Gericht | VG Cottbus 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 23.01.2014 | |
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Aktenzeichen | VG 3 K 859/13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 36 Abs 6 BauO BB |
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Das Grundstück des Klägers, in E. ist im straßennahen Bereich mit einem traufständigen anderthalbgeschossigen Einfamilienhaus bebaut. Im rückwärtigen Bereich befindet sich ein Nebengebäude. Westlich davon befindet sich das Grundstück der Frau U. Auf deren Antrag vom 10. August 2007 für das Vorhaben „Umnutzung eines Nebengebäudes zu einer Wohneinheit“ wurde ihr am 30. Januar 2008 durch den Landrat des Landkreises Spree-Neiße (untere Bauaufsichtsbehörde) die Baugenehmigung erteilt. Hinsichtlich der Feuerstätten wurde in dem Bauantrag vom 10. Juli 2007 ausgeführt, dass ein Anschluss an das vorhandene Heizungssystem erfolge und ein Kamin mit 8 kW errichtet werden solle. Die Baugenehmigung wurde dem Kläger am 19. Februar 2008 zugestellt. Unter dem 2. Dezember 2008 erteilte die untere Bauaufsichtsbehörde der Frau U. eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Ausbildung eines in der Grenzwand vorhandenen Fensters mit Glasbausteinen (Milchglas) mit einem Feuerwiderstand von F90 (feuerbeständig)“.
Am 20. Oktober 2009 nahm der Kläger Einsicht in die Bauakte und teilte bei dieser Gelegenheit der unteren Bauaufsichtsbehörde mit, dass er mit der Errichtung einer Heizung an der Grundstücksgrenze nicht einverstanden sei. Entgegen den Bauunterlagen werde nicht ein Kamin, sondern ein Holzvergaserkessel im Nebengebäude eingebaut. Während dieses Gespräches führte der Kläger aus, dass er durch die Schornsteinabgase massiv belästigt werde und den Hofraum nicht mehr nutzen könne.
Unter dem 3. November 2009 untersagte die untere Bauaufsichtsbehörde die Nutzung der Holzvergaserheizungsanlage im umgenutzten Nebengebäude gegenüber der Frau U.
Am 11. März 2010 wurde durch den Beklagten die Bescheinigung zur Schlussabnahme für die Feuerstätte (Brennstoffversorgungsanlage) des Herstellers Fröling Typ FHG Turbo 3000-30 mit einer Leistung von 30 kW ausgestellt. Für die Holzvergaserheizung wurde ein neuer Schornstein an der Hofseite des ursprünglichen Nebengebäudes errichtet. An den vorhandenen Schornstein wurde der Kamin angeschlossen.
Nach Durchführung eines Vorverfahrens erhob der Kläger gegen den Landrat des Landkreises Spree-Neiße am 7. Dezember 2010 Klage mit dem Antrag, diesen zu verpflichten, die von Frau U. betriebene Holzvergaserheizung stillzulegen (3 K 917/10). Eine Entscheidung darüber ist noch nicht ergangen.
Nach der Entscheidung der Kammer in dem Verfahren 3 L 258/10 wurde der hofseitige Schornstein erhöht.
Unter dem 2. März 2011 erteilte der Beklagte gegenüber Frau U. die Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters zur abschließenden Fertigstellung von Feuerungsanlagen gemäß § 13 Abs. 1 Schornsteinfegergesetz und §§ 36 und 76 Abs. 2 Satz 3 BbgBO. Inhalt der Bescheinigung ist die Aussage, dass die nachstehend aufgeführten Feuerungsanlagen, Anlagen zur Wärmeerzeugung und Brennstoffversorgungsanlagen nach Fertigstellung von ihm überprüft worden seien und zwar die Feuerstätte Typ FHG 3000-30, Hersteller Fröling, Leistung kW 30, Brennstoff Holz. Zur Abgasanlage wurde ausgeführt, Klassifizierung nach DIN 18160 Schreyer FBS T 400 N 1D3G50L90, Höhe 8,30 m, Querschnitt (cm) rund 16. Ferner heißt es „ Beurteilung: Die Anforderungen des § 36 BbgBO sind erfüllt.“ Dagegen legte der Kläger unter dem 14. März 2011 Widerspruch ein. Ein Widerspruchsbescheid wurde nicht erteilt.
Am 27. Juli 2011 hat der Kläger Klage gegen den Landrat des Landkreises Spree-Neiße mit dem Begehren erhoben, die Bescheinigung des Beklagten vom 2. März 2011 aufzuheben (Aktenzeichen 3 K 602/11). Am 19. September 2013 stellte er die Klage um und benannte als weiteren Beteiligten den hiesigen Beklagten. Mit Beschluss vom 26. September 2013 hat die die Kammer das Verfahren - soweit es sich gegen Letzteren richtet – abgetrennt. Das Verfahren 3 K 602/11 wurde mittlerweile durch Klagerücknahme beendet.
Der Kläger trägt vor, der angegriffenen Bescheinigung könne nicht jeglicher Regelungsgehalt abgesprochen werden. In der Literatur sei unstreitig, dass z. B. der Feuerstättenbescheid des Schornsteinfegers Verwaltungsaktqualität besitze. Auch dürfe erst nach Erteilung der Bescheinigung die Anlage zulässigerweise in Betrieb genommen werden. Durch den Betrieb der Anlage werde das Rücksichtnahmegebot verletzt. Die Feuerungsanlage rufe Immissionen hervor, die das zumutbare Maß übersteigen würden. Im Übrigen sei es so, dass hinsichtlich der Abnahmebescheinigung vom 11. März 2010 eine Messung nicht habe durchgeführt werden können.
Der Kläger beantragt,
die Bescheinigung des Beklagten vom 2. März 2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und ihm eine Stellungnahmefrist bis zum 07. Februar 2014, 24.00 Uhr, Eingang bei Gericht in Bezug auf das Gutachten des Herrn G. einzuräumen.
Er trägt vor, seine Bescheinigung stellte einen Verwaltungsakt nicht dar. Es ermangele dieser Bescheinigung an der erforderlichen unmittelbaren Regelungswirkung. Die Rechtsfolge, dass die Feuerungsanlage „in Betrieb genommen“ werden dürfe, ergebe sich nicht aus der Bescheinigung, sondern aus den gesetzlichen Bestimmungen. Es sei daher verfehlt, nur das Ergebnis einer die rein tatsächliche Prüftätigkeit dokumentierende Bescheinigung als eine Genehmigung des Betriebes anzusehen. Die Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters sei ausschließlich auf die Feststellung tatsächlicher Umstände gerichtet. Ferner fehle dem Kläger die Klagebefugnis und er können nicht mit Erfolg geltend machen, dass er durch die erteilte Bescheinigung in seinen Rechten verletzt werde. Die hier in Rede stehende Bescheinigung stehe im Kontext der Bescheinigungen zur Bauabnahme. Die Sicherheitskontrolle durch den liege allein im öffentlichen Interesse an der Einhaltung des Baurechts und nicht im Interesse des Eigentümers, der durch die Nutzung der Anlage betroffenen Dritten. Die Bescheinigungen seien auch in der Sache nicht zu beanstanden. Zunächst liege ein Verstoß gegen § 6 Abs. 10 Satz 4 BbgBO nicht vor. Das ehemalige Nebengebäude sei durch eine Nutzungsänderung bestandskräftig zu einem Wohngebäude in der Nutzung geändert worden. Im Übrigen hätten die Messungen keine Beanstandungen ergeben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte zu dem Verfahren 3 K 602/11 und der Akte zu dem Verfahren 3 K 917/10, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
Die Klage gegen die Bescheinigung des Beklagten vom 2. März 2011 betreffs der abschließenden Fertigstellung von Feuerungsanlagen (Schlussabnahme) hinsichtlich der auf dem Grundstück der Frau U., Sch. Straße, A. betriebenen Feuerstätte ist ohne Erfolg.
Die Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO ist vorliegend nicht statthaft. Danach kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt werden. Ein Verwaltungsakt im Sinne der genannten Vorschrift liegt nicht vor. Ein solcher ist gemäß § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 35 Satz 1 VwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Der hier in Rede stehenden Bescheinigung kommt nicht die von § 35 Satz 1 VwVfG geforderte unmittelbare Rechtswirkung zu. Eine solche kann nur dann angenommen werden, wenn die hoheitliche Maßnahme auf der Begründung, Änderung oder Aufhebung oder verbindliche Feststellung eines subjektiv öffentlichen Rechts oder einer subjektiv öffentlichen Rechtspflicht eines Betroffenen gerichtet ist oder wenn die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung eines solchen Rechts oder einer solchen Verpflichtung verbindlich abgelehnt wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Februar 1985 – 3 C 33.83 – NJW 1985, 2208). Auch wenn in Rechtsprechung und Literatur die Verwaltungsaktqualität feststellender Bescheinigungen anerkannt ist (vgl. etwa U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 8. Auflage, Rn. 219 zu § 35; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Oktober 1990 – 7 C 7.90, NVwZ – RR 1991, 330) gilt dies nicht in jedem Fall für auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes herausgegebene Bescheinigungen, vielmehr ist das Vorliegen eines Verwaltungsaktes anhand des objektiv zu beurteilenden Inhalts der konkreten Maßnahme im Einzelfall sowie der Intention dieser Maßnahme und der sie tragenden Rechtsgründe zu bestimmen (vgl. zu allem OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. August 2011 – 8 ME 329/10 -, BRS 78 Nr. 142).
Nach den oben genannten Grundsätzen fehlt es der hier in Rede stehenden Bescheinigung an der erforderlichen Regelungswirkung. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut. Aus diesem lässt sich nicht schließen, dass damit Rechte der Adressaten der Bescheinigung begründet und gleichsam (subjektive Duldungs-)Pflichten – hier des Klägers - verbindlich festgestellt werden sollten. Nach dem Inhalt der Bescheinigung wird darin die Schlussabnahme der in der Bescheinigung selbst benannten Anlagen (Feuerstätte und Abgasanlage) bescheinigt und insoweit lediglich eine Beurteilung abgegeben dahingehend, dass die Anforderungen des § 36 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) erfüllt sind. Ferner enthält die Bescheinigung den Hinweis, dass die Schlussabnahme der Abgasanlage schon am 28. Oktober 2009 bescheinigt worden sei. Auch besagt § 36 Abs. 6 BbgBO nur, dass der zu bescheinigen hat, dass die Feuerungsanlage den Anforderungen des § 36 und den aufgrund des Gesetzes erlassenen Vorschriften entspricht (reine Prüftätigkeit). Die Rechtsfolge, nämlich dass die Anlage in Betrieb genommen werden kann, ergibt sich nicht aus der Bescheinigung, sondern unmittelbar aus der gesetzlichen Bestimmung in § 36 Abs. 6 BbgBO. Mithin wird mit der Bescheinigung die Feuerungsanlage als solche nicht genehmigt.
Auch der Normzweck spricht gegen die Annahme des Vorliegens eines Verwaltungsaktes. Die Regelung sollte sicherstellen, dass – auch baugenehmigungsfreie – Abgas- und Feuerungsanlagen vor ihrer Inbetriebnahme durch den auf ihre Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit überprüft werden. Es geht um eine Sicherheitskontrolle und eine dies dokumentierende Bescheinigung. Dafür, dass die Norm dem die bindende Feststellung gestatten soll, der Eigentümer der Anlage sei zur Nutzung dieser berechtigt und durch die Nutzung betroffene Dritte seien zur Duldung dieser verpflichtet, kann dieser Vorschrift nicht entnommen werden (vgl.: zu einer von der Regelungsmethode vergleichbaren Bestimmung in der Bauordnung Niedersachsens: OVG Lüneburg, a. a. O.). Insoweit ist beachtlich, dass der Gesetzgeber der Brandenburgischen Bauordnung bestimmt hat, dass das bauaufsichtliche Verfahren in eine rechtliche und eine, von der rechtlichen Prüfung unabhängige technische Prüfung zerfällt (vgl. Reimus in Reimus/Semtner, Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, Handkommentar, 3. Auflage, Rn. 2 zu § 66 und § 76 Abs. 1 Nr. 3, § 76 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BdgBO). Nach den letztgenannten Bestimmung gestatte die – dem Bauherren zu erteilende – Bescheinigung ihm auch lediglich, die Anlage in Betrieb zu nehmen. Weitere Rechtsfolgen sollten daran nicht geknüpft sein.
Für die Annahme, es handele sich bei der Bescheinigung (hier: Schlussabnahme) lediglich um das Protokoll einer technischen Prüfung spricht insbesondere die systematische Auslegung. Der Bundesgesetzgeber unterscheidet zwischen dem Handeln des Schornsteinfegers mittels Verwaltungsakt und weitergehenden Aufgaben. Nach § 14 Abs. 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) erlässt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger einen Feuerstättenbescheid, mit dem er festlegt, welche Schornsteinfegerarbeiten in einem bestimmten Zeitraum durchzuführen sind. Nach § 16 SchfHwG obliegt dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auch die Ausstellung von Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen und von Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen in ihren jeweiligen Bezirken. Soweit darin in Satz 2 auf § 14 Abs. 2 verwiesen wird und vermerkt ist, dass bei der Ausstellung von Bescheinigungen diese Vorschrift entsprechend gilt, bedeutet dies nicht, dass damit die Bescheinigungen per se Feuerstättenbescheiden gleichgestellt sind, sondern nur dann, wenn bei der Bauabnahme durch Bescheid festgesetzt wird, welche Schornsteinfegerarbeiten bezüglich der Anlage durchzuführen sind und in welchen Intervallen (vgl. BT-DS 16/ 9237, S. 34).
Gerade diese sich in Bundes- wie Landesgesetzen findende Differenzierung zwischen Bescheid und Bescheinigung legt den Schluss nahe, dass auch vorliegend eine Qualifizierung als Verwaltungakt ausscheidet.
Dies ist auch deshalb gerechtfertigt, da es der Bescheinigung an der Gerichtetheit i. S. d. § 35 VwVfG fehlt. Unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltet eine Maßnahme, wenn sie hierzu unabhängig von ihren tatsächlichen Auswirkungen ihrem objektiven Sinngehalt nach bestimmt ist, wenn diese also nicht nur tatsächliche Folge der Maßnahmen, sondern deren Zweckbestimmung ist. Diese Finalität fehlt der Bescheinigung, da die Freigabe der Anlage tatsächliche durch das Gesetz geregelte Folge des Vorliegens der Bescheinigung als bloße tatbestandliche Voraussetzung der in § 36 Abs. 6 BbgBO genannten Rechtsfolge ist.
Zudem führt diese Sicht der Dinge auch zu klaren Zuständigkeiten. Die Aufgabe des Bezirksschornsteinfegermeisters bleibt auf die Ausstellung der Bescheinigung beschränkt. Soweit sich daraus ergebende Folgen zu baurechtswidrigen Zuständen führen, ist diesen ebenso wie im Falle eines nicht ordnungsgemäßen Betriebs seitens der unteren Bauaufsichtsbehörde zu begegnen. Dies entspricht wiederum dem sich aus dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ergebenden Handlungsspektrum, wonach bei Mängeln nach einer entsprechenden Information des Schornsteinfegers die jeweilig zuständige Behörde zu handeln verpflichtet ist (vgl. § 5 Abs. 2 SchfHwG). Entsprechendes ergibt sich auch aus den Regelungen in der 1. BImSchV, nach denen der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die entsprechenden Bescheinigungen erteilt, ohne dass diese in der Form eines Verwaltungsaktes ergehen.
Sofern das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 28. März 2011 – 10 S 2.10 – vermerkt, dass mit Blick auf die fehlende Bescheinigung die Feuerungsanlage formell illegal sei und deshalb keinen Bestandsschutz genieße, ist diese Ausführung zumindest missverständlich. Eine Anlage ohne die erforderliche Bescheinigung entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften, da nach der gesetzlichen Konstruktion ohne Bescheinigung für die Feuerstätte ein Betriebsverbot gegeben ist (vgl. Otto, Brandenburgische Bauordnung, Kommentar, 2. Auflage, Rn. 8 zu § 36 unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung LT – DS 3/5160), kann aber mit Blick auf die obigen Erwägungen nicht so verstanden werden, dass jedenfalls dann, wenn die Bescheinigung erteilt worden sein sollte, ein bauaufsichtliches Handeln in Bezug auf die Feuerstätte bzw. Abgasanlage ausgeschlossen wäre, insbesondere wenn ein Nachbar sich gegen die Feuerungsanlage wendet (siehe - auch wenn im Gesetz eine andere Formulierung gewählt wurde -: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrein-Westfalen, Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 2732/10 -, Rn. 58 ff., VG Köln, Urteil vom 28. August 2012 – 2 K 4020/11 – zitiert nach juris).
Dieser Auslegung steht schließlich auch nicht die Regelung in § 36 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 36 Abs. 6 BbgBO entgegen. Danach sind Abgase von Feuerstätten durch Abgasanlagen überdacht und so ins Freie abzuleiten, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. Auch insoweit verbleibt es – wie der Beklagten in der mündlichen Verhandlung letztlich auch bestätigt hat - bei einer rein technischen Prüfung anhand der für den Schornsteinfeger beachtlichen Vorschriften (Brandenburgische Feuerstättenverordnung, 1. BImSchV und weiteren technischen Regelungen etwa VDI Richtlinie 3781 – Heizen mit Holz -).
Mit Blick auf die obigen Erwägungen kommt dem Kläger zudem ein Rechtschutzinteresse für die Aufhebung der Bescheinigung – etwa im Wege der Leistungsklage - nicht zu. Auch wenn die hier vorliegende Bescheinigung für eine immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeit des Betriebs der Feuerungsanlage spricht (vgl. OVG für das Land Nordrein-Westfalen, a. a. O.), vermag sie gleichwohl dem Adressaten der Bescheinigung keinen Bestandschutz mit Blick auf den ungestörten Betrieb zu vermitteln. Sie ist nur an den Bauherrn gerichtet mit der Folge, dass dieser die Anlage in Betrieb nehmen kann. Dies schließt ein Handeln der zuständigen Immissionsschutzbehörde oder aber der Bauaufsicht bei einer Rechtsverletzung des Dritten nicht aus. Bei einem Antrag auf Einschreiten auf Seiten des Klägers gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde wäre zwar der Inhalt der erteilten Bescheinigung mit in den Blick zu nehmen und zu prüfen, stellte aber gleichwohl kein Hinderungsgrund für ein bauaufsichtliches Einschreiten dar.
Insoweit kommt der hier in Rede stehenden Bescheinigung keine weitergehenden Rechtsfolgen zu als etwa einer der Gefahrenabwehr dienenden Bau-Schlussabnahme. Insoweit ist anerkannt, dass eine Bauzustandsbesichtigung, die zu keiner Beanstandung geführt hat, genausowenig wie eine darüber ausgestellte Bescheinigung ein späteres bauaufsichtliches Einschreiten hindert, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass doch Mängel vorgelegen haben (vgl. Reimus, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 76 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 ff. ZPO.
Die Berufung ist zuzulassen. Der Frage, ob der Bescheinigung nach § 36 Abs. 6 BbgBO Verwaltungsaktqualität zukommt, ist von grundsätzlicher Bedeutung und – soweit ersichtlich – für das Land Brandenburg obergerichtlich noch nicht abschließend geklärt.