Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 7. Senat | Entscheidungsdatum | 17.06.2013 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | OVG 7 S 33.13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 4 EUGrdRCh, Art 6 EGV 343/2003, Art 10ff EGV 343/2003, Art 16 Abs 1 Buchst c EGV 343/2003, Art 20 EGV 343/2003, Art 3 Abs 1 MRK, § 59 AufenthG, § 60 Abs 2 AufenthG, § 60a Abs 2 AufenthG, § 122 Abs 1 VwGO, § 122 Abs 2 S 1 VwGO |
Es ist derzeit kein Grund ersichtlich, keine Rücküberstellungen nach der Dublin II-VO von nicht besonders schutzbedürftigen Personen nach Italien vorzunehmen.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Februar 2013 wird auf die Beschwerde des Antragsgegners geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG 27 K 18.13 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Änderung des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 S. 3 und 6 VwGO). Die vorliegenden Erkenntnisse über die Behandlung von in den Erstaufnahmestaat überstellten Asylbewerbern aufgrund der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 – i.F. Dublin II-VO – reichen für die Annahme nicht aus, die Überstellung nach Italien berge für den aus dem Libanon stammenden Antragsteller mit palästinensischer Volkszugehörigkeit hinreichend wahrscheinlich die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung wegen fehlender Sicherung elementarer Lebensbedürfnisse.
I.
Der Antragsteller begehrt im Bundesgebiet kein Asyl, sondern strebt einen dauerhaften Aufenthalt an, weil sich Geschwister hier aufhalten. Der Antragsgegner nimmt indes aufgrund der ihm vorliegenden polizeilichen Informationen an, dass der Antragsteller – wie er inzwischen selbst einräumt - entgegen seinen Angaben vor der Behörde am 20. August 2012 nach Italien eingereist ist und dort als Asylsuchender registriert wurde. Nachdem Italien seiner Überstellung zustimmte, lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 7. Januar 2013 das Duldungsbegehren des Antragstellers unter Hinweis auf die bestehende Ausreisemöglichkeit nach Italien ab und forderte ihn mit Bescheid vom selben Tage unter Androhung der Abschiebung in den Herkunftsstaat, nach Italien oder einen zur Rückübernahme verpflichteten Staat zur Ausreise auf.
Gegen beide Bescheide hat der Antragsteller Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Auf den zeitgleich gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 26. Februar 2013 (im Beschluss offensichtlich unrichtig: 2012) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet, soweit es die Zielstaatsbestimmung „Italien“ betrifft, weil hinreichend wahrscheinlich sei, dass der Antragsteller dort Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Denn dort sei die Erfüllung elementarer Lebensbedürfnisse nicht sichergestellt, was umso mehr gelte, als der Antragsteller als unbegleiteter Minderjähriger zu einem besonders schutzbedürftigen Personenkreis gehöre.
Dieser Einschätzung widerspricht der Antragsgegner im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung, in dem der Antragsteller nicht mehr minderjährig und die Verhältnisse in Italien nicht mehr mit denjenigen zu Zeiten der Flüchtlingswelle des Jahres 2011 vergleichbar seien.
II.
1. Es mag dahinstehen, inwieweit der angefochtene Beschluss den Begründungsanforderungen des § 122 Abs. 1 VwGO genügt. Das Verwaltungsgericht stützt sich insbesondere für das Gleichbleiben der Lage im Vergleich zu derjenigen, die es in früheren Entscheidungen zugrunde gelegt hatte, auf eine bislang offenbar unveröffentlichte Entscheidung eines anderen Verwaltungsgerichts. Das widerspricht jedenfalls dem Rechtsmittelkonzept des § 146 Abs. 4 VwGO, weil der Beschwerdeführer nicht aus der Begründung des Beschlusses selbst erkennen kann, auf welche Informationen im Einzelnen die Überzeugungsbildung gestützt ist.
2. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann der Maßstab für die Annahme der Gefahr einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung nicht mit Rücksicht auf den eingeschränkten Prüfungsmaßstab im vorläufigen Rechtsschutz herabgesetzt werden. Zum einen ist es dem Antragsteller nicht zumutbar, wenn die Zulässigkeit seiner Rücküberstellung ohne eine eingehendere Prüfung nur einstweilig suspendiert und im Übrigen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bliebe (vgl. auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – Rs. C-411/10 u.a., juris, Rn. 108). Zum anderen würde dies die Intentionen der Dublin-II-VO und dem begleitenden Regelwerk verfehlen, mit dem eine zügige Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaates, aber keine Entlastung der Mitgliedstaaten von den von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen angestrebt ist. Es bedarf deshalb bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren einer vertieften Prüfung, die allerdings nur an die vom Antragsteller glaubhaft gemachten tatsächlichen Umstände anknüpfen kann. Dies gilt zumal für Fälle wie denjenigen des Antragstellers, in dem die Rücküberstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 1 Buchstabe d Dublin II-VO mangels eines im Bundesgebiet gestellten Asylantrages nicht läuft (vgl. in Asylfällen dazu jedoch auch EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 – Rs. C 19/08 – Petrosian – juris).
Zu dem insoweit anzuwendenden Prüfungsmaßstab ist festzuhalten, dass zwischen den Mitgliedstaaten zunächst eine Vermutung gilt, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK in Einklang steht und nicht jeder geringste Verstoß gegen das einschlägige Regelwerk dazu führen kann, die Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat auszuschließen, weil das letztlich zur Entbindung des eigentlich zuständigen Mitgliedstaates von seinen Pflichten innerhalb des gemeinsamen europäischen Asylsystems führen und das System selbst damit in Frage stellen würde (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 80 ff., 85). Der Maßstab ist daher unter Beachtung der innerstaatlichen Bindungen so zu bestimmen, dass der bestehenden unionsrechtlichen Vermutung Raum gegeben wird, innerhalb dessen Missstände durch die betroffenen Mitgliedstaaten in eigener Verantwortung, sei es auf Veranlassung oder durch Maßnahmen der Organe der Europäischen Union und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, abzustellen sind. Eine Entlastung von dieser Verpflichtung durch die übrigen Mitgliedstaaten kann nur sinnvoll sein, wenn sie einen solchen Prozess zu fördern und damit die Funktionsfähigkeit des europäischen Asylsystems insgesamt zu gewährleisten geeignet ist. Die Vermutung ist erst dann widerlegt, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systembezogene Mängel aufweisen, die unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Grundrechtscharta oder von Art. 3 Abs. 1 EMRK implizieren, das heißt, mangelbedingt zur Folge haben (vgl. EuGH a.a.O., Rn. 86 ff.).
Insoweit kann dem Antragsgegner allerdings nicht darin gefolgt werden, es obliege dem Antragsteller nachzuweisen, dass er im Falle einer Überstellung nach Italien mit einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung zu rechnen hätte. Es ist vielmehr Sache der Behörden des die Überstellung betreibenden Mitgliedstaates zu prüfen, ob die Vermutung für die unions- und völkerrechtlich konforme Behandlung von Asylbewerbern in dem nach der Dublin II-VO zuständigen Mitgliedstaat anhand der ihm zugänglichen Informationen widerlegt ist (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 106); diese materielle Verpflichtung wirkt auch im gerichtlichen Verfahren. Die verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten des Betroffenen beschränken sich auf die Glaubhaftmachung der seinen Einzelfall kennzeichnenden tatsächlichen Umstände, die für die Prüfung systembezogener Mängel und ihrer Folgen bedeutsam sein können, sowie auf die Geltendmachung solcher Mängel, die er – möglicherweise aufgrund der Erfahrungen seines Voraufenthalts – konkret befürchtet.
3. Im Fall des Antragstellers ist zunächst zu berücksichtigen, dass er zwar noch nicht bei Erlass des die - kraft Gesetzes sofort vollziehbare - Abschiebungsandrohung enthaltenden Bescheides vom 7. Januar 2013, aber bei Ablauf der darin bestimmten Ausreisefrist und im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Verwaltungsgerichts volljährig war und insofern nicht mehr zu den besonders schutzbedürftigen Personenkreisen, zu denen auch unbegleitete Minderjährige gehören, gerechnet werden kann. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Abschiebungsandrohung ist bei einem – wie hier – noch nicht abgeschobenen Ausländer die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 1 C 3.11 – BVerwGE 142, 179, Rn. 13). Insofern gehen die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, die an Mängel der Versorgung dieses Personenkreises anknüpfen, am vorliegenden Sachverhalt vorbei.
Im Übrigen legt der Senat zugrunde, dass der Antragsteller entgegen seinem ursprünglichen Vortrag in Italien als Asylsuchender erfasst wurde. Dieses ergibt sich, wie der Antragsgegner unwidersprochen ausgeführt hat, aus der einleitenden Buchstaben- und Ziffernfolge der Kennzeichnung der in Italien durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung im EURODAC-System mit „IT1…“, die bei Asylantragstellern verwendet wird. Der Antragsteller hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass die erkennungsdienstliche Behandlung trotz der diesen Zusammenhang herstellenden Kennzeichnung außerhalb eines solchen Zusammenhangs erfolgt wäre. Insofern spricht alles dafür, dass der Antragsteller zu dem Personenkreis gehört, der in Italien zumindest als Asylsuchender erfasst ist, wenn der Asylantrag möglicherweise auch noch nicht förmlich begründet worden sein mag, sondern dieser Verfahrensschritt noch aussteht. Der Antragsteller muss sich insoweit entgegenhalten lassen, dass er zu dem weiteren Aufenthalt in Italien nach dem 20. August 2012 bis zur Einreise in das Bundesgebiet keine näheren Angaben gemacht hat.
Aus seinen Angaben ist auch kein Tatbestand ersichtlich, der nach der Dublin II-VO eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens begründen würde. Insbesondere greift Art. 6 Dublin II-VO nicht. Zwar war der Antragsteller im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung gem. Art. 4 Dublin II-VO noch ein unbegleiteter Minderjähriger im Sinne von Art. 6 Dublin II-VO. Er verfügte aber trotz seiner in Deutschland lebenden Brüder über keinen sich im Bundesgebiet rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen im Sinne der Definition in Art. 2 Buchstabe i Dublin II-VO. Danach sind Familienangehörige nur Ehegatten und gleichgestellte Partner, minderjährige Kinder oder bei Minderjährigen Vater, Mutter oder der Vormund.
Gesundheitliche Einschränkungen, eine Behinderung o.ä., die den Antragsteller sonst als einem besonders schutzbedürftigen Personenkreis hinsichtlich der Aufnahmebedingungen zugehörig kennzeichnen würden, liegen nicht vor.
4. Auf dieser tatsächlichen Grundlage vermag der Senat bei Anwendung des oben skizzierten Maßstabes derzeit nicht festzustellen, dass bei einer Rückkehr des Antragstellers über den Flughafen Fiumicino/Rom eine ernsthafte Prüfung seines Asylbegehrens unter menschenwürdigen Bedingungen während des dafür erforderlichen Aufenthalts nicht gewährleistet wäre (im Ergebnis ebenso: BayVGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 – 20 ZB 12.30286 – juris; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 13 MC 22/12 – juris, Rn. 24 f.; VG Regensburg, Beschluss vom 15. Mai 2013 – RN 5 S 13.30156 – juris, Rn. 30 ff.; VG Bremen, Gerichtsbescheid vom 14. Mai 2013 – 6 K 412/11.A – juris Rn. 22 – 32; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. März 2013 – 6 K 2643/12.A – juris Rn. 82 ff.)
a) Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. Januar 2013 (AA 508-9-516.80/47560), die auf laufenden Gesprächen der Botschaft in Rom mit dem italienischen Flüchtlingsrat CIR und dem UNHCR sowie dem IOM in Rom, Informationen des grenzpolizeilichen Verbindungsbeamten der Bundespolizei im italienischen Innenministeriums, Präsentationen des italienischen Innenministeriums und des statistischen Amtes sowie auf Kontakten zu nichtstaatlichen karitativen Organisationen und Informationen der Fürsorgeorganisation SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati) beruht, wird die Lage allgemein dahin beurteilt, dass „im Regelfall oder gar überwiegend“ davon auszugehen sei, dass Rückkehrer nach der Dublin II-VO nicht unter Verhältnissen leben müssten, welche gemeinhin als ein „Dahinvegetieren am Randes des Existenzminimums (Betteln, Leben auf der Straße etc.) zu bezeichnen wären; insoweit handele es sich eher um Einzelfälle (Nr. 9.3). Es sei gewährleistet, dass sie einen bereits gestellten Asylantrag weiterverfolgen bzw. erstmals einen solchen stellen können. Sie würden bei Eintreffen auf dem Luftwege von der Polizei in Empfang genommen und es werde ihnen eine Unterkunft in einer der Aufnahmeeinrichtungen zugeteilt, als Asylsuchende gälten für sie keine Besonderheiten (Nr. 1.4). Fälle neueren Datums von Abschiebungen oder Rückführungen in den Herkunftsstaat oder einen Drittstaat trotz eines Asylantrages seien nicht bekannt (Nr. 1.3).
Asylsuchende müssten bis zum Verfahrensabschluss an dem ihnen zugewiesenen Ort wohnen, grundsätzlich würden sie in einer der acht Erstaufnahmeeinrichtungen (CARA – Centri di accoglienza per richiedenti asilo) oder einer der 128 kleineren SPRAR-Aufnahmezentren untergebracht. Die Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen seien allerdings begrenzt (1.130 Plätze in sog. CDA – Centro di Accoglienza; 3.700 Plätze in CARA und 4000 Plätze in SPRAR). Die Vorstellung gehe im Einklang mit den Bestimmungen für die Durchführung des Asylverfahrens dahin, dass ein Platz in einem CARA nur bis zu 30 Tagen belegt werden solle und der Aufenthalt in einem SPRAR nicht länger als sechs Monate dauern soll. Über den Asylantrag soll an sich in 30 Tagen entschieden werden; das Gesamtverfahren soll einschließlich gerichtlicher Überprüfung nicht länger als sechs Monate dauern. Tatsächlich dauern die Verfahren länger, manche dauerten bis zu einem Jahr oder noch länger. Allerdings würden Unterbringung und Versorgungsleistungen dann auch entsprechend verlängert (Nr. 3.1, 3.2).
Seit der Flüchtlingswelle aus Nordafrika im Jahre 2011 ist die Zahl der temporären Unterbringungsmöglichkeiten durch die Unterstellung der Erstaufnahme von Nordafrika-Flüchtlingen an den Zivilschutz auf 50.000 Plätze erweitert worden, von denen zum Jahresende 2012 16.850 belegt waren (Nr. 2.4). Rund 60 v.H. aller Asylsuchenden werden während des Verfahrens in einem CARA untergebracht (Nr. 4.1). Nach den Erkenntnissen der deutschen Botschaft könnten derzeit alle Asylbewerber in öffentlichen Zentren untergebracht werden; regional komme es zu Überbelegungen, italienweit seien aber genügend Plätze vorhanden. Zusätzlich zu den staatlichen/öffentlichen Einrichtungen gäbe es auch kommunale und karitative Einrichtungen, sodass meist ein Unterbringungsplatz in der Nähe gefunden werden könne (Nr. 4.2). Es sei nicht davon auszugehen, dass jene Personen, die in den Aufnahmeeinrichtungen und staatlichen Unterkünften keinen Platz fänden, obdachlos auf der Straße oder in Elendsquartieren leben müssten (Nr. 4.3). Caritative Organisationen leisteten zudem Hilfe bei der Suche nach Unterkünften und stellten medizinischen, rechtlichen und psychologischen Beistand zur Verfügung (Nr. 4.4).
Während des Asylverfahrens hätten die Asylbewerber Anspruch auf Unterbringung, Verpflegung und freie medizinische Versorgung; Kleidung werde ebenso wie Wäsche und Hygieneartikel zum persönlichen Gebrauch gestellt (Nr. 5.1). Die Gesundheitsfürsorge setze eine Anmeldung beim Servizio Sanitario Nazionale voraus, der einen Gesundheitsausweis ausstelle, der zur freien Behandlung berechtige. Ausländer benötigten dafür ihren Aufenthaltstitel, ihre Steuernummer (codice fiscale, bei der Agenzia delle Entrate erhältlich) sowie eine feste Adresse. Insoweit biete die Caritas Sammeladressen für Personen an, die keinen festen Wohnsitz hätten. Eine aktuelle Vereinbarung zwischen der Zentralregierung und den Regionen garantiere eine Not- und Grundversorgung auch von sich illegal aufhaltenden Personen (Nr. 6.2).
Hinsichtlich der Durchführung des Asylverfahrens und der Gewährung von Unterkunft und Versorgung während des Verfahrens deckt sich diese Auskunft weitgehend mit den zeitlich früheren Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 11. Juli 2012 an das Verwaltungsgericht Freiburg (AA 508-9-516.80/47271) und vom 29. November 2011 an das Verwaltungsgericht Darmstadt (AA 508-9-516.80/46991), wobei in letzterer darauf hingewiesen wird, dass in der Praxis viele Dublin II-Rückkehrer keinen Asyl- oder Schutzantrag stellten, da sie nicht in Italien bleiben wollten, so dass ihnen mit dem Verzicht auf ein Asylverfahren auch die staatlichen Aufnahmezentren und Leistungen nicht mehr offen stünden.
b) Hiernach kann ein Mangel des Systems bei der Aufnahme und Versorgung von Asylsuchenden wie dem Antragsteller in Italien nicht festgestellt werden.
Die Auskunftslage zeigt zwar, dass sich das System in überlastungsbedingten Schwierigkeiten durch die Flüchtlingsschübe aus Nordafrika während der bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen in Tunesien und Libyen befand und diese Problematik auch noch nicht als in jeder Beziehung überwunden angesehen werden kann, wenn sich zum Ende des Jahres 2012 noch fast 17.000 Menschen in den Notstandsunterkünften aufhielten. Mit punktuell auftretenden Wellen von Schutzsuchenden wird jedoch jedoch das System der Asylgewährung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union konfrontiert. In Italien waren die Behörden sowohl mit der Durchführung der Verfahren innerhalb der rechtlichen Zeitvorgaben als auch mit einer adäquaten Unterbringung und Versorgung der Zuflucht suchenden Menschen überfordert, was dazu führte, dass die Verfahren großenteils nicht mehr im vorgesehenen Zeitrahmen bewältigt und die Aufnahmeeinrichtungen länger als vorgesehen belegt wurden und eine weitere Belegung nicht mehr zuließen. Solchermaßen akute Überlastungssituationen können grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten zu Problemen führen. Gradmesser kann insoweit nur sein, inwieweit sich ein solchermaßen betroffener Mitgliedstaat ernsthaft bemüht, gleichwohl ein ordnungsgemäßes Verfahren und eine noch angemessene menschenwürdige Versorgung zu gewährleisten, auch wenn sich der Vorsorgestandard auf einem niedrigen Niveau bewegen mag. Zunächst wurde und wird der Überlastungssituation offenbar auch dadurch Rechnung getragen, dass eine Unterkunft von bedürftigen Personen letztlich unabhängig von den Zwecken, denen die verschiedenen Aufnahmeeinrichtungen im Rahmen des italienischen Asylsystems zugeordnet sind, dort erfolgte, wo aktuell entsprechende Kapazitäten vorhanden sind. Dieses Vorgehen wird zwar als konfus und undurchsichtig beanstandet (vgl. Associazione per gli Studi Giurdici sull‘Immigrazione (ASGI) vom 20. November 2012; Zur derzeitigen Situation von Asylbewerbern in Italien, S. 11 der ins Deutsche übersetzten Fassung). Danach lässt Italien ein Aufnahmesystem erkennen, das „… sich unterschiedlicher Systeme bedient […], die sich häufig in einem wirren, nicht homogenen Rahmen überlagern, wo die Aufnahmestandards … sehr unterschiedlich sein können, und wo die Inanspruchnahme durch die betroffenen Personen sehr dem Zufall überlassen bleibt.“ Es ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass eine solche wahllose Belegung an sich zweckgebundener Einrichtungen das Verfahren der Asylprüfung belastet, weil die Auslastung der Kapazitäten einer verfahrensgeleiteten Zuweisung weiterer Bewerber im Rahmen der Einrichtungszwecke entgegensteht.
Darüber hinaus hat die italienische Regierung die Unterbringungskapazitäten aber durch ein befristetes, zunächst dem Zivilschutz unterstelltes Notstandssystem mit landesweit 50.000 Plätzen drastisch erweitert und außerdem ein weiteres CARA mit 2000 Plätzen für sog. Bootsflüchtlinge (Mineo) eröffnet. Darin wird das Bemühen erkennbar, der akuten Überlastungssituation im gegebenen Rahmen gerecht zu werden. Insgesamt dürften die Kapazitätserweiterungen sowie die übergreifende Zuweisung die Unterbringungsproblematik deutlich entschärft haben. Das zeigt, dass die Italienische Republik durchaus Anstrengungen unternommen hat, um der Lage der betroffenen Menschen gerecht zu werden und den Verfahrensablauf entsprechend den innerstaatlichen Festlegungen und den eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen innerhalb des Europäischen Systems zu gewährleisten. Aktuell scheint die Situation so weit entspannt zu sein, dass sämtliche Asylbewerber, auch Dublin II-Rückkehrer, in den öffentlichen Aufnahmeeinrichtungen Platz finden können. Zwar erscheinen die Probleme vorhandener Flüchtlinge und Migranten, etwa der Personen, die bei Beendigung der Notstandsmaßnahmen Ende Februar 2013 noch Unterkünfte in Anspruch nahmen, noch nicht befriedigend gelöst. Das ausgelaufene Notstandsprogramm zeigt jedoch, dass Italien Unterbringungsplätze in erheblichen Umfang zusätzlich zur Verfügung stellen kann, wenn der Zustrom von Flüchtlingen es erfordert. Das rechtfertigt keine grundlegenden Zweifel daran, dass ein insoweit auch nach Beendigung des Notstandsprogramms fortdauernder Bedarf oder erneute Massenanstürme bewältigt werden können. Daher spricht nichts durchgreifend dagegen, dass die Aussage in der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. Januar 2013 auch nach Aufhebung des Notstandes „Nordafrika“ noch Bestand hat, dass die Unterbringung von Dublin-II- Rückkehren, die sich noch im Asylverfahren befinden, gewährleistet sei.
Bei Asylbewerbern resultieren Probleme bei Unterkunft und Versorgung häufig auf mangelnder Information der Betroffenen bzw. dem Umstand der Nichtbeachtung für die bürokratische Abwicklung notwendiger Informationen, zuweilen aber auch aus der Handlungsweise einzelner Behörden, die über die für Asylbewerber geltenden Bestimmungen nicht hinreichend informiert sind oder diese nicht zutreffend anwenden. Hierzu gehört etwa die Vorstellung, dass Dublin II-Rückkehrer einer Aufnahmeeinrichtung nicht mehr zugewiesen werden können, weil sie einen ihnen darin vor dem Verlassen Italiens zugewiesenen Platz aufgegeben haben. Insoweit handelt es sich aber nicht um systembedingte Mängel, sondern um einzelne Missstände, denen innerhalb des Systems abgeholfen werden kann, weshalb es nicht geboten ist, dass Überstellungen nach der Dublin II-VO unterbleiben.
c) Diese Einschätzung der allgemeinen Lage wird durch die bereits ein Jahr alte, vom Antragsgegner herangezogene Auskunft des UNHCR an das Verwaltungsgericht Braunschweig vom 24. April 2012 bestätigt, der Bedenken nur im Bereich der besonders schutzbedürftigen Personen angemeldet hat und bislang in Bezug auf Italien - anders als für Griechenland - keine generelle Empfehlung gegen Überstellungen nach der Dublin II-Verordnung ausgesprochen hat.
Die EU-Kommission hat allerdings unter dem 24. Oktober 2012 ein Aufforderungsschreiben zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens im Hinblick auf die Gewährleistung des Asylverfahrens versandt, dessen näherer Inhalt dem Senat mangels Veröffentlichung nicht bekannt ist. Das bedeutet jedoch lediglich, dass die Mechanismen zur Einhaltung des europäischen Regelwerks in Bezug auf Italien auch im Bereich der Asylgewährung Anwendung finden und auf eine Unterbindung von Verstößen hingewirkt werden soll.
d) Das für das Verwaltungsgericht Braunschweig erstellte ausführliche Gutachten von Judith Gleitze, borderline-europe e.V., vom Dezember 2012, auf das sich der Antragsteller und Teile der Rechtsprechung (vgl. zuletzt VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. April 2013 – 5a L 258/13. A -, VG Schwerin, Beschluss vom 15. März 2013 – 3 B 111/13 As – beide veröffentlicht in juris) berufen, rechtfertigt im Fall des Antragstellers keine andere Bewertung.
Dieses Gutachten bestätigt zunächst die grundlegenden Ausführungen zum System der Aufnahme und Versorgung von Asylsuchenden in der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. Januar 2013 und auch der Lagebeschreibung der ASGI (vom 20. November 2012, a.a.O), auf deren Inhalt Bezug genommen wird, wenn auch die Zahlenangaben über die Unterbringungsplätze in den Aufnahmeeinrichtungen und hinsichtlich der Zahl der in Anspruch genommenen Plätze in den Notunterkünften für Bootsflüchtlinge im Rahmen des Notstandes Nordafrika differieren (Gutachten borderline-europe e.V. S. 11; Auskunft AA zu Nr. 2.4). Das kann allerdings mit unterschiedlichen Erhebungszeitpunkten zusammenhängen. Das Gutachten beschreibt auch eine Reihe von Missständen, deren Vorhandensein für den Senat im Hinblick darauf nicht in Frage steht, dass die Auskunft des Auswärtigen Amtes solche Zustände durch die verwendeten Formulierungen ebenfalls nicht ausschließt, sie allerdings nicht als regelmäßig oder gar überwiegend gegeben betrachtet.
Das Gutachten von borderline-europe e.V. besitzt im Übrigen aber keine hinreichende Aussagekraft, die es rechtfertigen würde, aus den darin beschriebenen Zuständen umfassend die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung jeder rücküberstellten Person abzuleiten. Obwohl das Gutachten seine Aussagen im Rahmen des Möglichen statistisch zu untermauern sucht, stützt es sich vielfach lediglich auf Einzeldaten oder pauschale Aussagen bestimmter Organisationen oder deren führender Köpfe (etwa Gutachten S. 40, S.61). Dies betrifft insbesondere die Situation von Asylbewerben allgemein und von Dublin II-Rückkehrern im Besonderen. Es werden keine belegbaren Zusammenhänge zwischen Einzelschicksalen und den Rahmenbedingungen aufgezeigt, um so zu verallgemeinerungsfähigen Aussagen zu gelangen. Ebenso wenig wird deutlich, ob bei der Bewertung von Vorfällen das Handeln der Betroffenen, ihr Informationsstand in bestimmten Verfahrensstadien und ihre Mitwirkung einbezogen worden sind, um auszuschließen, dass es sich nicht nur um singuläre Geschehen handelt.
Die speziellen Angaben zu Dublin II-Rückkehrern, die am Flughafen Fiumicino (Rom) ankommen, stützen sich im Wesentlichen auf Auskünfte und statistische Erhebungen der am Flughafen bis August 2012 tätigen Arciconfraternita. Danach haben von 1.148 rücküberstellten Personen im Zeitraum Januar bis August 2012 313 eine Unterkunft erhalten, davon 88 in einem CARA oder SPRAR, 134 eine Kurzzeitunterkunft, ehe sie sich zu den für sie zuständigen Quästuren zu begeben hatten, die für die weitere Unterbringung zuständig sind. Dass der Betreuungsverein zur weiteren Unterbringung keine Angaben machen konnte, wird im Gutachten nicht wertfrei dargestellt, wenn es heißt, es sei unklar, was mit ihnen geschehen sei (Gutachten S. 14, 26 und. 59 f.). Ferner ist den Angaben von Arciconfraternita nicht zu entnehmen, welche Unterkunft die 91 weiteren Personen fanden, die statistisch ebenfalls als „untergebracht“ erfasst wurden. Unklar ist, in welchem Stadium des Asylverfahrens sich die Rückkehrer befunden haben. Zwar führt das Gutachten aus, dass es sich um 414 Asylsuchende, 312 Schutzberechtigte, 95 Personen mit humanitärem Schutz, 170 im Klageverfahren befindliche Personen, 50 mit sonstigem Aufenthalt und 107 Minderjährige gehandelt habe (Gutachten S. 25). Es ordnet die geschilderte Unterbringung diesen Personenkreisen aber nicht zu.
Insoweit ist von Bedeutung, dass die Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung grundsätzlich nur dann vorgesehen ist, wenn das Asylverfahren, insbesondere die Identifizierung, noch nicht abgeschlossen ist und das Asylvorbringen noch nicht verbalisiert wurde. Verfügt der Betroffene bereits über eine Berechtigung zum Aufenthalt in Italien und hat er die Aufnahmeeinrichtungen bereits durchlaufen, scheidet vom Zweck her eine Aufnahme in diesen Einrichtungen regelmäßig aus, soweit nicht Kapazitätsengpässen Rechnung getragen werden muss. Es ist auch nicht auszuschließen, dass ein Teil der überstellten Personen gar keine Aufnahme in einer der öffentlichen Einrichtungen anstrebte, weil viele Dublin II-Rückkehrer nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29. November 2011 an das Verwaltungsgericht Darmstadt auf die Durchführung des Asylverfahrens verzichten. Allein aus den Zahlen über die erfolgte Unterbringung in bestimmten Einrichtungen oder aus dem Prozentanteil der Untergebrachten an der Gruppe der Dublin II-Rückkehrer lässt sich nicht ableiten, dass für die übrige Zahl der überstellten Personen keine Unterbringungsmöglichkeiten bestanden hätten, die jedenfalls in Rom in nicht geringem Ausmaß durch kommunale und caritative Einrichtungen unterhalten werden (ca. 1600 Plätze, Gutachten S. 37). Legt man die absolute Rückkehrer-Zahl und den Zeitraum der Statistik zugrunde, ist durchschnittlich von fünf Rückkehrern jeden Tag in Rom-Fiumicino auszugehen, bei denen jeweils die Frage zu stellen ist, inwieweit das Asylverfahren schon durchgeführt ist, noch durchzuführen wäre oder seine Durchführung oder Fortführung nicht gewünscht wird. Angesichts dessen lassen die Angaben des Gutachtens keine Bewertung zu, dass eine hinreichende Unterbringung unterbringungsbedürftiger Personen aus diesem Personenkreis nicht gewährleistet sei. Es lässt die Schlussfolgerung zu, dass die im Wesentlichen an das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit anknüpfende Schutzgewährung in Italien für die Schutzsuchenden wenig attraktiv ist und das niedrige, vielfach durch bürokratische Hemmnisse gekennzeichnete Versorgungsniveau zu Engpässen und Einschränkungen führt, die aber grundsätzlich nicht für alle oder den überwiegenden Teil der Schutzsuchenden, Dublin II-Rückkehrer eingeschlossen, eine erniedrigende Behandlung oder menschenunwürdige Lebensbedingungen befürchten lässt. Für den Personenkreis, der eine Unterkunft bekommt, kann auch dem Gutachten von borderline-europe e.V. nicht entnommen werden, dass die Versorgung im Übrigen mit Lebensmitteln, Kleidung und Hygiene-Artikeln nicht gewährleistet wäre. Angeführte Einzelbeispiele (vgl. Gutachten S. 39) belegen noch keine menschenunwürdige Behandlung. Bei einem Versorgungssystem, das primär auf Sachleistungen beruht, kann es grundsätzlich nicht beanstandet werden, wenn darauf geachtet wird, dass die Sachleistungen nur dem bedürftigen Empfänger gewährt werden und dies durch eine streng bedarfsbezogene Rationierung sichergestellt wird.
e) Der aktuellen Auskunftslage können schließlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass jedenfalls für die Personengruppe, der der Antragsteller zuzurechnen ist, eine ausreichende medizinische Versorgung nicht gewährleistet ist.
Zwar setzt die Teilhabe am nationalen Gesundheitsdienst in Italien die Ausstellung eines Gesundheitsausweises voraus, der nur erteilt wird, wenn der Betroffene über einen rechtmäßigen Aufenthalt, eine feste Adresse und eine Steuernummer verfügt, wobei letztere ebenfalls nur bei Angabe einer Wohnanschrift erteilt wird (vgl. Auskunft des AA v. 21. Januar 2013 zu Ziffer 6). Diese Anforderungen stellen solche Asylbewerber vor Probleme, die keiner der Aufnahmeeinrichtungen zugewiesen werden. Bei Aufenthalt oder sonstiger Unterbringung in Rom lässt sich dieses Problem durch die Anmeldung unter einer dort von Wohlfahrtsorganisationen im Einvernehmen mit den kommunalen Behörden bereitgestellten Sammeladresse überwinden. In den anderen Regionen wird ein solches Verfahren indessen nicht praktiziert bzw. behördlich nicht akzeptiert (vgl. Gutachten borderline-europe e.V. S. 44), so dass die Betroffenen auf die garantierte medizinische Not- und Grundversorgung angewiesen sind. Es kann dahinstehen, ob dies für kranke, behinderte oder sonst gesundheitlich besonders schutzbedürftige Personen als ausreichend angesehen werden kann. Für den Antragsteller ergeben sich daraus keine Bedenken gegen seine Überstellung nach Italien.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).