Gericht | VG Potsdam 9. Kammer | Entscheidungsdatum | 06.05.2013 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | VG 9 L 522/12.NC | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
A.
I. Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet,
1. innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag), nachdem ihm dieser Beschluss zugestellt wurde, unter den Antragstellerinnen und Antragstellern (Antragstellern) in den Verfahren
1) VG 9 L 522/12.NC
2) VG 9 L 534/12.NC
3) VG 9 L 536/12.NC
4) VG 9 L 567/12.NC
5) VG 9 L 573/12.NC
6) VG 9 L 580/12.NC
7) VG 9 L 598/12.NC
8) VG 9 L 600/12.NC
9) VG 9 L 607/12.NC
10) VG 9 L 669/12.NC
11) VG 9 L 696/12.NC
12) VG 9 L 748/12.NC
13) VG 9 L 762/12.NC
14) VG 9 L 789/12.NC
15) VG 9 L 829/12.NC
unter Hinzuziehung eines Vertreters des Allgemeinen Studierendenausschusses der Universität ... oder eines Notars eine Rangfolge auszulosen und den Antragstellern das Ergebnis durch Übersenden einer Fotokopie der Losliste unverzüglich bekannt zu geben,
2. a) die Antragsteller, auf die nach der Auslosung gemäß Nr. 1 die Rangplätze 1 bis 8 entfallen, im Studiengang Psychologie (Bachelor) vom Wintersemester 2012/2013 an im 1. Fachsemester vorläufig zuzulassen (Zulassungsentscheidung ist zuzustellen) und
b) die Antragsteller entsprechend ihrem Ranglistenplatz unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern ein vorrangiger Bewerber nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Zustellung der Zulassung beim Antragsgegner die Immatrikulation beantragt und deren Voraussetzungen nachweist. Zum Nachweis dieser Voraussetzungen gehört auch die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, dass der jeweilige Antragsteller an keiner staatlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland – mit Ausnahme der Fernuniversität Hagen - im Studiengang Psychologie (Bachelor) vorläufig oder endgültig zugelassen ist oder war.
II. Die einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern die Antragstellerin im Fall der vorläufigen Zulassung nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach deren Zustellung die Immatrikulation unter Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen beantragt.
III. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte zu tragen.
B. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), mit dem die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Psychologie im ersten Fachsemester an der Universität ... vom Wintersemester (WS) 2012/2013 an erstrebt wird, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Prüfung ergibt, dass in der Lehreinheit Psychologie über die für das Studienjahr 2012/2013 vom Antragsgegner vergebenen Studienplätze hinaus weitere Studienplätze vorhanden sind, von denen acht noch nicht kapazitätswirksam belegt sind. Da die Gesamtzahl der Eilanträge - wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich - höher liegt, kann mit dem Antrag (nur) die Beteiligung an einer Verlosung der verbleibenden Studienplätze unter allen Antragstellerinnen und Antragstellern erreicht werden.
I. Rechtliche Grundlage für die Kapazitätsermittlung ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung für die Hochschulen (Kapazitätsverordnung – KapV) vom 16. Februar 2012 (GVBl. II, S. 1). Die aufgrund dieser Vorschriften vom Antragsgegner bezogen auf den Berechnungsstichtag (§ 3 Abs. 1 KapV) 1. April 2012 ermittelte und in der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2012/2013 vom 3. Juli 2012 (GVBl. II, Nr. 53), geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2012 (GVBl. II, Nr. 55) – Zulassungszahlenverordnung 2012 - festgesetzte Aufnahmekapazität von 85 Plätzen für das erste Fachsemester im WS 2012/2013 in dem Bachelorstudiengang Psychologie fällt zu niedrig aus. Sie beträgt 104 Plätze.
Die Aufnahmekapazität eines Studiengangs ergibt sich aus dem Verhältnis von Lehrangebot und Lehrnachfrage.
1. Das vom Antragsgegner in Ansatz gebrachte - bereinigte - Lehrangebot in Höhe von 167,8 Lehrveranstaltungsstunden pro Woche (LVS) ist unzutreffend und auf 203,3 LVS zu erhöhen.
a. Zur Ermittlung des Lehrangebots ist von den der Lehreinheit zugeordneten Lehrpersonen auszugehen und grundsätzlich die diesen gegenüber festgesetzte individuelle Lehrverpflichtung (Lehrdeputat) zugrunde zu legen (§§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 KapV). Das Lehrdeputat ergibt sich aus der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg (Lehrverpflichtungsverordnung – LehrVV) vom 6. September 2002 (GVBl. II S. 568), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318, 352). Es beträgt an Universitäten gemäß § 3 LehrVV u.a. für Professoren ohne Schwerpunkt in der Lehre 8 LVS (Abs. 1 Nr. 1), für Juniorprofessoren ohne Schwerpunkt in der Lehre 4 bis 6 LVS (Abs. 1 Nr. 3), für Lehrkräfte für besondere Aufgaben, je nach Umfang der sonstigen Aufgaben, 12 bis 24 LVS (Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) und für die mit Neuregelung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Dezember 2008 - BbgHG - eingeführte Personalkategorie der akademischen Mitarbeiter (vgl. § 47 BbgHG) bis zu 24 LVS (Abs. 2 Satz 1 Nr. 7). Soweit die Lehrverpflichtungsverordnung danach Bandbreiten enthält, hat der Senat der Universität ... das Regeldeputat mit Beschlüssen vom 24. September 2009 (http://www.uni-potsdam.de/rektorat/beschluesse/senat166.html) und vom 26. September 2012 (http://www.uni-potsdam.de/rektorat/beschluesse/UP-Senat_199_ Beschluesse.pdf) nach Maßgabe von Tätigkeitsschwerpunkten und Personalkategorien weiter differenziert.
aa. Hieran gemessen ergeben sich für die Lehreinheit Psychologie unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen folgende Lehrpersonen und Deputate:
(1) 7 W3- bzw. C4-Professorenstellen mit einem Deputat von je 8 LVS und insgesamt 56 LVS (Stellennummern: 38 – ... -, 40-43 – ..., ..., ..., ... -, 46 – ... - und 173 – ... -)
(2) 2 W2-Professorenstellen mit einem Deputat von je 8 LVS und insgesamt 16 LVS (Stellennummern: 171 und 172 – ... und ... -)
(3) 1 C3-Querschnittsprofessur mit einem Deputat von 8 LVS (Stellennummer: 190 – Schwarz -)
Für die Professoren ist der Ansatz einer Lehrverpflichtung von jeweils 8 LVS anzuerkennen; mangels anderer Anhaltspunkte geht die Kammer davon aus, dass sie – entsprechend dem Regelfall (vgl. § 45 Abs. 1 BbgHG) – keinen Schwerpunkt in der Lehre haben.
(4) 1 W1-Juniorprofessorenstelle mit 4 LVS (Stellennummer: 357 – früher ... -)
Gegen den Ansatz eines Lehrdeputats von 4 LVS bestehen keine Bedenken. Durch den Senatsbeschluss vom 24. September 2009 ist der Rahmen für Juniorprofessoren gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 LehrVV (4 bis 6 LVS) dahin konkretisiert, dass für Juniorprofessoren in der ersten Anstellungsphase und für solche in der zweiten Anstellungsphase ohne sog. Tenure Track ein Regellehrdeputat von 4 LVS besteht; ein Deputat von 6 LVS gilt danach nur in der zweiten Phase einer Juniorprofessur mit Tenure Track. Diese Regelung ist nicht zu beanstanden. Weder bedarf es einer ausdrücklichen Differenzierung in der Lehrverpflichtungsverordnung selbst, noch ist die Differenzierung sachwidrig. Da Juniorprofessuren der wissenschaftlichen Qualifizierung dienen (vgl. Mitteilung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 29. März 2010, http://www.bmbf.de /de/820.php), ist die Festlegung auf (nur) 4 LVS in den Fällen der Juniorprofessur ohne Tenure Track- Vereinbarung sachlich nachvollziehbar. Sie befindet sich im Rahmen der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder über die Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 5. Dezember 2002 und 12. Juni 2003. Danach haben sich die Länder für die Juniorprofessoren auf eine Regellehrverpflichtung von 4 LVS in der ersten Anstellungsphase (die ersten drei Jahre der Juniorprofessur) sowie von 4 bis 6 LVS in der zweiten Anstellungsphase verständigt (vgl. http://www.kmk.org/no_cache/presse-und- aktuelles/pm2002/ ergebnisse-der-300-plenarsitzung.html?swordlist%5B0%5D=juniorprofessor). Angesichts der Bestimmung einer Lehrverpflichtung von 6 LVS für Juniorprofessoren in der zweiten Anstellungsphase mit Tenure Track-Vereinbarung geht auch - entgegen der Ansicht der Antragstellerin im Verfahren VG 9 L 654/12.NC - die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 LehrVV (4 bis 6 LVS) nicht ins Leere. Frau ..., mit der die Stelle zum Berechnungsstichtag besetzt war, befand sich in der zweiten Anstellungsphase ohne Tenure Track. Daher ist gegen den Ansatz eines Lehrdeputats von 4 LVS nichts einzuwenden. Im Übrigen hat der Antragsgegner inzwischen mitgeteilt, es sei absehbar gewesen, dass Frau ... an die Universität … wechseln und die Stelle daher mit einem Juniorprofessor in der ersten Anstellungsphase besetzt werden würde; nunmehr sei die Stelle dem Departement Erziehungswissenschaften der Humanwissenschaftlichen Fakultät zugeordnet (Schriftsatz vom 4. November 2012 im Verfahren VG 9 L 720/12.NC). Auch aus diesem Grund ist kein höheres Deputat in Ansatz zu bringen.
(5) 2,34 W1-Stellen mit insgesamt 17 LVS (Stellennummern: 329 mit einem Stellenanteil von 0,67 – ... bzw. ... –, 354 mit einem Stellenanteil von 0,67 – ... bzw. ... – sowie 358 – ... und N.N. –)
Die vom Antragsgegner für die W1-Stellen in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung von 10 LVS ist auf 17 LVS zu erhöhen. Die W1-Stellen sind sämtlich nicht der Besoldungsgruppe entsprechend (s. dazu Artikel I Nr. 14 des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 [BGBl. I 2002, S. 686]) mit Juniorprofessoren besetzt, sondern mit akademischen Mitarbeitern bzw. sollen mit diesen besetzt werden (Stelle 358, s. Lehrdeputatsermittlung). Da § 7 Abs. 1 KapV das Lehrdeputat als die gegenüber einer Lehrperson festgesetzte individuelle Lehrverpflichtung bestimmt, ist nicht auf das Lehrdeputat der nach dem Stellenplan vorgesehenen Juniorprofessoren, sondern auf das der tatsächlichen Lehrpersonen abzustellen. Für diese hat der Antragsgegner ein Deputat von jeweils 3 LVS (Stellen 329 und 354 mit einem Anteil von jeweils 0,67) und von 4 LVS (Stelle 358) in Ansatz gebracht. Dies ist nicht nachvollziehbar. Die vom Antragsgegner berücksichtigte Lehrverpflichtung beruht auf der Annahme, dass es sich bei den Stelleninhabern jeweils um befristet beschäftigte akademische Mitarbeiter mit Qualifizierungsmöglichkeit nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG – vom 12. April 2007, BGBl. I, 506) handelt. Für diese Gruppe sieht der die Rahmenbestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LehrVV konkretisierende Senatsbeschluss vom 24. September 2009 eine Lehrverpflichtung von 4 LVS vor. Diese Festlegung, die durch den Senatsbeschluss vom 26. September 2012 beibehalten wurde, ist nicht zu beanstanden. Sie verlässt insbesondere nicht den Rahmen der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 12. Juni 2003 über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen /beschluesse/2003/ 2003_0…). Die Vereinbarung sieht für die vergleichbare Personalkategorie der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, ebenfalls ein Lehrdeputat von nur 4 LVS vor (vgl. Nr. 2.1.5. und 2.1.9.3. der Vereinbarung). Der Antragsgegner hat aber - trotz Aufforderung durch das Gericht - nicht den Nachweis erbracht, dass für die auf den Stellen 329, 354 und 358 Beschäftigten eine Qualifizierungsmöglichkeit vereinbart wurde. Zu der Stelle 354 hat der Antragsgegner weder für die – derzeit wohl beurlaubte – Stelleninhaberin ... noch für die – wohl derzeitige – Stelleninhaberin ... Unterlagen vorgelegt, aus denen sich die Qualifizierungsmöglichkeit nach dem WissZeitVG ergeben könnte. Gleiches gilt für den auf der Stelle 358 mit einem Anteil von 0,5 beschäftigten Mitarbeiter Dr. Ingo ... . Der eingereichte Arbeitsvertrag betrifft nicht ihn, sondern den Drittmittelbeschäftigten Dr. .. . Mangels anderer Anhaltspunkte ist daher bezogen auf diese Beschäftigten davon auszugehen, dass es sich um Beschäftigte ohne Qualifizierungsmöglichkeit handelt, die mit Aufgaben zu gleichen Anteilen in Forschung und Lehre betraut sind. Für diese sieht die im Senatsbeschluss vom 24. September 2009 vorgenommene und im Senatsbeschluss vom 26. September 2012 beibehaltenen Konkretisierung des in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LehrVV vorgegebenen Rahmens eine Lehrverpflichtung von 8 LVS vor, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Daraus folgt für die Stelle 354 mit einem Anteil von 0,67 ein Deputat von 5 LVS und für die ganze Stelle 358 eine Lehrverpflichtung in Höhe von 8 LVS. Bezogen auf die Stelle 329 mit einem Anteil von 0,67 ergibt sich aus den eingereichten Arbeitsverträgen und der Übersicht über die Stellennutzung, dass sie im gesamten Berechnungszeitraum nicht (mehr) mit Frau ..., sondern mit Frau ... besetzt ist. Für diese berücksichtigt die Kammer in Übereinstimmung mit dem eingereichten Formular für eine Festlegung der Lehrverpflichtung ein Lehrdeputat von 4 LVS. Zwar lässt sich der eingereichten Tätigkeitsbeschreibung entgegen dem Vermerk auf dem Formular eine Qualifizierungsmöglichkeit gemäß WissZeitVG nicht entnehmen. Aus der Tätigkeitsbeschreibung folgt aber, dass Frau ... überwiegend mit Aufgaben in der Forschung betraut ist. Für diese Beschäftigtengruppe sehen die Festlegungen der Senatsbeschlüsse vom 24. September 2009 und vom 26. September 2012 beanstandungsfrei eine Lehrverpflichtung von 4 bis 6 LVS vor. Diese wurde im Umfang von 6 LVS der Lehrverpflichtung von Frau ... zugrunde gelegt (6 LVS x 0,67 Stellenanteil = 4 LVS).
(6) 9 E13/E14-Stellen für unbefristet beschäftigte akademische Mitarbeiter mit je 8 LVS, insgesamt 72 LVS (Stellennummern: 386 – ... -, 539 – ... -, 621 – ... -, 623 – ... -, 624 – ... -, 626 – ... -, 810 – ... -, 813 – ... - und 816 – ... -)
Der Ansatz von 9 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von je 8 LVS ist nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat dazu unter Vorlage der Verträge vorgetragen, es handele sich bei den Stelleninhabern um wissenschaftliche Mitarbeiter mit Altverträgen. Für diese Mitarbeitergruppe gilt gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 BbgHG bis zu einer vertraglichen Neufestlegung der individuellen Lehrverpflichtung die Lehrverpflichtung nach der Lehrverpflichtungsverordnung vom 6. September 2002 (LehrVV 2002), die für wissenschaftliche Mitarbeiter in unbefristeten Dienstverhältnissen 8 LVS beträgt (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 LehrVV 2002).
(7) 5 E13/E14-Stellen für befristet beschäftigte akademische Mitarbeiter mit insgesamt 27 LVS (Stellennummern: 622 – ... -, 628 – ... - und 877 – ... - sowie 932 – ... und ... - und 2594 – ... und ... –)
Das für diese Stellen vom Antragsgegner mit 21 LVS berücksichtigte Lehrdeputat ist auf 27 LVS zu erhöhen.
Der Antragsgegner hat nur bezogen auf die Stellen 2594, 932 und 877 zu Recht das für befristet beschäftigte akademische Mitarbeiter mit Qualifizierungsmöglichkeit gemäß WissZeitVG festgelegte Deputat von 4 LVS in Ansatz gebracht. Für die Inhaber der Stelle 2594 –... und ... – sowie den Anteil von 0,33 der Stelle 932 – ... - hat der Antragsgegner den Nachweis für die Qualifizierungsmöglichkeit durch Vorlage der Tätigkeitsbeschreibungen geführt, in denen jeweils ausdrücklich die Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion vermerkt ist. Zugunsten des Lehrangebots hat der Antragsgegner dabei wegen der Aufteilung der Stelle 2594 ein Deputat von 4,5 LVS berücksichtigt. Für die Inhaber der Stelle 877 – ... – und des weiteren Anteils von 0,67 der Stelle 932 – ... – ergibt sich aus den eingereichten Festlegungen der Lehrverpflichtung, dass diese individuell befristet mit Qualifikationsmöglichkeit eingestellt wurden. Der Annahme einer Qualifikationsmöglichkeit von Dr. ... steht nicht entgegen, dass in ihrer Tätigkeitsbeschreibung vermerkt ist, Gelegenheit zur Promotion werde nicht gegeben. Dies schließt die Möglichkeit zur Habilitation durch die bereits promovierte Stelleninhaberin nicht aus.
Für die Stelle 622 – ... – ist das in Ansatz gebrachte Deputat von 4 auf 6 LVS zu erhöhen.
Dr. ... wurde beim Antragsgegner zum 1. August 2008 befristet als wissenschaftliche Mitarbeiterin eingestellt. Aufgrund ihres Hochschulabschlusses gehört sie seit Inkrafttreten des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Dezember 2008 zur Gruppe der akademischen Mitarbeiter (§ 47 Abs. 4 Satz 1 BbgHG). Maßgeblich für die Bestimmung ihres Deputats ist die Lehrverpflichtungsverordnung in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Hochschulrechts des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I, Nr. 17), weil die LehrVV 2002 für die ehemaligen wissenschaftlichen Mitarbeiter gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 BrbHG nur bis zu einer vertraglichen Neufestlegung der individuellen Lehrverpflichtung galt. Von einer Neufestlegung geht die Kammer im Hinblick auf die vom Antragsgegner vorgelegte Festlegung der Lehrverpflichtung für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum 31. Juli 2014 durch den Dekan/die Dekanin auf 4 LVS aus. Dass Dr. ... eine Qualifikationsmöglichkeit eingeräumt ist, hat der Antragsgegner trotz Aufforderung nicht nachgewiesen; der zum Verfahren gereichten Tätigkeitsdarstellung und -beschreibung vom 23. Juni 2008 und der Festlegung der Lehrverpflichtung lässt sich eine Qualifikationsmöglichkeit jedenfalls nicht entnehmen. Für akademische Mitarbeiter ohne Qualifikationsmöglichkeit sehen die die Rahmenbestimmung für akademische Mitarbeiter (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LehrVV) konkretisierenden Senatsbeschlüsse vom 24. September 2009 und vom 26. September 2012 eine Lehrverpflichtung von 4 bis 6 LVS unter anderem vor, wenn sie, was vorliegend ausweislich der Tätigkeitsdarstellung und –beschreibung der Fall ist, mit Aufgaben überwiegend in der Forschung betraut sind. Sehen die Senatsbeschlüsse für akademische Mitarbeiter Bandbreiten vor, so ist allerdings ausdrücklich geregelt, dass grundsätzlich die festgelegten Obergrenzen gelten und von diesen nur in begründeten Ausnahmefällen bis zur festgelegten Untergrenze abgewichen werden darf. Dass ein begründeter Ausnahmefall vorliegt, der es rechtfertigen könnte, von der Obergrenze abzuweichen, ist aber nicht ersichtlich. Die Festlegung der Lehrverpflichtung durch den Dekan/die Dekanin enthält hierzu – trotz der in dem Vordruck hierfür vorgesehenen Rubrik – keinerlei Angaben. Daher ergibt sich ein in Ansatz zu bringendes Lehrdeputat von 6 LVS.
Für die Stelle 628 – ... - ist der Ansatz von 4 LVS ebenfalls nicht anzuerkennen. Aus dem eingereichten Arbeitsvertrag und dem Antrag von Prof. Dr. ... auf Aufstockung des Arbeitsvertrages ergibt sich weder eine Qualifikationsmöglichkeit noch ihre Betrauung mit Aufgaben überwiegend in der Forschung, die eine Lehrverpflichtung von nur 4 LVS rechtfertigen könnten. Die Kammer geht daher davon aus, dass es sich um eine Beschäftigung ohne Qualifizierungsmöglichkeit mit Aufgaben zu gleichen Anteilen in Forschung und Lehre handelt, für die – wie ausgeführt – eine Lehrverpflichtung von 8 LVS besteht.
(8) 1 E14-Funktionsstelle für unbefristet beschäftigten akademische Mitarbeiter mit 8 LVS (Stellennummer: 387 – ... -)
Der Ansatz einer Lehrverpflichtung von 8 LVS ist nicht zu beanstanden. Bei dem Stelleninhaber handelt es sich um einen wissenschaftlichen Mitarbeiter mit Altvertrag. Für diese Mitarbeitergruppe gilt gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 BbgHG bis zu einer vertraglichen Neufestlegung der individuellen Lehrverpflichtung die Lehrverpflichtung nach der Lehrverpflichtungsverordnung vom 6. September 2002 (LehrVV 2002), die für wissenschaftliche Mitarbeiter in unbefristeten Dienstverhältnissen 8 LVS beträgt (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 LehrVV 2002).
(9) TG80/E13-Beschäftigungsverhältnis mit der Stellennummer 2677 und einem Stellenanteil von 0,5 (erst ..., dann Dr. ... ) mit 7 LVS
Das vom Antragsgegner in Ansatz gebrachte Lehrdeputat von 7 LVS begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Antragsgegner hat dazu vorgetragen, es handele sich um ein aus Hochschulpaktmitteln finanziertes befristetes Beschäftigungsverhältnis nach WissZeitVG ohne Qualifizierungsmöglichkeit, das sich durch überwiegend forschungsbasierte Lehrtätigkeit auszeichne, sodass nach der Lehrverpflichtungsverordnung in Verbindung mit dem Senatsbeschluss vom 26. September 2012 für Vollzeitbeschäftigte die Lehrverpflichtung 12 bis 14 LVS betrage. Dies ist nicht zu beanstanden. Dass der Antragsgegner sich an dem Senatsbeschluss vom 26. September 2012 orientiert, entspricht dem Aktualitätsgebot gemäß § 3 Abs. 2 KapV. Zwar hat der Antragsgegner keinen Nachweis für die individuelle Vereinbarung der überwiegend forschungsbasierten Lehrtätigkeit im Berechnungszeitraum erbracht. Die eingereichte Festlegung der Lehrverpflichtung für die vom 1. Mai 2012 bis zum 30. September 2012 auf der Stelle beschäftigte akademische Mitarbeiterin Dr. ... betrifft nur diesen Zeitraum und lässt nicht erkennen, welcher der im Senatsbeschluss vom 24. September 2009 vorgesehenen Personalkategorien Dr. ... zugeordnet wurde. Der Antragsgegner hat aber nachvollziehbar vorgetragen, infolge der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum persönlichen Geltungsbereich des WissZeitVG (vgl. BAG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 7 AZR 827/09 -, juris) würden den aus Hochschulpaktmitteln beschäftigten akademischen Mitarbeitern mit überwiegender Lehrtätigkeit zur Rechtfertigung der Befristung ihrer Arbeitsverträge nach dem WisszeitVG nunmehr wissenschaftliche Arbeiten übertragen. Gegen diese Vorgehensweise des Antragsgegners, nämlich den Zuschnitt der den akademischen Mitarbeitern übertragenen Aufgaben an arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen anzupassen und auf dieser Grundlage unter Berücksichtigung der Vorgaben der LehrVV das Lehrdeputat zu bestimmen, bestehen entgegen Beanstandungen von Antragstellerseite (vgl. Schriftsatz vom 5. März 2013 im Verfahren VG 9 L 580/12.NC) keine Bedenken. Anhaltspunkte dafür, dass keine Forschungsaufgaben übertragen werden und lediglich das Lehrdeputat „heruntergerechnet“ wird, die Angaben des Antragsgegners also nicht zutreffen, sind nicht ersichtlich. Es handelt sich dabei auch nicht um einen Fall der Deputatsverminderungen, denn das Lehrdeputat ergibt sich aus dem übertragenen Aufgabenbereich und ist nicht individuell reduziert. Dass dadurch – wie vorgetragen - Lehrkapazitäten vernichtet werden würde, ist im Übrigen nicht ersichtlich.
bb. Das Lehrangebot der Lehreinheit Psychologie ist weiter um die Querschnittsprofessur Kognitionswissenschaften sowie die zugehörigen zwei akademischen Mitarbeiterstellen mit insgesamt 20 LVS zu erhöhen (Stellennummern: 2078 – ... – mit 8 LVS, 661 - ... – mit 4 LVS und 698 – ... – mit 8 LVS). Für die Vorgehensweise des Antragsgegners, diese Stellen nunmehr der Lehreinheit Allgemeine Sprachwissenschaft (2078 und 661) bzw. Sportwissenschaft (698) zuzuordnen, ist eine sachliche Rechtfertigung nicht erkennbar. Zwar hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass die Professur Kognitionswissenschaften eine Querschnittsprofessur der Humanwissenschaftlichen Fakultät und nicht dem Stellenplan einer Lehreinheit ausdrücklich zugeordnet sei. Für die zur Berechnung des Lehrangebots nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KapV vorzunehmende Zuordnung der Stellen zu einer Lehreinheit hat der Antragsgegner im Ansatz auch grundsätzlich zutreffend auf die inhaltliche Ausrichtung der von den Stelleninhabern zu erbringenden Lehre abgestellt. Danach ist jedoch die Zuordnung der Stellen zur Lehreinheit Psychologie geboten. Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses erbringen die Stelleninhaber nämlich keine Lehre für die Lehreinheiten Allgemeine Sprachwissenschaft bzw. Sport, sondern ausschließlich für Studiengänge, die der Lehreinheit Psychologie zugeordnet sind. Folgerichtig sind die Stelleninhaber auf der Internetseite des Departements Psychologie als Mitarbeiter aufgeführt. Soweit der Antragsgegner auf die Denomination der Professur Kognitionswissenschaften verweist, folgt daraus nichts anderes. Nach dem die Professur Kognitionswissenschaften betreffenden Ausschreibungstext, den der Antragsgegner dem Gericht im Vorjahr vorgelegt hatte, soll das Forschungsportfolio des Exzellenzbereichs Kognitionswissenschaften durch den Aufbau neuer fakultätsinterner Kooperationsbeziehungen zu den Gesundheits- und Sportwissenschaften und zu den empirischen Bildungswissenschaften erweitert werden. In der Forschung der Bewerber sollte – wohl daher - eine interdisziplinäre Orientierung deutlich erkennbar sein. Dieses Stellenprofil betrifft aber allein den Bereich der Forschung und nicht die Lehre des zukünftigen Stelleninhabers. Auch der Antragsgegner geht davon aus, dass für die Zuordnung von Stellen zu einer Lehreinheit die Lehre maßgeblich ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang zudem der Vortrag des Antragsgegners, die Lehrverpflichtung der in Rede stehenden Stellen sei vollständig bei den Lehreinheiten Allgemeine Sprachwissenschaft bzw. Sport in Ansatz gebracht worden. Die Aufnahmekapazität wird gemäß § 5 Abs. 1 KapV lehreinheitsbezogen berechnet; mithin kommt es auf die zutreffende Ermittlung des Lehrangebots der jeweiligen Lehreinheit – und nicht der gesamten Fakultät oder der Universität - an. Im Übrigen ist die Berechnung des Antragsgegners auch inkonsequent, weil sie bei den der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengängen die Curricularanteile für die entsprechenden Veranstaltungen nicht abgezogen hat, so dass die Lehrnachfrage zu Lasten der Kapazität der Lehreinheit Psychologie, das Lehrangebot aber nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt wird.
cc. Zu dem danach mit (215+20=) 235 LVS anzusetzenden Lehrangebot der Lehreinheit hat der Antragsgegner gemäß § 8 KapV (2/2=) 1 Lehrauftragsstunde und (24/2=) 12 LVS aus Titellehre (Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren) hinzugerechnet (=248 LVS).
dd. Zusätzliches Lehrpersonal und weitere Titellehre sind nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die aus Mitteln der Titelgruppe 60 finanzierte sog. Hilfsstelle 3006 wegen Auslaufens der Finanzierung weggefallen sei. Anlass, daran zu zweifeln, besteht nicht. Entsprechendes gilt für die Hilfsstelle 2510.
Eine Erhöhung des Lehrangebots ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Drittmittelbeschäftigten. Die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen haben die von Antragstellerseite geäußerte Vermutung nicht bestätigt, seitens des Antragsgegners würden als Drittmittelbeschäftigte auch solche Personen angeführt, die aus Mitteln für die Lehre finanziert werden und daher an sich bei der Berechnung des Lehrangebots zu berücksichtigen seien. Allerdings geht die Antragsgegnerseite offensichtlich von einem weiten Drittmittelbegriff aus. Denn sie fasst darunter offenbar auch Sondermittel wie Hochschulpakt- oder Zielvereinbarungsmitteln bzw. als sonstige Haushaltsmittel bezeichnete Finanzierungsanteile, die aus dem Etat des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur bereit gestellt werden, während als Drittmittel regelmäßig nur jene Finanzierungsanteile aufgefasst werden, die nicht aus dem Etat der vom zuständigen Ministerium für die Hochschulen bereitgestellten Mittel stammen, sondern von Auftraggebern aus der gewerblichen Wirtschaft oder aus öffentlichen Forschungsförderprogrammen gewährt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2012 – OVG 5 NC 118.12 -, juris Rn. 20). Aus den Erläuterungen des Antragsgegners (Schriftsatz vom 12. April 2013 im Verfahren VG 9 L 580/12.NC) folgt aber, dass der Antragsgegner jedenfalls nur solche Gelder als Drittmittel bezeichnet, die der Finanzierung konkreter Forschungsvorhaben dienen, und grundsätzlich nicht solche, die für die Lehre bestimmt sind. Soweit im Einzelfall bei einer Finanzierung aus Sondermitteln (Hochschulpakt- oder Zielvereinbarungsmittel) Lehre vereinbart sei, sei dies in den Tätigkeitsbeschreibungen der Arbeitsverträge vermerkt. Die Kammer hat keinen Anlass, die Erläuterungen des Antragsgegners in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ergeben sich Zweifel nicht aufgrund des Vortrags von Antragstellerseite, dass die Drittmittelbeschäftigte ... ... ... im Vorlesungsverzeichnis als Lehrkraft aufgeführt ist (Schriftsatz vom 24. April 2013 im Verfahren VG 9 L 654/12.NC). Der Antragsgegner hat dazu erläutert, die Beteiligung von Frau ... an der Lehrveranstaltung „Empirisch-Experimentelles Praktikum“ sei auf eine rein forschungsbezogene Begleitung des Praktikums im Rahmen ihres drittmittelfinanzierten Forschungsprojekts ohne Lehranteil beschränkt; in dem Praktikum werde Lehre nur durch Prof. Dr. ... und ... erbracht (vgl. Vermerk vom 29. April 2013 im Verfahren VG 9 L 654/12.NC). Anlass, hieran zu zweifeln, besteht nicht. Auch die eingereichten Arbeitsverträge sprechen nicht gegen die Richtigkeit der Angaben des Antragsgegners zur Frage einer etwaigen Lehrverpflichtung von Drittmittelbeschäftigten. Der in etlichen Verträgen enthaltene Passus, dass die LehrVV in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet, soll nicht auf die Vereinbarung einer Lehrverpflichtung hinweisen, sondern wird den Erläuterungen des Antragsgegners zufolge formularmäßig in alle neueren Arbeitsverträge unabhängig davon aufgenommen, ob im jeweiligen Einzelfall eine Lehrverpflichtung besteht. Auch ist die in allen Drittmittelverträgen enthaltene Formulierung, der/die Beschäftigte werde „überwiegend aus Mitteln Dritter vergütet“, nicht dahingehend zu verstehen, dass daneben eine weitere Finanzierungsquelle – eventuell aus Haushaltsmitteln zur Unterstützung der Lehre - besteht. Der Antragsgegner hat hierzu nachvollziehbar erläutert, dass die Formulierung den Wortlaut von § 2 Abs. 2 WisszeitVG aufgreife und der arbeitsrechtlichen Absicherung der Befristung von Drittmittelverträgen diene. Bei einer Mischfinanzierung der Personalkosten sei dies in den Arbeitsverträgen mit entsprechenden Zeitanteilen ausgewiesen. Dies ist ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Übersichten etwa bei der Beschäftigten Katja ... der Fall, die zu 50% über Drittmittel finanziert ohne Lehrverpflichtung in einem Forschungsprojekt eingesetzt und zu 50% über Hochschulpaktmittel finanziert und insofern beim Lehrangebot berücksichtigt wird (s. Stellennummer 2677). Soweit danach nur bei den aus sonstigen Haushaltsmitteln finanzierten Beschäftigten die Vereinbarung von Lehre in Betracht kommt, betrifft dies in der Lehreinheit Psychologie nach den vom Antragsgegner vorgelegten Datenauszügen zur Finanzierung der Drittmittelbeschäftigten lediglich die Beschäftigte ... . Für diese liegt eine Tätigkeitsbeschreibung vor, aus der folgt, dass sie Lehre nicht zu erbringen hat. Gegen den ausschließlichen Einsatz von Frau ... in der Forschung bestehen keine Bedenken. Der Einsatz der Zielvereinbarungsmittel zur Finanzierung von Mitarbeit in der Forschung und zu wissenschaftlichen Koordinationstätigkeiten steht im Einklang mit der zwischen dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur und der Universität ... für die Jahre 2010 bis 2012 getroffenen Zielvereinbarung vom 18. Dezember 2009 (s. http://www.hof.uni-halle.de/steuerung/zv/2010/ BB_ Uni_Potsdam_ZV2010.pdf) und dem Haushaltsplan des Ministeriums für 2012 (http://www.mdf.brandenburg.de/ sixcms/media.php /4055/EP%2006a%20-0Beilage%20-%20Ministerium%20f%C3% BCr%20 Wissenschaft,%20 Forschung %20 und % 20Kultur.pdf; S. 13).
b. Die vom Antragsgegner gemäß § 7 Abs. 3 KapV in Ansatz gebrachten Verminderungen der Lehrverpflichtung (4 LVS) sind nur im Umfang von 2 LVS zu berücksichtigen.
Entgegen Beanstandungen von Antragstellerseite geht die Kammer zwar davon aus, dass die Verminderungen in formell korrekter Weise, insbesondere unter Beteiligung der zuständigen Stellen, gewährt wurden. Dem steht nicht entgegen, dass das nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LehrVV erforderliche Einvernehmen des Präsidenten in dessen Auftrag durch die Dezernentin 1 erteilt wurde. Denn aus dieser Bestimmung folgt nicht, dass es sich bei der Erteilung des Einvernehmens um eine höchstpersönliche Aufgabe des Präsidenten handelt, die nicht delegiert werden dürfte. Die Einvernehmensregelung soll sicherstellen, dass die Genehmigungen der Dekane mit den Regelungen in §§ 5 - 7 LehrVV vereinbar sind. Dies wird durch die mit dem Rektor der Universität im Jahr 2004 vereinbarte Verfahrensweise erreicht, wonach dem Rektor/Präsidenten persönlich nur die Entscheidungen der Dekane vorgelegt werden, die aus Sicht des sachverständigen Dezernenten 1 nicht mit der LehrVV oder den Beschlüssen des Rektorates übereinstimmen. Die Vorgehensweise steht im Einklang mit der Dienstanweisung des Präsidenten für die Regelung von Schlusszeichnungen vom 21. Juni 2011. Bedenken begegnet auch nicht, dass die Genehmigungsübersicht ein nach dem Berechnungsstichtag liegendes Datum trägt. Ausreichend ist insofern, dass die Genehmigungen vor Beginn des Berechnungszeitraums (1. Oktober 2012) vorlagen (vgl. zur vergleichbaren Situation in Berlin OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2012 – OVG 5 NC 26.12 -, juris Rn. 20).
Die Deputatsermäßigung von Prof. Dr. ... als Sprecherin des Graduiertenkollegs 1668/1 der Deutschen Forschungsgemeinschaft in Höhe von 2 LVS ist jedoch nicht anzuerkennen, weil eine Ermessensbetätigung des Dekans nicht erkennbar ist. Einer Ermessensentscheidung bedarf es nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LehrVV grundsätzlich. Dabei ist bezogen auf die die Reduzierung rechtfertigende Funktion darzulegen, mit welcher besonderen Belastung diese verbunden ist, dass hierfür eine Reduzierung der Lehrverpflichtung erforderlich und – unter Berücksichtigung der Interessen der Studienbewerber – angemessen ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Dezember 2011 – 2 NB 135/11 -, juris Rn. 23). Dies ist zwar entbehrlich, wenn die Lehrverpflichtungsverordnung Ermäßigungstatbestände für funktionsbezogene Aufgaben enthält, weil dann eine pauschalierte Regelung in Bezug auf diese Funktionen und damit eine gewissermaßen vor die Klammer gezogene Prüfung der erforderlichen Deputatsermäßigung vorliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2012 – OVG 5 NC 118.12 -, juris Rn. 6 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 LVVO Berlin). Eine solche funktionsbezogene Ermäßigungsentscheidung enthält die LehrVV bezogen auf die Tätigkeit als Sprecherin des Graduiertenkollegs aber nicht. § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LehrVV führt als Ermäßigungstatbestand nur die Funktion des Sprechers eines Sonderforschungsbereichs, nicht aber eines Graduiertenkollegs auf. Im Übrigen ist auch die Höhe der gewährten Deputatsverminderung nicht nachvollziehbar. Der Umfang der Inanspruchnahme durch die Funktion als Sprecherin des Graduiertenkollegs lässt sich insbesondere nicht dem Genehmigungsantrag vom 9. August 2011 (Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 28. Januar 2013 im Verfahren VG 9 L 636/12.NC) entnehmen.
Anzuerkennen sind hingegen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LehrVV die für die Studienfachberatung gewährten Deputatsverminderungen von je 1 LVS für die unbefristet beschäftigten akademischen Mitarbeiter ... und ... (vgl. zur Deputatsermäßigung für Studienfachberatung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2012 – OVG 5 NC 26.12 -, juris Rn. 5). Zu beanstanden ist dabei auch nicht die Verminderung für die Studienfachberatung Lehramt. Der Antragsgegner hat insofern nachvollziehbar darauf verwiesen, dass alle Lehramtsstudenten der Universität ... den Teilstudiengang Erziehungswissenschaften (EWS-Modul) belegen müssen, dessen Lehrangebot u.a. durch Dienstleistungen der Lehreinheit Psychologie erbracht wird. Es handelt sich daher zwar um Studienfachberatung für der Lehreinheit nicht zugehörige Studierende, aber nicht für der Lehreinheit „fremde“ Studenten. Im Übrigen ist die Ermäßigung von Lehrverpflichtungen nicht nur für solche Tätigkeiten zulässig, die Studierenden der Lehreinheit zu Gute kommen, der die betroffene Lehrperson zugeordnet ist (s. etwa § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, 6 und 8 LehrVV).
Es ergibt sich danach ein unbereinigtes Lehrangebot von (248-2=) 246 LVS.
c. Das unbereinigte Lehrangebot ist um die Dienstleistungen gemäß § 9 KapV zu reduzieren, also um die in Deputatstunden gemessenen Lehrveranstaltungen, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport = E). Der Dienstleistungsbedarf wird nach der Formel 2 in der Anlage 1 der KapV, E = ∑ q CAq x (Aq x 0,5), berechnet, wobei CAq für den Anteil am Curricularnormwert bzw. Curricularanteil des zugeordneten Studiengangs, der auf die Lehreinheit entfällt, und Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs steht und insofern die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen und/oder planerische Festlegungen der Hochschule zu berücksichtigen sind (§ 9 Abs. 2 KapV), die von dem Antragsgegner unter Zuhilfenahme eines Schwundausgleichs prognostiziert werden. Die vom Antragsgegner mit 43,2 LVS in Ansatz gebrachten Dienstleistungen sind nur in Höhe von insgesamt 42,7 LVS gerechtfertigt. Dieser Wert ergibt sich aus Folgendem:
aa. Die Lehreinheit Psychologie bietet Lehrveranstaltungen für die Studierenden der Bachelorstudiengänge Sporttherapie/Prävention (180 LP) und Patholinguistik (210 LP) sowie der EWS-Teilstudiengänge in den Bachelor- und Masterlehramtsstudiengängen an. Für diese Lehrveranstaltungen hat der Antragsgegner die Lehrnachfrage in Gestalt von Curricularanteilen auf der Grundlage der insoweit jeweils maßgeblichen Veranstaltungsarten – LVA –, Semesterwochenstunden – SWS –, Gruppengrößen – g –, Anrechnungsfaktoren – f – und Teilnehmerquotienten – TQ – anhand der Formel CA = (SWS x f) / (g x TQ) ermittelt; hierzu gilt Folgendes:
(1) Die Annahme des Antragsgegners, dass die Lehreinheit Psychologie für den Bachelorstudiengang Sporttherapie und Prävention einen Curricularanteil von 0,0133 erbringt, ist nicht zu beanstanden. Aus § 11 Abs. 1 in Verbindung mit der Modulbeschreibung der Fachspezifischen Ordnung für das Bachelorstudium „Sporttherapie und Prävention“ vom 14. Juli 2010 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 5/2011, 78) folgt, dass die Lehreinheit Psychologie für den Studiengang Sporttherapie und Prävention (BA) im Modul AM-S+ die Vorlesung Statistik zu erbringen hat (s. die Fußnote zu dem Modul). Der vom Antragsgegner berücksichtigte Umfang der Vorlesung von 2 SWS lässt sich der Beschreibung der in Anlage I der Fachspezifischen Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Fach Psychologie an der Universität ... vom 28. Mai 2009 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 10/2009, 241) entnehmen, worauf ebenfalls in der Fußnote zu dem Modul AM-S+ verwiesen wird. Nach der Beschreibung des Moduls Statistik I sind hierfür die Lehrveranstaltungen Vorlesung und Übung in einem Umfang von insgesamt 4 SWS vorgesehen. Nicht ausdrücklich angegeben ist allerdings, wie sich die Semesterwochenstunden auf diese beiden Veranstaltungsarten im Einzelnen verteilen. Dies steht der Ermittlung des für den genannten Studiengang zu erbringenden Curricularanteils jedoch nicht entgegen. Nach der Modulbeschreibung für den Bachelorstudiengang in der Anlage 1 der Fachspezifischen Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Fach Psychologie ist nämlich regelmäßig für Vorlesungen ein Umfang von 2 SWS vorgesehen; lediglich für die im Modul B_AM_3 (Pädagogische Psychologie) vorgesehene Vorlesung Pädagogische Psychologie I sind 4 SWS angeführt. Vorlesungen im Umfang von nur 1 SWS oder von 3 SWS kennt die Modulbeschreibung für den Bachelorstudiengang nicht. Angesichts dessen spricht alles für den Ansatz des Antragsgegners, nämlich die 4 SWS dergestalt auf die beiden vorgesehenen Veranstaltungen zu verteilen, dass 2 SWS auf die Vorlesung und 2 SWS auf die Übung entfallen. Die in Ansatz gebrachte Gruppengröße (g=150) sowie der Anrechnungsfaktor (f=1) für die Vorlesung mit begleitender Leistungskontrolle weichen nicht zulasten der Kapazität von den Empfehlungen des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 ab und begegnen daher auch keinen Bedenken. Der Curricularanteil errechnet sich danach wie folgt:
Lehrveranstaltung | LVA | SWS | g | f | TQ | CA= |
Statistik | V | 2 | 150 | 1 | 1 | 0,0133 |
(2) Der als Dienstleistung der Lehreinheit Psychologie für den Bachelorstudiengang Patholinguistik in Ansatz gebrachte Curricularanteil von 0,2267 ist auf 0,1934 herabzusetzen. Er setzt sich zusammen aus den Lehrveranstaltungen des Moduls VM 203 und der Veranstaltungen zum Thema „Grundlagen der Diagnostik“ des Moduls VM 205 der Fachspezifischen Ordnung für das Bachelorstudium Patholinguistik an der Universität ... vom 28. April 2010 (Amtl. Bekanntmachungen 18/2010, S. 538) in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 14. März 2012 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 10/2012, S. 268). Da die Änderungen im Sinne der Änderungssatzung vor dem Vergabetermin bereits absehbar waren, sind sie gemäß § 3 Abs. 2 KapV zu berücksichtigen. Dass die Lehreinheit Psychologie die genannte Veranstaltungen anbietet, folgt ausdrücklich aus den Modulbeschreibungen zu den genannten Modulen; dort heißt es jeweils unter dem Punkt Lehrveranstaltungen, das Modul VM 203 bzw. die Veranstaltungen zum Thema „Grundlagen der Diagnostik“ werden vom Department Psychologie angeboten. Die von dem Antragsgegner bei der der Berechnung des Curricularanteils für die in dem Modul VM 203 ausgewiesenen Vorlesungen und Übungen im Umfang von jeweils 1 SWS stehen im Einklang mit den Vorgaben der Modulbeschreibung. Zwar ist auch hier für die Vorlesung und Übung jeweils nur ein zusammengefasster Wert von 2 SWS angeführt. Teilt man diesen auf die beiden Veranstaltungstypen auf, führt dies allerdings zu der von dem Antragsgegner vorgenommenen Zuordnung von jeweils 1 SWS. Ebenso wenig sind die von dem Antragsgegner in Ansatz gebrachten Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren zu beanstanden, so dass sich für den Curricularanteil folgende Berechnung ergibt:
Lehrveranstaltung | LVA | SWS | g | f | TQ | CA= |
Entwicklungspsychologie | V | 1 | 150 | 1 | 1 | 0,0067 |
Kognitive Psychologie I | V | 1 | 150 | 1 | 1 | 0,0067 |
Kognitive Psychologie II | V | 1 | 150 | 1 | 1 | 0,0067 |
0,1200 |
Nur zum Teil plausibel ist hingegen der vom Antragsgegner in Ansatz gebrachte Curricularanteil für die von der Lehreinheit Psychologie im Modul VM 205 zu erbringende Lehre; er ist von 0,1067 auf 0,0734 herabzusetzen. Nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner seiner Berechnung die Annahme zugrunde gelegt hat, die Veranstaltung „Grundlagen der Diagnostik“ werde in Form der Kombination einer theoretischen und einer anwendungsorientierten Lehrveranstaltung mit jeweils 1 SWS durchgeführt. Denn nach der Modulbeschreibung sollen Studierende im Bereich Diagnostik einerseits diagnostische Strategien erlernen und andererseits die Kompetenz erlangen, diagnostische Verfahren zu beurteilen; die Aufteilung der in der Modulbeschreibung mit 2 SWS vorgesehenen Veranstaltung „Grundlagen der Diagnostik“ in eine Lehrveranstaltung mit 1 SWS zur Grundlagenvermittlung und eine anwendungsorientierte Veranstaltung mit ebenfalls 1 SWS steht damit im Einklang. Soweit der Antragsgegner für die Grundlagenvermittlung den Lehrveranstaltungstyp „Vorlesung“ mit einem Anrechnungsfaktor von 1 und einer Gruppengröße von 150 Teilnehmern in Ansatz gebracht hat, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Zu korrigieren ist aber, dass der Antragsgegner die anwendungsbezogene Lehrveranstaltung als Übung mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5 und einer Gruppengröße von 5 Teilnehmern angesetzt hat. Sein Vortrag, die als Übung bezeichnete Lehrveranstaltung sei der Sache nach einem therapeutisch/diagnostisch/medizinischem Praktikum vergleichbar, ist nicht nachvollziehbar. Der Modulbeschreibung lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass der Anwendungsteil durch praktische Arbeit am Patienten gekennzeichnet ist, wie es für die vom Antragsgegner offenbar herangezogene Lehrveranstaltungsart F der Anlage 2 zur Verordnungen über die Grundsätze für eine einheitliche Kapazitätsermittlung und –festsetzung zur Vergabe von Studienplätzen (Kapazitätsverordnung – KapVO) von 1975 (s. z.B. Hess. GVBl. I, S. 325) typisch ist. Das Gericht ordnet den Anwendungsteil vielmehr dem Lehrveranstaltungstyp „Seminar“ zu, der in den Empfehlungen des 204. Plenums der HRK als kleine Lehrveranstaltung mit signifikantem, aber unterschiedlich aktivem Anteil der Teilnehmer definiert ist. Dafür spricht auch der Umstand, dass in den Bachelor- und Masterstudiengängen Psychologie die Veranstaltungen zum Themenkomplex Diagnostik ebenfalls als Vorlesung mit Seminar angeboten werden (s. Module B_EMD_6 und 7 sowie M_EFD_2). Die Ausführungen des Antragsgegners zum Erfordernis kleiner Seminargruppen in den Psychologiestudiengängen gelten für das anwendungsorientierte Diagnostikseminar im Modul VM 205 entsprechend und rechtfertigen den Ansatz einer Gruppengröße von 15 Teilnehmern. Danach ergibt sich folgende Berechnung:
Lehrveranstaltung | LVA | SWS | g | f | TQ | CA= |
Grundlagen der | V | 1 | 150 | 1 | 1 | 0,0067 |
0,0734 |
Der Gesamtcurricularanteil der von der Lehreinheit Psychologie für den Studiengang Patholinguistik zu erbringenden Lehre beträgt mithin (0,1200 für VM 203 und 0,0734 für VM 205=) 0,1934.
(3) Nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner einen von der Lehreinheit Psychologie für das EWS-Modul in den Bachelor-Lehramtsstudiengängen zu erbringenden Curricularanteil von 0,0733 in Ansatz bringt. § 5 der Fachspezifischen Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Teilstudiengang Erziehungswissenschaften für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen sowie für das Lehramt an Gymnasien in Lehramtsstudiengängen an der Universität ... vom 20. September 2011 (Amtl. Bekanntmachungen 18/2011, 666) in Verbindung mit der Modulbeschreibung in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 14. März 2012 (Amtl. Bekanntmachungen 11/2012, 274 – Studienordnung EWS Lehramt) ist zu entnehmen, dass das Pflichtmodul M2 insgesamt zwei Vorlesungen mit jeweils 2 SWS sowie ein Vertiefungsseminar mit 1 SWS umfasst. Da als Modulbeauftragte die der Lehreinheit Psychologie zugehörige Professur „Pädagogische Psychologie“ angeführt ist, ist davon auszugehen, dass die Lehrveranstaltungen grundsätzlich von der Lehreinheit Psychologie zu erbringen sind. Dies gilt allerdings nicht für die Vorlesung zum sonderpädagogischen Orientierungswissen, denn der Bereich der Sonderpädagogik ist in der Lehreinheit Erziehungswissenschaft angesiedelt; dementsprechend hat der der Antragsgegner diese Vorlesung auch nicht bei der von Ermittlung der von der Lehreinheit Psychologie zu erbringenden Curricularanteile in Ansatz gebracht. Die in Ansatz gebrachten Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren befinden sich innerhalb des Rahmens der Empfehlungen des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005. Im Einzelnen ergibt sich für das Modul M2 bezogen auf die durch die Lehreinheit Psychologie zu erbringende Lehre folgende Berechnung:
Lehrveranstaltung | LVA | SWS | g | f | TQ | CA= |
Psychologische | V | 2 | 300 | 1 | 1 | 0,0067 |
Vertiefungsseminar | S | 1 | 15 | 1 | 1 | 0,0667 |
0,0733 |
(4) Für die von der Lehreinheit Psychologie für das EWS-Modul der Master- Lehramtsstudiengänge LSIP und LSIP/SP zu erbringende Dienstleistung ist ein Curricularanteil von 0,0660 anzuerkennen. Der Antragsgegner ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Lehreinheit Psychologie gemäß § 5 in Verbindung mit der Beschreibung des Moduls WP-M 3a der Studienordnung EWS Lehramt für die Master- Lehramtsstudiengänge LSIP und LSIP/SP 2 SWS für die Vorlesung „Diagnostik“, 1 SWS für das Psychodiagnostische Praktikum und 1 SWS für das Praktikumsvorbereitende Seminar zu erbringen hat. Der Antragsgegner hat weiter nachvollziehbar die seiner Berechnung zugrunde gelegte Annahme erläutert, dass das Wahlpflichtmodul WP-M 3a aufgrund der beschränkten Kapazität der das weitere Wahlmodul WP-M 3b anbietenden Lehreinheit Erziehungswissenschaften von 60% der Studierenden belegt wird. Auch die in Ansatz gebrachten Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen sind plausibel. Sie halten sich bezogen auf die Lehrveranstaltungsart Seminar im Rahmen der Empfehlungen des 204. Plenums der HRK bzw. gehen für die Vorlesung mit studienbegleitender Prüfung drüber hinaus. Bezogen auf die Veranstaltung Psychodiagnostisches Praktikum lassen sich Anrechnungsfaktor und Gruppengröße zwar nicht aus den Empfehlungen ableiten. Denn mit der in den Empfehlungen als „Praktikum“ bezeichneten Lehrveranstaltungsart, für die ein Anrechnungsfaktor von 0,5 empfohlen wird, sind ausweislich der Erläuterungen „interne“ Praktika als Hochschulveranstaltungen gemeint. Dazu gehören die psychodiagnostischen Praktika nicht, da sie der Modulbeschreibung zufolge an Schulen durchgeführt werden. Sie sind aber mit den Schulpraktischen Studien im Sinne der Lehrveranstaltungsart H (k = 17) der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung vom 3. Dezember 1975 mit einem Anrechnungsfaktor von 0,67 und einer Betreuungsrelation von 12 vergleichbar, sodass der gegenüber den Schulpraktischen Studien für die Kapazität günstigere Ansatz eines Anrechnungsfaktors von 0,5 bei einer Gruppengröße von 10 nicht zu beanstanden ist. Es ergibt sich daraus folgende Berechnung:
Lehrveranstaltung | LVA | SWS | g | f | TQ | CA= |
Pädagogisch- | V | 2 | 200 | 1 | 0,6 | 0,0060 |
Psychodiagnostisches | P | 1 | 10 | 0,5 | 0,6 | 0,0300 |
Vorbereitungsseminar | S | 1 | 20 | 1 | 0,6 | 0,0300 |
0,0660 |
(5) Für die von der Lehreinheit Psychologie für das EWS-Modul des Master- Lehramtsstudiengangs LG zu erbringende Dienstleistung ist ein Curricularanteil in Höhe von 0,1260 zu berücksichtigen. Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Lehreinheit Psychologie der Studienordnung EWS Lehramt zufolge für den Master- Lehramtsstudiengang LG das Modul WP-M 3a mit 2 SWS Vorlesung, 1 SWS Psychodiagnostischem Praktikum und 1 SWS Praktikumsvorbereitendem Seminar sowie weiteren 2 SWS Seminar zu erbringen hat. Der Antragsgegner hat seiner Berechnung weiter nachvollziehbar die Annahme zugrunde gelegt, das Wahlpflichtmodul WP-M 3a werde von 60% der Studierenden belegt. Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren sind – wie ausgeführt - nicht zu beanstanden.
Lehrveranstaltung | LVA | SWS | g | f | TQ | CA= |
Pädagogisch- | V | 2 | 200 | 1 | 0,6 | 0,0060 |
S | 2 | 20 | 1 | 0,6 | 0,0600 | |
Psychodiagnostisches | P | 1 | 10 | 0,5 | 0,6 | 0,0300 |
Vorbereitungsseminar | S | 1 | 20 | 1 | 0,6 | 0,0300 |
0,1260 |
bb. Studienanfängerzahlen und Schwundquoten
Die der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für nicht zugeordnete Studiengänge (s. Datensammelblatt unter 2.3.) zugrunde gelegten Studienanfängerzahlen sind plausibel. Soweit der Antragsgegner eine geringfügig höhere Anzahl von Studienanfängern in Ansatz gebracht hat als die Hälfte der für das Studienjahr 2011/2012 durch Verordnung festgelegten Zulassungszahlen (für Patholinguistik BS 120 LP Aq/2=19,5 anstelle von 16,5; für Sporttherapie/Prävention BA 180 LP Aq/2=16,5 anstelle von 15), geht die Kammer von zu berücksichtigenden Überbuchungen aus. Zu den Anfängerquoten in den Teilstudiengängen Erziehungswissenschaften hat der Antragsgegner ausgeführt (Schriftsatz vom 25. Februar 2013), die Ansätze seien nach Kopfzahlen erfolgt. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der insoweit in die Berechnung eingestellten – und auch von Antragstellerseite nicht in Frage gestellten – Zahlen zu zweifeln. Entsprechendes gilt für die in Ansatz gebrachten Schwundfaktoren.
cc. Die Multiplikation der für den jeweiligen Dienstleistungsbedarf errechneten Curricularanteile mit den Studienanfängerzahlen und den Nachfragequoten (Formel 2 der Anl. 1 zur KapVO) ergibt unter Berücksichtigung der Schwundfaktoren folgende Berechnung:
Fach | CAq | Aq/2 | SF | CAqxAq/2xSF |
EWS-Modul Lehrämter | 0,0733 | 377,5 | 0,83 | 23,0 |
EWS-Modul Lehrämter | 0,0660 | 59,5 | 0,99 | 3,9 |
EWS-Modul Lehrämter | 0,1260 | 100 | 0,99 | 12,5 |
Patholinguistik BS 120 | 0,1934 | 19,5 | 0,83 | 3,1 |
Sporttherapie/Prävention | 0,0133 | 16,5 | 0,99 | 0,2 |
∑ E | 42,7 |
Daraus errechnet sich ein bereinigtes Lehrangebot von (246-42,7=) 203,3 LVS.
2. Dem Lehrangebot ist (nach der zur Errechnung der Jahresaufnahmekapazität erforderlichen Verdoppelung auf 406,6 LVS) die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Psychologie gegenüberzustellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW). Dieser bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KapV). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind grundsätzlich die in der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung vom 16. Februar 2012 aufgeführten CNW anzuwenden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KapV), die für den Bachelorstudiengang Psychologie auf 2,47 und für den Masterstudiengang Psychologie auf 2,69 festgesetzt wurden.
Soweit der Antragsgegner aus dem Umstand, dass die CNW - nunmehr - durch Verordnung festgelegt sind, folgert, diese seien der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen, also ohne weiteres hinzunehmen, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist vielmehr zu prüfen, ob der Verordnungsgeber bei der Festsetzung der CNW das aus dem Schutz des Berufszugangsrechts (Art. 12 Abs. 1 GG) folgende Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung beachtet hat. Zwar lassen sich aus diesem Gebot keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten; dem Verordnungsgeber steht bei der vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen von Hochschulbewerbern, Hochschullehrern und bereits zugelassenen Studenten vielmehr ein nicht unerheblicher Gestaltungsfreiraum zu. Dabei muss er aber die Bedingungen rationaler Abwägung beachten und deshalb von Annahmen ausgehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen sowie eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1992 – 1 BvR 413/85 -, juris Rn. 49ff). Die insoweit gebotene verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist im Eilverfahren wegen der erheblichen Schwierigkeiten regelmäßig auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt (OVG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2004 – OVG 5 NC 3.04 -, amtl. Abdruck S. 2f; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2013 – OVG 5 NC 139.12 -, amtl. Abdruck S. 2).
Der Antragsgegner hat in seinen Antragserwiderungen vorgetragen, der Betreuungsaufwand sei auf der Grundlage von Studienverlaufsplänen und den gültigen Studienordnungen unter Einbeziehung der Lehrveranstaltungsarten, Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen ermittelt worden (vgl. dazu auch Grundsatz Nr. 6 des Leitfadens zur Kapazitätsermittlung in Bachelor- und Masterstudiengängen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 14. Juni 2005). Zur Erläuterung hat er sogenannte CNW-Ausfüllungen vorgelegt. Hieran gemessen ist der für den Bachelorstudiengang Psychologie (a.) auf der Grundlage des festgesetzten CNW angesetzte Curriculareigenanteil in Höhe von 2,2797 auch plausibel, nicht aber der entsprechende Curriculareigenanteil in Höhe von 2,4722 für den Masterstudiengang Psychologie (b.).
a. Die bei der CNW-Ausfüllung für den Bachelorstudiengang Psychologie in Ansatz gebrachten Lehrveranstaltungen entsprechen sowohl hinsichtlich der berücksichtigten Lehrveranstaltungsarten und Semesterwochenstunden als auch bezogen auf die Teilnehmerquotienten den Vorgaben der Modulbeschreibungen der Fachspezifischen Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Fach Psychologie an der Universität ... vom 28. Mai 2009 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 10/2009, 241). Die erste Änderungssatzung vom 8. Februar 2012 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 6/2012 vom 20. April 2012, S. 185) führte zu keiner wesentlichen Änderung des Lehraufwands. Dass im Rahmen des Moduls B_EMD_2 (Allgemeine Einführung in die Forschungsmethodik) keine Semesterwochenstunden ausgewiesen sind, ist ersichtlich ein Versehen, denn es handelt sich insoweit um einen Einzelfall. Im Hinblick darauf, dass nach der Modulbeschreibung für den Bachelorstudiengang im Fach Psychologie für Vorlesungen regelmäßig ein Umfang von 2 SWS vorgesehen ist, ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Antragsgegner auch insoweit diesen Wert in Ansatz brachte. Gleiches gilt – wie bereits oben unter Punkt I.1.c.aa.(1) ausgeführt – hinsichtlich der im Rahmen der Module B_EMD_3 (Statistik I) und B_EMD_4 (Statistik 4) vorgesehenen Vorlesungen und Übungen im Umfang von insgesamt 4 SWS. Angesichts der ansonsten im Rahmen des Bachelorstudiengangs vorgegebenen Semesterwochenstunden ist die von dem Antragsgegner bei der Ausfüllung des CNW vorgenommene hälftige Aufteilung, jeweils 2 SWS für die Vorlesung und 2 SWS für die Übung, plausibel. Auch die in Ansatz gebrachten Gruppengrößen sind plausibel. Zwar unterschreiten die Übungen mit einer Gruppengröße von 15 Teilnehmern die Empfehlungen der Entschließung des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 (dort werden Gruppengrößen von 30 bis 60 Teilnehmern aufgeführt). Die Gruppengröße der Seminare befindet sich mit 15 Teilnehmern am unteren Ende des Referenzrahmens der Entschließung des 204. Plenums der HRK (dort: 15 bis 30). Zu berücksichtigen ist aber, dass die Lehre für den Bachelorstudium Psychologie im besonderen Maß durch „kapazitätsfreundliche“ Vorlesungen erbracht wird. Für diese Vorlesungen, in denen – mit Ausnahme der Ringvorlesung im Modul B_EMD_1 - jeweils Leistungsnachweise in Form studienbegleitender Klausuren zu erbringen sind, sind Gruppengrößen von 90 bzw. 115 Teilnehmern in Ansatz gebracht, die im oberen Bereich der Empfehlungen der HRK (60 bis 100) liegen oder den Rahmen überschreiten. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass – wie der Antragsgegner vorgetragen hat - kleine Teilnehmerzahlen für Übungen/Seminare vorgesehen sind, um die Qualität der Ausbildung sicherzustellen (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 27. Oktober 2012, Blatt 4 im Verfahren VG 9 L 442/12.NC unter Hinweis auf die Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Psychologie e.V. [DGps] zur Einrichtung von Bachelor- und Masterstudiengänge in Psychologie an den Universitäten [Revision] vom 30. Juni 2005). Dies entspricht auch dem Grundsatz unter Nr. 5 in dem Leitfaden zur Kapazitätsermittlung in Bachelor- und Masterstudiengängen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 14. Juni 2005, wonach der Kapazitätsermittlung fachspezifische Besonderheiten – insbesondere Gruppengrößen unter Berücksichtigung einer verb... ten Betreuungsintensität – zu Grunde liegen. Es ergibt sich danach bei Abzug des Dienstleistungsimports anderer Lehreinheiten ein Curriculareigenanteil der Lehreinheit Psychologie für den Bachelorstudiengang Psychologie von 2,2797; diesen hat der Antragsgegner seiner Kapazitätsberechnung zutreffend zugrunde gelegt.
b. Der für den Masterstudiengang Psychologie festgesetzte CNW ist indes offensichtlich nicht plausibel. Die von dem Antragsgegner zur Erläuterung des hierin enthaltenen Curriculareigenanteils eingereichte CNW-Ausfüllung lässt sich anhand der Fachspezifischen Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Fach Psychologie an der Universität ... vom 28. Mai 2009 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 10/2009, 241) in wesentlichen Teilen nicht nachvollziehen. Dies liegt vor allem daran, dass die Regelungen der Studienordnung bzw. die Modulbeschreibungen für den Masterstudiengang, auf die sich die Berechnung des CNW stützt, für etliche der vorgesehenen Lehrveranstaltungen nicht den Umfang der zu erbringenden Semesterwochenstunden ausweisen. So sieht die Modulbeschreibung für das Modul M_EFD_1 eine Vorlesung und Übung sowie zwei Forschungsseminare vor; in welchem Umfang – gemessen in Semesterwochenstunden – diese Veranstaltungen stattfinden sollen, ist nicht geregelt. Für das Modul M_EFD_3 sieht die Modulbeschreibung zwei Kolloquien vor; Angaben zu den Semesterwochenstunden fehlen ebenfalls. Auch für die vier Schwerpunkte im Wahlpflichtbereich (§ 12 Abs. 1 der Studienordnung) sind nur zum Teil Semesterwochenstunden ausgewiesen. In dem Modul M_SP_1 fehlt es an entsprechenden Angaben zu dem gesamten Wahlpflichtbereich, für den Seminare Vorlesungen und Forschungskolloquien vorgesehen sind. Gleiches gilt für das Modul M_SP_3, für das nur Seminare vorgesehen sind. Die Modulbeschreibung zu den Modulen M_SP_2 und M_SP_4 enthalten überhaupt keine Angaben zu den Semesterwochenstunden. Wie der Antragsgegner zu den von ihm bei der Ermittlung des CNW dennoch in Ansatz gebrachten Semesterwochenstunden kommt – im Rahmen des Moduls M_EFD_1 für die Vorlesung und die Übung jeweils 1 SWS und für die Seminare jeweils zwei SWS, für die Kolloquien im Rahmen des Moduls M_EFD_3 jeweils 2 SWS, im Rahmen der Schwerpunktmodule jeweils 2 SWS, bei dem Modul M_SP_2 teilweise auch 4 SWS –, ist nicht nachvollziehbar. Der Antragsgegner wurde aufgefordert, zu erläutern, woraus sich die für einzelne Module in Ansatz gebrachten Semesterwochenstunden ergeben (vgl. Verfügung vom 19. Dezember 2012 im Verfahren VG 9 L 442/12). Hierzu hat er mitgeteilt, die Semesterwochenstunden für die Lehrveranstaltungen des Masterstudiengangs seien in der fachspezifischen Ordnung bestimmt. Die Umrechnung der in den Modultabellen angegebenen Leistungspunkten würde wie folgt ermittelt: „4 LP = 120 Arbeitsstunden; 2 SWS Kontaktzeit = 30 Stunden; plus Selbstlernzeit = 90 Stunden“ (Schriftsatz vom 27. Oktober 2012 im Verfahren VG 9 L 442/12.NC). Der Ansatz, die zu erbringenden Semesterwochenstunden anhand von Leistungspunkten oder Kontaktzeiten zu ermitteln, führt indes nicht weiter. Denn die Studienordnung gibt keine Kontaktzeiten an, und die Leistungspunkte lassen zuverlässige Rückschlüsse auf die Semesterwochenstunden ersichtlich nicht zu. Dies zeigt schon der Blick auf jene Fälle, in denen die Modulbeschreibungen Semesterwochenstunden ausweisen. So sind etwa in der Beschreibung des Moduls M_EFD_2 für die dort aufgeführten Veranstaltungen, Vorlesung und Seminar, die jeweils mit 4 Leistungspunkten bewertet sind, jeweils 2 SWS vorgesehen. In der Beschreibung des Moduls M_SP_1 sind indes für die beiden Seminare des Pflichtbereichs, die jeweils mit 6 Leistungspunkten bewertet sind, ebenfalls jeweils (nur) 2 SWS angeführt. In der Beschreibung des Moduls M-EFD-3 sind zwei Kolloquien aufgeführt, wobei für ein Kolloquium 2 Leistungspunkte und für das andere 4 Leistungspunkte ausgewiesen sind. Dennoch hat der Antragsgegner für beide Kolloquien in der CNW-Ausfüllung gleichermaßen jeweils 2 SWS in Ansatz gebracht. Schon die Studienordnung widerspricht mithin dem Ansatz des Beklagten. Hinzu kommt, dass es für das Modul M_SP_4 des Wahlpflichtbereichs insgesamt an einer Ausfüllung des CNW fehlt; der Antragsgegner hat insoweit überhaupt keine Curricularanteile in Ansatz gebracht. Vielmehr hat er stattdessen für die Veranstaltungen in den anderen drei Wahlpflichtmodulen) jeweils einen Teilnehmerquotienten von 0,33 in Ansatz gebracht. Auf diese Weise soll wohl der Curricularanteil des Moduls M_SP_4 miterfasst werden. Nachvollziehbar ist dies indes nicht. Die Vorgehensweise des Antragsgegners würde voraussetzen, dass auf das Modul M_SP_4 keine Lehrnachfrage entfällt oder dass die darauf entfallende Lehrnachfrage dem Durchschnitt der Curricularanteile der drei anderen Wahlpflichtmodule entspricht, für die ihrerseits aber durchaus unterschiedliche Curricularanteile ausgewiesen sind, (0,3219 für M_SP_1 sowie 0,3999 bzw. 0,3996 für M_SP_2 und M_SP_3). Für beide Ansätze spricht nichts, zumal die Beschreibung des Moduls M_SP_4 zwar eigene Lehrinhalte aufweist, für die Seminare erbracht werden sollen, jedoch keine Semesterwochenstunden vorsieht, noch nicht einmal genau angibt, wie viele Veranstaltungen zu erbringen sind.
Ist der CNW anhand der Studien- und Prüfungsordnung nicht nachvollziehbar und führen auch die diesbezüglichen Ausführungen der Hochschulseite nicht weiter, kommt eine Substitution der unzulänglichen Angaben in Betracht (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2004 – OVG 5 NC 3.04 -, amtl. Abdruck S. 4 f.). Für eine Substitution der fehlenden Angaben zu den Semesterwochenstunden und Lehrveranstaltungen fehlt es zwar an hinreichenden Anhaltspunkten in der Studienordnung. Hieraus folgt indes nicht, dass bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Masterstudiengang die durch den CNW ausgedrückte Lehrnachfrage außer Acht bleiben bzw. auf 0 gesetzt werden könnte mit der Konsequenz, dass eine wirksame Kapazitätsgrenze nicht mehr bestünde. Denn die Lehreinheit hat in dem Masterstudiengang Lehrnachfrage zu bedienen. Auch spricht nichts dafür, dass diese erheblich geringer ausfiele als die von dem Antragsgegner in Ansatz gebrachte Lehrnachfrage. Die Kammer reduziert daher den von dem Antragsgegner für den Masterstudiengang zugrunde gelegten Curriculareigenanteil von 2,4722 pauschal um 5% (=0,1236) auf 2,3486. Schon eine Halbierung des Curricularanteils für das in der Beschreibung des Moduls M-EFD mit nur 2 Leistungspunkten ausgewiesenen Kolloquiums – entsprechend dem Ansatz des Antragsgegners, die zu erbringenden Semesterwochenstunden anhand von Leistungspunkten zu bestimmen, führte zu einer Reduzierung des CNW um 0,0667 Punkte. Brächte man für das nicht ausgefüllte Modul M_SP_4 anteilig denselben Wert wie für das mit dem geringsten Anteil berechnete Moduls M_SP_1 in Ansatz und veränderte entsprechend die Teilnehmerquotienten auf jeweils 0,25, so verringerte sich der auf alle vier Wahlpflichtmodule entfallende Curricularanteil von 1,1214 auf 1,10935, also um 0,0279 Punkte. Dass die pauschale Reduzierung um 5% hieran gemessen höher ausfällt, trägt dem Umstand Rechnung, dass die Studienordnung zu unbestimmt ist, um etwa entsprechend dem obigen, gegriffenen Ansatz bei den Modulen M_SP_1 und M_SP_4 fortzufahren, und ist daher vom Antragsgegner hinzunehmen.
c. Da der Lehreinheit der Bachelor- und der Masterstudiengang Psychologie zugeordnet sind, hat der Antragsgegner den Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität der einzelnen Studiengänge an der Aufnahmekapazität der Lehreinheit ermittelt. Im Hinblick auf die Bildung dieser Anteilsquote bestehen keine Bedenken. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils für die in der Lehreinheit zusammengefassten Studiengänge sind die von der Hochschule festgesetzten Anteilquoten zu berücksichtigen, mittels derer sie die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge vornimmt. Die Bildung von Anteilquoten durch die Hochschulen ist Ausdruck ihrer Widmungsbefugnis (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2007 – OVG 5 NC 4.07 -, juris Rn. 8) und daher grundsätzlich maßgeblich. Der Antragsgegner hat zur Bildung der Anteilquoten ausgeführt (Schriftsatz vom 28. Januar 2013 im Verfahren VG 9 L 636/12.NC), zum WS 2012/13 seien 95 Studenten der 1. Kohorte des Bachelorstudiengangs in das letzte Fachsemester gewechselt; für diese Anzahl sei eine Anteilquote von 45%, die zu einem Angebot von 65 Plätzen geführt habe, angemessen. Diese Überlegungen sind nicht zu beanstanden.
3. Danach errechnet sich ausgehend von der in Anlage 2 der KapV unter II. festgelegten Formel folgende Aufnahmekapazität:
Zugeordneter | Anteilquote zp | Curricularanteil | Gewichteter | 2 Sb | Ap |
Psychologie | 0,550 | 2,2797 | 1,2538 | 175,96 | 96,78 |
Psychologie | 0,450 | 2,3486 | 1,0569 | 175,96 | 79,18 |
Sb = 203,3 2*Sb = 406,6 |
Summe der gewichteten Curricularanteile (CA): 2,3107 |
Verhältnis von Lehrangebot zu Lehrnachfrage (2*Sb/CA): 175,96 |
4. Die so ermittelte Basiszahl hat der Antragsgegner beim Bachelorstudiengang Psychologie um einen Schwundausgleichsfaktor in Höhe von 1,07 erhöht, so dass sich für den streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Psychologie (96,78 x 1,07=103,55) aufgerundet 104 Studienplätze ergeben.
II. Für die aus dem Tenor ersichtlichen 15 Antragsteller besteht insgesamt noch Kapazität für die Vergabe von acht Studienplätzen.
1. Von den ermittelten 104 Bachelorstudienplätzen stehen allerdings nur noch vier Plätze zur Verfügung; die übrigen 100 Bachelorstudienplätze sind kapazitätswirksam belegt. Der Antragsgegner hat nämlich von vornherein mehr als die durch die Zulassungszahlenverordnung festgesetzten 85 Plätze im Wege der Überbuchung vergeben. Zum Stand der Belegung der Studienplätze hat der Antragsgegner zunächst vorgetragen, dass am 19. November 2012 im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Psychologie 116 Studierende immatrikuliert gewesen seien, wobei 11 Immatrikulationen auf einen die Bewerbungen für das vorangegangene WS 2011/2012 betreffenden Vergleich entfallen seien (vgl. Schriftsatz vom 4. Januar 2013 im erledigten Verfahren VG 9 L 720/12.NC). Mit Schriftsatz vom 24. April 2013 im Verfahren VG 9 L 128/13.NC hat er eine Statistik vorgelegt, aus der sich ergibt, dass am 4. April 2013 von den Studienanfängern des WS 2012/2013 noch 106 als Studierende erfasst waren (vgl. Anlage 3 zum Schriftsatz). Hierzu hat er erläutert (s. Vermerk vom 3. Mai 2013), im Laufe des WS 2012/2013 hätten sich sieben Studierende exmatrikulieren lassen; drei Studierende seien in der Statistik nicht enthalten, weil sie beurlaubt, allerdings weiterhin immatrikuliert seien. Unter diesen zehn Personen befänden sich keine durch Vergleich zugelassenen Bewerber. Aufgrund dieser Angaben geht die Kammer davon aus, dass – zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts – im Ergebnis 100 Plätze kapazitätswirksam belegt sind. Dies ergibt sich aus folgendem: Von den ursprünglich 116 belegten Plätzen sind die 11 Plätze derjenigen Studierenden abzuziehen, die aufgrund des das WS 2011/2012 betreffenden Vergleichs immatrikuliert wurden. Studienbewerber, die aufgrund prozessualen Bestandsschutzes nach Ablauf des Bewerbungssemesters zum Wunschstudium zugelassen werden, sind nämlich unabhängig vom Zeitpunkt ihres tatsächlichen Studienbeginns im kapazitätsrechtlichen Sinne der Kohorte des Bewerbungssemesters zuzurechnen, nach dessen Sach- und Rechtslage sie zuzulassen waren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. November 1978 – IX 2939/78 -, juris Rn. 2 ff.). Von den danach für die Kapazität des Bewerbungssemesters WS 2012/2013 relevanten zunächst belegten 105 Studienplätzen sind die Plätze abzuziehen, die durch Exmatrikulation im Bewerbungssemester jenseits der festgesetzten Zulassungszahl und damit außerhalb der Kapazität frei geworden sind. Denn im Wege der Überbuchung zunächst vergebene Studienplätze, die während des laufenden Bewerbungssemesters wieder frei werden, zehren die ermittelte Kapazität nicht auf. Andernfalls könnten Studienplätze frei bleiben. Dies wäre mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbar. Unberücksichtigt bleiben aber die Exmatrikulationen, die bereits als Schwund bei der Kapazitätsbestimmung in Ansatz gebracht wurden. Den bereits in der Kapazitätsbestimmung vorweggenommenen Schwund sieht die Kammer bei zwei der sieben durch Exmatrikulation frei gewordenen Studienplätzen realisiert. Dies entspricht der Differenz zwischen der in der Zulassungszahlenverordnung 2012 für das 1. Fachsemester im WS 2012/2013 festgesetzten Zulassungszahl von 85 Plätzen und der für das darauf folgende 2. Fachsemester im Sommersemester (SoSe) 2013 festgesetzten Zulassungszahl von nur noch 83 Plätzen. Mithin sind von den relevanten 105 Studienplätzen noch 5 Plätze abzuziehen, so dass 100 kapazitätswirksam besetzte Plätze verbleiben. Die Plätze der drei beurlaubten Studenten bleiben kapazitätswirksam (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2011 – OVG 5 NC 37.11 -, juris Rn. 19) und sind daher nicht abzuziehen.
Gegen die Anrechnung der Anzahl der belegten Plätze, die über die durch die Zulassungszahlenverordnung festgesetzte Kapazität hinausgeht, kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass der Antragsgegner diese im Wege der Überbuchung vergeben hat. Das Zulassungsrecht versteht unter einer Überbuchung die Zuweisung einer höheren Zahl von Studienplätzen an Studienbewerber als nach der festgesetzten Zulassungszahl an sich vorgesehen ist, mit dem Ziel, voraussichtliche Nichtannahmen von Studienplätzen auszugleichen und dadurch nach Möglichkeit Nachrückverfahren zu vermeiden (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 9. Februar 1994 – NC 9 S 131/92 -, juris Rn. 15). § 3 Abs. 4 HVV sieht diese Möglichkeit ausdrücklich vor. Danach kann die Hochschule die voraussichtliche Nichtannahme von Studienplätzen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen. Von dieser Möglichkeit hat der Antragsgegner Gebrauch gemacht. Derartige Überbuchungen sind grundsätzlich kapazitätswirksam, d.h., sie zehren die festgestellte Kapazität auf. Etwas anderes könnte dann gelten, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Hochschule bei der Vergabe der überbuchten Plätze willkürlich oder rechtsmissbräuchlich gehandelt hat. Auf die kapazitätsdeckende Wirkung der Vergabe von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Zulassungszahl darf sie sich dann nicht berufen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2012 – OVG 5 NC 118.12 -, juris Rn. 23 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Februar 2013 – 2 NB 386/12 -, juris Rn. 21 ff.). Von einer rechtsmissbräuchlichen bzw. willkürlichen Überbuchung wird etwa ausgegangen, wenn sie dazu dient, die tatsächlich vorhandenen Kapazitäten zu verschleiern oder den Anreiz zur Führung von Kapazitätsprozessen zu hintertreiben. Da die Überbuchung auf einer Prognose über das Annahmeverhalten der Studierenden beruht, ist die gerichtliche Überprüfung auf die Frage beschränkt, ob der Sachverhalt zutreffend ermittelt und der Prognose eine geeignete Methode zugrunde gelegt wurde. Hierbei ist aufgrund der „Kapazitätsfreundlichkeit“ von Überbuchungen kein enger Maßstab anzuwenden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Februar 2013 – 2 NB 386/12 -, a.a.O. Rn. 23 f.).
Danach ist die vorgenommene Überbuchung weder rechtsmissbräuchlich noch willkürlich. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner selbst von höheren Kapazitäten ausgegangen ist oder es ihm darauf ankam, die Erfolgsaussichten von klagenden Studienbewerbern zu verringern, sind nicht ersichtlich. Auch ist das Überbuchungsverfahren nicht willkürlich. Zwar hat die Antragstellerseite zutreffend darauf hingewiesen, dass in diesem Jahr die Überbuchung im Bachelorstudiengang Psychologie um 21 Plätze bei einer festgesetzten Zulassungszahl von 85 deutlich höher ausgefallen ist als in der Vergangenheit (Schriftsatz vom 19. Februar 2013 in den Verfahren VG 9 L 534/12.NC u.a.). Das Vorbringen des Antragsgegners spricht auch dafür, dass er – wie ebenfalls gerügt – kein mehrstufiges Vergabeverfahren auf der Basis von Überbuchungsfaktoren nach ZVS-Grundlagen durchgeführt hat. Die Verfahrensweise ist aber unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner aufgezeigten Rahmenbedingungen nicht willkürlich. Danach ist an der Universität ... seit 2011 eine gleichrangige Mehrfachbewerbung für bis zu drei Studiengänge möglich, so dass Bewerber im Vergabeverfahren bis zu drei Zulassungen erhalten können (vgl. § 2 Abs. 2 der Satzung über das Verfahren bei Zulassungsanträgen für Studienplätze in zulassungsbeschränkten Studiengängen an der Universität ... vom 23. Februar 2011, Amtl. Bekanntmachungen Nr. 3/2011, S. 66). Da nur eine Zulassung angenommen werden darf (vgl. § 4 Abs. 2 der Neufassung der Satzung über das Verfahren bei Zulassungsanträgen für Studienplätze in zulassungsbeschränkten Bachelor- und Staatsexamenstudiengängen an der Universität ... vom 21. März 2012, Amtliche Bekanntmachungen Nr. 5/2012, S. 162), ergibt sich eine erhebliche Verringerung der Annahmequoten im Hauptverfahren. Der Antragsgegner hat vorgetragen, er habe zum Wintersemester 2011/2012 zunächst die nach der früheren ZVS-Methode errechneten Überbuchungszahlen pauschal um 30% angehoben, weil eine verlässliche Festlegung der Überbuchungszahlen wegen der Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit den Mehrfachbewerbungen nicht möglich sei. Da aufgrund dieser Überbuchungszahlen die Studienplätze im Hauptverfahren nicht hätten ausgelastet werden können und bis zu sechs Nachrückverfahren und Losverfahren durchzuführen gewesen seien, sei die Pauschalanhebung im Jahr 2012/2013 zur Verbesserung des Annahmeverhaltens im Hauptverfahren in Absprache mit dem jeweiligen Fach auf bis zu 50% gesteigert worden. Dabei habe auch die späte Durchführung der Zulassungsverfahren eine Rolle gespielt, die auf längere Bearbeitungszeiten nach Bewerbungsschluss aufgrund des Wegfalls der früheren Bewerbungsfrist für sog. Alt-Abiturienten zurückzuführen sei. Diese Vorgehensweise ist jedenfalls nicht sachfremd. Dass der Antragsgegner – wie gerügt - nicht an das reale Annahmeverhalten der letzten drei Jahre angeknüpft hat, ist im Hinblick auf die erst seit dem Jahr 2011 möglichen Mehrfachbewerbungen mit den sich daraus für das Annahmeverhalten ergebenden Prognoseschwierigkeiten nicht zu beanstanden. Auf die Praxis der Vorgangsjahre kommt es daher nicht an. Der Willkürvorwurf ist auch nicht im Hinblick darauf berechtigt, dass der Antragsgegner nicht in einem mehrstufigen Vergabeverfahren vorgegangen ist. Wegen der Erfahrungen in dem das WS 2011/2012 betreffenden Zulassungsverfahren war jedenfalls nicht offenkundig, dass der gewählte Überbuchungsfaktor bereits im Hauptverfahren zu einer erheblichen Überbuchung führen würde.
2. Zugunsten der Antragsteller ist weiter zu berücksichtigen, dass die Kapazität für den der Lehreinheit Psychologie ebenfalls zugeordneten Masterstudiengang Psychologie nicht vollständig genutzt wird. Für diesen Studiengang ergibt die Berechnung eine Kapazität von 79 Plätzen. Dabei ist die Kammer davon ausgegangen, dass die ermittelte Basiszahl von 79 nicht um eine Schwundquote zu erhöhen ist, weil für einen neu eingerichteten Studiengang wie hier zum Studierverhalten aus der Vergangenheit noch keine Erfahrungswerte bestehen, auf die für die Erstellung einer Prognose zurückgegriffen werden könnte, weshalb die Festlegung einer Quote spekulativ wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 20112 – OVG 5 NC 136.11 -, juris Rn. 30). Von den 79 Plätzen sind derzeit 71 Plätze kapazitätswirksam belegt. Dies folgt aus der vom Antragsgegner eingereichten Statistik, wonach zum Stichtag 4. April 2013 von den Studienanfängern des WS 2012/2013 im Masterstudiengang Psychologie noch 70 Studierende erfasst waren (vgl. Anlage 3 zum Schriftsatz vom 24. April 2013 im Verfahren VG 9 L 128/13.NC), und seiner Mitteilung, dass außer den in der Statistik aufgeführten Studienfällen ein Studierender beurlaubt sei (s. Vermerk vom 3. Mai 2013). Dieser Platz bleibt – wie ausgeführt - kapazitätswirksam. Da der Antragsgegner vier weitere Masterstudienplätze aufgrund von Beschlüssen der Kammer vom heutigen Tag an drei Antragsteller für die Zulassung zum WS 2012/2013 im 1. Fachsemester und an einen Antragsteller für die Zulassung zum SoSe 2013 im 2. Fachsemester vergeben muss, errechnen sich (79-71-4=) vier ungenutzte Plätze. Diese sind zum Zwecke der vollständigen Kapazitätsauslastung den Antragstellern für die Bachelorstudienplätze zur Verfügung zu stellen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rn. 538 m.w.N.). Zusammen mit den im Bachelorstudiengang freien vier Plätzen sind somit insgesamt acht Plätze unter den Antragstellerinnen und Antragstellern der im Tenor bezeichneten Verfahren zu verlosen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.