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Erhebung eines Straßenbaubeitrags für die Errichtung einer Straßenbeleuchtung


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 3. Kammer Entscheidungsdatum 25.09.2013
Aktenzeichen VG 3 K 885/12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 127 BauGB, § 242 Abs 9 BauGB, § 8 KAG

Leitsatz

Rechtswidrige Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen/Anlagen zu einer Abrechnungseinheit
Einzelfall, in dem die Teileinrichtung Straßenbeleuchtung vor dem 3. Oktober 1990 trotz des Vorhandenseins von 2 Straßenlaternen nicht fertig gestellt war

Kein ungefährdeter Haus zu Haus Verkehr

Vorrang des Erschließungsbeitragsrechts

Anlagenbestimmung

Enger, erschließungsbeitragsrechtlicher Anlagenbegriff

Einzelfall, in dem ein mehr als 100 m langer, nicht geradlinig verlaufender Stichweg als selbstständige Anlage zu beurteilen war

Einzelfall, in dem die rechtswidrige Zusammenfassung mehrerer Anlagen zu einer Abrechnungseinheit nicht zu einer Reduzierung der Beitragsforderung und deshalb auch nicht zu einer Aufhebung des Beitragsbescheides führt

Bestimmung des Gemeindeanteils

Eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeindevertretung für Entscheidungen über die Vornahme und Ausgestaltung konkreter gemeindlicher Straßenbaumaßnahmen lässt sich nicht aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen herleiten (Gesetzesvorbehalt, Wesentlichkeitstheorie).

Abweichungen von kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften über die Zuständigkeit innerhalb der Gemeinde sind für sich genommen beitragsrechtlich nicht relevant.

Grundsatz der Erforderlichkeit, weiter Entscheidungsspielraum der Gemeinde (Ausbauermessen), äußerste Grenze sachlich schlechthin unvertretbar.

Abweichungen von DIN Vorschriften sind für sich genommen beitragsrechtlich irrelevant.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe der beizutreibenden Forderung abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks „xxx“ 16 mit einer Fläche von 410 m², das im Ortsteil xxx von xxx liegt und als Flurstück xxx der Flur xxx im Grundbuch von xxx eingetragen ist.

xxx gehört seit dem 1. Mai 1998 seinerseits als Ortsteil zur Gemeinde xxx die zusammen mit den Gemeinden xxx und xxx das von der Beklagten vertretene Amt bildet.

Bei dem Ortsteil xxx handelt es sich um das ehemalige Vorwerk eines Klosters, das in der DDR als landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) weitergeführt wurde und heute als kleine Siedlung 61 Einwohner hat. xxx liegt zu beiden Seiten der Bundesstraße xxx (xxx), von der in xxx in Richtung Osten die Landesstraße xxx abzweigt.

Gegenüber der Einmündung der L 34 in die B xxx befindet sich die Einmündung der Straße „Siedlung“, die gerade in den Ortsteil xxx hineinführt (nachfolgend als „Siedlung I“ bezeichnet, im Volksmund „Europastraße“ genannt). Diese Straße war und ist bis heute auf der ersten Teilstrecke von ca. 280 m mit einem alten Belag aus Feldsteinpflaster versehen; dieser Belag endet dort, wo von Norden ein unbefestigter Weg in die Straße „Siedlung“ einmündet, der den Namen „xxx“ trägt. Ab diesem Punkt setzt sich die Straße „Siedlung“ als Weg mit einer ungebundenen Oberflächenbefestigung aus Betonrecycling weiter Richtung Westen fort. Nach weiteren 175 m befindet sich (vor dem letzten bebauten Grundstück xxx, Flurstück xxx), eine Kreuzung. Der bis dahin unter der Bezeichnung „Siedlung“ geführte Weg verlässt hier die Siedlung xxx und setzt sich über diese Kreuzung hinaus als unbefestigter Feld- und Waldweg nach Westen fort.

An dieser Kreuzung mündet von Norden ein Weg in die Straße „Siedlung“ (im folgenden als „xxx“ bezeichnet), der zunächst ca. 40 m nach Norden verläuft, um dann Richtung Osten abzuknicken und vorbei am Dorfteich geradlinig zur B xxx zu führen, in die er unter dem Namen „xxx“ nördlich des Grundstücks xxx einmündet. In seinem Verlauf von der Straße „Siedlung I“ zur B xxx passiert er nach ca. 110 m ein Gebäude mit der Bezeichnung „Jagdhütte xxx“, bei dem es sich um ein altes Wirtschaftsgebäude handelt. Ab diesem Gebäude ist der zuvor (nach den Angaben der Beklagten, vgl. Anlage 3 in der Beiakte 4 zum Verfahren VG 3 K 880/12) mit einer Schicht aus Betonrecycling versehene Weg zunächst mit Betonplatten und sodann auf einer Länge von ca. 210 m mit einer Pflasterdecke aus Feldsteinen befestigt. Nach Angaben der Beklagten ist dieser Weg (xxx) auf der gesamten Länge bereits vor dem 3. Oktober 1990 als öffentliche Verkehrsfläche genutzt worden und nach wie vor dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

In einer Entfernung von ca. 160 m von der B xxx aus wird die eben beschriebene, an dieser Stelle in etwa in Ost-West-Richtung verlaufende Straße „xxx“ rechtwinklig gekreuzt von dem unbefestigten Weg, der von dieser Kreuzung aus

Richtung Süden eine ca. 80 m lange Verbindung zu der Straße „Siedlung“ bildet (insoweit ist er nach Angaben der Beklagten mit einer Schicht aus Betonrecycling versehen) und
nach Norden als Sandweg zunächst zum Flurstück xxx führt, das er nach ca. 80 m erreicht und vor dem er in ostnordöstlicher Richtung abknickt, um sodann nach weiteren 130 m weiter als unbefestigter Sandweg in die B xxx einzumünden.

Auch dieser Weg wird unter der Bezeichnung „xxx“ geführt und im folgenden als „xxx II“ bezeichnet.

Ferner gibt es in der Siedlung xxx westlich der B 167 einen weiteren Weg, an dessen südliche Seite sieben Wohngrundstücke grenzen. Dieser Weg mündet ca. 70 m südlich von der oben beschriebenen teilweise gepflasterten Straße „Siedlung I“ („Europastraße“) in die B xxx und verläuft von hier aus ziemlich genau geradlinig und parallel zu der oben genannten Straße „Siedlung I“ nach Westen. Nach ca. 460 m zweigt ein Weg ab, der von hier aus nach Norden zu der oben beschriebenen Anlage „Siedlung I“ führt. Da auch dieser Weg unter der Bezeichnung „Siedlung“ geführt wird (Siedlung 3, 5, 6, 7, 8, 9 und 10), wird er nachfolgend als „Siedlung II“ bezeichnet.“ Er ist auf der Teilstrecke vor den Wohngrundstücken mit einer Schicht aus Betonrecycling versehen und wurde nach den Angaben der Beklagten auf der gesamten Länge bereits vor dem 3. Oktober 1990 zu Zwecken des öffentlichen Verkehrs genutzt und ist auch heute noch dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

Komplettiert wird das „Straßennetz“ in xxx durch einen unbefestigten Stichweg, der in einer Entfernung von ca. 60 m von der B xxx von der Straße Siedlung I in nordwestlicher Richtung abzweigt und nach ca. 160 m an der nördlichen Grenze der Grundstücke xxx7 und xxx Straße xxx als Sackgasse endet. Ein Straßenname ist für diesen Weg nicht bekannt, er soll im folgenden als „Stichweg“ bezeichnet werden.

Das Grundstück der Kläger (xxx) grenzt mit seiner südlichen Seite an die gepflasterte Teilstrecke der Straße „Siedlung I“.

In der Siedlung xxx waren bereits vor 1990 an den Freileitungsmasten der Stromleitung Straßenlampen montiert, die über die Freileitung des Stromversorgers mit Energie versorgt wurden. Diese Leuchten waren – einem von der Beklagten angefertigten Plan zufolge (Beiakte II zum Verfahren VG 3 K 880/12) – wie folgt verteilt:

5 Leuchten an der Verkehrsfläche Siedlung I
(4 an Holzmasten, 1 am Betonmast),
4 Leuchten an der Verkehrsfläche Siedlung II
(3 an Holzmasten, 1 am Betonmast),
1 Leuchte an der Verkehrsfläche xxx (Holzmast vor der Jagdhütte),
1 Leuchte auf dem Grundstück xxx (Holzmast),
1 Leuchte am Stichweg an der Grenze zwischen xxx Straße 8 und 9 (Beton) und
1 Leuchte an der L 34.

Im März 2006 teilte das Stromversorgungsunternehmen der Gemeinde mit, dass es beabsichtige, die Stromkabel in die Erde zu verlegen, wodurch die Straßenlaternen ihre Stromversorgung verlieren würden.

Die Gemeindevertretung nahm diesen Sachverhalt in ihrer Sitzung vom 27. September 2006 zur Kenntnis (vgl. das Protokoll der Sitzung, Beiakte 2 zum Verfahren VG 3 K 880/12, Seite 31). Im Protokoll wurde festgehalten, dass durch die Gemeinde eine Entscheidung getroffen werden müsse, wie zukünftig die Straßenbeleuchtung in xxx gesichert werden solle. In der Sitzung der Gemeindevertretung vom 18. Oktober 2006 erklärte ein Mitarbeiter des Amtes, die Masten in xxx könnten für die Beleuchtungspunkte mit Problemen übernommen werden. Er wies darauf hin, dass es sich um sehr alte Holzmasten handele. Verwiesen wurde auf eine Empfehlung des Planungsbüros. Die Gemeindevertretung solle sich selbst überzeugen. Es solle in der nächsten Sitzung des Bauausschusses beraten werden (vgl. die Niederschrift zur Sitzung vom 18. Oktober 2006, Beiakte 3 zum Verfahren VG 3 K 880/12, Seite 211).

In einem Gespräch zwischen der Amtsverwaltung und dem Stromversorgungsunternehmen am 13. Februar 2007 (Bl. 225 der Beiakte 3 zum Verfahren VG 3 K 880/12) wurden 4 Varianten erörtert:

Variante 1 – Kabelmitverlegung und

– Errichtung Leuchtmasten von Fremdfirma,

– Errichtung Leuchtmasten von Energieversorger,

Variante 2 – Aufmuffen von Leuchten auf das Netz des Stromversorgers, gebunden an Vertrag über 20 Jahre (Dienstleistungsvertrag),
Variante 3 – Übernahme der vorhandenen Masten mit Freileitung (0 Leiter) für Straßenbeleuchtung,
Variante 4 – nur Kabelmitverlegung, wie in Variante 1, Errichtung der Leuchten aber zu einem späteren Zeitpunkt.

In dem Gespräch wurde auch erörtert, dass die Variante 3 langfristig Nachteile habe, wegen der dabei durch die Gemeinde wahrzunehmenden Verkehrssicherungspflicht (überwiegend Holzmasten, Lebensdauer beschränkt, anfällig für Sturmschäden). Es wurde vereinbart, dass der Energieversorger für die Varianten 1 und 2 kurzfristig ein Angebot abgeben solle.

Im Anschluss fand ein Gespräch der Amtsverwaltung mit dem Bauausschussvorsitzenden und dem Ortsvorsteher von xxx statt, in dem man sich darüber einig war, dass die Variante 2 (Dienstleistungsvertrag) für die Gemeinde nachteilig wäre, da man sich langfristig an den Energieversorger binde, wodurch auf lange Sicht Mehrkosten für die Gemeinde entstünden. Verwiesen wurde auf einen erhöhten Wartungsaufwand und erhöhte Betriebskosten, da die zu errichtenden Lampen mit Dimmerungsschalter und Schaltuhren kürzere Wartungsintervalle hätten und einen höheren Stromverbrauch (Beiakte 3 zum Verfahren VG 3 K 880/12, Blatt 223).

Der Energieversorger unterbreitete der Gemeinde unter dem 23. Februar 2007 verschiedene Angebote für die oben dargestellten Varianten (Beiakte 3 zum Verfahren VG 3 K 880/12 Bl. 25 ff.).

Weitere Besprechungen des Ortsbürgermeisters von xxx, des Ausschussvorsitzenden der Gemeindevertretung xxx des Fachbereichsleiters im Amt xxx, der Kämmerei im Amt xxx und einer zuständigen Sachbearbeiterin vom 15. März 2007 ergaben, dass der von dem Stromversorger angebotene Dienstleistungsvertrag verbunden mit dem Aufmuffen der Lampen auf die vom Energieversorger verlegte Leitung auf allgemeinen Widerstand stoße, insbesondere wegen der langen Bindungsfrist von 20 Jahren (Beiakte 3 zum Verfahren VG 3 K 880/12, Bl. 230). In diesem Termin fiel die Entscheidung zu Gunsten der Variante 4 (Kabelgrabenmitbenutzung). Es wurde eine Ausschreibung der Kabelverlegung beschlossen und im Planungsbüro wurde der Auftrag zur Erstellung des Leistungsverzeichnisses erteilt; der Stromversorger sollte ausdrücklich einbezogen werden. Die notwendigen Standorte der Lampen sollten vor Ort mit dem Planungsbüro, der zuständigen Sachbearbeiterin des Amtes und dem Ortsbürgermeister von xxx abgestimmt werden. Die Ausschreibung und Errichtung neuer Lampen aus Stahl wurde für 2008 festgelegt. Beschlossen wurde auch, dass die Investitionskosten gemäß der „Straßenausbaubeitragssatzung“ nach der Fertigstellung der Anlage auf die Anlieger umgelegt werden sollten (Beiakte 3 zum Verfahren VG 3 K 880/12, Bl. 230).

Mit Schreiben vom 21. März 2007 teilte der damalige Amtsdirektor des von der Beklagten vertretenen Amtes dem Stromversorgungsunternehmen mit, dass sich die Gemeinde für ein eigenes, vom Energieversorger unabhängiges Beleuchtungsnetz entschieden habe. Zu den Leistungen der Kabellieferung und Kabelverlegung werde durch den Planer ein Leistungsverzeichnis erarbeitet. Es erfolge eine beschränkte Ausschreibung. Im Übrigen erteilte der Amtsdirektor die Zustimmung zum Vorhaben. Baubeginn, Bauende sowie ausführende Firma sollten dem Amt angezeigt werden (vgl. das Schreiben in der Beiakte 3 zum Verfahren VG 3 K 880/12, Bl. 21).

Es kam dann zu Nachverhandlungen mit dem Energieversorger, in deren Ergebnis dieser mit einer Leistungsbeschreibung vom 26. April 2007 ein Angebot für die Herstellung und Mitbenutzung eines Kabelgrabens von 1.209 m Länge zum Preis von 7.734,64 € netto unterbreitete (Bl. 103 der Beiakte 3 zum Verfahren VG 3 K 880/12). Zu den angebotenen Leistungen gehörte die Mitbenutzung eines 999 m langen Kabelgrabens und Durchörterungen auf einer Länge von 42 m, die Querung von Bäumen und Einfahrten auf einer Länge von 168 m und Kabelschutz im offenen Graben auf einer Länge von 121 m.

Die Gemeinde schloss sodann Anfang Mai 2007 mit dem Stromversorgungsunternehmen einen Vertrag über die Errichtung von Straßenbeleuchtungsanlagen, demzufolge der Energieversorger die Anlage gemäß Leistungsbeschreibung vom 26. April 2007 errichten sollte. Hierfür war ein Entgelt in Höhe von 7.734,64 € netto = 9.204,22 € brutto vereinbart.

In der Folge ergab sich dann ein Mehrbedarf bei den Positionen Kabelschutz im offenen Graben (214 m statt 121 m) und Querung von Bäumen (207 m statt 168 m). Die Position „Mitbenutzung Kabelgraben“ wurde hingegen auf 960 m reduziert. Die vertraglich vereinbarte Gesamtvergütung für den Energieversorger wurde daraufhin auf 8.987,26 € netto = 10.694,84 € brutto angehoben. Das im Zuge der Durchführung der Baumaßnahmen aufgestellte konkrete Aufmaß ergab sodann wiederum andere Längen für die abzurechnenden Positionen mit der Folge einer Reduzierung der Gesamtvergütung auf 8.285,81 € netto = 9.860,11 € brutto.

Die Verlegung des Erdkabels in dem Graben des Stromversorgers schrieb das Amt gesondert aus, wobei es 7 Unternehmen an der Ausschreibung beteiligte. Unter den 4 Unternehmen, die ein Angebot abgaben, war auch das Stromversorgungsunternehmen als teuerster Anbieter mit einem Angebotspreis von 14.844,01 € (Bl. 173 Beiakte 3 zum Verfahren VG 3 K 880/12). Das Amt vergab die Verlegung des Kabels an den günstigsten der 4 Anbieter.

Das Amt beauftragte sodann ein Planungsbüro mit der Vorbereitung der Bauarbeiten in 2 Abschnitten – Kabelverlegung und Errichtung der Beleuchtung (Bl. 193 Beiakte 3 zum Verfahren VG 3 K 880/12). Die Kabelverlegung wurde am 05. Dezember 2007 abgenommen (Bl. 259 Beiakte 3 zum Verfahren VG 3 K 880/12).

Im Januar 2008 schrieb das Amt dann den 2. Bauabschnitt unter Beteiligung von 6 Unternehmen aus. Es wurden 3 Angebote abgegeben und der Auftrag dem günstigsten Anbieter erteilt.

Im Zuge der Bauausführung wurde ein Fehler an einem vorhandenen Kabel zwischen der Schaltanlage auf der östlichen Seite der B 167 und der neuen Leuchte gegenüber der Bushaltestelle an der B 167 unterhalb der L 34 festgestellt (vgl. den Lageplan auf Blatt 451 der Beiakte 3 zum Verfahren VG 3 K 880/12 und den Vermerk zur Feststellung des Fehlers auf Bl. 444 der Beiakte 3 zum Verfahren VG 3 K 880/12). Zur Behebung des Fehlers wurde die Verlegung eines neuen Kabels beschlossen, die zum Gegenstand eines Nachtragsangebotes der Baufirma gemacht worden ist (vgl. Angebot vom 16. Juni 2008, Bl. 440 der Beiakte 3 zum Verfahren VG 3 K 880/12).

Die Abnahme aller Bauarbeiten erfolgte im November 2008 (Bl. 514 der Beiakte 3 zum Verfahren VG 3 K 880/12).

Das Bauunternehmen erteilte nach Ausführung der Baumaßnahmen 2008 die Schlussrechnung über 25.348,75 €, wobei die Mehrung der Rechnungssumme auf den Nachtrag für die Kabelneuverlegung unter der L 34 zurückzuführen war.

Nach den Baumaßnahmen ergab sich folgende Verteilung der 22 neuen Leuchten an Stahlmasten (vgl. die Lagepläne auf Bl. 2 und 66 der Beiakte 2 zum Rechtsstreit VG 3 K 880/12):

7 Leuchten an der Verkehrsfläche Siedlung I,
5 Leuchten an der Verkehrsfläche Siedlung II,
3 Leuchten an der Verkehrsfläche xxx I,
2 Leuchten an der Verkehrsfläche xxx II,
2 Leuchten am Stichweg,
3 Leuchten an der L 34 und
1 Leuchte gegenüber der Bushaltestelle an der B xxx.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde xxx beschloss am 27. April 2005 eine „Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde xxx (Straßenbaubeitragssatzung)“, nachfolgend als „SBS 2005 “ abgekürzt, die der damalige Amtsdirektor des von der Beklagten vertretenen Amtes am 28. April 2005 ausgefertigt hat. Gemäß § 1 SBS 2005 sollen zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Anlagen) von den Beitragspflichtigen … Straßenbaubeiträge als Gegenleistung dafür erhoben werden, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Der beitragsfähige Aufwand soll gemäß § 3 SBS 2005 nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt werden. Hiervon soll die Gemeinde den Teil des Aufwandes tragen, der auf die Inanspruchnahme der Anlagen durch die Allgemeinheit … und … auf die gemeindeeigenten Grundstück entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes soll von den Beitragspflichtigen getragen werden (§ 4 Abs. 1 SBS 2005). Nach § 4 Abs. 3 SBS 2005 sollte der Anteil der Gemeinde am Aufwand bezogen auf Beleuchtungseinrichtungen betragen:

bei Anliegerstraßen 40 %,
bei Haupterschließungsstraßen 45 %.

Gemäß § 4 Abs. 5 SBS 2005 gelten als Anliegerstraßen: Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen und als Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziffer 3 sind. Der danach umlagefähige Ausbauaufwand soll gemäß § 5 Abs. 1 SBS 2005 auf die Grundstücke verteilt werden, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage besteht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Satzungsregelungen wird auf den Satzungstext verwiesen.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde xxx beschloss am 18. November 2009 eine 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde xxx (Straßenbaubeitragssatzung), die die Beklagte am 24. November 2009 ausfertigte (nachfolgend als „1. Änderungssatzung“ bezeichnet). Mit dieser Satzung wurde § 4 Abs. 3 SBS 2005 u.a. dahingehend geändert, dass der Anteil der Gemeinde am Aufwand bezogen auf Beleuchtungseinrichtungen nunmehr betragen soll:

bei Anliegerstraßen 30 %,
bei Haupterschließungsstraßen 50 %.

Die 1. Änderungssatzung trat gemäß ihrem Art. 3 mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 in Kraft.

Unter Verweis auf die Straßenbaubeitragssatzung vom 28. April 2005 zog die Beklagte mit Bescheid vom 26. März 2012 die Kläger als Eigentümer des Grundstücks xxx für die straßenbauliche Maßnahme „Ausbau der Straßenbeleuchtung Ortsteil xxx, Siedlung“ zu einem Straßenbaubeitrag heran. Zur Begründung erklärte sie u.a., bei den Straßenbaumaßnahmen handele es sich um beitragspflichtige Verbesserungsmaßnahmen. Es sei eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht worden und der Ersatz der Freileitung durch eine Erdverkabelung stelle auch für sich genommen eine Verbesserung der Beleuchtungsanlage dar. Das Grundstück der Kläger unterliege der Beitragspflicht, weil von dem Grundstück aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Beleuchtung bestehe. Die ausgebaute Straße sei als Haupterschließungsstraße zu klassifizieren. Der Gemeindeanteil betrage deshalb 50 %. Folgerichtig zog die Beklagte von den Gesamtkosten der Beleuchtungseinrichtung in Höhe von 54.352,75 € die Hälfte als Gemeindeanteil ab und erhielt so umzulegende Kosten in Höhe von 27.176,38 €, die er auf 58.107,96 m² berücksichtigungsfähige Grundstücksflächen verteilte. Hieraus ergab sich ein Beitragssatz von 0,467688 €/Quadratmeter. Durch die Multiplikation dieses Beitragssatzes mit der Fläche des Grundstücks der Kläger von 410 m² berechnete die Beklagte eine Beitragsforderung in Höhe von 191,75 €.

Gegen den Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 24. April 2012 Widerspruch ein. Zur Begründung erklärten sie u.a., dem Beitragsbescheid fehle die erforderliche Rechtsgrundlage. Weder habe es einen Beschluss des zuständigen Gremiums der Gemeinde gegeben noch seien die Anwohner in die Planung einbezogen worden. Zudem sei die abgerechnete Baumaßnahme nicht erforderlich gewesen.

Denn es habe bereits eine Straßenbeleuchtung vor der Maßnahme gegeben. Die Baumaßnahmen seien auch nicht normgerecht ausgeführt worden. Der Abstand der Laternen sei zu groß. Dadurch seien ganze Grundstücken nicht nur nicht ausgeleuchtet, sondern aufgrund der Licht- und Schattenwechsel sogar noch schlechter ausgeleuchtet als vorher. Im Übrigen führe die gewählte Berechnungsmethode dazu, dass das Beitragsaufkommen den Aufwand überschreite.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Die Kläger haben am 7. August 2012 Klage erhoben.

Zur Begründung erklären sie u.a., ihrer Auffassung nach sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Es fehle ein Beschluss der Gemeindevertretung über die Art der Straßenbaumaßnahme und die Vergabe der Bauverträge. Die Beklagte sei nicht befugt gewesen, allein über diese Punkte zu entscheiden. Dies ergebe sich aus der verfassungsrechtlichen Wesentlichkeitstheorie, derzufolge Eingriffe in Grundrechte der Anlieger, wie sie sich aus der mit dem Bescheid bestimmten Zahlungspflicht ergäben, der Legislative und nicht der Exekutive vorbehalten seien. Der Beklagten habe für die von ihr getroffenen Entscheidungen über die Baumaßnahmen an der Beleuchtung im Ortsteil xxx die Zuständigkeit gefehlt. Es habe sich insoweit nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung gehandelt. Die von der Hauptsatzung aufgestellten Wertgrenzen für eine Zuständigkeit der Beklagten seien überschritten worden. Ferner seien die Anwohner vor der Durchführung der Baumaßnahmen nicht angemessen beteiligt worden. Die Beitragserhebung sei auch deshalb rechtswidrig, weil damit der Aufwand für eine Baumaßnahme umgelegt werde, die in dieser Höhe nicht erforderlich gewesen sei. Die Beklagte habe sich nämlich aufgrund sachfremder Erwägungen bei den anstehenden Baumaßnahmen für eine von drei in Betracht zu ziehenden Varianten entschieden, die mit den höchsten Kosten verbunden gewesen sei. Bei Durchsicht der Akten werde die Intention der Beklagten offenbar, mit aller Macht eine begrenzte Ausschreibung und damit eine Vergabe an ortsansässige Unternehmen zu erzwingen. Gegen eine Unterstützung der örtlichen Wirtschaft sei zwar nichts zu sagen, wenn dies aber zur Vervielfachung der durch den Anwohner zu tragenden Kosten führe, sei sie „fehl am Platz“. Daneben seien die Baumaßnahmen auch nicht normgerecht durchgeführt worden. Insbesondere entspreche der große Abstand zwischen den Leuchtpunkten nicht der zu beachtenden DIN. Die Lampen hätten enger stehen und mit stärkerer Leuchtkraft ausgestattet werden müssen. Schließlich seien mit dem angefochtenen Bescheid auch Kosten für nicht beitragsfähige Reparaturmaßnahmen abgerechnet worden. So sei in dem umgelegten Aufwand auch die Position 2.04 aus der Schlussrechnung des Unternehmens G.S. Ohm GmbH enthalten, der zufolge 14 Leuchtmittel zu insgesamt 293,58 € ausgetauscht worden seien und dies, obwohl die Bestückung der 22 aufgestellten Laternen bereits mit der Position 2.03 abgegolten worden sei. Aber auch die Veranlagung im Einzelfall sei rechtswidrig.

Die Kläger haben diesen Vortrag mit Schriftsatz vom 12. August 2013 noch dahingehend erweitert, dass für andere Grundstücke zu Unrecht kein Gewerbezuschlag erhoben worden sei. Dies gelte für die Jagdhütte xxx und den im Ort ansässigen Revierförster.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. August 2013 auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 26. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2012 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung vertritt er die Auffassung, dass der Beitragsbescheid rechtmäßig sei. Insbesondere sei die Gemeindevertretung durch die Beschlüsse über den Haushalt 2007 und 2008, in denen die Beleuchtungsanlage xxx 1. Bauabschnitt im Jahr 2007 in der Investitionsliste im Jahr 2008 der 2. Bauabschnitt enthalten gewesen seien, ausreichend beteiligt worden. Für die Aufteilung in 2 Bauabschnitte hätten rein fiskalische Gründe vorgelegen. Die Gemeinde habe in diesem Zeitpunkt mit einem Haushaltssicherungskonzept arbeiten müssen. Dies sei der Grund für die Splittung gewesen. Eine Verpflichtung zur Beteiligung der Anwohner vor den Baumaßnahmen gebe es nicht. Auch der Vorwurf der Unwirtschaftlichkeit treffe nicht zu. Eine Weiternutzung der an den Masten befindlichen Beleuchtungseinrichtungen wäre nicht wirtschaftlich gewesen. Es habe sich um alte Holzmasten gehandelt, die nicht im Eigentum der Gemeinde gestanden hätten. Die Baumaßnahmen seien unter Begleitung eines Fachplaners ausgeführt worden und seien „DIN-gerecht“.

Auf eine entsprechende Aufforderung durch den Berichterstatter hat die Beklagte erklärt, bei der Beantwortung der Frage, ob es sich bei den Verkehrsflächen, entlang derer die neue Beleuchtungseinrichtung errichtet worden sei, um eine einheitliche Anlage im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts handele, sei zu beachten, dass diese Verkehrsflächen, die die Bezeichnung „xxx“ und „xxx“ tragen, die einzigen öffentlichen Verkehrsflächen in dem Ortsteil xxx darstellen würden. Nach dem sogenannten „weiten Anlagenbegriff“ werde die Anlage durch das gemeindliche Bauprogramm bestimmt. Im vorliegenden Fall habe sich das Bauprogramm der Gemeinde auf die einheitliche Erschließung der im Gebiet des Ortsteils xxx befindlichen Straßen „Siedlung“ und „xxx“ bezogen. Diese Zusammenfassung aller Verkehrsflächen im Ortsteil xxx beruhe auch auf nachvollziehbaren Gründen, nämlich darauf, dass die gesamte in dem Ortsteil xxx befindliche alte Beleuchtungsanlage an der einzigen Verkehrsfläche erneuert worden sei. Nach Auffassung der Beklagten handele es sich um eine einzige Anlage im Sinne des KAG, die die gleiche Verkehrsfunktion habe, nämlich die Erschließung der Grundstücke in dem Ortsteil xxx. Die Beklagte gehe ebenfalls davon aus, dass es sich bei dieser Anlage um eine Haupterschließungsstraße handele, denn es gäbe im Ortsteil xxx nur diese eine Straße. Diese Straße diene dem Verkehr innerhalb des Baugebietes. Die Beklagte sei bei der Beitragserhebung davon ausgegangen, dass die im § 4 Abs. 3 geregelten Gemeindeanteile der zum 1. Januar 2010 in Kraft getretenen 1. Änderungssatzung maßgeblich seien, weil in diesem Zeitpunkt der Gewährleistungszeitraum noch nicht abgelaufen gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, des Verwaltungsvorgangs und der Beiakten zum Verfahren VG 3 K 880/12 Bezug genommen, die – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung des Einzelrichters waren.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der angefochtene Beitragsbescheid ist in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

Mit ihm erhebt die Beklagte einen Straßenbaubeitrag für die Baumaßnahme „Ausbau der Straßenbeleuchtung Ortsteil xxx, Siedlung“ in Höhe von 191,75 €. Im Zuge der Baumaßnahme hat sie an verschiedenen, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Verkehrsflächen in xxx Erdkabel für eine Straßenbeleuchtungsanlage verlegt und 22 neue Straßenlaternen aufstellen lassen.

Diese Straßenlaternen tragen in den Planungsunterlagen die Bezeichnungen:

U 1-1, U 1-2,
U 2-1, U 2-2, U 2-3, U 2-4 und U 2-5,
U 3-1, U 3-2, U 3-3, U 3-4 und U 3-5,
H 2-3, H 2-4, H 2-5, H 2-6, H 2-7, H 2-8 und H 2-9 sowie
H 3-1, H 3-2 und H 3-3.

Der für die Aufstellung dieser Leuchten und ihre Verkabelung entstandene Aufwand darf zwar nur zum Teil auf die Kläger umgelegt werden (I.). Aber auch bei rechtmäßiger Berechnung entsprechend den hierfür geltenden Vorschriften des Straßenbaubeitragsrechts ergibt sich ein Beitragsanspruch der Beklagten für die abgerechnete Maßnahme mindestens in der in dem Bescheid festgesetzten Höhe (II.).

I.

Soweit der Berechnung der Beitragsforderung auch der Aufwand für die Verkabelung und Errichtung:

der 3 Leuchten H3-1, H 3-2 und H 3-3 an der L 34
(dazu nachfolgend unter 1.);
der 5 Leuchten U 3-1 bis U 3-5 an den Verkehrsflächen „xxx“
(dazu nachfolgend unter 2.);
der 5 Leuchten U2-1 bis U2-5 an der Verkehrsfläche „Siedlung II“
(dazu nachfolgend unter 3.) und
der 2 Leuchten H2-8 und H2-9 am Stichweg (dazu nachfolgend unter 4.)

zugrunde liegt, ist dies rechtswidrig.

1.

Soweit die Beklagte mit dem angefochtenen Beitragsbescheid auch den Aufwand für die Errichtung der 3 Leuchten H3-1, H 3-2 und H 3-3 von den Klägern ersetzt verlangt, erweist sich dies unabhängig davon, ob sie die Beitragsforderung auf die Vorschriften der §§ 127 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen oder auf die Regelungen des § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen stützen würde, deshalb als rechtswidrig, weil die Kläger als Eigentümer des Flurstücks 44 aus der Errichtung dieser 3 Leuchten weder nach den einen noch nach den anderen genannten Vorschriften beitragsauslösende Vorteile erwachsen. Diese Leuchten sind nämlich Teil der Straßenbeleuchtung einer Landesstraße (L xxx), die das Grundstück der Kläger nicht im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts erschließt. Von dem veranlagten Grundstück der Kläger aus besteht auch nicht die vorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme der Landesstraße im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts und die Verkehrsflächen vor dem Grundstück der Kläger stellen sich auch nicht als unselbstständiger Teil der Landesstraße dar. Es handelt sich bei diesen Flächen vielmehr um eine Gemeindestraße und um eine selbstständige „Erschließungsanlage“ im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB bzw. selbstständige „Anlage“ im Sinne von § 8 KAG; nur der Aufwand für Baumaßnahmen an dieser Gemeindestraße kommt als Gegenstand einer Beitragspflicht der Kläger in Betracht.

2.

Der Einbeziehung des Aufwandes für die Herstellung der 5 Leuchten U 3-1 bis U 3-5 in die Erhebung des Straßenbaubeitrags steht bereits der Vorrang des Erschließungsbeitragsrechts entgegen.

Dies ergibt sich aus dem Vorrang von Bundesrecht gegenüber Landesrecht gemäß Art. 31 des Grundgesetzes (GG). Das Erschließungsbeitragsrecht gemäß § 127 ff. BauGB ist Bundesrecht. Denn diese Vorschriften sind ursprünglich auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG in der vor dem 15. November 1994 geltenden Fassung als Bundesrecht erlassen worden. Durch die Änderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG ist zwar die Gesetzgebungskompetenz für das Erschließungsbeitragsrecht auf die Länder übergegangen. Das Erschließungsbeitragsrecht gilt jedoch gem. Art. 125 a Abs. 1 GG so lange als Bundesrecht weiter, wie es nicht durch Landesrecht ersetzt wird. Solche „ersetzenden Vorschriften“ des Landesrechts sind in Brandenburg bislang nicht erlassen worden.

Vor diesem Hintergrund gilt:

Immer dann, wenn grundsätzlich die Voraussetzungen für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach den bundesrechtlichen Regelungen der §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) gegeben sind, gehen diese der Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach den landesrechtlichen Vorschriften (§ 8 KAG) vor (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19. März 2013 – 3 K 272/10 – und Urteil vom 22. August 2013 – VG 3 K 611/11 –, Seite 7 des Urteilsabdrucks; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 2 Rn. 12). Straßenbaubeiträge können daher nicht erhoben werden, wenn für die jeweiligen Baumaßnahmen das Erschließungsbeitragsrecht Anwendung finden muss. Der Gemeinde steht dabei kein Wahlrecht zu (vgl. Driehaus, § 2 Rn. 61).

So verhält es sich bezogen auf die Errichtung der Leuchten U 3-1 bis U 3-5. Diese Leuchten gehören zur Straßenbeleuchtung von Erschließungsanlagen (dazu nachfolgend unter a.), auf deren Herstellung Erschließungsbeitragsrecht anzuwenden ist, dessen Anwendung nicht durch § 242 Abs. 9 BauGB ausgeschlossen ist (dazu nachfolgend unter b.). Sie waren deshalb getrennt von den Leuchten zu beurteilen und abzurechnen, die die Beklagte an den Verkehrsflächen errichtet hat, die unter der Bezeichnung „Siedlung“ bzw. „Stichweg“ geführt werden; denn diese Leuchten waren bereits vor dem 03. Oktober 1990 fertiggestellt (dazu nachfolgend unter c.).

a.

Bei den Flächen, entlang derer die Beklagte die 5 Leuchten U 3-1 bis U 3-5 errichtet hat, handelt es sich um eine oder mehrere Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB („öffentliche Anbaustraßen“).

Dies ergibt sich aus den unwidersprochenen Angaben der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 23. August 2013, wonach alle Verkehrsflächen (auch die im privaten Eigentum Dritter stehenden Verkehrsflächen auf den Flurstücken 48 und 49), entlang derer nunmehr Straßenlaternen aufgestellt wurden, schon seit Jahrzehnten dem öffentlichen Verkehr dienten und in das Straßenverzeichnis der Gemeinde aufgenommen sind. Sie waren deshalb bei Inkrafttreten des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) und sind bis heute dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Dies ergibt sich aus § 48 Abs. 7 BbgStrG. Nach dieser Vorschrift gelten Straßen, die nach dem bisherigen Recht öffentlich genutzt wurden, als nach § 6 gewidmet. „Bisheriges Recht“ in diesem Sinn ist die gem. Art 9 Abs. 2 Einigungsvertrag i.V.m. der Anlage II Kap. XI Sachg. D Abschn. III Nr. 1 - 3 zum Einigungsvertrag fortgeltende Straßenverordnung der DDR vom 22. August 1974 (GBl. DDR I S. 515). Öffentliche Straßen waren nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung alle Straßen, Wege und Plätze, die – wie die unter der Bezeichnung „xxx“ geführten Verkehrsflächen – der öffentlichen Nutzung durch den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienten.

In dem Bereich, in dem heute Leuchten aufgestellt worden sind, sind diese Verkehrsflächen ausweislich der dort vorhandenen Bebauung auch zum Anbau bestimmt.

b.

Bezogen auf die Errichtung der 5 Leuchten U 3-1 bis U 3-5 entlang der Verkehrsflächen „xxx“ ist die Anwendung des Erschließungsbeitragsrechts auch nicht nach § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind gemäß § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertig gestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen.

Die Leuchten U 3-1 bis U 3-5 sind Teil von „Erschließungsanlagen“ im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB, die – jedenfalls bezogen auf die Teileinrichtung Beleuchtung – nicht im Sinne dieser Vorschrift vor dem 3. Oktober 1990 bereits hergestellt oder fertig gestellt waren.

aa) Die Prüfung, ob eine Erschließungsanlage oder Teile von ihr vor dem 03. Oktober 1990 „bereits hergestellt“ im Sinne des § 242 Abs. 9 Sätze 1 und 2 BauGB waren, setzt in einem ersten Schritt die genaue Bestimmung und Abgrenzung der maßgebenden Erschließungsanlage voraus (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 5. September 2012 – 3 K 456/09 –). Der Begriff der „Erschließungsanlage“ im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB entspricht inhaltlich dem Begriff der „Erschließungsanlage“ i.S.v. § 127 Abs. 2 BauGB (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2010 – BVerwG 9 C 1.09 – http://www.bverwg.de Rn. 16; so auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 09. März 2010 – 4 L 127/10 –, zitiert nach Juris.

Erschließungsanlagen sind danach unter anderem die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Für die Beurteilung der Ausdehnung einer „Erschließungsanlage“, d.h. der Frage, wo eine selbstständige Erschließungsanlage beginnt und endet, kommt es – wie auch sonst – auf eine „natürliche Betrachtungsweise nach dem äußeren Erscheinungsbild der Straße“ an. Entscheidend ist weder die Parzellierung noch eine einheitliche oder unterschiedliche Straßenbezeichnung; maßgebend ist vielmehr das Erscheinungsbild, also die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie z.B. durch die Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägt werden und sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (BVerwG, Urteil vom 10. Juni 2009 – 9 C 2/08 – mit weiteren Nachweisen der ständigen Rechtsprechung, zitiert nach Juris).

Bei der danach gebotenen natürlichen Betrachtungsweise lagen in dem Bereich, in dem die Beklagte heute die Leuchten U 3-1 bis U 3-5 aufgestellt hat, vor dem 3. Oktober 1990 Erschließungsanlagen, die sich von den Erschließungsanlagen, die damals und heute unter der Bezeichnung „Siedlung“ geführt wurde und wird, nicht nur durch ihre andere Bezeichnung („xxx“) unterscheiden, sondern auch im Übrigen als von dieser zu unterscheidende selbstständige Erschließungsanlagen zu beurteilen sind. Dies ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Luftbildern (brandenburg-viewer) und den von der Beklagten vorgelegten Plänen und Lichtbildern, die den Zustand der Verkehrsflächen im Ortsteil xxx vor und nach den Baumaßnahmen zeigen.

Ein unbefangener Beobachter nimmt schon allein aufgrund der Straßenführung und der Ausdehnung die unter der Bezeichnung „xxx“ geführten Verkehrsflächen nördlich der unter der Bezeichnung „Siedlung“ geführten Verkehrsflächen als – von Letzterer zu unterscheidende – eigenständige Bestandteile des öffentlichen Verkehrsraumes wahr. Denn die unter der Bezeichnung „xxx“ geführten Verkehrsflächen zweigen an zwei Stellen rechtwinklig von den unter der Bezeichnung „Siedlung“ geführten Verkehrsflächen ab, die geradlinig von Ost nach West durch den Ortsteil xxx führen. Sie erschließen die im nördlichen Teil der Siedlung xxx gelegenen Grundstücke, sind mehrfach verzweigt und insgesamt mehr als 680 m lang.

Ob, wofür vieles spricht, diese Verkehrsflächen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse für einen unbefangenen Betrachter in 2 oder 3 Erschließungsanlagen zerfallen („xxx I“ zwischen Flurstück 50 und Wriezener Straße 6; „xxx II“ zwischen „xxx“ und Wriezener Straße, Höhe Flurstück 25 und 28; unter Umständen geteilte in den ersten Teil von „xxx“ bis zur Kreuzung am Dorfteich und den zweiten Teil von dieser Kreuzung bis zur Wriezener Straße, Höhe Flurstück 25 und 28), braucht vorliegend nicht abschließend geklärt zu werden.

bb) Denn es steht bezogen auf die gesamten unter der Bezeichnung „xxx“ geführten „Erschließungsanlagen“ fest, dass (jedenfalls) deren Straßenbeleuchtung vor dem 3. Oktober 1990 nicht fertig gestellt war.

Dem liegt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde, wonach die Annahme einer Fertigstellung im Sinne von § 242 Abs. 9 S. 2 BauGB in jedem Fall ein Mindestmaß an bautechnischer Herrichtung voraussetzt, nämlich das Vorhandensein einer hinreichend befestigten Fahrbahn, einer wenn auch primitiven Form von Straßenentwässerung (ein bloßes Versickernlassen wäre dagegen nicht ausreichend) sowie einer eigenen Straßenbeleuchtung, die einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr ermöglicht (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – BVerwG 9 C 5.06 –, zitiert nach http://www.bverwg.de, Rn. 40; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. April 2008 - OVG 10 B 10.07 -; Urteil der Kammer vom 5. September 2012 – 3 K 456/09 –).

Eine solche Straßenbeleuchtung gab es in dem Bereich, der unter der Bezeichnung „xxx“ geführt wurde und wird, vor dem 3. Oktober 1990 nicht. Zu DDR-Zeiten waren dort lediglich 2 Straßenlaternen an den Freileitungsmasten der Stromleitung angebracht, von denen eine (mit zweifelhaftem „Beleuchtungsnutzen“ für die Verkehrsfläche) auf einer Wiese in der Nähe der Jagdhütte xxx stand und die andere auf dem Flurstück 7 vor einem Graben, ebenfalls in erheblicher Entfernung von der nördlich verlaufenden Verkehrsfläche errichtet war (vgl. den Lageplan der alten Straßenbeleuchtung auf Blatt 1 der Beiakte 2 zum Rechtsstreit VG 3 K 880/12). Der größte Teil der Verkehrsflächen „xxx“ war damals ohne jede Beleuchtung. Berücksichtigt man nun auch noch, dass die fragliche Verkehrsflächen nicht geradlinig verlaufen, sondern in ihrem, mehrere hundert Meter langen Verlauf mehrfach die Richtung wechseln und sich verzweigen und dass auch in der Nähe keine weiteren Leuchten anderer Erschließungsanlagen vorhanden waren, die etwa Bereiche der fraglichen Verkehrsfläche mit ausgeleuchtet hätten, so lässt sich nicht zur Überzeugung des Einzelrichters feststellen, dass die beiden genannten Leuchten einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr ermöglicht hätten.

c) Die Verkehrsflächen, die unter der Bezeichnung „Siedlung“ geführt werden, verfügten hingegen am 3. Oktober 1990 bereits über eine fertiggestellte Straßenbeleuchtung im Sinne von § 242 Abs. 9 BauGB. Entlang dieser Verkehrsflächen waren 9 Straßenlaternen an den Masten der Stromfreileitung angebracht, die einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr ermöglichten. Für die Baumaßnahmen an der Straßenbeleuchtung dieser Verkehrsflächen (Errichtung und Verkabelung der Leuchten U 1-1, U 1-2; U 2-1, U 2-2, U 2-3, U 2-4 und U 2-5; H 2-3, H 2-4, H 2-5, H 2-6, H 2-7) waren deshalb Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG zu erheben.

Entsprechendes gilt für die beiden Leuchten H 2-8 und H 2-9 am „Stichweg“. Auch dieser Stichweg verfügte vor dem 3. Oktober 1990 bereits über eine fertig gestellte Straßenbeleuchtung. Zwar war auch hier nur eine Straßenlaterne unmittelbar am Stichweg aufgestellt (auf Höhe des Grundstücks Wriezener Straße 9). Hinzu kamen jedoch eine Leuchte an der Einmündung des Stichweges in die Straße „Siedlung“ und eine weitere Leuchte auf dem Flurstück 7 am Ende des Stichweges. Angesichts der Länge des Stichweges von ca. 160 m und seines Verlaufs waren diese 3 Leuchten nach der Überzeugung des Einzelrichters ausreichend, um einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr zu ermöglichen.

Vor diesem Hintergrund kommt es schon wegen der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen für die Beitragserhebung zu einer beitragsrechtlichen Aufspaltung der (technisch einheitlich ausgeführten) Baumaßnahmen. Die Verkehrsflächen, an denen die 5 Leuchten U 3-1 bis U 3-5 errichtet wurden, sind (schon aus Rechtsgründen) als eigenständige Erschließungsanlagen zu beurteilen. Für Baumaßnahmen an diesen Erschließungsanlagen wären – bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 127 ff. BauGB im Übrigen – Erschließungsbeiträge nur von den Eigentümern der Grundstücke zu zahlen, die von diesen Verkehrsflächen erschlossen werden. Dies gilt für das Grundstück der Kläger nicht.

Aber auch wenn man berücksichtigt, dass das Grundstück der Kläger als Eckgrundstück (auch) durch die unter der Bezeichnung „xxx“ geführten Verkehrsflächen erschlossen werden könnte, fehlt es für eine Heranziehung ihres Grundstücks (auch) zu dem Aufwand für die Errichtung einer Straßenbeleuchtung entlang dieser Verkehrsflächen gegenwärtig an einer ausreichenden Rechtsgrundlage. Denn die Gemeinde xxx verfügt nach den Angaben auf der Internetseite des von der Beklagten vertretenen Amtes nicht über eine Erschließungsbeitragssatzung.

3.

Die Beklagte hat der Berechnung der angefochtenen Beitragsforderung auch zu Unrecht den Aufwand für die Verkabelung und Errichtung der 5 Leuchten U2-1 bis U2-5 zu Grunde gelegt.

Diese Leuchten stehen entlang der unter der Bezeichnung „Siedlung“ geführten Verkehrsflächen, die auf dem Flurstück 78/2 belegen sind. Dieser Teil der unter der Bezeichnung „Siedlung“ geführten Verkehrsflächen – hier als Siedlung II bezeichnet – stellt sich bei Anwendung des von der SBS 2005 vorgegebenen engen, erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriffs als selbstständige Anlage dar (dazu nachfolgend unter a.). Für Baumaßnahmen an dieser Anlage zahlen allein die Eigentümer der Grundstücke, die die Möglichkeit der vorteilsrelevanten Inanspruchnahme Anlage Siedlung II haben. Diese Möglichkeit besteht vom Grundstück der Kläger aus nicht (dazu nachfolgend unter b.).

a.

Bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise unter Einbeziehung aller erkennbaren Umstände des Einzelfalles stellen sich die beiden unter der Bezeichnung „Siedlung“ geführten Verkehrsflächen im Ortsteil xxx nicht als einheitliche Anlage dar, sondern als 2 voneinander zu unterscheidende selbstständige Bestandteile des öffentlichen Verkehrsraumes.

Eine der beiden Anlagen reicht von der Einmündung der Straße „Siedlung“ in die xxx Straße (B xxx) gegenüber der Landesstraße L xxx bis zum Ende der geschlossenen Ortslage an der Grenze der äußersten Bebauung auf dem Flurstück xxx (Grundstück mit der Anschrift xxx). Die Fahrbahn dieser Anlage ist teilweise mit Feldsteinpflaster befestigt, verläuft geradlinig, hat eine Länge von insgesamt ca. 480 m und kann von den südlich und nördlich dieser Anlage gelegenen Grundstücken aus in Anspruch genommen werden, um in den öffentlichen Verkehrsraum zu gelangen. Zur besseren Verständlichkeit soll diese Anlage als „Siedlung I“ bezeichnet werden.

In einer Entfernung von etwa 60 m südlich von dieser Anlage verläuft ziemlich genau parallel und geradlinig zu der Straße „Siedlung I“ eine weitere, auf der gesamten Länge von ca. 460 m mit Betonrecycling befestigte Straße von der B xxx nach Westen, die hier als „Siedlung II“ bezeichnet wird.

Die Verkehrsflächen „Siedlung I“ und „Siedlung II“ stellen sich bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise nach dem engen Anlagenbegriff, der durch die SBS 2005 vorgegeben wird, nicht als einheitliche Anlage dar.

Soweit die Beklagte eine gemeinsame Funktion der beiden Anlagen darin sieht, dass sie beide der Erschließung von Grundstücken im Ortsteil xxx dienen, ist diese Gemeinsamkeit für die straßenbaubeitragsrechtliche Anlagenbestimmung irrelevant. Es ist vielmehr so, dass alle Straßen in einem Ortsteil stets diese gemeinsame Funktion teilen, ohne dass allein aufgrund dieser Gemeinsamkeit eine Zusammenfassung zu einer Anlage rechtlich zulässig wäre.

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der beiden Verkehrsflächen ist – ausgehend von den allgemein zugänglichen Luftbildern (brandenburg-viewer) und den von der Beklagten vorgelegten Lichtbildern – vielmehr, dass die beiden Fahrbahnen in einer erheblichen Entfernung von ca. 60 m unabhängig voneinander verlaufen, unterschiedliche Erschließungsfunktionen haben, nach ihrer Länge und Verkehrsbedeutung über ein eigenständiges Gewicht verfügen und auch optisch aus der Sicht eines unbefangenen Betrachters keine in der Örtlichkeit wahrnehmbare intensive Verbindung zwischen den beiden Fahrbahnen besteht, die es zulassen würde, die beiden getrennten Fahrbahnen zu einer Anlage zusammenzufassen. Die schon aufgrund des erheblichen Abstands von ca. 60 m bestehende räumliche Trennung wird durch den Baumbestand und die geschlossene Bebauung des Flurstücks 67/2 noch einmal betont und verstärkt. Die beiden Anlagen sind auch funktionell nicht aufeinander angewiesen; die Anlieger der beiden Anlagen können vielmehr über jede von beiden ohne Benutzung der jeweils anderen Anlage in den öffentlichen Verkehrsraum einfahren.

b.

Für die an jeder der beiden Anlagen Siedlung I und II errichtete Straßenbeleuchtung zahlen nur die Eigentümer Straßenbaubeiträge, die die Möglichkeit der vorteilsrelevanten Inanspruchnahme der jeweiligen Anlage haben.

Die Kläger zahlen vor diesem Hintergrund Straßenbaubeiträge nur für die Straßenbeleuchtung der Anlage „Siedlung I“. Die Möglichkeit der vorteilsrelevanten Inanspruchnahme der Anlage „Siedlung II“ besteht von ihrem Grundstück xxx aus nicht.

4.

Von den Klägern nicht zu tragen ist auch der Aufwand für die Verkabelung und Errichtung der 2 Leuchten H2-8 und H2-9.

Diese Leuchten stehen an dem sogenannten „Stichweg“, der zwischen den Grundstücken xxx Straße xxx und Siedlung xxx in nordnordwestlicher Richtung von der Straße „Siedlung“ abzweigt. Dieser Stichweg stellt bei Anwendung des von der SBS 2005 vorgegebenen engen, erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriffs eine selbstständige Anlage dar (dazu nachfolgend unter a.). Für Baumaßnahmen an dieser Anlage zahlen allein die Eigentümer der Grundstücke, die die Möglichkeit der vorteilsrelevanten Inanspruchnahme des Stichweges haben. Diese Möglichkeit besteht vom Grundstück der Kläger aus nicht (dazu nachfolgend unter b.).

a.

Ob ein von einer Erschließungsanlage abzweigender Stichweg eine eigenständige Verkehrsanlage oder unselbstständiges „Anhängsel“ ist, bemisst sich auf der Grundlage des erschließungsbeitragsrechtlichen engen Anlagenbegriffs im Einklang mit der Rechtsprechung der Kammer nach dem Gesamteindruck, der sich nach den tatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter bietet, vor allem unter Berücksichtigung von Länge und Breite des Abzweigs, der Beschaffenheit seines Ausbaus, der Zahl der durch ihn erschlossenen Grundstücke sowie dem damit verbundenen Maß der Abhängigkeit vom Hauptzug (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 21. Dezember 2011 – 3 K 1105/07 –, Seite 8 ff. und das Urteil der Kammer vom 25. März 2013 – VG 3 K 767/09 –, Seite 13 des Urteilsabdrucks; OVG Münster, Urteil vom 29. Juni 1992, – 2 A 2580/91 –, NVwBl 1993, S. 219 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 27. November 2009 – 12 K 2549/06 –, Seite 6 des Urteilsabdrucks; im Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 – 8 C 30/93 –, DVBl. 1995, S. 1137 ff.; Driehaus a. a. O., § 35 Rn. 27 mit Verweis auf § 12 Rn. 14).

Den Hintergrund dieser Auffassung bildet die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser, sich auch im Erschließungsbeitragsrecht stellenden Frage. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 23. Juni 1995 (8 C 33/94, zitiert nach juris Rn. 13 ff.) ausgeführt:

„Bei der Abgrenzung zwischen erschließungsrechtlich selbständigen und erschließungsrechtlich unselbständigen öffentlichen, mit Kraftfahrzeugen aller Art befahrbaren Anlagen geht es der Sache nach um eine Differenzierung zwischen (schon) selbständigen Anbaustraßen und (noch) unselbständigen Zufahrten als "Anhängseln" der selbständigen Anbaustraßen, von denen sie abzweigen. Unselbständige Zufahrten werden in der Regel angelegt, um die Bebauung von nicht unmittelbar an eine selbständige Erschließungsanlage angrenzenden Grundstücken zu ermöglichen; gleichwohl ist Erschließungsanlage für solche Grundstücke nicht die unselbständige Zufahrt, sondern die Anbaustraße, in die diese Zufahrt einmündet. Angesichts dessen hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. statt vieler Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 8 C 106.83 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 59 S. 78 <80> m.w.N.) entschieden, für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine befahrbare Verkehrsanlage als (nur) mehr oder weniger große unselbständige Zufahrt oder als (schon) selbständige Anbaustraße zu qualifizieren ist, sei - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen (vgl. zu solchen Ausnahmen namentlich Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 8 C 80.88 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG/BauGB Nr. 61 S. 59 <62 f.> m.w.N.) - ausschlaggebend abzustellen auf den Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln. In diesem Zusammenhang komme neben der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke und ihrer Ausdehnung vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmündet, Bedeutung zu. Das Maß der Abhängigkeit sei deshalb von besonderem Gewicht, weil eine Verkehrsanlage ohne Verbindungsfunktion (Sackgasse) ausschließlich auf die Straße angewiesen sei, von der sie abzweigt, sie darin einer unselbständigen Zufahrt ähnele und deshalb der Eindruck der Unselbständigkeit häufig auch noch bei einer Ausdehnung erhalten bleibe, bei der eine Anlage mit Verbindungsfunktion schon den Eindruck der Selbständigkeit erwecke (vgl. dazu etwa Urteil vom 9. November 1984 - BVerwG 8 C 77.83 - a.a.O., S. 250).

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass grundsätzlich alle abzweigenden befahrbaren Verkehrsanlagen als erschließungsrechtlich unselbständig zu qualifizieren sind, die nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln, d.h. die (ungefähr) wie eine Zufahrt aussehen. Da eine Zufahrt typischerweise ohne Weiterfahrmöglichkeit endet, typischerweise nur eine bestimmte Tiefe aufweist und ebenso typischerweise gerade, also nicht in Kurven (zu den nach hinten versetzt liegenden Grundstücken und Garagen) verläuft, hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 9. November 1984 - BVerwG 8 C 77.83 - a.a.O., S. 251) erkannt, eine bis zu 100 m tiefe, nicht verzweigte im Sinne von nicht abknickende Stichstraße (Sackgasse) ähnele einer typischen Zufahrt derart, daß sie wie diese regelmäßig als unselbständig zu qualifizieren sei.“

Entscheidend ist vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung auch nach der Überzeugung des Einzelrichters letztlich, ob der Stichweg nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermittelt. Maßgebliche Einflussfaktoren sind insoweit insbesondere die Länge und Breite des Stichweges, die Frage, ob er geradlinig oder mehr oder weniger rechtwinklig abknickend verläuft oder verzweigt ist und Zahl und Zuschnitt der anliegenden Baugrundstücke. In der Regel wird bei einem bis zu 100 m langen, nicht verzweigenden bzw. nicht rechtwinklig abknickenden und nicht durch eine seitliche massive Bebauung gekennzeichneten Weg alles für eine fehlende Selbstständigkeit sprechen (vgl. zusammenfassend etwa Driehaus, a.a.O., § 12 Rn. 15 m.w.N. auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und das Urteil der Kammer vom 25. März 2013 – VG 3 K 767/09 –).

Gemessen an diesen Grundsätzen stellt der „Stichweg“ kein unselbstständiges Anhängsel der Anlage „Siedlung“, sondern eine selbstständige Anlage dar. Denn er ist 160 m und damit deutlich mehr als 100 m lang. In einer Entfernung von etwa 30 m von der Straße „Siedlung“ knickt er zudem zunächst in (etwas) westlichere Richtung ab, um dann nach weiteren 30 m sich wiederum etwas mehr nach Norden zu wenden. Im Ergebnis dieser „Verschwenkung“ ist der Verlauf des Stichweges von der Straße „Siedlung“ aus nicht einsehbar. Der „Stichweg“ stellt sich für einen unbefangenen Betrachter deshalb nicht als (typischerweise) weniger als 100 m lange und (ebenfalls typischerweise) geradlinig verlaufende Zufahrt dar, sondern als selbstständige Anlage.

b.

Für die an dieser Anlage errichtete Straßenbeleuchtung zahlen nur die Eigentümer solcher Grundstücke Straßenbaubeiträge, von denen aus die Möglichkeit der vorteilsrelevanten Inanspruchnahme dieser Anlage besteht. Dies gilt für das Grundstück der Kläger xxx nicht.

II.

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist zwar der Aufwand erheblich zu reduzieren, den die Beklagte von den Klägern ersetzt verlangen darf (1.). Da aber zugleich der Anliegeranteil entsprechend den geltenden Bestimmungen der maßgeblichen Satzung auf 60 % zu erhöhen ist (2.) und die Verteilungsfläche entsprechend dem oben gesagten auf die Grundstücke zu reduzieren ist, die die Möglichkeit der vorteilsrelevanten Inanspruchnahme der Anlage Siedlung I haben (3.), ergibt sich, dass die Kläger auch bei richtiger Anwendung der Straßenbaubeitragsrechts jedenfalls den in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Betrag schulden (4.).

1.

Beitragsfähig sind nur die Kosten, die für die Errichtung und Verkabelung der 7 Leuchten H 2-3, H 2-4, H 2-5, H 2-6, H 2-7, H 2-8 und H 2-9 im Bereich der Anlage Siedlung I angefallen sind.

Bei der Ermittlung dieses Aufwandes ist der Einzelrichter zunächst davon ausgegangen, dass die Abrechnung der Position 2.04 in der Schlussrechnung der Firma G.S.Ohm über 293,58 € brutto unzulässig war. Die Beklagte hat auf die Rüge der Kläger und auch auf ausdrückliche Nachfrage durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung die Beitragsfähigkeit dieser Position nicht darlegen können.

Die Beitragsfähigkeit der anderen Positionen haben die Kläger nicht konkret bestritten. Soweit sie allgemein die Erforderlichkeit dieser Aufwendungen und die Ordnungsgemäßheit der hierüber gefassten Beschlüsse bestritten haben, wird hierauf weiter unten eingegangen.

Von dem danach verbleibenden Aufwand in Höhe von 54.059,17 € entfällt nach den in der Beiakte 3 zum Verfahren VG 3 K 880/12 befindlichen Aufmaßen (insbesondere Bl. 258 f.) und Rechnungen der jeweiligen Bauunternehmen mindestens ein Aufwand in Höhe von 11.900 € auf Leistungen, die unmittelbar und allein der Errichtung und Verkabelung der 7 vorgenannten Leuchten dienten. Dies betrifft u.a. die Abrechnung der Lichtpunkte selbst (7 Stück), 533 m Kabel (5x16), Leuchtmittel (7 Stück), Mantelleitung in Mast (70 m), Endmuffen (7 Stück), 42 m Graben maschinell, 8 m Durcherörterung, 8 m Schutzrohr, Suchschachtung (1 h bauleitender Monteur und 1 h sonst.), die Demontage von 5 Mastansatzleuchten, 389 m Kabelwarnband, 221 m Kabelkennzeichnung, Verbindungsmuffen, das Aufnehmen von Kabelschleifen (7 Stück), die Mastbeschriftung (7 Stück), Mastlöcher (7 Stück) und Beton (1,27 m3) u.a.m..

Von den für die Errichtung aller 22 Leuchten gemeinsam angefallenen Kosten (Planungskosten, Kosten für die Mitbenutzung des Grabens des Energieversorgers, Kabelbestandspläne, Baustelleneinrichtung, Inbetriebnahme der Anlage, Kleinverteilersäule, Änderungen der Schaltanlage und anderes) in Höhe von mindestens 18.300 € entfällt ein Anteil von 32 % auf die Errichtung und Verkabelung der 7 Leuchten in der Anlage „Siedlung I“. Dieser Anteil ergibt sich, wenn man die Anzahl der insgesamt errichteten Leuchten (22) ins Verhältnis zu der Anzahl der Leuchten in der Anlage „Siedlung I“ (7) setzt. Dass andere, möglicherweise auch in Betracht kommende Verteilungsschlüssel zu günstigeren Ergebnissen führen würden, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

32 % der oben genannten Kosten belaufen sich auf 5.856 Euro. Addiert man nun die unmittelbar für die Errichtung der 7 Leuchten in der Anlage „Siedlung I“ angefallenen Kosten und den auf diese Baumaßnahmen entfallenden Anteil an den gemeinsamen Kosten, so ergibt sich ein Gesamtaufwand für die Verkabelung und Errichtung der 7 Leuchten in Höhe von mindestens 17.756 €.

2.

Von diesem Aufwand waren 60 % auf die bevorteilten Grundstücke zu verteilen. Denn der Gemeindeanteil am Aufwand (§ 8 Abs. 4 S. 7 KAG) beträgt nicht 50 %, sondern 40 %.

Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. f) SBS 2005.

Die Änderung der Gemeindeanteile durch die 1. Satzung zur Änderung der SBBS 2005 erfolgte erst mit Wirkung zum 01. Januar 2010 und ist deshalb für die Abrechnung der Baumaßnahmen an der Beleuchtung (Bauabnahme spätestens am 19. November 2008) ohne Bedeutung.

Umstände, die eine Einordnung der „Gemeindestraßen“ im Ortsteil xxx als Haupterschließungsstraße rechtfertigen könnten, gibt es nicht. Diese Gemeindestraßen dienen vielmehr ganz überwiegend der Aufnahme des jeweiligen Anliegerverkehrs, der über jede der Straßen separat die Bundesstraße 167 erreichen kann.

3.

60 % des Aufwandes, also ein Betrag von 10.653,60 €, war zu dividieren durch die Gesamtfläche der mit den satzungsgemäß anzuwendenden Nutzungsfaktoren multiplizierten Grundstücksflächen im Beitragsgebiet, das sich nach den vorstehenden Ausführungen auf jene Grundstücke beschränkt, von denen aus die Möglichkeit der vorteilsrelevanten Inanspruchnahme der Anlage Siedlung I („Europastraße“) besteht.

Diese belaufen sich auf 22.756,03 m² und berechnen sich wie folgt:

Flurstück

Name   

Fläche laut
Grundbuch

        

Faktor

Beitragspflichtige
Fläche

59    

xxx     

2190,00 qm

        

1       

2190,00 qm

67/1   

xxx     

2180,00 qm

        

1,5     

3270,00 qm

67/2   

Gemeinde xxx

3056,00 qm

        

1       

3056,00 qm

68    

xxx     

1457,00 qm

        

0,0333

48,52 qm

69    

xxx     

1464,00 qm

        

0,0333

48,75 qm

71    

xxx     

1498,00 qm

        

0,0333

49,88 qm

72    

xxx     

1581,00 qm

        

0,0333

52,65 qm

73    

xxx     

1542,00 qm

        

0,0333

51,35 qm

74    

Gemeinde xxx

50,00 qm

        

0,0333

1,67 qm

75    

xxx     

1570,00 qm

        

0,0333

52,28 qm

76    

xxx     

1581,00 qm

        

0,0333

52,65 qm

77    

xxx     

1576,00 qm

        

0,0333

52,48 qm

265     

xxx     

4884,00 qm

        

0,0333

162,64 qm

15    

xxx     

3640,00 qm

                

1880,61 qm

49    

xxx     

1975,00 qm

        

0,0333

65,77 qm

48    

xxx     

2062,00 qm

        

0,0333

68,66 qm

47/1   

xxx     

1135,00 qm

        

1       

1135,00 qm

47/2   

xxx     

947,00 qm

        

1       

947,00 qm

46    

xxx     

1530,00 qm

        

1       

1530,00 qm

45    

xxx     

962,00 qm

        

1       

962,00 qm

44    

xxx     

410,00 qm

        

1       

410,00 qm

43    

xxx     

1362,00 qm

        

1       

1362,00 qm

42    

xxx     

2670,00 qm

        

1       

2670,00 qm

41/1   

xxx     

1701,00 qm

        

1       

1701,00 qm

41/2   

xxx     

352,00 qm

        

1       

352,00 qm

282     

xxx     

388,00 qm

        

1,5     

582,00 qm

284     

xxx     

34,00 qm

        

0,0333

1,13 qm

                                        

22756,03 qm

Ihre ursprünglich geäußerten Bedenken gegen die Berechnungsmethode (Anwendung des Nutzungsfaktors einmal bei der Ermittlung der Gesamtfläche und einmal bei der Ermittlung des jeweils pro Grundstück zu zahlenden Beitrags) haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten. Diese Methode begegnet im übrigen auch keinen Bedenken. Sie führt dazu, dass die Gemeinde den beitragsfähigen Aufwand genau refinanziert.

4.

Dividiert man nun den auf die Errichtung und Verkabelung der 7 Leuchten in der Anlage Siedlung I entfallenden Teil des Aufwandes (10.653,60 €) durch die Verteilungsfläche (22.756,03 m2) so erhält man einen Beitragssatz von 0,46816593 €/m2. Schon bei einer solchen näherungsweisen Betrachtung, bei der einige Positionen, deren Zuordnung weiterer Ermittlungen bedürfte (z.B. Pos. 3.01, 3.02 und 3.03. der Rechnung der Fa. xxx vom 27. November 2008), unberücksichtigt geblieben sind, führt eine Berechnung der Beitragsforderung demnach dazu, dass die Kläger auch bei richtiger Anlagenbestimmung einen Beitrag mindestens in der geschuldeten Höhe zahlen müssen. Von einer darüber hinausgehenden „cent-genauen“ Berechnung des tatsächlich geschuldeten Betrages hat der Einzelrichter abgesehen. Eine Berechnung eventueller Nachforderungen ist nicht Sache des Gerichts.

III.

Auch die von den Klägern vorgebrachten Argumente stellen die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung nicht infrage.

Die Erhebung von Straßenbaubeiträgen findet insoweit ihre Grundlage in § 8 KAG. Nach § 8 Abs. 1 S. 2 KAG sollen die Gemeinden bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge erheben. Beiträge sind gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen … oder Teilen davon … dienen. Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen (§ 8 Abs. 6 S. 1 KAG). Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 KAG dürfen Straßenbaubeiträge nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die danach erforderliche Satzungsgrundlage für die streitgegenständliche Beitragsveranlagung besteht in der „Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde xxx (Straßenbaubeitragssatzung)“, beschlossen am 27. April 2005. Der Geltungsbereich der Satzung erfasst auch das Jahr 2008, also auch den Tag, an dem mit der (durch Vorlage der Abnahmebescheinigungen aller Baumaßnahmen belegten) Abnahme der letzten Bauleistung die abgerechnete Maßnahme endgültig hergestellt wurde und die sachliche Beitragspflicht entstand. Die Kläger haben die Rechtmäßigkeit der Satzung nicht substantiiert in Zweifel gezogen.

Sie halten aber die Beitragserhebung für die konkrete Baumaßnahme für rechtswidrig, weil:

nicht die Beklagte, sondern die Gemeindevertretung der von der Beklagten vertretenen amtsangehörigen Gemeinde, befugt gewesen sei, über die Art und den Umfang der beitragspflichtigen Straßenbaumaßnahme und die Vergabe der durchzuführenden Bauleistungen zu entscheiden (1.);
die Anwohner vor der Durchführung der Baumaßnahmen nicht angemessen beteiligt worden seien (2.);
damit ein Aufwand umgelegt werde, der in dieser Höhe nicht erforderlich gewesen sei (3.);
die Baumaßnahmen nicht normgerecht durchgeführt worden seien (4.);
die Beklagte für die im Eigentum des Revierförsters stehenden Grundstücke keinen Artzuschlag für eine gewerbliche Nutzung in Ansatz gebracht hat (5.).

1.

Soweit die Kläger die behauptete Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides durch die Bezugnahme auf die so genannte „Wesentlichkeitstheorie“ mit der Argumentation begründen wollten, Entscheidungen über das „Ob“ und das „Wie“ von Straßenbaumaßnahmen müssten von der Gemeindevertretung als „Legislativorgan“ getroffen werden, ist diese Argumentation nicht geeignet, der Klage zum Erfolg zu verhelfen.

a)

Eine zwingende Zuständigkeit der Gemeindevertretung für die Entscheidung über die Art und Weise der Durchführung gemeindlicher Straßenbaumaßnahmen lässt sich nicht aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen herleiten, insbesondere nicht aus der von den Klägern in Bezug genommenen „Wesentlichkeitstheorie“.

aa) Zunächst ergibt sich aus dem Vortrag der Kläger bereits nicht, worauf sie ihre Auffassung stützen, die Straßenbaumaßnahmen, die lediglich die Ausgestaltung von Verkehrsflächen betreffen, die nicht im Eigentum der Kläger, sondern im Eigentum der Gemeinde stehen, würden sie in ihren Grundrechten verletzen. Ein unmittelbarer Eingriff in Grundrechte der Kläger durch die Straßenbaumaßnahmen an sich ist insoweit bereits mangels Betroffenheit ausgeschlossen.

Aus der von den Klägern in Bezug genommenen „Wesentlichkeitstheorie“, nach der Entscheidungen und Handlungen der Verwaltung, die in Grundrechte eingreifen, einer gesetzlichen Grundlage bedürfen (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2010 – 1 BvR 1572/10 –, zitiert nach juris Rn. 18), lässt sich vor diesem Hintergrund keine verfassungsrechtliche Vorgabe für eine vorrangige Zuständigkeit der „Legislative“ für die Entscheidung über die Vornahme und die Ausgestaltung konkreter gemeindlicher Straßenbaumaßnahmen ableiten.

bb) Soweit die Kläger hingegen meinen, sie seien durch die – in dem angefochtenen Bescheid bestimmte – Zahlungspflicht in ihrem Grundrecht auf Eigentum betroffen, verkennen sie, dass der Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG lediglich die durch die Rechtsordnung anerkannten einzelnen Vermögensrechte, nicht aber das Vermögen als solches erfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 – 1BvR 3046/11 –, zitiert nach juris Rn. 5).

cc) Allerdings greifen finanzielle Belastungen, die der Staat – wie hier in Gestalt eines Straßenbaubeitrags – seinen Bürgern auferlegt, in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG; Art. 10 der Brandenburgischen Verfassung) ein. Dieses Grundrecht vermittelt jedem Einzelnen einen Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit einem finanziellen Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist (BVerfGE 29, 402; BayVerfGH, NVwZ 2007, 812 f.; OVG Koblenz, ZKF 2008, 164).

Die zur Rechtfertigung des mit der Beitragsforderung verbundenen Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit erforderliche verfassungsgemäße Rechtsgrundlage hat der Brandenburgische Landesgesetzgeber aber mit Erlass des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) getroffen. Darin ist den Gemeinden – unter Beachtung der ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Garantie der kommunalen Selbstverwaltung und Finanzhoheit gemäß Art. 28 Abs. 2 GG – die Befugnis zur Erhebung von im einzelnen konkret aufgezählten Arten von Abgaben verliehen worden, zu denen auch der vorliegend erhobene Straßenbaubeitrag gehört (§ 8 KAG, vgl. zum Ganzen auch die ausführliche Begründung im Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Oktober 2008 – 5 K 2175/04 –, Seite 6 ff. des Urteilsabdrucks). Die danach der Gemeinde übertragenen wesentlichen Regelungen der konkreten Beitragserhebung hat die Gemeindevertretung durch den Erlass der am 28. April 2005 ausgefertigten Straßenbaubeitragssatzung getroffen.

Dem Gesetzesvorbehalt und der „Wesentlichkeitstheorie“ ist damit Genüge getan.

b)

In Ermangelung einer verfassungsrechtlichen Vorgabe ist die konkrete Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Gemeinde in diesem Bereich kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften vorbehalten.

Der Berichterstatter hat die Kläger allerdings bereits mit Verfügung vom 22. Juli 2013 auf die Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hingewiesen, wonach weder die Beitragsfähigkeit einer Ausbaumaßnahme noch das Entstehen sachlicher Beitragspflichten davon abhängen, dass insoweit bestehende Zuständigkeitsregeln tatsächlich eingehalten worden sind. Er hat insoweit auch ausdrücklich auf die Entscheidung des OVG Weimar vom 30. Juni 2003 (4 EO 206/96, zitiert nach Juris Rn. 45 - 48) Bezug genommen. Darin führt das OVG Weimar aus:

„Die Beitragsfähigkeit der in § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG a. F. genannten Maßnahmen (Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung) und das Entstehen sachlicher Beitragspflichten hängen zunächst nicht davon ab, ob über die Durchführung einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme (also über das "Ob" des Ausbaus) unter Einhaltung kommunalrechtlicher Zuständigkeiten entschieden wurde. Maßgeblich ist danach vielmehr, ob die konkret durchgeführte Ausbaumaßnahme als beitragsfähig zu qualifizieren und geeignet ist, den Grundstücken, denen die Inanspruchnahme der ausgebauten Verkehrsanlage möglich ist, besondere Vorteile zu vermitteln. Die sachliche Beitragspflicht nach dem ThürKAG entsteht daher mit dem technischen Abschluss einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme und der Erfüllung weiterer (rechtlicher) Anforderungen für die der Höhe nach vollständig ausgebildete Beitragsschuld, beispielsweise der Geltung einer wirksamen Beitragssatzung (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 18.03.2002 - 4 ZEO 669/01 -). § 7 ThürKAG macht jedoch an keiner Stelle die für eine Beitragserhebung maßgebliche Vorteilsgewährung und damit die Beitragsfähigkeit der genannten Maßnahmen oder das Entstehen sachlicher Beitragspflichten von einer rechtmäßigen Entscheidung über die Durchführung einer beitragspflichtigen Ausbaumaßnahme abhängig. Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn die Beitragserhebung für eine Straßenausbaumaßnahme in vergleichbarer Weise von einer rechtmäßigen Ausbauentscheidung der zuständigen Gemeindevertretung abhinge, wie das Entstehen sachlicher Beitragspflichten im Erschließungsbeitragsrecht nach § 133 Abs. 2 BauGB abhängig ist von der rechtmäßigen Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage nach § 125 BauGB (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.10.1994 - 8 C 2.93 - a. a. O.). Das dort normierte Erfordernis eines von der Gemeinde aufgestellten Bebauungsplanes oder einer gemeindlichen Abwägungsentscheidung (so nunmehr § 125 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997, BGBl. I, S. 2141) beruht aber im Erschließungsbeitragsrecht auf den Besonderheiten der erstmaligen Herstellung einer Erschließungsanlage. Der Senat sieht keine Anhaltspunkte für eine direkte oder entsprechende Anwendung dieser bundesrechtlichen Norm auf das landesrechtliche Ausbaubeitragsrecht (so auch OVG NW, Urteil vom 02.03.1977 - II A 675/95 - OVGE 32, 248; Driehaus, a. a. O., Rn. 13 zu § 37). Denn während das Entstehen sachlicher Beitragspflichten im Erschließungsbeitragsrecht die rechtmäßige Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage voraussetzt, weil die erstmalige Herstellung und damit der durch sie ausgelöste Sondervorteil sonst mit dem Risiko behaftet ist, dass die Straße früher oder später zur Behebung des eingetretenen rechtswidrigen Zustands beseitigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1994, a. a. O.), erfordert der Ausbau einer bereits in ihrem Verlauf festgelegten, schon erstmals hergestellten Straße keine Abwägungsentscheidung mehr. Dementsprechend knüpft der mit der Beitragserhebung abzugeltende Vorteil im landesrechtlichen Ausbaubeitragsrecht für den Ausbau bereits erstmals hergestellter Verkehrsanlagen daran an, ob der geplante und konkret durchgeführte Ausbau nach den tatsächlichen Gegebenheiten objektiv als beitragsfähige Maßnahme durchgeführt wurde, nämlich z. B. als Verbesserung oder Erneuerung statt nur als nicht beitragsfähige Maßnahme der laufenden Unterhaltung und Instandsetzung (vgl. hierzu Driehaus, a. a. O., Rn. 1 zu § 32; 25 ff. zu § 29). Für die vorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Verkehrsanlage ist unbedeutend, ob die Ausbauentscheidung durch die Gemeindevertretung, den Bürgermeister oder die Gemeindeverwaltung getroffen wurde. Denn sofern die geplante und entsprechend durchgeführte Maßnahme nicht als beitragsfähig anzusehen sein und keine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit vermitteln sollte, entfällt eine Beitragserhebung bereits deshalb und ungeachtet einer Beschlussfassung über einen beitragspflichtigen Ausbau. Löst die geplante und durchgeführte Maßnahme dagegen beitragsrelevante Vorteile aus, verpflichtet bereits dieser Umstand die Gemeinde zur Beitragserhebung - ungeachtet des Umstandes, wer unter Beachtung kommunalrechtlicher Zuständigkeitsvorschriften über den Ausbau entschieden hat und ob der Ausbau als beitragspflichtige Maßnahme angesehen und beschlossen wurde. Denn die in § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG a. F. (nunmehr § 7 Abs. 1 Satz 5 ThürKAG n. F.) i. V. m. § 54 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO normierte Pflicht einer Gemeinde zur Erhebung von Beiträgen für die Erweiterung oder Verbesserung von Ortsstraßen knüpft nur an die Verwirklichung der genannten Beitragstatbestände der Erweiterung oder Verbesserung an und nicht daran, ob die Gemeinde eine durchgeführte Maßnahme als beitragspflichtig erachtet (vgl. hierzu auch OVG NW, Urteil vom 23.07.1991 - 15 A 1100/90 - NVwZ-RR 1992, 504). Sofern die Gemeindevertretung sich durch einen ohne ihre Beteiligung durchgeführten Ausbau in eigenen Rechten verletzt sieht und dies ungewollte finanzielle Verpflichtungen der Gemeinde nach sich zieht (z. B. durch den zu tragenden Eigenanteil), berührt dies nur das Innenrechtsverhältnis.“

Der Einzelrichter teilte diese überzeugend begründete Auffassung und macht sie sich an dieser Stelle auch für das brandenburgische Straßenbaubeitragsrecht zu Eigen, das keine entgegenstehenden Vorschriften enthält.

c)

Im Übrigen ist die Gemeindevertretung neben ihrem Bauausschuss und dem zuständigen Ortsbürgermeister nicht nur im Rahmen der Beratungen und der Beschlussfassungen über die Haushalte für die Jahre 2007 und 2008 mit den Baumaßnahmen an der Beleuchtung in xxx befasst gewesen, sondern auch in ihren Sitzungen am 27. September 2006 und am 18. Oktober 2006.

2.

Unerheblich ist, ob jeder Anlieger vor der Durchführung der Baumaßnahmen auch tatsächlich von der konkreten Planung Kenntnis erhalten hat. Eine individuelle Informationspflicht der Gemeinde besteht nicht. Ohne rechtliche Relevanz ist auch, ob die Beklagte die Kläger auf die beitragsrechtlichen Folgen der Straßenbaumaßnahme hingewiesen hat; die Beitragspflicht entsteht von Gesetzes wegen. Eine unterlassene Anhörung vor Durchführung beitragsrechtlich relevanter Ausbaumaßnahmen führt nicht zur Rechtswidrigkeit eines Beitragsbescheides (OVG Münster, Urteil vom 5. Oktober 2006 - 15 A 2922/04 -, zitiert nach Juris Rn. 33 am Ende; VG Potsdam, Urteil vom 30. November 2012 – 12 K 1820/10 –).

3.

Der Beitragsbescheid erweist sich – entgegen der Auffassung der Kläger – auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil die Entscheidung über die Art und Weise der vorzunehmenden Baumaßnahmen von sachfremden Erwägungen geleitet worden wäre und deshalb Kosten aufgewendet worden wären, die nicht erforderlich waren.

Für den Bereich des Erschließungsbeitragsrechts steht aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass in den dortigen Normen der allgemeine beitragsrechtliche Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zum Ausdruck kommt. Dieser Grundsatz trägt bei Anlagen, die der Beitragspflicht unterliegen, über ihren dem Gemeininteresse dienenden Zweck hinaus den Individualinteressen der beitragspflichtigen Eigentümer und Erbbauberechtigten der von einer Anlage erschlossenen Grundstücke Rechnung. Diesen Betroffenen kommt es in erster Linie zugute, wenn das Gesetz und insbesondere § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB dafür Sorge tragen, dass sich der beitragsfähige Erschließungsaufwand in den Grenzen des nach Lage der Dinge Angemessenen hält (Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 28.76 - BVerwGE 59, 249 <252 f.>). Bei der Beurteilung der Angemessenheit kommt der Gemeinde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Demgemäß wird für die Erforderlichkeit der aufgewendeten Kosten durch die gesetzlichen Regelungen lediglich eine äußerste Grenze markiert. Sie ist erst dann überschritten, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, das heißt, wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (Urteile vom 14. Dezember 1979 a.a.O., vom 13. Dezember 1985 - BVerwG 8 C 66.84 - NVwZ 1986, 925 <927> <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 35> und vom 10. November 1989 - BVerwG 8 C 50.88 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 81 S. 46 f.; Beschlüsse vom 30. April 1997 - BVerwG 8 B 105.97 - juris Rn. 6 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 38> und vom 18. Juli 2001 - BVerwG 9 B 23.01 - Buchholz 406.11 § 132 BauGB Nr. 49 S. 3).

Ein solcher weiter Entscheidungsspielraum ist auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 8 KAG anerkannt. Danach ist der Grundsatz der Erforderlichkeit auch im landesrechtlichen Straßenbaubeitragsrecht aus der Vorteilhaftigkeit der Maßnahme für die beitragspflichtigen Anlieger abzuleiten (vgl. Becker pp., KAG Bbg, § 1 Rnr. 68). Gemäß diesem Grundsatz muss sich der mit der Maßnahme verbundene Ausbauaufwand im Rahmen des sachlich Vertretbaren halten. Das Merkmal der Erforderlichkeit ist aber nicht im Sinne einer conditio sine qua non der Beschränkung auf das Notwendigste zu verstehen, sondern markiert lediglich eine äußerste Grenze der Vertretbarkeit. Diese Grenze ist erst überschritten, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung, sei es die Anlegung einer bestimmten Erschließungsanlage überhaupt, seien es Umfang und Art ihres Ausbaus, „sachlich schlechthin unvertretbar ist“ (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2007 – OVG 9 N 148.05 –, Seite 11 des Beschlussabdrucks unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Erschließungsbeiträgen).

Ob man den durch diese Formulierungen umrissenen weiten Entscheidungsspielraum der Gemeinde bezüglich des aufgrund des „Ob“ und des „Wie“ von Straßenbaumaßnahmen dogmatisch zutreffend als „weites Ausbauermessen“ bezeichnen kann (so z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2009 – OVG 9 S 67.09 –, Seite 4 des Beschlussabdrucks und Beschluss vom 7. Mai 2008 – OVG 9 S 11.08 –, Seiten 2 und 4 des Beschlussabdrucks) kann dahinstehen. Richtig bleibt unabhängig von der hierfür gewählten Begrifflichkeit, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Rahmen der Beitragserhebung inzident zu prüfen, ob und inwieweit die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat (OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 7. Mai 2008 – OVG 9 S 11.08 –, Seite 4 des Beschlussabdrucks). Es kommt auch nicht darauf an, ob die Kosten der gewählten Ausbauvariante sich bei einer rückblickenden Betrachtung und in Kenntnis aller zuvor bekannten Umstände als höher darstellen, als sie für eine andere in Betracht kommende, aber nicht tatsächlich ausgeführte und deshalb hypothetische Variante vermutlich angefallen wären. Welchen Schwierigkeiten ein solcher Vergleich notwendig begegnen würde, zeigen gerade die von den Klägern angestellten Erwägungen, denn sie vergleichen letztlich „Äpfel mit Birnen“, wenn sie die Kosten des Angebotes des Energieversorgungsunternehmens für den Dienstleistungsvertrag den für die Herstellung einer eigenen gemeindlichen Straßenbeleuchtung tatsächlich angefallenen Kosten gegenüberstellen. Sie übersehen nämlich, dass Gegenstand des Dienstleistungsvertrages nicht die Schaffung eines solchen eigenen gemeindlichen Straßenbeleuchtungsnetzes war, sondern nur das Aufmuffen von Leuchten auf das Kabel des Stromversorgers. Ebenso verkennen sie, dass die von dem Energieversorger angebotenen Kosten lediglich die Errichtung und die Betriebskosten für 16 Leuchten decken sollten, während tatsächlich 22 Leuchten errichtet worden sind und dass die letztlich abzurechnenden beitragsfähigen Kosten auch die Kosten für einen im Jahr 2007 nicht abzusehenden Nachtrag enthalten, dessen Erforderlichkeit die Kläger nicht infrage gestellt haben.

Nach dem oben Gesagten kommt es aber auf einen solchen Vergleich mit denkbaren anderen Baumaßnahmen nach dem geltenden Straßenbaubeitragsrecht nicht an. Es geht vielmehr allein darum, ob die von der Gemeinde in Wahrnehmung ihres weiten Entscheidungsspielraums durchgeführten Baumaßnahmen sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch im Hinblick auf die angefallenen Kosten als sachlich schlechthin unvertretbar erweist.

Das ist vorliegend nicht der Fall.

Die Entscheidungsträger haben sich vielmehr ausweislich der vorliegenden Protokolle über die Beratungen bei der Entscheidung für die gewählte Variante (auch) von den vertretbaren sachlichen Erwägungen leiten lassen, dass:

die Gemeinde bei der vorgeschlagenen Variante 1 (Beibehaltung der Freileitungsmasten) erhebliche Risiken und Unterhaltungslasten wegen der Störanfälligkeit der alten Holzmasten eingehen würde;
die Gemeinde bei der von dem Energieversorger angebotenen Variante 2 (Dienstleistungsvariante) über kein eigenes Straßenbeleuchtungsnetz verfügt hätte, sondern nur über Leuchten, die auf das Kabel des Energieversorgungsunternehmens aufgemufft wären; daraus hätte sich eine Bindung an dieses Unternehmen nicht nur für die angebotenen 20 Jahre, sondern auch darüber hinaus ergeben, da der Strom auch nach Ablauf der Dauer des ersten Vertrages immer nur über die Leitung dieses einen Energieversorgungsunternehmens hätte bezogen werden können; die Bedingungen des Folgevertrages hätten vor diesem Hintergrund von dem Energieversorger diktiert werden können; dass die Entscheidungsträger dies vermeiden wollten, erscheint jedenfalls nicht willkürlich oder sachlich schlechthin unvertretbar;
die Herstellung eines gemeindeeigenen Straßenbeleuchtungsnetzes aus 16 Leuchten durch den Stromversorger ihrerseits knapp 47.000 € brutto zuzüglich jährliche Betriebskosten in Höhe von 576 € gekostet hätte (vgl. das entsprechende Angebot vom 23. Februar 2007, Bl. 27 der Beiakte 3 zum Verfahren VG 3 K 880/12).

4.

Auch der Einwand der Kläger, die im Ergebnis der abgerechneten Baumaßnahmen hergestellte Beleuchtungsanlage entspreche nicht den Vorschriften der einschlägigen DIN, vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Denn zum einen hat die Beklagte – zusätzlich zu der ausführlichen Darstellung des „Auswahlprozesses“ durch das sachverständige Planungsbüro (Beiakte 2, Blatt 55 ff.) – in Reaktion auf den Vortrag der Kläger mit ihrem Schriftsatz vom 29. August 2013 eine ergänzende Stellungnahme des Planungsbüros zur Gerichtsakte gereicht. Aus diesen Unterlagen ergibt sich zur Überzeugung des Einzelrichters, dass die erstellte Beleuchtungsanlage der maßgeblichen DIN entspricht (dazu nachfolgend unter a.). Zum anderen hängt die Beitragsfähigkeit einer Baumaßnahme nicht von der genauen Einhaltung einer Industrienorm, sondern nur davon ab, ob deren Ergebnis den Beitragspflichtigen die von § 8 KAG vorausgesetzten wirtschaftlichen Vorteile bringt (dazu nachfolgend unter b.).

a.

Die Beklagte hat aufgrund des Vortrages der Kläger eine ergänzende Stellungnahme des Planungsbüros vom 9. April 2013 eingeholt, in der der zuständige Planer detailliert und nachvollziehbar dargelegt hat, dass – ausgehend von den örtlichen Verhältnissen in dem sehr kleinen Ortsteil mit 61 Einwohnern und der deshalb angemessenen Einstufung in die niedrigste Beleuchtungsklasse – die errichtete Beleuchtungsanlage mit 22 Leuchten und einem errechneten Mastabstand von durchschnittlich 65 m die erreichte durchschnittliche Beleuchtungsstärke mit 3,66 lx der maßgeblichen DIN entspricht. Aus welchen Gründen diese nachvollziehbaren Darlegungen unzutreffend sein sollten, haben die Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere erscheint die Annahme, dass in xxx bei rechtmäßigem Verhalten aller Verkehrsteilnehmer ein Fahrzeugverkehr regelmäßig mit Geschwindigkeiten von weniger als 50 km/h zu erwarten ist, anhand der vorliegenden Lichtbilder der Straßenverhältnisse nachvollziehbar. Die Verkehrsflächen sind zum Teil gänzlich unbefestigt, zu einem weiteren erheblichen Teil nur ungebunden mit Betonrecycling und im übrigen mit einem alten und entsprechend schwer zu befahrenden Feldsteinpflaster befestigt.

Die früheren Feststellungen der Amtsverwaltung zu einer fehlenden Übereinstimmung mit der DIN betrafen Varianten mit deutlich weniger Leuchten.

b.

Im Übrigen hat der Berichterstatter die Kläger bereits in der Verfügung vom 22. Juli 2013 darauf hingewiesen, dass DIN-Normen keine rechtsverbindlichen Kriterien für die Beitragsfähigkeit von Straßenbaumaßnahmen enthalten (vgl. z.B. VG Schwerin, Urteil vom 14. Mai 2004 – 8 A 439/03 –, zitiert nach juris). Die Beitragsfähigkeit von Straßenbaumaßnahmen richtet sich vielmehr nach § 8 KAG. Dieser lässt die Beitragserhebung für Maßnahmen zu, die als Erneuerung und/oder Verbesserung zu qualifizieren sind. Beides ist bezogen auf die Baumaßnahmen an der Anlage „Siedlung I“ (Europastraße) der Fall. Denn im Zuge dieser Maßnahmen wurden alte Leuchten erneuert und zugleich durch die Erhöhung der Anzahl der Leuchten von 5 auf 7 und die dadurch erreichte Verminderung des Abstandes zwischen den Leuchten die Ausleuchtung der zu der Anlage gehörenden Verkehrsflächen verbessert; auf die Ausleuchtung der angrenzenden Grundstücke kommt es nicht an.

Die Beklagte hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass es der ständigen Rechtsprechung der Kammer entspricht, in der Umstellung der Stromversorgung einer Straßenbeleuchtung von Freileitung auf Erdverkabelung sowie in dem Ersatz der Holzmasten durch Metallmasten wegen der geringeren Störanfälligkeit und besseren Haltbarkeit des Materials eine beitragsfähige Verbesserung zu sehen (vgl. die ständige Rechtsprechung der Kammer: Z.B. Urteile vom 2. Februar 2010 – 3 K 283/06 –, Rn. 16, zitiert nach Juris und vom 24. November 2010 – 3 K 201/05 –, S. 23 sowie vom 4. Juni 2012 – 3 K 263/08 –, Seite 10 ff.; so auch die 7. Kammer dieses Gerichts: Urteil vom 27. September 2010 – 7 K 379/08 –, Rn. 32, VG Lüneburg, Urteil vom 23. Juni 2010 – 3 A 213/07 –, zitiert nach juris Rn. 21 und OVG Weimar, Beschluss vom 30. Juni 2003 – 4 EO 206/96 –, zitiert nach juris Rn. 51 am Ende).

Im übrigen lagen angesichts des Zustandes der Leuchten aus DDR-Zeiten auch die Voraussetzungen für eine Erneuerung vor, denn die „Leuchtenspiegel“ waren nach den unwidersprochenen und nachvollziehbaren Angaben des Planungsbüros durch den Einfluss von Feuchtigkeit und Staub stark korrodiert und vergraut; der Wirkungsgrad der Leuchten war stark reduziert (Schreiben des Planungsbüros vom 9. April 2013, Beiakte 4 zum Verfahren VG 3 K 880/12, dort Anlage 8) und der Stromversorger hatte angekündigt, die Freileitungsmasten zu entfernen.

5.

Die von den Klägern behauptete Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die Beklagte die im Eigentum des Revierförsters stehenden Grundstücke unter Anwendung eines Nutzungsfaktors von 1,0 ohne Erhöhung für eine gewerbliche Nutzung veranlagt hat.

Diese Grundstücke liegen nämlich gar nicht im – richtig bestimmten – Beitragsgebiet, sondern an anderen Anlagen. Sie sind für die Berechnung der Beitragsforderung in richtiger Höhe ohne Bedeutung.

Einen Gewerbezuschlag verlangt die Beklagte von den Klägern nicht.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.