Gericht | OLG Brandenburg 3. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 23.06.2014 | |
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Aktenzeichen | 15 WF 11/14 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Verfahrenswertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam vom 8. Januar 2013 abgeändert. Der Verfahrenswert für das Scheidungsverbundverfahren in I. Instanz wird auf 22.600,- festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Wert für das Scheidungsverbundverfahren der Beteiligten auf insgesamt 18.480,- € (13.200,- € für die Ehesache zzgl. 5.280,- € für die Folgesache Versorgungsausgleich) festgesetzt. Dabei ist es von einem Nettoeinkommen des Antragstellers von 3.000,- € und einem Nettoeinkommen der Antragsgegnerin von 1.400,- € ausgegangen.
Gegen diese Wertfestsetzung richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, mit der diese eine zu geringe Bewertung des Verfahrens rügen.
Das Familiengericht habe bei der Berechnung des Wertes der Ehesache zu Unrecht nur die Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nicht jedoch auch deren Vermögen berücksichtigt. Aus einem vom Antragsteller in Bezug genommenen notariellen Ehevertrag, der zwischen den Beteiligten nur wenige Wochen vor Anhängigkeit des Scheidungsantrages geschlossen worden war, ergebe sich, dass das Vermögen der Beteiligten 186.000,- € betragen habe.
Dies rechtfertige es, den Wert der Ehesache auf insgesamt 19.000,- € festzusetzen.
Darüber hinaus sei auch der Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich zu gering bemessen. Neben zwei Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung und einem Anrecht in der gesetzlichen Altersversorgung des Antragstellers seien ein Ost- und ein Westanrecht der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung Gegenstand des Verfahrens gewesen, so dass der Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich nicht lediglich mit 5.280,- € [(3.000,- € + 1.400,- €) x 3 x 10 % x 4 Anrechte], sondern richtigerweise mit 6.600,- € [(3.000,- € + 1.400,- €) x 3 x 10 % x 5 Anrechte] anzusetzen sei.
Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Bei einem unstreitigen Scheidungsverfahren, welches keinen besonderen Aufwand verursache, bestehe generell kein Anlass, neben dem Erwerbseinkommen der Ehegatten auch deren Vermögen für die Bemessung des Verfahrenswertes heranzuziehen. Für die Bewertung der Folgesache Versorgungsausgleich seien das Ost- und das Westanrecht der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung als ein Anrecht i.S.v. § 50 Abs. 1 FamGKG zu betrachten, da hieraus später eine einheitliche Rente gezahlt werde.
II.
1.
Die gem. § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 59 FamGKG zulässige Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
2.
Für die Wertberechnung des Scheidungsverbundverfahrens gelten gem. § 44 Abs. 1 FamGKG alle in den Verbund einbezogenen Familiensachen (§ 137 FamFG) als ein Verfahren. Der Verfahrenswert ist dabei gem. § 44 Abs. 2 FamGKG in der Weise zu ermitteln, dass zunächst die Einzelwerte aller in den Verbund einbezogenen Verfahren zu ermitteln und danach zu addieren sind.
a) Gem. § 43 Abs. 1 FamGKG bestimmt sich der Verfahrenswert für die Ehesache unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen des Gerichts. Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Einzelfall soll die Festsetzung angemessener Gebühren nach sozialen Gesichtspunkten ermöglichen (BVerfG, NJW 1989, 1985). Nach dem Wortlaut der Vorschrift sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten sowie der Umfang und die Bedeutung der Sache als Bewertungskriterien gleichrangig in die Gesamtabwägung einzubeziehen.
aa) Während für die übrigen Bemessungsfaktoren keine gesetzliche Berechnungsvorschrift existiert, gibt § 43 Abs. 2FamGKG eine konkrete Berechnungsweise für den Einkommensbetrag vor, der in die Wertberechnung einzubeziehen ist, nämlich das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten. Diesen Betrag hat das Familiengericht auf der Grundlage der übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in nicht zu beanstandender Weise mit 13.200,- € ermittelt [(Nettoeinkommen des Antragstellers: 3.000,- € + Nettoeinkommen der Antragsgegnerin: 1.400,- €) x 3]. Dagegen erinnert die Beschwerde nichts.
bb) Zu Recht rügt die Beschwerde indes, dass bei der Wertberechnung nicht auch die Vermögensverhältnisse der Beteiligten berücksichtigt worden sind. Dass es sich bei der Ehesache um ein Verfahren gehandelt hat, in dem keine widerstreitenden Anträge gestellt worden sind, rechtfertigt es nicht, von der Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse bei der Wertermittlung abzusehen.
Es würde sowohl dem Sinn und Zweck der Wertvorschrift des § 43 FamGKG als auch deren Wortlaut widersprechen, nur einzelne Aspekte der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten, wie das Einkommen, in die Wertermittlung einfließen zu lassen, während andere, wie das Vermögen, generell unberücksichtigt bleiben. Bei einer solchen Vorgehensweise würde dem sozialen Aspekt, der der Gebührenbemessung in Ehesachen zugrunde liegt (vgl. BVerfG, a.a.O.), nicht hinreichend Rechung getragen, da vermögende und nichtvermögende Ehepaare, deren Einkünfte in den letzten drei Monaten vor der Antragstellung gleich hoch waren, trotz unterschiedlicher wirtschaftlicher Leistungskraft kostenrechtlich gleich behandelt würden.
Im Ansatz zutreffend hat das Familiengericht zwar bedacht, dass bei der Wertbemessung einer Ehesache neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen auch der Umfang und der Schwierigkeitsgrad des Verfahrens zu berücksichtigen sind. Dem ist jedoch nicht dadurch Rechnung zu tragen, dass einzelne nach dem Gesetz einzubeziehende Bewertungskriterien unberücksichtigt bleiben, sondern vielmehr in der Weise, dass von dem Wert, der sich unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ergibt, ein prozentualer Anteil abgezogen oder dem Wert ein prozentualer Anteil zugeschlagen wird (Neumann in BeckOK-Kostenrecht, 4. Ed., § 43 FamGKG, Rn. 73).
Im vorliegenden Fall indes ist ein Abschlag im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeitsgrad des Verfahrens nicht gerechtfertigt. Als Maßstab dafür, ob der gerichtliche Verfahrensaufwand wertmindernd oder -erhöhend zu berücksichtigen ist, gilt der durchschnittliche Aufwand gleichartiger Verfahren (Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, FamFG, 4. Aufl., § 43 FamGKG, Rn. 16; Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG-FamGKG, Anh. zum FamGKG, Stichwort „Ehesachen“, Rn. 22; Neumann, a.a.O., Rn. 70; Nickel, FuR 2013, 255). Die „einvernehmliche Scheidung“ aber stellt in der Praxis den Regelfall dar. Der Umstand, dass die Ehegatten gleichgerichtete Scheidungsanträge stellen oder ein Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen zustimmt, kann deshalb nach der überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, der sich der Senat anschließt, nicht wertmindernd berücksichtigt werden (OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 1176; OLG Frankfurt, FamRZ 2009, 74; OLG Hamm, FamRZ 2006, 52; OLG Zweibrücken, JurBüro 2004, 138; OLG Dresden, FamRZ 2003, 1677; OLG Jena, FamRZ 1999, 1678; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1206; 1997, 34; Mayer/Kroiß/Ebert, RVG, 6. Aufl., Anh. I, Rn. 28; Schneider, Gebühren in Familiensachen, 2010, Rn. 1050; Schneider/Herget/Thiel, Streitwertkomentar, 13. Aufl., Rn. 7253; 7262 ff.; Neumann, a.a.O., Rn. 70; von König/Bischof, Kosten in Familiensachen, Rn. 68; Nickel, FuR 2013, 255; Enders, FPR 2012, 273; JurBüro 2009, 281 (283); a.A.: OLG Oldenburg, FamRZ 2009, 1173; OLG Stuttgart, FuR 2006).
Für die Gewichtung der gleichberechtigt neben den übrigen Kriterien in die Wertberechnung einzubeziehenden Vermögensverhältnisse enthält das Gesetz - anders als für das Bewertungskriterium der Einkommensverhältnisse - keine Vorgaben. Dies hat zur Folge, dass sich sowohl im Grundsätzlichen als auch hinsichtlich der Bewertungsmethoden unterschiedliche Auffassungen darüber herausgebildet haben, in welcher Weise das Vermögen nach billigem Ermessen bei der Ermittlung des Verfahrenswertes zu berücksichtigen ist.
In der Rechtsprechung wird der um Verbindlichkeiten bereinigte Vermögensbetrag beider Ehegatten in aller Regel um Freibeträge gekürzt, die sich je nach Oberlandesgericht für jeden Ehegatten auf zwischen 15.000,- € und (in Anlehnung an den in § 6 VStG geregelten Freibetrag) 64.000 € sowie zusätzlich für jedes Kind auf zwischen 7.500 und 30.000,- € belaufen (zum Überblick über die gerichtliche Praxis: Neumann, a.a.O., Rn. 60; OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 755). Von dem nach Abzug der Freibeträge verbleibenden Restvermögen wird ein prozentualer Anteil ermittelt, der dem dreifachen Nettoeinkommen der Ehegatten hinzugerechnet wird. Auch hinsichtlich der Höhe dieses prozentualen Anteils hat sich eine uneinheitliche gerichtliche Praxis entwickelt. Sie reicht von 2,5 % (OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 1176) bis 10 % (z.B. OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 249; KG FamRZ 2010, 829). Teilweise werden in Abhängigkeit vom jeweiligen Vermögensgegenstand auch unterschiedlich hohe prozentuale Anteile gebildet (Enders, JurBüro 2009, 281 (283); Nierhaus, AnwBl 1975, 36 (38)).
Der Senat hält es im Hinblick auf den sozialen Aspekt, der bei der Bemessung des Verfahrenswertes nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu berücksichtigen ist, für angemessen, den Betrag des beiderseitigen Vermögens der Beteiligten nur in der Höhe bei der Wertermittlung zu berücksichtigen, in der er einen Betrag von 60.000,- € pro Ehegatten übersteigt. Die Berücksichtigung eines Freibetrages in dieser Höhe entspricht nicht nur der Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte (z.B. OLG München, FamRZ 2009, 1703; OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 1940; AGS 2011, 451; OLG Koblenz, FamRZ 2003, 1681; OLG Hamm, FamRZ 2005, 605); sie trägt auch dem teilweise in der Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, FamRZ 2008, 2051; OLG Schleswig, AGS 2003, 319; OLG Dresden, FamRZ 2003, 1679; OLG Köln, FamRZ 1987, 183) auf unterschiedliche Weise zum Ausdruck kommenden Anliegen Rechung, die Aufwendungen der Ehegatten für ein angemessenes Hausgrundstück, und zwar unabhängig davon, ob ein solches - wie hier - angeschafft oder ein hierfür erforderlicher Geldbetrag angespart worden ist, bei der Vermögensbewertung außer Ansatz zu lassen.
Für das minderjährige Kind der Beteiligten ist dem Freibetrag von insgesamt 120.000,- € ein weiterer Freibetrag von 10.000,- € hinzuzusetzen, so dass nach Abzug aller Freibeträge ein Vermögensbetrag von 56.000,- € verbleibt (186.000,- €, abzgl. 120.000,- €, abzgl. 10.000,- €). Der Senat hält es für angemessen, dieses Vermögen mit einem Anteil von 5 % dem nach den Einkommensverhältnissen zu bemessenden Betrag hinzuzusetzen.
Somit ergibt sich ein Wert für die Ehesache in Höhe von 16.000,- € (13.200,- € + 2.800,- €).
b) Hinsichtlich der Bewertung der Folgesache Versorgungsausgleich ist das Familiengericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass gem. § 50 Abs. 1 FamGKG für jedes Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der beteiligten Ehegatten anzusetzen sind.
Die vom Familiengericht vorgenommene Berechnung des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der beteiligten Ehegatten von 13.200,- € ist nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerde auch nicht angegriffen.
Nicht zu folgen ist der weiteren Wertberechnung indes, soweit der Ermittlung des Verfahrenswertes lediglich ein Anteil von 40 % des Einkommensbetrages zugrunde gelegt wird.
Die Bewertung des Verfahrens in Versorgungsausgleichssachen erfolgt in Abhängigkeit von der Anzahl der verfahrensgegenständlichen Anrechte. Bei der Bestimmung des Verfahrenswerts ist jedes Anrecht zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn mehrere Anrechte bei ein und demselben Versorgungsträger in den Ausgleich einzubeziehen sind. Wie die Beschwerdeführer zutreffend ausführen, handelt es sich deshalb bei den West- und Ost-Anrechten der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht etwa um ein, sondern um zwei Anrechte, sodass bei der Wertberechnung insgesamt von fünf Anrechten auszugehen ist.
Allerdings wird die Frage, ob mehrere Anrechte auch dann gesondert zu bewerten sind, wenn sie bei ein und demselben Versorgungsträger bestehen, in der Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet, worauf das Familiengericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung hingewiesen hat.
Während vereinzelt die Ansicht vertreten wird, für die gesonderte Berücksichtigung bei der Wertberechnung komme es nicht darauf an, ob einzelne Anrechte gesondert auszugleichen sind, sondern darauf, ob die Anrechte eine einheitliche Versorgungsart betreffen, aus der eine einheitliche Rente zu leisten sei (OLG Brandenburg, BeckRS 2013, 14513; AGS 2011, 393; BeckRS 2011, 26245; FamFR 2012, 14; Keuter, FamRZ 2011, 1026), geht die ganz überwiegend vertretene Gegenansicht (OLG Celle, FamRZ 2012, 1311; OLG Brandenburg, FuR 2013, 721; NJW-RR 2011, 1575; JurBüro 2012, 588; OLG Jena, FamRZ 2011, 585; 2010, 2099; OLG Nürnberg, AGS 2010, 401; 2011, 393; OLG Dresden, FamRZ 2010, 588; Thiel, AGS 2012, 248; 2011, 393; FamFR 2010, 409; Grabow, FamRB 2010, 93; Krause, FamRB 2011, 356; Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, a.a.O., § 50 FamGKG, Rn. 6e; Schneider/Herget/Thiel, a.a.O., Rn. 8812; Neumann, a.a.O., § 50, Rn. 28; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein/Keske, Handbuch des Fachanwalts für Familienrecht, 9. Aufl., Rn. 111; Viefhueß, FuR 2012, 388) davon aus, dass nach dem Wortlaut des § 50 Abs. 1 FamGKG für die Wertberechnung jedes Anrecht und nicht etwa nur die Versorgungsart oder das Versorgungssystem maßgeblich ist.
Der Senat folgt der zuletzt genannten Auffassung. Die gesonderte Bewertung von Ost- und Westanrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht dem gesetzgeberischen Ziel des § 50 Abs. 1 FamGKG, dem Prinzip des Einzelausgleichs nach dem VersAusglG Rechnung zu tragen und den Verfahrenswert am Aufwand, der mit der Beurteilung „jedes einzelnen Anrechts“ verbunden ist, zu bemessen, um so auch die Bedeutung des Ausgleichs einzelner Anrechte in den Vordergrund zu stellen (BT-Drs. 16/10144, 111). Mithin ist das Erfordernis des gesonderten Ausgleichs eines Anrechts, nicht aber die Versorgungsart oder das Versorgungssystem, dem sie zugehören, maßgebliches Kriterium für die Bewertung nach § 50 Abs. 1 FamGKG. Ein gesonderter Ausgleich aber ist bei Anrechten, die sich hinsichtlich ihrer wertbildenden Faktoren, insbesondere ihrer Dynamik, von anderen Anrechten unterscheiden, wie gerade die Ost- von den Westanrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung, immer erforderlich (BGH, NJW 2012, 312).
Dass im Leistungsfall eine aus den einzelnen, unterschiedlichen Entwicklungen unterliegenden Rentenbestandteilen ermittelte Gesamtrente in einer Summe ausgezahlt wird, ändert nichts daran, dass jede der voneinander zu unterscheidenden Anwartschaften als einzelnes Anrecht im Versorgungsausgleich gesondert zu betrachten und auszugleichen ist (BGH, FamRZ 2012, 189).
Danach beträgt der Wert für die Folgesache Versorgungsausgleich 6.600,- € [(3.000,- € + 1.400,- €) x 3 x 10 % x 5 Anrechte].
Für das Verbundverfahren sind die Werte gem. § 44 FamGKGzu addieren:
Ehesache
13.200,- €
Versorgungsausgleich
6.600,- €
Scheidungsverfahren insgesamt
22.600,- €
Die Wertfestsetzung des Familiengerichts war mithin auf diesen Betrag zu ändern. Soweit die Beschwerdeführer die Festsetzung eines höheren Wertes geltend gemacht haben, bleibt ihr Rechtsmittel ohne Erfolg.
III.
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.
2.
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde, die allerdings im Hinblick auf die dargestellte Kasu-istik einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung dienlich wäre, ist dem Senat von Rechts wegen verwehrt (§ 59 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 57 Abs. 7 FamGKG).