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Ausländerrecht


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Gericht VG Cottbus 4. Kammer Entscheidungsdatum 24.05.2017
Aktenzeichen VG 4 L 244/17 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0524.4L244.17.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 123 Abs 1 VwGO, § 60a Abs 6 AufenthG, § 61 AsylVfG 1992, § 80 Abs 5 VwGO

Leitsatz

1. Zum Widerruf einer Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach § 60a Abs. 6 AufenthG.

2. Einer Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit für einen geduldeten Ausländer steht entgegen, wenn er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen. Das ist nur der Fall, wenn die Inanspruchnahme solcher Leistungen das prägende Motiv gewesen ist.

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 04. April 2017 (VG 4 K 835/17) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2017 wird angeordnet, soweit der Antragsgegner hiermit eines Widerruf der Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei dem Arbeitgeber „…“ vom 23. Juli 2015 ausgesprochen, sowie ab sofort (10. November 2016) die Erlaubnis zur Arbeit versagt hat.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, soweit der Antragsteller mit dem Eilantrag die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihm vorläufig eines Beschäftigungserlaubnis zu erteilen.

Im Übrigen, d.h. soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner am 04. April 2017 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2017 begehrt, wird dem Antragsteller für das vorläufige Rechtsschutzverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm die zur Vertretung bereite Rechtsanwältin … aus … beigeordnet.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um den Bestand einer Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung durch den Antragsteller.

Der Antragsteller, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste von Italien aus kommend am 12. Februar 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 05. März 2013 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zuvor hatte er bereits in Italien einen Asylantrag gestellt. Unter dem 23. Dezember 2013 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-Verordnung an Italien, welches unbeantwortet blieb.

Mit Bescheid vom 20. März 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Mit weiterem Bescheid vom 15. Juli 2014 hob das Bundesamt den Bescheid vom 20. März 2014 aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist und Zuständigkeitsübergangs auf Deutschland wieder auf.

Mit Bescheid vom 20. Februar 2015 wertete das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG. Den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lehnte es ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich forderte das Bundesamt den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche zu verlassen und drohte ihm widrigenfalls die Abschiebung nach Afghanistan oder einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat an.

Unter dem 09. März 2015 hat der Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20. Februar 2015 Klage und Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erhoben. Über die Klage (VG 5 K 303/15.A) ist noch nicht entschieden. Mit Beschluss vom 02. April 2015 lehnte das Verwaltungsgericht Cottbus (VG 5 L 145/15.A) den Eilrechtsschutzantrag in Bezug auf den Bescheid vom 20. Februar 2015 zunächst ab. Unter dem 24. November 2016 beantragte der Antragsteller nach § 80 Abs. 7 VwGO die Abänderung des Beschlusses vom 02. April 2016 und reichte zur Begründung eine psychologische Stellungnahme des Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge im Land Brandenburg (Diplom Psychologin …) vom 14. September 2016 ein. Mit Beschluss vom 07. Februar 2017 (VG 5 L 497/16.A) ordnete das Verwaltungsgericht Cottbus -5. Kammer- die aufschiebende Wirkung der Klage VG 5 K 303/15.A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 20. Februar 2015 an. Zur Begründung heißt es, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter dem Blickwinkel eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten erscheine.

Unter dem 04. Mai 2015 begehrte die Firma … die Erteilung der Zustimmung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch den Antragsteller bei einer monatlichen Höchststundenzahl von 52 Stunden und einem Gehalt von 442 Euro brutto. Unter dem 17. Juli 2015 erklärte die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung zur Beschäftigung auf der Grundlage von § 39 AufenthG i.V.m. § 61 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (nunmehr Asylgesetz) i.V.m. § 32 Abs. 5 Nr. 2 Beschäftigungsverordnung.

Unter dem 23. Juli 2015 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller eine Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Küchenhilfe bei dem Arbeitgeber „…“ bei einer Arbeitszeit von 13 Stunden wöchentlich für den Zeitraum vom 17. Juli 2015 bis 16. Juli 2018.

Mit Verfügung vom 13. April 2015 forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur Vorlage eines gültigen Passes oder Passersatzes bzw. für den Fall, dass er nicht über ein solches Dokument verfügen sollte, zur Vorsprache und Antragstellung bei der afghanischen Botschaft binnen 4 Wochen auf. Dem kam der Antragsteller nicht nach.

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 schrieb der Antragsgegner den Arbeitgeber des Antragstellers -…- an und teilte mit, dass die Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden dürfte und das bestehende Beschäftigungsverhältnis unverzüglich beendet werden müsse. Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tage teilte der Antragsgegner dem Antragsteller diese Sicht der Dinge mit und forderte ihn auf, eine Kündigung binnen zwei Wochen vorzulegen. Andernfalls sehe sich die Ausländerbehörde gezwungen, den Zoll wegen des Verdachts auf Schwarzarbeit zu informieren. Ebenfalls sei die ausgestellte Arbeitserlaubnis vorzulegen.

Unter dem 08. November 2016 rief der Arbeitgeber des Antragstellers bei der Ausländerbehörde an. Ausweislich des hierüber gefertigten Aktenvermerks sei ihm die Sachlage erklärt und Zeit für eine Kündigung bis 31. Dezember 2016 gegeben worden.

Mit Bescheid vom 10. November 2016 versagte der Antragsgegner dem Antragsteller ab sofort die Erlaubnis zur Arbeit und forderte ihn auf, die Arbeitserlaubnis und die Kündigung bis zum 01. Dezember 2016 bei der Ausländerbehörde abzugeben.

Unter dem 21. November 2016 kündigte der Arbeitgeber den Antragsteller mit Wirkung zum 31. Dezember 2016. Unter dem 24. November 2016 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller (erneut) die Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung bei der Firma „…“ als Küchenhelfer für die Zeit vom 24. November 2016 bis 31. Dezember 2016.

Mit Schreiben vom 09. Dezember 2016 erhob der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. November 2016 Widerspruch. Bei der Botschaft könne er nicht vorsprechen. Zudem sei das Asylverfahren noch nicht beendet. Er habe sich auch nicht in das Inland begeben, um Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz zu erhalten. Vielmehr bemühe er sich um Arbeit und verdiene seinen Lebensunterhalt jetzt selbst.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2017 wies der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers zurück. Der Widerspruch sei zulässig aber nicht begründet. Der Asylantrag sei als Zweitantrag gewertet worden. Ein Asylverfahren sei daher nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen nach § 51 Verwaltungsverfahren vorlägen. Das Bundesamt habe aber entschieden, dass solche Gründe nicht gegeben seien. Auch die erhobene Klage und der Beschluss im gerichtlichen Eilverfahren änderten an dem Duldungsstatus nichts. Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt könne widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Vorliegend habe sich der Antragsteller geweigert, bei der Passbeschaffung mitzuwirken. Zudem sei offenkundig, dass sich der Antragsteller in das Inland begeben habe, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu empfangen. Dies ergebe sich aus seinen Äußerungen anlässlich der Anhörung vor dem Bundesamt.

Der Antragsteller hat am 05. April 2017 Klage und Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Mit letzterem verfolgt er das Ziel, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen bzw. die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelf anzuordnen.

II.

Der Rechtsstreit wird durch den Berichterstatter entschieden; die Beteiligten haben für diese Entscheidungsform ihr Einverständnis erteilt (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO).

Das Antragsbegehren ist dahingehend aufzufassen, dass der Antragsteller sowohl einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO als auch nach § 80 Abs. 5 VwGO stellt. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2017 hat die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers erklärt, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorsorglich gestellt werden. Dies kann nur dahingehend aufgefasst werden, dass an dem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO festgehalten werde und zusätzlich ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als gestellt gelten soll.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, mit welchem der Antragsteller begehrt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen,

hat indes keinen Erfolg.

Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist bereits unzulässig. Vorliegend ist nämlich nicht um Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO sondern nach § 80 Abs. 5 VwGO nachzusuchen (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO), indem die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2017 angeordnet wird. Dies ergibt sich aus Folgendem: Vorliegend hat der Antragsteller bereits unter dem 23. Juli 2015 eine Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei dem Arbeitgeber „…“ erhalten, die bis zum 16. Juli 2018 gültig gewesen ist. Diese ist entgegen der vom Antragsgegner im Bescheid vom 10. November 2016 vertretenen Ansicht auch nicht dadurch -gleichsam automatisch- erloschen, dass die in der Beschäftigungserlaubnis vermerkte Nummer der seinerzeitigen Duldung (Q 1458233) nicht mehr mit der Nummer der aktuellen Duldungsbescheinigung des Antragstellers übereinstimmt. Eine solche Regelung, dass die Beschäftigungserlaubnis mit einer bestimmten Duldungsbescheinigung untrennbar verknüpft ist, enthält die Erlaubnis vom 23. Juli 2015 nämlich nicht. Der Umstand, dass die Nummer der Duldung in der Erlaubnis aufgeführt ist, besagt -ohne hiervon abweichende ausdrückliche Regelung- lediglich, dass die Person, für welche die Beschäftigungserlaubnis erteilt wurde, im Zeitpunkt der Erteilung Inhaber des durch die Nummer näher bezeichneten Dokuments gewesen ist. Ohne hiervon abweichende ausdrückliche Regelung steht diesem, vom Antragsgegner vertretenen Verständnis zudem auch entgegen, dass die Erlaubnis bis zum 16. Juli 2018 Gültigkeit beansprucht bzw. beansprucht hat, der Antragsgegner aber regelmäßig lediglich auf wenige Monate befristete Duldungsbescheinigungen vergibt und daher bereits bei Erteilung der Erlaubnis vom 23. Juli 2015 absehbar gewesen ist, dass während des Geltungszeitraums der Erlaubnis dem Antragsteller eine andere Duldungsbescheinigung ausgereicht werden muss, die dann auch eine abweichende Nummer trägt.

Die Erlaubnis vom 23. Juli 2015 ist auch nicht etwa deshalb entfallen, weil der Antragsgegner unter dem 24. November 2016 dem Antragsteller (erneut) eine Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung bei der Firma „…“ als Küchenhelfer für die Zeit vom 24. November 2016 bis 31. Dezember 2016 erteilt hat. Zwar ist der Zeitraum (bis 31. Dezember 2016) abgelaufen. Indes stellt die Erlaubnis vom 24. November 2016 offensichtlich lediglich eine Reaktion auf den Umstand dar, dass der Antragsgegner dem Arbeitgeber des Antragstellers in einem am 08. November 2011 geführten Telefonat mitgeteilt hat, dass ihm ausreichend Zeit für eine fristgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegeben werde und -so die seinerzeit noch vertretene Ansicht auf Seiten der Ausländerbehörde- die Arbeitserlaubnis vom 23. Juli 2015 wegen nicht übereinstimmender Duldungsnummern nicht mehr „rechtens“ gewesen sei; da aber die Ausländerbehörde die Erlaubnis bei einer Erneuerung der Duldung habe selbständig aktualisieren müssen, seien Rückforderungen oder Meldungen an den Zoll durch die Ausländerbehörde nicht beabsichtigt. Angesichts dessen stellt sich die Erlaubnis vom 24. November 2016 lediglich als eine Zwischenregelung dar, die es dem Arbeitsgeber ermöglichen sollte, das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß zu beenden und dieses bis zum Kündigungszeitpunkt auf rechtlich sicherer Grundlage aufrecht zu erhalten, die aber der ursprünglichen Erlaubnis weder die Grundlage nimmt, noch diese ersetzt.

Ist aber die Erlaubnis vom 23. Juli 2015 nicht bereits durch eine Änderung der Nummer der Duldungsbescheinigung „erloschen“ bzw. durch die Zwischenregelung mit der Erlaubnis vom 24. November 2016 obsolet geworden, so würde diese grundsätzlich fortbestehen bzw. wiederaufleben, sofern der Bescheid des Antragsgegners vom 10. November 2016 in der durch den Widerspruchsbescheid vom 16. März 2017 gefundenen Gestalt auf die Anfechtungsklage des Antragstellers (VG 4 K 835/17) aufgehoben würde. Um vorläufigen Rechtsschutz ist daher grundsätzlich mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nachzusuchen, welcher vorliegend aufgrund des gesetzlich angeordneten Entfalls der aufschiebenden Wirkung nach § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu richten ist; unter Nebenbestimmung im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ist insoweit nicht nur eine Nebenbestimmung i.S.d. § 36 VwVfG sondern auch eine Regelung zu verstehen, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit eines geduldeten Ausländers betrifft, auch wenn diese nicht auf der Duldungsbescheinigung vermerkt wird (vgl. für den Fall der Erwerbstätigkeit geduldeter Ausländer: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Februar 2016, § 84 Rdn. 12; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand: Oktober 2015, § 84 Rdn. 36).Als statthafte Klageart in der Hauptsache ist in diesen Fällen die Anfechtungsklage anzusehen. In Angelegenheiten der Gestattung der Ausübung einer Beschäftigung ist die Verpflichtungsklage und damit ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO im vorläufigen Rechtsschutzverfahren lediglich dann statthaft, wenn der Ausländer eine erstmalige oder erneute Entscheidung begehrt(vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 02. August 2005 – 6 K 1458/05 –, juris m.w.N.). So liegt es hier aber nicht; die Firma „Hit-Pizza Peitz“ hat zugesichert, den Antragsteller sofort wieder einzustellen, wenn eine Arbeitserlaubnis vorliege. Dies ist aber bereits auf der Grundlage der Erlaubnis vom 23. Juli 2015 möglich, so dass es einer weiteren Erlaubnis nicht bedarf.

Der mit Blick auf das oben gesagte statthafte und auch sonst zulässige Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 04. April 2017 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2017 anzuordnen,

hat hingegen Erfolg.

Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist, wiederherstellen und in den Fällen, in denen -wie hier- einem Rechtsbehelf die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 3 und Satz 2 VwGO von vorne herein nicht zukommt, anordnen, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da nach dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG an der sofortigen Vollziehung eines noch nicht bestandskräftigen, offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes ein öffentliches Interesse nicht bestehen kann. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, regelmäßig dann, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist und – in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO – zusätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutritt. Angesichts der Wertung des Gesetzgebers in § 84 Abs. 1 AufenthG ist die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich nur dann geboten, wenn sich der von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Verwaltungsakt bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist oder doch zumindest die Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird.

Hiervon ausgehend erweist sich der mit Bescheid vom 10. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2017 erfolgte Widerruf der Beschäftigungserlaubnis vom 23. Juli 2015 mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig. Dabei ist zunächst festzustellen, dass der Antragsgegner mit der Tenor im Bescheid vom 10. November 2016, dass dem Antragsteller durch die Ausländerbehörde die Erlaubnis zur Arbeit ab sofort versagt werde, die ursprüngliche Erlaubnis widerrufen hat. Spätestens mit dem Widerspruchsbescheid hat der Antragsgegner dies auch klargestellt, indem er in der Begründung zu dem Widerspruchsbescheid ausgeführt hat, dass die Arbeitserlaubnis für die Zukunft widerrufen worden sei und ein rechtmäßiger, begünstigender Verwaltungsakt -hier die Erlaubnis vom 23. Juli 2015- widerrufen werden könne.

Der Widerruf erweist sich hingegen mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für den vom Antragsgegner ausgesprochenen Widerruf ist § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG (die vom Antragsgegner angeführte Norm § 47 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG dürfte insoweit auf einem unbeachtlichen offensichtlichen Schreibfehler beruhen). Hiernach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Vorliegend spricht vieles, wenn nicht alles dafür, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf nach dieser Norm nicht gegeben sind.

Einer Erwerbstätigkeit des Antragstellers dürfte insbesondere § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht entgegen stehen. Hiernach darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen. So liegt der Fall nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens hier nicht. Allerdings ergibt sich dies nicht bereits daraus, dass der Aufenthalt des Antragstellers -so wie er meint- derzeit gestattet wäre. Vielmehr ist der Aufenthalt des Antragstellers derzeit lediglich geduldet mit der weiteren Folge, dass auch die Vorschrift des § 61 Abs. 2 AsylG nicht zu Gunsten des Antragstellers greift. Nach § 55 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. Soweit der Antragsteller am 05. März 2013 einen Asylantrag gestellt hat, ist die Aufenthaltsgestattung spätestens mit der Vollziehbarkeit der auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (nunmehr AsylG) gestützten Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 20. März 2014 gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylG erloschen. Sie ist auch nicht wieder dadurch aufgelebt, dass das Bundesamt aufgrund des Verstreichens der Überstellungsfrist an Italien den Bescheid vom 20. März 2014 aufgehoben und die Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung auf Deutschland übergegangen ist. Denn ausweislich des Bescheides des Bundesamtes vom 20. Februar 2015 handelt es sich bei dem nunmehr in der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland zu prüfenden Asylantrag um einem Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG, da der Antragsteller bereits in Italien einen Asylantrag gestellt hat und das Asylverfahren in Italien erfolglos abgeschlossen worden ist; er hat in Italien lediglich einen (nationalen) humanitären Schutz erhalten; internationaler Schutz ist indes nicht gewährt worden. Liegt aber lediglich ein Zweitantrag nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, so ist nach dieser Vorschrift ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, wobei die Prüfung dem Bundesamt obliegt. Insoweit wird das Verfahren vor dem Bundesamt zunächst wie ein Wiederaufnahmeverfahren geführt mit dem Ziel der Durchführung eines (erstmaligen) Asylverfahrens (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage, § 71a Rdn. 9). Da aber die Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG die Durchführung eines Asylverfahrens voraussetzt, steht einem Asyl-Zweitantragsteller -ähnlich wie einem Folgeantragsteller nach § 71 AsylG- eine Aufenthaltsgestattung erst dann zu, wenn das Bundesamt ein neues Asylverfahren durchführt, was daran geknüpft ist, dass das Bundesamt zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bejaht (vgl. Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 71a Rdn.4, § 71 Rdn. 15). Nach § 71a Abs. 3 Satz 1 AsylG gilt der Aufenthalt des Ausländers, der einen Zweitantrag stellt, daher auch als geduldet.

Vorliegend lässt sich aber nicht mit hinreichender Gewissheit feststellen, dass sich der Antragsteller in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu erlangen. § 60 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 AufenthG dient dem Schutz vor Zuwanderung in die sozialen Sicherungssysteme. Diese Vorschrift verlangt einen finalen Zusammenhang zwischen dem Einreiseentschluss und der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AsylbLG, was daraus folgt, dass § 60 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als Tatbestandsmerkmal verlangt, dass die Einreise erfolgt ist, "um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen ". Die Konjunktion "um - zu" bezeichnet ein ziel- und zweckgerichtetes Handeln und damit eine Zweck-Mittel-Relation, in der die Einreise das Mittel und die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AsylbLG den mit ihr verfolgten Zweck bildet.Dieser erforderliche Zusammenhang besteht nicht nur, wenn der Wille, Leistungen zu erlangen, der einzige Einreisegrund ist.Es genügt dabei aber nicht, dass der Bezug von Asylbewerberleistungen nur beiläufig verfolgt oder anderen Einreisezwecken untergeordnet und in diesem Sinne (nur) billigend in Kauf genommen wird. Erforderlich ist, dass die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz das prägende Motiv gewesen ist, welches den Ausländer zur Einreise bewogen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juni 1992 – 5 C 22/87 –, BVerwGE 90, 212-217; OVG Berlin, Beschluss vom 07. Januar 1983 - 6 S 123/82- NVwZ 1983, 430; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 12. Dezember 2016 – 2 L 993/16.NW –, Rn. 7, juris; Funke/Kaiser, GK-AufenthG, § 60a Rdn. 85.4).

Hiervon ausgehend wird zwar mit dem Antragsgegner anzunehmen sein, dass ein Motiv des Antragstellers für den Entschluss, von Italien nach Deutschland zu migrieren, auch der wirtschaftliche Aspekt und zwar namentlich die bessere Unterstützung von Asylbewerbern in Deutschland beim Lebensunterhalt und bei der Bereitstellung von Wohnraum gewesen ist. Hierfür spricht, dass der Antragsteller bereits in Italien humanitären Schutz erhalten hat, so dass er bereits in Italien vor einer Rückschiebung nach Afghanistan sicher gewesen sein dürfte. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt hat er auf die Frage, warum er noch in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe, auch angegeben, dass er in Italien auf sich allein gestellt gewesen sei und er dort keine Unterkunft bekommen habe. Man sei -so der Antragsteller- auf sich allein gestellt und viele hätten auch die Heime verlassen müssen. Auf die Frage, was sein ganz persönlicher Grund gewesen sei, Italien zu verlassen, fügte der Antragsteller ebenfalls an, das Leben in Afghanistan sei wie das Leben in Italien. Insoweit spricht dies dafür, dass sich der Antragsteller in Deutschland ein leichteres Leben hinsichtlich Wohnraum aber auch beim Lebensunterhalt erhofft hat. Sowohl die Deckung des notwendigen Bedarfs für eine Unterkunft als auch für den Lebensunterhalt sind von den Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erfasst, die namentlich Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf) umfassen (vgl. § 3 AsylbLG).

Allerdings sind hiermit die Motive des Antragstellers bei seiner Ausreise aus Italien und seiner nachfolgenden Einreise nach Deutschland nicht vollständig erfasst. So gab er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt auch an, dass er schon in Afghanistan die Überlegung gehabt habe, nach Deutschland zu kommen, weil er dieses Land -Deutschland- möge. Zwar hat ein Ausländer, der aus seinem Heimatland aufgrund einer bestehenden oder vermeintlichen Verfolgung ausreist, keinen Anspruch darauf, dass sein Asylverfahren in einem bestimmten Land geprüft wird; vielmehr richtet sich die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylverfahrens eines Mitgliedsstaats nach den Kriterien, die die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates von 26. Juni 2013 (sog- Dublin-III-Verordnung) bzw. die entsprechende Vorgängerverordnung (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 - Dublin-II) aufstellt. Gleichwohl könnte die vom Antragsteller in Italien verbrachte Zeit mit Blick auf die Angaben des Antragstellers lediglich als Zwischenstation zur Erreichung seines eigentlichen Ziels nach der Ausreise aus Afghanistan erscheinen.

Davon abgesehen, hat der Antragsteller bei seiner Erstanhörung vor dem Bundesamt darüber hinaus dargelegt, dass er in Italien keine Möglichkeit gehabt habe, eine schulische Ausbildung zu erhalten. Schon dies deutet darauf hin, dass der Antragsteller Italien verlassen hat, um sich in einem anderen europäischen Staat fortzubilden, um anschließend eine berufliche Tätigkeit ergreifen zu können. Für diesen Befund spricht auch das Verhalten des Antragstellers nach seiner Einreise nach Deutschland. So befindet sich im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners ein „Antrag auf Beschäftigungserlaubnis für ein Praktikum“ des Xenos-Projekts „…, wonach der Antragsteller in der Zeit vom 06. Januar bis 31. Januar 2014 ein Praktikum in dem Betrieb „…“ absolviert hat. Ferner befindet sich im Verwaltungsvorgang ein Antrag vom 10. Juli 2014, wonach für den Antragsteller für die Tätigkeit „Aufbau und Aushilfsarbeiten“ bei der Firma „…“ die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit beantragt wurde. Schließlich begehrte die Firma … unter dem 04. Mai 2015 die Erteilung der Zustimmung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für den Antragsteller. All dies spricht dafür, dass der Antragsteller (auch) beabsichtigt hat, sich etwa durch eine Ausbildung weiterzubilden und schließlich eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um dann (zukünftig) selbst für seinen Lebensunterhalt nebst Wohnung aufkommen zu können.

Ferner sind bei der Bestimmung der Motive des Antragstellers auch die weiteren aktenkundigen Umstände in die Betrachtung einzubeziehen. So findet sich im Verwaltungsvorgang des Bundesamtes zu dem Asylverfahren des Antragstellers, welcher der Kammer im Verfahren VG 5 K 303/15.A vorliegt, eine ärztliche Stellungnahme der Diplom Psychologin Kirsten Diekmann vom 09. Dezember 2014. In dieser wird unter anderem ausgeführt:

Biographische Anamnese

… „In Italien angekommen, habe er in einer Gemeinschaftsunterkunft mit 6 Leuten ein 12 m² Zimmer geteilt („habe mich wie in im Gefängnis gefühlt … war ein Zaun mit Eingangskontrolle um das Gelände“). Herr … habe nach einiger Zeit (genauen Zeitpunkt konnte Herr Q. nicht rekonstruieren) humanitäres Asyl erhalten. Auch habe er in der Gemeinschaftsunterkunft immer Angst vor Landsleuten gehabt, die von seinem früheren Arbeitsgeber könnten geschickt worden sein. Mit dem Erhalt habe er sich allen gelassen gefühlt („…wurde auf die Straße gesetzt und wusste nicht wohin…“), habe kaum noch schlafen können, habe Suizidgedanken gehabt und nicht mehr weiter gewusst. „Ich war bei einem Nervenarzt, der mir Tabletten verschrieben hat, die (ich) selber bezahlen sollte … konnte ich nicht, habe keine Sozialleistungen erhalten, habe fast wie ein Obdachloser gelebt, mir hat keiner geholfen, wäre ich weiter dort geblieben, hätte ich mich schon längst umgebracht.“ …

Psychologische Bewertung

… „Prognostisch erwarte ich durch eine Überstellung nach Italien eine massive Verschlechterung der oben genannten Symptomatik bis hin zu einer akuten Selbst- und Fremdgefährung durch aggressive Durchbrüche, gepaart mit großer Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit. Eine (evtl. wiederholte) Traumatisierung ist durch die erlebte behördliche Praxis zu erwarten.“ …

Des Weiteren hat der Antragsteller im Verfahren VG 5 L 597/16.A eine weitere ärztliche Stellungnahme der Diplom Psychologin … vom 14. September 2016 vorgelegt, in welcher die „Biographische Anamnese“ nochmals wiedergegeben und unter der Überschrift „Psychodynamik“ ergänzend ausgeführt wird:

„Das Leben in Italien hatten, wo das Gefühl des Ausgestoßenseins und das Leben in der Obdachlosigkeit ein Ausmaß erreicht, dass es keinen anderen Weg gebe, als weiterzureisen. Auch wird er auf Grund seiner psychischen Erkrankung die Konsequenzen kaum überblickt haben (zumal es in Italien nur eine rudimentäre Beratungsstruktur gibt).“

Die ärztliche Stellungnahme vom 14. September 2016 kommt sodann zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung (F 60.3) leide, die sich infolge einer Traumafolgestörung etabliert habe, die zu Einschränkungen des alltäglichen Lebens des Antragstellers führe und weiterhin die Möglichkeiten, für sich zu sorgen, einschränke; der Antragsteller habe eine „die gesamte Existenz gefährdende Störung mit vielfältiger und somatischer Symptomatik“.

Diesen ärztlichen Stellungnahmen zufolge zeichnet sich aber ein Bild, wonach für den Antragsteller in Italien eine Situation bestanden habe, die bedingt durch seine (von der Psychologin festgestellte) psychische Erkrankung und im Zusammenspiel mit den Lebensbedingungen in Italien aus seiner Sicht dazu geführt hat, dass er dort sein Leben ernsthaft bedroht, jedenfalls aber dass er dort ernsthafte Schäden für seine Gesundheit sah. Dies erscheint nachvollziehbar zumal in der Zeit des Aufenthalts des Antragstellers in Italien Ende 2012 / Anfang 2013 auch objektiv Bedingungen in Italien geherrscht haben, die mit erheblichen Schwierigkeiten für Asylbewerber und Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung von Ausländern verbunden waren(vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris; OVG Münster, Urteil vom 07. März 2014 – 1 A 21/12.A –, Rn. 21, juris). Ob die Bedingungen in Italien und die vom Antragsteller angenommenen Gefahren auch objektiv eine Intensität erreicht haben, die dazu geführt hätte, dass eine Rückführung des Antragstellers nach Italien hätte unterbleiben müssen, weil etwa systemische Mängel im Asylsystem Italiens dem (generell) entgegen gestanden hätten bzw. (individuell) nicht festgestanden hätte, dass die Abschiebung ohne Verletzung geschützter Rechtsgüter des Antragstellers durchgeführt werden kann (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG am Ende), bedarf vorliegend keiner Beurteilung. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Ausländer den Tatbestand des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt, ist das Motiv für dessen Einreise in das Bundesgebiet und damit ein subjektives Kriterium (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 07. Januar 1983 - 6 S 123/82-, NVwZ 1983, 430).

Nach alledem teilt die Kammer zwar die Einschätzung des Antragsgegners, dass die Inanspruchnahme von Sozialleistungen und damit solchen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auch ein Beweggrund für die Einreise des Antragstellers nach Deutschland gewesen ist. Indes treten neben diesen Beweggrund noch der Wille des Antragstellers, eine Ausbildung zu absolvieren bzw. einer Erwerbtätigkeit nachzugehen sowie der Umstand, dass der Antragsteller aufgrund seiner psychischen Probleme sich einer Situation in Italien ausgesetzt sah, die ihn aus seiner Sicht dazu zwang, Italien zu verlassen, um damit den vom ihn befürchteten erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit zu entfliehen. Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens kann daher nicht angenommen werden, dass das prägende Motiv der Bezug von Leistungen nach AsylbLG gewesen ist. Prägende Bedeutung kommt dem Umstand, Leistungen zu beziehen, nämlich nur dann zu, wenn er für den Ausländer neben anderen Gründen so wesentlich war, dass er ansonsten nicht eingereist wäre (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Januar 2009 – L 20 B 58/08 AY –, juris). Davon kann aber angesichts des bereits bei der Anhörung vor dem Bundesamt geäußerten Wunsches, eine Ausbildung zu beginnen -was nur dahingehend verstanden werden kann, dass der Antragsteller auf Grundlage einer „ordentlichen“ Ausbildung die Befähigung zur Ausübung einer auskömmlichen Erwerbstätigkeit erlangen möchte-, und der vom Antragsteller erlebten und empfundenen Situation in Italien und vor dem Hintergrund seiner Erkrankung nicht mit der gebotenen Gewissheit ausgegangen werden, zumal angesichts des Beschlusses der 5. Kammer vom 07. Februar 2017 (VG 5 L 597/16.A) der Antragsteller die nicht unberechtigte Hoffnung haben kann, dass er auch in der Bundesrepublik Deutschland ein Schutzstatus erhält, nämlich dass zu seinen Gunsten ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt wird.

Erweist sich damit die Annahme des Antragsgegners, einer Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit stehe § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entgegen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als nicht tragfähig, so kann der Widerruf auch nicht auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gestützt werden. Unbeschadet der Frage, ob und in welchem Umfang der Antragsteller nicht hinreichend an der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes mitgewirkt hat, können derzeit aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Antragsteller nicht vollzogen werden, weil die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 07. Februar 2017 angeordnet worden ist (Beschluss der 5. Kammer vom 07. Februar 2017; VG 5 L 597/16.A), diese also derzeit nicht vollzogen werden kann. Es fehlt insoweit an der erforderlichen Kausalität zwischen dem gegebenenfalls unzureichenden Bemühen des Antragstellers, einen Pass oder Passersatz zu bekommen, und dem Umstand, dass er nicht abgeschoben werden kann (vgl. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 – OVG 12 S 61.16 –, juris).

Da auch sonst kein Widerrufsgrund ersichtlich ist, ist der auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG gestützte Widerruf der Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei dem Arbeitgeber „…“ vom 23. Juli 2015 nach dem derzeitigen Erkenntnisstand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig mit der Folge, dass die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist.

Einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage steht auch nicht die Norm des § 84 Abs. 2 AufenthG entgegen. Soweit der Antragsgegner meint, es wäre auch im Falle eines Erfolges keine Beschäftigungserlaubnis für den Antragsteller gegeben, er verfüge über keinen Aufenthaltstitel im Sinne des § 84 Abs. 2 AufenthG, so dass zu Gunsten des Antragstellers eine Anwendung des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht in Betracht komme, so greift das nicht. Der Antragsgegner übersieht, dass § 84 Abs. 2 AufenthG die Fälle der Wirksamkeit einer Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, regelt (§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Ein solcher Fall ist vorliegend aber schon nicht gegeben, da weder eine Ausweisung noch ein sonstiger Verwaltungsakt mit aufenthaltsbeendender Wirkung (etwa die Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis) in Rede steht. Vielmehr geht es vorliegend ausschließlich um den Bestand einer Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu einem bestimmten Aufenthaltstitel (welcher für sich genommen noch nicht zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt) bzw. zu einer Duldung, ohne dass der Bestand des zugrunde liegenden Aufenthaltstitels oder -wie hier- einer Duldung berührt wird.

Im Tenor des Beschlusses ist zum einen klarzustellen, dass sich die aufschiebende Wirkung auf den Widerruf der Erlaubnis vom 23. Juli 2015 erstreckt. Dies ergibt daraus, dass in der Begründung des Widerspruchsbescheides ausdrücklich klargestellt worden ist, dass ein Widerruf der Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ab dem 10. November 2016 erfolgt ist; der Widerspruchsbescheid gibt dem Ausgangsbescheid vom 10. November 2016 die maßgebliche Gestalt (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), so dass die von der Ausländerbehörde getroffene Entscheidung vom 10. November 2016 als Widerrufsbescheid zu werten ist. Soweit es die Versagung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Tenor des Bescheides vom 10. November 2016 betrifft, war auch insoweit im Beschlusstenor klarzustellen, dass diese suspendiert ist. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen den Widerruf der Erlaubnis vom 23. Juli 2015, kann der Antragsteller nach wie vor von der Erlaubnis vom 23. Juli 2015 Gebrauch machen; die Erwerbstätigkeit ist ihm derzeit nicht untersagt mit der Folge, dass für die ab sofort ausgesprochene Versagung einer Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit kein Raum ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt, dass der Antragsteller mit seinem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO unterlegen gewesen ist, hingegen der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO Erfolg hatte.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Kraft ist abzulehnen, soweit es den Eilrechtsschutzantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO betrifft. Insoweit hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. §§ 114, 121 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Hingegen ist für den weiteren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichteten Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren. Insoweit hat der Antrag des Antragstellers, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen, nach dem hier anzuwendenden, für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe geltenden Bewertungsmaßstab hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit war auch die Beiordnung der vertretungsbereiten Rechtsanwältin auszusprechen.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Dieser ist mit dem halben Auffangwert angemessen bewertet.