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Vollstreckung gegen die öffentliche Hand; Leistungsurteil (Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer); Erfolg in der Revisionsinstanz; verfrühter Vollstreckungsantrag; Abwarten einer angemessenen Frist; Gelegenheit des Vollstreckungsschuldners zur freiwilligen Erfüllung; Beginn der Frist mit Zustellung des Vollstreckungstitels; Frist von einem Monat hier nicht zu beanstanden


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat Entscheidungsdatum 02.06.2014
Aktenzeichen OVG 3 I 1.14 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 170 VwGO, § 168 VwGO, § 161 Abs 2 VwGO

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Vollstreckungsgläubiger.

Der Streitwert wird auf 5.639,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Das Verfahren ist durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt und daher entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Vollstreckungsverfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Bei dem von den Vollstreckungsgläubigern eingeleiteten Vollstreckungsverfahren gegen die öffentliche Hand nach § 170 VwGO handelt es sich um ein selbstständiges Beschlussverfahren, auf das die kostenrechtlichen Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 154 ff. VwGO) und nicht etwa unmittelbar die Vorschriften der Zivilprozessordnung wie § 788 ZPO anwendbar sind (OVG Münster, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 12 E 188/06 - juris; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 170 Rn. 29).

Gemessen daran sind die Kosten den Vollstreckungsgläubigern aufzuerlegen, weil sie ihren Vollstreckungsantrag verfrüht gestellt haben und sich dieser durch rechtzeitige Erfüllung erledigt hat. Als ungeschriebene Antragsvoraussetzung muss der Vollstreckungsgläubiger vor der Stellung eines Vollstreckungsantrages eine angemessene Frist abwarten, um dem Vollstreckungsschuldner Gelegenheit zur freiwilligen Erfüllung zu geben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1991 - 1 BvR 440/83 -, juris Rn. 9 ff.; BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1516/93 - juris Rn. 11). Die Länge der einzuhaltenden Frist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und beläuft sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung zufolge - bei der Begleichung von Rechtsanwaltskosten - auf vier bis sechs Wochen (BVerfG, Beschluss vom 5. März 1991 - 1 BvR 440/83 -, juris Rn. 9 ff.; VGH München, Beschluss vom 2. März 2004 - 13 A 01.2055 -, juris Rn. 8). Dieser Zeitraum ist auch hier angemessen.

Die Frist, innerhalb derer dem Vollstreckungsschuldner Gelegenheit zur freiwilligen Erfüllung gegeben werden muss, beginnt erst zu laufen, wenn der Gläubiger über einen Vollstreckungstitel verfügt, der ihn zur Vollstreckung berechtigt. Damit kommt es hier nicht auf den Tag der Urteilsverkündung, sondern auf die Zustellung des vollständig abgefassten Urteils oder die Zustellung einer - zu beantragenden - Ausfertigung des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe an (§ 168 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 VwGO).

Da die Vollstreckungsgläubiger einen Antrag im Sinne von § 168 Abs. 2 VwGO nicht gestellt haben, begann die Erfüllungsfrist erst mit der Zustellung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2014 an die Beteiligten zu laufen. Diese erfolgte jeweils am 9. April 2014. Angesichts der Tatsache, dass der Vollstreckungsschuldner die Auszahlung des geschuldeten Betrages am 6. Mai 2014 angeordnet hat und der Betrag am 9. Mai 2014 auf dem Konto des Verfahrensbevollmächtigten der Vollstreckungsgläubiger eingegangen ist, war der bereits am 7. Mai 2014 gestellte Vollstreckungsantrag verfrüht. Der bis zur Erfüllung in Anspruch genommene Zeitraum von einem Monat ist angemessen und auch unter Berücksichtigung der Höhe des geschuldeten Betrages nicht zu beanstanden.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).