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Entscheidung 9 UF 95/12


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 12.06.2014
Aktenzeichen 9 UF 95/12 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 11. April 2012 - Az. 36 F 399/11 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das minderjährige Kind J… B…, geboren am ….07.1998, ab dem 1. Juli 2014 einen monatlichen Unterhalt von 170,60 € zu zahlen.

b)

Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an die Antragstellerin für das minderjährige Kind F… B…, geboren am ….03.2000, ab dem 1. Juli 2014 einen monatlichen Unterhalt von 170,60 € zu zahlen.

c)

Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an die Antragstellerin für das minderjährige Kind A… B…, geboren am ….08.2002, ab dem 1. Juli 2014 einen monatlichen Unterhalt von 137,40 € zu zahlen.

d)

Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an die Antragstellerin für das minderjährige Kind J… B…, geboren am ….07.1998, Unterhaltsrückstände für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 30.06.2014 in Höhe von 9.485,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 2.163,44 € seit dem 08.12.2011 zu zahlen.

e)

Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an die Antragstellerin für das minderjährige Kind F… B…, geboren am ….03.2000, Unterhaltsrückstände für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 30.06.2014 in Höhe von 6.261,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 321,84 € seit dem 08.12.2011 zu zahlen.

f)

Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an die Antragstellerin für das minderjährige Kind A… B…, geboren am ….08.2002, Unterhaltsrückstände für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 30.06.2014 in Höhe von 892,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 302,44 € seit dem 08.12.2011 zu zahlen.

Die weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen.

II.

Die Kosten der ersten Instanz werden der Antragstellerin zu 25 % und dem Antragsgegner zu 75 % auferlegt.

Von den Kosten der Beschwerdeinstanz tragen die Antragstellerin 41 % und der Antragsgegner 59 %.

III.

Die sofortige Wirksamkeit der zu den Ziffern I.a bis I.c ergangenen Entscheidung wird angeordnet.

IV.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 9.341,40 €.

V.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt für die Zeit seit dem 01.01.2011. Sie sind seit dem 22.08.2012 (rechtskräftig) geschiedene Eheleute.

Aus ihrer Ehe sind die Kinder J… B…, geboren am ….07.1998, F… B…, geboren am ….03.2000, und A… B…, geboren am ….08.2002, hervorgegangen. Die Kinder leben im Haushalt der Mutter, die erwerbstätig ist.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.01.2011 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner auf, Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen.

Vom 01.09.2010 bis zum 29.02.2012 bezog die Antragstellerin für das Kind F… Unterhaltsvorschussleistungen von monatlich 180 €. Für das Kind A… wird seit September 2010 Unterhaltsvorschuss in gleicher Höhe gezahlt.

Der im August 1950 geborene Antragsgegner steht nicht mehr im Erwerbsleben. Er bezieht Renten wegen voller Erwerbsminderung von folgenden Versorgungsträgern: DRV …, Versorgungsamt, ZVK-B… und ZVK-D… W….

Des Weiteren erzielte der Antragsgegner bis Ende Februar 2012 Mieteinkünfte von monatlich 378 € für eine 50 m² große ihm allein gehörende Eigentumswohnung (…Straße 12 d, B…). Die monatliche Nettomiete betrug 223 € und das vom Mieter zu zahlende Wohngeld 155 €. Seit März 2012 nutzt der Antragsgegner die Eigentumswohnung selbst.

Ende des Jahres 2010 kündigte der Antragsgegner eine Lebensversicherung und erhielt einen Betrag von (mindestens) 10.000 € ausgezahlt.

Mit notariellem Vertrag vom 28.08.2007 hatte der Antragsgegner der Antragstellerin das in seinem Alleineigentum stehende Hausgrundstück, …Straße 5 e in H…, übertragen (Bl. 5 ff. Beiakte). Gleichzeitig behielt sich der Antragsgegner ein lebenslanges dingliches Wohnungsrecht vor, das ihn zur Nutzung des gesamten Hauses unter Ausschluss des Eigentümers berechtigt. Im September 2010 zog der Antragsgegner aus dem Familienheim aus.

In der Folgezeit stritten die Beteiligten vor dem Amtsgericht Oranienburg (36 F 448/11) über die Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Durch Beschluss vom 11.04.2012 hat das Amtsgericht dem Antragsgegner eine monatliche Nutzungsentschädigung von 265 € ab Januar 2011 zuerkannt (Bl. 47 ff. Beiakte). Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig. Mit Beschluss vom 04.10.2012 (9 UF 96/12) wies der Senat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung der Beschwerde wegen fehlender Erfolgsaussicht zurück (Bl. 81 ff. Beiakte).

Im vorliegenden, seit dem 7.12.2012 rechthängigen Verfahren hat die Antragstellerin von dem Antragsgegner Zahlung des Mindestunterhalts für die gemeinsamen Kinder ab September 2011 abzüglich geleisteter Unterhaltsvorschusszahlungen gefordert. Des Weiteren hat sie für J… rückständigen Unterhalt für den Zeitraum Januar bis August 2011 in Höhe von 2.672 € geltend gemacht, für F… Unterhaltsrückstande von 736 € und für A… solche von 712 €, jeweils zuzüglich Prozesszinsen. Der Kindesvater sei leistungsfähig, da er den Erlös aus der Lebensversicherung für den Mindestunterhalt einsetzen müsse.

Der Antragsgegner ist dem Unterhaltsbegehren entgegengetreten. Seine Einkünfte ließen eine vollständige Zahlung des Mindestunterhalts nicht zu.

Durch Beschluss vom 11.04.2012 hat das Amtsgericht den Antragsgegner ab April 2012 zur Zahlung des Mindestunterhalts für seine drei Kinder verpflichtet. Des Weiteren hat es für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.03.2012 Unterhaltsrückstände wie folgt zuerkannt: für J… 5.010 €, für F… 1.622 € und für A… 1.335 €, jeweils nebst der geltend gemachten Prozesszinsen. Das Amtsgericht ist dabei von einem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Antragsgegners in Höhe von monatlich 1.830,35 € ausgegangen, bestehend aus Renteneinkünften in Höhe von 925,69 €, Mieteinkünften bzw. einem Wohnvorteil von 223 €, der zugesprochenen Nutzungsentschädigung von 265 € und 416,66 € (10.000 € : 24) aus der Auflösung der Lebensversicherung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt, mit der eine Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung auf 40 % des Mindestunterhalts erreichen will. Das Amtsgericht habe das unterhaltsrelevante Einkommen nicht richtig ermittelt. Es belaufe sich auf lediglich 1.148,69 € (Rente: 925,69 €, Wohnvorteil: 223 €). Da über die Nutzungsentschädigung noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliege, könne sie nicht in die Unterhaltsberechnung eingestellt werden. Zudem sei die ausgezahlte Lebensversicherung zulässigerweise verbraucht worden. Er habe ein fälliges Darlehen in Höhe von 4.000 € an Frau I… R… zurückgezahlt. Nach dem Auszug aus der Ehewohnung habe er neue Möbel anschaffen müssen. Hierfür seien Kosten von 3.297,73 € (Schrankwand: 899 €, Transport: 60 €, Tisch und Stühle: 119,95 €, Couchgarnitur: 1.768,80 €, Schuhschrank: 149,99 €, Kleiderschrank: 299,99 €) angefallen. Die Renovierung der Eigentumswohnung habe ca. 3.000 € gekostet. Die Wohnung habe sich - nach erfolgter Zwangsräumung - in einem „verheerenden“ Zustand befunden.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 11.04.2012 zum Geschäftszeichen 36 F 399/11 abzuändern und den Antrag zurückzuweisen, soweit der Antragsgegner verurteilt worden ist,

1. für das Kind J… B…, geboren am ….07.1998, ab dem 01.04.2012 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von mehr als 40 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen,

2. für das Kind J… B… Unterhaltsrückstände für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.03.2012 in Höhe von mehr als 2.004,00 € zu zahlen,

3. für das Kind F… B…, geboren am ….03.2000, ab dem 01.04.2012 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von mehr als 40 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen,

4. für das Kind F… B… Unterhaltsrückstände für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.03.2012 in Höhe von mehr als 133,60 € zu zahlen,

5. für das Kind A… B…, geboren am ….08.2002, ab dem 01.04.2012 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von mehr als 40 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen,

6. für das Kind A… B… Unterhaltsrückstände für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.03.2012 zu zahlen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie verteidigt mit näherer Begründung die erstinstanzliche Entscheidung.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 63 Abs. 1, 64, 117 Abs. 1 FamFG).

In der Sache hat das Rechtsmittel aber nur teilweise Erfolg. Der Antragsgegner ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Zahlung von laufendem und rückständigem Unterhalt für seine drei minderjährigen Kinder J…, F… und A… B… verpflichtet. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist der Kindesvater nur eingeschränkt leistungsfähig.

Soweit die Antragstellerin die Unterhaltsansprüche der gemeinsamen ehelichen Kinder im eigenen Namen geltend macht, gibt dies keinen Grund zur Beanstandung. Gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB kann ein Elternteil Ansprüche auf Kindesunterhalt gegen den anderen Elternteil in eigenem Namen geltend machen, solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist. Bei Einleitung des vorliegenden Unterhaltsverfahrens im September 2011 war eine Ehesache zwischen den Beteiligten anhängig. Der Umstand, dass ihre Ehe im Laufe des Verfahrens rechtskräftig geschieden worden ist, hat an der Verfahrensführungsbefugnis der Kindesmutter nichts geändert. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung entspricht es einerseits dem Rechtsgedanken des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO und andererseits unabweisbaren praktischen Bedürfnissen, dass ein Unterhaltsverfahren, welches berechtigterweise in Verfahrensstandschaft eingeleitet wurde, in dieser Form – auch durch die Rechtsmittelinstanzen hindurch – bis zum Abschluss gebracht werden kann, wenn die elterliche Sorge für das minderjährige Kind bis dahin keinem anderen übertragen worden ist (BGH, Beschluss vom 12.03.2014, XII ZB 234/13, FamRZ 2013, 1378). So liegt der Fall hier. Eine „Beteiligtenberichtigung des Rubrums“ - wie von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 04.10.2012 angeregt - ist unzulässig (Wendl/Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 10 Rz. 51 m.w.N.).

Der Antragsgegner ist gegenüber seinen drei minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig (§§ 1601 ff. BGB).

Mit Rücksicht auf das Anwaltsschreiben vom 12.01.2011 ist die Antragstellerin grundsätzlich berechtigt, für die Kinder Unterhalt ab Januar 2011 geltend zu machen, § 1613 Abs. 1 BGB.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsgegners im streitbefangenen Zeitraum lassen die Zahlung des vollen Mindestunterhalts nicht zu. Der Kindesvater ist nur eingeschränkt leistungsfähig.

Der Antragsgegner ist nicht mehr erwerbstätig; er bezieht Rente wegen voller Erwerbsminderung. Folgende Leistungen wurden bzw. werden von der DRV …, dem Versorgungsamt, der ZVK-B… und der ZVK-D… W… gewährt:

- 01/11 bis 06/11: 962,55 € (764,59 € + 124 € + 32,08 € + 41,88 €)
- 07/11 bis 06/12: 967,57 € (769,61 € + 124 € + 32,08 € + 41,88 €)
- 07/12 bis 10/12: 987,38 € (786,42 € + 127 € + 32,08 € + 41,88 €)
- 11/12 + 12/12: 1.052,95 € (851,99 € + 127 € + 32,08 € + 41,88 €)
- 01/13 bis 06/13: 1.052,00 € (851,04 € + 127 € + 32,08 € + 41,88 €)
- ab 07/13: 1.055,61 € (854,65 € + 127 € + 32,08 € + 41,88 €).

Hinzuzurechnen sind Mieteinkünfte bzw. ein Wohnvorteil von monatlich 223 € für das Wohneigentum, …Straße 12 d in B…. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das vom Mieter monatlich entrichtete „Wohngeld“ von 155 € zu Recht bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt worden. Dies betrifft die Monate Januar bis Februar 2012. Seit März 2012 nutzt der Antragsgegner die 50 m² große Eigentumswohnung selbst. Bei dem vom Mieter gezahlten „Wohngeld“ handelt es sich der Sache nach um Vorauszahlungen auf Betriebskosten, die nach Aktenlage in diesem Umfang angefallen sind, und mithin keinen Einkommensbestandteil beim Antragsgegner darstellen.

Soweit das Amtsgericht dem Antragsgegner die titulierte Nutzungsentschädigung als Einkommen zugerechnet hat, ist das nicht gerechtfertigt. Es ist zwar richtig, dass die Antragstellerin aufgrund (zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenen) Beschlusses des Amtsgerichts Oranienburg vom 11.04.2012 (36 F 448/11) verpflichtet ist, dem Kindesvater ab Januar 2011 eine monatliche Nutzungsentschädigung von 265 € zu zahlen (Bl. 47 ff. Beiakte). Dem Antragsgegner steht an der einstigen Ehewohnung ein lebenslanges dingliches Nutzungsrecht zu. Der Anspruch des Antragsgegners auf Nutzungsentschädigung ist derzeit aber nicht durchsetzbar. Die Antragstellerin hat unstreitig bislang keinerlei Zahlungen auf den Titel geleistet. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind auch wenig erfolgversprechend. Zum einen verfügt die Antragstellerin in Anbetracht ihrer drei Unterhaltsverpflichtungen nur über unpfändbares Arbeitseinkommen (§ 850 c ZPO). Sie erzielt lediglich ein geringes Einkommen aus Erwerbstätigkeit (04/12: 1.231,92 €). Zum anderen ist das Hausgrundstück der Antragstellerin mit dem lebenslangen Nutzungsrecht des Antragsgegners belastet, so dass eine Verwertung der Immobilie nahezu unmöglich erscheint. Bei diesen Gegebenheiten kann die (titulierte) Nutzungsentschädigung nicht als Einkommen in die Unterhaltsberechnung eingestellt werden.

Soweit das Amtsgericht bei der Einkommensermittlung aus der Auflösung einer Lebensversicherung einen Betrag von monatlich 416,66 € (10.000 € : 24 Monate) als Einkommen berücksichtigt hat, kann das auch nicht von Bestand sein.

Den Vermögenseinsatz als solchen hat der Antragsgegner mit der Beschwerde nicht angegriffen. Gegenüber minderjährigen Kindern hat der unterhaltspflichtige Elternteil gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB alle verfügbaren Mittel und damit auch den Stamm seines Vermögens für den Unterhalt einzusetzen (Wendl/Dose, a.a.O., § 1 Rz. 620 m.w.N.).

Die Beschwerde wendet sich aber mit Erfolg gegen den vollständigen Einsatz des Vermögenswertes. Das einzusetzende Vermögen beträgt lediglich 7.000 €. Im Zeitraum Januar 2011 bis Dezember 2012 sind monatlich 291,67 € (7.000 € : 24 Monate) in die Unterhaltsberechnung einzustellen.

Dass der Antragsgegner mit der ausgezahlten Versicherungssumme Schulden in Höhe von 4.000 € getilgt haben will, ist dabei allerdings unerheblich. Abgesehen davon, dass die Einzelheiten des Darlehensvertrages nicht vorgetragen sind, lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, warum der Antragsgegner die Schulden vor Erfüllung seiner Unterhaltspflichten beglichen hat. Die Darlehensgeberin (Frau I… R…) ist im Übrigen bereits verstorben, sodass dem Antragsgegner auch eine Beweisführung bei hinreichend substantiiertem Sachvortrag nicht möglich wäre.

Ebenso wenig sind Kosten für die Renovierung der Eigentumswohnung (ca. 3.000 €) anzuerkennen. Soweit der Antragsgegner geltend macht, die Wohnung habe sich - nach erfolgter Zwangsräumung - in einem „verheerenden“ Zustand befunden, ist dies zu unsubstanziiert. Zu den durchgeführten Renovierungsarbeiten fehlt jeglicher Sachvortrag. Im Übrigen kann von dem Mieter unter Umständen auch Ersatz verlangt werden, so dass ein Abzug von Renovierungskosten schon aus diesem Grund ausscheidet.

Demgegenüber sind die (belegten) Kosten für die Anschaffung neuer Möbel - nach erfolgtem Auszug aus der Ehewohnung - in Höhe von 3.297,73 € (Schrankwand: 899 €, Transport: 60 €, Tisch und Stühle: 119,95 €, Couchgarnitur: 1.768,80 €, Schuhschrank: 149,99 €, Kleiderschrank: 299,99 €) teilweise abzugsfähig. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass die besagten Einrichtungsgegenstände in der Ehewohnung doppelt vorhanden waren. Dem Antragsgegner blieb nichts anderes übrig, als sich mit dem Nötigsten (Bett, Schrank, Tisch etc.) zu versorgen. Die Anschaffungskosten (3.297,73 €) sind auch moderat. Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner aber aus der aufgelösten Lebensversicherung bei der E… Lebensversicherung mehr als die in das Verfahren eingeführten - unstreitigen - 10.000 €, nämlich 10.385,80 € (Bl. 12 VKH-Heft) erhalten hat, beträgt das einzusetzende Vermögen mithin gerundet 7.000 €; bei einer Verteilung auf zwei Jahre sind dies monatlich 291,67 €.

Für den Zeitraum Januar 2011 bis Juni 2011 ergibt sich ein unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragsgegners von monatlich 1.477,22 € (962,55 € + 223 € + 291,67 €). Bei einem notwendigen Selbstbehalt von 770 € verbleiben 707,22 € für Unterhaltszwecke. Der Gesamtbedarf für die Kinder beläuft sich auf 875 € (J…: 334 € [426 € - 92 €], F…: 272 € [364 € - 92 €], A…: 269 € [364 € - 95 €]). Es ist eine Mangelberechnung durchzuführen. Der monatliche Unterhalt für J… beträgt 269,95 €, für F… 219,84 € und für A… 217,42 €.

In der Zeit von Juli 2011 bis Juni 2012 belaufen sich die Einkünfte des Antragsgegners auf monatlich 1.482,24 € (967,57 € + 223 € + 291,67 €). Für Unterhaltszwecke stehen 712,24 € (1.482,24 € - 770 €) zur Verfügung. Bei einem Gesamtbedarf von 875 € (J…: 334 €, F…: 272 €, A…: 269 €) bis Februar 2012 errechnet sich ein monatlicher Unterhaltsanspruch für J… von 271,87 €, für F… von 221,40 € und für A… ein solcher von 218,96 €. Ab März 2012 beträgt der Gesamtbedarf 937 € (J…: 334 €, F…: 334 €, A…: 269 €). Für J… und F… ergibt sich in der Zeit von März 2012 bis Juni 2012 ein monatlicher Unterhaltsanspruch von jeweils 253,88 € und für A… in Höhe von 204,47 €.

Im Zeitraum Juli 2012 bis Oktober 2012 ist von Einkünften des Antragsgegners in Höhe von monatlich 1.502,05 € (987,38 € + 223 € + 291,67 €) auszugehen. Das verteilungsfähige Einkommen beträgt 732,05 € (1.502,05 € - 770 €). Bei einem Gesamtbedarf von 937 € (J…: 334 €, F…: 334 €, A…: 269 €) entfallen dabei jeweils 260,94 € auf J… und F… sowie 210,16 € auf A….

Für Monate November und Dezember 2012 ergibt sich ein unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragsgegners von monatlich 1.567,62 € (1.052,95 € + 223 € + 291,67 €). Für Unterhaltszwecke stehen 797,62 € (1.567,62 € - 770 €) zur Verfügung. Bei einem Gesamtbedarf von 937 € (J…: 334 €, F…: 334 €, A…: 269 €) ergibt sich ein Anteil von jeweils 284,32 € für J… und F… und ein Anteil von 228,98 € für A….

Für 2013 (und danach) ist der Unterhalt neu zu berechnen, da die Zurechnung der aufgelösten Lebensversicherung - umgelegt auf zwei Jahre - entfällt und der notwendige Selbstbehalt für einen Nichterwerbstätigen von 770 € auf 800 € erhöht worden ist.

Im Zeitraum Januar 2013 bis Juni 2013 beträgt das monatliche Einkommen des Antragsgegners 1.275 € (Rente: 1.052,00 €, Wohnvorteil: 223 €). Bei einem notwendigen Selbstbehalt von 800 € verbleiben 475 € für Unterhaltszwecke. Der Gesamtbedarf für die Kinder beläuft sich auf 937 € (334 € + 334 € + 269 €). J… kann mithin monatlichen Unterhalt von 169,32 € beanspruchen, F… ebenfalls 169,32 € und A… einen solchen von 136,37 €.

Ab Juli 2013 beläuft sich das monatliche Einkommen des Antragsgegners auf 1.278,61 € (Rente: 1.055,61 €, Wohnvorteil: 223 €). Für Unterhaltszwecke verbleiben 478,61 €. Bei einem Gesamtbedarf von 937 € (J…: 334 €, F…: 334 €, A…: 269 €) errechnet sich ein monatlicher Unterhaltsanspruch für J… und F… von jeweils 170,60 € und für A… ein solcher von 137,40 €.

Nach alledem kann die Antragstellerin für das Kind J… B…, geboren am ….07.1998, ab Juli 2014 einen monatlichen Unterhalt von 170,60 € verlangen sowie rückständigen Unterhalt für die Zeit von Januar 2011 bis Juni 2014 in Höhe von insgesamt 9.485,74 €:

01/11 bis 06/11: 1.619,70 € (269,95 € x 6)
07/11 bis 02/12: 2.174,96 € (271,87 € x 8)
03/12 bis 06/12: 1.015,52 € (253,88 € x 4)
07/12 bis 10/12: 1.043,76 € (260,94 € x 4)
11/12 + 12/12: 568,68 € (284,34 € x 2)
01/13 bis 06/13: 1.015,92 € (169,32 € x 6)
07/13 bis 06/14: 2.047,20 € (170,60 € x 12).

Für das Kind F… B…, geboren am ….03.2000, schuldet der Antragsgegner ab Juli 2014 einen monatlichen Unterhalt von 170,60 € und rückständigen Unterhalt für den Zeitraum Januar 2011 bis Juni 2014 von insgesamt 6.261,28 €, wobei der geleistete Unterhaltsvorschuss (im Folgenden: UV) wie auch bei A… wegen § 7 UVG in Abzug zu bringen war:

01/11 bis 06/11: 239,04 € ([219,84 € - 180 € UV =] 39,84 € x 6)
07/11 bis 02/12: 331,20 € ([221,40 € - 180 € UV =] 41,40 x 8)
03/12 bis 06/12: 1.015,52 € (253,88 € x 4)
07/12 bis 10/12: 1.043,76 € (260,94 € x 4)
11/12 + 12/12: 568,64 € (284,32 € x 2)
01/13 bis 06/13: 1.015,92 € (169,32 € x 6)
07/13 bis 06/14: 2.047,20 € (170,60 € x 12).

Für das Kind A… B…, geboren am ….08.2002, hat der Antragsgegner ab Juli 2014 einen monatlichen Unterhalt von 137,40 € zu zahlen. Der geschuldete Unterhaltsrückstand für den Zeitraum Januar 2011 bis Juni 2014 beläuft sich auf insgesamt 892,68 €:

01/11 bis 06/11: 224,52 € ([217,42 € - 180 € UV =] 37,42 € x 6)
07/11 bis 02/12: 311,68 € ([218,96 € - 180 € UV =] 38,96 € x 8)
03/12 bis 06/12: 137,88 € ([204,47 € - 180 € UV =] 34,47 € x 4)
07/12 bis 10/12: 120,64 € ([210,16 € - 180 € UV =] 30,16 € x 4)
11/12 + 12/12: 97,96 € ([228,98 € - 180 € UV =] 48,98 € x 2)
01/13 bis 06/13: 0,00 € ([136,37 € - 180 € UV =] 0,00 € x 6)
07/13 bis 06/14: 0,00 € ([137,40 € - 180 € UV =] 0,00 € x 12).

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Prozesszinsen sind in der angefochtenen Entscheidung für die Unterhaltsrückstände im Zeitraum Januar 2011 bis August 2011 zuerkannt worden. Für J… beläuft sich der Unterhaltsrückstand in diesem Zeitraum auf 2.163,44 € (6 x 269,95 € + 2 x 271,87 €), für F… auf 321,84 € (6 x 39,84 € + 2 x 41,40 €) und für A… auf 302,44 € (6 x 37,42 € + 2 x 38,96 €).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Die ausgeworfenen Kostenquoten entsprechen dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung zum laufenden Kindesunterhalt folgt aus § 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG.

Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40, 51 Abs. 1, 2 FamGKG. Der festgesetzte Beschwerdewert entspricht 60 % der im Streit stehenden Unterhaltsforderungen, da der Antragsgegner im Übrigen die erstinstanzliche Entscheidung gegen sich gelten lässt. Für das Kind J… B… sind Unterhaltsansprüche im Wert von 7.014 € (Rückstand 01/11 bis 09/11: 3.006 € [9 x 334 €]; laufender Unterhalt 10/11 bis 09/12: 4.008 € [12 x 334 €] rechtshängig. Für das Kind F… B… beträgt der Wert 4.526 € (Rückstand 01/11 bis 09/11: 828 € [9 x 92 € (272 € - 180 € UV)]; laufender Unterhalt 10/11 bis 09/12: 3.698 € [5 x 272 € + 7 x 334 €]) und für das Kind A… 4.029 € (Rückstand 01/11 bis 09/11: 801 € [9 x 89 € (269 € - 180 € UV)]; laufender Unterhalt 10/11 bis 09/12: 3.228 € [12 x 269 €]). Hiervon sind im Beschwerdeverfahren 60 % im Streit, so dass sich ein Beschwerdewert von 9.341,40 € (4.208,40 € [60 % von 7.014 €] + 2.715,60 € [60 % von 4.526 €] + 2.417,40 € [60 % von 4.029 €]) errechnet.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.