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Entscheidung 3 Sa 921/11, 3 Sa 969/11


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 3. Kammer Entscheidungsdatum 30.08.2011
Aktenzeichen 3 Sa 921/11, 3 Sa 969/11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 22 BAT, § 9 Abs 1 TVÜ-VKA, § 9 Abs 4 TVÜ-VKA

Leitsatz

1. Die Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zu Anlage C (VKA) zum TVöD stellt ein eigenständiges Tätigkeitsmerkmal dar, in dem ohne Bezugnahme auf die anderen Entgeltgruppen die Voraussetzungen und Aufgabenbereiche für eine Eingruppierung in diese Entgeltgruppe aufgeführt sind (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz 18. Februar 2011 - 9 Sa 538/10 - juris- Rn. 76 ff., ZTR 2011, 371).

2. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 in der ersten Alternative erfordert, dass dem Beschäftigten nicht nur die Entscheidungskompetenz über Maßnahmen zur Vermeidung der Kindeswohlgefährdung übertragen ist, sondern die Tätigkeit muss auch die Einleitung zur Gefahrabwehr erforderlicher Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Familien- bzw. Vormundschaftsgerichten umfassen. Diese Tatbestandsvoraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Das Arbeitsergebnis des in der ersten Alternative geregelten Tätigkeitsmerkmals ist es, die Gefahr für das Kindeswohl abzuwehren bzw. zu vermeiden, indem solche Maßnahmen eingeleitet werden, die nur in Zusammenarbeit mit den Familien- bzw. Vormundschaftsgerichten durchgeführt werden können.

3. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 kommt nur in Betracht, wenn dargelegt wird, dass zeitlich zumindest zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14 erfüllen (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz 18. Februar 2011- 9 Sa 538/10 - juris- Rn. 76 ff., ZTR 2011, 371). Bei der Feststellung der Arbeitsvorgänge kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (im Anschluss an BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 18 mwN, ZTR 2009, 479). Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, die in Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht eingeleitet werden, lassen sich von vornherein tatsächlich trennen von solchen Tätigkeiten, die nicht eine Zusammenarbeit mit den Gerichten voraussetzen, sondern zB darauf abzielen, das Wohl des Kindes zu fördern oder den Eintritt einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls zu vermeiden.

Tenor

I.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 16. März 2011 - 4 Ca 1031/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 16. März 2011 – 4 Ca 1031/10 – wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat 81 % und die Beklagte hat 19 % der Kosten der I. Instanz zu tragen.

Die Klägerin hat 70 % und die Beklagte hat 30 % der Kosten der II. Instanz zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin ab dem 1. November 2009 und deren Bezahlung ab diesem Zeitpunkt sowie über die Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage ab dem 1. Juni 2009.

Die Klägerin ist bei der beklagten Stadt bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 1. August 1974 beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 1. Juli 1991 (Bl. 17 bis 18 der Akte) bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag – Ost (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung.

Die Klägerin hat am 24. Juni 1986 die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Jugendfürsorge absolviert und mit Erfolg abgelegt und ist berechtigt, den Grad Diplom-Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin (FH) zu führen (Urkunde des Landes Brandenburg vom 23. Februar 2000).

Die Klägerin war bis zum 31. Mai 2007 als Sozialarbeiterin im Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) bei der Beklagten beschäftigt. Diese Tätigkeit wurde von der Beklagten nach der Vergütungsgruppe IVb, Fallgruppe 16 der Anlage 1 a zum BAT-O (VKA), Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst, bewertet. Die Beklagte zahlte der Klägerin bereits vor dem 1. Oktober 2005 nach Absolvierung der vierjährigen Bewährungszeit die Vergütungsgruppenzulage gemäß der Fußnote I) zur Vergütungsgruppe IVb, Fallgruppe 16 der Anlage 1a zum BAT-O (VKA), Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst, in Höhe von 6% der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe IVb. Diese Vergütungsgruppenzulage bzw. Besitzstandszulage wurde der Klägerin auch nach Überleitung in den TVöD gemäß § 9 TVÜ-VKA bis einschließlich 31. Mai 2007 gezahlt.

Im Jahr 2007 bewarb sich die Klägerin auf eine hausintern ausgeschriebene Stelle „SB Vormundschaften/Pflegschaften (Amtsvormund)“. Auf die interne Stellenausschreibung wird Bezug genommen (Bl. 343 der Akte). Die Beklagte hatte die Klägerin in dem Bewerbungsgespräch darauf hingewiesen, dass diese Stelle nach dem Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT-O für Angestellte im allgemeinen Verwaltungsdienst bewertet werde und somit die Vergütungsgruppenzulage für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst entfalle. Seit dem 1. Juni 2007 ist die Klägerin bei der Beklagten im Fachbereich 51 mit der Tätigkeit als Amtsvormund/Ergänzungspflegerin beschäftigt. Seit diesem Zeitpunkt zahlt die Beklagte der Kläger keine Vergütungsgruppenzulage bzw. Besitzstandszulage mehr.

Mit Wirksamwerden des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom 27. Juli 2009 zum Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) – besonderer Teil Verwaltung (BT-V) – vom 13. September 2005 und der damit verbundenen Einführung der S-Entgeltgruppen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst nach den Merkmalen des Anhanges zur Anlage C (VKA) zum TVöD zum 1. November 2009 bewertete die Beklagte die Tätigkeit der Klägerin entsprechend der Überleitungsmitteilung vom 17. November 2009 (Bl. 137 der Akte) nach der Entgeltgruppe S 11, Stufe 6 plus. Dabei bildete sie ein Vergleichsentgelt in Höhe von 3.455,39 Euro, welches sich aus dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 9 des TVöD, Stufe 6 plus in Höhe von 3.423,37 Euro brutto und einer Zulage aus der Überleitung zum TVöD in Höhe von 32,02 Euro brutto zusammensetzte.

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 zur Nachzahlung der in der Zeit vom 1. Juni 2007 bis 31. Oktober 2009 nicht gezahlten Zulage für Sozialarbeiter auf. Mit Schreiben vom 16. April 2010 machte die Klägerin ua. erneut die Zahlung der monatlichen Vergütungsgruppenzulage ab Juni 2007 bis Oktober 2009 und ferner ein monatliches Entgelt nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD (gemäß der Anlage zu § 56 TVöD) ab dem 1. November 2009 geltend. Auf den Inhalt der Schreiben wird Bezug genommen (Bl. 24 bis 28 der Akte).

Die Beklagte überprüfte darauf die Bewertung der Stelle und erstellte eine Stellenbeschreibung vom 10./11. November 2009 (Bl. 126 bis 127 der Akte), wonach die Stelle „SB Vormundschaften/Pflegschaften“ dem Organisationsbereich „FB Jugend, Schule und Sport“ zugeordnet ist. Die Beklagte bildete drei Arbeitsvorgänge mit folgenden Zeitanteilen:

„1.     

Übernahme und Führung von Vormundschaften

 70%   

        

- Umfassende Wahrnehmung der Sorge über das Mündel in allen Angelegenheiten als gesetzlicher Vertreter (Personensorge, Vermögenssorge, Vertretungsrecht,….)

        

2.    

Übernahme und Führung von Pflegschaften

 20%   

        

-Wahrnehmung der Sorge über das in besonderen Angelegenheiten als gesetzlicher Vertreter Mündel (Personensorge, Vermögenssorge, Vertretungsrecht)

        

3.    

Werbung, Beratung und Unterstützung von Einzelvormündern

 10%“ 

Unter Berücksichtigung dieser Arbeitsvorgänge ermittelte die Beklagte für die Stelle nunmehr den Stellenwert Entgeltgruppe S 12 der Anlage C TVöD – Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst. Auf die Empfehlung zum Stellenwert (Bl. 122 der Akte), das Prüfergebnis (Bl. 123 der Akte) und die Stellenbewertung - Erläuterungen zum Bewertungsbogen (Bl. 124 bis 125 der Akte) wird verwiesen.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2010 (Bl. 51 der Akte) teilte die Beklagte der Klägerin das Ergebnis ihrer Prüfung mit. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 5. Juli 2010 (Bl. 52 bis 53 der Akte) erneut zur Zahlung der Vergütungsgruppenzulage für die Zeit bis 31. Oktober 2009 auf und machte geltend, sie habe einen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 seit dem 1. November 2009.

In den Monaten November und Dezember 2009 zahlte die Beklagte an die Klägerin jeweils 3.455,39 Euro brutto und ab 1. Januar 2010 monatlich 3.496,85 Euro brutto.

Mit ihrer am 19. August 2010 der Beklagten zugestellten Klage hat die Klägerin ua. die Vergütungsgruppenzulage und eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zu Anlage C zum TVöD (VKA) begehrt. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr habe auch mit der Übertragung der neuen Tätigkeit als Amtsvormund/Ergänzungspflegerin die Vergütungsgruppenzulage gemäß § 9 TVÜ-VKA über den 31. Mai 2007 hinaus zugestanden. Bei der von ihr ab dem 1. Juni 2007 ausgeübten Tätigkeit habe es sich um eine solche gehandelt, die nach den Tätigkeitsmerkmalen für Sozialarbeiter gemäß dem Tarifvertrag zur Eingruppierung der Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst nach der Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 16 zuzüglich der Vergütungsgruppenzulage zu bewerten sei. Die Klägerin hat ferner die Ansicht vertreten, seit dem 1. November 2009 sei ihre Tätigkeit in die Entgeltgruppe S 14 der Anlage C TVöD einzugruppieren. Sie hat insoweit behauptet, sie müsse im Rahmen ihrer Tätigkeit als Amtsvormund/Ergänzungspflegerin unter anderem Anträge beim Familiengericht und Amtsgericht beispielsweise hinsichtlich der Feststellung der Vaterschaft oder der Unterbringung von Jugendlichen im Rahmen von freiheitsentziehenden Maßnahmen stellen. Sie sei im Rahmen der Ausübung der vormundschaftlichen Aufgaben unmittelbar Beteiligte in allen Verfahren vor dem Familien- und Strafgericht. Sie stelle teilweise Anträge gemäß § 1631b BGB zur freiheitsentziehenden Unterbringung des Kindes beim Familiengericht, derartige Anträge machten jedoch nicht 50% ihrer Arbeitszeit aus. – Wegen des weiteren Vortrages der Klägerin hinsichtlich der von ihr ausgeübten Tätigkeiten und der jeweiligen Zeitanteile wird auf die von der Klägerin erstellte Tätigkeitsbeschreibung (Bl. 91 bis 93 der Akte) Bezug genommen. Ebenfalls wird auf den Inhalt des von der Klägerin eingereichten „Leistungsprofil der Amtsvormünderin und des Amtsvormundes“, erstellt vom überregionalen Arbeitskreis der Amtsvormünderinnen und der Amtsvormünder in Nordrhein-Westfalen, verwiesen (Bl. 94 bis 102 der Akte). – Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, bei der von ihr ausgeübten Tätigkeit handele es sich um eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit. Mithin sei nur ein einziger Arbeitsvorgang zu bilden. Sie habe eine Garantenstellung bei ihren Tätigkeiten als Amtsvormund. Dieses „Wächteramt“ entstehe bereits bei einem Erstkontakt mit der Familie, den Kindern oder Jugendlichen. Zur Erfüllung des Heraushebungsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Anlage C TVöD reiche es aus, dass bei den von ihr wahrgenommenen Tätigkeiten überhaupt Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohles und die Einleitung von Maßnahmen zur Gefahrabwehr in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht anfielen.

Hilfsweise hat die Klägerin mit ihrer Klage die aufgrund der Nichtberücksichtigung der Vergütungsgruppenzulage bei der Überleitung in die Entgeltgruppe S 12 der Anlage C des TVöD entstandenen Lohndifferenzen für den Zeitraum vom 1. November 2009 bis September 2010 geltend gemacht. Wegen der Berechnung der Vergütungsgruppenzulage im Einzelnen wird auf die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 29. Oktober 2010, Bl. 67 und 68 der Akte, Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

1.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin rückwirkend ab dem 1. Juni 2007 die monatliche Vergütungsgruppenzulage gemäß dem Tarifvertrag zur Eingruppierung der Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst nach Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 BAT-O in Höhe von 6 % der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe IVb BAT-O in Verbindung mit § 9 TVÜ-VKA bis einschließlich 31. Oktober 2009 zu zahlen und die entstandenen Vergütungsdifferenzen mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen,
2.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin rückwirkend ab dem 1. November 2009 nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD zu vergüten und die entstandenen Vergütungsdifferenzen mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen,
3.hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.403,97 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat gemeint, die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin auf Vergütungsgruppenzulage seien verfallen. Im Übrigen werde nach § 9 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-VKA die Vergütungsgruppenzulage nur gewährt, wenn die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt werde und auch die sonstigen Voraussetzungen nach bisherigem Recht weiter bestehen würden. Dies habe seit dem Wechsel der Klägerin auf die Stelle der Sachbearbeiterin Vormundschaften/Pflegschaften zum 1. Juni 2007 nicht mehr vorgelegen. Ein Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 der Anlage C zum TVöD bestehe nicht. Die danach geforderten Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohles und die Einleitung der entsprechenden Maßnahmen würden vielmehr durch die Sozialarbeiter des ASD in Zusammenarbeit mit den Familien- und Vormundschaftsgerichten getroffen. Von daher gehörten die von der Klägerin behaupteten Tätigkeiten, insbesondere die Antragstellung beim Familiengericht oder Amtsgericht nicht zum Gegenstand der Stellenbeschreibung der Klägerin, so dass der Umstand, dass die Klägerin als Amtsvormund/Ergänzungspfleger auch durch das Familiengericht im Verfahren beteiligt werde, nicht die Tatbestandsvoraussetzungen der Entgeltgruppe S 14 erfülle.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 16. März 2011 festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 1. Juni 2009 bis einschließlich 31. Oktober 2009 die monatliche Vergütungsgruppenzulage gemäß dem Tarifvertrag zur Eingruppierung der Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst nach der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 BAT-O in Höhe von 6% der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe IVb BAT-O iVm. § 9 TVÜ-VKA zu zahlen und die entstandenen Vergütungsdifferenzen mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. August 2010 zu verzinsen und hat ferner die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.017,15 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. November 2010 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf monatliche Zahlung der Vergütungsgruppenzulage als Besitzstandszulage gemäß der Fußnote I) zur Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 der Anlage 1a zum BAT-O, Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst, in Verbindung mit § 9 Abs. 1, Abs. 4 und § 17 Abs. 5 TVÜ-VKA in Höhe von jeweils 6 % der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe IVb BAT-O im Zeitraum von 1. Juni 2009 bis 31. Oktober 2009. Der Klägerin habe bereits am 30. September 2005 eine Vergütungsgruppenzulage nach der Vergütungsordnung zum BAT-O gemäß § 9 Abs. 1 TVÜ-VKA zugestanden, nämlich die Vergütungsgruppenzulage zur Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 der Anlage 1a zum BAT-O, Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst, zur Fußnote I. Der Anspruch auf Zahlung dieser Besitzstandszulage sei auch nicht gemäß § 9 Abs. 4 TVÜ-VKA mit der Übertragung der neuen Tätigkeit ab dem 1. Juni 2007 entfallen. In § 9 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-VKA sei ausdrücklich nicht von einer ununterbrochenen Ausübung der gleichen Tätigkeit die Rede, sondern von der ununterbrochenen Ausübung der anspruchsbegründenden Tätigkeit. Diese sei eine solche, die die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 der Anlage 1a zum BAT-O, Angestellter im Sozial- und Erziehungsdienst, nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe erfülle. Die Klägerin habe diese anspruchsbegründende Tätigkeit auch nach der Übertragung der neuen Stelle ab dem 1. Juni 2007 ausgeübt. Es seien die speziellen Tätigkeitsmerkmale für die Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst anzuwenden. Vorliegend sei der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin eher dem Berufsfeld des Sozialpädagogen/Sozialarbeiters zuzurechnen. Hierfür spreche die von der Beklagten gewünschte Qualifikation als Diplomsozialpädagoge/Sozialarbeiter. Es sei zu berücksichtigen, dass der Vormund bei seiner Arbeit eindeutig Partei für das Kind oder den Jugendlichen sein müsse. Dazu sei erforderlich, die Lebenssituation, die Interessen und die Bedürfnisse zu erfassen und zum Ausgangspunkt des Handelns zu machen. Auch ansonsten entspreche die Tätigkeit eines Amtsvormundes der typischen Tätigkeit eines Sozialarbeiters. Die Beklagte wende des Weiteren seit dem 1. November 2009 auf die Tätigkeit der Klägerin die speziellen Merkmale für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst an. Die Klägerin habe die Merkmale der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 auch nach dem 1. Juni 2007 erfüllt. Sie habe die erforderliche Qualifikation gehabt und das Merkmal „schwierige Tätigkeiten“ erfüllt. Der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütungsgruppenzulage ergebe sich im Übrigen auch aus § 17 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-VKA. Für die Zeit vor dem 1. Juni 2009 seien die Ansprüche der Klägerin aber nach § 37 TVöD verfallen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 der Anlage C zum TVöD ab dem 1. November 2009. Es komme nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA iVm. § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 BAT-O darauf an, ob in der der Klägerin übertragenen Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfielen, die für sich genommen die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der begehrten Entgeltgruppe erfüllten. Bei der Bildung von Arbeitsvorgängen sei zu beachten, dass tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden könnten. Danach seien vorliegend mindestens drei Arbeitsvorgänge zu bilden. Der dritte Arbeitsvorgang umfasse alle Tätigkeiten, die den Anforderungen der Merkmale der Entgeltgruppe S 14 der Anlage C zum TVöD entsprechen würden. Entscheidend sei eine Unterscheidung zwischen Maßnahmen, welche dem Kindeswohl dienen und dieses fördern und solchen, welche eine Kindeswohlgefährdung abwenden. Hierbei handele es sich um tatsächlich trennbare Tätigkeiten. Bei der Entgeltgruppe S 14 der Anlage C zum TVöD handele es sich nicht um ein Heraushebungsmerkmal. Es sei nach dem Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich, dass ihre Tätigkeit mindestens zur Hälfte aus Arbeitsvorgängen bestehe, die die Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 der Anlage C zum TVöD erfüllen würden. Die Klägerin habe für den Zeitraum vom 1. November 2009 bis zum 30. September 2010 einen Anspruch auf Vergütungsdifferenzen aus § 611 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag iVm. § 15 TVöD iVm. § 28a TVÜ-VKA. Bei dem Vergleichsentgelt sei nämlich auch die Besitzstandszulage nach § 9 oder § 17 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-VKA zu berücksichtigen.

Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 145 bis 158 der Akte).

Gegen das der Klägerin am 28. März 2011 zugestellte Urteil hat diese mit beim Landesarbeitsgericht am 26. April 2011 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit beim Landesarbeitsgericht am 27. Mai 2011 eingegangenen Schriftsatz begründet, wobei sie erklärt hat, das Urteil werde insoweit angefochten, als der Antrag zu 2 abgewiesen wurde.

Die Klägerin trägt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages zur Begründung der Berufung im Wesentlichen vor: Es handele sich bei ihrer Tätigkeit um eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit, die nicht weiter in Arbeitsvorgänge gespalten werden dürfe. Sowohl fachlich als auch praktisch sei eine Teilung der täglichen Arbeit von potentiell immer möglichen Fällen, welche im Zusammenhang mit Kindeswohlgefährdung, Gefahrenabwehr bzw. Unterbringung stehen können, unzulässig und tatsächlich unmöglich. Die von ihr wahrzunehmenden Aufgaben ließen eine Voraussage, wann eine solche Gefährdungslage gegeben sei und sie dementsprechende Maßnahmen einzuleiten habe, im Vorfeld nicht zu. Es handele sich bei den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe S 14 der Anlage C zum TVöD um ein auf der Entgeltgruppe S 11 aufbauendes Heraushebungsmerkmal. Die im Rahmen der Fürsorge für einen bestimmten zu betreuenden Personenkreis zu erledigenden Tätigkeiten seien vom Bundesarbeitsgericht als einheitlicher Arbeitsvorgang angesehen worden. Wenn Tarifvertragsparteien einen bestimmten Aufgabenbereich zum selbständigen Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe erheben würden und verschiedene Tätigkeiten in einer Fallgruppe zusammenfassten, sei damit zugleich zwingend vorgeschrieben, dass alle Einzeltätigkeiten, die zu diesem Aufgabenbereich gehören, einheitlich zu bewerten seien. Daher reiche es für die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 aus, wenn überhaupt Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht anfielen, die Erreichung der Schwelle von 50 % der Gesamtarbeitszeit sei nicht erforderlich. Ziel der Tarifvertragsparteien sei es gewesen, die Stellenbewertung für Sozialarbeiter mit Garantenstellung sowie solche mit vergleichbaren Anforderungen aufgrund der besonderen Verantwortung, die diese Arbeitnehmer hätten, aufzuwerten. So sei gerade eine Garantenstellung ab dem Erstkontakt gegeben. – Auf die von der Klägerin in diesem Zusammenhang eingereichte Aufgabenübersicht bei vorliegender Kindeswohlgefährdung wird Bezug genommen (Bl. 199 bis 201 der Akte).

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin behauptet, sie habe eigenverantwortlich zu entscheiden, ob sie einen Antrag nach § 1631b BGB für ihr Mündel stelle oder nicht. Es bestehe keine Weisungsgebundenheit ihr gegenüber seitens des Allgemeinen Sozialen Dienstes.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 16. März 2011 – 4 Ca 1031/10 – teilweise abzuändern und festzustellen,

dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin rückwirkend ab dem 1. November 2009 nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD zu vergüten und die entstandenen Vergütungsdifferenzen mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit der Antrag zu 2 abgewiesen wurde. Die Anträge nach § 1666 ff. BGB seien nicht der Klägerin, sondern den Sozialarbeitern des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) übertragen und stellten einen abgrenzbaren und eigenständigen Arbeitsvorgang dar. Die Klägerin habe im Zusammenhang mit dem Stellen der Anträge nach § 1631b BGB nicht allein zu prüfen, ob eine Gefahrenlage bestehe, sondern in Zusammenarbeit mit dem ASD. Es über die Förderung der Kinder erst gar nicht zu einer konkreten Gefährdungslage der Kinder kommen zu lassen, sei eine Aufgabenstellung, die die Tarifvertragsparteien der Entgeltgruppe S 11 zugeordnet hätten.

Gegen das der Beklagten am 28. März 2011 zugestellte Urteil hat diese mit beim Landesarbeitsgericht am 28. April 2011 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28. Juni 2011 mit beim Landesarbeitsgericht am 28. Juni 2011 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen vor: Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Vergütungsgruppenzulage als Besitzstandszulage sei mit der Übertragung der neuen Tätigkeit zum 1. Juni 2007 entfallen. Bereits die Änderung der Tätigkeit und zwar unabhängig davon, ob weiter die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 der Anlage 1a zum BAT-O, Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst, erfüllt seien, führe zu einer Unterbrechung der anspruchsbegründenden Tätigkeit. Darüber hinaus sei es nicht zu beanstanden, die Tätigkeit als Sachbearbeiter Vormundschaft/Pflegschaften dem allgemeinen Verwaltungsdienst zuzuordnen. Aus ihrer Sicht habe jedenfalls der Schwerpunkt bis zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 12 in der verwaltenden Tätigkeit gelegen. Es sei nicht das Wissen eines abgeschlossenen Studiums der Sozialpädagogik erforderlich, die Ausbildung der Klägerin sei damals nicht Stellenvoraussetzung gewesen. Insbesondere die hohen Fallzahlen würden es in der Praxis nicht erlauben, das sogenannte neue Leitbild, welches im „Leistungsprofil der Amtsvormünder“ wiedergegeben sei, tatsächlich umzusetzen. Daher habe bei der Klägerin keine nach § 9 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-VKA ununterbrochene Tätigkeit vorgelegen und ein Anspruch aus § 17 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-VKA scheitere daran, dass die Tätigkeit der Klägerin ab dem 1. Juni 2007 zutreffend nach den Tätigkeitsmerkmalen des allgemeinen Verwaltungsdienstes eingruppiert worden sei. Da der Klägerin die Vergütungsgruppenzulage nicht als Besitzstandszulage zustehe, erhöhe sich das Vergleichsentgelt nicht.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 16. März 2011 – 4 Ca 1031/10 – teilweise abzuändern

und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Entscheidung des Arbeitsgerichts sei nicht zu beanstanden, soweit der Klage stattgegeben worden sei. Die Stellenausschreibung aus dem Jahr 2009 belege auch die in 2007 durchgeführte Praxis. Ohne ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik seien die Tätigkeiten im Bereich der Vormundschaften/Pflegschaften nicht zu bewältigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.

I. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft und gemäß §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 Abs. 1 und Abs. 2, 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Sie richtet sich gegen das arbeitsgerichtliche Urteil nur soweit der Klageantrag zu 2 abgewiesen worden ist.

II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit ausführlicher und sorgfältiger Begründung den Antrag zu 2 zu Recht abgewiesen.

1. Der Feststellungsantrag ist als allgemein üblicher Eingruppierungsfeststellungsantrag zulässig (vgl. nur BAG 23. Februar 2011 – 4 AZR 214/09 – Rn. 12, ZTR 2011, 489) und zwar auch soweit die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen umfasst ist (vgl. zB BAG 24. Februar 2010 – 4 AZR 521/08 – Rn. 11, ZTR 2010, 471).

2. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Klägerin seit dem 1. November 2009 nach der Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zu Anlage C (VKA) zum TVöD zu vergüten. Die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit erfüllt nicht die Voraussetzungen dieser Entgeltgruppe.

a) Die Parteien haben die Anwendung die den BAT-O ersetzenden Tarifverträge arbeitsvertraglich vereinbart. Mit Wirkung vom 1. November 2009 gelten gemäß § 56 TVöD-BT-V für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst die in der Anlage aufgeführten besonderen Regelungen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 richtet sich bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD einschließlich Entgeltordnung die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst nach den Merkmalen des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD. Die mit Wirkung vom 1. November 2009 in Kraft gesetzten für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutsamen Tätigkeitsmerkmale lauten:

S 11

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

S 12

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 11).

S 14

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z. B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 12).

Protokollerklärungen:

12. Unter die Entgeltgruppe S 14 fallen auch Beschäftigte mit dem Abschluss Diplompädagogin/Diplompädagoge, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung ausüben, denen Tätigkeiten der Entgeltgruppe S 14 übertragen sind.

b) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA iVm. § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 BAT-O hängt die Entscheidung über den Antrag zu 2 davon ab, ob in der der Klägerin übertragenen Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zu Anlage C zum TVöD (VKA) erfüllen.

aa) Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 BAT-O über § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA auch für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst seit dem 1. November 2009 weiter gilt (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz 18. Februar 2011 – 9 Sa 538/10 – juris- Rn. 31, ZTR 2011, 371; ArbG Solingen 29. Oktober 2010 – 4 Ca 506/10 lev – juris-Rn. 62f.). Es wird insoweit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts, die von der Klägerin nicht angegriffen worden sind, Bezug genommen und von einer Wiederholung abgesehen.

bb) Der Begriff des „Arbeitsvorgangs“ ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Unter einem Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen. Bei der Feststellung der Arbeitsvorgänge kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (BAG 25. Februar 2009 – 4 AZR 20/08 – Rn. 18 mwN, ZTR 2009, 479).

cc) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bildet zwar häufig die gesamte Tätigkeit eines Sozialarbeiters einen Arbeitsvorgang iSv. § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 BAT, insbesondere wenn sie eine Leitungstätigkeit oder die Beratung, Betreuung uä. bestimmter näher bezeichneter Personengruppen zum Inhalt hat (BAG 25. Februar 2009 – 4 AZR 20/08 – Rn. 21, ZTR 2009, 479; 20. Mai 2009 – 4 AZR 184/08 – Rn. 18 mwN, ZTR 2009, 636). Entscheidend kommt es aber darauf an, ob die dem Sozialarbeiter übertragenen Einzelaufgaben einem Arbeitsergebnis dienen und nach tatsächlichen Gesichtspunkten nicht weiter aufteilbar sind, auch wenn sie aus zahlreichen, zeitlich auseinander liegenden Einzeltätigkeiten bestehen. Dafür dass bei der Betreuung von bestimmten Personenkreisen von einem Arbeitsvorgang auszugehen ist, spricht der Umstand, dass die Betreuung bestimmter näher bezeichneter Personengruppen insgesamt genannt wird, um schwierige Tätigkeiten des Sozialarbeiters zu kennzeichnen (vgl. BAG 20. Mai 2009 – 4 AZR 184/08 – Rn. 19 mwN, ZTR 2009, 636). Wenn aber die Tätigkeiten des Sozialarbeiters verschiedenen Arbeitsergebnissen dienen, können sie regelmäßig nicht zu einem Arbeitsvorgang im Tarifsinn zusammengefasst werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Aufgaben tatsächlich trennbar sind (vgl. BAG 25. Februar 2009 – 4 AZR 20/08 – Rn. 21, ZTR 2009, 479; 24. September 1997 – 4 AZR 431/96 – juris-Rn. 28, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 226; LAG Rheinland-Pfalz 18. Februar 2011 – 9 Sa 538/10 – juris- Rn. 32, ZTR 2011, 371).

dd) Es bedarf keiner Entscheidung, von welchen Arbeitsvorgängen bei der der Klägerin übertragenen Arbeit konkret auszugehen ist. Es kann auch dahin gestellt bleiben, ob der Klägerin überhaupt Tätigkeiten übertragen wurden, die die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zu Anlage C zum TVöD (VKA) erfüllen. Denn wenn ihr solche Tätigkeiten übertragen sind, können diese Aufgaben nicht mit den der Klägerin im Übrigen im Zusammenhang mit dem Führen von Vormundschaften und Pflegschaften übertragenen Aufgaben zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zu Anlage C zum TVöD (VKA) setzt voraus, dass mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge der von ihr auszuübenden Tätigkeit die Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 erfüllen. Diese Voraussetzung liegt aber nicht vor.

(1) Bei der Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zu Anlage C zum TVöD (VKA) handelt es sich nicht um ein Funktionsmerkmal, bei dem die Eingruppierung an eine Funktionsbezeichnung geknüpft ist. Denn es wird keine Funktionsbezeichnung benannt (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, Kommentar zum TVöD, Stand Februar 2010 Teil II/2 BT-V § 56 (VKA) – Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst Rn.50). Genauso wenig kommt nach dem Wortlaut der Bestimmung eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 bereits dann in Betracht, wenn der Beschäftigte nur eine „Garantenstellung“ für das Kindeswohl innehat, er also für ein Kind bzw. einen Jugendlichen verantwortlich ist und dafür Sorge tragen muss, dass das Kindeswohl nicht gefährdet wird. Die Entgeltgruppe S 14 ist auch nicht als Heraushebungsmerkmal ausgestaltet, wonach der Arbeitsvorgang unabhängig vom Zeitanteil als einheitlich zu bewerten wäre. Die Entgeltgruppe S 14 stellt vielmehr ein eigenständiges Tätigkeitsmerkmal dar, in dem ohne Bezugnahme auf die anderen Entgeltgruppen die Voraussetzungen und Aufgabenbereiche für eine Eingruppierung in diese Entgeltgruppe aufgeführt sind (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 18. Februar 2011 – 9 Sa 538/10 – juris- Rn. 76 ff., ZTR 2011, 371). Die Entgeltgruppe S 14 enthält unbestimmte Rechtsbegriffe, bei der die auszuübenden Tätigkeiten des Beschäftigten unter Bildung von Arbeitsvorgängen konkret zu bewerten sind. Das Eingruppierungsmerkmal Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und Einleitung von Maßnahmen der Gefahrenabwehr stellt dabei einen eigenständigen Arbeitsvorgang dar. Die Eingruppierung setzt daher unter Berücksichtigung des § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 BAT-O voraus, dass zu einem zeitlichen Anteil von mindestens 50% für sich genommen Arbeitsvorgänge anfallen müssen, die die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14 erfüllen (Clemens/Scheuring/Steingen/WieseaaO).

(2) Aus dem Wortlaut, nämlich aufgrund der Verwendung des Wortes „und“, ergibt sich, dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 in der ersten Alternative erfordert, dass dem Beschäftigten nicht nur die Entscheidungskompetenz über Maßnahmen zur Vermeidung der Kindeswohlgefährdung übertragen ist, sondern die Tätigkeit muss auch die Einleitung zur Gefahrabwehr erforderlicher Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Familien- bzw. Vormundschaftsgerichten umfassen. Diese Tatbestandsvoraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese Stand Februar 2010 Teil II/2 BT-V § 56 (VKA) – Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst Rn.54; ArbG Solingen 29. Oktober 2010 – 4 Ca 506/10 lev- juris-Rn. 67), wovon auch das Arbeitsgericht richtig ausgegangen ist. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 setzt demnach voraus, dass es dem Beschäftigten obliegt, Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls zu treffen, wobei er in diesem Zusammenhang solche Maßnahmen einleiten muss, die gerade zur Gefahrenabwehr, also zur Abwehr der Gefährdung des Kindeswohl, notwendig sind und die nur in Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht durchgeführt werden können. Das Arbeitsergebnis des in der ersten Alternative geregelten Tätigkeitsmerkmals ist es also, die Gefahr für das Kindeswohl abzuwehren bzw. zu vermeiden, indem solche Maßnahmen eingeleitet werden, die nur in Zusammenarbeit mit den Familien- bzw. Vormundschaftsgerichten durchgeführt werden können. Das Treffen einer Entscheidung zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr, die eine Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht nicht erfordert, sondern ohne gerichtliche Hilfe durchgeführt werden kann, stellt ein anderes Arbeitsergebnis dar und erfüllt das in der Entgeltgruppe S 14 geforderte Tätigkeitsmerkmal nicht. Die Entgeltgruppe S 14 erfasst damit gerade solche Fälle, in denen der Schutzauftrag gemäß §§ 8a ff. SGB VIII zum Tragen kommt und es der Anordnung einer gerichtlichen Maßnahme zur Abwendung der Gefahr bedarf. Solche gerichtlichen Maßnahmen sind vor allem in §§ 1666 ff. BGB geregelt. Die unterschiedliche tarifliche Wertigkeit der Tätigkeiten beruht auf den besonderen Anforderungen und der hohen Verantwortung beim Treffen von Entscheidungen und der Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Gerichten. Denn nur solche Maßnahmen bedürfen der gerichtlichen Entscheidung, die in erheblicher Weise in die Grundrechte der Kinder bzw. deren Eltern eingreifen. Dagegen werden von der Entgeltgruppe S 14 nicht die das Kindeswohl nur fördernden oder dem Kindeswohl lediglich dienenden Tätigkeiten erfasst. Daran ändert sich auch nichts, dass Maßnahmen zur Förderung des Kindeswohls bereits im Vorfeld von Gefährdungen konkrete Gefährdungen auszuschließen vermögen (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz 18. Februar 2011 – 9 Sa 538/10 – juris- Rn. 34f., ZTR 2011, 371; ArbG Solingen 29. Oktober 2010 – 4 Ca 506/10 lev- juris-Rn. 71).

(3) Weil die erste Alternative der Entgeltgruppe S 14 nur erfüllt ist, wenn Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht eingeleitet werden, lassen sich diese Tätigkeiten von vornherein tatsächlich trennen von solchen Tätigkeiten, die gerade nicht eine Zusammenarbeit mit den Gerichten voraussetzen, sondern zB darauf abzielen, das Wohl des Kindes zu fördern oder den Eintritt einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls zu vermeiden. Dem steht nicht entgegen, dass es bei der ersten Kontaktaufnahme mit einem Kind bzw. Jugendlichen nicht vorhersehbar ist, ob es irgendwann einmal notwendig wird, eine Entscheidung zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls zu treffen und eine Maßnahme in Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht einzuleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Für die einzuleitenden Maßnahmen, die nur in Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgerichten durchgeführt werden können, bestehen nämlich gesetzliche Vorgaben, wie sich zB in § 1666 Abs. 3 BGB. Dadurch lassen sich die in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen und die durchzuführenden Handlungen klar bestimmen und von anderen Maßnahmen abgrenzen.

ee) Die Klägerin, der in einem Eingruppierungsrechtsstreit die Darlegungs- und Beweislast obliegt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der von ihr beanspruchten tariflichen Eingruppierungsmerkmale erfüllt sind (vgl. BAG 25. August 2010 – 4 AZR 23/09 – Rn. 46, NZA-RR 2011, 368), hat nicht dargelegt, dass in der ihr übertragenen Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die der Entgeltgruppe S 14 entsprechen.

(1) Die bloße Beteiligung an gerichtlichen Verfahren vor dem Familiengericht oder Strafgericht erfüllt nicht das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14. Daraus ergibt sich, worauf das Arbeitsgericht zutreffend hinwies, kein aktives Tätigwerden im Zusammenhang mit dem Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohles und in Bezug auf die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht.

(2) Nach dem Vortrag der Beklagten obliegen Antragstellungen gemäß §§ 1666 ff. BGB nicht der Klägerin, sondern den Sozialarbeitern des Allgemeinen Sozialen Dienstes. Auch die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie für Antragstellungen nach den §§ 1666 ff. BGB zuständig ist.

(3) Es bedarf keiner Entscheidung, ob es der Klägerin obliegt, eigenverantwortlich Anträge nach § 1631b BGB zu stellen und ob die in diesem Zusammenhang zu erbringenden Tätigkeiten das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 erfüllen. Denn aus den oben dargestellten Gründen können diese Tätigkeiten, wenn sie das Merkmal der Entgeltgruppe S 14 erfüllen, nicht mit den übrigen der Klägerin bei der Führung der Vormundschaften bzw. Pflegschaften obliegenden Aufgaben einen Arbeitsvorgang bilden. Dies gilt gleichermaßen für Anträge, die die Klägerin nach der von ihr eingereichten Tätigkeitsbeschreibung im Zusammenhang mit der Klärung der Vaterschaft, im Feststellungsverfahren nach §§ 1600, 1600e BGB, bei der Mitwirkung im Adoptionsverfahren und bei der Vertretung bei der Namensänderung stellt. Die Klägerin hat bezogen auf diese Tätigkeiten auch nicht geltend gemacht, dass sie mindestens 50% ihrer Gesamtarbeitszeit ausmachen, vielmehr ergibt sich aus ihrer Aufstellung, dass diese Tätigkeiten deutlich weniger als 50% ihrer Gesamtarbeitszeit einnehmen.

c) Soweit mit Wirkung zum 1. Januar 2011 die Protokollerklärung Nr. 13 zu der Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zu Anlage C zum TVöD (VKA) in Kraft getreten ist, ergibt sich für die Klägerin kein anderes Ergebnis.

d) Unerheblich ist, ob die Beklagte die ausgeschriebene Stelle einer Sozialarbeiterin im Sozialen Dienst (Adoptions- und Pflegekinderwesen) zutreffend mit Entgeltgruppe S 14 bewertet. Auch bei einer unzutreffenden Bewertung dieser Stelle kann die Klägerin daraus für sich keinen Anspruch auf eine Höhergruppierung herleiten, zumal sie auch nicht vorträgt, die Beklagte weiche bewusst von den tariflichen Eingruppierungsvorschriften ab.

B. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.

I Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft und gemäß §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 Abs. 1 und Abs. 2, 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.

II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit ausführlicher und sorgfältiger Begründung festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 1. Juni 2009 bis einschließlich 31. Oktober 2009 die monatliche Vergütungsgruppenzulage gemäß dem Tarifvertrag zur Eingruppierung der Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst nach der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 BAT-O in Höhe von 6% der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe IVb BAT-O iVm. § 9 TVÜ-VKA zu zahlen und die entstandenen Vergütungsdifferenzen mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. August 2010 zu verzinsen und hat ferner die Beklagte zu Recht verurteilt, an die Klägerin 1.017,15 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen.

1. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig. Trotz des Vergangenheitsbezugs liegt das nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Der verlangte Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass die Klägerin die Erfüllung konkreter Vergütungsansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil erstrebt. Das angestrebte Feststellungsurteil ist auch geeignet, den Konflikt der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Es kann von der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts erwartet werden, dass sie einem stattgebenden Feststellungsurteil nachkommt (vgl. BAG 27. Januar 2011 – 6 AZR 382/09 – Rn. 11, ZTR 2011, 214).

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf monatliche Zahlung der Vergütungsgruppenzulage als Besitzstandszulage gemäß der Fußnote I) zur Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 der Anlage 1 a zum BAT-O, Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst, in Verbindung mit den § 9 Abs. 1, Abs. 4 TVÜ-VKA in Höhe von jeweils 6% der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe IV b BAT-O im Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis 31. Oktober 2009.

a) Die Tarifverträge für den Öffentlichen Dienst, insbesondere der BAT-O und der diesen gemäß § 2 Abs. 1 TVÜ-VKA ersetzende TVöD in Verbindung mit dem TVÜ-VKA finden auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien gemäß arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung.

b) Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt, stand der Klägerin bereits am 30. September 2005 eine Vergütungsgruppenzulage nach der Vergütungsordnung zum BAT-O gemäß § 9 Abs. 1 TVÜ-VKA zu. Die Klägerin erfüllte nämlich am 30. September 2005 die Voraussetzungen für die Zahlung der Vergütungsgruppenzulagen zur Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 der Anlage 1a zum BAT-O, Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst, zur Fußnote I). Dies ist zwischen den Parteien nicht in Streit. Nach § 9 Abs. 1 TVÜ-VKA stand ihr demzufolge eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Vergütungsgruppenzulage ab dem 1. Oktober 2005 zu, welche die Beklagte auch unstreitig bis zum 31 Mai 2007 zahlte.

c) Der Anspruch auf Zahlung dieser Besitzstandszulage ist nicht gemäß § 9 Abs. 4 TVÜ-VKA mit Übertragung der neuen Tätigkeit als Amtsvormund/Ergänzungspflegerin bzw. Sachbearbeiterin Vormundschaften/Pflegschaften ab dem 1. Juni 2007 entfallen. Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-VKA wird die Besitzstandszulage solange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage nach bisherigem Recht weiterhin bestehen. Diese Voraussetzungen lagen auch in dem Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Oktober 2009 vor. Denn die Klägerin hat seit dem 1. Oktober 2005 bis zum 31. Oktober 2009 ununterbrochen die anspruchsbegründenden Tätigkeiten ausgeübt und auch die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppengruppenzulage nach dem bisherigen Recht bestanden in dem hier maßgebenden Zeitraum.

aa) Einer ununterbrochenen Ausübung der anspruchsbegründenden Tätigkeit steht nicht entgegen, dass der Klägerin mit Wirkung vom 1. Juni 2007 eine andere Tätigkeit übertragen wurde. Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Vergütungsgruppenzulage werde als Besitzstandszulage nach § 9 Abs. 4 TVÜ-VKA nicht nur solange gezahlt, wie der Arbeitnehmer dieselbe Tätigkeit ausübt. Nach dem eindeutigen Wortlaut kommt es allein auf die ununterbrochene Ausübung der anspruchsbegründenden Tätigkeit an. Der Arbeitnehmer muss also ununterbrochen solche Tätigkeiten ausüben, die nach den tariflichen Vorschriften die Vergütungsgruppenzulage begründen. In diesem Fall besteht auch weiter ein Bedürfnis für die Gewährung des Besitzstandes. Dass ein Wechsel der Tätigkeit innerhalb desselben, die Vergütungsgruppenzulage begründenden Tätigkeitsmerkmals, nicht zu einem Entfallen der Vergütungsgruppenzulage führen soll, wird auch durch § 17 Abs. 5 TVÜ-VKA bestätigt, wonach die Vergütungsgruppenzulage sogar zu zahlen ist, wenn eine Tätigkeit übertragen wird, die ein Tätigkeitsmerkmal erfüllt, dem eine Vergütungsgruppenzulage zugeordnet ist, die unmittelbar mit der Übertragung der Tätigkeit zusteht.

bb) Die der Klägerin seit dem 1. Juni 2007 übertragene Tätigkeit erfüllte weiterhin die Voraussetzungen für die Zahlung der Vergütungsgruppenzulage zur Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 der Anlage 1a zum BAT-O, Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst, zur Fußnote I).

(1) Für die Eingruppierung der Klägerin waren auch nach der Übertragung der Stelle als Amtsvormund/Ergänzungspflegerin bzw. Sachbearbeiterin Vormundschaften/Pflegschaften die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1 a zum BAT-O (VKA) maßgebend.

(a) Die speziellen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a gehen in ihrem Anwendungsbereich den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen vor (BAG 1. August 2001 – 4 AZR 298/00 – juris-Rn. 38, ZTR 2002, 178). Voraussetzung für den Anwendungsbereich ist, dass die Anforderungen eines speziellen Tätigkeitsmerkmals bei dem Beschäftigten vollständig vorliegen.

(b) Die der Klägerin seit dem 1. Juni 2007 übertragene Tätigkeit erfüllte die Voraussetzungen der speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst. Denn die Klägerin ist Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung und übte als Sachbearbeiterin Amtsvormund/Ergänzungspflegerin eine einem Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung entsprechende Tätigkeit aus.

(aa) Zwar hat das Bundesarbeitsgericht die Auffassung vertreten, dass für einen als Amtspfleger für nichteheliche Kinder tätigen Verwaltungsangestellten die Tätigkeitsmerkmale der jeweils ersten Fallgruppe der Vergütungsgruppen für den "allgemeinen" Verwaltungsdienst der Anlage 1 a zum BAT/VKA gelten (BAG 4. September 1996 - 4 AZR 174/95 - zu II 3 der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 217) und daran später festgehalten (BAG 1. August 2001 – 4 AZR 298/00 – juris-Rn. 42, ZTR 2002, 178). Das Bundesarbeitsgericht hat insoweit ausgeführt, es sei entscheidend, ob der Beschäftigte eine dem Berufsbild eines Sozialpädagogen/Sozialarbeiters entsprechende Tätigkeit auszuüben habe oder nicht bzw. ob die Tätigkeit des Klägers die eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen sei. Die Frage, nach welchen Tätigkeitsmerkmalen die Tätigkeiten des Amtspflegers im Sinne des § 1706 aF BGB und die Tätigkeit eines Amtsvormundes - § 1791 b, § 1791 c BGB - zu bewerten sei, beantworte sich danach, was der Tätigkeit das Gepräge gebe. Es sei zu prüfen, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit dem Berufsbild des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen entspreche oder überwiegend der Verwaltung zuzurechnen sei (BAG 1. August 2001 – 4 AZR 298/00 – juris-Rn. 41, ZTR 2002, 178). Die Kläger der diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Verfahren waren allerdings nicht Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung. In der Entscheidung vom 4. September 1996 prüfte das Bundesarbeitsgericht die Tätigkeit eines Amtspflegers iSd. § 1709 BGB aF. Nach dieser Vorschrift war der Amtspfleger bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes nur für die Feststellung der Vaterschaft (§§ 1600 a bis n BGB) und alle sonstigen Angelegenheiten, die die Feststellung oder Änderung des Eltern-Kind-Verhältnisses (Statussachen) oder des Familiennamens des Kindes betreffen, für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und für die Regelung von Erb- und Pflichtteilsrechten zuständig (vgl. BAG 4. September 1996 - 4 AZR 174/95 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 217).

(bb) Die Klägerin ist seit dem 1. Juni 2007 als Sachbearbeiterin Vormund/Ergänzungspflegschaften eingesetzt, wobei ihr überwiegend die Führung von Vormundschaften obliegt. Dies ergibt sich aus der von der Beklagten gefertigten Stellenbeschreibung vom 10./11. November 2009. Auch die Beklagte hat nicht behauptet, dass sich die Zeitanteile der Aufgaben seit der Übertragung der Stelle im Juni 2007 geändert haben. Das Führen von Vormundschaften gemäß den §§ 1773 ff. BGB in der seit dem 1. Juni 2007 geltenden Fassung ist als eine dem Berufsbild eines Sozialarbeiters entsprechende Tätigkeit anzusehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Arbeitgeber, wie hier die Beklagte, entschlossen hat, diese Aufgaben gerade einem staatlich anerkannten Sozialarbeiter zu übertragen.

(aaa) Das Berufsziel eines Sozialarbeiters ist es, Menschen verschiedener Altersstufen in entwicklungs-, reife-, konflikt- oder notbedingten Situationen so zu helfen, dass sie möglichst zur vollen Entfaltung ihrer Persönlichkeit und all ihrer Kräfte und Möglichkeiten kommen, dass sie sich aus unnötiger Abhängigkeit lösen und Sozialisationsdefizite wie Benachteiligungen und Unterprivilegierungen überwinden können. Damit sollen Selbstbestimmung, Mündigkeit und ein der Würde des Menschen entsprechendes Leben ermöglicht werden. Diese Arbeit wird geleistet im wesentlichen im Bereich der Jugendhilfe, der Sozialhilfe und der Gesundheitshilfe. Die Sozialhilfe leistet wirtschaftliche Hilfe, Rehabilitation sowie Hilfe für sozial schwache und gefährdete Erwachsene (Blätter für Berufskunde, Band 2 - IV A 30, S. 2, 3, so BAG 5. November 1988 – 4 AZR 639/85 – juris-Rn. 19, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 127). Zum heutigen Berufsbild eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen gehört auch die Hilfeleistung in wirtschaftlichen Angelegenheiten, weil diese oftmals erst die Voraussetzungen für die Bewältigung sozialer Problemfälle schafft. Die Hilfeleistung in wirtschaftlichen Angelegenheiten erfordert im Hinblick auf die Vielzahl einschlägiger gesetzlicher Vorschriften sowohl entsprechende Kenntnis der rechtlichen Grundlagen als auch eine aktenmäßige Bearbeitung und administrative Erledigung der gestellten Aufgaben. Durch die Ausbildung werden die erforderlichen rechtlichen Grundkenntnisse vermittelt (BAG 5. November 1988 – 4 AZR 639/85 – juris-Rn. 20, aaO).

(bbb) Als Vormund obliegt es der Klägerin gemäß § 1793 BGB, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. Dabei bestimmt sich der Umfang der Personensorge nach §§ 1631 ff. BGB. Auch nach den bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Vorschriften konnte der Vormund seine Aufgaben nur sachgerecht erfüllen, wenn er mit dem Mündel persönlich Kontakt aufnahm und sich auch mit den persönlichen Belangen des Mündels befasste. Die Aufgaben, die im Rahmen der Personensorge anfallen, wie zB die Bestimmung des Wohnortes und der Wohnung, die Verantwortung für die Gesundheit, die Angelegenheiten im Zusammenhang mit Schule und Ausbildung und der Bestimmung der Erziehungsziele, setzen eine konkrete Beschäftigung mit der Person des Mündels, also mit deren Interessen und Bedürfnissen, und dessen Umfeld voraus und können nicht allein anhand eines Aktenstudiums wahrgenommen werden. Der Amtsvormund hat insoweit Hilfe für Kinder und Jugendliche verschiedener Altersstufen in entwicklungs-, reife-, konflikt- oder notbedingten Situationen zu leisten, so dass diese möglichst zur vollen Entfaltung ihrer Persönlichkeit und all ihrer Kräfte und Möglichkeiten kommen. Dies stellt eine fürsorgerische Tätigkeit dar, die dem Berufsbild eines Sozialarbeiters entspricht. Auch die Aufgaben im Zusammenhang mit der Vermögenssorge bzw. im Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen gehören zum Berufsbild eines Sozialarbeiters, da hierzu auch die Hilfestellung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gehört.

(cc) Die Tätigkeit entspricht auch der eines Sozialarbeiters mit staatlicher Anerkennung. Denn für die sachgerechte Ausübung der Tätigkeit muss der Beschäftigte eine Vielzahl von unterschiedlichen Rechtsvorschriften ua. aus dem BGB, SGB VIII und SGB I kennen, die gerade Gegenstand der Ausbildung eines Sozialarbeiters mit staatlicher Anerkennung sind. Da die Vormundschaft erhebliche Auswirkungen auf den Lebensweg und die Entwicklung des Mündels hat, benötigt der Beschäftigte für die Wahrnehmung der Personen- und Vermögenssorge auch solche pädagogischen, psychologischen und soziologischen Kenntnisse, wie sie ebenfalls in der Ausbildung eines Sozialarbeiters mit staatlicher Anerkennung vermittelt werden.

(dd) Selbst wenn aufgrund der Vielzahl der Fälle, die von einem Vormund und Ergänzungspfleger zu betreuen sind, weder eine intensive Betreuung der Mündel noch ein ständiger Kontakt mit diesen möglich ist, ändert sich dadurch das Berufsbild nicht. Durch die von der Klägerin wahrgenommenen Arbeiten soll die erforderliche Hilfestellung geleistet werden, die das Mündel bzw. die betreuende Person benötigt, um sich selbst entsprechend ihren Fähigkeiten zu entwickeln und um angemessen versorgt zu werden.

(2) Die für die Eingruppierung der Tätigkeit der Klägerin seit dem 1. Juni 2007 geltenden speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT (VKA) Teil IV haben damit, soweit sie hier von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:

Vergütungsgruppe V b

10. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

Vergütungsgruppe IV b

16. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

mit schwierigen Tätigkeiten. – I) -

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 12)

Fußnote I)

Diese Angestellten erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v. H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe IVb. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eine Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden. Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung.

Protokollerklärungen:

Nr. 12 Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die

a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,

b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,

c) begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner

d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,

e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellter mindestens der Vergütungsgruppe V b.“

(3) Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 und ferner die Voraussetzungen für die Zahlung der Vergütungsgruppenzulage nach der Fußnote I) auch seit dem 1. Juni 2007 erfüllte. Es wird zunächst gemäß § 69 Abs. 2 ZPO auf die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen.

(a) Zutreffend führt das Arbeitsgericht aus, dass es nicht darauf ankommt, wie viele Arbeitsvorgänge zu bilden sind. Unter Berücksichtigung des Parteienvortrages hat die Klägerin zeitlich überwiegend Vormundschaften und Pflegschaften zu führen.

(b) Die Klägerin ist staatlich anerkannte Sozialarbeiterin und war seit dem 1. Juni 2007 mit entsprechender Tätigkeit beschäftigt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt.

(c) Die Klägerin übte seit dem 1. Juni 2007 auch schwierige Tätigkeiten aus. Da die Beklagte nicht geltend gemacht hat, dass sich die der Klägerin am 1. Juni 2007 übertragenen Aufgaben inhaltlich oder hinsichtlich der Zeitanteile von den seit dem 1. November 2009 ausgeübten Aufgaben unterscheiden, und die Beklagte aufgrund der Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe S 12 des Anhangs zu Anlage C zum TVöD (VKA) seit dem 1. November 2009 davon ausgeht, dass die Klägerin schwierige Tätigkeiten ausübt, ist vorliegend eine pauschale Prüfung ausreichend (vgl. zB BAG 20. Mai 2009 – 4 AZR 184/08 – Rn. 23, ZTR 2009, 636).

(aa) Das Merkmal der schwierigen Tätigkeit iSd. Fallgruppe 16 der Vergütungsgruppe IVb BAT (VKA) haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 12 durch konkrete Beispiele erläutert. Füllt die Tätigkeit des Angestellten eines dieser Tätigkeitsbeispiele aus, ist das Merkmal des Oberbegriffs ohne Weiteres erfüllt. Wird kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen, wobei dann dessen Bestimmung von den Maßstäben der Beispieltatbestände aus zu erfolgen hat. Die Tarifvertragsparteien haben mit den Beispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben (vgl. etwa BAG 25. Februar 2009 – 4 AZR 20/08 – Rn. 32, ZTR 2009, 479; 25. Oktober 1995 - 4 AZR 495/94 - AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 21).

(bb) Die von der Klägerin wahrgenommenen Tätigkeiten entsprechen in ihrer Wertigkeit den von den Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 12 aufgeführten Beispielen. Denn bei der von der Klägerin zu betreuenden Personengruppe ist typischerweise von besonders vielgestaltigen oder umfangreichen sozialen und familiären Problemen auszugehen. Dies beruht darauf, dass eine Vormundschaft oder Pflegschaft gerade in Fällen angeordnet wird, in denen sich die zu betreuende Person in einer schwierigen persönlichen Lebenssituation befindet, die allerdings wieder auf völlig unterschiedlichen Situationen beruhen kann. Die Klägerin muss dabei auf die unterschiedlichen Problemlagen, die sich zB aus einer vorangegangenen Kindesmisshandlung, sexuellem Missbrauch und Verwahrlosung ergeben, eingehen. Dies erfordert einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit, um das für die Arbeit notwendige Vertrauen zu diesen Kindern und Jugendlichen aufzubauen und die für diese Kinder und Jugendlichen erforderlichen Hilfen und Maßnahmen in die Wege zu leiten.

(d) Da auch die Klägerin die in der Fußnote I) geforderte vierjährige Bewährungszeit in der Vergütungsgruppe IVb, Fallgruppe 16 schon vor dem 30. Oktober 2005 absolviert hatte, erfüllt sie alle Voraussetzungen der Vergütungsgruppenzulage der Fußnote I) zur Vergütungsgruppe IVb, Fallgruppe 16 der Anlage 1 a zum BAT-O (VKA), Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst auch nach dem 1. Juni 2007.

d) Die Ansprüche auf Zahlung der Vergütungsgruppenzulage als Besitzstandzulage sind für den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis 31. Oktober 2009 auch nicht gemäß § 37 TVöD verfallen, weil die Klägerin die Ansprüche rechtzeitig mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 geltend gemacht hat.

e) Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1 und Abs. 2, 288, 247 BGB.

3. Da der Klageantrag zu 2 unbegründet war, ist der Hilfsantrag der Klägerin zu 3 zur Entscheidung angefallen. Der Antrag ist begründet, soweit das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hat. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin Vergütungsdifferenzen in Höhe von insgesamt 1.017,15 Euro brutto für den Zeitraum vom 1. November 2009 bis zum 30. September.2010 zu zahlen. Der Anspruch ergibt sich aus § 611 Abs. 1 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag, §§ 15 TVöD, 28a TVÜ-VKA.

a) Die Klägerin hat gemäß § 28a Abs. 4 Satz 2 TVÜ-VKA einen Anspruch auf Zahlung des Vergleichsentgeltes, weil dies in dem hier maßgebenden Zeitraum höher als das Tabellenentgelt unter Berücksichtigung der Stufenlaufzeiten ist. Die Beklagte berücksichtigte bei der Berechung des Vergleichsentgeltes zu Unrecht nicht die nach § 9 TVÜ-VKA der Klägerin als Besitzstandszulage zustehende Vergütungsgruppenzulage. Nach § 28a Abs. 3 TVÜ-VKA wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das sich aus dem am 31. Oktober 2009 zustehenden Tabellenentgelt einschließlich einer am 31. Oktober 2009 nach § 9 oder § 17 Abs. 5 Satz 2 zustehenden Besitzstandszulage zusammensetzt. Da der Klägerin am 31. Oktober 2009, wie sich aus den Ausführungen unter B. II. 1 der Entscheidungsgründe ergibt, eine Besitzstandszulage zustand, war diese bei der Berechnung des Vergleichsentgeltes mit einzubeziehen.

b) Im Übrigen wird wegen der Ermittlung des Vergleichsentgeltes und wegen der Berechnung des ausgeurteilten Betrages und der Wahrung der Ausschlussfrist auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts auf Seiten 18 und 20 des Urteils gemäß § 69 Abs. 2 ZPO verwiesen, die sich die Kammer zu eigen macht. Die Beklagte hat die vom Arbeitsgericht zugrunde gelegten Beträge in ihrer Berufung auch nicht beanstandet.

C) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Da die Berufungen beider Parteien erfolglos waren, waren die Kosten des Rechtsstreits verhältnismäßig zu verteilen, wobei zu berücksichtigen war, dass im Hinblick auf die nur eingeschränkte Berufung der Klägerin in den Instanzen unterschiedliche Streitwerte gegeben sind. Zur Ermittlung der Kostenquote ist die Kammer von einem Streitwert für die erste Instanz in Höhe von 8.812,18 Euro ausgegangen. Dabei ist der Antrag zu 1 mit 3.559,81 Euro, der Antrag zu 2 mit 3.848,40 Euro (36 x 106,90 Euro) und der Antrag zu 3 mit 1.403,97 Euro bewertet worden. Die Klägerin unterlag insoweit in Höhe eines Wertes von 7.163,08 Euro, dies entspricht 81% des Gesamtstreitwertes. Für die zweite Instanz ist die Kammer von einem Streitwert in Höhe von 5.497,5 Euro ausgegangen, wobei der Antrag zu 1 mit 631,95 Euro, der Antrag zu 2 mit 3.848,40 Euro und der Antrag zu 3 mit 1.017,15 Euro bewertet wurde. Die Klägerin unterlag insoweit in Höhe 3.848,40 Euro, dies entspricht 70% des Gesamtstreitwertes.

D. Die Revision wurde für die Parteien wegen grundsätzlicher Bedeutung, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, zugelassen.