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Entscheidung 10 UF 253/10


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 2. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 06.12.2011
Aktenzeichen 10 UF 253/10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 30. November 2011 teilweise abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für das Kind N… H… über die gezahlten 150 € monatlich hinaus Unterhalt wie folgt zu zahlen:

- 52 € für den Monat Oktober 2008,

- 72,98 € monatlich für die Monate November und Dezember 2008,

- 90 € monatlich für die Monate Januar bis Mai 2009 und Juli bis Dezember 2009,

- 40 € für den Monat Juni 2009 und

- 122 € monatlich für die Monate Januar bis September 2010

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 957,96 € seit dem 19. September 2009, und aus weiteren 90 € ab dem 1.10., 1.11. und 1.12.2009 sowie weiteren 122 € ab dem 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6., 1.7., 1.8. und 1.9.2010.

Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers abgewiesen und die Beschwerde zurückgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten werden dem Antragsteller zu 17 % und dem Antragsgegner zu 83 % auferlegt. Die Kosten der Beschwerdeinstanz haben der Antragsteller zu 11 % und der Antragsgegner zu 89 % zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf zwischen 2.501 € und 3.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner aus übergegangenem Recht auf Kindesunterhalt für die Zeit von Oktober 2008 bis September 2010 in Anspruch.

Der Antragsgegner ist der Vater des am ….9.1998 geborenen Kindes N… H…. Das Kind lebt bei seiner Mutter. Der Antragsteller zahlte für die Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus der Mutter und dem Kind N…, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Mit Schreiben vom 9.10.2008 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass er für die Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II gewähre, weshalb der Unterhaltsanspruch, soweit er nicht erfüllt sei, auf ihn als Leistungsträger übergehe. Gleichzeitig wurde der Antragsgegner zum Zwecke der Überprüfung etwaiger Unterhaltsansprüche aufgefordert, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Das Schreiben enthält ferner die Feststellung, dass der Antragsgegner für seine Tochter N… monatlichen Unterhalt von 150 € leistet. In dieser Höhe ist der Unterhalt durch Urkunde des Jugendamts S… vom 1.8.2007 tituliert. Der Antragsgegner zahlte zwar den titulierten Unterhalt weiter, erteilte dem Antragsteller jedoch keine Auskunft.

Mit dem am 3.9.2009 beim Amtsgericht eingegangenen und dem Antragsgegner am 19.9.2009 zugestellten Antrag hat der Antragsteller den übergegangenen Unterhalt im Wege des Stufenantrags, gerichtet zunächst auf Auskunftserteilung, alsdann auf Zahlung, gerichtlich geltend gemacht. Mit Teilversäumnisbeschluss vom 28.10.2009 ist der Antragsgegner zur Auskunft verurteilt worden. Nach Auskunftserteilung hat der Antragsteller seinen Anspruch beziffert.

Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Antrag zurückgewiesen und im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der geltend gemachte Anspruch nicht schlüssig dargelegt sei. Aus dem Vortrag und den vorgelegten Unterlagen könne nicht ersehen werden, in welchem Umfang ein Anspruchsübergang stattgefunden habe.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er trägt vor:

Ein Übergang der Unterhaltsansprüche sei - auch im Zusammenhang mit den vorgelegten Leistungsbescheiden - schlüssig dargelegt und folge aus § 33 SGB II.

Das Erwerbseinkommen des Antragsgegners sei nicht um berufsbedingte Aufwendungen zu bereinigen, da diese nicht dargelegt seien.

Der Antragsteller beantragt unter Erweiterung des Antrages nunmehr,

den Antragsgegner in Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu verpflichten, an ihn aus übergegangenem Recht für N… H…, geboren am ….9.1998, für die Zeit

vom 1.10.2008 bis 31.12.2008 monatlich 72,98 €, insgesamt 218,94 €,

vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 monatlich 107 €, insgesamt 1.284 €,

vom 1.1.2010 bis 30.6.2010 monatlich 122 €, insgesamt 732 €,

vom 1.7.2010 bis 30.9.2010 monatlich 122 €, insgesamt 366 €,

zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 1.288,94 € seit Rechtshängigkeit und aus weiteren 107 € ab dem 1.11.2009 und 1.12.2009 sowie weiteren 122 € ab dem 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6., 1.7., 1.8. und 1.9.2010 zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt ergänzend vor:

Der Antragsteller sei nicht aktivlegitimiert. Ein Anspruchsübergang sei nur in Höhe der für das Kind tatsächlich erbrachten Leistungen in den Monaten Oktober 2008 bis März 2009 erfolgt. Die Regelung des § 33 Abs. 1 S. 2 SGB II begegne Bedenken, soweit eine Verrechnung von Unterhalt des Kindes auf den Leistungsanspruch anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erfolge. Auf diese Weise müsse er den Unterhalt anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft decken, obwohl der Unterhalt lediglich den Bedarf des Kindes und nicht den seiner Mutter sicherstellen solle. Insoweit stelle die Regelung eine Umgehung des Unterhaltsrechts dar. Wenn die Mutter ihrer Erwerbsverpflichtung nachkommen würde, sei ein Wegfall des Leistungsbezugs die Folge. Ihm fehle überdies jegliche Möglichkeit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung an die Bedarfsgemeinschaft.

Er habe zudem auf die unter Mitwirkung des Jugendamts errechnete und im Einvernehmen mit der Mutter des Kindes titulierte Unterhaltshöhe vertraut.

Von seinem Erwerbseinkommen seien pauschale berufsbedingte Aufwendungen sowie der Betrag für eine zusätzliche private Altersversorgung in Abzug zu bringen.

Der Unterhaltsbedarf des Kindes sei ab April 2009 durch das ihm vom Antragsteller angerechnete Wohngeld sowie die im Juni 2009 erfolgte einmalige Zahlung des Kinderbonus von 100 € aufgrund des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2.3.2009 gedeckt.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 58, 63, 117 FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Der ursprünglich dem Kind N… zustehende Unterhaltsanspruch gemäß §§ 1601 ff. BGB ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang auf den Antragsteller als Träger der Leistungen nach dem SGB II übergegangen.

1.

Der vom Antragsteller erhobene Nachforderungsantrag ist zulässig (vgl. BGH, FamRZ 2010, 195). Der Antragsteller ist als Träger der Leistungen nach dem SGB II verfahrensfähig (BGH, FamRZ 2011, 197,). Er ist gemäß § 44 b SGB II berechtigt, den übergegangenen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen.

2.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist der gestellte Antrag auch weitgehend begründet.

a)

Der Forderung des Antragstellers steht nicht ein vom Antragsgegner geltend gemachtes Vertrauen in die Höhe des titulierten Unterhalts entgegen. Es kann dahinstehen, ob der Jugendamtsurkunde vom 1.8.2007 eine Vereinbarung mit der Mutter, höheren Unterhalt künftig nicht zu beanspruchen, zugrunde lag. Denn jedenfalls verstieße eine solche Abrede gegen das Verbot des § 1614 Abs. 1 BGB. Nach dieser Norm kann auf Kindesunterhalt für die Zukunft nicht verzichtet werden. Dies gilt auch für einen teilweisen Unterhaltsverzicht (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 70. Aufl., § 1614, Rz. 1; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 2, Rz. 758, jeweils m. w. N.).

b)

Der Unterhaltsanspruch des Kindes N… gegen den Antragsgegner bestimmt sich für die Monate Oktober 2008 bis Dezember 2009 sowie für September 2010 nach der Einkommensgruppe 1 und für die Monate Januar bis August 2010 nach der Einkommensgruppe 2 der Anlage I der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008, 1.1.2009 bzw. 1.1.2010).

aa)

Der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes richtet sich nach dem unterhaltsrechtlich bedeutsamen Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils, hier also nach dem Einkommen des Antragsgegners. Die Mutter von N… erfüllt ihre Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung des Kindes, § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB, so dass es auf die Prüfung ihrer Erwerbsmöglichkeiten - anders als der Antragsgegner meint - nicht ankommt.

(1)

Zur Ermittlung des Erwerbseinkommens des Antragsgegners können die in den Lohn-/ Gehaltsabrechnungen ausgewiesenen Jahreswerte der Monate Dezember 2008, Dezember 2009 und Dezember 2010 herangezogen werden. Daraus ergeben sich gerundet folgende durchschnittliche monatliche Nettoeinkünfte des Antragsgegners:

- 1.181 € im Jahr 2008

- 1.292 € im Jahr 2009

- 1.353 € im Jahr 2010.

(2)

Vom Einkommen des Antragsgegners sind keine berufsbedingten Aufwendungen abzuziehen. In Ermangelung einer diesbezüglichen Anerkennung durch den Antragsteller hätte es - worauf der Senat mit der Ladungsverfügung vom 29.8.2011 hingewiesen hat - des Vortrages hinreichender Anhaltspunkte hierfür durch den Antragsgegner bedurft (vgl. dazu Nr. 10.2.1 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts). Daran fehlt es.

(3)

Abzusetzen ist hingegen der vom Antragsgegner tatsächlich geleistete Betrag von monatlich rd. 39 € für eine „Riesterrente“. Dieser Abzug ist jedenfalls unterhaltsrechtlich unter dem Gesichtspunkt einer zusätzlichen Altersvorsorge (BGH, FamRZ 2005, 1817; FamRZ 2007, 793; s. a. Nr. 10.1 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts) gerechtfertigt.

(4)

Nach alledem ergibt sich im Jahr 2008 ein bereinigtes Einkommen des Antragsgegners von 1.142 € (= 1.181 € - 39 €). Im Jahr 2009 sind es 1.253 € (= 1.292 € - 39 €) und im Jahr 2010 1.314 € (= 1.353 - 39 €).

bb)

Der monatliche Unterhaltsanspruch des Kindes beläuft sich auf 242 € in den Monaten Oktober bis Dezember 2008, auf 240 € in den Monaten Januar bis Mai 2009 und Juli bis Dezember 2009, auf 190 € im Juni 2009, auf 291 € in den Monaten Januar bis August 2010 und auf 315 € im September 2010.

(1)

Der Unterhaltsbedarf des Kindes N… bemisst sich angesichts des soeben dargestellten bereinigten Einkommens des Antragsgegners nach der Unterhaltstabelle in Anlage I der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008, 1.1.2009 und 1.1.2010.

Das Einkommen von 1.142 €, 1.253 € bzw. 1.314 € liegt in der Einkommensgruppe 1 der genannten Tabellen. Trotz des Umstandes, dass eine Unterhaltspflicht des Antragsgegners nur gegenüber einem Unterhaltsberechtigten besteht, ist jedoch in den Jahren 2008 und 2009 sowie im September 2010 eine Höhergruppierung nicht gerechtfertigt, da anderenfalls der Bedarfskontrollbetrag nicht mehr gewahrt wäre (vgl. Nr. 11.2 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008, 1.1.2009 und 1.1.2010). Beispielhaft sei dies für das Jahr 2008 dargestellt: Müsste der Antragsgegner bei einem Einkommen von 1.142 € einen Zahlbetrag von 262 € (= 339 € - 77 €, vgl. Anlage II zu den Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008) leisten, verblieben ihm nur 880 €, während sich der Bedarfskontrollbetrag auf 1.000 € bemisst.

Demnach ist der Unterhaltsbedarf des bis August 2010 der 2. Altersstufe und im September 2010 der 3. Altersstufe angehörendes Kindes der Einkommensgruppe 1 zu entnehmen und beträgt nach Abzug des hälftigen Kindergeldes, § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB, 245 € (= 322 € - 77 €) im Jahr 2008, 240 € (= 322 € - 82 €) im Jahr 2009 und 334 € (= 426 € - 92 €) im September 2010 (vgl. auch die Zahlbetragstabelle in Anlage II zu den Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008, 1.1.2009 und 1.1.2010).

Für die Monate Januar bis August 2010 ist hingegen eine Höhergruppierung um eine Einkommensgruppe gerechtfertigt. Demnach ist der Unterhaltsbedarf des Kindes N… der 2. Einkommensgruppe zu entnehmen und beträgt nach Abzug des hälftigen Kindergeldes, § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB, 291 € (= 383 € - 92 €) in diesen Monaten (vgl. auch die Zahlbetragstabelle in Anlage II zu den Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2010). Der Bedarfskontrollbetrag von 1.000 € ist mit Rücksicht auf das Einkommen des Antragsgegners in diesem Jahr immer noch gewahrt. Denn dem Antragsgegner verblieben bei einem Einkommen von 1.314 € noch 1.023 € (= 1.314 € - 291 €).

(2)

Der Unterhaltsbedarf des Kindes ist - wie der Antragsgegner zu Recht geltend macht - einmalig in Höhe von 50 € gedeckt. Der aufgrund des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2.3.2009 (BGBl. I, S. 41) einmalig gezahlte Kinderbonus von 100 € ist als Kindergeldleistung gemäß § 6 Abs. 3 BKGG bzw. § 66 Abs. 1 S. 2 EStG mit dem hälftigen Betrag auf den geschuldeten Unterhaltsbedarf des Kindes anzurechnen (vgl. AG Offenburg, FamRZ 2009, 2014; Stellungnahme der Ständigen Fachkonferenz 3 des Deutschen Instituts für Familie und Familienrecht e. V. vom 30.3.2009, FamRZ 2009, 932). Als Anrechnungsmonat haben sich die Beteiligten im Senatstermin am 20.10.2011 übereinstimmend mit dem Monat Juni 2009 einverstanden erklärt.

(3)

Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob der Unterhaltsbedarf des Kindes N… durch Wohngeld, das der Antragsteller im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II in den Monaten April 2009 bis September 2010 als Einkommen des Kindes angerechnet hat, teilweise gedeckt ist.

Das unterhaltsberechtigte Kind ist selbst nicht wohngeldberechtigt im Sinne des Wohngeldgesetzes (WoGG), da es nicht Mieter von Wohnraum ist, § 3 Abs. 2 Nr. 1 WoGG. Dies ist vielmehr die Mutter des Kindes N…. Diese bezog das Wohngeld. Ob eine Einkommensanrechnung bei dem im Haushalt der wohngeldberechtigten Mutter lebenden unterhaltsberechtigten Kind überhaupt erfolgen kann, erscheint daher fraglich. Dies kann im Ergebnis allerdings offen bleiben, da das von der Mutter bezogene Wohngeld von monatlich 131 € jedenfalls in den Monaten April 2009 bis Dezember 2009 vollständig und in den Monaten Januar bis September 2010 teilweise erhöhte Aufwendungen für Wohnbedarf ausgleicht und im Übrigen die Höhe des vom Antragsteller aus übergegangenem Recht geltend gemachten Unterhaltsanspruch nicht beeinflusst (vgl. BGH, FamRZ 2003, 860; FamRZ 1982, 586; Nr. 2.3 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008).

Die tatsächlichen Wohnkosten für die von dem Kind und seiner Mutter genutzte Wohnung beliefen sich ausweislich der vorgelegten Leistungsbescheide des Antragstellers auf Beträge, die (einschließlich Heizkosten) in den Monaten April bis Dezember 2009 bei rd. 345 € und in den Monaten Januar bis Dezember 2010 bei rd. 375 € lagen, so dass auf das Kind bei hälftiger Aufteilung ein Wohnkostenanteil zwischen rd. 173 € und rd. 188 € entfiel. Der Wohnkostenanteil, der in den für das Kind zu Grunde gelegten Unterhaltsbedarfssätzen enthalten ist, bemisst sich auf etwa 1/3 des Unterhaltsbedarfs nach der Tabelle (vgl. Wendl/Dose, a.a.O., § 1, Rz. 667; Kleffmann, FuR 2010, 612, 624).

Der Wohnkostenanteil im Unterhaltsbedarf des Kindes beläuft sich daher in den Monaten April bis Dezember 2009 auf 107 € (= 322 € x 1/3), in den Monaten Januar bis August 2010 auf 128 € (= 383 € x 1/3) und im September 2010 auf 142 € (= 426 € x 1/3). Er deckt mithin nicht den tatsächlichen Wohnkostenanteil des Kindes. Es errechnet sich vielmehr ein ungedeckter Wohnkostenanteil des Kindes von 66 € (= 173 € - 107 €) in den Monaten April bis Dezember 2009, von 60 € (= 188 € - 128 €) in den Monaten Januar bis August 2010 sowie von 46 € (= 188 € - 142 €) im September 2010, der durch das bezogene Wohngeld von 131 €, das grundsätzlich auf sämtliche Bewohner der Wohnung aufzuteilen wäre und damit in Höhe von 65 € auf das Kind entfiele, ausgeglichen werden würde. Lediglich in dem überschießenden Betrag von 5 € (= 65 € - 60 €) für die Monate Januar bis August 2010 und 19 € (= 65 € - 46 €) für den Monat September 2010 käme daher allenfalls eine Einkommensanrechnung in Betracht. Dies führt, wie sogleich zu zeigen ist, angesichts der eingeschränkten Antragstellung in Höhe von 122 € für diese Zeiträume nicht zu einem für den Antragsgegner günstigeren Ergebnis.

(cc)

Da der Antragsgegner zur Unterhaltszahlung nur verpflichtet ist, soweit sein bereinigtes Einkommen den notwendigen Selbstbehalt übersteigt, ist im Jahr 2008 lediglich eine Leistungsfähigkeit in Höhe von 242 € (= 1.142 € - 900 €) gegeben (vgl. Nr. 21.2 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008). In den Folgejahren 2009 und 2010 begegnet die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners mit Rücksicht auf sein Einkommen keinen Bedenken.

(dd)

Der Unterhaltsanspruch des Kindes N… gegenüber dem Antragsgegner beliefe sich - selbst bei teilweiser Anrechnung von Wohngeld - im Ergebnis daher auf

- 242 € in den Monaten Oktober bis Dezember 2008

- 240 € in den Monaten Januar bis Mai 2009 sowie Juli bis Dezember 2009

- 190 € (= 240 € - 50 € Kinderbonus) im Juni 2009

- 286 € (= 291 € - 5 € Wohngeld) in den Monaten Januar bis August 2010 und

- 315 € (= 334 € - 19 € Wohngeld) im September 2010.

(ee)

Der Antragsgegner hat tatsächlich Unterhalt nur in der titulierten Höhe von 150 € geleistet, so dass sich eine Differenz von

- 92 € (= 242 € - 150 €) in den Monaten Oktober bis Dezember 2008

- 90 € (= 240 € - 150 €) in den Monaten Januar bis Mai 2009 sowie Juli bis Dezember 2009

- 40 € (= 190 € - 150 €) im Juni 2009

- 136 € (= 286 € - 150 €) in den Monaten Januar bis August 2010 und

- 165 € (= 315 € - 150 €) im September 2010

ergibt.

c)

Dieser noch offene Unterhaltsanspruch ist auf den Antragsteller im Oktober 2008 in Höhe von 52 €, in den Monaten November und Dezember 2008 in Höhe von 72,98 €, in den Monaten Januar bis Mai 2009 und Juli bis Dezember 2009 in Höhe von 90 €, im Juni 2009 in Höhe von 40 € sowie in den Monaten Januar bis September 2010 in der insoweit von dem Antragsteller geltend gemachten Höhe von 122 € gemäß § 33 Abs. 1 S. 2 SGB II übergegangen.

Hinsichtlich des Übergangs der Unterhaltsansprüche des Kindes N… auf den Antragsteller als Leistungsträger nach dem SGB II ist zwischen der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung des § 33 Abs. 1 SGB II und der auf Grund des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) ab 1.1.2009 geltenden Fassung des § 33 Abs. 1 SGB II zu differenzieren.

aa)

Für die bis zum 31.12.2008 entstandenen Unterhaltsansprüche gilt § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II in der bis dahin geltenden Fassung. Danach findet ein Anspruchsübergang nur insoweit statt, als das unterhaltsberechtigte Kind selbst Leistungen nach dem SGB II empfangen hat. Eine Rückwirkung der Gesetzesänderung ab 1.1.2009 kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, FamRZ 2011, 197). Soweit der Senat in der Vergangenheit eine abweichende Auffassung vertreten hat (vgl. FamRZ 2011, 228), hält er daran nicht mehr fest. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass der Antragsteller für die Monate Oktober bis Dezember 2008 nur den Betrag von monatlich 72,98 € geltend macht. Denn in dieser Höhe hat das Kind N… selbst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des SGB II bezogen.

bb)

Für die Unterhaltsansprüche ab Januar 2009 gilt § 33 Abs. 1 SGB II in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung. Nach S. 1 der Vorschrift findet ab Januar 2009 ein Anspruchsübergang statt, soweit das unterhaltsberechtigte Kind Leistungen nach dem SGB II empfangen hat, ferner nach Satz 2, soweit das unterhaltsberechtigte Kind unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Abs. 1 S. 2 SGB II keine Leistungen empfangen hat und bei rechtzeitiger Leistung des anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden sind.

Soweit das Kind N… in den Monaten Januar bis März 2009 wiederum selbst Leistungen nach dem SGB II in Höhe von je 79,46 € empfangen hat, ist in dieser Höhe der Unterhaltsanspruch auf den Antragsteller gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II übergegangen. Aber auch über diesen Betrag hinaus sowie in den Monaten April 2009 bis Oktober 2010, in denen der Antragsteller für das Kind selbst keine Aufwendungen erbracht hat, ist in Höhe des bestehenden Unterhaltsanspruchs, soweit dieser von dem Antragsteller geltend gemacht wird, ein Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 S. 2 SGB II in der seit dem 1.1.2009 geltenden Fassung insoweit erfolgt. Denn insoweit war das Kind N… aufgrund Anrechnung des bei ihm zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigten Kindergeldes trotz ausbleibender Leistungserfüllung nicht hilfebedürftig. Ausweislich der vorliegenden Leistungsbescheide wurde Kindergeld monatlich wie folgt angerechnet:

- 154 € in den Monaten Januar bis März 2009,

- 102,46 € in den Monaten April bis Juni 2009,

- 142,38 € in den Monaten Juli bis Oktober 2009,

- 142 € in den Monaten November und Dezember 2009 sowie

- 157,65 € in den Monaten Januar bis September 2010.

Die sich rechnerisch ergebenden Unterhaltsansprüche für die Monate Januar bis Dezember 2009 sowie die vom Antragsteller geltend gemachten Unterhaltsansprüche für die Monate Januar bis September 2010 von je 122 € liegen unterhalb der Beträge des angerechneten Kindergeldes und sind daher auf den Antragsteller übergegangen. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob ein Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 S. 2 SGB II auch über das tatsächlich angerechnete Kindergeld hinaus in Betracht kommt.

(cc)

Der Anspruch ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht gemäß § 33 Abs. 2 S. 3 SGB II ausgeschlossen. Danach darf der Übergang nur bewirkt werden, wenn Einkommen und Vermögen des Unterhaltspflichtigen das nach §§ 11 und 12 SGB II zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigen. Es ist daher grundsätzlich eine sozialrechtliche Vergleichsberechnung vorzunehmen (vgl. Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 8, Rz. 248). Damit soll verhindert werden, dass der Unterhaltsverpflichtete sozialleistungsbedürftig würde, wenn er den Unterhaltsanspruch erfüllte. Eine solche Sachlage kann hier angesichts der tatsächlichen Einkünfte des Antragsgegners aus Erwerbstätigkeit nicht angenommen werden.

dd)

Ein Anspruchsübergang kann, obwohl der Antrag dem Antragsgegner erst am 19.9.2009 zugestellt worden ist, für die Zeit ab 10.10.2008 geltend gemacht werden.

Nach § 33 Abs. 3 S. 1 SGB II können die Träger der Leistungen für die Vergangenheit außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts auch von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Eine solche Rechtswahrungsanzeige (vgl. hierzu auch Scholz, FamRZ 2006, 1417, 1424; Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 6, Rz. 112) ist vorliegend auf Grund des Schreibens vom 9.10.2008, dem Antragsgegner am 10.10.2008 zugegangen, gegeben. Für Oktober 2008 errechnet sich mithin ein übergegangener Unterhaltsanspruch von rund 52 € (= 72,98 € x 22/31).

3.

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert, § 70 Abs. 2 FamFG.