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Entscheidung 4 S 59/14


Metadaten

Gericht LG Neuruppin 4. Zivilkammer Entscheidungsdatum 24.09.2014
Aktenzeichen 4 S 59/14 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Perleberg vom 21.11.2013 - AZ: 11 C 413/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Der Kläger macht Ansprüche gegen den Beklagten aus einer vom Beklagten als Verkäufer abgebrochenen Internetauktion auf der Plattform eBay geltend.

Der Beklagte bot am 26.06.2012 bei eBay einen Jugendstil-Gussheizkörper zum Verkauf an. Der Startpreis lag bei einem 1,00 €. Am 27.06.2012 gab der Kläger im Rahmen dieser Auktion ein Gebot von 500,00 € ab. Am 29.06.2012 beendete der Beklagte die Auktion unter Streichung aller Gebote vorzeitig. Zum Zeitpunkt der Beendigung war der Kläger mit einem Gebot von 112,00 € der Höchstbietende. Mit Anwaltsschreiben vom 27.07.2012 wurde der Beklagte zur Übergabe des Kaufgegenstandes Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 112,00 € aufgefordert. Nach Erhalt dieses Schreibens meldete sich der Beklagte beim Prozessbevollmächtigten des Klägers und erklärte, er habe die Auktion wegen eines Defektes der Ware vorzeitig beendet und könne den Kaufgegenstand nicht liefern.

Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage Schadensersatz in Höhe des Verkehrswertes des Heizkörpers von 4.000,00 € geltend.

Er hat behauptet, der Beklagte habe die Auktion ohne berechtigten Grund vorzeitig abgebrochen. Insbesondere sei der angebotene Heizkörper nicht beschädigt worden.

Der Kläger hat die Verurteilung des Beklagten im Umfang von 3.888,00 € sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 402,82 € nebst Zinsen auf beide Beträge beantragt.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Er hat behauptet, der angebotene Heizkörper sei noch vor Beendigung der Auktion umgefallen und zerborsten. Er sei beim Schrott entsorgt worden.

Der Beklagte hat weiter behauptet, der Kläger habe bei seiner Anmeldung bei eBay falsche Angaben zu seiner Adresse gemacht. Auch die Klage sei unter falscher Adresse erhoben worden. Nach dem weiteren Vorbringen des Beklagten - insoweit unstreitig - hatte der Kläger gemeinsam mit seinem Bruder in den letzten 6 Monaten vor der vorzeitigen Beendigung der Auktion durch den Beklagten bei eBay 370 Gebotsrücknahmen zu verzeichnen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es könne dahinstehen, ob zwischen den Parteien ein rechtswirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei, denn jedenfalls sei dem Kläger kein Schaden entstanden.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er sich gegen die Rechtsausführungen des Amtsgerichts zur Schadensentstehung unter Aufrechterhaltung seines gesamten Tatsachenvorbringens wendet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und die eingereichten Unterlagen sowie auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Internetplattform eBay, auf welche die Parteien Bezug genommen haben, verwiesen.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache jedoch hat sie keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.

Den Grund dafür sieht die Kammer allerdings nicht in der fehlenden Schadensentstehung, sondern vielmehr darin, dass es zwischen den Parteien zu keinem Vertragsschluss gekommen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte, wogegen deutliche Indizien sprechen, wegen der angeblichen Zerstörung des Kaufgegenstandes zur vorzeitigen Beendigung der Internetauktion berechtigt war. Für solche Fälle gelten auch nach Auffassung der Kammer die in den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 08.01.2014 und 08.06.2011 dargestellten Grundsätze, nach denen das Angebot eines Verkäufers auf der Internetplattform eBay unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht (NJW 2014, 1292 f; NJW 2011, 2643).

Allerdings führt auch eine unberechtigte vorzeitige Aufhebung der Auktion nicht stets zur Verbindlichkeit des Angebots gegenüber dem zur Zeit der Aufhebung Höchstbietenden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Aufhebung der Auktion mit der Streichung einzelner oder aller Gebote verbunden wird. Eine differenzierte Betrachtung ist deshalb erforderlich, weil nach den Grundsätzen für das Anbieten von Artikeln, die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug genommen sind, eine Gebotsstreichung auch aus anderen Gründen als der vorzeitigen Aufhebung einer Auktion erfolgen kann. Die Streichung des Gebots hat zur Folge, dass dieses bei der Ermittlung des Höchstgebots außer Betracht bleibt. Allerdings kann nach den Regeln bei eBay die Streichung eines Gebotes nicht willkürlich erfolgen. Hierzu heißt es in den Nutzerinformationen zum Streichen von Geboten:

Sie sollten Gebote nur aus gutem Grund streichen. Beachten Sie bitte außerdem, dass Gebote, wenn sie einmal gestrichen wurden, nicht wieder in Kraft gesetzt werden können. Es folgen einige Beispiele für eine legitime Streichung:

- Der Bieter wendet sich mit der Bitte an Sie, sein Gebot zu stornieren.

- Sie können die Identität des Bieters trotz aller zumutbaren Bemühungen nicht nachprüfen.

- Sie müssen Ihre Auktion vorzeitig abbrechen, da Sie den Artikel doch nicht mehr verkaufen können. In diesem Fall müssen Sie vor Beendigung der Auktion alle bisher abgegebenen Gebote streichen.“

Das zweite der in dieser Information angeführten Beispiele entspricht dem Bemühen des Unternehmens eBay um die Sicherung des Vertrauens in die Plattform und die Verhinderung von Missbrauch durch Käufer oder Verkäufer. Dieses Bemühen zieht sich wie ein roter Faden durch nahezu alle Regelungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nach diesen Maßstäben genügen als Gründe für die Streichung eines Gebotes solche objektiven Anhaltspunkte, die durchgreifende Zweifel an der Seriosität des Gebotes oder des Bieters begründen. Hierzu gehören auch Zweifel an der Verbindlichkeit und Ernsthaftigkeit eines Gebotes. Nach dem unbestrittenen Vorbringen des Beklagten hat der Kläger gemeinsam mit seinem Bruder in den letzten 6 Monaten vor der Aufhebung der hier in Rede stehenden Auktion insgesamt 370 auf der Internetplattform abgegebene Gebote zurückgenommen. Gebotsrücknahmen dürfen nach den für Käufer geltenden Grundsätzen bei eBay nur ausnahmsweise erfolgen, wenn die Eingabe des Betrages auf einem Tipp- bzw. Schreibfehler beruht oder die Beschreibung des Artikels nach Gebotsabgabe sich erheblich geändert hat. Dass solche Gründe bei insgesamt 370 Gebotsabgaben innerhalb von 6 Monaten vorlagen, lässt sich bei lebensnaher Betrachtung ausschließen. Die objektiven Anhaltspunkte sprechen aus der Sicht eines Verkäufers deshalb eindeutig dafür, dass es sich um einen unseriösen Bieter handelt, auf dessen Gebot kein Verlass ist. Das Gebot eines solchen Bieters darf der Verkäufer ohne weiteres streichen und den Bieter damit von der Auktion ausschließen.

Ob auch die Adressangaben des Klägers in seinem Ebay-account Zweifel an seiner Seriösität begründen, bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung.

Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es nicht darauf an, aus welchem Grunde der Beklagte das Gebot des Klägers gestrichen hat. Soweit die Formularmaske für das Streichen von Geboten eine Begründung vorsieht, dient dies der Unterrichtung der verbliebenen Bieter. Hierzu heißt es in den Nutzerinformationen:

Da Ihre Streichung in die Übersicht der Gebote für diese Auktion aufgenommen wird, werden Sie von Bietern eventuell um eine Erklärung Ihrer Streichung gebeten. Geben Sie daher eine einzeilige Begründung Ihrer Streichung für die offiziellen Aufzeichnungen an.“

Im Übrigen finden sich auch sonst keine Regelungen, aus welchen sich entnehmen lässt, dass objektiv vorliegende Gründe für die Streichung eines Angebots nur dann zum Tragen kommen sollen, wenn sie vom Verkäufer angegeben sind oder zumindest nach der subjektiven Vorstellung des Verkäufers der Grund für die Streichung waren. Letztlich ist damit selbst das Nachschieben von Gründen im Prozess, wie es der Beklagte hier praktiziert hat, möglich.

Erweist sich die Streichung des Gebots des Klägers durch den Beklagten nach alledem als wirksam, so ist ein Vertragsverhältnis, auf dessen Grundlage der Kläger Schadensersatz verlangen könnte, nicht entstanden. Auf die vom Amtsgericht angestellten Erwägungen kommt es deshalb nicht an.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist geboten, weil die Frage der Gebotsstreichung bei vorzeitig abgebrochenen eBay-Auktionen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung lediglich bezogen auf die Auslegung der Willenserklärung des Anbieters für den Fall der berechtigten vorzeitigen Aufhebung behandelt worden ist. Demgegenüber geht es hier um die Frage, ob die im Zuge der Aufhebung vorgenommene Gebotsstreichung bei Vorliegen objektiver Gründe das Zustandekommen des Vertrages ohne Rücksicht auf die Berechtigung der Aufhebung hindert.

Streitwert: 3.888,00 €