1. Das Gericht entscheidet in Kammerbesetzung. Es handelt sich nicht um eine Vollstreckungssache im Sinne des § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO, bei der der Kammervorsitzende als „Vollstreckungsbehörde“ tätig wird. Die Bestimmung setzt eine Vollstreckung aus
gerichtlichen
Titeln voraus, d. h. aus Titeln nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 VwGO. Um die Durchsetzung eines solchen Titels geht es hier nicht, sondern um die zwangsweise Verwirklichung einer
behördlichen
Verfügung, nämlich um die Durchsetzung der Ordnungsverfügung des Antragstellers vom xxx 2009.
2. Der Antrag, gegen den Antragsgegner Ersatzzwangshaft anzuordnen, hat keinen Erfolg.
Gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg kann das Verwaltungsgericht, wenn ein Zwangsgeld uneinbringlich ist, auf Antrag der Vollzugsbehörde die Ersatzzwangshaft nach Anhörung des Pflichtigen anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist.
Ob ein Zwangsgeld „uneinbringlich“ ist, bedarf stets besonders sorgfältiger Prüfung. Aus dem Wesensgehalt des Grundrechts der persönlichen Freiheit ergibt sich, dass die Zwangshaft das letzte Mittel sein muss, zu dem der Staat Zuflucht nimmt, um rechtmäßig erlassene Anordnungen durchzusetzen (so BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1956 – I C 10.56 -, BVerwGE 4, 196).
Dass das festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 2500,00 € uneinbringlich ist, hat der Antragsteller vorliegend offensichtlich nicht nachgewiesen. Eine eidesstattliche Versicherung, aus der sich die geringen Erfolgsaussichten weiterer Vollstreckung und damit die Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes in der Regel ableiten lassen, hat der Antragsgegner nicht abgegeben. Wem das – offenbar weitläufige – Grundstück gehört, auf dem dieser Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und Esel hält, ist nicht hinreichend klar. Erkundigungen bei anderen Behörden zu den Einkünften des Antragsgegners sind vollständig unterblieben; eine Bankverbindung, um ggf. eine Kontopfändung zu veranlassen, wurde gleichfalls nicht ermittelt.
Auf weitere Aufklärung wurde offenbar verzichtet, weil zwischen verschiedenen Ämtern des Antragstellers Uneinigkeit darüber bestand, ob die Ordnungsverfügung mittels Zwangsgelds oder nicht zweckmäßiger im Wege der Ersatzvornahme durchzusetzen ist. Zwar war der Antragsteller zunächst davon ausgegangen, es gebe Grundeigentum und einen großen, schlachtreifen und auch pfändbaren Tierbestand. Anschließend hat indes die mit der Durchführung der Vollstreckung betraute Kreiskasse „entschieden“ (Verwaltungsvorgang Bl. 172), der Antragsgegner sei finanziell nicht in der Lage, den Zaun zu bauen, das Fachamt solle diesen vielmehr selbst errichten und das Geld dafür einfordern (mit anderen Worten: im Wege der Ersatzvornahme vorgehen). Als das Fachamt auf der Vollstreckung bestand, wurde die Kreiskasse zwar tätig, ein Vollstreckungsbeamter suchte den Antragsgegner am xxx 2010 auf. Dieser habe sich aber „zahlungsunwillig“ gezeigt, er sehe, wie es in dem Vollstreckungsbericht hieß, „die Forderung nicht ein“. Daraufhin hat der Vollstreckungsbeamte das Gelände des Antragsgegners wieder verlassen. Andere Schritte zur Eintreibung des Zwangsgelds sind in der Folgezeit nicht unternommen worden.
Weil schon nicht nachgewiesen ist, dass das Zwangsgeld uneinbringlich ist, kann offen bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen der Anordnung der Ersatzzwangshaft vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert muss nicht festgesetzt werden, denn die Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes sieht für Verfahren der vorliegenden Art die Erhebung von Gebühren nicht vor. Die Festgebühr nach Nr. 5301 der genannten Anlage setzt ausdrücklich eine - hier nicht gegebene - gerichtliche Zwangsvollstreckung nach § 169 oder nach den §§ 170, 172 VwGO voraus.