I.
Der Antragsgegner betreibt die Vollstreckung von Beitrags- und Kostenerstattungsforderungen gegen die Antragsteller aus mehreren Bescheiden. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte insofern Erfolg, als das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. August 2009 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt hat, den an die Antragstellerin zu 2. gerichteten Bescheid vom 13. Februar 2006 zu vollziehen, bevor eine Entscheidung über die Klage Rechtkraft erlangt hat, und dem Antragsgegner darüber hinaus aufgegeben hat, der Antragstellerin zu 2. den auf Grund dieses Bescheides gepfändeten und an ihn überwiesenen Betrag zu erstatten.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist dem Antragsgegner am 1. September 2009 zugestellt worden. Der Antragsgegner hat am 15. September 2009 Beschwerde eingelegt und diese am 1. Oktober 2009 begründet.
II.
Die Beschwerde, die sich zum einen gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Verpflichtung des Antragsgegners, der Antragstellerin zu 2. den auf Grund des Bescheides vom 13. Februar 2006 gepfändeten und an ihn überwiesenen Betrag in Höhe von 447,90 EUR zu erstatten, und zum anderen gegen die Kostenentscheidung richtet, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Zwar verfängt die Rüge, dass die im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Erstattungsverpflichtung über das Antragsbegehren hinausgehe, nicht. Die Antragsteller haben in ihrer Klageschrift vom 19. März 2009 den Einbehalt der gepfändeten Rentenanteile beanstandet und ausdrücklich den „Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Außerkraftsetzung aller Vollstreckungsmaßnahmen“ beantragt. Dieses Begehren ist von dem Verwaltungsgericht nach dem Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zutreffend als umfassendes Rechtsschutzbegehren gewertet worden, das die Rückgängigmachung bereits eingetretener Vollstreckungsfolgen im Wege der einstweiligen Anordnung erfasst.
Jedoch liegt in der angegriffenen Erstattungsverpflichtung eine Vorwegnahme der Hauptsache, die angesichts der erklärten Aufrechnung des Antragsgegners mit seiner sofort vollziehbaren Beitragsforderung in Höhe von 2 045,00 EUR nicht gerechtfertigt ist. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme einer Hauptsacheentscheidung zwar nicht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht und eine vorläufige Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um unzumutbare Nachteile für den Rechtsschutzsuchenden abzuwehren.
Hier fehlt es wegen der Aufrechnung aber bereits an der ersten Voraussetzung. Bei summarischer Prüfung ist nicht erkennbar, dass die klageweise Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung der gepfändeten und vom Antragsgegner vereinnahmten Rentenanteile mit dem erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte. Denn ein solcher Anspruch könnte durch die Aufrechnung des Antragsgegners mit dessen Beitragsforderung erloschen sein, ohne dass dem das Aufrechnungsverbot des § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG i.V.m. § 226 Abs. 1 AO und 394 Satz 1 BGB entgegensteht. Insoweit kommt es darauf an, ob der in Rede stehende Erstattungsanspruch der Antragstellerin zu 2. (vgl. zur Kondiktionslage Becker in Musielak, § 850 ZPO, 7. Auflage 2009, Rdnr. 18, mit Nachweisen zur Rechtsprechung) dem Pfändungsschutz des § 54 Abs. 4 SGB I i.V.m. § 850 c ZPO unterliegt. Dazu müsste sich der Pfändungsschutz in Bezug auf die Rente an dem Anspruch der Antragstellerin zu 2. auf Erstattung der zu Unrecht gepfändeten Rentenbeträge fortsetzen. Das ist indessen umstritten und nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu bejahen (vgl. zum Streitstand Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 68. Auflage 2010, Einf. §§ 850-852, Rdnr: 4; Stöber, Forderungspfändung, 13. Auflage 2002, Rdnr. 16 ff.; Keip, Umfang und Grenzen eines sozialen Schuldnerschutzes unter besonderer Berücksichtigung von Billigkeitsnormen, S. 60).
Das gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung gerichtete Beschwerdevorbringen greift hingegen nicht durch. Zwar steht einer Anfechtung der Kostenentscheidung nicht entgegen, dass die Entscheidung in der Hauptsache nur teilweise angegriffen worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1993 - 8 C 32/92 -, juris). Das Verwaltungsgericht ist jedoch bei seiner Kostenentscheidung beanstandungsfrei davon ausgegangen, dass der Antragsgegner die Vollziehung seiner Abgabenforderungen sowohl auf den Bescheid vom 13. Februar 2006 als auch auf den Änderungsbescheid vom 10. Juni 2008 gestützt hat und vorläufiger Rechtsschutz gegen beide Bescheide begehrt wird. Vor diesem Hintergrund spiegelt die Kostenentscheidung das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens des Antragsgegners in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren zutreffend wider. Soweit das Verwaltungsgericht die Entscheidung in der Hauptsache hinsichtlich der im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner auferlegten Erstattungsverpflichtung vorweggenommen hat, kommt dem angesichts des Annexcharakters des zu Grunde liegenden Rechtsschutzbegehrens eine eigenständige Bedeutung weder für den Streitwert noch für die Kostenentscheidung zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).