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Schmutzwasseranschlussbeitrag


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 28.08.2013
Aktenzeichen 6 L 52/13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 8 KAG BB

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 542,03 Euro festgesetzt.

3. Dem Antragsteller wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm die zur Vertretung bereite Rechtsanwältin B. beigeordnet.

Gründe

Der insbesondere unter dem Blickwinkel des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO zulässige Antrag des Antragstellers, mit welchem er sinngemäß begehrt (vgl. § 88 VwGO),

die aufschiebende Wirkung der am 12. Mai 2012 eingegangenen Klage (6 K 486/12) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2012 anzuordnen,

hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen erst und nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren lediglich beschränkten Umfang zu prüfen ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragsstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragsstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33.05 -, S. 3 d.E.A.). Insoweit wird im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides - vorbehaltlich offenkundiger Fehler und näheren und substantiierten Vorbringens des Antragstellers - ausschließlich summarisch geprüft und bleibt die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen in jedem Fall dem Widerspruchs- oder Klageverfahren vorbehalten. (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 01. Juni 2006 -9 S 1.06-; vom 10. Februar 2006 -9 S 31.05-; vom 14. Februar 2006 -9 S 26.05-).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Erfolg der Klage bei summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Es ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht davon auszugehen, dass die Heranziehung des Antragstellers zu einem Anschlussbeitrag für die Herstellung der öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlage mit Bescheid des Antragsgegners vom 17. November 2011 in einem Hauptsacheverfahren der Aufhebung unterliegen wird. Der Bescheid findet nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens in der unter Angabe von Ort und Datum (08. November 2011) vom Bürgermeister ausgefertigten und im Amtsblatt für die Stadt vom 12. November 2011 veröffentlichten Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung zur Abwassersatzung der Stadt vom 08. November 2011 (SBS 2011), die gemäß ihrem § 14 am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft getreten ist, eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hinreichende Rechtsgrundlage.

Dass die genannte Schmutzwasserbeitragssatzung keine nach dem Maßstab des Eilverfahrens offensichtlichen Rechtsfehler enthält, hat die Kammer bereits in früheren Beschlüssen festgestellt (vgl. nur Beschluss der Kammer vom 25. Mai 2012, -6 L 11/12-). In dem Beschluss hat die Kammer ausgeführt:

"Satzungsfehler sind nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht gegeben. Die SBS 2011 enthält bei summarischer Prüfung den von § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) erforderlichen Mindestinhalt, da sie Regelungen zu dem Kreis der Abgabenschuldner (§ 5 SBS 2011), dem die Abgabe begründenden Tatbestand (§§ 2, 6 SBS 2011), dem Maßstab (§ 3 SBS 2011), dem Abgabensatz (§ 4 SBS 2011) sowie dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 7 SBS 2011) aufweist.

Namentlich der Beitragsmaßstab weist keine offensichtlichen Rechtsfehler auf. § 3 Abs. 1 SBS 2011 bestimmt, dass der Beitrag nach einem nutzungsbezogenen Flächenmaßstab berechnet wird. Gemäß § 3 Abs. 2 SBS 2011 wird hierbei die Grundstücksfläche entsprechend ihrer Ausnutzbarkeit mit einem Nutzungsfaktor vervielfältigt, der bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss 100% und für jedes weitere Vollgeschoss 40% beträgt, was einer Steigerung um 0,4 bei einem Grundfaktor von 1 für jedes weitere Vollgeschoss entspricht. Der insoweit in der Satzung vorgesehene Vollgeschossmaßstab ist dabei ein üblicher, praktikabler und zulässiger Maßstab, mit dem der Antragsgegner eine dem § 8 Abs. 6 Satz 3 KAG genügende Regelung getroffen hat, die typisierend Unterschiede im Maß der baulichen Nutzung abbildet und regelmäßig keiner weiteren Ausdifferenzierung bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3/08 -, juris). Auch der Steigerungsfaktor von 0,4 für das zweite und jedes weitere Vollgeschoss ist nicht bedenklich. Er liegt insoweit innerhalb der Spanne der Steigerungswerte von 0,25 bis 0,50, die in der obergerichtlichen Rechtsprechung als gebräuchlich und rechtssicher angesehen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2007 - 9 S 34/07 -, S. 4 des Beschlussabdrucks).

Auch im Übrigen erweckt der Beitragsmaßstab nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens keine durchgreifenden Bedenken. Soweit die Kammer (Urteil vom 24. Februar 2011 -6 K 953/06) in Bezug auf die Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung zur Abwassersatzung der Stadt vom 28. Oktober 2010 (SBS 2010) rechtliche Bedenken geäußert hat hinsichtlich der in § 3 Abs. 3 Buchstabe f SBS 2010 enthaltenen Bestimmung (hiernach galt, dass bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine Nutzung als Wochenendhausgebiet festgesetzt ist oder für die eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles so genutzt werden -z. B. Dauerkleingärten, Freibäder, Camping- und Zeltplätze, Garagen oder Einstellplätze-, lediglich 75 v.H. der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht worden sind), so hat der Satzungsgeber der Stadt dem Rechnung getragen. Die SBS 2011 sieht in ihrem Beitragsmaßstab eine solche Privilegierung für die in Rede stehenden Grundstücke schon nicht mehr vor.

Soweit die Kammer im Urteil vom 24. Februar 2011, a.a.O. des Weiteren problematisiert hat, ob der Beitragsmaßstab in § 3 SBS 2010 nicht deshalb unwirksam sein könnte, weil er Grundstücke, die vom beplanten Bereich in den unbeplanten Innenbereich bzw. Außenbereich übergehen, nur lückenhaft erfasst, so ergeben sich für die hier maßgebliche SBS 2011 keine ernstlichen Zweifel. Zum einen dürfte eine Norm, die jedenfalls im Grundsatz die anrechenbare Fläche von Übergangsgrundstücken regelt, in § 3 Abs. 3 Buchstabe c SBS 2011 enthalten. Zum anderen hat die Kammer bereits für die SBS 2010 festgestellt, dass eine solche Lückenhaftigkeit ausnahmsweise unschädlich sein dürfte.

„Ausnahmsweise ist jedoch die dargestellte Lückenhaftigkeit der Maßstabsregelungen unschädlich, da auf die Maßstabregelung für diese Grundstücke verzichtet werden kann. Dafür ist erforderlich, dass derzeit solche Grundstücke nicht vorhanden sind und die Stadt gesicherte Erkenntnisse darüber vorweisen kann, dass während der Geltung ihrer Beitragssatzung solche Grundstücke nicht entstehen werden (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2003 – 2 A 116/02.Z -, S. 4 des E.A. zur Lückenhaftigkeit des Maßstabes einer Beitragssatzung im beplanten Bereich). An eine solche Ausnahme sind angesichts des Umstandes, dass die gemeindliche Willensbildung zur Aufstellung von Bauleitplänen regelmäßig ebenso wenig wie zukünftige städtebauliche Entwicklungen hinreichend sicher und nachhaltig vorherzusehen sind, zwar erhebliche Anforderungen zu stellen, die nur äußerst selten erfüllt sein dürften (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2003, a.a.O.). Der Beklagte hat hier allerdings dargelegt, dass es derzeit solche Grundstücke nicht gebe und er darauf achten werde, dass es solche Grundstücke auch in Zukunft nicht geben werde, da in der Regel darauf geachtet werde, dass Grundstücke nicht geteilt würden und die Bebauungsplangrenzen mit dem Grundstücksgrenzen übereinstimmten. Vor dem Hintergrund, dass vorliegend der Beitragssatzungsgeber zugleich auch der Satzungsgeber für die Bebauungspläne ist und somit anders als ein Zweckverband möglicherweise selbst sicherstellen kann, dass solche Grundstücke nicht entstehen, dürfte es insoweit näher liegen als in übrigen Fällen, eine solche seltene Ausnahme anzunehmen.“

Dass diese Feststellungen und Bedingungen im Stadtgebiet des Antragsgegners nicht mehr zutreffend sein sollten, ist indes nicht erkennbar.

Schließlich ergeben sich ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit der SBS 2011 auch nicht mit Blick auf den in § 4 SBS 2011 normierten Beitragssatz von 1,98 Euro je m² beitragspflichtiger Fläche. Insoweit hat der Antragsgegner eine Kalkulation vorgelegt, nach welcher sich ein maximaler Beitragssatz von 2,82 Euro je m² ergeben würde. Substantiierte Einwendungen in Bezug auf den Beitragssatz bzw. die Kalkulation hat der Antragsteller auch nicht erhoben."

Das vorliegende Verfahren gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung. Zunächst bietet das Vorbringen des Antragstellers, das Amtsblatt werde im „Stadtanzeiger“ lose eingelegt, dieses Amtsblatt sei mit dem „Stadtanzeiger“ nicht zusammen paginiert und es sei nicht sicher gestellt, dass das Amtsblatt alle Bürger erreiche, keinen Anhalt, um bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung und namentlich an ihrer Veröffentlichung zu begründen. Dass das Amtsblatt zusammen mit dem „Stadtanzeiger“ im Stadtgebiet des Antragsgegners verteilt wird, dürfte zunächst nichts daran ändern, dass die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgt ist; dies dürfte insoweit lediglich eine Form des Vertriebsweges oder der Verteilung des Amtsblattes betreffen. Auch dürfte an einer wirksamen Bekanntmachung nicht bereits deshalb zu zweifeln sein, wenn -wie der Antragsteller behauptet- nicht jeder Haushalt ein Exemplar des Amtsblattes erhalten hat. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Bekanntmachungsverordnung muss das amtliche Bekanntmachungsblatt in ausreichender Auflage erscheinen. Bereits der Wortlaut dieser Norm fordert nicht, dass für jeden Haushalt oder jede im Gemeinde- oder Stadtgebiet wohnende Person ein Exemplar erscheinen muss. Maßgeblich für den Begriff „ausreichende Auflage“ dürfte vielmehr sein, dass eine öffentliche Bekanntmachung bereits dann den rechtsstaatlichen Anforderungen genügt, wenn es dem Betroffenen in zumutbarer Weise ermöglicht wird, sich Kenntnis von den ihn betreffenden Vorschriften zu verschaffen. Unzumutbar dürfte es daher aber nicht sein, wenn dem von Rechtsvorschriften Betroffenen angesonnen wird, sich selbst über ihn betreffende Bekanntmachungen zu informieren, z.B. indem er bei der Stadt in Bezug auf die Herausgabe eines Amtsblattes nachfragt. Wäre dies anders und würde eine Bekanntmachung nur dann den Anforderungen genügen, wenn jeder Haushalt ein Exemplar erhält, müsste etwa das Bundesgesetzblatt in einer Auflage von mehreren Millionen Exemplaren erscheinen. Lediglich dann, wenn die maßgebliche gemeindliche Bekanntmachungsvorschrift vorsieht, dass an jeden Haushalt ein Amtsblatt verteilt wird, könnte der von Antragstellerseite vorgebrachte Einwand die Wirksamkeit der Bekanntmachung in Frage stellen. Eine solche Vorschrift findet sich indes nicht.

Soweit der Antragsteller des Weiteren rügt, dass die Satzung auf die Definition der Brandenburgischen Bauordnung vom 25. März 1998 verweise, so ergeben sich auch insoweit keine ernstlichen Zweifel. Auch hiermit hat sich die Kammer in dem genannten Urteil vom 24. Februar 2011 (6 K 953/06) zur SBS 2010 bereits wie folgt befasst:

"Abweichungen der Maßstabsregelungen der Beitragssatzung von der jeweils geltenden bauordnungsrechtlichen Definition des Vollgeschosses sind dabei unschädlich, soweit sie sich innerhalb des allgemein im Bereich der Maßstabsregelungen dem Satzungsgeber zustehenden nicht unbedeutenden satzungsrechtlichen Gestaltungsspielraums halten (vgl. Urteil der Kammer vom 17. September 2009 – 6 K 447/06, S. 23 f. des E.A.; Möller in Driehaus, KAG-Kommentar, 27. Erg.Lfg., Stand: September 2007, § 8 Rn. 191), denn eine Bindung des Satzungsgebers an den bauordnungsrechtlichen Vollgeschossbegriff gibt es nach dem KAG nicht Der satzungsrechtliche Gestaltungsspielraum ist nur dann überschritten, wenn durch die getroffene Regelung ein offensichtliches Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen entsteht, was hier nicht der Fall ist. Es kommt nicht darauf an, welche Vollgeschossdefinition „für den Bürger günstiger“ ist, zumal dies für verschiedene Bürger auch jeweils anders sein kann. Die statische Verweisung der Satzung auf ein Landesgesetz, das im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht wurde, ist auch unproblematisch, da unterstellt werden kann, dass der Bürger die dort veröffentlichten Gesetze kennt bzw. in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen kann. Vorliegend kommt hinzu, dass die SABS 2010 sogar die Fundstelle der in Bezug genommenen Bauordnung angibt. Dass der Paragraph nicht genannt wird, ist unschädlich; es ist dem Bürger zumutbar, diesen zu finden."

Auch der Einwand des Antragstellers, die Anwendung einer fiktiven Grundflächenzahl von 0,2 bei Grundstücken des Außenbereichs sei nicht nachvollziehbar und verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. Die unterschiedlichen Regelungen zur Ermittlung der anrechenbaren Grundstücksfläche erwecken keine ernstlichen Zweifel. Soweit es Innenbereichsgrundstücke anbetrifft, haben diese regelmäßig insgesamt Baulandqualität. Solche, vollständig im Innenbereich gelegene Grundstücke sind regelmäßig einheitlich zu Bau- und Wohnzwecken nutzbar und nehmen, auch soweit sie nicht überbaut sind, an den durch die beitragspflichtige Anlage oder Einrichtung vermittelten Vorteilen teil (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 05. Oktober 2001 -2 D 7/01.NE; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. Dezember 2007 -OVG 9 M 20.07-). Demgegenüber sind Grundstücke im Außenbereich kein Bauland, so dass der durch die Anschlussmöglichkeit vermittelte Vorteil nicht dem gesamten Buchgrundstück zugeführt wird, sondern sich auf den Teil des Grundstücks beschränkt, der den Baulichkeiten zuzuordnen ist (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 -2 D 29/98.NE-). Dem dürfte der Satzungsgeber der SBS 2011 dadurch Rechnung getragen haben, dass er nicht die gesamte (Buch-)Grundstücksfläche sondern lediglich die Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch 0,2 als anrechenbare Grundstücksfläche (sog. Abgeltungsfläche) bestimmt hat; auch dies dürfte nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg nicht zu beanstanden sein (vgl. Urteil vom 12. November 2008 – OVG 9 A 3.08 -, S. 11 des E.A., wenngleich ohne nähere Problematisierung; so auch Urteil der Kammer zur Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung zur Abwassersatzung der Stadt A-Stadt vom 28. Oktober 2010 vom 24. Februar 2011, a.a.O.).

Ebenfalls ist es nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller, dessen Grundstück erkennbar bereits zu DDR-Zeiten an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen worden ist, zu einem Beitrag herangezogen wird. Die Heranziehung sogenannter Altanschließer ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner betreibt die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vorliegend als einheitliche öffentliche Einrichtung. Eine Identität der früheren Wasserver- bzw. Abwasserentsorgungsanlagen der DDR mit den heutigen kommunalen leitungsgebundenen Einrichtungen besteht aber gerade nicht. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg (vgl. Urteil vom 12. April 2001 – 2 D 73/00.NE - , S. 14 ff. des EA; – 2 A 611/00 -, MittStG Bbg 2002, 126; Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 733/03 -, LKV 2004, 555 ff.) bzw. des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45.06 – LKV 2008, 369) ist geklärt, dass keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Trink- und Abwasserversorgung zu DDR-Zeiten und den nach der „Wende“ entstandenen kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. –anlagen besteht. Die auf der Grundlage der Kommunalverfassung der DDR, der Gemeindeordnung bzw. des Gesetzes für kommunale Gemeinschaftsarbeit neu entstandenen kommunalen öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtungen sind rechtlich nicht identisch mit der früheren staatlichen Abwasserentsorgung der DDR. Das gilt ungeachtet der Übernahme und weiteren Bewirtschaftung von technischen Entsorgungsanlagen, die in der DDR gebaut wurden. Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung nach dem Kommunalabgabengesetz sind nicht Anlagen im technischen, sondern öffentliche Einrichtungen und Anlagen im kommunalrechtlichen Sinne. Diese entstanden erst, seit die Abwasserent- bzw. Wasserversorgung aufgrund der kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften aus den Händen des VEB WAB wieder auf die Kommunen übergegangen waren. Dementsprechend sind auch „altangeschlossene“ Grundstücke, d.h. diejenigen Grundstücke, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 bzw. dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an die zentrale Trinkwasserversorgungs- bzw. Abwasserentsorgungseinrichtungen angeschlossen waren bzw. angeschlossen werden konnten (vgl. zu diesem Begriffsverständnis OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O.), durch diese Einrichtungen beitragsrechtlich bevorteilt. Durch die Berechtigung, diese (neue) kommunale öffentliche Einrichtung dauerhaft zu nutzen, entstand auch für den Antragsteller erstmalig eine Vorteilslage i.S.d. § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG. Diese rechtfertigt die Beitragserhebung nicht nur, sondern gebietet sie sogar vor dem Hintergrund einer gleichmäßigen und gerechten Beteiligung bzw. Heranziehung aller durch die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung bevorteilten Grundstücke, sofern der Einrichtungsträger – wie hier – von dem ihm insoweit durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eingeräumten Ermessen, Beiträge zu erheben, durch den Erlass einer Beitragssatzung Gebrauch macht bzw. gemacht hat und sich so erst das durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eröffnete Ermessen zur Beitragserhebungspflicht verdichtet (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2001, a.a.O.; Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417.01 -, S. 17 des EA; Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 733/03 – a.a.O.; vgl. zur Beitragserhebungspflicht, wenn ein Einrichtungsträger bei leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtungen das ihm vom Landesgesetzgeber eingeräumte Wahlrecht zugunsten einer Beitragserhebung ausgeübt hat, Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rn. 16 m.w.N.). Maßgeblich ist allein, dass dem Grundstück des Antragstellers durch die Abwasserentsorgungseinrichtung des Antragsgegners ein die Erhebung eines Herstellungsbeitrages rechtfertigender und gebietender Dauervorteil vermittelt wird.

Es ist dann auch nicht unzulässig, Eigentümer „alterschlossener“, also bereits vor dem 3. Oktober 1990 bzw. dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes angeschlossener bzw. anschließbarer, Grundstücke in gleicher Höhe zu veranlagen wie die Eigentümer „neuerschlossener“ Grundstücke. Denn angesichts des Dauervorteils, der den Grundstücken durch die Anschlussmöglichkeiten geboten wird, sind die alterschlossenen Grundstücke uneingeschränkt und in voller Höhe beitragspflichtig (vgl. etwa OVG Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2001 – 2 A 611/00 -, MittStG Bbg 2002, 126; Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 733/03 -, LKV 2004, 555 ff.; Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, S. 13 ff. des E.A.; vgl. noch unten Seite 7 ff.). Soweit der brandenburgische Gesetzgeber den Einrichtungsträgern durch die Einfügung des § 8 Abs. 4 a KAG i.d.F. des 4. Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg die Möglichkeit eröffnet hat, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für alt- und neuerschlossene Grundstücke unterschiedliche Beitragssätze festzulegen (sogenanntes Optionsmodell), wird eine Verpflichtung des Einrichtungsträgers, von diesem Modell Gebrauch zu machen, gerade nicht begründet (vgl. Beschluss der Kammer vom 09. Februar 2010 -6 L 289/09-).

Unter Beachtung des im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfangs dürfte der Beitragserhebung nach vorstehenden Ausführungen sodann ein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) nicht entgegen stehen. Insoweit dürfte sich als maßgebend erweisen, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, beginnt, diese jedoch – nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens – mangels vorheriger rechtswirksamer Beitragssatzung nicht vor dem Inkrafttreten der SBS 2011 entstehen konnte. Nach § 8 Abs.7 Satz 2 KAG in der Fassung des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) n.F. entsteht die sachliche Beitragspflicht - gerade in Fällen, in denen es nach Schaffung der Anschlussmöglichkeit nur noch am Satzungsrecht fehlte - nunmehr frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 a.a.O., jeweils S. 17 d. E.A.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, zit. nach juris). Ist die sachliche Beitragspflicht damit unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsumfangs im vorliegenden summarischen Verfahren frühestens im Jahre 2011 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides wie auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 erkennbar nicht verstrichen.

Es spricht bei summarischer Prüfung auch alles dafür, dass die Frage, ob die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung im Falle der Rückwirkungserstreckung der aktuellen Beitragssatzung zumindest auf den Zeitpunkt des beabsichtigten Inkrafttretens der 1. Beitragssatzung vertrauen durften, dergestalt zu beantworten sein dürfte, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vorliegend nicht anzunehmen ist. Dies ist in der obergerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung des Landes Brandenburg geklärt (vgl. zur Unbedenklichkeit der gesetzlichen Neuregelung gerade gegenüber dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, Juris Rn. 50 ff., 66ff.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2012 -OVG 9 S 9.12 -, Juris Rn. 11 ff. m.w.N.). Daher spricht - die Norm des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. zugrunde gelegt und vorbehaltlich weiterer verfassungsrechtlicher Bedenken (hierzu unten) - einiges dafür, dass die sachliche Beitragspflicht hier aufgrund des Inkrafttretens der Beitragssatzung (erst) im Jahre 2011 entstanden ist.

Es ist schließlich auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der angefochtene Beitragsbescheid mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 -, zit. nach juris mangels Festlegung einer zeitlichen Obergrenze für die Beitragserhebung der Aufhebung unterliegen wird.

Das Bundesverfassungsgericht hat in der zitierten Entscheidung die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) cc), 2. Spiegelstrich BayKAG für verfassungswidrig erachtet, da sie gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit verstoße. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber verpflichtet, (auch) für die Erhebung von Beiträgen, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass die Beiträge nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Die Legitimation von Beiträgen liege - unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung ihres Wirksamwerdens - in der Abgeltung eines Vorteils, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen sei. Je weiter dieser Zeitpunkt bei der Beitragserhebung zurückliege, desto mehr verflüchtige sich die Legitimation zur Erhebung solcher Beiträge. Zwar könnten dabei die Vorteile auch in der Zukunft weiter fortwirken und trügen nicht zuletzt deshalb eine Beitragserhebung auch noch relativ lange Zeit nach Anschluss an die entsprechende Einrichtung. Jedoch verliere der Zeitpunkt des Anschlusses, zu dem der Vorteil, um dessen einmalige Abgeltung es geht, dem Beitragspflichtigen zugewendet worden sei, deshalb nicht völlig an Bedeutung. Der Bürger würde sonst hinsichtlich eines immer weiter in die Vergangenheit rückenden Vorgangs dauerhaft im Unklaren gelassen werden, ob er noch mit Belastungen rechnen müsse. Dies sei ihm im Lauf der Zeit immer weniger zumutbar. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete vielmehr, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen könne, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen müsse (vgl. BVerfG, a.a.O.).

Es ist nach der Rechtsprechung der Kammer auch bereits bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass sich diese Ausführungen auf die Rechtslage nach dem KAG Brandenburg übertragen lassen. Die Kammer hat insoweit bereits in ihrem Beschluss vom 5. Mai 2013 (-6 L 328/12 -, veröffentlicht in juris; vgl. auch den sich mit der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg [Beschluss vom 27. Mai 2013 – 9 S 775.12 -, zit. nach juris] auseinander setzenden Beschluss der Kammer vom 20. Juni 2013 -6 L 338/12-, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen) ausgeführt:

„Zwar gibt es in Brandenburg keine dem Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) cc), Spiegelstrich 2 BayKAG entsprechende Verjährungsregelung, die für den Beginn der Festsetzungsverjährung ausdrücklich an den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beitragssatzung anknüpft. Indes hat die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Gesamtschau der KAG- Regelungen und der von ihr in Bezug genommenen Bestimmungen der Abgabenordnung Einfluss auf die Bewertung der Vereinbarkeit des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit. Betrachtet man diese Regelung zusammen mit den Vorschriften über die Verjährung in § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b), Abs. 3 a KAG i.V.m. §§ 169 ff. AO, so ist das Kommunalabgabengesetz Brandenburg unvollständig. Denn indem § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. für die Erhebung von Anschlussbeiträgen bestimmt, dass die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann (1. Halbsatz), frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung (2. Halbsatz), wobei die Satzung sogar einen späteren Zeitpunkt bestimmen kann (3. Halbsatz), ohne dass insoweit eine zeitliche Obergrenze für den Beginn der Verjährung im vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Sinne normiert ist, sind auch hier Fälle denkbar, für die das Gesetz keine zeitliche Grenze für die Beitragserhebung gewährleistet, zumal eine Verpflichtung des Satzungsgebers die erste wirksame Beitragssatzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Beitragssatzung im Kraft zu setzen, nicht (mehr) besteht. Eine Beitragserhebung ist vielmehr noch „nach Jahr und Tag“ denkbar. Dies ist unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip in seiner vom Bundesverfassungsgericht konkretisierten Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.

Dieser Verfassungsverstoß rechtfertigt gleichwohl eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht.

Zwar kann sich die Rechtswidrigkeit eines Beitragsbescheides auch daraus ergeben, dass seine gesetzliche Grundlage verfassungswidrig ist. Im Hauptsacheverfahren kann – unter der Voraussetzung der Entscheidungserheblichkeit - die Verfassungswidrigkeit einer – der verfassungskonformen Auslegung nicht zugänglichen -Gesetzesvorschrift, von der das erkennende Gericht überzeugt ist, nur durch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines Vorlageverfahrens gemäß Art. 100 GG festgestellt werden. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes besteht indes eine Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht, da eine Vorlage die Entscheidung verzögern würde. Im Eilverfahren, dessen Sinn und Zweck auf eine schnelle Entscheidung abzielt, findet insoweit lediglich eine Interessenabwägung statt, bei der die Frage der verfassungsrechtlichen Bedenken nur ein Element dieser Abwägung ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 – 1 BvR 1028/91 -, NJW 1992, 2749; VG Hamburg, Beschluss vom 28. November 2006 – 15 E 674/06 -, zit. nach juris; Morgenthaler in: Epping/Hillgruber, GG Komm., Art. 100 Rn. 18). Gleichwohl ergibt die hier allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht, dass die Vollziehung des angefochtenen Beitragsbescheids wegen Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen auszusetzen wäre. Selbst wenn nämlich im Hauptsacheverfahren das Bundesverfassungsgericht zu dem Schluss kommen sollte, dass die genannten Gesetzesbestimmungen verfassungswidrig sind, ist jedenfalls gegenwärtig nicht zu erwarten, dass es damit diese auch (mit rückwirkender Wirkung) für nichtig erklären würde. Steht eine gesetzliche Regelung mit dem Grundgesetz nicht in Einklang, hat der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten, den Verfassungsverstoß zu beseitigen und trägt das Bundesverfassungsgericht dem regelmäßig in der Weise Rechnung, dass es die Regelung nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt und dem Gesetzgeber eine Frist zur verfassungskonformen Neuregelung setzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 1BvL 1/04 u.a. ., zit. nach Juris Rn. 78 ff.). So war es auch in dem zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (a.a.O.), in dem das Gericht die in Rede stehende Bestimmung des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (lediglich) für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärte: Die Unvereinbarkeitserklärung führt(e) dazu, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) cc), Spiegelstrich 2 BayKAG von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf. Laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren, in denen Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG entscheidungserheblich ist, bleiben bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens aber bis zum 1. April 2014, ausgesetzt oder sind auszusetzen.

Diese Überlegungen greifen auch für die Rechtslage in Brandenburg Platz. Der Gesetzgeber hat hiernach Gelegenheit zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung. Es bleibt ihm überlassen, wie er eine bestimmbare zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner gewährleistet, die nach Maßgabe der Grundsätze dieses Beschlusses der Rechtssicherheit genügt. So könnte er etwa eine Verjährungshöchstfrist vorsehen, wonach der Beitragsanspruch nach Ablauf einer auf den Eintritt der Vorteilslage bezogenen, für den Beitragsschuldner konkret bestimmbaren Frist verjährt. Er könnte auch das Entstehen der Beitragspflicht an die Verwirklichung der Vorteilslage anknüpfen oder den Satzungsgeber verpflichten, die zur Heilung des Rechtsmangels erlassene wirksame Satzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des vorgesehenen Inkrafttretens der ursprünglichen nichtigen Satzung in Kraft zu setzen, sofern der Lauf der Festsetzungsverjährung damit beginnt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, NVwZ-RR 2000, 535, 536). Er kann dies mit einer Verlängerung der Festsetzungsfrist, Regelungen der Verjährungshemmung oder der Ermächtigung zur Erhebung von Vorauszahlungen auch in Fällen unwirksamer Satzungen verbinden (zur derzeitigen Rechtslage gemäß Art. 5 Abs. 5 BayKAG vgl. BayVGH, Urteil vom 31. August 1984 – 23 B 82 A.461 -, BayVBl 1985, 211; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 128).Es kann bei summarischer Prüfung nicht davon ausgegangen werden, dass der Landesgesetzgeber diese Möglichkeit zur Neuregelung nicht ergreifen wird und das es hiernach zu einer Gesetzesregelung kommt, die eine Heranziehung der Antragstellerin in rechtmäßiger Weise ermöglicht . Da das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg ausweislich seiner Internet- Auftritte und Presseverlautbarungen um die Entscheidung des BVerfG vom 5. März 2013 (a.a.O.) und die infolgedessen anzunehmende Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes weiß, ist allerdings davon auszugehen ist, dass die o.g., vom Bundesverfassungsgericht dem bayerischen Gesetzgeber gesetzte Frist als Element der Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auch für die Rechtslage in Brandenburg zugrunde zu legen ist. Verzichtet daher der Brandenburgische Gesetzgeber auf eine (Neu-)Regelung bis zum 1. April 2014 wäre dem durch einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO oder eine Abänderung des Beschlusses von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO ggf. Rechnung zu tragen. Gleiches gilt für den Fall, dass aufgrund einer etwaigen Neuregelung eine Veranlagung der Antragstellerin nicht mehr zulässig wäre. Ab dem 1. April 2014 müssten ohne Änderung des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg zudem beim Antragsgegner gestellte (neue) Anträge nach § 80 Abs. 4, Abs. 6 VwGO bzw. bei Gericht gestellte Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO auf Aussetzung der Vollziehung der Beitragsbescheide im Lichte der Verfassungswidrigkeit der Norm bewertet werden, wobei dann viel, wenn nicht alles für einen Erfolg solcher Anträge spricht.“

Hieran hält die Kammer im vorliegenden Fall, in welchem die Stadt nach wegen rechtlicher Fehler gescheiterten Satzungsgebungsversuchen eine neue Anschlussbeitragssatzung ohne Rückwirkung erlassen und damit erstmals eine Grundlage für neue Beitragsbescheide geschaffen haben dürfte, fest. Eine andere Bewertung ist insbesondere auch nicht vor dem Hintergrund angezeigt, dass die Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt nach deren Abwasserbeseitigungskonzept möglicherweise noch nicht vollständig hergestellt worden sein dürfte. Denn darauf, ob die Abwasserbeseitigungsanlage möglicherweise in anderen Teilen des Stadt- oder (im Falle eines Zweckverbandes) des Verbandsgebietes noch vollständig hergestellt werden muss, kommt es nach der Konzeption des brandenburgischen Kommunalabgabenrechts im Bereich der Beiträge für leitungsgebundene Einrichtungen und Anlagen nicht an (so aber für das Landesrecht in Mecklenburg-Vorpommern: VG Schwerin, Urteil vom 11. April 2013 -4 A 1250/12-, juris); vielmehr entsteht die tatsächliche Vorteilslage für das jeweilige Grundstück bereits dann, wenn es an die Schmutzwasserentsorgung- bzw. Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann; § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG lässt die Beitragspflicht nämlich bereits zu diesem Zeitpunkt entstehen. Anders als etwa bei Straßenausbaubeträgen (vgl. § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG) ist eine endgültige Herstellung der beitragspflichtigen Einrichtung oder Anlage gerade nicht erforderlich. Auch das Bundesverfassungsgericht knüpft in der zitierten Entscheidung vom 05. März 2013 (a.a.O.) hinsichtlich der Frage, wann eine „Verflüchtigung der Vorteilslage“ anzunehmen sei, ersichtlich an die Schaffung der Anschlussmöglichkeit als für den Vertrauensschutz des Bürgers maßgeblichen Zeitpunkt an; demgegenüber misst es dem Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der öffentlichen Einrichtung keine entscheidende Bedeutung bei. Für die vom BVerfG beschriebene „Verpflichtung des Vorteils“ ist ferner ohne Bedeutung, ob die Entstehung der persönlichen und sachlichen Betragspflicht (zwingend) zusammen fällt oder nicht (so aber: VG Schwerin, a.a.O.). Abgesehen davon, dass nach der brandenburgischen Rechtslage die persönliche Beitragspflicht sowohl an den Erlass bzw. die Bekanntgabe des Beitragsbescheides als auch schon an den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht anknüpfen kann (vgl. Kluge in Becker u.a., KAG Bbg, Kommentar, § 10 Rdn. 128 ff.) kommt es nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts für die „Verflüchtigung des Vorteils“ nicht maßgeblich darauf an, dass der Beitragserhebung eine „längst vergangene Eigentümerstellung“ zugrunde liegt (mit diesem Verständnis aber VG Schwerin, a.a.O.) . Vielmehr kann auch das Vertrauen desjenigen schutzwürdig sein, der im Zeitpunkt der Veranlagung (noch) Eigentümer ist, für dessen Grundstück die Anschlussmöglichkeit der vor „Jahr und Tag“ geschaffen wurde.

Letztlich zeigt der Antragsteller auch keine Umstände auf, die es im vorliegenden Fall gebieten würden, dass bereits vor dem 01. April 2014 die Interessenabwägung zu seinen Gunsten auszufallen habe.

Schließlich ist die Vollziehung des Beitragsbescheides auch nicht wegen unbilliger Härte auszusetzen. Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte i. S. d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegt vor, wenn durch die sofortige Vollziehung dem Abgabenpflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2004 – 2 B 258/03 -). Dabei kann offen bleiben, ob eine Aussetzung der Vollziehung nach dieser Variante des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur in Betracht kommt, wenn auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. dazu: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008 – OVG 9 S 11.08 –, m. w. N.).Die Annahme einer unbilligen Härte im gerichtlichen Aussetzungsverfahren setzt überdies aber noch voraus, dass der Antragsteller etwaige Zahlungserleichterungen, wie eine ganz- oder teilweise Stundung (vgl. § 222 AO i.V.m. § 12 Abs. 5 a) KAG oder Ratenzahlungen bei dem Antragsgegner zuvor (erfolglos) beantragt hat (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2004, a.a.O.; Beschluss vom 05. März 2003 -2 B 325/02-; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. Mai 2008 -9 S 15.08-; Beschluss vom 15. Februar 2007 -9 S 20.06-; OVG Münster, Beschluss vom 10. Mai 1999 -3 B 2955/96-, juris). Hiervon ausgehend kann im Fall des Antragstellers eine durch die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwendende unbillige Härte nicht angenommen werden. Zwar befindet sich der Antragsteller ausweislich der von ihm im Rahmen des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereichten Unterlagen in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen. Der Antragsteller ist derzeit arbeitslos und bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Indes hat es der Antragsteller verabsäumt, gegenüber der Behörde um Zahlungserleichterungen (Ratenzahlungen, Stundungen) nachzusuchen, obwohl der Antragsgegner auf diese Möglichkeiten ausdrücklich hingewiesen hat. Vorliegend hat der Antragsgegner bereits im Bescheid vom 17. November 2011 ausgeführt, dass für den geltend gemachten Betrag eine Ratenzahlung oder Stundung vereinbart werden kann. Gleichwohl hat sich der Antragsteller und (vor allem) seine Prozessbevollmächtigte neben der Erhebung des Widerspruchs darauf beschränkt gleichsam formelhaft zu behaupten, dass die Vollziehung eine unbillige Härte darstellen und zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers führen würde. Irgendwelche näheren Angaben hierzu hat der Antragsteller nicht gemacht. Das gilt vorliegend umso mehr, als der Antragsgegner nochmals mit Schreiben vom 02. Februar 2002, mit welchem der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt worden ist, darauf hingewiesen hat, dass der Antragsteller nähere Ausführungen, worin die unbillige Härte bestehen solle, nicht gemacht habe. Weiter heißt es, dass der Antragsteller gebeten werde, die Gründe näher darzulegen, damit eine entsprechende Prüfung gewährleistet werden könne, um eine eventuelle unbillige Härte im Fall des Antragstellers abzuwenden und wörtlich sodann: „Im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten wird die Stadt auf Antrag alle zur Verfügung stehenden Mittel prüfen und entsprechende Billigkeitsregelungen anwenden, um etwaige Härten im Einzelfall zu minimieren.“ Dennoch hat der anwaltlich vertretene Antragsteller keinerlei Angaben gegenüber dem Antragsgegner gemacht, was eine Prüfung des Antragsgegners ermöglicht hätte, ob die von ihm behauptete Härte besteht und ob diese durch eventuelle Zahlungserleichterung abgewendet oder abgemildert hätte werden können. Lediglich hat der Antragsteller unter Androhung der Erhebung einer Untätigkeitsklage den Antragsgegner zum Erlass eines Widerspruchsbescheides aufgefordert. Von dem anwaltlich vertretenen Antragsteller war indes vor Erhebung des Eilrechtsschutzantrages zu verlangen, bereits gegenüber dem Antragsgegner substantiiert seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und (ernsthaft) um Zahlungserleichterungen nachzusuchen. Dies wiegt vorliegend umso schwerer, als dem Antragsteller bereits mit Schreiben des Antragsgegners vom 02. Februar 2012 nahegelegt worden ist, um Zahlungserleichterungen beim Antragsgegner nachzusuchen und er nahezu weitere 12 Monate bis zur Erhebung des Eilrechtsschutzantrag untätig verstreichen ließ, obwohl er in dieser Zeit eine Abwendung der behaupteten, aus der sofortigen Zahlungspflicht resultierenden Härte hätte erreichen können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziff. 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.

Dem Antragsteller ist indes nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin B. beizuordnen (§ 121 ZPO), weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuches hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und auch nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussichten verspricht die Rechtsverfolgung, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen besteht. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich. Es ist ausreichend, wenn sich bei summarischer Prüfung eine Offenheit des Erfolges ergibt (BVerwG, Beschluss vom 8. März 1999 – 6 B 121/98 -, NVwZ – RR 1999, 587, 588). Prozesskostenhilfe darf insbesondere dann nicht versagt werden, wenn entscheidungserhebliche schwierige Rechts- und Tatfragen bislang nicht hinreichend geklärt worden sind (BVerfG NJW 1991, 143). So verhält es sich hier. Mit Blick darauf, dass eine Verfassungswidrigkeit der Regelungen des KAG vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (1 BvR 2457/08) in Rede steht, waren dem Antrag –unbeschadet der Interessenabwägung in Einzelfall- die Erfolgsaussichten nach dem aufgezeigten Maßstab nicht gänzlich abzusprechen.