Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 22. Senat | Entscheidungsdatum | 28.02.2013 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | L 22 LW 10/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 4 ALG |
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 06. September 2011 geändert.
Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 10. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 verpflichtet, den Kläger für die Zeit vom 17. Juni 2007 bis 30. September 2007 von der Versicherungspflicht als Landwirt zu befreien.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die weitergehenden Klagen werden abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Landessozialgericht zu einem Zehntel zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Vornehmlich wendet sich der Kläger gegen die Feststellung von Versicherungspflicht als Landwirt und begehrt die Befreiung von dieser Versicherungspflicht im Zeitraum von Mai 2004 bis September 2007. Daneben bzw. hilfsweise macht er weitere Ansprüche geltend, insbesondere auf Schadensersatz wegen gegen ihn durchgeführter Vollstreckungsmaßnahmen und Erstattung von Aufwendungen.
Der im Januar 1968 geborene Kläger ist Inhaber eines Baubetriebes (Holz- und Bautenschutzbetrieb). Er erlitt am 31. Juli 2003 einen Unfall mit schweren Hirnblutungen, weswegen er bis 27. Dezember 2005 arbeitsunfähig war und von der Continentale Krankenversicherung a. G. Krankentagegeld vom 30. Juli 2003 bis 15. Dezember 2003 und im Jahr 2004 bezog. Er erzielte für 2003 Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 433 Euro.
Zum 05. Mai 2004 übernahm der Kläger von S W deren landwirtschaftlichen Betrieb unter Fortführung der bestehenden Nutzungsverträge mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 9,26 Hektar und einer Forstfläche von 2,68 Hektar. Zum 01. Oktober 2004 erhöhte sich die landwirtschaftliche Nutzfläche auf 30,51 ha.
Nachdem der Landwirtschaftlichen Alterskasse Mittel- und Ostdeutschland von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gemeldet worden war, dass der Kläger ab 05. Mai 2004 ein landwirtschaftliches Unternehmen bei einer Existenzgrundlage von 211,20 Prozent bewirtschafte, stellte sie mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer ab Mai 2004 fest. Die Mindestgröße für Unternehmen der Landwirtschaft mit 4,00 Hektar werde erreicht. Erreiche bei Gemischtbetrieben nicht schon ein Unternehmensteil die Mindestgröße, sei diese erreicht, wenn die für die einzelnen Kulturarten nach den für sie geltenden Mindestgrößen errechneten Prozentanteile zusammen die Zahl 100 ergeben. Die Summe der Prozentanteile überschreite den Grenzwert von 100. In einem anliegenden Schreiben vom selben Tag wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die landwirtschaftliche Nutzfläche 8,18 Hektar betrage.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die landwirtschaftliche Nutzfläche betrage 9,2565 Hektar (8,1845 Hektar Ackerfläche und 1,0720 Hektar Grünland). Im Übrigen träfen die im Bescheid erwähnten gesetzlichen Bestimmungen nicht zu, da er seit August 2003 Krankengeld, also eine Lohnersatzleistung, beziehe. Zugleich beantragte der Kläger die Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 3 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Er gab an, Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen zu erzielen, nämlich „Krankengeld“ von der Continentale Krankenversicherung a. G. und aus seinem Holz- und Bautenschutz Betrieb 433 Euro im Jahr 2003 und ca. 400 Euro im Jahr 2004. Er fügte die Bescheinigungen der Continentale Krankenversicherung a. G. vom 04. August 2004 und 12. Januar 2005 über den Bezug von Krankentagegeld sowie eine Kopie des unvollständigen Bescheides des Finanzamtes Friedrichshain/Prenzlauer Berg über Einkommensteuer für 2003 bei.
Mit Bescheid vom 10. März 2005 lehnte die Landwirtschaftliche Alterskasse Mittel- und Ostdeutschland den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ab. Das bezogene Krankentagegeld sei kein Erwerbsersatzeinkommen, da dieses nicht aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht, sondern durch ein privates Versicherungsunternehmen gewährt werde.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch trug der Kläger vor, die Ablehnung der Befreiung verstoße gegen geltendes Recht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2005 wies die Landwirtschaftliche Alterskasse Mittel- und Ostdeutschland die beiden Widersprüche aus denselben in den angefochtenen Bescheiden genannten Gründen zurück.
Dagegen hat der Kläger am 31. Mai 2005 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) Klage erhoben, das mit Beschluss vom 16. Februar 2007 den Rechtsstreit an das Sozialgericht Berlin verwiesen hat. Er hat sein Begehren weiterverfolgt. Hilfsweise hat er begehrt, die Landwirtschaftliche Alterskasse Mittel- und Ostdeutschland zur Zahlung von Schadensersatz von 250.000 Euro (2.500 Euro) an ihn und zur Zahlung von 167.438,47 Euro an die Continentale Krankenversicherung a. G. zu verurteilen. Er hat dies zum einen mit der Bezahlung der Insolvenzen, Rufschädigung, Einbuße der Kreditwürdigkeit, Zerstörung der Existenz etc. und andererseits mit der Nichtigkeit der gesamten Rehabilitation begründet.
Mit Bescheid vom 27. November 2007 stellte die Landwirtschaftliche Alterskasse Mittel- und Ostdeutschland fest, dass die Versicherungspflicht im September 2007 endet.
Der Kläger hat gemeint, aus dem Wort „insbesondere“ in § 3 Abs. 4 Satz 2 ALG folge, dass dort das Erwerbsersatzeinkommen nicht abschließend aufgezählt sei. Das Krankentagegeld gehöre wegen seines vergleichbaren Zwecks, die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit zu mindern, gleichfalls zum Erwerbsersatzeinkommen, denn auch dafür seien jeweils Beiträge gezahlt worden und die Leistungshöhe orientiere sich am zuvor erzielten Einkommen. Art. 3 Grundgesetz (GG) verbiete eine Ungleichbehandlung, wenn, wie hier, keine sachlichen Gründe für eine Ungleichbehandlung bestünden. Krankentagegeld werde „außerhalb des Geltungsbereichs des ALG“ im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 3 ALG, nämlich von der Continentale Krankenversicherung a. G. erbracht. Einen Antrag zur Pflichtversicherung habe er auch nicht gestellt gehabt. Wegen eines Todesfalls und weil seine Bekannte S W aus beruflichen Gründen nach S gegangen sei, habe er deren Landwirtschaft übernommen. Am landwirtschaftlichen Betrieb habe auch das Gehöft und der zugehörige sehr große Garten „gehangen“. Durch schrittweise körperliche Belastung im Garten und der Natur habe er seine Genesung vorantreiben wollen. Ein bäuerliches Handeln sei von ihm als gestandenem Baufachmann nicht angestrebt und nie ausgeführt worden. Die landwirtschaftlichen Flächen seien an Bauern verpachtet gewesen. Die bestehenden Nutzungsverträge habe er unangetastet gelassen. Damit sei für ihn jede Notwendigkeit entfallen, sich darum kümmern zu müssen. Er habe zwar der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mitgeteilt gehabt, dass er die Landwirtschaft ab 05. Mai 2004 als nebenberuflicher Landwirt fortsetze. Er habe die Landwirtschaft jedoch nur deshalb angemeldet, weil noch unklar gewesen sei, ob seine Bekannte möglicherweise aus Spanien zurückkehren und dann die Landwirtschaft aktiv betreiben würde. Hätte er im Mai 2004 um die Beitragspflicht gewusst, hätte er wahrscheinlich seine landwirtschaftliche Tätigkeit nicht begonnen, da er ja unfallbedingt krank gewesen sei. 2007 habe er seine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgegeben.
In seinem Baubetrieb habe er ein Einkommen von 2.180 Euro 2005 und 4.804 Euro 2006 erzielt gehabt. Das Einkommen von 2.180 Euro habe er im Dezember 2005 verdient, da er erst ca. ab dem 22. Dezember 2005 bzw. zum 27. Dezember 2005 wieder gesundgeschrieben gewesen sei. Die Landwirtschaftliche Alterskasse Mittel- und Ostdeutschland habe zwischenzeitlich das von der Continentale Krankenversicheung a. G. für 11 Monate bis Januar 2005 gezahlte Krankengeld gepfändet.
Der Kläger hat vorgelegt Regelungen der Continentale Krankenversicherung a. G. zum BSS Basistarif Spezial, Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des Hauptzollamts B vom 16. Oktober 2006 und des Hauptzollamtes P vom 30. September 2005, Kopie des unvollständigen Bescheides über Einkommenssteuer des Finanzamtes Friedrichshain/Prenzlauer Berg vom 24. Mai 2007 für 2006 und Kopie eines weiteren Bescheides eines Finanzamtes für 2004.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Bescheid vom 15. Dezember 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 aufzuheben,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. März 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 zu verurteilen, den Kläger für den Zeitraum vom 05. Mai 2004 bis zum 30. September 2007 von der Versicherungspflicht als Landwirt nach § 3 ALG zu befreien,
2. festzustellen, dass die Beklagte dem Grunde nach zum Ersatz derjenigen Aufwendungen und Schäden an den Kläger verpflichtet ist, die als Folge der angefochtenen Bescheide vom 15. Dezember 2004 und 10. März 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 entstanden sind.
Die Beklagte hat auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Juni 2005 – B 10 LW 4/04 R hingewiesen und mitgeteilt, dass die Beitragsforderungen für die Kalendermonate Februar 2006 bis September 2007 in Höhe von 3.391,50 Euro nebst Kosten noch offen seien. Die rechnerische Höhe der Beitragsforderungen sei Regelungsinhalt eines Forderungsbescheides vom 04. Dezember 2008 gewesen, der in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2009 bindend geworden sei. Ein Antrag auf Stundung sei mangels Mitwirkung des Klägers abgelehnt worden.
Mit Urteil vom 06. September 2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Der Kläger unterliege für den Zeitraum vom 05. Mai 2004 bis 30. September 2007 der Versicherungspflicht. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG seien Landwirte in der Alterkasse der Landwirte versicherungspflichtig. Landwirt sei gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 ALG, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibe, das die Mindestgröße (Abs. 5) erreiche. Nach der Rechtsprechung des BSG sei landwirtschaftlicher Unternehmer derjenige, der das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens bestimme; die in dem Unternehmen verrichtete Arbeit müsse ihm zugerechnet werden können (BSG, Urteil vom 03. Mai 1984 – 11 RK 1/83). Dies erfordere jedoch nicht, dass der landwirtschaftliche Unternehmer selbst im Unternehmen körperlich mitarbeite, also der Bodenbewirtschaftung eigenhändig nachgehe (u. a. BSGE 75, 241, 248). Das Ergebnis der Bodenbewirtschaftung müsse ihm aber unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereichen, wenn andere die auf die Bodenbewirtschaftung gerichtete Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 ALG für ihn ausführten, das heißt „Unternehmer“ im Sinne von § 1 ALG sei derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen gehe (BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994 – 4 RLw 4/93). Danach komme es entscheidend darauf an, wer das wirtschaftliche Risiko der Tätigkeit trage. Dies gelte unabhängig von den konkreten Eigentumsverhältnissen und der Frage, ob die konkrete Bodenbewirtschaftung an einen Dritten übertragen worden sei, solange die maßgeblichen Einflussmöglichkeiten und das wirtschaftliche Risiko bei dem Unternehmer verblieben. Es seien grundsätzlich auch nebenberufliche Tätigkeiten in die Versicherungspflicht einbezogen. Selbständiger Landwirt sei danach vorbehaltlich der Regelungen des § 1 Abs. 5 und 7 ALG auch der Nebenerwerbslandwirt, solange sein Handeln auf eigene Rechnung erfolge, also das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens sowie die in dem Unternehmen verrichtete Arbeit ihm unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereiche (BSG, Urteil vom 17. Juli 2003 – B 10 LW 9/02 R). Diese Voraussetzungen lägen nach den Angaben des Klägers zu seiner Tätigkeit vor, denn er habe selbst vorgetragen, das Unternehmen der vormaligen Unternehmerin durch die Fortführung der Nutzungsverträge weitergeführt zu haben. Auch nach dem Vortrag des Klägers geschehe dies auf seine Rechnung, da er die Einkünfte und Ausgaben aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen bzw. dessen Verpachtung habe. Die Versicherungspflicht dem Grunde nach sei danach zu bejahen, da allein die landwirtschaftlichen Nutzflächen des Klägers unstreitig die Mindestgröße überschritten. Der Kläger habe auch keinen Anspruch, von der Versicherungspflicht befreit zu werden. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG würden Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (im Sinne von § 3 Abs. 4 ALG) bezögen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft jährlich 4.800 Euro überschreite. Das vom Kläger bezogene Krankentagegeld stelle auch kein Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 3 Abs. 4 ALG dar. Durch Satz 1 dieser Vorschrift werde klargestellt, dass der Anwendungsbereich auf Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht würden, beschränkt sei. Damit werde sichergestellt, dass Leistungen, die auf privatrechtlicher Grundlage beruhten und Erwerbseinkommen ersetzten, nicht zu berücksichtigen seien. Dies sei durch die Unterschiede zwischen gesetzlicher und privater Versicherung auch sachlich gerechtfertigt. Danach sei die Unterscheidung nach dem Drei-Säulen-Modell zwischen Leistungen aus öffentlich-rechtlichen Systemen (erste Säule), der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (zweite Säule) und aus privater Vorsorge (dritte Säule) in Anrechnungsbestimmungen verfassungsrechtlich unbedenklich (BSG, Urteil vom 16. Juni 2005 – B 10 LW 4/04 R, BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1998 – 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86). Die einzige Ausnahme hierzu enthalte § 3 Abs. 4 Satz 3 ALG, die vorliegend jedoch nicht einschlägig sei, denn die Continentale sei keine Stelle außerhalb des Geltungsbereiches des ALG, sondern ein privates Krankenversicherungsunternehmen mit Sitz in der Bundsrepublik. Darauf, ob das vom Kläger bezogene private Krankentagegeld sowie seine private Krankenversicherung mit der gesetzlichen Krankenversicherung und dem gesetzlichen Krankengeld vergleichbar im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 2 ALG sei, komme es danach nicht an. Denn auch diese Vorschrift sei von vornherein auf solche vergleichbaren Leistungen beschränkt, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Leistungen erbracht würden. Dies sei im Fall des Krankentagegeldes aus einer privaten Krankenversicherung nicht gegeben. Wenn es sich jedoch bei der Institution, die die Leistung erbringe, schon nicht um einen Sozialleistungsträger handele, erübrige sich die Frage nach der Vergleichbarkeit der Leistung mit dem aufgezählten Erwerbsersatzeinkommen (BSG, Urteil vom 23. Januar 2008 – B 10 LW 1/07 R und BSG, Urteil vom 10. Mai 2007 – B 10 LW 7/05 R). Letztlich sei hierin auch keine planwidrige Gesetzeslücke zu erkennen, wie schon die Ausnahme des § 3 Abs. 4 Satz 2 ALG erkennen lasse. Denkbar sei nach dem Vorbringen des Klägers allein eine Befreiung wegen Einkommens aus dem Baugewerbebetrieb von 400 Euro monatlich, also 4.800 Euro jährlich. Für das Jahr 2005 sei durch den Kläger schon kein Steuerbescheid vorgelegt worden, aus dem die Erzielung von solchem Einkommen erkennbar wäre. Erklärungen des Klägers reichten dazu nicht aus. Auch für das Jahr 2006 sei nicht erkennbar, dass der Kläger über 4.800 Euro jährlich Einkommen erzielt hätte. Aus Seite 1 des Steuerbescheides aus dem Jahr 2006 sei nicht erkennbar, dass es sich dabei um Einkommen ohne die Berücksichtigung des Einkommens aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit handele. Denkbar sei, dass sich aus der nicht vorgelegten Seite 2 dieses Steuerbescheides Einkommen sowohl aus dem Baugewerbe als auch aus dem landwirtschaftlichen Betrieb ergebe, welches nur zusammen 4.804 Euro betrage. Der Kläger habe ausreichend Gelegenheit gehabt, die entsprechenden Unterlagen (vollständig) vorzulegen. Für das Jahr 2007 habe der Kläger schon keine Angaben zur Höhe seines außerlandwirtschaftlichen Einkommens machen können. Aufgrund der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide habe der Kläger darüber hinaus keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Landwirtschaftliche Alterskasse Mittel- und Ostdeutschland dem Grunde nach zum Ersatz derjenigen Aufwendungen und Schäden an den Kläger verpflichtet sei, die als Folge der angefochtenen Bescheide entstanden seien.
Gegen das ihm am 13. September 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 11. Oktober 2011 eingelegte Berufung des Klägers.
Er ist weiterhin der Ansicht, das von seiner „Krankenkasse erhaltene Krankengeld“ sei nach öffentlich-rechtlichen Bestimmungen gezahlt worden. Er habe gar keine Möglichkeit gehabt, sich bei einer staatlichen Krankenkasse zu versichern. Im Jahre 2005 habe er „Krankengeldzahlungen“ von ca. 16.500 Euro und außerdem außerlandwirtschaftliches Einkommen von 2.180 Euro, das einem monatlichen Einkommen von 436 Euro von August bis Dezember 2005 entspreche, erzielt. Den Einkommensteuerbescheid für 2007 beabsichtige er gegebenenfalls anzufechten. Über die Vereinbarungen mit S W existierten keine schriftlichen Verträge. Sie habe ihm vor ihrer Abreise nach S die beigefügte Generalvollmacht vom 26. Mai 2003 erteilt, womit sich ins einzelne gehende Verträge erübrigten. Er habe die Landwirtschaft nur deshalb in seinem Namen weitergeführt, um S W Kosten zu ersparen. Er bestreite nicht, im Zeitraum von Mai 2004 bis Juli 2007 Landwirt gewesen zu sein. Im Zeitraum 2004/2005 sei er hauptberuflicher, krankgeschriebener Landwirt gewesen. Er sei aber ein Landwirt gewesen, der einen Befreiungsantrag gestellt gehabt habe. Er habe von 2004 bis 2007 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb erklärt gehabt. Es sei also richtig, dass er Landwirt gewesen sei und in dieser Zeit Einkünfte aus dem einen und dem anderen Betrieb gehabt habe. Es sei jedoch nicht richtig, dass sein außerlandwirtschaftliches Einkommen für 2006 erst mit Schreiben des Finanzamtes vom 23. Februar 2012 festgestellt worden sei. Es sei nur so, dass das Finanzamt erst damals seiner Bitte entsprochen habe, ein Schreiben zu erstellen, aus dem dieser Sachverhalt auch für einen Laien klar ersichtlich gewesen sei. Zur weiteren Begründung bezieht sich der Kläger auf eine Vielzahl von Urteilen unterschiedlicher Gerichte. Der Kläger hat vorgelegt die Bescheinigung des Finanzamtes Prenzlauer Berg vom 23. Februar 2012 (worin bestätigt wird, dass im Einkommensteuerbescheid 2006 vom 24. Mai 2007 keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft enthalten seien), Kopie des Bescheides des Finanzamtes Friedrichshain/Prenzlauer Berg vom 24. November 2005 über Einkommensteuer für 2004 (mit Einkünften aus Gewerbebetrieb von minus 285 Euro), Kopie des Bescheides des Finanzamtes Friedrichshain/Prenzlauer Berg vom 01. Dezember? über Einkommensteuer für 2005 (mit Einkünften aus Gewerbebetrieb von 2.180 Euro) und Kopie des Bescheides des Finanzamtes Prenzlauer Berg vom 26. März 2009 über Einkommensteuer für 2007 (mit Einkünften aus Gewerbebetrieb von minus 506 Euro und aus Land- und Forstwirtschaft, deren Höhe jedoch geschwärzt ist).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 06. September 2011 sowie den Bescheid vom 15. Dezember 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 aufzuheben,
hilfsweise der Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. März 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 aufzuerlegen, ihn von der Versicherungspflicht als Landwirt zu befreien,
höchst hilfsweise, den Bescheid der Landwirtschaftlichen Krankenkasse vom 17. März 2005 aufzuheben und ihn in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse pflichtversichert zu führen,
sowie
festzustellen, dass die Beklagte für den ihm entstandenen Schaden aus den gegen ihn durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen dem Grunde nach Schadenersatz zu leisten hat,
seine Aufwendungen sowie die Aufwendungen seines „Krankenversicherungsvereins auf Gegenseitigkeit“ für seine Gesundung durch die Beklagte zu erstatten,
die Reha-Maßnahmen durch die Beklagte zu erstatten,
die Beklagte zu verpflichten, ihn bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II und bei der Beantragung möglicher Beitragszuschüsse zu unterstützen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die weitergehenden Klagen abzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Sie weist darauf hin, dass der Kläger selbst angegeben habe, Landwirt zu sein. Er habe zumindest in den Jahren 2006 und 2007 Fördermittel für die Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Unternehmens beantragt und bezogen gehabt. Er habe in den Jahren 2004 bis 2007 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft steuerlich erklärt. Einzig neu sei, dass der Kläger nunmehr mit Schreiben des Finanzamtes Prenzlauer Berg vom 23. Februar 2012 nachweise, dass die im Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 24. Mai 2007 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausschließlich außerlandwirtschaftliche Einkünfte seien. Der Auffassung des Klägers, die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien im Zeitraum von August bis Dezember 2005 erzielt worden, werde nicht gefolgt, da die Aktenlage dahingehend stimmig sei, dass der Kläger seine gewerbliche Tätigkeit erst im Laufe des Kalendermonats 2005 wieder aufgenommen habe. Damit sei eine Befreiung von der Versicherungspflicht im Übrigen ausgeschlossen. Die Beklagte hat neben Auszügen aus dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (zu den beim Amt für Landwirtschaft beantragten Fördermitteln) das Schreiben des Klägers vom 06. Dezember 2004 an die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland vorgelegt, in dem er mitteilt, dass er den landwirtschaftlichen Betrieb der S W seit dem 05. Mai 2004 betreibe.
Der Senat hat den Kläger darauf hingewiesen, dass ihm der Bescheid der Landwirtschaftlichen Krankenkasse vom 17. März 2005, zu dem nach Mitteilung der Landwirtschaftlichen Alterkasse Mittel- und Ostdeutschland vom 23. Oktober 2012 an den Kläger ein Verfahren nach § 44 SGB X anhängig sei, nicht bekannt sei. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass das Verfahren nach § 44 SGB X zwischenzeitlich durch Erteilung eines Bescheides, den er nicht mit Widerspruch angefochten habe, beendet sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht hinsichtlich der festgestellten Versicherungspflicht als Landwirt abgewiesen. Der Bescheid vom 15. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 ist rechtmäßig. Zu Unrecht hat das Sozialgericht hingegen die Klage hinsichtlich der Befreiung von dieser Versicherungspflicht in vollem Umfang abgewiesen. Der Bescheid vom 10. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als der Zeitraum vom 17. Juni 2007 bis 30. September 2007 betroffen ist. Für diesen Zeitraum hat der Kläger Anspruch auf Befreiung. Schließlich hat das Sozialgericht die Klage, soweit sie darauf gerichtet ist festzustellen, dass die Beklagte dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist, zu Recht abgewiesen.
Die im Berufungsverfahren darüber hinausgehend erhobenen weitergehenden Klagen, den Bescheid der Landwirtschaftlichen Krankenkasse vom 17. März 2005 aufzuheben und den Kläger in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse pflichtversichert zu führen, seine Aufwendungen und die Aufwendungen seines „Krankenversicherungsvereins auf Gegenseitigkeit“ durch die Beklagte zu erstatten, die Reha-Maßnahmen durch die Beklagte zu erstatten sowie die Beklagte zu verpflichten, den Kläger bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II und bei der Beantragung möglicher Beitragszuschüsse zu unterstützen, sind unzulässig.
Passiv legitimiert, also Anspruchsgegnerin hinsichtlich der erhobenen Ansprüche ist seit dem zum 01. Januar 2013 erfolgten Beteiligtenwechsel die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Landwirtschaftlichen Alterskasse Mittel- und Ostdeutschland.
Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) vom 12. April 2012 (BGBl I 2012, 579) in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl I 2012, 2246). Nach § 1 Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (LSV-EG als Art. 1 LSV-NOG) wurde zum 01. Januar 2013 als Träger für die landwirtschaftliche Sozialversicherung eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung errichtet, die den Namen „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ trägt. Diese ist nach § 2 LSV-EG für die Durchführung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, der Altersversicherung der Landwirte, der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung zuständig. Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen Alterskassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die landwirtschaftlichen Pflegekassen (bisherige Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung) sowie der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wurden nach § 3 LSV-EG am 01. Januar 2013 in die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau eingegliedert. Die bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wurden zum 01. Januar 2013 aufgelöst (§ 3 Abs. 3 LSV-BG). Das Vermögen sowie die Rechte und Pflichten der bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind als Ganzes auf die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau übergegangen (§ 3 Abs. 2 LSV-EG). Mit Art. 4 Ziffer 13 LSV-NOG wurde u. a. § 49 ALG neu gefasst: Danach ist Träger der Alterssicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, die in Angelegenheiten der Alterssicherung der Landwirte und bei Durchführung der Aufgaben nach dem ALG die Bezeichnung landwirtschaftliche Alterskasse führt.
Die Beklagte ist damit zum 01. Januar 2013 in die Rechte und Pflichten der zum selben Zeitpunkt aufgelösten Landwirtschaftlichen Alterskasse Mittel- und Ostdeutschland eingetreten und nimmt seither deren Aufgabe als landwirtschaftliche Alterskasse wahr. Sie tritt damit im Wege des gesetzlichen Beteiligtenwechsels an die Stelle der bisher beklagten Landwirtschaftlichen Alterskasse Mittel- und Ostdeutschland.
Der Bescheid vom 15. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 ist bezogen auf die Zeit von Mai 2004 bis September 2007, dem Ende des Bestehens von Versicherungspflicht, aufgrund des Bescheides vom 27. November 2007 rechtmäßig. Der Kläger war in diesem Zeitraum als Landwirt versicherungspflichtig.
Die maßgebenden Vorschriften hat das Sozialgericht im Wesentlichen vollständig wiedergegeben. Zu ergänzen sind diese Vorschriften um § 1 Abs. 4 Sätze 1 und 2 ALG, die bestimmen: Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Das Unternehmen der Landwirtschaft des Klägers erreicht auch die Mindestgröße. Dies folgt aus den gleichlautenden Beschlüssen der Vertreterversammlungen der Landwirtschaftlichen Alterskasse Berlin und der Sächsischen Landwirtschaftlichen Alterskasse zur Festsetzung der Mindestgrößen bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse Mittel- und Ostdeutschland, wonach nach Ziffer 1 für Unternehmen der reinen Landwirtschaft die Mindestgröße nach dem Arbeitsbedarf, ausgedrückt in Flächengröße, bemessen und mit 4 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche festgesetzt wird.
Gleichfalls zutreffend hat das Sozialgericht unter Beachtung der von ihm zitierten Rechtsprechung des BSG festgestellt, dass der Kläger danach ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt und damit als Landwirt versicherungspflichtig ist. Im Berufungsverfahren hat der Kläger ausdrücklich eingeräumt, dass er den von S Wübernommenen landwirtschaftlichen Betrieb in eigenem Namen hauptberuflich weiterführte, so dass es nach seinem Vortrag „keinen Zweifel an der Landwirtschaftseigenschaft gibt“. Die dazu im Berufungsverfahren auf entsprechende Ermittlungen des Senats bekanntgewordenen Tatsachen stützen dies. So gab der Kläger nicht nur in seinem Schreiben vom 06. Dezember 2004 an die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland an, dass er den von SWeingestellten landwirtschaftlichen Betrieb seit dem 05.Mai 2004 betreibe. Dieser Mitteilung entsprechend gereichten ihm auch die Ergebnisse aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen unmittelbar zum Vor- oder Nachteil, wie die Kopien der unvollständigen und vollständigen Bescheide über Einkommensteuer belegen. So weist ein unvollständiger Bescheid für das Jahr 2004, mit dem nach seinem Inhalt der vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegte (und somit nicht mehr maßgebende) Bescheid des Finanzamtes Friedrichshain/Prenzlauer Berg vom 24. November 2005 über Einkommensteuer für 2004 geändert wurde, neben Einkünften aus Gewerbebetrieb von minus 285 Euro auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von minus 3.095 Euro aus. Der Bescheid des Finanzamtes Friedrichshain/Prenzlauer Berg vom 01. Dezember? über Einkommensteuer für 2005 enthält hingegen ebenso wie der unvollständige Bescheid des Finanzamtes Friedrichshain/Prenzlauer Berg vom 24. Mai 2007 über Einkommensteuer für 2006 unter Berücksichtigung der Bescheinigung dieses Finanzamtes vom 23. Februar 2012 keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Allerdings nahm der Kläger - insoweit vom Kläger unwidersprochen - nach dem von der Beklagten übersandten Auszug aus dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem zumindest für 2006 vom Amt für Landwirtschaft Fördermittel für sein landwirtschaftliches Unternehmen in Anspruch. Solche Fördermittel wurden ihm nach dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem vom Amt für Landwirtschaft auch für 2007 gewährt. Nach dem Bescheid des Finanzamtes Prenzlauer Berg vom 26. März 2009 über Einkommensteuer für 2007 erzielte der Kläger Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, deren Höhe daraus allerdings infolge Schwärzung nicht ersichtlich ist. Die vom Kläger vorgetragene Arbeitsunfähigkeit, steht, ungeachtet dessen, ob sie sich nicht ohnehin lediglich auf die Tätigkeit als Inhaber eines Baubetriebes (Holz- und Bautenschutzbetrieb) bezieht, einer Versicherungspflicht als Landwirt nicht entgegen. Es ist nämlich nicht erforderlich, dass die auf Bodenbewirtschaftung gerichtete Tätigkeit vom Landwirt selbst ausgeführt wird, so dass ausschließlich die Unmöglichkeit, eine landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko auf längere Dauer vorzunehmen, zum Wegfall dieser Versicherungspflicht führen kann. Dafür gibt es keine konkreten Anhaltspunkte, zumal der Kläger im Zusammenhang mit der Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebes vorgetragen hat, er habe durch schrittweise körperliche Belastung im Garten und der Natur seine Genesung vorantreiben wollen. Angesichts dessen drängen sich weitere Ermittlungen wegen der Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer nicht auf.
Der Bescheid vom 10. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 ist im Wesentlichen rechtmäßig; lediglich für die Zeit vom 17. Juni 2007 bis 30. September 2007 besteht Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht.
Die maßgebenden Vorschriften sind vom Sozialgericht zutreffend benannt worden.
Das Sozialgericht hat ebenfalls richtig erkannt, dass das von der Continentale Krankenversicherung a. G. gezahlte Krankentagegeld kein Erwerbsersatzeinkommen ist, das aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht worden ist. Der Senat teilt die vom Sozialgericht gegebene Begründung in vollem Umfang. Soweit der Kläger meint, aus dem Wort „insbesondere“ in § 3 Abs. 4 Satz 2 ALG folge etwas anderes, trifft dies nicht zu. Dieser Satz knüpft an § 3 Abs. 4 Satz 1 ALG und den dort genannten Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, an und bestimmt, dass hierzu insbesondere Krankengeld und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger zählen. Damit scheiden von vornherein alle Leistungen aus, die hierzu nicht zählen, weil sie nicht aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, so dass solche Leistungen auch nicht den Leistungen vergleichbar sein können, die von § 3 Abs. 4 Satz 2 ALG mit dem Wort „insbesondere“ näher beschrieben sind. Daher kommt es auch nicht darauf an, welchem Zweck das private Krankentagegeld dient und nach welchen Kriterien es bemessen ist. Die vom Kläger angeführte zahlreiche Rechtsprechung führt zu keinem anderen Ergebnis. Es geht nicht darum, wie Krankentagegeld nach anderen Vorschriften zu bewerten ist, sondern allein darum, ob es von § 3 Abs. 4 ALG erfasst wird. Die vom Kläger genannten Urteile beziehen sich jedoch allesamt nicht auf diese Vorschrift.
Eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes ist ebenfalls nicht festzustellen. Zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG ist zweierlei sozialrechtlich allgemeinkundig und war es auch für den Gesetzgeber. Zum einen, dass alle in § 3 Abs. 4 Nr. 2 ALG aufgeführten Lohnersatzleistungen stets unterhalb der Einkommen liegen, die als Bemessungsgrundlage herangezogen und nur zu einem Bruchteil ersetzt werden. Zum anderen, dass in diesen Fällen der Lohnersatzleistungen die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung weiterbesteht und hierzu Pflichtbeiträge, allerdings auf abgesenktem Niveau, weiter entrichtet werden (Krankengeld: Leistungshöhe §§ 47, 47 a und 47 b SGB V mit der Versicherungspflicht in § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI und der Beitragshöhe in § 161 Abs. 1 i. V. m. § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Der Gesetzgeber des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG hat vor diesem Hintergrund auch dem Inhalt nach bewusst diese Regelung in § 3 Abs. 4 Nr. 2 ALG getroffen. Bei einer solchen Ausgangslage darf das Gericht von vornherein nicht im Wege der Lückenausfüllung die Rolle des Gesetzgebers übernehmen, eine klare Regelung durch eine inhaltlich andere ersetzen und sich so seiner Bindung an Recht und Gesetz entziehen. Die Regelungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 2 ALG sind auch verfassungsgemäß (BSG, Urteil vom 08. Oktober 1998 – B 10 LW 2/98 R, zitiert nach juris).
Der Kläger wird hierbei insbesondere nicht ohne sachlichen Grund gleichheitswidrig benachteiligt. Im Unterschied zu derjenigen Personengruppe, die Krankengeld bezieht und deswegen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, also eines zusätzlichen Versicherungsschutzes in der landwirtschaftlichen Alterskasse nicht bedarf, ist die Personengruppe, die Krankentagegeld bezieht und deswegen nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, deswegen schutzbedürftig, so dass es gerechtfertigt ist, diesem Schutzbedürfnis durch Fortbestehen der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Alterkasse bei gleichzeitiger Versagung einer Befreiungsmöglichkeit Rechnung zu tragen.
Regelmäßig Arbeitsentgelt, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich 4.800 Euro überschreitet, erzielte der Kläger lediglich ab Dezember 2005 bis Dezember 2006.
Sowohl nach dem Bescheid des Finanzamtes Friedrichshain/Prenzlauer Berg vom 24. November 2005 über Einkommensteuer für 2004 als auch nach dem diesen Bescheid ändernden (unvollständig vorliegenden) Bescheid über Einkommensteuer für 2004 betrugen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb minus 285 Euro. Nach dem Bescheid des Finanzamtes Friedrichshain/Prenzlauer Berg vom 01. Dezember? über Einkommensteuer für 2005 betrugen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2.180 Euro. Nach dem Vortrag des Klägers erzielte er dieses Einkommen nach Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit ab 22. bzw. 27. Dezember 2005. Nach dem (unvollständig vorliegenden) Bescheid des Finanzamtes Friedrichshain/Prenzlauer Berg vom 24. Mai 2007 in Verbindung mit der Bescheinigung dieses Finanzamtes vom 23. Februar 2012 betrugen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahre 2006 4.804 Euro. Nach dem Bescheid des Finanzamtes Prenzlauer Berg vom 26. März 2009 über Einkommensteuer für 2007 betrugen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb minus 506 Euro.
Ob die Befreiungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG vorliegen, ist nicht rückwirkend für einen abgelaufenen Zeitraum, sondern vorausschauend (ohne Bindung an das Kalenderjahr) zu beurteilen. Dies folgt aus den Gesetzesmaterialien (Bundestag-Drucksache 12/5700, S. 9, Bundestag-Drucksache 12/7599, S. 8) und dem Begriff regelmäßig zur Klarstellung dafür, dass, wie im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung eine vorausschauende und nicht eine rückschauende Betrachtung anzuwenden ist. Der maßgebende Begriff der Regelmäßigkeit setzt eine gewisse Stetigkeit, Dauer und Gesetzmäßigkeit voraus (BSG, Urteil vom 16. Oktober 2002 – B 10 LW 5/01 R, abgedruckt in SozR 3-5868 § 3 Nr. 5). Die hiernach erforderliche Prognose erfordert keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern lediglich eine ungefähre Einschätzung, welches Arbeitseinkommen nach der bisherigen Übung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Im Prognosezeitpunkt muss davon auszugehen sein, dass sich das Arbeitseinkommen bei normalem Ablauf der Dinge nicht relevant verändert. Grundlage der Prognosen können dabei lediglich Umstände sein, von denen in diesem Zeitpunkt anzunehmen ist, dass sie das Arbeitseinkommen bestimmen werden. Erweist sich eine richtige Prognose im Nachhinein infolge nicht vorhersehbarer Umstände als unzutreffend, so bleibt sie für die Vergangenheit gleichwohl maßgebend. Stimmt die richtige Prognose mit dem späteren Verlauf nicht überein, so kann das jedoch Anlass für eine neue Prüfung und wiederum vorausschauende Betrachtung sein. Es kommt dann darauf an, ob es sich bei dem mit der ursprünglichen Prognose nicht mehr übereinstimmenden Sachverhalt um vorübergehende, mehr zufällige Abweichungen handelt oder ob hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die bisher das Arbeitseinkommen bestimmenden Umstände sich nicht nur vorübergehend geändert haben und zu einem anderen regelmäßigen Arbeitseinkommen im Monat führen. Diese Grundsätze gelten auch für rückwirkende Entscheidungen. In diesem Fall muss nachträglich eine vorausschauende Betrachtung vorgenommen werden, wobei von dem Erkenntnisstand, der damals vorhanden war, auszugehen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei selbständig Tätigen deren Arbeitseinkommen fast immer schwankend ist (BSG, Urteil vom 27. Juli 2011 – B 12 R 15/09 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 5 Nr. 6). Angesichts dessen erscheint es gerechtfertigt, die ständige Rechtsprechung des BSG, die für die Beurteilung des regelmäßigen monatlichen Gesamteinkommens ergangen ist und die mit Urteil des BSG vom 27. Juli 2011 – B 12 R 15/09 R auch auf pflichtversicherte Selbständige in der gesetzlichen Rentenversicherung angewandt worden ist, ebenso für pflichtversicherte Landwirte heranzuziehen, wonach für die auf das Jahr bezogene Prognose von dem bekannten letzten Jahreseinkommen ausgegangen werden darf. Bei selbständig Tätigen, die ihre Einnahmen zum Teil zeitlich disponieren können, bietet sich nämlich als oft allein praktikable Möglichkeit an, aus den regelmäßigen Einnahmen über einen längeren Zeitraum einen Monatsbetrag zu ermitteln (BSG, Urteil vom 27. Juli 2011 – B 12 R 15/09 R zum in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten selbständig Tätigen).
Davon ausgehend war nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit und der zum 22. bzw. 27. Dezember 2005 erfolgten Fortsetzung der Tätigkeit des vom Kläger betriebenen Baubetriebes (Holz- und Bautenschutzbetrieb) bei vorausschauender Betrachtung nicht davon auszugehen, dass sein aus dieser Tätigkeit erzieltes Arbeitseinkommen regelmäßig jährlich 4.800 Euro überschreiten werde. Der letzte Bescheid über Einkommensteuer, der Aussagen zum Arbeitseinkommen vor dem am 31. Juli 2003 erlittenen Unfall, der die nachfolgende Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte, mach, ist der Bescheid des Finanzamtes Friedrichshain/Prenzlauer Berg vom 23. Juli (wohl) 2004 über Einkommensteuer für 2003, den der Kläger am 21. Dezember 2004 bei der Beklagten einreichte. Danach betrugen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 433 Euro. Wird berücksichtigt, dass diese Einkünfte im Zeitraum von Januar bis Juli erzielt wurden, wird offenbar, dass ein monatliches Arbeitseinkommen von 400 Euro und ein jährliches Arbeitseinkommen von 4.800 Euro für 2003 nicht erreicht wurden. Ausgehend von diesem Arbeitseinkommen und dem Fehlen von Anhaltspunkten dafür, dass sich daran nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit etwas ändern könnte, musste zum damaligen Zeitpunkt prognostisch die Einschätzung getroffen werden, dass der Kläger auch weiterhin ein Arbeitseinkommen nicht würde erzielen können, das jährlich 4.800 Euro überschreiten wird. Nachvollziehbar dazu hat der Kläger erstinstanzlich vorgetragen, dass nach zweieinhalbjähriger Krankheit der frühere Kundenstamm weg sei und neue Kundenaufträge in Vorleistung zu erbringender Materialeinkäufe bedürften, die bezahlt werden müssten. Veranlassung, eine Änderung dieser Prognose für die Zukunft in Erwägung zu ziehen, bot danach erstmals der Bescheid des Finanzamtes Friedrichshain/Prenzlauer Berg vom 24. Mai 2007 über Einkommensteuer für 2006, wonach die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 4.804 Euro betrugen. Allerdings lag der Beklagten der Bescheid über Einkommensteuer für das Jahr 2006 nach dem handschriftlichen Vermerk des Klägers, der auf dem dem Sozialgericht vorgelegten unvollständigen Bescheid mit „an LAK 15.06.07 aus FFM “ angebracht ist, erstmals im Juni 2007 vor.
Dieser Bescheid über Einkommensteuer für 2006 rechtfertigt es, eine Änderung der Prognose tatsächlich vorzunehmen. Der maßgebende Betrag von 4.800 Euro jährlich wurde zwar nur geringfügig überschritten. Im Vergleich zum Arbeitseinkommen des Klägers vor dem am 31. Juli 2003 erlittenen Unfall deutet das Arbeitseinkommen des Jahres 2006 allerdings darauf hin, dass der Kläger nicht nur an den Umfang seines früheren Kundenstammes hat anknüpfen, sondern diesen seit seiner erneuten Tätigkeit in seinem Baubetrieb (Holz- und Bautenschutzbetrieb) hat ausweiten können. Von daher konnte zu Recht von der Erwartung ausgegangen werden, dass sich das Arbeitseinkommen zukünftig noch weiter über das Arbeitseinkommen von 4.804 Euro jährlich hinaus entwickeln werde. Bei dieser Sachlage besteht Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht als Landwirt ab 17. Juni 2007, denn ausgehend von dem o. g. Vermerk ist davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt der Beklagten der Bescheid des Finanzamtes Friedrichshain/Prenzlauer Berg vom 04. Mai 2007 zugegangen war. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ALG wirkt die Befreiung vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrages an. Unschädlich ist, dass sich im Nachhinein diese Prognose betrachtet auf der Grundlage des Bescheides des Finanzamtes Prenzlauer Berg vom 26. März 2009, wonach für 2007 Einkünfte aus Gewerbebetrieb von lediglich minus 506 Euro erzielt wurden, nicht bestätigte, denn dass die Entwicklung des Arbeitseinkommens tatsächlich anders verlief als ursprünglich zu erwarten war, macht die Prognose nicht unrichtig. Da letztgenannte Entwicklung bis zu der mit Bescheid vom 27. November 2007 ausgesprochenen Beendigung der Versicherungspflicht zu September 2007 nicht offenbar wurde, also zwischenzeitlich keine Veranlassung zur weiteren Veränderung der Prognose bestand, war diese Prognose bis September 2007 maßgebend.
Der vom Kläger beantragten Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es aus Rechtsgründen nicht. Der Senat ist selbst in der Lage, den Einkommensteuerbescheid vom 24. Mai 2007 zu lesen. Auf die Fähigkeit der Beklagten, diesen Steuerbescheid zu lesen, kommt es nicht an. Denn im gerichtlichen Verfahren obliegt diese Aufgabe dem Gericht.
Der Kläger ist daher für die Zeit vom 17. Juni 2007 bis 30. September 2007 von der Versicherungspflicht zu befreien.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch festzustellen, dass die Beklagte für einen ihm entstandenen Schaden aus der gegen ihn durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen dem Grunde nach Schadensersatz zu leisten hat.
Bei diesem Schadensersatzanspruch, der seine Rechtsgrundlage in § 839 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG hat, handelt es sich zwar um einen Anspruch, der nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) als Anspruch gegen einen Beamten wegen Überschreitung seiner amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen dem Landgericht als Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen ist, wie dies Art. 34 Satz 3 GG vorsieht, wonach für den Anspruch auf Schadensersatz der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden darf. Allerdings ist der Senat als Rechtsmittelgericht gehindert, den Rechtsstreit nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Gericht des zuständigen Rechtsweges zu verweisen. Insoweit bestimmt nämlich § 17 a Abs. 5 GVG, dass das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
Die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruches wegen Amtspflichtverletzung sind nicht erfüllt.
Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag (§ 839 Abs. 1 BGB). Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht (Art. 34 Satz 1 GG).
Nach dem vorliegenden Sachverhalt ist keine Amtspflichtverletzung eines Mitarbeiters der Beklagten ersichtlich, für die die Beklagte einzustehen hätte. Die gegen den Kläger durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen stellen eine solche Amtspflichtverletzung bereits deswegen nicht dar, weil der Kläger aufgrund seiner Versicherungspflicht als Landwirt Pflichtbeiträge schuldet, die er nicht zahlte, so dass die Beklagte zur zwangsweisen Durchsetzung ihrer Forderungen sich der ihr zur Verfügung stehenden Vollstreckungsmaßnahmen bedienen durfte.
Die Berufung hat daher nur teilweise Erfolg.
Die im Berufungsverfahren im Wege der Klageänderung erhobenen weitergehenden Klagen sind allesamt unzulässig.
Soweit der Kläger begehrt, seine Aufwendungen sowie die Aufwendungen seines „Krankenversicherungsvereins auf Gegenseitigkeit“ für seine Gesundung durch die Beklagte zu erstatten sowie die Reha-Maßnahmen durch die Beklagte zu erstatten, fehlt es bereits an einem Verwaltungsakt, mit dem die Beklagte über diese Begehren entschieden hat. Diese Klagen sind als Leistungsklage unzulässig.
Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden. Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann nach § 54 Abs. 4 SGG mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsaktes gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
Diese Vorschriften regeln die Anfechtungsklage, die Anfechtungs- und Leistungsklage und die Verpflichtungsklage. Sie knüpfen alle an das Erfordernis eines Verwaltungsaktes an. Für die Klagebefugnis genügt mithin, ist aber auch erforderlich, dass behauptet wird, durch einen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes beschwert zu sein (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, denn der Kläger trägt gerade nicht vor, über seine erhobenen Begehren seien Verwaltungsakte ergangen.
Soweit der Kläger begehrt, den Bescheid der Landwirtschaftlichen Krankenkasse vom 17. März 2005, mit dem vermutlich ein Antrag des Klägers, ihn in der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung pflichtzuversichern, abgelehnt worden war, aufzuheben und ihn in der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung pflichtversichert zu führen, liegt zwar zwischenzeitlich ein Verwaltungsakt vor, der im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X erlassen wurde. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung dazu mitgeteilt hat, legte er dagegen allerdings keinen Widerspruch ein, so dass weiterhin der Bescheid vom 17. März 2005 bestandskräftig ist.
Nach § 54 Abs. 5 SGG kann zwar mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Eine allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG ist vorliegend nach dem Gesagten aber unzulässig, da ein Verwaltungsakt zu ergehen hat, bzw. ein bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliegt, der das erhobene Begehren abgelehnt hat.
Soweit der Kläger begehrt, die Beklagte zu verurteilen, ihn bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II und bei der Beantragung möglicher Beitragszuschüsse zu unterstützen, fehlt es für diese allgemeine Leistungsklage an der Klagebefugnis bzw. dem Rechtsschutzbedürfnis.
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, beschwert zu sein. Eine solche Beschwer setzt voraus, dass nach dem Vortrag des Klägers ein Rechtsanspruch auf die Leistung möglich ist. Daran fehlt es, wenn unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers ein solches Recht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise in Betracht kommt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 10. Auflage, § 54 Rdnrn. 39, 22).
Außerdem muss für eine solche Klage ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Die Gerichte haben die Aufgabe, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit das notwendig ist. Soweit eine Möglichkeit besteht, das Recht außerprozessual durchzusetzen, besteht kein Anlass, die Hilfe des Gerichts zur Verfügung zu stellen. Deswegen besteht der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte unnütz oder gar unlauter in Anspruch nehmen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen darf. Das Rechtsschutzbedürfnis ist hierbei regelmäßig bei Klagebefugnis gegeben (Meyer/Ladewig, a.O., vor § 51 Rdnrn. 16 und 16 a).
Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Unterstützung bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II zu. Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte für die Erbringung dieser Leistung nicht zuständig ist.
Ein Anspruch auf Unterstützung bei der Beantragung möglicher Beitragszuschüsse nach § 32 ff. ALG mag der Kläger gegenüber der Beklagten zwar haben, denn nach § 14 SGB I besteht Anspruch auf Beratung über die Rechte und Pflichten nach dem SGB, wobei für die Beratung die Leistungsträger zuständig sind, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
Trotz Klagebefugnis besteht gleichwohl kein Rechtsschutzbedürfnis, denn der Kläger hat nicht einmal vorgetragen, dass er die Beklagte bereits um Unterstützung bei der Beantragung möglicher Beitragszuschüsse gebeten hätte, die von dieser verweigert worden wäre. Ohne einen erfolglosen Versuch, die erbetene Unterstützung von der Beklagten zu erhalten, erweist sich die Inanspruchnahme eines Gerichts als nicht notwendig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Da die Voraussetzungen der Befreiung von der Versicherungspflicht erst während des erstinstanzlichen Verfahrens eingetreten sind und sich daher insoweit die Inanspruchnahme des Sozialgerichts als nicht gerechtfertigt erwiesen hat, ist es angemessen, dem Kläger lediglich notwendige außergerichtliche Kosten des Verfahrens vor dem Landessozialgericht zu erstatten. Diese Erstattung beschränkt sich auf die tenorierte Quote, denn der Kläger ist im Übrigen mit seinen weitergehenden Begehren erfolglos geblieben.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.