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Beschwerde; Industrie- und Handelskammer Kammerzugehörigkeit; Beitragspflicht; Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts; Erdöl- und Erdgasbevorratung; Kavernenanlage; Bewirtschaftung; Betriebsführung; Treuhandverhältnis; Nutzung freier Lagerkapazitäten für Einlagerung Dritter; Entgeltabführung; Betriebsstätte; Oberleitung; Sitz des zuständigen Bundesministeriums; Zerlegungserfordernis (verneint)


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 1. Senat Entscheidungsdatum 15.01.2010
Aktenzeichen OVG 1 S 211.09 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 80 Abs 2 S 1 Nr 2 VwGO, § 80 Abs 4 S 3 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 2 Abs 1 IHKG, § 3 Abs 2 S 1 IHKG, § 10 AO, § 12 AO, § 28 GewStG

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde, hinsichtlich derer entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ein Mangel der Bevollmächtigung nicht festgestellt werden kann, da die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten ersichtlich mit Wissen und Wollen der Antragstellerin erfolgt ist, bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, anhand dessen zu prüfen ist, ob die Begründung des angefochtenen Beschlusses dessen Entscheidungsergebnis trägt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Beiträgen zur IHK-Berlin für die Jahre 2001 bis 2005 durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2009 in einer Gesamthöhe von Euro. Gegen den Beitragsbescheid hat die Antragstellerin nach Zurückweisung ihres Widerspruchs und Ablehnung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung durch den Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2009 die Klage VG 22 K 183.09 erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Die Beitragserhebung knüpft daran an, dass die Antragstellerin freie Kapazitäten der der Rohölbevorratung dienenden Kavernenanlage E. über das mit dem Betrieb der Bevorratungsanlage betraute Unternehmen Dritten zur Einlagerung von Rohöl und Erdgas überlässt, welches das Entgelt nach Abzug seines für die Geschäftsbesorgung erhobenen Entgeltanteils an die Antragstellerin abführt. Diese Art der Einnahmeerzielung wurde von den Finanzbehörden bis zum Jahr 2006 als Betrieb gewerblicher Art (im Folgenden: BgA) behandelt. Daran anknüpfend wurde die Antragstellerin zur Körperschaft- und Gewerbesteuer veranlagt, wobei seit der Sitzverlagerung des federführenden Bundesministeriums für Wirtschaft die örtliche Zuständigkeit der Berliner Behörden für die Abgabenerhebung in Anknüpfung an den Sitz des Ministeriums bzw. der Bundesregierung als der geschäftlichen Oberleitung (vgl. §§ 10, 12 AO) angenommen wurde. Daraus leitete wiederum die Antragsgegnerin ab, dass die Betriebsstätte des BgA in Berlin und die Antragstellerin insoweit – nachdem sie hier zur Gewerbesteuer veranlagt wurde – auch beitragspflichtig zur IHK sei. Die Antragstellerin tritt dem im Wesentlichen mit dem Einwand entgegen, dass das – übrigens weiterhin in Bonn ansässige – Referat des Ministeriums, das für die Belange der Bundeskavernenanlage Etzel zuständig sei, öffentliche Aufgaben wahrnehme und nur in diesem Rahmen die Bewirtschaftung nicht ausgelasteter Kapazitäten durch das Unternehmen, dem die Kavernenanlage treuhänderisch überlassen sei, betreut werde, wodurch beiläufig Einnahmen erzielt würden, so dass es an einer Geschäftsleitung und einer Betriebsstätte im abgabenrechtlichen Sinne fehle.

Das Verwaltungsgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat mit dem angefochtenen Beschluss die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbaren Beitragsbescheid der Antragsgegnerin abgelehnt. Dagegen vertieft die Antragstellerin ihr Vorbringen zum Fehlen einer Betriebsstätte im Bezirk der Antragsgegnerin: Die Geschäftseinrichtungen des Kavernenbetriebes oder das betriebliche Vermögen seien vollständig bei dem Unternehmen, welches die Kaverne bewirtschafte, angesiedelt. Ein eigenständiger, davon abgesonderter Betrieb bzw. eine betriebliche Geschäftseinrichtung des Bundes liege weder dort noch an anderer Stelle vor. Neben dem eigenständigen Bewirtschaftungsunternehmen habe es keinen Wirtschaftbetrieb des Bundes gegeben, der von Berlin aus geleitet werde. Letztlich habe die Antragstellerin dem Bewirtschaftungsunternehmen der Kaverne gestattet, treuhänderisch übertragenes Vermögen, das außerhalb des Kammerbezirks belegen sei, zur Einlagerung von Erdöl und Erdgas durch Dritte zu verwenden, wofür sie, die Antragstellerin, einen Teil der erzielten Erlöse erhalten habe. Eine unternehmerisch genutzte Geschäftseinrichtung sei im Ministerium nicht vorhanden gewesen; das zuständige Referat habe in erster Linie hoheitliche Aufgaben staatlicher Bevorratung und andere Aufgaben wahrgenommen und daneben die vertraglich zustehenden Entgelte vereinnahmt. Die Stellung als Vertragspartner oder Begünstigter eines Nutzungsüberlassungsvertrages habe noch keinen Betrieb begründet. Auch habe das mit der Bewirtschaftung der Vorratskavernen betraute Unternehmen selbst entschieden, ob und mit wem es Dritteinlagerung vornehme; eine aktive Bewirtschaftung seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie habe nicht stattgefunden; die vertraglichen Zustimmungsvorbehalte dienten allein der Sicherung der hoheitlichen Aufgabenerfüllung bei der Erdöl- und Erdgasbevorratung. Sie hätten nicht der Erzielung von Einnahmen gedient. Vielmehr stammten die Einkünfte aus einer gewerblichen Betätigung des Bewirtschaftungsunternehmens, wobei die Vergütung aus der Eigentümerstellung des Bundes folge und auf einzelvertraglicher Grundlage beruhe. Die tatsächlich erfolgende Einnahmeerzielung stelle sich als bloße Vermögensverwaltung der öffentlichen Hand dar und sei keine eigene gewerbliche Betätigung. Ausgeübt worden sei auch nur ein Vertragscontrolling, was nicht als Geschäftsleitung qualifiziert werden könne. Im Hinblick darauf, dass die Einnahmen durch den Betrieb der Kavernenanlage in E. erzielt würden, hätte jedenfalls eine Zerlegung erfolgen müssen.

Diese Ausführungen stellen die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung der Antragsgegnerin nicht ernstlich in Frage.

Nach diesem Maßstab (arg. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) beurteilt sich, ob der gesetzliche Vorrang des Vollziehungsinteresses bei Bescheiden über öffentliche Abgaben und Kosten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zugunsten des Abgabenpflichtigen durchbrochen werden kann. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit setzen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung, mit der die Finanzierungsfunktion öffentlicher Abgaben zugunsten der öffentlichen Hand gewahrt werden soll, voraus, dass der Erfolg des in der Hauptsache verfolgten Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als dessen Misserfolg; nach summarischer Prüfung offene Tat- und Rechtsfragen dürfen hingegen zu Lasten des Abgabenpflichtigen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden.

Hiervon ausgehend kann das hier für die die Beitragspflicht zur Industrie- und Handelskammer begründende Mitgliedschaft maßgebliche Unterhalten einer gewerblichen Niederlassung oder Betriebsstätte im Kammerbezirk nicht beanstandet werden. Nach § 2 IHKG gehören zur Industrie- und Handelskammer, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, grundsätzlich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, welche im Kammerbezirk eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten; Kammerzugehörige in diesem Sinne sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG nach Maßgabe der jeweiligen Beitragsordnung beitragspflichtig. Der rechtliche Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, dass für den Begriff der Betriebsstätte insoweit an den steuerrechtlichen Betriebsstättenbegriff des § 12 AO anzuknüpfen ist und es allein auf die Umstände der Tätigkeit ankommt, die die Gewerbesteuerpflicht auslöst, ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2005 – 6 C 10.04 – BVerwGE 122, 344 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG). Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Dazu gehören bauliche oder sonstige Zusammenfassungen körperlicher Gegenstände und unternehmerisch nutzbarer sachlicher Mittel, aber auch Gegenstände, die zwar für sich genommen keinen lebenden wirtschaftlichen Organismus darstellen, aber einem Unternehmen unmittelbar dienen. Erforderlich sind eine Beziehung zu einem bestimmten Punkt der Erdoberfläche, die auf eine gewisse Dauer und Stetigkeit angelegt ist, und eine eigene, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht des Unternehmers über die Einrichtung der Anlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 1993 - 11 C 36.92 - Buchholz 401.1 § 6 d EStG Nr. 2). Angesichts dessen und der Besonderheiten der von der Antragstellerin entfalteten, als BgA bewerteten Tätigkeit, die sich als Teil der Verwaltung des Treuhandverhältnisses mit dem die Kavernenanlage in Etzel bewirtschaftenden Unternehmens darstellt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Stätte der Geschäftsleitung (§ 12 Satz 2 Nr. 1 AO) und insoweit auf den Sitz des zuständigen Bundesministeriums in Berlin und dessen – möglicherweise auch außerhalb Berlins vorgehaltene - Sachausstattung abgehoben, soweit sie (auch) für die Verfolgung der hier in Rede stehenden Zwecke eingesetzt wird. Für diese Sichtweise spricht, dass auch diese Tätigkeit letztlich in der Verantwortung des zuständigen Bundesministers (Art. 65 Satz 2 GG) erfolgt, weshalb auch ein abweichender Dienstsitz des für diese Angelegenheiten zuständigen Referats nicht ohne Weiteres etwas daran zu ändern vermag, dass der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung in Berlin angesiedelt ist. Dem Vorbringen der Antragstellerin kann im Übrigen nicht entnommen werden, dass die Tätigkeit von dem zuständigen Referat in Bonn eigenverantwortlich und weisungsfrei wahrgenommen würde; die von der Antragstellerin hervorgehobenen Bezüge zu der hoheitlichen Bevorratungsaufgabe sprechen dagegen. Diese Ausführungen machen auch deutlich, dass es sich bei der Nutzung nicht ausgelasteter Lagerkapazitäten nicht nur um bloße Vermögensverwaltung und auch nicht um gelegentlich getätigte Rechtsgeschäfte handelt, in denen die Antragstellerin nur als Rechtsubjekt Vertragspartner ist. Vielmehr liegt, wie die steuerrechtliche Bewertung als BgA bereits nahelegt, eine erwerbswirtschaftliche Betätigung mit Sachmitteln vor, die für die öffentliche Daseinsvorsorge vorgehalten, aber aktuell dafür nicht benötigt werden; dieser Betätigung liegt auch eine dauerhaft angelegte, konzeptionelle (unternehmerische) Entscheidung zugrunde. Diesen Sachverhalt verfehlt es, wenn die Antragstellerin ihn lediglich als „Vertragskontrolling“ und die Einnahme vertragsbedingter Entgelte darzustellen sucht. Es mag sich zwar so verhalten, dass die konkrete erwerbswirtschaftliche Betätigung parallel zu den Interessen des für die Bewirtschaftung der Vorratskavernen eingesetzten Unternehmens liegt und das eigentliche operative Geschäft auch Sache dieses Unternehmens ist, so dass sich der unternehmerische Aufwand der Antragstellerin über die Grundentscheidungen hinaus auf die Genehmigung vertraglicher Abreden und die Verbuchung der Einnahmen beschränkt und insofern auch lediglich eine „Nebensache“ zu den hoheitlichen Aufgaben darstellt. Es mag sich auch so verhalten, dass die vertraglichen Zustimmungsvorbehalte ihren Grund in der öffentlich-rechtlichen Zweckbindung der Vorratskavernen fanden, von der die Antragstellerin dem Bewirtschaftungsunternehmen jeweils für die beabsichtigte Dauer des mit Dritten abzuschließenden Lagergeschäfts einen Dispens erteilen musste. Das kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Nutzung der freien Lagerkapazitäten zugleich in der Absicht zugelassen wurde, an dem vereinbarten Entgelt zu partizipieren, also erwerbswirtschaftlichen Zwecken diente und sich in diesem Sinne jeweils als Vollzug der getroffenen unternehmerischen Grundentscheidung der Antragstellerin darstellte. Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass die dauerhafte Ausübung dieser Tätigkeit bei der Antragstellerin eine – wenn auch geringe – Geschäftseinrichtung laufend voraussetzte und die erzielten Erlöse als Früchte der Verfolgung sowohl der unternehmerischen Grundentscheidung wie der laufend erforderlichen Zustimmungen zu den angebahnten Einlagerungsgeschäften unter Verwendung der ministeriellen Sachausstattung anzusehen waren. Hiervon ausgehend liegt es neben der Sache, wenn die Antragstellerin darauf verweisen will, dass das eigentliche Betriebsvermögen der Kavernenspeicher in Etzel ist, der als solcher jedoch zum Betriebsvermögen des Bewirtschaftungsunternehmens rechnet. Vielmehr ließen sich die wirtschaftlichen Aktivitäten der Antragstellerin bei dem gewählten Modell für die Verfolgung der hoheitlichen Aufgaben wie der erwerbswirtschaftlichen Zwecke klar von denen des Bewirtschaftungsunternehmens trennen. Bei der Antragstellerin verbleibt es danach bei den auf ministerieller Ebene wahrgenommenen, bereits beschriebenen erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienenden Aufgaben, ohne die die Lagergeschäfte nicht zustande kommen könnten. Deshalb liegt es ungeachtet der hier gewiss vorhandenen, von geschäftlichen Aktivitäten privater Dritter abweichenden Besonderheiten nahe, die Betriebsstätte am Dienstsitz des zuständigen Ministeriums in Berlin, wenn nicht ohne Einfluss auf das Ergebnis - im Sinne der geschäftlichen Oberleitung – am Sitz der Bundesregierung angesiedelt zu sehen, weil diese über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet (Art. 65 Satz 3 GG). Zu Recht hat auch die Antragsgegnerin diesbezüglich darauf hingewiesen, dass sich das Bundesministerium für Wirtschaft (nicht: „Wissenschaft“, wie die Antragsgegnerin fortgesetzt schreibt) und Technologie ihr gegenüber in dem Schreiben vom 20. Februar 2009 selbst als „Betriebsführer“ des ehemaligen BgA bezeichnet hat und schließlich auch der Widerspruch durch die Hauptstelle des Bundeswirtschaftsministeriums in der Bundeshauptstadt eingelegt wurde.

Substantiierte Einwände gegen die Beitragshöhe enthält das Beschwerdevorbringen nicht. Soweit damit angedeutet wird, dass eine Zerlegung des Gewerbeertrags bezüglich der in Berlin und Etzel erwirtschafteten Erträge nach § 28 GewStG geboten sei, setzt es sich schon nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass nach der Beitragsordnung der Antragsgegnerin eine Zerlegung nur dann zwingend sei, wenn sie auch bei der Gewerbesteuererhebung vorgenommen wurde, was hier nicht geschehen sei (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BeitrO 2008, die hier allerdings für die im Streit befindlichen Jahre 2001 bis 2005 nicht einschlägig sein dürfte). Im Übrigen spricht jedoch bei summarischer Prüfung viel dafür, dass eine Zerlegung der Erwirtschaftung der der Antragstellerin zufließenden Erträge gerade nicht gerecht wird. Bestand nämlich der BgA in dem Treuhandverhältnis mit dem Bewirtschaftungsunternehmen, erzielte er seine Erträge aus diesem Treuhandverhältnis durch die Abführung der Lagerentgelte seitens des Bewirtschaftungsunternehmens und gerade nicht unmittelbar durch das – allein vom Bewirtschaftungsunternehmen betriebene - operative Geschäft mit dem Einlagerer. Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn die der Antragstellerin zugeflossenen Erträge einheitlich am Sitz des Ministeriums der Gewerbesteuererhebung zugrunde gelegt worden sind und weder von der Steuerbehörden noch von der Antragsgegnerin Veranlassung für eine Zerlegung bei der Beitragsveranlagung gesehen wurde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei für das vorläufige Rechtsschutzverfahren hinsichtlich der Vollziehbarkeit öffentlicher Abgaben und Kosten ein Viertel des in der Hauptsache streitigen Betrages anzusetzen ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).