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Entscheidung 11 K 858/17


Metadaten

Gericht VG Potsdam 11. Kammer Entscheidungsdatum 19.02.2020
Aktenzeichen 11 K 858/17 ECLI ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0219.11K858.17.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 13 EUrlV BB 2009, § 5 JMinRi/BeamtZustV BB, § 10 VwVfG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn zu vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Nichtbewilligung von Urlaubsanträgen.

Im Januar 2014 wurde beim V... ein elektronisches Zeiterfassungsprogramm namens ZEUS eingeführt. In einer Verfügung des Präsidenten des V... vom 4. Juni 2013 heißt es diesbezüglich unter anderem, dass das bisherige Zeiterfassungssystem nicht die Funktionalitäten/Zuverlässigkeit biete, die für einen zukunftsorientierten und möglichst papierlosen Geschäftsablauf - insbesondere bei der Bearbeitung von Urlaubs-/Fehlzeitanträgen - erforderlich sei. Infolge dessen teilte der Präsident des V... unter dem 7. Juli 2014 allen Beschäftigten mit, dass die Beantragung von Abwesenheitszeiten (z.B. Urlaub, Dienstbefreiung, Sonderurlaub usw.) ab sofort ausschließlich über das elektronische Programm ZEUS zu erfolgen habe.

Am 23. August 2016 stellte der Kläger einen Urlaubsantrag über das Zeiterfassungssystem ZEUS für den 2. September 2016 und für den Zeitraum 12. September 2016 bis 5. Oktober 2016 (Fehlzeitantrag #3727). Der Kläger setzte statt des kammerinternen Vertreters den für Urlaubsbewilligungen nach dem Verwaltungsgeschäftsverteilungsplan zuständigen Vizepräsidenten des V... als „Stellvertreter“ ein und führte in der Kommentarspalte zu dem Antrag aus, dass das Absenden von Anträgen ohne die unnütze Erweiterung des Genehmigungsverlaufes leider nicht möglich sei. Der Vizepräsident bat daraufhin um Einfügung des geschäftsplanmäßigen Vertreters als „Stellvertreter“.

Der Kläger legte daraufhin am 24. August 2016 Widerspruch gegen die Ablehnung seines über ZEUS gestellten Urlaubsantrages ein. Die offenkundige Erwartung, Urlaubsanträge seien nur über den kammerintern bestimmten Stellvertreter an die Hausleitung zu richten, sei weder sinnvoll noch könne dies verlangt werden. Zugleich stellte er einen weiteren Urlaubsantrag, in dem er alle Richter des Gerichts als Vertreter einsetzte und der, unter Erwartung der künftig ordnungsgemäßen Nutzung von ZEUS, genehmigt wurde.

In seinem Nichtabhilfevermerk vom 25. November 2016 wies der Präsident des V... darauf hin, dass sich die Ablehnung des Urlaubsantrages vom 23. August 2016 durch die nachfolgende Bewilligung des auf denselben Urlaubszeitraum bezogenen Fehlzeitantrages #3734 erledigt habe. Zum anderen folge die Verpflichtung zur Nutzung des Zeiterfassungssystems ZEUS bei Fehlzeiten bereits aus der Mitteilung vom 7. Juli 2014.

Unter dem 13. Dezember 2016 beantragte der Kläger für den Zeitraum 13. Januar 2017 bis 26. Januar 2017 schriftlich Erholungsurlaub, da die Stellung des Antrages über ZEUS das System jedenfalls nicht so zulasse, wie er dies möchte. Der Urlaubsanspruch für 2017 werde nämlich erst am 1. Januar 2017 im System gutgeschrieben. Daher würde für den beabsichtigten Urlaub zunächst der vorhandene Rest für 2016 herangezogen werden. Der Kläger begehrte hiervon jedoch 10 Tage auf das Langzeitkonto zu übertragen, was er mit der Urlaubsantragstellung zugleich vorsorglich beantragte. Der Vizepräsident des V... bestätigte unter dem 20. Dezember 2016 dem Kläger die von ihm gewünschte Übertragung der Urlaubstage auf das Langzeitkonto, bat um Antragstellung über das System ZEUS und reichte den schriftlichen Urlaubsantrag zurück.

Daraufhin stellte der Kläger einen Urlaubsantrag unter dem 21. Dezember 2016 (#4395) im System ZEUS für den Zeitraum 13. Januar 2017 bis 26. Januar 2017 und setzte in diesem wieder sämtliche Richter des Gerichts als Vertreter ein. Diesen Urlaubsantrag lehnte der Vizepräsident des V... ab, da es wegen der sinnwidrigen Antragstellung an der Dokumentation fehle, ob der geschäftsplanmäßig berufene Vertreter zur Vertretung bereit sei.

Unter dem 22. Dezember 2016 legte der Kläger seinen schriftlichen Urlaubsantrag vom 13. Dezember 2016 erneut vor und bestand auf dessen unverzüglicher Bescheidung und erhob Widerspruch gegen die Ablehnung seiner Urlaubsanträge vom 13. Dezember 2016 und vom 21. Dezember 2016. Dass eine Dokumentation über das System ZEUS erforderlich sei, wäre abwegig, da es in letzter Konsequenz bedeute, dass die Vertretungsfrage maßgeblich allein über ZEUS geregelt werden könne, mithin ohne eine gleichlautende Dokumentation auch keine Vertretung erfolgen könne. Es sei nicht Aufgabe des zu Vertretenden, an einer lediglich verwaltungsintern geführten Dokumentation mitzuwirken. Die Vertretungsfrage zu entscheiden liege in der ausschließlichen Kompetenz des richterlichen Vertreters, weshalb er, als Folge des aus seiner Sicht absurden Systems, sämtliche Richter mit dem über ZEUS gestellten Antrag befasst habe. Sodann könnten diese prüfen, wer zur Vertretung berufen sei, zumal das System ZEUS deren Abwesenheitszeiten für den Antragsteller gar nicht ausweise.

Die Widersprüche des Klägers wies der P...unter dem 6. Januar 2017 und dem 7. Februar 2017 zurück. Eine Beschwer wegen der Urlaubsablehnung liege nach erfolgter Genehmigung nicht mehr vor. Die ausgedrückte Erwartung der Nutzung von ZEUS enthalte keine selbständige Beschwer.

Am 13. Februar 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Mit dieser wendet er sich gegen die Ablehnung seiner Urlaubsanträge.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2018 hat der Kläger einen weiteren schriftlichen Urlaubsantrag für den 13. und 14. August 2018 gestellt, der ebenfalls vom Präsidenten des V... abgelehnt worden ist, weil er nicht über ZEUS gestellt worden war.

Mit Widerspruch vom 2. Juli 2018 hat der Kläger darauf verwiesen, dass ihm die Nutzung von ZEUS technisch wegen einer Fehlermeldung nicht möglich sei. Unter dem 3. Juli 2018 hat der Präsident des V... dem Kläger mitgeteilt, dass das technische Problem beseitigt worden sei. In seiner Nichtabhilfeentscheidung hat der Präsident des V... darauf verwiesen, dass es auf der Hand gelegen habe, sich vor einer schriftlichen Antragstellung beim Verwaltungsleiter um die Problembeseitigung zu bemühen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2018 hat der P...den Widerspruch zurückgewiesen. Der kurzfristige technische Mangel stehe der Nutzung von ZEUS nicht entgegen, zumal dieser kurzfristig behoben und dies dem Kläger mitgeteilt worden sei.

Am 6. August 2018 hat der Kläger seine Klage um die Ablehnung seines Urlaubsantrages vom 26. Juni 2018 erweitert.

Der Kläger beantragt zuletzt,

unter Aufhebung der diesbezüglichen Widerspruchsentscheidungen festzustellen, dass

1. die Ablehnung seines elektronischen Urlaubsantrages vom 23. August 2016 (#3727) rechtswidrig gewesen ist,

2. festzustellen, dass die Ablehnung seines schriftlichen Urlaubsantrages vom 13. Dezember 2016 rechtswidrig gewesen,

3. festzustellen, dass die Ablehnung seines elektronischen Urlaubsantrages vom 21. Dezember 2016 (#4395) rechtswidrig gewesen ist,

4. festzustellen, dass die Ablehnung seines schriftlichen Urlaubsantrages vom 26. Juni 2018 rechtswidrig gewesen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und darauf, dass die beantragten Urlaube, mit Ausnahme des Antrags für den 13. und 14. August 2018, bewilligt worden seien.

Der Kläger hat am 19. November 2018 einen Befangenheitsantrag gegen die Mitwirkung des seinerzeitigen Vorsitzenden der Kammer gestellt. Dieser wurde unter anderem damit begründet, dass dieser aufgrund der mit einer Abordnung in die Verwaltung verbundenen „Sozialisierung und des gewünschten Behördenblicks zur richterlichen Entscheidung über dienstrechtliche Vorgänge auf Dauer nicht mehr berufen sein“ könne.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, einschließlich der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichten Erklärungen, und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Über den Befangenheitsantrag war nach Ausscheiden des damaligen Vorsitzenden aus der Kammer nicht mehr zu entscheiden. Da gegen den nunmehrigen Vorsitzenden der Kammer, jedenfalls im vorliegenden Verfahren kein Befangenheitsantrag gestellt worden ist, war auch insoweit weder eine dienstliche Erklärung noch gar eine Entscheidung bezüglich dessen Mitwirkung veranlasst.

Die Klage war nicht nach § 94 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auszusetzen, was dem Gericht möglich ist, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Zwar mögen Begründungsansätze in der vorliegenden Entscheidung vergleichbar zu denen in der vom Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung angegriffenen Entscheidung der Kammer vom 25. Juni 2019 (Az. VG 11 K 3802/16) sein, die die Frage zum Gegenstand hat, ob der Kläger an der Urlaubsgenehmigung seiner Kollegen über ZEUS mitwirken muss. Eine Vorgreiflichkeit folgt daraus für das hier zur Entscheidung stehende Verfahren jedoch nicht. Die Obliegenheit des Klägers zur Stellung seiner Urlaubsanträge über ZEUS kann auch bestehen, wenn es rechtmäßig sein sollte, dass er Urlaubsanträge seiner Vertreter nicht abgezeichnet hat. Die Entscheidung über eine ähnliche Rechtsfrage begründet keine Vorgreiflichkeit.

Der P... ist auch im Hinblick auf die klageerweiternd geltend gemachte Urlaubsversagung vom 29. Juni 2018 vertretungsbefugt (vgl. für einen ähnlichen Fall Urteil vom 19. November 2019 - VG 11 K 4526/16 -, EA S. 9f.). Zwar war zum Zeitpunkt der Urlaubsantragstellung bereits die Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und den Staatsanwaltschaften im Land Brandenburg vom 9. Mai 2018 (RuBZV 2018) in Kraft getreten, wonach vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit statt des P...in Streitigkeiten das Land Brandenburg vertritt, die Maßnahmen der Dienstaufsicht oder die Ablehnung auf eine Leistung zum Gegenstand haben, § 5 Abs. 2 Satz 2 RuBZV 2018. Nach § 6 Satz 2 RuBZV 2018 gilt hinsichtlich der Zuständigkeit für die Vertretung in zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten jedoch, dass es bei der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der RuBZV 2018 bestehenden Zuständigkeiten verbleibt. Ob eine Klageerweiterung nach § 91 VwGO eine neue „anhängige Rechtsstreitigkeit“ im Sinne von § 6 Satz 2 RuBZV 2018 ist oder Teil des bereits „anhängigen Rechtsstreits“, ist entsprechend des offenkundigen Sinns und Zwecks von § 6 RuBZV 2018, der Verfahrensvereinfachung, zu bestimmen. Jedenfalls wenn bei einer Klageerweiterung nach § 91 VwGO die geänderte Klage der endgültigen Ausräumung des Streitstoffes zwischen den Parteien im laufenden Verfahren zu dienen geeignet ist und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe im Sinne eines die Parteibeziehungen beeinträchtigenden Komplexes von Meinungsverschiedenheiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist (vgl. zu § 91 VwGO Schoch/Schneider/Bier-Ortloff/Riese, VwGO Kommentar, 36. EL 2019, § 91 Rn. 61), entspricht es diesem Zweck, dass der Beklagtenvertreter derselbe bleibt. Vorliegend sind die zwischen den Beteiligten zu klärenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen weitestgehend identisch. In beiden Fällen ist über die Modalitäten der Urlaubsantragstellung beziehungsweise die Obliegenheit des Klägers das System ZEUS zu nutzen zu entscheiden. Der zuletzt abgelehnte Urlaubsantrag ist ebenso wie der bereits vor Inkrafttreten der RuBZV 2018 streitgegenständliche Urlaubsantrag vom 13. Dezember 2016 abgelehnt worden, weil er schriftlich und nicht unter Verwendung von ZEUS eingereicht worden ist.

Die Klage ist zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob die Sachurteilsvoraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage vorliegen müssen, weil die Urlaubsversagung als Verwaltungsakt angesehen wird (so GKÖD Bd. 1, Lfg. 4/88, § 89 Rn. 60) oder die Feststellungsklage die statthafte Klageart ist, da es der Versagung des Urlaubsantrages an Regelungsqualität mangelt. Jedenfalls war durch die Versagungen zumindest die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers betroffen. Die nach § 54 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) i.V.m. § 71 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) notwendigen Widerspruchsverfahren sind durchgeführt worden.

Dem Kläger fehlt es auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis, da die vorliegende Klage seinen Rechtskreis für künftige Urlaubsanträge zu erweitern geeignet ist.

Im Ergebnis ist die Klage auch nicht (teilweise) unzulässig, weil Rechtsbehelfe nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können, § 44a Satz 1 VwGO. Der Kläger wendet sich vorliegend explizit gegen die (zunächst erfolgte) Nichtbewilligung der von ihm außerhalb von ZEUS oder unter zweckwidriger Weise Nutzung von ZEUS gestellten Urlaubsanträge.

Die Klage ist jedoch unbegründet, die Ablehnung der im Klageantrag benannten Urlaubsanträge war rechtmäßig.

Dies gilt zunächst für die Ablehnung der Bearbeitung der schriftlich eingereichten Urlaubsanträge vom 13. Dezember 2016 und vom 26. Juni 2018.

Der Kläger hatte keinen Anspruch darauf, dass die Gerichtsverwaltung Urlaubsanträge in der von ihm gewünschten Form bearbeitet bzw. bewilligt, sondern er kann auf die Nutzung von ZEUS verwiesen werden. Auf Grundlage von § 77 Abs.1 und 2 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg (LBG) i.V.m. § 10 des Richtergesetze des Landes Brandenburg (BbgRiG) hat die Landesregierung die Verordnung über Erholungsurlaub und Dienstbefreiung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter im Land Brandenburg (Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung - EurlDbV) erlassen.

Nach § 13 Abs. 1 EUrlDbV setzt die Bewilligung von Erholungsurlaub einen vorherigen Antrag voraus und nach § 13 Abs. 2 EUrlDbV ist der beantragte Erholungsurlaub zu genehmigen, sofern die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist.

Die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte ist sichergestellt, wenn die dem Gericht zugewiesenen Aufgaben mit den zur Verfügung stehenden personellen und sächlichen Mitteln sachgerecht und effektiv erledigt werden können (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris Rn. 78; OVG Berlin, Urteil vom 24. Oktober 1989 - OVG 4 B 39,89 -, Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin, Band 19, 1992, Entscheidung Nr. 17, Seite 84). Diese Sicherstellung erfolgt darüber, dass der Gerichtspräsident einen Überblick darüber hat, welche Richter wann voraussichtlich im Urlaub sein werden. Nur auf dieser Grundlage kann gewährleistet werden, dass das Gericht im notwendigen Umfang arbeitsfähig ist, indem es sich auf zu erwartende Abwesenheitszeiten der Richter einstellen kann.

Dass das System der Urlaubsgewährung nicht weiter ausgestaltet ist, entbindet den Kläger nicht von der Obliegenheit, seinen Urlaubsantrag unter Nutzung des vom Dienstherrn eingerichteten Systems ZEUS zu nutzen, wenn er dessen Bescheidung wünscht. Zwar trifft der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einwand zu, dass Verwaltungsverfahren in Brandenburg grundsätzlich keiner Form bedürfen, § 10 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg). Auch enthält die EUrlDbV keine Formvorschrift für die Stellung des Urlaubsantrages. Weder § 10 S. 1 VwVfG noch die EUrlDbV stehen hingegen der Möglichkeit entgegen, ein System für die Urlaubsbewilligung einzurichten, wie dies vorliegend erfolgt ist und die Mitwirkung des Klägers zur Obliegenheit für dessen Urlaubsbewilligung zu machen. Die Einrichtung von ZEUS als Element der technischen Hilfsverwaltung steht im Einklang mit dem Organisationsermessen des Gerichtspräsidenten.

Durch die ohne nachvollziehbare Gründe erfolgende Weigerung des Klägers an diesem System mitzuwirken, werden zwar die schriftlich eingereichten Urlaubsanträge nicht unwirksam (vgl. insoweit VG Frankfurt, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 9 L 2524/13.F -, juris Rn. 8), der Dienstherr kann den Richter jedoch darauf verweisen das eingerichtete Bearbeitungssystem zu nutzen, damit sein Urlaubsantrag positiv beschieden wird. Es kommt damit nicht darauf an, ob in der Aufforderung zur Nutzung von ZEUS implizit die Einhaltung bestimmter Formvorschriften zu sehen ist.

Zwar wird dem Kläger unter Berührung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG auferlegt, seinen Urlaubsantrag in Auseinandersetzung mit dem Geschäftsverteilungsplan und in Abstimmung mit seinen Kollegen zu stellen, so dass es dafür einer Rechtfertigung bedarf.

Die geforderte Mitwirkung findet ihre Grundlage in der allgemeinen, dem Beamtenverhältnis innewohnenden Treue- und Gehorsamspflicht, der auch – jedenfalls soweit nicht die richterliche Tätigkeit betroffen ist – Richter unterworfen sind (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 17. November 2005 - 3 BS 164/05 -, juris Rn. 5). Diese umfasst, seine dienstliche Tätigkeit loyal zum Dienstherrn auszuüben. Zum im Einklang mit diesen Grundsätzen stehenden Anforderungsprofil eines Richters gehört, dass er die eigene Arbeit mit Rücksicht auf die Arbeitsabläufe anderer effizient organisieren kann, fähig ist im Team zu arbeiten und kompromiss- und hilfsbereit ist, Ziffer II Nrn. 7 und 9 der Richtlinie über Anforderungen für die Eingangs- und Beförderungsämter im richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst vom 26. November 2007 (AnforderungsAV).

Das Erfordernis der Nutzung von ZEUS ist verhältnismäßig, insbesondere geeignet die vom Gerichtspräsidenten im Rahmen seines Organisationsermessens angestrebte Verwaltungsvereinfachung zu erreichen. Das Verwaltungsverfahren ist, auch soweit es die Urlaubsbewilligung betrifft, einfach, zügig und zweckmäßig durchzuführen, § 10 Satz 2 VwVfG. Damit wird der Verwaltungsbehörde abverlangt, ressourcenökonomisch und effizient zu handeln. Entweder ist ein bestimmter Erfolg mit einer Minimalisierung der zur Verfügung stehenden Mittel oder ein möglichst großer Erfolg mit einem bestimmten Mitteleinsatz zu erreichen. Der Gesetzgeber hat sich insoweit mit den Zielvorgaben des § 10 S. 2 VwVfG für verfahrensrechtliche Optimierungsgebote entschieden. Im Einklang hiermit steht, dass für den Massenvorgang der Urlaubsbewilligung ein elektronisch basiertes Zeiterfassungssystem eingerichtet wird, dass den Urlaubsbewilligungsprozess und die Übersicht über die Urlaubszeiten für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes praktikabel sein lässt, insbesondere auch für alle Beteiligten die Nachvollziehbarkeit ermöglicht, in welchem Stadium sich Urlaubsanträge momentan befinden. Die geforderte Mitwirkung bei der Bearbeitung von Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsanträgen von Kollegen bzw. die Mitteilung, ob der nach dem Geschäftsverteilungsplan berufene Vertreter eines Richters während dessen beantragter Urlaubs- bzw. Abwesenheitszeit voraussichtlich als Vertreter anwesend sein wird oder nicht und die Möglichkeit der einfachen Nachvollziehbarkeit von Änderungen, dient der Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erledigung der Dienstgeschäfte im Sinne von § 13 Abs. 2 EUrlDbV und damit letztlich auch der Sicherstellung des verfassungsrechtlich verbürgten Justizgewährleistungsanspruchs der Bürger.

Die geforderte Nutzung von ZEUS war dem Kläger auch zumutbar. Die Berührung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Klägers ist marginal. Darauf deutet auch hin, dass der Kläger seit jeher – wie er in der mündlichen Verhandlung betonte – Urlaub mit seinen Kollegen abgesprochen hat. Nur dies und das Bedienen eines selbst erklärenden Computerprogramms ist dem Kläger auferlegt.

Es liegen und lagen auch keine Umstände vor, die die Nutzung des Systems ZEUS für den Kläger in den hier streitgegenständlichen Fällen unzumutbar erscheinen lassen würden. Insbesondere soweit der Kläger auf einen „Systemfehler“ in einem Fall hinwies, der seiner Beantragung entgegengestanden habe, war dieser umgehend behoben und dies dem Kläger mitgeteilt worden. Soweit der Kläger, wie auch in anderen Verfahren, auf ein Disziplinarverfahren hinweist, dass gegen ihn wegen einer vermeintlichen Dienstpflichtverletzung geführt werde, macht auch dies die Nutzung von ZEUS, abgesehen von Ausnahmefällen, die hier erkennbar nicht vorlagen, nicht unzumutbar. Vielmehr ist aus dem Urlaubsheft des Klägers ersichtlich, dass zu seinen Gunsten Bewilligungen auch erfolgten, wenn er das System ZEUS nicht beziehungsweise falsch bedient hat.

Dass unbeschadet dessen ein Richter in Einzelfällen von der Verpflichtung zum Stellen eines Urlaubsantrages über ZEUS befreit sein kann, worauf die Ausführungen in einem der in der mündlichen Verhandlung gereichten Schriftsätze hindeutet, ist vorliegend nicht zu prüfen. Ebenso wenig zweifelt der Beklagte an, dass der Kläger innerhalb der oben aufgezeigten Grenzen selbst entscheiden darf, wann er seinen Urlaub nimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1976 - VI C 82.74 -, juris Rn. 18).

Ebenso war die Ablehnung der Bearbeitung der über das System ZEUS gestellten Urlaubsanträge vom 23. August 2016 und vom 26. Juni 2018 rechtmäßig. Zwar nutzte der Kläger für diese Urlaubsanträge das System ZEUS. Dies tat er jedoch in bewusst sinnwidriger Weise und zwar, indem er in dem Antrag vom 23. August 2016 nicht seinen geschäftsplanmäßigen Vertreter in die Vertretungskette aufnahm, sondern alle Richter des Gerichts und im Antrag vom 26. Juni 2018 statt seines geschäftsplanmäßigen Vertreters den V.... Damit umging er aus seiner Ablehnungshaltung gegenüber dem System ZEUS heraus den Zwischenschritt seinen geschäftsplanmäßigen Vertreter zu beteiligen (Antrag vom 26. Juni 2018) beziehungsweise provozierte ein technisches Bearbeitungshindernis für den Urlaubsantrag für den geschäftsplanmäßigen Vertreter, nachdem ein anderer als der geschäftsplanmäßige Vertreter den Antrag gegengezeichnet hatte (Antrag 23. August 2016).

Dass der Kläger diese sinnwidrigen Antragstellungen auch deshalb wählte, um seinen Dienstherrn vorzuführen, wird daran deutlich, dass die Verfahrensweise vom 23. Juni 2018 eine Wiederholung seines Vorgehens vom 24. August 2016 war, als er ebenfalls bereits einen Urlaubsantrag gestellt und sämtliche am Verwaltungsgericht Potsdam tätigen Richter als Vertreter eingesetzt (Fehlzeitantrag #3734) hatte. Nachdem ein Richterkollege daraufhin im System ZEUS seine Zustimmung zu diesem Antrag erklärt hatte, konnte dieser Antrag systembedingt durch weitere Vertreter nicht mehr abgezeichnet werden und der Präsident des V... holte daraufhin (außerhalb des ZEUS-Programms) per E-Mail die Zustimmung der geschäftsplanmäßigen Vertreterin zum Urlaubsantrag des Klägers ein. Auch dies monierte der Kläger und setzte dem Präsidenten eine Erledigungsfrist von einem Werktag, um zu erklären, dass der Kläger künftig seine Urlaubsanträge auch bewilligt erhalte, wenn er alle Richter als Vertreter einsetze.

Dieselbe Stoßrichtung wurde auch deutlich als der Kläger sich in einem Urlaubsantrag vom 25. Februar 2019 über ZEUS scheinbar in der Spalte irrte und einen nicht als Urlaubsvertreter berufenen Kollegen als Vertreter einsetzte. Als der P...diesen Urlaubsantrag genehmigte, verwies der Kläger darauf, dass jetzt ein „Zustand erreicht“ sei, den er „immer haben wollte“ und forderte die Bestätigung ein, dass er auch künftig Urlaub bewilligt erhalte, ohne dass sein geschäftsplanmäßiger Vertreter in der Vertretungskette eingetragen sei.

Jedenfalls ist aber in beiden hier streitgegenständlichen Fällen der Kläger auf die Möglichkeit der richtigen Antragstellung hingewiesen worden und es war ihm spätestens da bewusst, dass er das System ZEUS fehlerhaft nutzt. Diese bewusst fehlerhafte Nutzung ist, anders als wenn dies versehentlich erfolgen sollte, als Nichtnutzen des Systems ZEUS anzusehen. Mit der Nichtnutzung des Systems ZEUS korrespondiert jedoch kein Anspruch auf Genehmigung über das System ZEUS, welches als alleiniges Urlaubsgenehmigungssystem am Verwaltungsgericht Potsdam existiert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

BESCHLUSS

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

GRÜNDE:

Nach § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetztes wurde für die Streitwertfestsetzung für jeden Feststellungsantrag der Auffangstreitwert herangezogen.