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Nachversicherung - juristischer Vorbereitungsdienst - Referendar - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 12. Senat Entscheidungsdatum 20.12.2016
Aktenzeichen L 12 R 801/13 ECLI ECLI:DE:LSGBEBB:2016:1220.L12R801.13.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 6, § 184 SGB 6, § 186 SGB 6

Leitsatz

Zur Nachversicherung eines Klägers nach Beendigung seines juristischen Vorbereitungsdienstes.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. August 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die von den Beigeladenen zu 1. bzw. 2. an die Beklagte im Wege der Nachversicherung für den Kläger entrichteten Beiträge an die Beigeladene zu 3. zu übertragen sind.

Der im Oktober 1974 geborene Kläger trat am 1. Mai 2007 in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Brandenburg ein. Nach einem Schreiben des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Beigeladener zu 1.) vom 18. April 2007 leistete der Kläger den juristischen Vorbereitungsdienst als Referendar in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ab, wofür ihm eine Unterhaltsbeihilfe und bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Familienzuschlag in Aussicht gestellt worden war. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass der Kläger während des Referendariats arbeitslosen- und sozialversicherungspflichtig sei und bei Beendigung des Referendariats eine Nachversicherung durch die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg –ZBB – (Beigeladener zu 2.) hinsichtlich der Rentenversicherung erfolgen sollte. Das zweite juristische Staatsexamen legte der Kläger vor dem gemeinsamen juristischen Prüfungsamt (gJPA) der Länder Berlin und Brandenburg am 26. Mai 2009 ab; wegen der Einzelheiten hierzu wird auf den Aktenauszug des gJPA Bezug genommen (Anlage zu Blatt 122 der Gerichtsakten). Mit einem Anschreiben vom 28. Mai 2009 übersandte es ihm das Zeugnis, in welchem das Bestehen des Examens „am 26. Mai 2009“ und der Ausstellungstag mit „28. Mai 2009“ dokumentiert wurde.

Nachdem das Zeugnis zu den Personalakten des Beigeladenen zu 1. gelangte, verfügte ein Mitarbeiter, dass der Vorbereitungsdienst am 26. Mai 2009 wegen Bestehens der zweiten juristischen Staatsprüfung beendet worden sei.

Am 29. Mai 2009 ging bei dem Beigeladenen zu 2. eine Veränderungsmitteilung vom 25. Mai 2009 zum Kläger ein, wonach unter anderem die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses „mit Ablauf des 31.05.09“ und die Dienstzeit bis zum Prüfungstermin mit „01.05.2007“ bis „28.05.2009“ (ursprünglich) angegeben wurden.

Der Beigeladene zu 2. übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 3. Juni 2009 die Mitteilung, dass über seine Nachversicherung für die versicherungsfreie Beschäftigung im Dienst des Landes Brandenburg als Referendar zu befinden sei, da er mit Ablauf des „31. Mai 2009“ ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus einem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden sei. Zugleich informierte sie ihn, dass eine Entscheidung hierüber innerhalb von drei Monaten nach dem tatsächlichen Ausscheiden zu treffen sei und bat eine Erklärung zur Nachversicherung (Erklärung 1) spätestens bis zum 15. Juli 2009 ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden. Ferner ersuchte der Beigeladene zu 2. mit dem Schreiben den Kläger, die Erklärung zur Prüfung des Aufschubgrundes (Erklärung 2) bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ausscheiden im Monat Mai 2011 ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden, jedoch gegebenenfalls bereits vorher, wenn tatsächlich eine rentenversicherungsfreie Beschäftigung aufgenommen werde (z.B. Beamtenverhältnis, Angestelltenverhältnis mit Gewährung der Versorgung) oder wenn tatsächlich eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen und gleichzeitig festgestellt werde, dass kein versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis mehr eingegangen werden solle. Das Schreiben enthielt mit Fettdruck den weiteren Hinweis, dass die Termine unbedingt einzuhalten seien. Wenn das Schreiben nicht innerhalb der Frist beantwortet werde, würde die Nachversicherung unverzüglich durchgeführt werden. Dem Kläger ist ein Hinweisblatt zum Nachversicherungsschreiben beigefügt worden. Darin heißt es zu berufsständischer Versorgungseinrichtungen:

„Die Nachversicherungsbeiträge werden grundsätzlich an die Deutsche Rentenversicherung Bund bzw. einen regionalen Träger der DRV gezahlt. Daneben können die Beiträge auch an eine berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt werden, wenn sie einer entsprechenden Berufsgruppe (z.B. Rechtsanwalt, …) angehören. Sie können innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung die Zahlung der Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung beantragen, sofern Sie innerhalb dieser Frist Mitglied in dieser Versorgungseinrichtung geworden sind. Die Voraussetzung für die Nachversicherung sind dann erfüllt, wenn sie nach ihrem Ausscheiden kein weiteres versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis eingehen und Aufschub Gründe nicht vorliegen bzw. weggefallen sind. … .

Die Fristen für die Beantragung der Durchführung der Nachversicherung an ein berufsständisches Versorgungswerk nach § 186 SGB VI werden durch die Abgabe der Erklärung zur Nachversicherung nicht berührt. Sofern aufgrund ihrer Erklärung Aufschubgründe nicht vorliegen und die ZBB die Nachversicherung bei der DRV in Berlin durchgeführt hat, können Sie innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist gemäß § 186 Abs. 3 SGB VI noch die Übertragung der durchgeführten Nachversicherung anders gewünschte Versorgungswerk durch die DRV Bund beantragen. …“

Bereits am 10. Juli 2009 ging bei dem Beigeladenen zu 2. die Erklärung zur Nachversicherung (Erklärung 1) des Klägers vom 7. Juli 2009 ein, in der er kundtat zu beabsichtigen, innerhalb der nächsten zwei Jahre nach seinem Ausscheiden in ein neues, rentenversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis (z.B. Beamtenverhältnis) einzutreten. Die Frage danach, ob er bereits über eine Einstellungszusage für ein neues versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis (z.B. Beamtenverhältnis) erhalten habe und er diese Stelle annehmen werde bzw. bereits in ein neues versicherungsfreies Beschäftigungs-/Dienstverhältnis eingetreten sei, verneinte er.

Der Beigeladene zu 2. übermittelte dem Kläger mit Schreiben vom 16. bzw. 31. Juli 2009 die Bescheinigungen vom 16. Juli bzw. 10. August 2009 nach § 185 Abs. 3 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) zur Nachversicherung nach § 233a Abs. 1 bzw. 2 SGB VI. Die Bescheinigungen sahen als Ende des Referendariats noch den 28. Mai 2009 vor. Mit Schreiben vom 31. Juli 2009 erhielt auch der Beigeladene zu 1. Kenntnis von dieser Nachversicherungsbescheinigung, der eine Korrektur zur Änderungsmitteilung vom 25. Mai 2009 vornahm und das Ende der Dienstzeit bis zum Prüfungstermin mit „26.05.2009“ angab.

Der Beigeladene zu 2. veranlasste die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge an die Beklagte im Zuge des Schreibens vom 16. Juli 2009. Die Beiträge wurden schließlich im August 2009 auf das Versicherungskonto des Klägers bei der Beklagten entrichtet ursprünglich für den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis zum 28. Mai 2009, später nach Berichtigung für den Zeitraum 1. Mai 2007 bis zum 26. Mai 2009.

Mit einem Schreiben vom 12. August 2009 wandte sich der Kläger an den Beigeladenen zu 2. unter Bezugnahme seines Schreibens vom 3. Juni und 31. Juli 2009 und machte geltend, dass für ihn in Hinblick auf das übersandte Merkblatt nach seinem Verständnis ein Aufschubgrund vorliege, weshalb zunächst keine Nachversicherung durchzuführen wäre, weil zu erwarten stünde, dass er innerhalb von zwei Jahren eine Beschäftigung mit Versorgungsanwartschaft aufnehmen werde, wobei der Nachversicherungszeitraum im Rahmen der Versorgungsanwartschaft berücksichtigt werden müsse. Am 2. und 4. November 2009 vermerkte eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eine Rücksprache am 2. November 2009, wonach eine Nachversicherung bei der Rentenversicherung veranlasst worden sei, da ein Vierteljahr nach Ausscheiden noch keine Zusage auf eine weitere versicherungsfreie Beschäftigung vorgelegen habe.

Mit Eingang vom 28. August 2009 erreichte den Beigeladenen zu 2. die neue Änderungsmitteilung vom Beigeladenen zu 1. über die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses bzw. die Dienstzeit bis zum Prüfungstermin. Während es bei der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses beim 31. Mai 2009 verblieb, wurde nunmehr die Dienstzeit des Klägers bis zum Prüfungstermin mit „26.05.2009“ angegeben.

Dem Kläger wurde nach Aktenlage des Beigeladenen zu 2. unter dem 30. September 2009 Nachricht von der Korrektur der Bescheinigung über die Nachversicherung zugesandt wie dem Beigeladenen zu 1. und der Beklagten, in denen das Ende des Referendariats auf den 26. Mai 2009 bestimmt war.

Am 27. Mai 2010 füllte der Kläger den Antrag auf Nachversicherung beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Brandenburg aus und übermittelte ihn dem Beigeladenen zu 1., welches den Eingang am 31. Mai 2010 vermerkte. Der Antrag enthielt im Kopf handschriftlich „vorab per Fax: 2“. Eine Fernkopie ist den Akten des Beigeladenen zu 1. nicht zu entnehmen. Der Originalantrag (Bl. 62 der Verwaltungsakten des Beigeladenen zu 2.) wurde vom Beigeladenen zu 1. dem Beigeladenen zu 2. zugeleitet und ging dort am 4. Juni 2010 ein. Eine Kopie von ihm übermittelte er der Beklagten mit Schreiben vom 13. September 2010 und erwähnte unter anderem, dass die Jahresfrist eingehalten worden sei und die Beiträge für die Nachversicherung an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Brandenburg zu überweisen seien. Einen Abdruck des Schreibens erhielt der Kläger. Der Beigeladenen zu 3. erhielt unter demselben Datum die Nachricht, dass die Beklagte angewiesen worden sei, ihm den Nachversicherungsbetrag zu überweisen.

Mitarbeiter der Beklagten erhielten vom Beigeladenen zu 1. die Mitteilung, dass der Kläger am 26. Mai 2009 die Prüfung abgeschlossen und noch bis zum 31. Mai 2009 Bezüge erhalten habe. In dem Zeitraum vom „26.“ (richtig wohl: 27.) Mai 2009 bis zum 31. Mai 2009 habe eine Aufnahme einer versicherungspflichtigen bzw. einer erneuten versicherungsfreien Beschäftigung nicht mehr vorgelegen.

Mit Bescheid vom 18. November 2010 lehnte die Beklagte die Zahlung der Nachversicherungsbeträge für die Referendarzeit vom 1. Mai 2007 bis 26. Mai 2009 an den Beigeladenen zu 3. ab, weil die Antragsfrist von einem Jahr am 26. Mai 2010 geendet habe.

Der Kläger ließ hiergegen Widerspruch am 10. Dezember 2010 einlegen und zur Begründung ausführen, er sei nicht bereits am 26. Mai 2009 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden. Das Schreiben des Beigeladenen zu 2. vom 10. August 2009, wonach die Ausbildung bis zum 28. Mai 2009 angedauert habe, sei als ein Verwaltungsakt zu sehen, der in Bestandskraft erwachsen sei. Der Beigeladene zu 2. habe ihm gegenüber bekräftigt, dass die Jahresfrist eingehalten worden sei. In der Lohnsteuerbescheinigung für 2009 sei das Ende des Dienstverhältnisses von dem Beigeladenen zu 2. sogar bis zum 31. Mai 2009 angegeben worden. Soweit eine Verfristung im Raume stehe, sei ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Hilfsweise würden ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch und ein Amtshaftungsanspruch geltend gemacht werden. Ohnehin sei zweifelhaft, ob die Beklagte zuständig sei, über den vom Kläger gestellten Antrag zu befinden. Der Beigeladene zu 2. habe seinem Anliegen offenbar entsprochen, indem die Beklagte mit Schreiben vom 13. September 2010 aufgefordert worden sei, die Beiträge an das Versorgungswerk weiterzuleiten. Eine gesetzliche Befugnis, selbst über Nachversicherung zu befinden und die von dem Beigeladenen zu 2. getroffene Entscheidung zu überprüfen sowie mit Außenwirkung aufzuheben, sei nicht ersichtlich. Der Beigeladene zu 1. habe ihm mitgeteilt, er sei erst am 31. Mai 2009 aus dem Referendariat ausgeschieden. Er habe am 7. Juli 2009 einen Aufschubtatbestand geltend gemacht. Ihm sei im Hinweisblatt des Beigeladenen zu 2. zum Nachversicherungsschreiben verbindlich mitgeteilt worden, dass eine Nachversicherung bei der Beklagten nur durchgeführt werde, „sofern aufgrund Ihrer Erklärung Aufschubgründe nicht vorliegen“.

Auf Nachfrage der Beklagten beim Beigeladenen zu 2. teilte dieser ihr mit, dass der Kläger einen Antrag auf Nachversicherung bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (Punkt 6 Erklärung 1) nicht gestellt habe und deswegen nicht von einem Aufschub auszugehen gewesen sei. Da der Kläger keine Einstellungszusage für ein neues rentenversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis erklärt habe, habe nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden können, dass er sofort oder innerhalb der nächsten zwei Jahre in eine andere versicherungsfreie Beschäftigung eintreten werde und deswegen die Nachversicherungsbescheinigung erstellt und entsprechende Beiträge abgeführt. Die Nachversicherungsvoraussetzungen hätten im Fall des Klägers mit seinem unversorgten Ausscheiden aus dem Ausbildungsverhältnis am 26. Mai 2009 vorgelegen. Die Jahresfrist habe am 26. Mai 2010 geendet. Als der Antrag auf Nachversicherung vom 27. Mai 2010 beim Beigeladenen zu 1. am 31. Mai 2010 eingegangen sei, sei die Frist bereits verstrichen gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2011 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Jahresfrist nach § 186 Abs. 3 SGB VI habe die Kläger versäumt. Maßgeblich für die Berechnung der Jahresfrist sei das Ausscheiden aus dem Referendariat mit Ablauf des 26. Mai 2009 gewesen. Dass Bezüge noch bis zum 31. Mai 2009 weitergewährt worden seien, fingiere ein Beschäftigungsverhältnis nicht und habe keine Auswirkung auf die Fristenregelung. Zwar habe der Kläger durch seine Erklärung vom 7. Juli 2009 einen Aufschub der Nachversicherung geltend gemacht, jedoch habe der Beigeladene zu 1. keine hinreichende Wahrscheinlichkeit gesehen, dass der Kläger sofort oder innerhalb der nächsten zwei Jahre in eine andere versicherungsfreie Beschäftigung eintreten würde und die Nachversicherung demzufolge am 16. Juli 2009 durchgeführt. Eine abweichende Entscheidung sei auch nicht im Rahmen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich, da der Kläger nicht ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die gesetzliche Frist einzuhalten. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheitere bereits daran, dass das Fristversäumnis nicht auf ihre fehlerhafte bzw. unterlassene Beratung zurückzuführen sei. Die Nachversicherung für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 26. Mai 2009 für die versicherungsfreie Beschäftigungszeit als Rechtsreferendar sei zu Recht durchgeführt worden.

Der Kläger hat am 4. Juli 2011 Klage vor dem Sozialgericht Potsdam erhoben und geltend gemacht, auf den genauen Tag, wann er aus dem „Beamtenverhältnis“ ausgeschieden sei, komme es gar nicht an, da er einen Aufschubtatbestand geltend gemacht habe. Die Beklagte und der Beigeladene zu 2. hätten bei Zweifel am Aufschubgrund bei ihm nachfragen und erfahren können, dass er angesichts der Prädikatsexamina (1. Examen: 9,46 Punkte, 2. Examen: 10,31 Punkte) auch eine realistische Voraussetzung für eine Einstellung als Richter gehabt hätte. Er habe sich mit Schreiben vom 15. September 2009 für den Richterdienst in Berlin beworben. Aufgrund des von ihm ausgefüllten Vordrucks des Beigeladenen zu 2. „Erklärung zur Nachversicherung“ werde der Eindruck vermittelt, dass in objektiver Hinsicht für eine Voraussichtlichkeit im Sinne des § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI genügen könne, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden eine Einstellung in eine versicherungsfreie Beschäftigung erfolge. Die Angaben von Bewerbungsaktivitäten ergäben sonst keinen Sinn.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe davon Kenntnis gehabt, dass sein Referendariat nicht am 28. Mai 2009, sondern am 26. Mai 2009 geendet habe, was ihm von seinem ehemaligen Dienstherrn vermittelt worden sei. Der Kläger habe eine Mehrausfertigung der korrigierten Bescheinigung nach § 185 Abs. 3 SGB VI vom 28. Oktober 2009 erhalten. Darüber hinaus habe sie ihm am 18. November 2009 einen berichtigten Versicherungsverlauf übersandt. Die Jahresfrist werde auch nicht durch die Antragstellung vom 27. Mai 2010 aufgrund des Vorliegens eines Aufschubgrundes nach § 184 Abs. 2 Satz 1 SGB VI angehalten, da der ehemalige Dienstherr die Nachversicherung nicht aufgeschoben habe.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. August 2013 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen Bezug auf die Gründe des Widerspruchsbescheides genommen.

Der Kläger hat am 10. Oktober 2013 Berufung vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 30. September 2013 zugestellte Urteil eingelegt und sein Begehren weiterverfolgt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. August 2013 sowie den Bescheid vom 18. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Nachversicherungsbeiträge für die Referendarzeit an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Brandenburg zu übertragen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hat auf Ersuchen des Berichterstatters zum Verfahren den Sendebericht seines Antrages vom 27. Mai 2010 zu den Gerichtsakten gereicht, wonach er den Antrag per Fernkopie am 28. Mai 2016 um 16:32 Uhr an die Faxnummer versandt habe. Der Beigeladene zu 1. hat auf Nachfrage des Berichterstatters mitteilen lassen, dass am 28. Mai 2010 um 16:33 Uhr ein einseitiges Telefax von demjenigen Anschluss eingegangen sei, den der Kläger zur Übermittlung seines Antrages am 27. Mai 2010 genutzt habe und hierzu eine Kopie des Aktivitätsberichts (Blatt 124 der Gerichtsakten) beigefügt.

Mit dem Kläger und der Beklagten hat am 3. Mai 2016 ein Erörterungstermin stattgefunden, in dem der Kläger und die Beklagte unter anderem die Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung abgegeben haben. Der Kläger hat bestritten, die Korrektur der Bescheinigung nach § 185 Abs. 3 SGB VI erhalten zu haben.

Durch Beschluss vom 13. September 2016 sind das Land Brandenburg vertreten durch das Brandenburgische Oberlandesgericht (Beigeladener zu 1.), das Land Brandenburg, vertreten durch die ZBB Cottbus (Beigeladene zu 2.) und das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Brandenburg (Beigeladene zu 3.) zum Verfahren beigeladen worden.

Der Beigeladene zu 3. hat sich zum Verfahren insoweit eingelassen, dass er zur Frage der Wahrung der Frist für den Nachversicherungsantrag aus eigener Kenntnis nichts beitragen könne. Seine Satzung nehme ebenfalls Bezug auf die Jahresfrist für den Antrag auf Durchführung der Nachversicherung. Im Übrigen hat er die Mitgliedschaft des Klägers ab 10. Juli 2009 bestätigt.

Mit drei Schriftsätzen vom 16. bzw. 18. November 2016 haben alle drei Beigeladenen ebenfalls ihre Zustimmungen zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Verfahren wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und der Personalakten des Beigeladenen zu 1., sowie der Verwaltungsakten der Beigeladenen zu 2. und einem Aktenauszug vom gemeinsamen juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Abführung bzw. Weiterleitung von Nachversicherungsbeiträgen an den Beigeladenen zu 3. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 18. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Senat folgt der Rechtsprechung, dass im Streit über die Frage, ob eine Nachversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung durchzuführen ist, nach Abführung der Nachversicherungsbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung von dieser verlangt werden kann, dass sie die vom Nachversicherungsschuldner erhaltenen Beiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung weiterleitet (so BSG, Urteile vom 19. November 1981, 11 RA 64/80 sowie 11 RA 88/80, Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 26. November 2003, L 8 RA 4/03 und Bayerisches LSG, Urteil vom 24. März 2004, L 13 RA 254/02). Indessen ist der Kläger zu Recht von dem Beigeladenen zu 1. bei der Beklagten nachversichert worden (zu 1.). Der Antrag des Klägers vom 27. Mai 2010 auf die Abführung bzw. Weiterleitung von Nachversicherungsbeiträgen an den Beigeladenen zu 3. ist verspätet (zu 2.).

1. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI werden Personen, die als Beamte versicherungsfrei gewesen sind, nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben.

Der Kläger hatte am 26. Mai 2009 seinen Referendardienst beendet und ist von demBeigeladenen zu 1. bei der Beklagten nachzuversichern gewesen, denn er war ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus diesem Dienst ausgeschieden. Dass das Referendariat am 26. Mai 2009 und damit sein Dienstverhältnis endete, folgt aus § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung der Juristenausbildung im Land Brandenburg vom 4. Juni 2003 (GBl. S. 166 ff.). Danach ist bestimmt, dass der Vorbereitungsdienst mit Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung oder das wiederholte Nichtbestehen dem Rechtsreferendar bekannt gegeben wird, endet. Dem vom gJPA übermittelte Aktenauszug den Kläger betreffend kann ausweislich der Niederschrift aus Anlass der mündlichen Prüfung zum zweiten juristischen Staatsexamen entnommen werden, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Entscheidung über das aus dem Einzelnotennachweis ersichtliche Prüfergebnis am 26. Mai 2009 verkündet und dies unter Erläuterung der Bewertung der Einzelleistungen in der mündlichen Prüfung begründet hatte. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 10 des Gesetzes zur Modernisierung der Juristenausbildung im Land Brandenburg, welches der Kläger mit Eintritt in den Vorbereitungsdienst am 1. Mai 2007 begonnen hatte, mit Ablauf des 26. Mai 2009 endete. Während dieser Zeit war der Kläger auch nicht rentenversicherungspflichtig, denn die Ausbildung erfolgte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, (wenn auch) außerhalb des Beamtenverhältnisses. Dies ändert aber nichts daran, dass der Kläger während der Zeit seines Referendariats von der Rentenversicherung befreit gewesen ist; § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Nr. 4 SGB VI, denn auch das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis stellt ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis dar, wie sich aus den weiteren Regelungen des § 10 Abs. 2, 3 des vorgenannten Gesetzes ergibt. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Der Senat hat auch keine Zweifel an der rentenrechtlichen Versicherungsfreiheit während des Referendariats des Klägers.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger wohl noch vom 27. bis 31. Mai 2009 weiter Unterhaltsbeihilfe erhielt. Die Regelung in § 10 des zuvor genannten Gesetzes ist eindeutig; mit dem Bestehen des zweiten juristischen Staatsexamen endet das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis.

Die Nachversicherung und die Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge erfolgt grundsätzlich beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, hier der Beklagten (§ 185 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).

Gemäß § 184 Abs. 1 SGB VI sind die Beiträge für die Nachversicherung zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind, insbesondere Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. Die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge erfolgt somit grundsätzlich nach dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung. Liegen die Voraussetzungen der Nachversicherung vor, wird die Nachversicherungsschuld am folgenden Tag fällig (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli - 4 RA 107/95).

Die Beitragszahlung wird gemäß § 184 Abs. 2 Satz 1 SGB VI allerdings aufgeschoben, wenn die Beschäftigung nach einer Unterbrechung, die infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist, voraussichtlich wieder aufgenommen wird (Nr. 1). Dies ist dann der Fall, wenn das versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnis aufgelöst und damit die Versorgungszusage entfallen ist, dieses aber voraussichtlich später bei demselben Dienstherrn unter Anrechnung der Vordienstzeiten mit einer entsprechenden Versorgungszusage wieder aufgenommen wird; vgl. Pietrek in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 184 SGB VI, Rn. 19. Dieser Fall kommt nicht zur Anwendung, weil der Kläger mit der Beendigung des Referendariats nicht etwa wieder in dieses öffentlich-rechtliche (Ausbildungs-) Verhältnis zurückkehren wollte. Die Ausbildung zum Volljuristen war beendet. Eben so wenig kommt die Nr. 3 der Vorschrift in Betracht. Eine widerrufliche Versorgung ist dem Kläger nicht gezahlt worden.

Nach der Nr. 2 der Vorschrift wird eine Beitragszahlung auch dann aufgeschoben, wenn eine andere Beschäftigung sofort (1. Alternative) oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren (2. Alternative) nach dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird, eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die der einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist.

Der Aufschub der Beitragszahlung erstreckt sich in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Vorschrift auch auf die Zeit der wieder aufgenommenen oder anderen Beschäftigung und endet mit einem Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzung für diese Beschäftigungen (§ 184 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).

Über den Aufschub der Beitragszahlung entscheiden der Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften (§ 184 Abs. 3 SGB VI). Hierbei handelt es sich, auch wenn der Arbeitgeber, bei dem der Nachzuversichernde ausgeschieden ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, – anders als der Kläger meint – nicht um einen Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X). Die Aufschubentscheidung ist weder für den Rentenversicherungsträger, noch für den Nachzuversichernden verbindlich, sie hat insofern keine Rechtswirkung nach außen, sondern sie beinhaltet nur die Mitteilung des Arbeitgebers bzw. der für die Nachversicherungszahlung zuständigen Stelle, weshalb man der Meinung ist, dass der Nachversicherungsbeitrag noch nicht zu zahlen ist. Andererseits ist sie aber notwendige Voraussetzung, dass der Rentenversicherungsträger das Vorliegen von Aufschubgründen prüfen muss und darf (vgl. zu alledem u. a. BSG, Urteil vom 29. Juli 1997, 4 RA 107/95 in juris).

Bei Vorliegen von Aufschubgründen tritt der Nachversicherungstatbestand zunächst nicht ein.

Für den Aufschub der Beitragszahlung kommt es darauf an, ob bei Ablauf des Tages des unversorgten Ausscheidens des Beschäftigten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit konkret zu erwarten ist, dass dieser binnen zwei Jahren eine andere entsprechende Beschäftigung aufnehmen wird, mithin, ob im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung eine hinreichend sichere, auf objektiven Merkmalen beruhende Erwartung besteht, dass der Beschäftigte innerhalb der Frist eine erneute entsprechende Beschäftigung aufnimmt (BSG, Urteil vom 29. Juli 1997, 4 RA 107/95, m.w.N. in juris). Im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens muss auf Grund einer Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles eine hinreichend sichere Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Beschäftigte innerhalb von zwei Jahren erneut eine Beschäftigung aufnehmen wird, in der er - unter Einbeziehung der bisherigen Nachversicherungsbeiträge - wiederum außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert sein wird. Eine hinreichende (subjektive und objektive) „Voraussichtlichkeit“ ist nur gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens die Erwägungen, welche die Aufnahme einer anderen entsprechenden Beschäftigung innerhalb von zwei Jahren nahelegen, so stark überwiegen, dass keine erheblichen Zweifel daran verbleiben. Keinesfalls reichen vage Spekulationen über Möglichkeiten einer Wiedereinstellung aus (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 1997, a.a.O.).

Der Aufschubgrund entfällt und die grundsätzlich maximal zweijährige Aufschubzeit endet bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass die Aufnahme einer versicherungsfreien Tätigkeit innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der letzten versicherungsfreien Tätigkeit nicht mehr möglich ist, also wenn die „objektive“ oder „subjektive“ Voraussicht der Aufnahme einer versicherungsfreien oder entsprechenden Tätigkeit innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden entfallen (vgl. Pietrek a.a.O. zu § 184 SGB VI Rdnr. 32 ff.; Finke in Hauck/Haines, § 184 SGB VI, Rdnr. 52).

Gemäß § 186 Abs. 1 SGB VI können Nachzuversichernde beantragen, dass die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, wenn sie im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt hatten (Nr. 1) oder innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung werden (Nr. 2). Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt werden (Abs. 3). Diese Fristen verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die Grundrechte aus Art. 2, 3, 6, 14 Grundgesetz (BSG, Urteil vom 18. September 1996, 5/4 RA 77/94 in juris).

Vorliegend war die Annahme eines Aufschubgrundes im Sinne von § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, der allein zu erwägen ist, zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis am 26. Mai 2009 nicht zutreffend, da der Kläger ab 27. Mai 2009 rentenrechtlich unversorgt gewesen ist und nicht konkret absehbar war, dass ereine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aufnehmen wird, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird. Dass es auf den unmittelbaren Zeitpunkt nach dem Ausscheiden ankommt, folgt aus der Rechtsprechung des BSG vom 29. Juli 1997 – 4 RA 107/95 – juris: Rn. 10, wonach das dreiseitige Nachversicherungsverhältnis im Regelfall den unversorgt ausgeschiedenen Beschäftigten sofort und unmittelbar in der gesetzlichen Rentenversicherung vor den Nachteilen daraus schützt, dass die Zeit der versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigung (ohne die Nachversicherung) für die Entstehung von Rechten und Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung unbeachtlich war. Dass die Beigeladenen 1. bzw. 2. allesamt wohl vor dem Hintergrund des Rundschreibens des Bundesministerium des Innern vom 27. April 1999 - D II 6-224 012/55seitdem davon ausgehen, dass den Dienstherrn eine Frist von drei Monaten zu belassen ist, um zu entscheiden, ob ein Aufschubgrund vorliegt oder die Nachversicherung sofort durchzuführen ist, obwohl die Nachversicherungsbeiträge mit dem unversorgten Ausscheiden sofort fällig werden, vermag an der Rechtsprechung des BSG nichts zu ändern. Erklärt aber, warum der Beigeladene zu 2. erst ab Mitte Juni bis Ende Juli/Mitte August 2009 die Nachversicherung betrieben hat, nachdem schon Ende Mai 2009 die Dienstzeitbescheinigung vom Beigeladenen zu 1. ihm übermittelt worden war.

Die Erklärung des Klägers vom 7. Juli 2009 vermag nichts daran zu ändern, dass die Voraussetzungen der Nachversicherung ab 27. Mai 2009 vorlagen. Darin hatte der Kläger „nur“ erklärt, innerhalb der nächsten zwei Jahre nach seinem Ausscheiden in ein neues, rentenversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis (z.B. Beamtenverhältnis) einzutreten und die Frage danach verneint, ob er bereits über eine Einstellungszusage für ein neues versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis (z.B. Beamtenverhältnis) erhalten habe und er diese Stelle annehmen werde bzw. bereits in ein neues versicherungsfreies Beschäftigungs-/Dienstverhältnis eingetreten sei. Ausgehend von dem Ausstellungstag hatte der Kläger keine konkrete Einstellungszusage. Dies erscheint auch nachvollziehbar. Seine Bewerbung um eine Richterstelle im Land Berlin erfolgte erst Mitte September 2009; ein Vorstellungstermin war erst für den 16. April 2010 vorgesehen. Dass der Sternchenvermerk im Formular sich nur auf „z.B. Beamtenverhältnis“ oder einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treuverhältnis beziehen konnte, wird hinreichend durch die Wiederholung des Wortes (z.B. Beamtenverhältnis) und der Frage zu 2. deutlich. Sie wendet sich mit der Ankreuzmöglichkeit „trifft zu“, an Nachzuversichernde, die Rechtsanwälte, Steuerberater oder in anderen freien Kammerberufen Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen werden wollen und deswegen die Nachversicherung nach § 186 SGB VI beantragen und hierzu jeweils das berufsständische Versorgungswerk angeben können (Verweis im Formular auf Feld 6). Augenscheinlich konnte der Kläger am 7. Juli 2009 dazu noch keine Angaben machen, wurde er erst am 10. Juli 2009 Mitglied der Rechtsanwaltskammer und worauf es für § 184 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI entscheidend ankommt, in das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Brandenburg aufgenommen, wie der Beigeladene zu 3. mitgeteilt hat. Ausgehend hiervon wäre der Kläger nach der Beendigung des Referendariats sogar bis zum 9. Juli 2009 rentenrechtlich unversorgt gewesen. Von der Aufnahme als Mitglied der Rechtsanwaltskammer und Eintritt in das Versorgungswerk der Rechtsanwälte ließ er die Beigeladenen zu 1. und 2. in Unkenntnis, die aber für die Nachversicherung bzw. einen Aufschub zuständig gewesen sind, worauf der Kläger mit dem Hinweisblatt der Beigeladenen zu 2., beigefügt im Schreiben vom 3. Juni 2009, hingewiesen worden war.

Die Examensergebnisse des Klägers können eben so wenig wie eine Bewerbung oder ein Vorstellungstermin für den Richterdienst die Annahme rechtfertigen, dass deswegen konkret absehbar gewesen sei, er werde eine Stelle als Richter auch antreten können. Dies wäre sicher der Fall, wenn ihm schon eine Einstellungszusage gemacht worden wäre. Diese lag offenkundig nicht vor. Dem Kläger ist zuzugeben, dass für ihn nach den Examensergebnissen eine gute Möglichkeit, aber keineswegs eine Sicherheit bestanden hätte. Für die Zeit nach dem Referendariat lässt sich prognostisch eher vorhersehen, dass er als Rechtsanwalt hat tätig werden wollen, wenn auch die Bewerbung für den Richterdienst Zweifel lässt. Hierfür spricht, dass er sich schon im Zuge seiner Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer bzw. im Versorgungswerk der Rechtsanwälte bei der Beklagten von der Rentenversicherungspflicht hat befreien lassen. Warum dann nicht auch von ihm schon der Antrag nach § 186 Abs. 3 SGB VI gestellt worden ist, muss der Senat nicht beantworten.

2. Als der Kläger in der Folge seiner Zulassung als Rechtsanwalt bzw. Eintritt in das Versorgungswerk der Rechtsanwälte den Antrag vom 27. Mai 2010 nach § 186 SGB VI am 28. Mai 2010 per Telefax gerichtet an den Beigeladenen zu 1. stellte, wie sich aus den Ermittlungen im Berufungsverfahren ergeben hat, konnte er zwar noch die Voraussetzungen von § 186 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI erfüllen, nicht aber die nach dessen Abs. 3.

Nach § 186 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI können Nachzuversichernde beantragen, dass die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung werden. Innerhalb dieses Jahres nach Beendigung des Referendariats (26. Mai 2009) ist der Kläger Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte mit Wirkung zum 10. Juli 2009 geworden. Er hat aber nicht den Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt. Sein Antrag ist um zwei Tage verspätet gewesen.

Dem Kläger steht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Versäumung der Antragsfrist nicht zur Seite.

Die Jahresfrist in § 186 Abs.1 Nr. 2 SGB VI ist eine Ausschluss- bzw. Verfallfrist (Hauck-Noftz, a.a.O., § 186 SGB VI Rndr.13), für die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 SGB X nicht in Betracht kommt. Von einer absolut wirkenden Ausschlussfirst ist auszugehen, wenn die Vorschrift „mit der Frist steht und fällt“ (vgl. von Wulffen SGB X, § 27 Rndr.4 m.w.N.; BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 4 RA 110/95). Dies ist vorliegend der Fall. Ausschließlicher Sinn und Zweck des § 186 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ist die Festlegung der Jahresfrist. Die Beiträge und Rentenanwartschaften, die durch die Nachversicherung bei dem Rentenversicherungsträger begründet werden, sollen nur in bemessenem Abstand an eine berufsständische Versorgungseinrichtung weitergeleitet werden können, um den sonst bestehenden "Schwebezustand" einzugrenzen. Wie oben dargestellt gebieten es die bereits beim Rentenversicherungsträger begründeten rentenrechtlichen Positionen, eine nicht ohne Weiteres verrückbare zeitliche Schranke zur Ausübung des Wahlrechts gemäß § 186 SGB VI zu setzen (so zutreffend Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 31. Mai 2005 – L 6 R 306/99 –, Rn. 23, juris).

Der Kläger kann auch nicht sein Begehren mit Erfolg auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen.

Das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs greift, sofern ein Sozialleistungsträger eine dem Versicherten gegenüber obliegende Nebenpflicht aus dem Sozialrechtsverhältnis, insbesondere eine Auskunfts-, Beratungs- oder Betreuungspflicht verletzt hat und dadurch sozialrechtlich ein Schaden zugefügt wurde. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolgen gerichtet, welche eingetreten wären, wenn der Versicherungsträger die ihm obliegenden Pflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte, wobei die Pflichtverletzung ursächlich für den sozialrechtlichen Schaden gewesen sein muss (BSG SozR 2200 § 10 Nr. 25). Die Nebenpflichten eines Sozialleistungsträgers beinhalten, dem Antragsteller zu den Leistungen zu verhelfen, auf die er einen gesetzlichen Anspruch hat. Er hat dabei auch auf die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die nach den Umständen des Einzelfalls klar zu Tage liegen (BSGE 46, 124, 126; 49, 30).

Vorliegend ist schon nicht ersichtlich, wodurch die Beklagte den Kläger fehlerhaft beraten haben soll. Bereits am 12. August 2009 ging bei ihr das Schreiben der Beigeladenen zu 2. vom 31. Juli 2009 einschließlich der Bescheinigung nach § 185 Abs. 3 SGB VI ein und wurde somit allein über den Umstand, dass eine Nachversicherung für den Kläger durchgeführt werde, informiert. Auch der Antrag des Klägers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vom 25. August 2009 gibt keinen Anlass von einem schuldhaften Versäumnis einer Beratungspflicht auszugehen. Dem Kläger ersuchte mit seinem Antrag keineswegs um eine Beratung hinsichtlich der Nachversicherungsbeiträge.

Ein Anhalt, dass ein Verhalten etwa der Beigeladenen zu 1. und 2. als eine fehlerhafte Beratung anzusehen wäre, ist nicht ersichtlich.

Das Verhalten einer anderen Behörde kann einem Sozialleistungsträger dann zugerechnet werden, wenn zwischen beiden eine sog. Funktionseinheit besteht (Seewald in: Kassler Kommentar vor §§ 38-47 SGB I m.w.N.). Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist von der Rechtsprechung entwickelt worden, um Fehler im Verwaltungsablauf schon mit den der Verwaltung möglichen Mitteln auszugleichen. Es soll bei der Geltendmachung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht darauf ankommen, welche der in den Verwaltungsablauf eingeschalteten Stellen pflichtwidrig gehandelt hat, sofern nur der entstandene Nachteil durch eine Amtshandlung der für diese zuständige Verwaltungsstelle ausgleichbar ist. Die organisatorische Verlagerung von Teilen eines Verwaltungsverfahrens auf eine andere Behörde ist damit grundsätzlich kein entscheidendes Argument gegen die Begründetheit des Anspruchs (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2015 – 4 RA 66/93 – juris).

Ungeachtet dessen, dass der Kläger einerseits schon vom Beigeladenen zu 1. mit seiner Einstellung in das Referendariat auf die Nachversicherung hingewiesen wurde und im Zuge der Nachversicherung nach dem Ende des Referendariats ausführlich mit dem Merkblatt durch den Beigeladenen zu 2. informiert worden ist, scheitert der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hier aber schon deswegen, weil ein Arbeitgeber – gleich ob privat- oder öffentlich-rechtlich organisiert – im Rahmen seiner Mitwirkung bei der Nachversicherung eines Arbeitnehmers bzw. Bediensteten keine Amtshandlungen für den Rentenversicherungsträger vornimmt, sondern in Erfüllung der sich aus dem Arbeits-/Dienstverhältnis ergebenden arbeits- bzw. dienstrechtlichen Verpflichtungen und zur Erfüllung eines ihn treffenden sozialrechtlichen Anspruchs tätig wird (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 4 RA 66/93 –, juris). Zweifelhaft ist darüber hinaus, ob bei dem Kläger überhaupt ein Schaden als Voraussetzung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vorliegt. Denn die Nachversicherungsbeiträge, die ausschließlich aus dem Vermögen des Beigeladenen zu 1. bzw. 2. entrichtet worden sind, werden durch den Ausschluss der Wahlmöglichkeit nach Ablauf der Jahresfrist nicht ohne Weiteres zu wirtschaftlich oder rechtlich nutzlosen Aufwendungen. Diese können in der Zukunft möglicherweise durchaus Bedeutung erlangen (BSG Urteil vom 18. September 1996 - 5/4 RA 77/94 - juris), zumal der Kläger schon über Pflichtbeiträge aus den Zeiträumen ab September 1993 bis Juli 1995, Oktober 2000 bis April 2007 verfügt (Versicherungsverlauf vom 18. November 2009).

Schließlich kann das Klagebegehren auch nicht über § 26 SGB IV, der Vorschriften zur Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge enthält, begründet werden. Denn die Beigeladenen zu 1. und 2. haben, wie oben dargestellt, die Beiträge zur Nachversicherung des Klägers zu Recht an die Beklagte gezahlt.

Nach alledem bleibt die Berufung ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.