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Entscheidung 3 U 65/09


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 3. Zivilsenat Entscheidungsdatum 10.02.2010
Aktenzeichen 3 U 65/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. April 2009 - 8 O 263/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, nachdem diese den Erwerb einer Immobilie in K… finanziert hat. In dem notariellen Grundstückskaufvertrag vom 06.10.2006 hatte sich der Kläger ein bis zum 31.10.2006 befristetes Rücktrittsrecht für den Fall der Ablehnung der von ihm beabsichtigten Finanzierung vorbehalten. Trotz aufgetretener Komplikationen hatte er nach mehreren Gesprächen mit der Beklagten den Rücktritt innerhalb dieser Frist nicht erklärt. Erst anschließend, nämlich Ende November 2006, erfolgte der Abschluss der Darlehensverträge mit der Beklagten; erste Zahlungen auf den der Verkäuferin zustehenden Kaufpreis wurden im Dezember 2006 geleistet. Der Kläger verlangt nun Ersatz verschiedener Zinsen und Kosten, die ihm nach seiner Ansicht durch eine verzögerliche Behandlung der Finanzierung und durch unrichtige Angaben der Beklagten entstanden sind.

Zur Begründung der von ihm auf §§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB gestützten Schadensersatzpflicht hat der Kläger die Verletzung diverser vorvertraglicher Pflichten durch die Beklagte behauptet. Insbesondere habe sie schon seit den ersten Gesprächen im September 2006 Kenntnis von den Einzelheiten der dem Kläger möglichen Aufbringung eines Eigenkapitalanteils gehabt, weshalb sie bei etwaigen Problemen sofort darauf habe hinwirken müssen, die dann erst am 20.10.2006 erfolgte Einschaltung der Bürgschaftsbank … zu veranlassen. Vor und nach dieser Maßnahme habe sie stattdessen die Kreditgewährung bis zum 31.10.2006 mehrfach als gesichert dargestellt und durch beruhigende Erklärungen ihn, den Kläger, bewogen, das befristete Rücktrittsrecht bis zum 31.10.2006 nicht auszuüben. Im Hinblick auf die Erklärungen der Beklagten habe er auch von anderen Verhandlungen mit der …bank Abstand genommen, und sei dann letztlich zu einem Festhalten an der vertraglichen Verbindung zur Beklagten und zur Inkaufnahme der damit verbundenen Vermögensnachteile gezwungen gewesen.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes - besonders bezüglich der zwischen den Parteien streitigen Gesprächsinhalte - verweist, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei nicht durch Verzögerungen der Beklagten von einem anderweitigen Vertragsschluss abgehalten worden, denn nach seinem eigenen Vortrag sei es für eine anderweitige Finanzierung schon am 18.10.2006 zu spät gewesen. Ungeachtet behaupteter Zusagen vom 20.10. und 27.10.2006 habe der Kläger bis zum 31.10.2006 keine anderweitige Finanzierung mehr erreichen, sondern zur eigenen Sicherheit nur noch sein Rücktrittsrecht ausüben können. Bei Fristablauf am 31.10.2006 habe er gewusst, keinen Darlehensvertrag unterschrieben und keinen Geldeingang auf seinem Konto zu haben, weshalb er ggf. den Rücktritt habe erklären müssen, zumal die vom Kläger behauptete Annahme, die Beklagte werde ohne schriftlichen Darlehensvertrag zwei Kredite in einer solchen Größenordnung valutieren, fragwürdig gewesen sei.

Auch unabhängig von der fehlenden Grundlage einer Haftung der Beklagten seien die einzelnen Schadenspositionen unbegründet. Auf den Kaufpreis entfallende Verzugszinsen (1.699,99 €) seien ausweislich eines vom Kläger mit der Verkäuferin der Immobilie geschlossenen Vergleichs dieser gegenüber gar nicht geschuldet. Sollzinsen (964,01 €) auf eine von der Beklagten zur Aufbringung des Eigenkapitals gewährte Kreditlinie (10.450,00 €) habe der Kläger mit dieser Form der Eigenkapitalaufbringung in den Darlehensverträgen vom Ende November 2006 akzeptiert. Die Kosten der Bürgschaftsbank … (2.594,80 €) müsse der Kläger angesichts des von ihm selbst gestellten Antrags auf die Ausfallbürgschaft tragen; die Beklagte habe das Darlehen zwar vor Erhalt der Ausfallbürgschaft ausgezahlt, damit aber nicht auf die Beibringung dieser Sicherheit verzichtet. Die Kosten eines Wertgutachtens für die Immobilie (478,00 €) und eine Bearbeitungsgebühr (75,00 €) könne die Beklagte aufgrund der geschlossenen Verträge beanspruchen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Schadenspositionen weiter, allerdings mit Ausnahme der Teilforderung in Höhe von 1.000,00 € wegen der entgangenen ILB-Förderung. Insoweit nimmt der Kläger das Urteil des Landgerichts und die Klageabweisung hin.

Im Übrigen führt der Kläger zur Begründung seines Rechtsmittels aus, der Beklagten seien die Eigenkapitalverhältnisse - nämlich die Rückkaufwerte der Versicherungen und der Umstand, dass die zu verpfändenden Sparbücher auf die Kinder lauteten - ebenso bekannt gewesen, wie der Notarvertrag mit dem befristeten Rücktrittsrecht. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung darüber, dass das erforderliche Eigenkapital über die Rückkaufwerte und die Sparbücher nicht habe aufgebracht werden können, und bei rechtzeitiger Information über die Erforderlichkeit einer zusätzlichen Kreditlinie von 10.450,00 € und einer Ausfallbürgschaft der Bürgschaftsbank … würde er den Vertrag widerrufen oder eine Finanzierung ohne Zusatzkosten bei der …bank herbeigeführt haben. Die Beklagte hafte für die Folgen nach den Grundsätzen der pflichtwidrigen Verzögerung von Vertragsverhandlungen und wegen falscher Beratung.

Entgegen der Annahme des Landgerichts habe er auch nicht aus dem Ausbleiben des Darlehensbetrages auf seinem Konto die Erforderlichkeit des Rücktritts ablesen müssen, denn die Valutierung habe bis 31.10.2006 an den Notar erfolgen sollen und sei für diesen erst einige Tage später verlässlich feststellbar, dem Kläger aber am 31.10.2006 nicht erkennbar gewesen.

Zu den einzelnen Schadenspositionen habe das Landgericht nicht den erforderlichen Vergleich zwischen der letztlich eingetretenen und derjenigen hypothetischen Lage angestellt, die sich bei Rücktritt vom Kaufvertrag oder/und bei der von ihm vorgetragenen Finanzierung über die …bank ergeben hätte. Die Verzugszinsen aus dem Kaufvertrag seien in die Verhandlungen über den geschlossenen Vergleich eingeflossen. Die übrigen Zinsen und die Kosten aus den erforderlich gewordenen Maßnahmen zur Darstellung des Eigenkapitals (Kreditlinie und Ausfallbürgschaft) wären bei ordnungsgemäßer Pflichterfüllung durch die Beklagte ausgeblieben. Die Überbürdung der Kosten des Wertgutachtens in den AGB der Beklagten sei unwirksam.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 22.04.2009 - 8 O 263/08 - die Beklagte zur Zahlung von 5.811,80 € und von weiteren 546,60 € auf vorprozessuale Rechtsanwaltskosten zu verurteilen, jeweils zuzüglich Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlich vertretenen Standpunkte.

Für die Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen und für weitere Einzelheiten der Prozessgeschichte verweist der Senat auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf den weiteren Akteninhalt.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Das Rechtsmittel hat im Ergebnis aber keinen Erfolg. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte weder unter dem Gesichtspunkt vorvertraglicher Treue- oder Rücksichtnahmepflichten zu, noch wegen der Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Warnpflichten durch die Beklagte.

1.

Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass auch in einem vorvertraglichen Sonderrechtsverhältnis im Sinne des § 311 Abs. 2 BGB eine Haftung entsprechend der gewohnheitsrechtlich entwickelten Grundsätze der culpa in contrahendo entstehen kann. Die Voraussetzungen einer solchen Haftung, die insoweit seit der Schuldrechtsreform in den Vorschriften der §§ 280, 241 Abs. 2 BGB kodifiziert sind, lassen sich dem Sachvortag des Klägers aber nicht entnehmen.

Der allgemein von den Vorschriften der §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB bestimmte Haftungsrahmen wird unverändert - wie schon vor dem Inkrafttreten der Kodifizierung - durch anerkannte Fallgruppen einer vorvertraglichen Haftung konkretisiert (vgl. Palandt/Grüneberg, 69. Aufl.; Rz. 29 ff. zu § 311 BGB). Nachdem die Verhandlungen der Parteien im Ergebnis nicht gescheitert sondern bis zum Abschluss der intendierten Darlehensverträge fortgesetzt worden sind, kommt als Fallgruppen die „Verzögerung der Vertragsverhandlungen“ (vgl. Palandt/Grüneberg a.a.O., Rz. 35) in Betracht. Allein das Ergebnis einer Verzögerung von Verhandlungen führt allerdings nach dieser Fallgruppe nicht zu einer Haftung, weil es angesichts der privatautonomen Gestaltungsfreiheit einen Zwang zum Abschluss zuvor verhandelter Verträge ebenso wenig gibt, wie eine Sanktion für das Verstreichen einer ggf. auch längeren Zeit der Verhandlungen; die Möglichkeiten der jeweils anderen Verhandlungsseite beschränken sich grundsätzlich darauf, die Verhandlungen als gescheitert anzusehen und sie abzubrechen.

Etwas anderes gilt erst dann, wenn die eine an den Verhandlungen beteiligte Seite zugunsten des Verhandlungspartners einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, wie dies etwa der Fall sein kann, wenn das Gelingen einer vertraglichen Einigung als sicher hingestellt und der sich darauf verlassende Verhandlungspartner dadurch von einem anderweitigen Vertragsschluss abgehalten wird. Das Vorbringen des Klägers soll zwar erkennbar auf das Vorliegen einer solchen Konstellation zugeschnitten sein, die von ihm vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen aber - wie es auch das Landgericht bereits festgestellt hat - nicht die Annahme eines Vertrauenstatbestandes.

Für den vom Kläger nachgesuchten Kredit hat die Beklagte von Anfang an einen Eigenkapitalanteil von 20.000 € gefordert. Diesen Anteil hat der Kläger auch im Ergebnis seines eigenen Vorbringens letztlich nicht in voller Höhe beibringen können. Obwohl sich dies rechtzeitig herausstellte, und obwohl auch schon am 20.10.2006 ein von den ursprünglichen Planungen abweichender Weg für die Sicherheiten über die Ausfallbürgschaft der Bürgschaftsbank … eingeschlagen worden war, ließ der Kläger die Rücktrittsfrist aus dem notariellen Kaufvertrag am 31.10.2006 verstreichen. Angesichts der vorstehenden Umstände war aber zu dieser Zeit das vom Kläger behauptete Vertrauen auf die komplikationslose Darlehensgewährung seitens der Beklagten nicht gerechtfertigt. Die Situation war hinsichtlich der vorstehenden dem Kläger klar erkennbaren Punkte ungeklärt und risikobelastet. Wollte der Kläger das Risiko einer einerseits rechtsverbindlichen Zahlungspflicht bei andererseits ungeklärter Finanzierung nicht tragen, so musste er den genau für diesen Fall im Notarvertrag vorbehaltenen Rücktritt erklären. Davon, dass die Beklagte ihm derartige Risiken hätte abnehmen wollen, konnte der er bei Beachtung aller ihm bekannten Umstände nicht ausgehen.

a) Die in der Rechtssprechung für die Fallgruppe einer ausnahmsweise bestehenden Haftung wegen verzögerter Vertragsverhandlungen entwickelten Kriterien rechtfertigen vorliegend keine andere Bewertung.

In der insoweit allenthalben zitierten Entscheidung des BGH (NJW 1984, 867) war in einer laufenden Geschäftsbeziehung zu einer Bank das Ersuchen des Kunden um ein kurzfristiges (zuvor von den Parteien bereits ähnlich gehandhabtes) Akkreditiv für ein Termingeschäft zu beurteilen. In Ermangelung einer nicht rechtzeitig vorliegenden erforderlichen Zustimmung eines Mitglieds des Kreditausschusses der Bank war der Vertragspartner des auf Schadensersatz klagenden Kunden von dem Geschäft (berechtigt) zurückgetreten. Der BGH hielt in der Entscheidung die ausdrückliche Nachfrage des Kunden für rechtserheblich, ob er sich nach einer - zu dieser Zeit noch möglichen - anderen Finanzierung umsehen solle. Wenn der Vertreter der beklagten Bank auf diese Frage erklärt habe, dass dies nicht nötig sei, man „schaffe das schon“, so kommt nach den Ausführungen des BGH eine Haftung der Bank in Betracht, wenn das Vertrauen des Kunden auf Annahme des Auftrags erweckt wurde und wenn außerdem die andere Seite mindestens fahrlässig von einer anderweitigen Durchführung des Geschäfts abgehalten wurde.

Die vom BGH erwogene Haftung beruht danach also letztlich nicht auf einer „Verzögerung der Verhandlungen“, sondern auf einer erfolgreichen Einflussnahme des Haftenden auf die rechtsgeschäftliche Entscheidung der anderen Vertragspartei. Wer diesen Einfluss fahrlässig ausübt kann dazu verpflichtet sein, die infolge dieser Beeinflussung vom Verhandlungspartner hintangestellten Risiken übernehmen zu müssen.

Nach diesen Maßstäben kommt in der vorliegenden Konstellation aber eine Haftung nicht in Betracht, weil die Entwicklung der Vertragsanbahnung von einer entscheidenden Zäsur geprägt war, die ausschließlich in der Einflusssphäre und Verantwortung des Klägers selbst lag, nämlich dem Fristende für den Rücktritt vom Notarvertrag am 31.12.2006. Der Kläger hatte sich die vertragliche Rücktrittsmöglichkeit eigens für den Fall des Scheiterns der Finanzierung einräumen lassen, hatte also die Gefahren eines Auseinanderfallens von fälliger Kaufpreisforderung und gescheitertem Darlehen selbst erkannt und entsprechende Vorsorge getroffen. Es lag dementsprechend in seiner eigenen rechtlichen Zuständigkeit, die Verwirklichung der selbst erkannten Risiken durch rechtzeitiges Handeln abzuwenden.

b) Eine haftungsbegründende Einflussnahme der Beklagten auf diese Ausgangslage, in deren Konsequenz die Wahrung der Interessen des Klägers nunmehr von der Beklagten sicherzustellen gewesen wäre, hat nicht vorgelegen.

Bei Herannahen des Fristablaufs am 31.10.2006 kannten beide Seiten die Entwicklung und den Stand der Darlehensverhandlungen. Die Beklagte hatte bereits seit dem Darlehensangebot vom 05.10.2006 durchgängig 20.000 € Eigenkapital gefordert und eingeplant. Der Kläger hatte - auch noch am 31.10.2006 - Eigenkapital in dieser Höhe nicht beigebracht. Schon lange vor dem Ablauf der Rücktrittsfrist, nämlich am 18.10.2006, hatte auch nach dem Vortrag des Klägers die Beklagte den Kredit als „gefährdet“ bezeichnet und die Einschaltung der Bürgschaftsbank gefordert, so dass der Kläger selbst am 20.10.2006 dort den erforderlichen Antrag gestellt hatte.

Am Tag des Fristablaufs war dann dem Kläger definitiv bekannt, dass an diesem Tag der Kaufpreis auf dem Konto des Notars eingehen musste, dass er selbst aber bis dahin einen Darlehensvertrag nicht gesehen geschweige denn unterschrieben hatte. Bei dem mit der Abwicklung des Grundstückkaufs beauftragten Notar in B… konnte der Kläger sich vom Vorliegen oder Nichtvorliegen des erforderlichen Geldeingangs ohne weiteres durch einfache Rückfrage vergewissern. Entgegen der Einschätzung des Klägers hätte der Notar selbstverständlich am Tag des Fristablaufs sein Anderkonto einsehen bzw. eine tagesaktuelle Auskunft über das Vorliegen oder Ausbleiben des Geldeingangs einholen und dem Kläger mitteilen können.

Bei Berücksichtigung dieser ihm bekannten Umstände konnte der Kläger am 31.10.2006 nur von einer nicht geglückten Finanzierung ausgehen; er hätte deshalb zur Abwendung weiterer Risiken, die er selbst nicht zu übernehmen bereit war, den eigens für diesen Fall ausbedungenen Rücktritt erklären müssen.

c) An dem vorstehenden Ergebnis ändern die Behauptungen des Klägers zu dem Gespräch vom 27.10.2006 nichts. Nach der substantiierten Darstellung der Beklagten soll es in diesem Gespräch ausschließlich um die Bonität des Klägers und die von ihm vorgelegten Geschäftsunterlagen gegangen sein.

Die anderslautende Darstellung des Klägers würde nur dann zur Beweiserheblichkeit der streitigen Gesprächsinhalte führen, wenn nach seinem Vortrag die Beklagte das berechtigte Vertrauen des Klägers geweckt hätte, am Kaufvertrag ohne mögliche finanzielle Nachteile festhalten zu können, weil - ohne Entstehung weiterer Kosten - die Finanzierung in jedem Fall erfolgen werde. Derartiges ist dem Vorbringen des Klägers aber schon unabhängig von der anderslautenden Darstellung der Beklagten nicht zu entnehmen.

Der Kläger hat im Schriftsatz vom 22.12.2008 ausführlich zu Anlass und Inhalt des am 27.10.2006 geführten Gesprächs vorgetragen. Danach habe er definitiv von den Vertretern der Beklagten wissen wollen, „…ob der Darlehensvertrag zum 31. Oktober 2006 realisiert werden kann oder nicht…“. Themen wie die Bonitätsprüfung, das vom Kläger zu erbringende Eigenkapital oder die Notwendigkeit der Einbeziehung der Bürgschaftsbank … seien nicht angesprochen worden. Der Kläger habe ausdrücklich gefragt, „…ob die Beklagte nunmehr den Kaufpreis finanzieren wird oder nicht, so dass eine kurzfristige Auszahlung, möglichst bis zum 31. Oktober 2006…“„ erfolgen werde. Dies habe Hr. T… für die Beklagte bejaht. Diese Zusage habe „…anscheinend unabhängig vom Antrag an die Bürgschaftsbank…“ gegolten.

Selbst wenn das Gespräch den vorstehend wiedergegebenen Inhalt und Verlauf hatte, hätte die Beklagte mit den vom Kläger behaupteten Äußerungen sich nicht anstelle des Klägers in das Risiko der Finanzierung zu den vom Kläger angeführten Bedingungen begeben. Die unstreitig am 27.10.2006 bekannten inhaltlichen Probleme der Darlehensverhandlungen sollen ja nach dem eigenen Vortrag des Klägers gerade nicht erörtert worden sein. Offen und ungeklärt waren das ungenügende Eigenkapital des Klägers und die noch fortbestehenden Unklarheiten, ob, wie und wann eine Ersetzung der insoweit ursprünglich vorgesehenen 20.000 € gelingen würde. Blieben diese Themen unstreitig unerörtert, so waren vor wie nach dem Gespräch vom 27.10.2006 die Darlehenskonditionen nicht geklärt. Der Kläger durfte dann allenfalls annehmen, eine weitere Klärung werde beschleunigt betrieben, er durfte aber nicht voraussetzen, nunmehr sei - trotz ungeklärter Inhalte - die vertragliche Grundlage für ein Darlehen und dessen umgehende Valutierung geschaffen.

Erst recht gilt dies angesichts des weiteren Umstandes, dass auch nach Verstreichen der nach dem 27.10.2006 verbleibenden restlichen Woche - nämlich am Freitag, dem 31.10.06 - es keinerlei weiteren erkennbaren Fortschritt gegeben hatte. War bekanntermaßen ein Darlehensvertrag unverändert nicht unterschrieben und eine Auszahlung auf das Notaranderkonto nicht erfolgt, so hatte der Kläger keinen Anlass, von einer in seinem Sinne „geklärten Finanzierung“ zu den von ihm favorisierten Bedingungen auszugehen. Die Verhandlungen der Parteien waren stattdessen Ende Oktober 2006 für beide Seiten erkennbar noch nicht abgeschlossen; der Fortgang der Verhandlungen stand ebenso wenig fest, wie das etwa später sich ergebende wirtschaftliche Ergebnis. Etwas Anderes, nämlich eine rechtsverbindliche Zusage zu den vom Kläger vorausgesetzten Konditionen des Darlehens, hatte die Beklagte selbst nach dem eigenen Vorbringen des Klägers am 27.10.2006 nicht erklärt.

Soweit der Kläger abseits der konkreten Vertragskonditionen darauf verweist, der Vertreter der Beklagten Hr. T… habe in einer generellen Weise erklärt, die Finanzierung werde erfolgen, lässt sich im Ergebnis lediglich feststellen, dass die Aussage mit diesem generellen Inhalt auch eingehalten wurde; die Beklagte hat den Grundstückskauf des Klägers finanziert.

2.

Auch der Hinweis des Klägers auf die weitere Fallgruppe einer vorvertraglichen Haftung bei Verletzung einer Aufklärungspflicht durch unrichtige oder unvollständige Informationen (vgl. Palandt/Grüneberg a.a.O.; Rz. 40) verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Bei der Behauptung, die von ihm verlangten Schadenspositionen hätten durch weitere Verhandlungen mit der …bank vermieden werden können, übersieht der Kläger die auch insoweit zu beachtende Bedeutung der bereits gewürdigten Rücktrittsfrist aus dem Notarvertrag.

Es stand auch nach dem Vorbringen des Klägers bereits am 18.10.2006 fest, dass die Finanzierung bei der …bank bis zum 31.10.2006 nicht mehr gelingen konnte. Die unter diesem Gesichtspunkt angesprochenen etwaigen Schäden konnte der Kläger also in jedem Fall durch rechtzeitigen Rücktritt bis 31.10.2006 - und nur durch diesen - abwenden.

Im Übrigen belegen auch die schriftlichen Angebote der Beklagten, dass sie maßgeblichen Einfluss auf anderweitige Finanzierungsbemühungen des Klägers nicht nehmen wollte und nicht genommen hat. Im Angebot vom 05.10.2006, das dann später auch die Grundlage der Darlehenverträge war, hat die Beklagte unmissverständlich an dem erforderlichem Eigenkapital von 20.000 € festgehalten und sich dabei ausdrücklich die Bonitäts- und Sicherheitenprüfung vorbehalten. Am Folgetag, dem 06.10.2006, hat der Kläger selbst diese Konditionen in der von ihm unterschriebenen Zinssicherungsvereinbarung akzeptiert, in der es zudem ausdrücklich heißt:

„…Die vorgenannten Konditionen … sind für den Fall der Kreditgewährung unwiderruflich. Mir … ist bewusst, daß damit noch keine Entscheidung über die Bewilligung des bzw. der beantragten Darlehen verbunden ist…„. (GA 20).

Wenn danach der Kläger seine etwaigen Finanzierungsbemühungen mit der …bank abbrach, nicht fortsetzte oder gar nicht erst aufnahm, so tat er dies auf eigene Verantwortung.

Die Situation hatte sich insoweit auch am 20.10.2006 nicht entscheidungserheblich verändert, als der Kläger auf Verlangen der Beklagten den Antrag für die Bürgschaftsbank stellte. Das zu dieser Zeit unverändert von der Beklagten verlangte Eigenkapital von 20.000 € war offensichtlich selbst unter günstigsten Annahmen für den Kläger nicht darstellbar. In dem von ihm persönlich unterzeichneten Bürgschaftsantrag sind als Sicherheiten zwei Versicherungen mit Rückkaufwerten von 7.500 € bzw. 2.000 € verzeichnet, sowie „…Sparbücher 6.000 €…“. Der erforderliche Betrag von 20.000 € wurde damit eindeutig nicht erreicht. Zieht man die Sparbücher - die unstreitig dem Kläger jedenfalls nicht gehörten - ab, so ergab sich bis zum Eigenkapital von 20.000 € mit restlichen 10.500 € schon am 20.10.2006 eine Lücke fast genau in Höhe des Betrages, der dann mit 10.450 € Ende November 2006 zugunsten des Klägers von der Beklagten kreditiert worden ist.

Eine Pflicht zu einer weitergehenden Aufklärung, die der Kläger vor diesen deutlich erkennbaren Hintergründen von Seiten der Beklagten hätte erwarten dürfen, ist nicht erkennbar.

3.

Soweit der Kläger schließlich in zweiter Instanz auch eine Beratungspflicht der Beklagten anspricht, die diese nicht erfüllt habe, geht dieser Aspekt inhaltlich über die vorstehend bereits gewürdigten Umstände nicht hinaus. Der Kläger meint insoweit, die Beklagte habe sofort das von ihm nach seiner Darstellung im September 2006 dargelegte Konzept zum Eigenkapital prüfen und ggf. dabei sogleich entdecken müssen, dass letztlich weitergehende Mittel, als die beim Kläger vorhandenen hätten organisiert werden müssten.

Mit dem Hinweis auf eine insoweit gebotene „Beratung“ von Seiten der Beklagten lassen sich die Klagansprüche aber nicht begründen. Auch insoweit gilt, dass dem Kläger seit Anfang Oktober die von der Beklagten verlangten Beiträge zu dem Finanzierungskonzept bekannt waren. Der Kläger hat diese Leistungen in der Folgezeit nicht aufgebracht, weshalb es stetig fortgesetzte Verhandlungen über Alternativen gab. Woraus dabei eine Pflicht der Beklagten zur Beratung resultieren sollte, und worauf sich eine solche über die von der Beklagten unterbreiteten Vorschläge überhaupt hätte beziehen sollen, erschließt sich nicht.

4.

Schließlich hat das Landgericht auch zu dem Schadenscharakter der vom Kläger verfolgten Positionen im Ergebnis mit Recht Bedenken formuliert.

a) Eine Belastung mit den begehrten Verzugszinsen ist im Verhältnis des Klägers zu der Verkäuferin nicht schlüssig dargetan. Nach dem unmissverständlichen Text des von den Kaufvertragsparteien geschlossenen Vergleichs stellte die vom Kläger noch geschuldete Restzahlung an die Verkäuferin den eigens so bezeichneten „Kaufpreisrest“ dar. Zu den Zinsen wurde demgegenüber ausdrücklich vereinbart:

„Auf Zinsen für zurückliegende Zeiträume wird seitens des Verkäufers verzichtet“.

Die Behauptungen des Klägers dazu, dass eine Zinsforderung in die Gesamtkalkulation des Vergleichs eingeflossen sein und dem Kläger dadurch trotz des Verzichts auf Zinsen ein wirtschaftlicher Restschaden verblieben sein soll, klingen in dem insoweit eindeutigen Vergleichstext nicht einmal entfernt an.

b) Die Bearbeitungsgebühr von 75,00 € steht nach der Darstellung der Beklagten in keinem Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Immobilienfinanzierung. Nach der dazu vorgelegten Anlage K 30 betrifft die Gebühr die Einräumung eines Kreditrahmens auf dem Girokonto des Klägers, die zeitlich erst viel später - nämlich am 22.02.2007 - zur Abänderung des Kontokorrentkreditvertrags bestätigt worden ist. Der Kläger wäre für einen anderen Zusammenhang - insbesondere für die Zuordnung dieser Position zu einem nach Darstellung des Klägers bereits Ende 2006 entstandenen Schadensersatzanspruch - darlegungs- und beweisbelastet. Entsprechend substantiierter Vortrag des Klägers liegt aber nicht vor.

c) Der Geltendmachung von Sollzinsen für die von der Beklagten unstreitig eingeräumte Kreditlinie erschließt sich nicht, weil der Kläger spätestens mit Unterschrift unter die Darlehensverträge Ende November 2006 die gesamte bis dahin mit seinem Zutun geschaffene Lage hinsichtlich des Eigenkapitalkontos ausdrücklich akzeptiert hat. Das Kapital auf diesem Konto von zuletzt 10.450 € hat der Kläger als selbst „verpfändetes Guthaben“ zum Gegenstand der von ihm unterzeichneten Darlehensverträge gemacht.

d) Entsprechendes gilt für die Schadensposition der Kosten für die Bürgschaftsbank. Der Kläger selbst hat am 20.10.2006 eine entsprechende Bürgschaft beantragt, zu einer Zeit also, als ihm die Alternative des Rücktritts noch offenstand. Er hat später auf diesen Antrag hin eine Bürgschaft erhalten, die im Übrigen auch nach dem zuvor von ihm unterschriebenen Darlehensvertrag erforderlich war, und er hat die jetzt von ihm geltend gemachten Kosten auch an die Bürgschaftsbank bezahlt. Es fehlt damit jeder Ansatzpunkt, um diese Position als eine unfreiwillige Vermögenseinbuße zu qualifizieren.

e) Hinsichtlich der Wertermittlungskosten hat das Landgericht überzeugend ausgeführt, dass die insoweit vom Kläger angenommene Unwirksamkeit der AGB nicht ersichtlich ist. Die Zahlungspflicht des Kläger ergibt sich aber nicht einmal ausschließlich aus den AGB der Beklagten, sondern der Kläger hat durch seine Unterschrift am 28.11.2006 diese Pflicht in der individualvertraglich ausgestalteten Anlage zum Darlehensvertrag übernommen. Die konkret entstandenen Kosten von genau 478,00 € sind dort ausdrücklich aufgeführt.

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Berufungsurteil beruht im Kern auf einer Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Eine Abweichung in der Rechtsanwendung gegenüber Entscheidungen des Bundesgerichtshofes oder gegenüber anderen Oberlandesgerichten ist nicht ersichtlich.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.811,80 € festgesetzt.