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Entscheidung 3 K 473/06


Metadaten

Gericht FG Berlin-Brandenburg 3. Senat Entscheidungsdatum 07.09.2011
Aktenzeichen 3 K 473/06 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Der Streitwert wird auf 76.156 € festgesetzt.

Gründe

1. Zwischen den Beteiligten, insbesondere zwischen dem Kläger und der Beigeladenen, besteht nach dem rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens durch Urteil vom 13. April 2011 Streit über die Höhe des Wertes des Streitgegenstandes.

Während die Beigeladene, deren außergerichtliche Kosten der Kläger nach dem Urteil zu tragen hat, meint, der Streitgegenstand sei durch Zusammenrechnung der Gegenstände von Haupt- und Hilfsantrag unter Ansatz eines Spitzensteuersatzes von 53 % zu ermitteln, steht der Kläger auf dem Standpunkt, dass allenfalls 25 % der strittigen Bemessungsgrundlagen laut seinem Hauptantrag als Streitwert anzusetzen seien, gegebenenfalls sogar lediglich der in den Jahren 1997 bis 2001 beim Kläger tatsächlich angefallene durchschnittliche (Einkommen-)Steuersatz von 15,07 %.

Bei dieser Sach- und Rechtslage hält es das Gericht für angemessen, den Streitwert gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 Gerichtskostengesetz –GKG- von Amts wegen durch Beschluss festzusetzen.

2. Der Streitwert ist mit 25 vom Hundert der strittigen Bemessungsgrundlagen (Gewinnanteile) laut dem Hauptantrag des Klägers zu bemessen; dies sind 76.156 €. Die streitigen Gewinnanteile betrugen 305.639,10 DM für 1997 und 290.159,66 DM für 1998, in der Summe somit 595.798,76 DM; 25 % hiervon ergeben 148.949,69 DM, umgerechnet und abgerundet auf volle EURO also 76.156 €.

In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH- bemisst sich im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Abgabenordnung -AO-, um eine solche geht es im zugrundeliegenden Rechtsstreit, der Streitwert des § 52 Abs. 1 GKG nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für die Gesellschafter, wobei diese grundsätzlich mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes anzusetzen ist (vgl. BFH, Beschluss vom 10. Oktober 2006, VIII B 177/05, Bundessteuerblatt –BStBl- II 2007, 54; Ratschow in Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl. 2010, Vor § 135 Rz. 110 "Einheitliche Gewinnfeststellung"; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor § 135 FGO Rz 199 ff.).

Die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern werden nicht ermittelt. An dieser pauschalen Ermittlung des Streitwerts ist aus Gründen der Gleichbehandlung selbst dann festzuhalten, wenn im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung die tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bei den (oder bei einzelnen) Feststellungsbeteiligten bekannt geworden sind (BFH, Beschluss vom 4. September 2008, I E 5/08, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH –BFH/NV – 2008, 2041).

Eine genaue Ermittlung der einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen bei den einzelnen Mitunternehmern ist auch dann nicht vorzunehmen, wenn diese Auswirkungen im Einzelfall vorgetragen worden sind (BFH, Beschluss vom 28. Februar 2001, VIII E 5/00, BFH/NV 2001, 1035).

Nur für den Fall, dass ohne besondere Ermittlungen im Gewinnfeststellungsverfahren erkennbar ist, dass der Pauschalsatz von 25 % den tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen nicht gerecht wird, kommt der Ansatz eines höheren Prozentsatzes in Betracht (BFH, Beschluss vom 4. September 2008, I E 5/08, a.a.O.).

Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben, denn im Klageverfahren um die zutreffende Höhe der dem Kläger zuzurechnenden Gewinnanteile aus der Gesellschaft haben sich keine sicheren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die steuerliche Auswirkung der vom Kläger mit der Klage erstrebten Gewinnänderungen bei diesem höher als mit 25 % der strittigen Bemessungsgrundlagen ausfallen könnte. Insbesondere folgt der erkennende Senat insoweit nicht der von verschiedenen Finanzgerichten vertretenen Ansicht, dass allein aus der absoluten Höhe der strittigen Gewinn- bzw. Verlustanteile auf die Höhe der (einkommen-)steuerlichen Auswirkung beim einzelnen Gesellschafter geschlossen werden könne (vgl. z.B. Thüringer Finanzgericht, Beschluss vom 2. März 2007, IV 70082/06 Ko, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG- 2007, 954). Die steuerliche Auswirkung von einheitlich und gesondert festgestellten Einkünften beim einzelnen Gesellschafter hängt allein von dessen persönlichen Verhältnissen, wie Höhe der übrigen Einkünfte und Veranlagungsart, Höhe der Sonderausgaben und ggf. außergewöhnlichen Belastungen etc. ab; so kann die steuerliche Auswirkung bei einem Kläger, der um extrem hohe Gewinnanteile streitet, durchaus niedriger ausfallen, weil er entsprechend hohe negative Einkünfte aus anderen Einkunftsquellen hat, als bei einem anderen Kläger, der um wesentlich niedrigere Beträge der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung streitet, die bei seiner Einkommensteuerveranlagung jedoch dem Spitzensteuersatz unterliegen.

Nach ständiger höchstrichterlicher Finanzrechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, soll aber grundsätzlich die Ermittlung der tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen von einheitlich und gesondert festgestellten Einkünften beim einzelnen Gesellschafter durch Herbeiziehung von dessen persönlichen Steuerakten im Verfahren der Streitwertermittlung unterbleiben. Aus diesem Grund kann der vom Kläger durch Einreichung seiner Einkommensteuerbescheide für 1997 bis 2001 belegte durchschnittliche Steuersatz von 15,07 % bei der Streitwertermittlung keine Berücksichtigung finden; darüber hinaus wären ohnehin nur die Verhältnisse der Streitjahre 1997 und 1998 relevant, nicht diejenigen anderer Jahre, in denen allenfalls eine mittelbare Auswirkung der Gewinnänderungen eintritt.

Daher kommt vorliegend, da das Klageverfahren selbst keine Erkenntnisse über eine höhere steuerliche Auswirkung beim Kläger erbracht hat, allein der pauschale Ansatz von 25 vom Hundert der strittigen Bemessungsgrundlagen als Streitwert in Betracht.

4. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen wirkt der Hilfsantrag des Klägers nicht streitwerterhöhend. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand, so ist nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG jedoch nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

Im Streitfall betrafen Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand. Während der Kläger mit dem Hauptantrag begehrte, die von der Betriebsprüfung festgestellten Gewinnerhöhungen aufgrund der Versagung von Teilwertabschreibungen nicht ihm, sondern der Mitgesellschafterin zuzurechnen, verfolgte er mit dem Hilfsantrag das Ziel, eben diese Gewinnerhöhungen bei der Ermittlung des Gesamtgewinns außer Acht zu lassen, also die Teilwertabschreibungen in den Streitjahren steuerlich anzuerkennen. Sowohl Haupt- als auch Hilfsantrag waren demnach im Ergebnis auf dasselbe Ziel gerichtet, nämlich die Gewinnanteile des Klägers in Höhe der auf ihn entfallenden versagten Teilwertabschreibungen zu vermindern.

Dieses Ziel war betragsmäßig nur einmal - auf dem einen oder dem anderen Wege - zu erreichen; dementsprechend wurde das vom Kläger mit der Klage verfolgte finanzielle Interesse bereits vollständig durch den Hauptantrag abgedeckt. Der Hilfsantrag hatte daneben keine eigenständige werterhöhende Bedeutung.