Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat | Entscheidungsdatum | 21.10.2013 | |
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Aktenzeichen | OVG 5 NC 1.13, OVG 5 M 1.13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 146 Abs 4 S 3 VwGO, § 166 VwGO, § 121 Abs 2 ZPO |
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Dezember 2012 werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerden trägt der Antragsteller, wobei außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren betreffend die Prozesskostenhilfe nicht erstattet werden.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes im Verfahren OVG 5 NC 1.13 wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
1. Die gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Es spricht schon viel dafür, dass die Beschwerde unzulässig ist, weil der Beschwerdeschriftsatz vom 2. Januar 2013 entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO keinen Antrag enthält und auch das Beschwerdevorbringen nicht eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang und mit welchem konkreten Ziel die Entscheidung angefochten werden soll.
Ungeachtet dessen ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Soweit der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die Zulassung zu einem in der Beschwerde nicht näher bezeichneten Zweitfach begehrt, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12. November 2010 - OVG 5 NC 173.08 -, juris Rn. 4, grundlegend klargestellt, dass insoweit keine gesonderte Zulassung zum Studium erfolgt und ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Zuweisung eines Zweitfachplatzes im Bachelorkombinationsstudiengang nicht besteht.
2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung der Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten hat gleichfalls keinen Erfolg. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich der Antrag auf Beiordnung als missbräuchlich darstelle, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zwar ist zu Gunsten des Antragstellers davon zugehen, dass sein Verfahrensbevollmächtigter bereits mit seinem am 4. Februar 2012 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz einen Antrag auf Beiordnung gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO gestellt hat. In diesem Schriftsatz hat der Verfahrensbevollmächtigte nämlich nicht nur die anwaltliche Vertretung angezeigt, sondern ausdrücklich um die Gewährung von Prozesskostenhilfe gebeten. Stellt eine bedürftige Partei durch einen Prozessbevollmächtigten einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, ist dieser regelmäßig so zu verstehen, dass der Prozessbevollmächtigte im Rahmen der zu bewilligenden Prozesskostenhilfe beigeordnet werden will (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2010 - OVG 11 M 16.10 -, juris Rn. 2; Baumbach/Lauterbach/Al-bers/Hartmann, 71. Auflage 2013, § 121 Rn. 29 ff.). Denn es ist nicht ernstlich anzunehmen, dass der Beteiligte sich in einem solchen Fall lediglich von den Gerichtskosten befreien lassen will und im Übrigen bereit und in der Lage ist, die deutlich höheren Anwaltskosten zu tragen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2010, a.a.O., juris Rn. 2).
Die Anwendung des § 121 Abs. 2 ZPO steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass sie im Fall eines Rechtsmissbrauchs keine Anwendung findet (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. März 2003 - 2 WF 16/03 -, juris Rn. 4). Davon ist vorliegend auszugehen, weil der Antragsteller bereits vor Einschaltung seines Verfahrensbevollmächtigten sein Rechtsschutzziel erreicht hatte und sich der Beiordnungsantrag vor diesem Hintergrund als rechtsmissbräuchlich darstellt. Der Antragsteller hat in seinem am 18. Oktober 2011 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 13. Oktober 2011 nur die Zulassung im Kernfach begehrt und darauf hingewiesen, dass die Angabe eines Zweitfaches „rein informatorisch“ erfolge. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller unter dem 24. Januar 2012 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, der die endgültige Zulassung zum gewünschten Studium gegen Rücknahme des Antrages auf einstweilige Anordnung, die hälftige Teilung der Gerichtskosten sowie den Verzicht der Antragsgegnerin auf die Geltendmachung ihrer außergerichtlichen Kosten vorsah. Dieser Vergleichsvorschlag war dem Antragsteller unzweifelhaft vor dem 4. Februar 2012 zugegangen und entsprach in vollem Umfang seinem Begehren, das er in seinem Antrag auf einstweilige Anordnung vom 13. Oktober 2011 wie folgt wortwörtlich zum Ausdruck gebracht hat: „Sollte die Beklagte mir gegen Klagerücknahme die endgültige Immatrikulation anbieten, nehme ich diesen Vergleich bereits jetzt an, wobei ich auch in einem solchen Fall nicht bereit bin, die Kosten der Beklagten zu tragen“. Angesichts der darin liegenden Einigung der Beteiligten über den Streitgegenstand hat der Antragsteller sein Rechtsschutzziel mit bindender Wirkung erreicht, sodass für eine Einschaltung eines Rechtsanwalts in diesem Verfahrensstadium kein Raum mehr war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).