Gericht | VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer | Entscheidungsdatum | 01.07.2013 | |
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Aktenzeichen | VG 5 L 187/13.A | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilrechtsschutzverfahren werden abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
I.
Die am xxx geborene Antragstellerin ist ihren Angaben zufolge afghanische Staatsangehörige. Sie begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihr seitens der Antragsgegnerin in Zusammenhang mit der zwischenzeitlichen Einreise ihrer Mutter auferlegte Weiterleitung an die Aufnahmeeinrichtung in Eisenhüttenstadt und verlangt zudem die Rückgabe und Verlängerung ihrer eingezogenen Aufenthaltsgestattung.
Die Antragstellerin reiste am 15. Januar 2013 unbegleitet in das Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte sie einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte und erhielt eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende. Am 24. Januar 2013 sprach die Antragstellerin bei der ZEA Hamburg zur Asylantragstellung vor. Ihre Schwester, xxx, übernahm unter Vorlage einer Bestätigung zur Erziehungsberechtigung gemäß § 37 Abs. 2 SGB VIII die Vormundschaft über die Antragstellerin. Am 22. Februar 2013 wurde ihr eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende unter Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung in Hamburg erteilt und zugleich eine Aufenthaltsgestattung mit räumlicher Beschränkung auf das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg ausgestellt. Wohl am 09. April 2013 reiste die Mutter der Antragstellerin, xxx, in das Bundesgebiet ein und meldete sich als Asylsuchende. Am 26. April 2013 erhielt diese die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende unter gleichzeitiger Bestimmung der ZABH in xxx als zuständige Erstaufnahmeeinrichtung. Die Antragstellerin wurde in die Verteilungsentscheidung der Mutter einbezogen.
Mit Schreiben vom selben Tag teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass die räumliche Beschränkung ihres Aufenthalts auf das Stadtgebiet Hamburg mit Wirkung ab dem 26. April 2013 aufgehoben und sie in das Weiterleitungsverfahren ihrer Mutter einbezogen werde. Da sie sich zunächst als unbegleitete Minderjährige im Bundesgebiet in der Freien und Hansestadt Hamburg aufgehalten habe, sei von einer Weiterleitung unter Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung i. S. von § 46 AsylVfG abgesehen worden. Gründe für ein weiteres Absehen von ihrer Weiterleitung seien nun nicht mehr ersichtlich. Unter Berücksichtigung des Art. 6 GG bestehe das Interesse an der Wiederherstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit ihrer Mutter. Die erteilte Aufenthaltsgestattung werde einbehalten. Die Fortdauer ihres gestatteten Aufenthalts werde durch die Ausstellung einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende dokumentiert. Gegen die Entscheidung vom 26. April 2013 hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben und am 27. Mai 2013 um vorläufigen Rechtsschutz beim VG Hamburg nachgesucht.
Sie lässt vortragen, das Verhalten der Antragsgegnerin sei rechtswidrig. Sie, die Antragstellerin, habe einen Anspruch auf Aushändigung und Verlängerung der Aufenthaltsgestattung. Sie befinde sich unstreitig in einem laufenden Asylverfahren. Für die Erteilung der Aufenthaltsgestattung sei gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 AsylVfG diejenige Ausländerbehörde zuständig, auf deren Bezirk die Aufenthaltsgestattung beschränkt sei. Dies sei die Antragsgegnerin. Eine Änderung der Zuständigkeit des Bundeslandes zur Aufnahme und Durchführung eines Asylverfahrens könne nur unter den Voraussetzungen des § 51 AsylVfG erfolgen. Eine solche Entscheidung setze aber einen Antrag des Ausländers voraus, an dem es hier fehle. Für die von der Antragsgegnerin vorgenommene Entscheidung, die Aufenthaltsgestattung einzuziehen und die Antragstellerin nach Eisenhüttenstadt „weiterzuleiten“, fehle es an einer Rechtsgrundlage. Vorliegend sei aus diesem Grund Art. 6 Grundgesetz verletzt, da die Mutter der Antragstellerin von Hamburg nach Eisenhüttenstadt weiter verteilt worden sei. Darüber hinaus erfordere das Kindeswohl einen Verbleib der Antragstellerin in Hamburg, da sie seit dem 13. Februar 2013 erfolgreich die Schule besuche. Sie beantragt wörtlich,
1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin ihre Aufenthaltsgestattung wieder auszuhändigen und diese zu verlängern,
2. der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt xxx beizuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hält sich nicht für passivlegitimiert und meint, da die Verteilung nach Eisenhüttenstadt in Brandenburg erfolgt sei, sei die Erstaufnahmeeinrichtung in Eisenhüttenstadt für die Ausstellung der Aufenthaltsgestattung zuständig. Die Ziel - Aufnahmeeinrichtung in Hamburg sei im Easy - Verfahren storniert worden, da die Mutter später eingereist sei und eine gemeinsame Verteilung mit der Mutter erfolgen solle. Im Übrigen könnten Asylbewerber aus den Verteilungsvorschriften des Asylverfahrensgesetzes keine subjektiven Rechte ableiten. Es handele sich hierbei um bloße Zuständigkeitsvorschriften, die allein dem öffentlichen Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung der Bewerber innerhalb des Bundesgebietes dienen würden. Mit der Einbeziehung der Antragstellerin in das Verteilungsverfahren wäre dem Grundrecht aus Art. 6 Grundgesetz Rechnung getragen und die Familieneinheit wieder hergestellt worden. Hinzu komme, dass vielfach versucht werde, Verteilungsregelungen zu beeinflussen, um einen Aufenthalt am „Wunschort“ zu sichern.
Mit Beschluss vom 20. Juni 2013 Az.: 19 E 2003/13 hat das Verwaltungsgericht Hamburg den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) verwiesen.
Die Ausländerakte und die E-Akte des BAMF, diese als Ausdruck, haben vorgelegen.
II.
Die Anträge der Antragstellerin haben keinen Erfolg.
1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. Juni 2013 – 19 E 2003/13, mit dem der Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit verwiesen wurde, ist für das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) bindend (§ 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - analog).
2. Vorliegend geht es der Antragstellerin in der Sache darum, der Weiterleitungsanordnung vom 26. April 2013 nicht Folge leisten zu müssen und sich weiterhin in der Freien und Hansestadt Hamburg aufhalten zu dürfen. Nach Auffassung der Kammer kann sie diesen Anspruch in der Hauptsache grundsätzlich im Wege einer Verpflichtungs- oder Leistungsklage verfolgen und somit vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO im Wege einer Sicherungsanordnung zur Sicherung des status quo erlangen. Ihr Begehren war in diesem Sinne auszulegen, § 88 VwGO. Die Antragstellerin hat indes keinen Anspruch auf (vorläufigen) Verbleib in einem bestimmten Bundesland – hier also in der Freien und Hansestadt Hamburg - glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO).
3. Bedenken bestehen bereits hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags.
So ist die Rechtsqualität der Weiterleitungsverfügung nach § 46 Abs. 2 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 AsylVfGumstritten (zum Streitstand m. w. N. VG München, Urteil vom 24. August 2010 – M 24 K 10.2598 juris Rn. 23). So wird vertreten, dass bei einer Weiterleitungsanordnung eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen i. S. von § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz fehle, weil das Verteilungssystem des § 46 AsylVfG lediglich die Aufnahmepflicht der Länder konkretisiere, die privaten Verhältnisse des Ausländers aber nicht im Blick habe. Die daraus folgende Verneinung der Verwaltungsaktsqualität hätte zur Folge, dass eine Verpflichtungsklage, mithin auch ein dieser angeschlossener vorläufiger Rechtsschutzantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, nicht statthaft wäre.
Selbst bei Bejahung der Verwaltungsaktsqualität geht der überwiegende Teil der Literatur wohl zutreffend davon aus, dass eine Rechtsverletzung des Ausländers durch die Weiterleitungsentscheidung nicht oder nur in Ausnahmefällen denkbar ist, mit der Folge, dass die Klage- und Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu verneinen ist (zur Antragsbefugnis vgl. Kopp, VwGO, 19. Auflage, § 123 Rn. 18). Denn zwischen dem Ausländer und der zentralen Verteilungsstelle besteht im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung und Quotenberechnung keine Rechtsbeziehung hinsichtlich seiner Verteilung in eine Erstaufnahmeeinrichtung (Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, § 46 AsylVfG Rn. 8). Die Verteilungsregelung in § 46 AsylVfG dient nur der Sicherstellung einer gleichmäßigen Belastung der Länder und der Straffung des Asylverfahrens (statt vieler VG München a.a.O. Rn. 24). Die Antragstellerin ist daher durch die (weitere) Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung wohl nicht in ihren Rechten tangiert (Renner a.a.O.: „In keinem Fall können Rechte des Asylbewerbers verletzt sein“). Daran ändert nichts, dass der Antragstellerin eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende vom 22. Februar 2013 ausgehändigt wurde, der zufolge die ZEA Hamburg als „zuständige Aufnahmeeinrichtung“ bestimmt wurde. Denn einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zwar zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet von Gesetzes wegen gestattet, § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04. Mai 2007 – OVG 3 S 23.07 –, juris). Er hat aber keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten, § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG. Die mit der Aufenthaltsgestattung einhergehende räumliche Beschränkung nach § 56 AsylVfG knüpft an das Vorliegen einer Aufenthaltsgestattung an. Da die Aufenthaltsgestattung kraft Gesetzes bereits mit einem Asylgesuch nach § 13 Abs. 1 AsylVfG entsteht, wie sich aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG („... um Asyl nachsucht“) ergibt (OVG Berlin-Brandenburg a.a.O.Rn. 4) unterliegt sie nicht der Aufhebung sondern nur den Erlöschenstatbeständen gemäß § 67 Abs. 1 AsylVfG, die hier nicht einschlägig sind. Hier ist die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung längstens bis zum 24. Mai 2013 gültig gewesen, und die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die Ausstellung einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende auch nicht verweigert sondern ihren (weiteren) gesetzlich gestatteten Aufenthalt dokumentiert. Soweit räumliche Beschränkungen auch nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft bleiben, bis sie aufgehoben werden, § 56 Abs. 3 AsylVfG, folgt daraus nichts anderes. Denn zum einen hat die Antragsgegnerin die räumliche Beschränkung ausdrücklich aufgehoben; zum anderen hat die Antragstellerin - wie dargestellt - keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten; die räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines Asylsuchenden dient allein Gemeinwohlbelangen, nämlich der gleichmäßigen Verteilung der mit der Aufnahme von Asylbewerbern verbundenen Aufgaben, der jederzeitigen Erreichbarkeit des Asylantragstellers für die Zwecke seines Verfahrens und dessen beschleunigte Durchführung (BVerfG, Beschluss vom 10. April 1997 – 2 BvL 45/92 –, BVerfGE 96, 10-27). Danach scheidet eine Rechtsverletzung der Antragstellerin, mithin auch das Bestehen einer Antragsbefugnis, aus.
4. Die Freie und Hansestadt Hamburg, Träger der Behörde für Inneres und Sport, die ausweislich der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende im Verhältnis zur Antragstellerin (und ihrer Mutter) in ihrer Funktion als „EAE Hamburg“ als „ausstellende Behörde“ nach außen handelt, ist richtiger Antragsgegner.
5. Selbst wenn man hier eine Antragsbefugnis der Antragstellerin unterstellt, entspricht es dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung, dass das Gericht grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren darf, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte (Kopp a.a.O. Rn. 13 m.w.N.). Vorliegend strebt die Antragstellerin nach Sinn und Zweck ihres Vorbringens mit dem Ziel der Aushändigung und Verlängerung der Aufenthaltsgestattung, Fortsetzung des Schulbesuchs und dem in diesem Zusammenhang zu sehenden Verteilungsantrag ihrer Mutter einen (endgültigen) Aufenthalt in der Freien und Hansestadt Hamburg an. Eine einstweilige Anordnung dient indes nur der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Eine Ausnahme vom Verbot, die Hauptsachenentscheidung grundsätzlich nicht vorwegzunehmen, ist nur dann zuzulassen, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Kopp a.a.O. Rn. 14 [1539] m.w.N.). Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht, dass ihr unzumutbare, auch nach einem Erfolg in einem eventuellen Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigende, also irreparable Nachteile drohen. Sie hat lediglich vorgetragen, dass sie seit dem 13. Februar 2013 erfolgreich die Schule besuche. Eine Fortsetzung des Schulbesuchs sei für die weitere Integration der Antragstellerin von besonderer Bedeutung. Inwiefern sich aus diesem Umstand bei einem Wohnsitzwechsel zur Mutter der Antragstellerin (nach Eisenhüttenstadt) unzumutbare, irreparable Nachteile ergeben könnten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Besuch einer weiterbildenden (Berufs-) Schule wäre auch in Brandenburg ohne weiteres möglich (z. B. im Oberstufenzentrum Gottfried Wilhelm Leibnitz in Eisenhüttenstadt).
6. Im Übrigen hat die Antragstellerin - etwa bei Auslegung ihres Begehrens als Leistungsantrag - keinen Anspruch auf Verbleib in einem bestimmten Bundesland oder „vorläufiger“ Zuweisung nach Hamburg im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO im Hinblick auf die Verletzung von Grundrechten glaubhaft gemacht.
Grundrechte der Antragstellerin werden vorliegend nicht berührt. Soweit sich die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang die Position des VG Minden (Beschluss vom 29. August 2012 – 2 L 535/12) zu eigen macht, das in einem vergleichbaren Fall angenommen hat, „ dass die Umverteilung der Antragsteller ausschließlich dazu dienen soll, ihrem durch Art. 6 Grundgesetz geschützten Recht auf Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit ihrer Mutter Rechnung zu tragen“, ist hiergegen nichts zu erinnern. Ob Ausnahmen bei Beeinträchtigung grundrechtlicher Positionen denkbar sind, erscheint ohnehin fraglich, weil dem erforderlichenfalls durch die Art der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung oder später durch eine anderweitige Unterbringung Rechnung getragen werden kann (so Renner a.a.O.). Jedenfalls ist hier offensichtlich, dass die Weiterleitungsverfügung vom 26. April 2013 dem in §§ 50 Abs. 4 Satz 5, 51 Abs.1 AsylVfG niedergelegten Grundsatz Rechnung tragen will, wonach „die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten (Eltern) und ihren (minderjährigen ledigen) Kindern unter 18 Jahren zu berücksichtigen“ ist.
Die Antragstellerin ist somit auf das Verfahren der länderübergreifenden Verteilung nach § 51 AsylVfG zu verweisen.
7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden in Streitigkeiten nach dem AsylVfG nicht erhoben, § 83b AsylVfG.
8. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist demgemäß abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs aus den dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.