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Entscheidung 7 Sa 1713/12


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 7. Kammer Entscheidungsdatum 19.03.2013
Aktenzeichen 7 Sa 1713/12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 112 Abs 1 BetrVG, § 125 BGB, § 177 BGB, § 313 BGB, § 9 TVG

Leitsatz

Eine rechtskräftige Entscheidung im Beschlussverfahren über Inhalt und Bestand eines Sozialplans ist gem. § 9 TVG analog auch in einem Rechtsstreit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über eine Abfindung bindend (BAG v. 17.02.1992 - 10 AZR 448/91)

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. Juli 2012 - 53 Ca 7552/12- wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses über die Zahlung einer Abfindung.

Die Beklagte gehört zu einem niederländischen Konzern, der weltweit als Managing Contractor für Rohrleitungssysteme tätig ist. Der am …..1963 geborene Kläger war bei ihr vom 01.09.1984 bis zum 31.03.2012 zuletzt als Polier in der Niederlassung Berlin beschäftigt. Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten entschloss sich die Beklagte dazu, Niederlassungen in Berlin und Leipzig zum 30.09.2012 zu schließen. In Vorbereitung dieser Maßnahme vereinbarte sie mit dem für diese Niederlassungen zuständigen Betriebsrat unter dem 20.02.2012 einen Interessenausgleich und Sozialplan, der für die zu kündigenden Mitarbeiter Abfindungen sowie bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine sog. Sprinterprämie vorsah. Bei den Verhandlungen trat auf Seiten der Beklagten der als „Chief Restructuring Officer“ eingesetzten Mitarbeiter Schön auf. Ob dieser ordnungsgemäß bevollmächtigt war und den Sozialplan unterzeichnet hat, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 28.02.2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30.09.2012. Unter dem 15./17.03.2012 schlossen die Parteien zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Aufhebungsvertrag (Bl. 10 – 14 d.A.), in dem unter 3. die Zahlung einer Abfindung nach dem Sozialplan vom 20.02.2012 in Höhe von 39.690 EUR brutto zzgl. einer Sprinterprämie gem. § 2 Ziff.2.4 des Sozialplans vom 20.02.2012 in Höhe von 16.036,29 EUR brutto vorgesehen war.

Kurz nach Abschluss des Aufhebungsvertrages forderte die Beklagte den Betriebsrat zu Nachverhandlungen über den Sozialplan mit der Begründung auf, die bei seinem Abschluss zugrunde gelegten wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich maßgeblich geändert, nachdem ein Großauftrag überraschend gekündigt worden sei und die Beklagte nunmehr entschieden habe, ihren operativen Geschäftsbetrieb zum 30.06.2012 insgesamt einzustellen. Vor diesem Hintergrund lehnte die Beklagte auch eine Auszahlung der Abfindung an den Kläger ab. Da der Betriebsrat mit Beschluss vom 15.06.2012 eine Nachverhandlung und Anpassung des Sozialplans einschließlich der dort vorgesehenen Abfindungen ablehnte, vereinbarten die Betriebsparteien die Einrichtung einer Einigungsstelle. Diese entschied durch Spruch vom 20.09.2012, für dessen Einzelheiten auf Bl. 262 – 264 d.A. Bezug genommen wird. Zu einer Änderung des Sozialplans kam es in diesem Zusammenhang nicht.

In einem Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Leipzig (Az 9 BV 72/12) hat die Beklagte beantragt, den Sozialplan vom 20.02.2012 für unwirksam zu erklären. Sie hat sich dabei zum einen auf die fehlende Schriftform berufen und dies damit begründet, der Sozialplan sei auf ihrer Seite von dem Mitarbeiter Schön unterzeichnet worden, der nur von einem Geschäftsführer bevollmächtigt worden sei, obwohl die Beklagte von den Geschäftsführern nur gemeinsam oder aber von einem Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen habe vertreten werden können. Zum anderen hat die Beklagte geltend gemacht, die Geschäftsgrundlage für den Sozialplan sei nachträglich in Wegfall geraten. Das Arbeitsgericht Leipzig hat mit Beschluss vom 25.01.2013 den Antrag der Beklagten zurückgewiesen und dabei zum einen darauf abgestellt, die Beklagte könne sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf die Unwirksamkeit des Sozialplans wegen fehlender Schriftform berufen, zum anderen angenommen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage sei im Einigungsstellenverfahren abschließend verhandelt und entschieden worden. Etwaige Ermessensfehler der Einigungsstelle habe die Beklagte nicht rechtzeitig geltend gemacht. Die Beklagte hat gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel eingelegt.

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 25. Juli 2013, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens Bezug genommen wird, die Beklagte verurteilt, an den Kläger 55.726,29 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2012 zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Abfindung beruhe auf dem Aufhebungsvertrag, in dem konstitutiv die vom Kläger beanspruchte Abfindung vereinbart sei. Die Voraussetzungen für den Wegfall der Geschäftsgrundlage habe die Beklagte nicht schlüssig dargetan. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen dieses der Beklagten am 7. August 2012 zugestellte Urteil richtet sich ihre Berufung, die sie mit einem beim Landesarbeitsgericht am 7. September 2012 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 7. November 2012 beim Landesarbeitsgericht am 7. November 2012 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Die Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung der im Aufhebungsvertrag geregelten Abfindung als konstitutive, vom Bestand und Inhalt des Sozialplans unabhängige Vereinbarung einer Abfindung. Der Aufhebungsvertrag enthalte nur ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, mit der Folge, dass der Anspruch vom Sozialplan abhänge. Der Sozialplan aber sei wegen fehlender Schriftform unwirksam. Er sei auf ihrer Seite von dem Mitarbeiter Sch. unterzeichnet worden, der entgegen der geltenden Vertretungsregelungen allein von einem Geschäftsführer schriftlich bevollmächtigt worden sei. Darauf könne sie sich ungeachtet der Entscheidung des Arbeitsgerichts Leipzig berufen, da diese Entscheidung keine Rechtskraftwirkung für den vorliegenden Prozess entfalte. Außerdem sei die Geschäftsgrundlage für den Sozialplan nachträglich wegfallen, weil sich nach seinem Abschluss die wirtschaftlichen Daten in erheblichem Maße nachteilig verändert hätten und sie sich deshalb habe entschließen müssen, den gesamten Geschäftsbetrieb bereits zum 30.06.2012 stillzulegen. Aufgrund der veränderten wirtschaftlichen Gegebenheiten stünden ihr die für den Sozialplan vorgesehenen Mittel nicht mehr zur Verfügung.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25.07.2012 – 53 Ca 7552/12 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und behauptet, der zweite Geschäftsführer hätte zum Zeitpunkt der Verhandlungen und Vereinbarung des Interessenausgleichs und Sozialplans die Geschäftsführungstätigkeit bereits niedergelegt, jedenfalls aber sei eine mangelnde Vertretungsmacht durch den von zwei Prokuristen unterzeichneten Aufhebungsvertrag geheilt worden. Im Übrigen sei es unzulässig, die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers an die Mitwirkung eines Prokuristen zu binden. Auch sei die Berufung der Beklagten auf die Unwirksamkeit des Sozialplans treuwidrig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Vorbringen in dem mündlichen Verhandlungstermin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist von ihr fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO, § 66 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG).

Die Berufung der Beklagten ist daher zulässig.

2. Die Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht die von ihm geltend gemachte Abfindung aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Aufhebungsvertrag i.V.m. dem Sozialplan vom 20. Februar 2012 zu.

2.1 Die Parteien haben im Aufhebungsvertrag vom 15.3.2012/17.3.2012 für das (vorzeitige) Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis eine Abfindung in Höhe von 39.690 EUR sowie eine Sprinterprämie in Höhe von 16.036,29 EUR vorgesehen. Diese Beträge haben die Parteien auf der Basis des Sozialplans berechnet. Dabei kann dahinstehen, ob der Aufhebungsvertrag – wie von der Beklagten angenommen – nur deklaratorisch auf die sich aus dem Sozialplan ergebende Abfindung verweist, oder ob dessen Regelungen konstitutiv anzusehen sind, wobei auch dann der Sozialplan zumindest die Geschäftsgrundlage für die Aufhebungsvereinbarung bilden würde. In beiden Fällen verbleibt es bei der dort berechneten Abfindungssumme. Denn der dieser Berechnung zugrunde liegende Sozialplan ist weder unwirksam noch ist er seinerseits wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage angepasst worden.

2.2 Der Sozialplan vom 20. Februar 2012 ist weder wegen fehlender Schriftform noch wegen fehlender Vertretungsbefugnis unwirksam.

2.2.1 Zunächst ergibt sich eine Unwirksamkeit des Sozialplans nicht aus § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, 125 Satz 1 BGB. Die Schriftform ist gewahrt. Nach § 126 BGB muss die Urkunde zur Einhaltung der Schriftform vom Aussteller eigenhändig unterzeichnet werden. Dies war ausweislich der von der Beklagten im Berufungsverfahren eingereichten Kopie geschehen. Der als Vertreter der Beklagten aufgetretene Mitarbeiter Schön hat diesen eigenhändig unterzeichnet. Dies wird von der Beklagten auch so vorgetragen. Damit war dem Schriftformerfordernis des § 126 BGB genüge getan. Etwaige Mängel bei der Erteilung der vom Geschäftsführer A. unterzeichneten Vollmacht vom 07.12.2011 berühren die Einhaltung der Schriftform des Sozialplans nicht.

2.2.2Der Sozialplan ist auch nicht aus sonstigen Gründen unwirksam. Dies steht nach der mittlerweile rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts Leipzig auch mit präjudizieller Wirkung für die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits fest. Insoweit kam es auf die Frage der ordnungsgemäßen Vollmacht des Vertreters der Beklagten bei Unterzeichnung des Sozialplans nicht an.

Die Betriebspartner haben in dem Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Leipzig über den Bestand des Sozialplans gestritten. Dabei ging es sowohl um seine Unwirksamkeit wegen Mängel der Vollmacht als auch um den von der Beklagten behaupteten Wegfall der Geschäftsgrundlage. Mit Beschluss vom 25.01.2013 hat das Arbeitsgericht Leipzig diese Frage zwischen den Betriebspartnern geklärt und den Antrag der Beklagten auf Feststellung der Unwirksamkeit des Sozialplans zurückgewiesen. Nachdem dieser Beschluss unstreitig rechtskräftig geworden ist, steht nunmehr unter den Betriebspartnern fest, dass der Sozialplan vom 20.02.2012 wirksam ist. Etwas anderes kann nicht im Verhältnis zwischen der Beklagten und ihren Arbeitnehmern gelten, die ihre Abfindungsansprüche auf den Sozialplan stützen. Nach § 77 Abs. 4 BetrVG gelten Betriebsvereinbarungen unmittelbar und zwingend. Sozialplänen kommt nach § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG die Wirkung einer Betriebsvereinbarung zu. Steht nun zwischen den Betriebspartnern fest, dass die Betriebsvereinbarung wirksam ist, entfaltet sie ihre unmittelbare und zwingende Wirkung nach § 77 Abs. 4 BetrVG, mit der Folge, dass der einzelne Arbeitnehmer wegen dieser gesetzlich vorgesehenen Wirkung seine Ansprüche auf diese Betriebsvereinbarung stützen kann. Deshalb ist in analoger Anwendung des § 9 TVG davon auszugehen, dass jedenfalls in den Fällen wie hier, in denen der individual-rechtliche Anspruch des Arbeitnehmers von dem Bestand der Betriebsvereinbarung abhängig ist, eine rechtskräftige Entscheidung zwischen den Betriebspartnern über den Bestand dieser Betriebsvereinbarung auch für den Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bindend ist (vgl. BAG v. 17.02.1992 – 10 AZR 448/91 – BAGE 69, 367 – 377; Erf-Ko Koch 13. Aufl. 2013 § 84 ArbGG Rz. 2; Natter/Groß 2010 ArbGG § 84 Rz. 20 f.).

2.2.3 Der Abfindungsanspruch des Klägers war auch der Höhe nach begründet. Eine Anpassung der Abfindung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB hatte nicht zu erfolgen, nachdem das Anpassungsverfahren zwischen der Beklagte und ihrem Betriebsrat abgeschlossen war.

2.2.3.1Zwar ist im Grundsatz auch für Sozialpläne anerkannt, dass diese eine Geschäftsgrundlage haben können, bei deren Wegfall die getroffene Regelung den geänderten tatsächlichen Umständen anzupassen ist, wenn dem Vertragspartner im Hinblick auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage das Festhalten an der Vereinbarung nicht mehr zuzumuten ist (vgl. z.B. BAG v. 28.08.1996 – 10 AZR 886/95 – BAGE 84, 62 – 72; BAG v. 10.08.1994 – 10 ABR 91/93 – AP Nr 86 zu § 113 BetrVG 1972). Der Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Sozialplans führt nicht dazu, dass dieser von selbst unwirksam wird. Er hat nur zur Folge, dass die Regelung den geänderten Umständen insoweit anzupassen ist, als dem Vertragspartner das Festhalten an der getroffenen Regelung auch unter den geänderten tatsächlichen Umständen noch zuzumuten ist. Die Anpassung der Regelung müssen die Betriebspartner vereinbaren. Derjenige Betriebspartner, der sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft, hat gegenüber dem anderen einen Anspruch auf Aufnahme von Verhandlungen über die Anpassung der im Sozialplan getroffenen Regelung. Verweigert der andere Betriebspartner eine solche Anpassung oder kommt es nicht zu einem Einvernehmen über eine solche, kann er die Einigungsstelle anrufen, die verbindlich entscheidet (BAG v. 08.1994 – 10 ABR 91/93 – AP Nr 86 zu § 113 BetrVG 1972).

2.2.3.2 Auch bei dem hier im Streit stehenden Sozialplan hat die Beklagte mit dem Betriebsrat Verhandlungen über die Anpassung des Sozialplans geführt und die Einigungsstelle angerufen. Nachdem diese Verhandlungen erfolglos waren, hat sie im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht Leipzig die Frage der Wirksamkeit des Sozialplans klären lassen und zur Begründung dort auch geltend gemacht, wegen Wegfall der zur Verfügung stehenden Finanzmasse sei die Geschäftsgrundlage für den Sozialplan weggefallen. Diesen Antrag hat das Arbeitsgericht zurückgewiesen und dabei auch einen Anspruch der Beklagten auf Anpassung u.a. mit der Begründung verneint, über den Wegfall der Geschäftsgrundlage sei im Einigungsstellenverfahren bereits abschließend verhandelt und entschieden worden. Hiermit muss es sein Bewenden haben. Kann die Beklagte nach Rechtskraft der Entscheidung gegenüber dem Betriebsrat eine Anpassung des Sozialplans nicht mehr durchsetzen, kann sie eine Minderung der sich daraus ergebenden Abfindung auch nicht mehr gegenüber dem Kläger einwenden. Insoweit steht ebenfalls die unmittelbare und zwingende Wirkung des Sozialplans nach § 77 Abs. 4 BetrVG entgegen.

2.2.3.3 Hat der Sozialplan aber Bestand und sind die dort vorgesehenen Abfindung nicht mehr anzupassen, steht dem Kläger der Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Abfindung auch dann zu, wenn mit der Beklagten davon auszugehen wäre, der Aufhebungsvertrag enthalte nur ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Der Anspruch ergibt sich dann aus §§ 112 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 77 Abs. 4 BetrVG. Gleiches gilt für den Fall, dass der Aufhebungsvertrag eine konstitutive Vereinbarung der Abfindung beinhalten würde. Denn auch dann wäre der Aufhebungsvertrag nicht nach § 313 BGB anzupassen, da der Sozialplan als Geschäftsgrundlage für die Aufhebungsvereinbarung nicht geändert oder in Wegfall geraten ist

3.Aus diesen Gründen war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, mit der Folge, dass sie gemäß § 97 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen hat. Die Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.