Gericht | OLG Brandenburg 5. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 22.08.2013 | |
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Aktenzeichen | 3 UF 115/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 7 VersAusglG, § 278 Abs 6 ZPO |
Im Rahmen der Formvorschriften für eine Vereinbarung nach § 7 VersAusglG ist über § 36 Abs 3 FamFG die Vorschrift des § 278 Abs. 6 ZPO anwendbar, sodass die Vereinbarung im gerichtlichen Verfahren ohne Termin vor dem Gericht schriftlich geschlossen werden kann.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Rathenow vom 8. November 2012 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Nr. 2.1 bis 2.5 der Beschlussformel) abgeändert.
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
Mithin werden die Anrechte der beteiligten Ehegatten bei der Deutschen Rentenversicherung B… zu den Versicherungsnummern 56 250… und 04 180… sowie das Anrecht der Antragsgegnerin bei der G… Lebensversicherung AG, zur Versicherungsnummer 1-34.74… nicht ausgeglichen.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den beteiligten Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf zwischen 3.001 und 3.500 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Auf den am 22.2.2012 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht die am 18.1.1980 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute durch den angefochten Beschluss geschieden und zugleich den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde. Sie hat zunächst geltend gemacht, eine vollständige Durchführung des Versorgungsausgleichs wäre unbillig. Schließlich haben die beteiligten Ehegatten dem Senat einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, der neben dem wechselseitigen Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs die Zahlung eines Ausgleichsbetrages nach §§ 39, 40 FGB/DDR des Antragstellers an die Antragsgegnerin vorsieht. Durch Beschluss vom 13.6.2013 hat der Senat gemäß §§ 36 Abs. 3 FamFG, 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO festgestellt, dass zwischen den beteiligten Ehegatten ein Vergleich des folgenden Inhalts zustande gekommen ist:
1.
Der Antragsteller verpflichtet sich, zur Abgeltung der Zugewinnausgleichsansprüche und der Ansprüche auf Ausgleich nach §§ 39, 40 FGB/DDR der Antragsgegnerin einen Betrag in Höhe von 37.717,51 € zu zahlen zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszins ab Rechtskraft des Ehescheidungsbeschlusses zum Verfahren – 5 F 18/12 – vor dem AG Rathenow. Die Beteiligten gehen davon aus, dass der Ausgleichsanspruch insgesamt 75.285,27 € beträgt, wovon ein Teilbetrag in Höhe von 37.567,76 € in Abzug gebracht wird als Gegenleistung für den Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches.
2.
Im Hinblick auf die vorstehende Regelung verzichten die Beteiligten wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches und sie nehmen den Verzicht wechselseitig an.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der vergleichsweisen Regelung sollen gegeneinander aufgehoben werden.
Zugleich hat der Senat in dem Beschluss zum Ausdruck gebracht, dass er beabsichtige, den Versorgungsausgleich durch Beschluss gemäß § 6 Abs. 2 VersAusglG auszuschließen und abschließend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Von der Möglichkeit der Stellungnahme hat kein Beteiligter Gebrauch gemacht.
II.
Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Mit Rücksicht auf den von den beteiligten Ehegatten geschlossenen Vergleich ist der Versorgungsausgleich hinsichtlich sämtlicher in der Ehezeit erworbenen Anrechte auszuschließen.
1.
Durch den schriftlichen Vergleich, dessen Zustandekommen der Senat durch Beschluss vom 13.6.2013 festgestellt hat, haben die Ehegatten u. a. auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs wechselseitig insgesamt verzichtet. An die den Versorgungsausgleich betreffende Vereinbarung innerhalb des Vergleichs ist der Senat gemäß § 6 Abs. 2 VersAusglG gebunden. Denn Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse bestehen insoweit nicht. Daher ist im Tenor des Beschlusses gemäß § 224 Abs. 3 FamFG festzustellen, dass ein Wertausgleich hinsichtlich der von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechte nicht stattfindet.
a)
Die Vereinbarung erfüllt die gesetzlich bestimmten formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen.
Gemäß § 7 Abs. 1 VersAusglG bedarf eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, der notariellen Beurkundung. Die Vorschrift des § 127 a BGB gilt entsprechend, § 7 Abs. 2 VersAusglG. Demnach wird die notarielle Beurkundung bei der Vereinbarung durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der ZPO errichtetes Protokoll ersetzt. An die Stelle eines dergestalt gerichtlich protokollierten Vergleichs kann nach Auffassung des Senats auch ein schriftlicher Vergleich im Sinne von § 278 Abs. 6 ZPO treten.
aa)
Gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO kann im Zivilprozess ein gerichtlicher Vergleich auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest, § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO.
Einen solchen schriftlichen Vergleichsvorschlag haben die Ehegatten vorliegend dem Senat unterbreitet. Das Zustandekommen des Vergleichs hat der Senat durch Beschluss vom 13.6.2013 festgestellt
bb)
Die Vorschrift des § 278 Abs. 6 ZPO findet im Verfahren nach dem FamFG entsprechende Anwendung. Soweit Familienstreitsachen betroffen sind, folgt dies aus § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG (vgl. Musielak/Borth, FamFG, 4. Aufl., § 113 Rn. 2 sowie § 36 Rn. 2; Haußleiter/ Gomille, FamFG, § 36 Rn. 1; Verfahrenshandbuch Familiensachen – FamVerf-/Schael, 2. Aufl., § 1 Rn. 295; Bumiller/Harders, FamFG, 10. Aufl., § 113 Rn. 14; unklar Bergschneider, FamRZ 2013, 260, 263). Hinsichtlich der übrigen Verfahren nach dem FamFG, mithin auch in Bezug auf das Versorgungsausgleichsverfahren, bestimmt § 36 Abs. 3 FamFG, dass ein nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FamFG zulässiger Vergleich – also soweit die Beteiligte über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können –, auch schriftlich entsprechend § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen werden kann. Diese Vorschrift findet auf das Versorgungsausgleichsverfahren grundsätzlich Anwendung. Denn die Beteiligten können über den Gegenstand des Verfahrens verfügen, wie § 6 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG deutlich macht (vgl. FamVerf-/Schael, § 6 Rn. 50; Musielak/Borth, a.a.O., § 36 Rn. 5; Zöller/Feskorn, ZPO, 29. Aufl., § 36 FamFG, Rn. 3 #; Bumiller/Harders, a.a.O., § 36 Rn. 3).
cc)
Der Anwendung von § 36 Abs. 3 FamFG in Verbindung mit § 278 Abs. 6 ZPO steht im Versorgungsausgleichsverfahren nicht entgegen, dass die notarielle Beurkundung nicht, wie in § 127 a BGB geregelt, durch einen gerichtlich protokollierten Vergleich ersetzt wird, sondern durch den Feststellungsbeschluss nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO.
(1)
Allerdings wird teilweise angenommen, der schriftliche Vergleich, dessen Zustandekommen das Gericht festgestellt hat, könne die notarielle Beurkundung nicht ersetzen. Denn es mangele an entsprechenden Verfahrensgarantien, insbesondere fehle es an einem Protokoll im Sinne der §§ 160 ff ZPO. Auch sei, wenn es zu einer mündlichen Verhandlung nicht komme, eine Beratung bzw. Warnung durch den Richter nicht möglich (Bamberger/Roth/Wendtland, BeckOK BGB, Edition 27, § 127 a Rn. 4; Zöller/Greger, a.a.O., § 278 Rn. 31 #; Knauer/Wolf, NJW 2004, 2857, 2859; Wieczorek/Schütze/Aßmann, ZPO, 3. Aufl. #, § 278 Rn. 113 #; MünchKom/Prütting, ZPO, 4. Aufl., § 278 Rn. 40; OLG Brandenburg, 2. Familiensenat, FamRZ 2008, 1192; Johannsen/Henrich/Hahne, Familienrecht, 5. Aufl., § 7 VersAusglG Rn. 2; Ruhland, Versorgungsausgleich, Rn. 812 #; zweifelnd auch Gutdeutsch/Wagner, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Auf., 7. Kapitel, Rn. 313 #; FamVerf-/Schael, § 6 Rn. 51).
(2)
Nach anderer Auffassung kann der schriftliche Vergleich dann an die Stelle der notariellen Beurkundung treten, wenn der Vergleichsvorschlag vom Gericht stammt (Thomas/Putzo/ Reichold, ZPO, 33. Aufl., § 278 Rn. 17). Insoweit wird davon ausgegangen, dass dem gerichtlichen Vorschlag eine Prüfung vorausgegangen, die derjenigen gleich kommt, die ein Notar hätte anstellen müssen.
(3)
Schließlich wird die Ansicht vertreten, entsprechend § 127 a BGB werde die notarielle Beurkundung nicht nur durch einen vor Gericht geschlossenen und protokollierten Vergleich, sondern auch durch ein schriftlichen Vergleich, dessen Zustandekommen das Gericht durch Beschluss festgestellt hat, ersetzt (BAG, NJW 2007, 1831, 1833 Rn. 27 ff.; Deckenbrock/ B#Dötsch, MDR 2006, 1325#1352 #; Bergschneider, FamRZ 2013, 260 ff.; Baumbach/ Lauterbach/Hartmann, ZPO, 71. Aufl. #, 278 Rn. 44; Vorwerk/Wolf/Bacher, BeckOK ZPO, Edition 10, § 278 Rn. 41; a. A. Dahlem/Wiesner, NZA 2004, 530, 531; Foerste, NJW 2001, 3103, 3105; Musielak/Foerste, ZPO, 10. Aufl., § 278 Rn. 18; OLG Naumburg, Beschluss vom 6.5.2008 – 4 UF 145/07 –, BeckRS 2008, 18595).
(4)
Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Auch die Verfahrensgarantien, welche die Vorschrift des § 127 a BGB sicher stellen soll, stehen einer entsprechenden Anwendung im Falle eines schriftlichen Vergleichs nicht entgegen.
(a)
Allerdings spricht für die entsprechende Anwendung des § 127 a BGB nicht etwa, dass andernfalls die Verweisung in § 36 Abs. 3 FamFG auf § 278 Abs. 6 ZPO sinnlos wäre (so aber Bergschneider, FamRZ 2013, 260, 262). Denn auch für den Fall, dass man im Versorgungsausgleichsverfahren eine wirksame Vereinbarung durch schriftlichen Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO nicht für möglich hielte, wäre der Vorschrift des § 36 Abs. 3 FamFG immer noch ein weiter Anwendungsbereich eröffnet. In allen übrigen Verfahren, in denen die Beteiligten eine Dispositionsbefugnis im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 FamFG haben, könnte ein Vergleich schriftlich geschlossen werden. So geschieht es etwa regelmäßig in Gewaltschutzsachen (vgl. FamVerf-/Schael, § 4 Rn. 35), in Ehe-, Wohnungs- und Haushaltssachen (vgl. FamVerf-/Schael, § 3 Rn. 62) und mit Einschränkungen auch in Kindschaftssachen (vgl. FamVerf-/Schael, § 2 Rn. 115).
(b)
Die Frage, ob die Vorschrift des § 127 a BGB auf den schriftlichen Vergleich entsprechende Anwendung findet, kann nicht davon abhängen, ob die Beteiligten dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet haben oder ob der schriftliche Vergleichsvorschlag vom Gericht stammt. Denn in § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO werden beide Möglichkeiten gleichberechtigt nebeneinander aufgeführt (vgl. Bergschneider, FamRZ 2013, 260, 261). Im Übrigen lassen sich die beiden Möglichkeiten in der Praxis nicht immer eindeutig voneinander abgrenzen. So kommt es gelegentlich vor, dass die Beteiligten einen Vergleichsvorschlag unterbreiten, das Gericht hinsichtlich eines der Punkte eine Modifizierung bzw. Klarstellung für erforderlich hält, einen entsprechend abgeänderten Vergleichsvorschlag unterbreitet und dieser dann von den Beteiligten angenommen wird.
(c)
Nach dem Willen des Gesetzgebers ist davon auszugehen, dass der schriftlich geschlossene Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO dieselben Wirkungen haben sollte wie ein Prozessvergleich. Die Belehrungspflicht des Notars gemäß § 17 BeurkG stellt ohnehin nur eine Soll-Vorschrift dar (Erman/Arnold, BGB, 13. Aufl. #, § 127 a Rn. 5 #; Bergschneider, FamRZ 2013, 260, 261). Im Übrigen findet sich schon in § 127 a BGB kein Hinweis darauf, dass die Anforderungen, die an die Beurkundung durch den Notar zu stellen sind, für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs gelten. Vielmehr sind insoweit ausschließlich Vorschriften der ZPO maßgebend. Es ist also entscheidend, ob sich die richterliche Funktionen bei einem Vergleichsabschluss im schriftlichen Verfahren Beschlussvergleichsverfahren von derjenigen beim herkömmlichen gerichtlichen Vergleich durch Protokollierung unterscheidet (BAG, NJW 2007, 1831, 1833 Rn. 33; Bergschneider, FamRZ 2013, 260, 261). Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass dem Gericht im Falle eines schriftlichen Vergleichschlusses die Prüfung obliegt, ob der unterbreitete Vergleich wirksam ist, also insbesondere nicht gegen die guten Sitten, ein gesetzliches Verbot oder die öffentliche Ordnung verstößt (näher Bergschneider, a.a.O.). Eine darüber hinausgehende Pflicht trifft das Gericht beim Zustandekommen eines Prozessvergleichs auch nicht.
(d)
Auch die fehlende Protokollierung im Sinne von § 160 ZPO spricht nicht gegen die entsprechende Anwendung von § 127 a BGB auf das schriftliche Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO. Denn die Ausgestaltung des schriftlichen Verfahrens führt dazu, dass das Zustandekommen des Vergleichs ebenso schriftlich nachvollziehbar dargelegt ist wie im Falle der Protokollierung. Überdies ist zu beachten, dass § 278 Abs. 6 Satz 3 ZPO ausdrücklich auf die entsprechende Anwendung von § 164 ZPO, die Vorschrift zur Protokollberichtigung, verweist. Das spricht zum einen für die Annahme, dass der feststellende Beschluss ein Vorgang ist, der mit der Protokollierung und dem so zustande gekommenen Vergleich verwandt ist (BAG, NJW 2007, 1831, 1834 Rn. 36). Zum anderen lässt sich daraus der Schluss ziehen, dass die Anwendung von Protokollvorschriften für den Beschlussvergleich ausdrücklich und abschließend im Gesetz geregelt ist. Die übrigen Protokollvorschriften sind für einen Beschlussvergleich nicht mehr von Bedeutung (Bergschneider, a.a.O.). Das Fehlen der Protokollfeststellungen nach § 162 ZPO führt ohnedies nicht zur Unwirksamkeit einer Beurkundung nach § 127 a ZPO (BGH, NJW 1999, 2806, 2807; Thomas/Putzo/Seiler, a.a.O., § 794 Rn. 30 #; Bergschneider, FamRZ 2013, 260, 261 f.).
dd)
Nach alledem kann auch ein Vergleich, dessen Zustandekommen das Gericht gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO festgestellt hat, zu einem formwirksamen Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen. Dies gilt nicht nur dann, wenn sich der Vergleich als Vereinbarung im Sinne von § 6 Abs. 1 VersAusglG darauf beschränkt, den Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu regeln. Vielmehr verhält es sich ebenso, wenn die Beteiligten einen Gesamtvergleich über ihre Vermögensauseinandersetzung schließen, der u.a. einen (teilweisen) Ausschluss des Versorgungsausgleichs vorsieht.
Der Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO setzt nach § 127 a BGB ein anhängiges gerichtliches Verfahren voraus. Der Inhalt des Vergleichs nach § 127 a BGB muss allerdings nicht auf den Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens beschränkt sein (Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Auflage, § 127 a Rn. 2#). Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, dass ein über den Streitgegenstand hinausgehender Inhalt in einem inneren Zusammenhang mit dem Rechtsstreit steht (BGH, FamRZ 2011, 1572 Rn. 9). Soweit die Einigung der Parteien noch in einem inneren Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht, inhaltlich aber darüber hinausgeht, steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Einigung als gerichtlichen Vergleich im Sinne von § 127 a BGB protokolliert (BGH, a.a.O., Rn. 16). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Grundsätze nicht auch dann gelten sollen, wenn statt in mündlicher Verhandlung vor dem Gericht ein schriftlicher Vergleich, dessen Zustandekommen das Gericht gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO feststellt, geschlossen worden ist (vgl. MünchKom/Prütting, a.a.O., § 278 Rn. 37).
Gerade Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich können in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbezogen werden, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG (vgl. dazu Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 6 VersAusglG, Rn. 11). Mithin wollte der Gesetzgeber den Ehegatten gerade die Möglichkeit eröffnen, eine Gesamtauseinandersetzung ihrer Vermögensverhältnisse unter Einbeziehung des Versorgungsausgleichs zu schaffen (vgl. auch MünchKomm/Eichenhofer, BGB, 6. Aufl., § 6 VersAusglG Rn 7).
b)
Die Vereinbarung erfüllt ferner die materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen.
Gemäß § 8 Abs. 1 VersAusglG muss die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten. Gemäß § 8 Abs. 2 VersAusglG können durch die Vereinbarung Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen. Diese Vorschriften stehen dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht entgegen.
aa)
Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 VersAusglG stellt vorliegend schon deshalb kein Wirksamkeitshindernis dar, weil mit ihr nur verhindert werden soll, dass ein Vertrag zu Lasten der Versorgungsträger geschlossen wird (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 8 VersAusglG Rn. 12). Durch einen vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs aber werden die Rechte der Versorgungsträger nicht berührt (vgl. auch BGH, NJW-RR 2013, 385 Rn. 12; Hahne/Munzig/Gutjahr, BeckOK FamFG, Edition 9, § 59 Rn. 29).
bb)
Die Vereinbarung vom 18.3.2013 hält einer Inhalts- und Ausübungskontrolle im Sinne von § 8 Abs. 1 VersAusglG stand.
Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle ist zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr – und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse – wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten, § 138 Abs. 1 BGB. Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Abschluss der Vereinbarung abstellt (BGH, FamRZ 2008, 2011 Rn. 10). Bei der Annahme, dass eine offenkundig einseitige Lastenverteilung vorliegt, ist Zurückhaltung geboten, weil die privatautonome Gestaltung der Ehegatten grundsätzlich zu respektieren ist (Kemper, Versorgungsausgleich in der Praxis, 2011, Kap. VII Rn. 127).
Auch wenn der Versorgungsausgleich zum Kernbereich der Scheidungsfolgen zählt, wird sein Ausschluss – für sich genommen – unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB zumeist schon deshalb keinen Bedenken begegnen, weil im Zeitpunkt des Vertragsschlusses regelmäßig noch nicht absehbar ist, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten der Versorgungsfall eintritt (BGH, FamRZ 2013, 195 Rn. 20 f.). Insoweit reicht auch eine etwaige Unausgewogenheit des Vertragsinhalts für die Annahme der Sittenwidrigkeit nicht aus (BGH, FamRZ 2013, 195 Rn. 24). Sittenwidrig ist die Vereinbarung erst dann, wenn sie erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (BGH, FamRZ 2013, 195 Rn. 22).
Soweit ein Vertrag der Wirksamkeitskontrolle standhält, hat sodann grundsätzlich eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB zu erfolgen. Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bzw. des Vertrages maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr – im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft – aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar ist (BGH, FamRZ 2008, 2011 Rn. 11).
Vorliegend fallen Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle zusammen, da die Vereinbarung gerade erst geschlossen worden ist. Die Vereinbarung hält der danach allein erforderlichen Wirksamkeitskontrolle stand.
Allerdings ergibt sich aus den von den Versorgungsträgern in ihren Auskünften mitgeteilten korrespondierenden Kapitalwerten, dass die Antragsgegnerin insgesamt die deutlich höheren Anrechte erworben hat. Somit führt der Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu einem Nachteil eher auf Seiten des Antragstellers.
Kompensiert wird dies aber dadurch, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin nach dem Vergleich einen Vermögensausgleich zahlt, bei dem eine Anrechnung der Differenz der im Versorgungsausgleichsverfahren ermittelten beiderseitigen Kapitalwerte erfolgt. Damit stehen sich die Ehegatten wirtschaftlich annähernd gleich.
Vorliegend kann auch nicht angenommen werden, der Ausschluss des Versorgungsausgleichs sei etwa deshalb sittenwidrig, weil er in Kenntnis des Umstands vereinbart worden ist, der andere Teil werde nicht in der Lage sein, eine eigene Altersversorgung aufzubauen, und demgemäß Gefahr besteht, dass er später zum Sozialfall wird (vgl. dazu BGH, NJW 1997, 126, 127; Bachmann u.a., Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung, hrsg. von der Deutsche Rentenversicherung Bund, 10. Aufl., § 8 VersAusglG Anm. 2.1). Wird der Versorgungsausgleich – wie hier – bereits Jahrzehnte vor Erreichen der Regelaltersgrenze durchgeführt, so fehlt es regelmäßig an entsprechenden Hinweisen auf eine Vereinbarung zulasten der Sozialsysteme (Götsche, in: Götsche / Rehbein / Breuers, Versorgungsausgleich, § 8 VersAusglG Rn. 33).
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 4 Satz 3 FamFG, die Wertfestsetzung auf § 50 FamGKG.
3.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, § 70 Abs. 2 FamFG. Denn die Frage, ob eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich durch schriftlichen Vergleich wirksam geschlossen werden kann, ist – wie ausgeführt - streitig.