegläubiger frei, auf seine Befriedigung vollständig oder anteilig zu verzichten und sich mit der Insolvenzquote zufrieden zu geben. Aber eine Umqualifizierung in eine Insolvenzforderung mit der Rechtsfolge, dass ihm auch die verfahrensmitbestimmenden Rechte als Insolvenzgläubiger zustehen, ist insolvenzzweckwidrig und dem dogmatischen Verständnis der Insolvenzordnung zur Gläubigerstruktur und den Gläubigerrechten widersprechend. Anderenfalls hätte es der gut beratene Schuldner in der Hand, erhebliche Masseverbindlichkeiten aufzunehmen und diese anschließend unter Mitwirkung des Massegläubigers in Insolvenzforderungen umzuqualifizieren, um so die Mehrheitsverhältnisse unter den Insolvenzgläubigern zu seinen Gunsten zu beeinflussen und zu verändern.

2. Die fehlende Bindungswirkung der Feststellung zur Insolvenztabelle für Masseverbindlichkeiten gilt auch dann, wenn die Eintragung in die Tabelle in einem Forderungsfeststellungsverfahren durchgesetzt worden ist. Dies stellt der BGH in der vorgenannten Entscheidung klar.

a. Der Klägerin als Darlehensgeberin war schon bei Darlehensgewährung die Unmöglichkeit der Rückgewähr des Massedarlehens aus der freien Insolvenzmasse klar. Daher erhielt sie eine hinreichende Besicherung in Form der Abtretung der werthaltigen Beteiligungen der Schuldnerin an ihren Tochtergesellschaften. Es war ihr folglich von Anfang an klar, dass sie nur aus der Verwertung der Sicherheiten jemals eine Befriedigung erhalten könnte. Auf die Sicherheiten hat die Klägerin weder im Insolvenzplan noch in der Erklärung vom 15. Dezember 2016 gemäß § 230 Abs. 3 InsO endgültig verzichtet. Ein Verzicht auf die Geltendmachung des Absonderungsrechts im Insolvenzplan gemäß der Erklärung nach § 230 Abs. 3 InsO (Anlage K5) reicht für einen solchen endgültigen Verzicht nicht aus.

b. Das Agieren der Klägerin bringt den übrigen Gläubigern nicht ausschließlich Vorteile. So garantiert der Insolvenzplan den Gläubigern gerade keine Quotenzahlung, sondern stellt eine solche lediglich in Aussicht. Im Übrigen würde sich bei Nichtbeteiligung der Klägerin an der Verteilung mit ihrer Forderung in Höhe von mindestens 21.68 Mio. € die Quote der übrigen Gläubiger deutlich erhöhen. Für die Klägerin allerdings bringt der Insolvenzplan erhebliche Vorteile. Zum einen bleibt so ihre erhebliche Beteiligung an der Schuldnerin werthaltig und erhalten. Zum anderen würde sie auf ihre Darlehensforderung immerhin noch eine Quote erhalten – sofern denn eine solche gezahlt werden würde – in Höhe von prognostizierten etwa 1,1 Mio. €., während sie bei der weiteren Behandlung als Masseverbindlichkeit keine Quote und wohl auch keine Zahlung von der Schuldnerin erhalten hätte. Auch hätte der Insolvenzplan ohne Befriedigung der Darlehensforderung als Masseverbindlichkeit dennoch zustande kommen können, denn nach § 258 Abs. 2 InsO waren für die nicht fälligen Masseverbindlichkeiten aus der Darlehensgewährung hinreichende Sicherheiten in Form der abgetretenen Beteiligungen vorhanden. Das Verfahren hätte auch so nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans aufgehoben werden können.

c. Die Entscheidung der Klägerin, hier auf den Status als Massegläubigerin zu verzichten und in den „Rang“ eines Insolvenzgläubigers zurückzutreten, war nicht nur von altruistischen Motiven zugunsten der übrigen Insolvenzgläubiger geprägt. Durch den gewünschten Rücktritt in den „Rang eines Insolvenzgläubigers“ unter Beibehaltung sämtlicher Sicherheiten hat die Klägerin tatsächlich nichts aufgegeben. Vielmehr hat sie etwas sehr Bedeutsames hinzugewonnen, nämlich Mitbestimmungs- und Stimmrechte eines Insolvenzgläubigers in Höhe von mindestens 21,68 Mio. €. Damit konnte sie z.B. die Abstimmung über die Aufhebung der Eigenverwaltung am 3. Februar 22017 mitbestimmen und in ihrem Sinne entscheiden. Ob dies so rechtmäßig war, ist in dem hiesigen Rechtsstreit nicht zu entscheiden, es bestehen aber ernsthafte Zweifel an dem damaligen Agieren nach § 162 Abs. 1 BGB.

3. Ein einseitiger Verzicht oder eine vertragliche Vereinbarung über die Einordnung der Masseverbindlichkeiten als Insolvenzforderungen mit allen dazugehörigen Rechten eines Insolvenzgläubigers ist nicht wirksam zustande gekommen. Es besteht keine Dispositionsbefugnis des Schuldners bzw. Insolvenzverwalters/Sachwalters sowie des Massegläubigers über die verfahrensrechtliche Qualifizierung und Einordnung einer Forderung (vgl. BGH, Urteil vom 16.6.2016 – IX ZR 114/15).

a. Ein einseitiger Verzicht des Gläubigers ist mangels Rangordnung oder Stufenverhältnis zwischen Insolvenzforderung und Masseverbindlichkeit dogmatisch nach der Insolvenzordnung nicht möglich. Bei dem von der Klägerin zitierten Urteil des BGH vom 1. Dezember 1988 – IX ZR 61/88 mit Verweis auf reichsgerichtliche Rechtsprechung handelt es sich nach dem Urteil des BGH vom 13. Juni 2006 um überholte Rechtsprechung, an welcher der BGH offensichtlich nicht weiter festhalten will. Im Jahr 1988 sah der BGH einen (unfreiwilligen) Verzicht des Finanzamtes auf Masseforderungen allein in der Anmeldung zur damaligen Konkurstabelle. Gerade diese Schlussfolgerung hat der BGH in seinem aktuelleren Urteil vom 13. Juni 2006 – IX ZR 15/04, Rn. 14 ff. explizit abgelehnt. Es existiert folglich keine gefestigte Rechtsprechung des BGH, nach welcher allein die Anmeldung zur Insolvenztabelle ein Verzicht des Gläubigers auf die Geltendmachung als Massegläubiger darstellen soll.

Auch der von der Klägerin weiter gezogenen Schlussfolgerung, der BGH habe in seinem Urteil aus dem Jahr 1988 ausdrücklich die Zulässigkeit eines solchen Gläubigerverzichtes mit allen vorstehend geschilderten Rechtsfolgen unter Eingriff in das System der Gläubigerstruktur und Gläubigerbeteiligung im Insolvenzverfahren bejahen wollen, kann sich die Kammer nicht anschließen. Damit hat sich der BGH in dieser Entscheidung nicht auseinandergesetzt.

b. Eine zweiseitige Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Schuldnerin bzw. dem Sachwalter scheidet aufgrund der Beeinträchtigung und Verwässerung der Rechte der übrigen Insolvenzgläubiger als Vertrag zu Lasten Dritter aus.

c. Es liegt auch keine Vereinbarung im Insolvenzplan unter Beteiligung der Insolvenzgläubiger vor. Die Klägerin ist bis dahin nicht Insolvenzgläubigerin, sondern würde es erst durch die Vereinbarung werden, daher ist sie als Massegläubigerin nach §§ 217, 221 Satz 1 InsO am Insolvenzplan nicht beteiligt. Die Massegläubiger gehören zu den grundsätzlich nicht zwangsweise dem Plan unterworfenen Gläubigern. Besteht keine Masseunzulänglichkeit, reicht die Insolvenzmasse also zur Deckung der Verfahrenskosten und sonstigen Masseverbindlichkeiten aus, sind ihre Ansprüche gemäß § 53 InsO vorab zu befriedigen (MünchKomm-InsO/Eidenmüller, 3. Aufl. 2014, § 217 Rn. 74). So hat der BGH jüngst auch für die Vergütung des Insolvenzverwalters als Massegläubiger entschieden (BGH, Beschluss vom 16.02.2017 – IX ZB 103715, Rn. 25).

Folglich war dem Insolvenzplan die einseitige Erklärung der Klägerin als nicht am Insolvenzplan Beteiligte nach § 230 Abs. 3 InsO beigefügt. Die Zustimmung der Gläubiger zu diesem Verzicht ist im Plan nicht enthalten. Allein aus der allgemeinen Zustimmung zum Insolvenzplan kann keine Willenserklärung der Insolvenzgläubiger hergeleitet werden, dass diese der Umqualifizierung zustimmen, die im Übrigen auch dann erst mit rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans nach § 254 Abs. 1 InsO wirksam im Sinne einer konstitutiven Begründung der Stellung als Insolvenzgläubigerin geworden wäre. In diesem Fall wäre jegliches Agieren der Klägerin als Insolvenzgläubigerin zuvor, unwirksam gewesen.

5. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Bestreiten der Rechtsnatur der Forderung durch Beklagte nicht treuwidrig. Das Bestreiten stützt sich auf eine Insolvenzzweckwidrigkeit und damit Nichtigkeit der Vereinbarung zur „Umqualifizierung“ der Masseverbindlichkeit in eine Insolvenzforderung. Eine eigene wirtschaftliche Benachteiligung der Beklagten ist für das Bestreiten nicht erforderlich. Zudem ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen, ob ohne die Umqualifizierung der klägerischen Forderung gegebenenfalls dennoch eine Quote gezahlt worden wäre, um den Insolvenzplan – an dem die Klägerin als Mehrheitsgesellschafterin großes Interesse hat - für die Gläubiger attraktiv zu machen.

6. Die Qualität einer Forderung als Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung kann im Forderungsfeststellungsrechtsstreit nach §§ 179 ff. InsO überprüft werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des BGH vom 13. Juni 2006 – IX ZR 15/04.

a. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 13. Juni 2006 – IX ZR 15/04) setzt das besondere Feststellungsverfahren die Anmeldung einer Insolvenzforderung voraus. Zulässigkeitsvoraussetzung für die Forderungsfeststellungsklage nach § 179 Abs. 1 InsO ist folglich die Anmeldung einer Insolvenzforderung. Dabei kommt es auf die objektive Beurteilung an, ob es sich um eine Insolvenzforderung handelt. Masseverbindlichkeiten können nicht am Feststellungsverfahren nach den §§ 174 InsO teilnehmen. Die vermeintliche Anmeldung einer Insolvenzforderung, die aber objektiv als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren ist, erfüllt diese Zulässigkeitsvoraussetzung nicht. Folglich ist die Forderungsfeststellungklage über eine fehlerhaft zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung als unbegründet zurückzuweisen.

b. Es wäre ein Zirkelschluss, mit der Klägerin anzunehmen, aus dem vorgenannten BGH-Urteil vom 13. Juni 2006 (IX ZR 15/04) ergebe sich bereits durch die irrtümliche Aufnahme der Masseforderung zur Tabelle eine Statusänderung und daher es sei über ihre Qualifikation im besonderen Forderungsfeststellungstreit nicht mehr zu entscheiden.

c. Der Status als Masseverbindlichkeit bzw. als Insolvenzforderung ändert sich gerade nicht durch eine fehlerhafte rechtliche Einordnung der Forderung. Masseverbindlichkeiten können nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden (vgl. K. Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 174, Rn. 7). Wird eine Masseverbindlichkeit dennoch zur Tabelle angemeldet und aufgenommen, so ändert dies nichts an ihrer Qualifikation als Masseverbindlichkeit. Die Wirkung der Eintragung in die Tabelle bezieht sich nach h.M. nur auf Insolvenzforderungen (BGH, Urteil vom 21.02.1991 - IX ZR 133/90, BGHZ 113, 381; OLG Düsseldorf NJW 1974, 1517 [1518]; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Auflage 2015, § 178 Rn. 35; Gottwald InsR-HdB/Eickmann, 5. Auflage 2015, § 64 Rn. 31; K. Schmidt InsO/Jungmann, 19. Aufl. 2016, InsO § 178 Rn. 23, m.w.N.). Masseansprüche und unanmeldbare Forderungen werden durch die Eintragung in die Tabelle nicht zu Insolvenzforderungen; insoweit ist die irrtümliche Eintragung ohne Bedeutung (ausdrücklich: BGH, Urteil vom 16.06.2016 – IX ZR 114/15, BGHZ 168, 112).

d. Auch verliert ein Massegläubiger diesen Status nicht, wenn er seine Forderung fälschlich zur Insolvenztabelle anmeldet, selbst wenn der Insolvenzverwalter die Forderung feststellt. In der Anmeldung zur Insolvenztabelle liegt mangels Rechtsbindungswillens auch kein Verzicht auf die Rechte aus § 53 InsO. Sogar ein rechtskräftiges Feststellungsurteil, das auf Bestreiten der angemeldeten Forderung ergeht, ändert nicht den Status und hindert die Geltendmachung als Masseverbindlichkeit nicht (BGH, Urteil vom 13.06.2006 – IX ZR 114/15, NZI 2006, 520 Rn. 14 ff.). Die Rechtskraftwirkung des Forderungsfeststellungsurteils ist auf Insolvenzforderungen beschränkt. Genauso wenig ändert umgekehrt die Geltendmachung einer Insolvenzforderung als Masseverbindlichkeit deren rechtlichen Status. Wenn der Gläubiger aufgrund der fehlerhaften Einordnung einer Insolvenzforderung als Masseverbindlichkeit nicht quotal sondern voll befriedigt wurde, besteht gegen ihn ein Erstattungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (RGZ 60, 419 (420); OLG Brandenburg, NZI 2002, 107).

Die angemeldete Masseverbindlichkeit wird durch das Nichtbestreiten im Prüfungstermin (vom Insolvenzverwalter/Sachwalter) nicht zur Insolvenzforderung. Der Feststellungsvermerk kann von Amts wegen berichtigt werden (Braun/Specovius, InsO, 7. Aufl.2017, § 178 Rn. 23).

7. Für die Beurteilung, ob nach § 162 Abs. 1 BGB die auflösende Bedingung aus der Vereinbarung vom 15. Dezember 2016 hinsichtlich der Aufhebung der Eigenverwaltung aufgrund des treuwidrigen Abstimmungsverhaltens der Klägerin eingetreten ist, wäre der eingetretene Nachteil des Vertragspartners noch näher zu konkretisieren. Das Recht der Gläubigerversammlung, nach § 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Aufhebung der Anordnung zu beantragen, ist Konsequenz des Grundsatzes der Gläubigerautonomie. Eine inhaltliche Prüfung des Antrages durch das Gericht erfolgt bei einem Antrag der Gläubigerversammlung oder des Schuldners nicht, vielmehr ist dem Antrag ohne eine derartige Prüfung stattzugeben (K. Schmidt InsO/Undritz, InsO, 19. Aufl. 2016, § 272 Rn. 7). Es handelt sich folglich um eine gebundene Entscheidung des Gerichts.

Die Voraussetzungen für einen solchen Antrag und der darauf folgenden Entscheidung des Insolvenzgerichts sind neben den Mehrheiten in § 76 Abs. 1 InsO, der Kopf- und Summenmehrheit der abstimmenden Gläubiger auch noch die absolute Mehrheit der abstimmenden Gläubiger. Ohne die Beteiligung der Klägerin wäre dem Antrag auf Aufhebung der Eigenverwaltung stattgegeben worden, denn es stimmte sowohl die Kopf- als auch die Summenmehrheit (ohne Berücksichtigung der Klägerin) für die Aufhebung.

Ob die gescheiterte Aufhebung der Eigenverwaltung und die damit einhergehende Umqualifizierung der Masseverbindlichkeit zur Insolvenzforderung einen Nachteil des Vertragspartners, wie in § 162 Abs. 1 BGB gefordert, bedeutet hätte, ist hier nicht zu klären, da schon das bedingte Rechtsgeschäft vom 15. Dezember 2016 selbst, nämlich die Umqualifizierung, aufgrund seiner Insolvenzzweckwidrigkeit nichtig ist und keine Insolvenzforderung vorliegt. Sollte es auf einen solchen Nachteil ankommen, wäre noch weiterer Sachvortrag erforderlich.

8. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 ZPO.