Die gemäß §§ 111 Abs. 1 RPflG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für die vom Amtsgericht unter Abänderung der früheren Prozesskostenhilfebewilligungsentscheidung angeordnete Einmalzahlung liegen nicht vor. Denn die Frist des § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO war bei Einleitung des Überprüfungsverfahrens am 12.2.2010 abgelaufen und daher eine Änderung zum Nachteil des Antragsgegners ausgeschlossen.
1.
Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind, § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO. Dies ist vorliegend der Fall. Eine rechtskräftige Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift stellt das Urteil des Amtsgerichts, durch das die Ehe der Parteien geschieden worden ist, dar, das seit dem 26.8.1999 rechtskräftig ist. Das Verfahren zur Überprüfung der fortbestehenden Bedürftigkeit des Antragsgegners ist erst mehr als vier Jahre später, nämlich erst durch Schreiben der Rechtspflegerin vom 12.2.2010, eingeleitet worden.
a)
Allerdings beginnt die Frist des § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Hauptsache (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 120, Rz. 26), wobei als Hauptsache nicht allein das Scheidungsverfahren, sondern der gesamte Scheidungsverbund anzusehen ist. Die Frist von vier Jahren beginnt im Scheidungsverbund daher grundsätzlich erst mit Abschluss der letzten abgetrennten Folgesache (OLG Naumburg, FamRZ 2009, 629, 630; Verfahrenshandbuch Familiensachen – FamVerf -/Gutjahr, 2. Aufl., § 1, Rz. 216). Der Senat hat aber bereits entschieden, dass es sich anders verhält, wenn, wie hier, der Versorgungsausgleich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VAÜG a. F. ausgesetzt worden ist. In diesem Fall konnte das Verfahren nur nach der Einkommensangleichung wieder aufgenommen werden, § 2 Abs. 3 VAÜG a. F., oder dann, wenn aufgrund des Versorgungsausgleichs Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären und ein Beteiligter die Aufnahme beantragt hat, § 2 Abs. 2 VAÜG a. F.
Da in diesen Fällen eine Partei unter Umständen noch nach Jahrzehnten damit rechnen müsste, dass eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen zu ihrem Nachteil ergeht und dies dem Vertrauensschutz der hilfsbedürftigen Partei, dem die Sperrfrist von vier Jahren dient (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O.) widerspräche, beginnt die Frist in einem solchen Fall, wenn nicht andere Folgesachen nach § 628 ZPO a. F. abgetrennt worden sind, bereits mit Rechtskraft des Scheidungsurteils (Senat, FamRZ 2002, 1416; KG, FamRZ 2007, 646; vgl. auch Johannsen/Henrich/Markwardt, Familienrecht, 5. Aufl., § 120 ZPO, Rz. 20).
Die bereits abgelaufene Frist lebt nicht dadurch wieder auf, dass nun nach dem am 1.9.2009 in Kraft getretenen § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG a. F. ausgesetzter Versorgungsausgleich von Amts wegen spätestens bis zum 1.9.2014 wieder aufgenommen werden soll (FamVerf-/Gutjahr, a.a.O.), was hier durch gerichtliche Verfügung vom 18.1.2010 geschehen ist. Denn an dem der Partei einzuräumenden schutzwürdigenden Vertrauen hat sich durch diese Vorschrift nichts geändert.
b)
Der hier vertretenen Auffassung steht die in der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 19.7.2010 angeführte Entscheidung des Senats vom 24.4.2008 (10 WF 69/08, BeckRS 2009, 18742) nicht entgegen. Denn jene Entscheidung betrifft nicht den hier vorliegenden Fall, dass eine abändernde Entscheidung über die Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO getroffen werden soll. Vielmehr verhält sich jene Entscheidung des Senats zu der Frage, ob die nach §§ 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG a. F., 628 ZPO a. F. ausgesetzte Folgesache über den Versorgungsausgleich im Verbund bleibt, sodass sowohl die Prozesskostenhilfebewilligung als auch die Anwaltsbeiordnung erhalten bleiben und sich auch auf die Zeit nach der beantragten Wiederaufnahme des ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahrens erstrecken. Wäre dies, anders als vom Senat in jener Entscheidung angenommen, zu verneinen, käme eine Abänderungsentscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO ohnehin nicht in Betracht. Denn dann müsste für die wiederaufgenommene Folgesache über den Versorgungsausgleich erneut staatliche Hilfe, nun Verfahrenskostenhilfe, §§ 76 ff. FamFG, beantragt werden. Es müsste dann zunächst eine erneute Erstbewilligung erfolgen, bevor nach der Vorschrift des § 120 Abs. 4 ZPO eine Abänderungsentscheidung in Betracht zu ziehen wäre.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.