Gericht | OLG Brandenburg 11. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 09.10.2012 | |
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Aktenzeichen | 11 U 172/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
I. Auf die Berufung der Streithelferin der Klägerin wird das am 07. Oktober 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin - 3 O 240/10 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Versäumnisurteils vom 18. Januar 2011 wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin zu zahlen
a) € 2.507,09 nebst Zinsen seit dem 27.03.2010 in Höhe
(1) von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 2.260,40 und
(2) von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 246,69,
b) € 316,80 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2010.
2. Im Übrigen bleibt das landgerichtliche Versäumnisurteil aufrechterhalten.
II. Die Klägerin hat vorab die durch ihre Säumnis in dem Termin am 18. Januar 2011 vor dem Landgericht entstandenen Kosten zu tragen. Von den übrigen Kosten des Rechtstreits erster Instanz fallen der Beklagten 20 % und der Klägerin 80 % zur Last. Die im ersten Rechtszug durch die Nebenintervention veranlassten Kosten hat die Beklagte zu 20 % und die Streithelferin der Klägerin zu 80 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Nebenintervenientin auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten im Kern darum, ob und gegebenenfalls inwieweit die Beklagte als Gebäudeversichererin der Klägerin vertraglich für Aufwendungen zur Beseitigung eines Wasserschadens einstehen muss, der sich am 23. Dezember 2009 in einer - damals vorübergehend nicht genutzten - Wohnung im ersten Obergeschoss links des versicherten Mehrfamilienhauses, belegen in der …straße 105 in W…, dadurch ereignet hat, dass infolge von witterungsbedingter Frosteinwirkung eine unter der Dusche befindliche Rohrleitung geplatzt ist. Das austretende Wasser lief in die bereits genannte Wohnung und durch den Plafond in das darunter gelegene Erdgeschoss, wo es den Fußboden und die Wände durchnässte. Zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Im Einzelnen geht es hauptsächlich um folgende Schadenspositionen, wobei in der anschließenden Tabelle zugleich das bisherige Prozessergebnis dargestellt wird:
lfd. Nr. | Einbezogene Rechnungen | Erstinstanzlich in € | ||||||
Datum | Aussteller | Gegenstand | Anlage | GA | Betrag in € | zuerkannt | aberkannt | |
1 | 31.12.2009 | B… | Reparatur im 1. OG | K22 | I 41 | 685,96 | 137,19 | 548,77 |
2 | 31.12.2009 | B… | Schadenslokalisierung im 1. OG | K23 | I 42 | 1.142,67 | 228,53 | 914,14 |
3 | 05.02.2010 | B… | Sofortmaßnahme im 1. OG | K24 | I 44 | 3.977,81 | 795,56 | 3.182,25 |
4 | 16.02.2010 | B… | Sofortmaßnahme im EG | K25 | I 46 | 5.495,60 | 1.099,12 | 4.396,48 |
5 | 26.04.2010 | StrH-K | Regieleistungen + Fahrtkosten | K30 | I 52 | 1.233,44 | 0,00 | 1.233,44 |
zusammen | 12.535,48 | 2.260,40 | 10.275,08 |
Vom Landgericht Neuruppin, das in der Vorinstanz entschieden hat, ist der Klage lediglich in Höhe von jeweils 20 % der oben unter Nr. 1 bis 4 aufgelisteten Rechnungen stattgegeben worden. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Versicherungsleistung sei diesbezüglich gemäß § 28 VVG 2008 um 80 % zu kürzen, weil sich die Klägerin eine grob fahrlässige Verletzung der in § 20 Nr. 1 lit. c) und d) VGB 2003 (Kopie in Anlage B1/GA I 100, 103) vertraglich vereinbarten Obliegenheiten vor dem Eintritt des Versicherungsfalles (Sicherheitsvorschriften) durch die Nebenintervenientin - ihre Hausverwaltung und Repräsentantin - zurechnen lassen müsse; die geltend gemachten Regie- und Fahrtkosten (oben lfd. Nr. 5) könnten überhaupt nicht erstattet verlangt werden, weil insoweit - trotz Bestreitens durch die Beklagte - keine nähere Spezifizierung erfolgt sei. Das landgerichtliche Urteil, auf das auch wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen verwiesen wird, ist der Klägerin - zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - am 17. Oktober 2011 (GA I 257) zugestellt worden. Ihre Streithelferin hat am 14. November 2011 (GA II 259) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel - nach antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 17. Januar 2012 (GA II 268) - mit einem an diesem Tage per Telekopie beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet (GA I 275 ff.).
Die Nebenintervenientin, die alleinige Rechtsmittelführerin ist, ficht das landgerichtliche Urteil - im Kern das erstinstanzliche Vorbringen wiederholend und vertiefend - in vollem Umfange der klägerischen Beschwer an. Dazu lässt sie insbesondere Folgendes vortragen:
Ein Leistungskürzungsrecht gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG stehe der Beklagten schon deshalb nicht zu, weil die Anpassung ihrer bisherigen Versicherungsbedingungen an das neue Versicherungsrecht nach Art. 1 Abs. 3 EGVVG unterblieben sei. Wie der Bundesgerichtshof inzwischen ausgesprochen habe, seien die alten - nicht mehr gesetzeskonformem - Obliegenheitsregelungen gemäß § 32 VVG nichtig und eine ergänzende Vertragsauslegung zur Lückenschließung finde nicht statt. Zu Unrecht meine die Zivilkammer, es genüge auch die Übersendung einer bloßen Information betreffend die Neufassung des Versicherungsvertragsgesetzes nach dem 30. November 2008. Einschlägig seien im Streitfall daher weiterhin die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB) 2003, deren Bestimmungen über die Rechtsfolgen vertraglicher Obliegenheitsverletzungen - speziell die vollständige Leistungsfreiheit bei grober Fahrlässigkeit - nach dem Wirksamwerden der VVG-Novelle eine zur Unwirksamkeit führende unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB bedeuteten. Der Fehler der Vorinstanz erweise sich als entscheidungserheblich, weil der Beklagten ein gesetzliches Leistungskürzungsrecht - wegen Gefahrerhöhung oder wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles - ebenfalls nicht zukomme. Dass drei Wohnungen, darunter die Schadenswohnung im Rahmen eines üblichen Mieterwechsels, in einem Gebäude während einer Frostperiode ohne Anzeichen für Verwahrlosung leer stünden, bewirke für sich genommen noch keine - zumal auf gewisse Dauer angelegte - Risikoerhöhung, weil die hiermit verbundene Entstehung neuer Gefahrenquellen in der Regel durch den Wegfall anderer kompensiert werde. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müsse insoweit stets eine ganzheitliche Betrachtung erfolgen. Im Übrigen seien die Wohnungen zumindest aus Ex-ante-Sicht ausreichend beheizt und regelmäßig kontrolliert worden, was die Beklagte schon nicht rechtswirksam bestritten habe; erforderlichenfalls wären vom Landgericht die hierzu angebotenen Beweise zu erheben gewesen. Eine Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten scheide aus, weil seinerzeit noch nicht konstatiert worden sei, wo sich das Leck befinde, und der Zeuge R… S… - bei dem es sich ohnedies nicht um einen Repräsentanten der Klägerin handele - seine damaligen Angaben anhand der äußeren Feststellungen nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. Die der Klägerin durch die Streithelferin als Hausverwaltung berechneten Regiekosten seien gemäß der vereinbarten Klausel WG 0025 erstattungsfähig; über die Notwendigkeit von Koordinierungsarbeiten hätte die Eingangsinstanz Beweis erheben können und erforderlichenfalls müssen, ohne dass es weiterer Substantiierung des klägerischen Vorbringens bedurfte.
Die Streithelferin der Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil folgendermaßen abzuändern:
1. Unter Aufhebung des landgerichtlichen Versäumnisurteils wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin zu zahlen
a) weitere € 10.275,08 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 27.03.2010 und
b) weitere € 157,80 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 07.07.2010.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention - mit Ausnahme der durch die Säumnis der Klägerin in dem Termin am 18. Januar 2011 entstandenen Kosten - zu tragen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt - im Kern ihr erstinstanzliches Vorbringen ebenfalls wiederholend und vertiefend - das landgerichtliche Urteil, soweit es ihr günstig ist; im Übrigen nimmt sie es hin. Sie lässt insbesondere Folgendes vortragen:
Zur Umstellung der - tatbestandlich unverändert gebliebenen - Obliegenheiten auf das Rechtsfolgenregime der Neufassung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) genüge nach dem Sinn und Zweck des Art. 1 Abs. 3 EGVVG bei dessen teleologischer Reduktion und selbst bei abstrakt-genereller Betrachtungsweise auch zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer eine Mitteilung, die inhaltlich den Hinweisen entspreche, die dem Nachtrag zum Versicherungsschein vom 09. März 2009 (Kopie in Anlage K1/GA I 11, 13) beigefügt gewesen seien. Ein solches Informationsblatt habe sie - die Beklagte - spätestens im November 2008 ihren Versicherungsnehmern übermittelt und unter anderem der frühere Grundstückseigentümer erhalten. Dass die Klägerin objektiv vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften verletzt habe, was nicht sanktionslos bleiben dürfe, könne keinem Zweifel unterliegen. Unabhängig davon erhöhe sich ohne Weiteres die Gefahr, wenn - wie hier - in einem als Mehrfamilienhaus mit neun Wohneinheiten und einer 15-prozentigen gewerblichen Büronutzung versicherten Objekt das Erdgeschoss einem gemeinnützigen Verein überlassen werde und wenn drei Wohnungen in einem Gebäudeteil mit separatem Aufgang leer stünden. Dass die klägerseits behaupteten Kontrollen ordnungsgemäß durchgeführt worden seien, könne nach den physikalischen Gesetzen der Thermodynamik ausgeschlossen werden. Angesichts der strengen Minusgrade, die im Dezember 2009 kurz vor dem Schadenstag herrschten, sei es jedenfalls grob fahrlässig gewesen, keine Frostvorsorgemaßnahmen zu ergreifen, insbesondere nicht für die Entleerung der Wasserleitung zu sorgen und die Heizkörper bloß auf Frostwächterniveau einzustellen. Sollte der Bereich der Schadenstelle von der Wohnungsbeheizung gar nicht erfasst werden, falle der Klägerin ein Sorgfaltspflichtverstoß dergestalt zur Last, dass die nur zeitweilig für die W… Tafel genutzten Räume im Erdgeschoss unzulänglich beheizt worden seien. Da laut den Rechnungen der B… GmbH die Schadenslokalisierung und -beseitigung bereits am 30. Dezember 2009 erfolgt sei und Verdacht auf ein weiteres Leck nicht bestanden habe, seien zudem durch den Geschäftsführer der Nebenintervenientin gegenüber dem Schadensregulierer G… Sc… zu Täuschungszwecken vorsätzlich und arglistig Falschangaben betreffend die Ursache des Schadenseintritts gemacht worden. Die in Rechnung gestellten Trocknungsgeräte könnten schon deshalb nicht im Einsatz gewesen sein, weil die verbrauchte Strommenge nur für einen Bruchteil der angegebenen Zeit ausgereicht hätte, was ebenfalls für einen Täuschungsversuch spreche. Ferner habe die Klägerin gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit verstoßen, indem die Trocknung nicht ordnungsgemäß durchgeführt, die Geräte für einen viel zu langen Zeitraum angemietet und keine Alternativ- oder Vergleichsangebote eingeholt worden seien; die tatsächlich erforderlichen Trocknungsaufwendungen lägen weitaus niedriger, wie sich aus dem Angebot der Sp… GmbH vom 02. Februar 2010 ergebe (Kopie Anlage B7/GA I 148). Die Inanspruchnahme kostenpflichtiger Regieleistungen sei nicht erforderlich gewesen. Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hätte das Landgericht der Klägerin schon deshalb nicht zusprechen dürfen, weil es sich im Streitfall nicht um eine Entgeltforderung im Sinne des Gesetzes handele.
In der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz wurde die Sach- und Rechtslage mit den Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin und der Beklagten eingehend erörtert. Dabei hat der Senat im Rahmen von § 139 ZPO auf alle entscheidungserheblichen Punkte hingewiesen. Der Streithelferin der Klägerin wurde antragsgemäß Schriftsatznachlass bis zum 11. September 2012 gewährt (GA II 416, 419), wovon sie mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. September 2012 Gebrauch gemacht hat (GA II 429 ff.). Hinsichtlich der weiteren Details des Sach- und Streitstandes sowie der bisherigen Prozessgeschichte wird ergänzend auf die weiteren Anwaltsschriftsätze der Prozessparteien und der Nebenintervenientin einschließlich der jeweiligen Anlagen, auf sämtliche Terminsprotokolle und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
A.
Das Rechtsmittel, das die Streithelferin für die Klägerin führt, ist an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig; es wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). In der Sache selbst hat es lediglich in geringem Umfange Erfolg; es führt insoweit zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und ist im Übrigen zurückzuweisen. Dass die Zivilkammer der Klägerin lediglich ein Fünftel der in der obigen Tabelle unter den lfd. Nr. 1 bis 4 ausgewiesenen Aufwendungen zuerkannt hat, ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar lässt sich die Kürzung der Versicherungsleistung hier nicht damit begründen, dass die Streithelferin der Klägerin - als deren Repräsentantin - in § 20 Nr. 1 lit. c) und d) VGB 2003 vertraglich vereinbarte Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt habe; zu bejahen ist aber eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles, die eine entsprechende Leistungskürzung nach § 81 Abs. 2 VVG rechtfertigt. Erstattungsfähig sind - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - indes auch 20 % der geltend gemachten Regiekosten. Für einen Verstoß gegen die - gesetzliche - Schadensminderungsobliegenheit nach § 82 VVG gibt es insoweit im Streitfall ebenso wenig hinreichende Anhaltspunkte wie für einen Versuch des Geschäftsführers der Nebenintervenientin, die Beklagte im Sinne des § 26 Nr. 1 VGB 2003 arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Da sowohl das Prozessrechtsverhältnis als auch das materiell-rechtliche Verhältnis infolge der Beteiligung der Klägerin, einer rechtsfähigen Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz (PSG) der Republik Österreich mit Sitz in W…, Auslandsberührung aufweisen, muss vorab - explizit - geprüft werden, ob die deutschen Gerichte für die Entscheidung der Streitsache international zuständig sind und welches Recht gegebenenfalls dabei anzuwenden ist. Dass die Klägerin die beklagte Aktiengesellschaft in Deutschland gerichtlich in Anspruch nehmen kann, ergibt sich hier aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EuGVVO. Danach wird bei Gesellschaften und juristischen Personen fingiert, dass sie an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet, einen - zuständigkeitsbegründenden - Wohnsitz unterhalten. Die Beklagte hat ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in M…. Das Recht der Bundesrepublik Deutschland findet im Streitfall schon deshalb Anwendung, weil § 34 der in den Versicherungsvertrag einbezogenen Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen - VGB 2003 - (Kopie in Anlage B1/GA I 100, 106) eine entsprechende Rechtswahlkausel beinhaltet. Gegen deren Zulässigkeit bestehen gemäß Art. 9 Abs. 1 EGVVG, der insoweit nach intertemporalen Grundsätzen noch einschlägig ist, da der Versicherungsvertrag vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) am 17. Dezember 2009 abgeschlossen wurde, keine Bedenken.
2. Völlig zutreffend hat das Landgericht die für die Entscheidung des Rechtsstreits ganz wesentliche Ausgangsfrage, ob es sich bei der Streithelferin um eine Repräsentantin der Klägerin handelt, deren Verhalten - in Übereinstimmung mit der inzwischen ganz einhelligen Auffassung in Judikatur und Schrifttum - der Versicherungsnehmerin zuzurechnen ist, bejaht (LGU 5). Einer näheren Begründung bedarf dies in zweiter Instanz, weil sich die Nebenintervenientin hier - im Zusammenhang mit der ihr durch die Beklagtenseite vorgeworfenen vorsätzlichen Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten nach dem Eintritt des Schadensfalles - gegen die Repräsentanteneigenschaft ihres Geschäftsführers wendet (GA II 386). Als Repräsentant wird angesehen, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist, was nach neuerer Meinung sowohl im Rahmen einer so genannten Risikoverwaltung geschehen kann, deren Charakteristikum darin besteht, dass die Obhut an der versicherten Sache an eine andere Person abgegeben und dieser zugleich die eigenverantwortliche Sorge dafür übertragen wird, als auch im Zuge einer so genannten Vertragsverwaltung möglich ist, für die es genügt, wenn der Versicherungsnehmer einem Dritten die eigenverantwortliche Erfüllung von Pflichten und Wahrnehmung von Rechten aus dem Versicherungsverhältnis überlassen hat (vgl. Schimikowski, VersVertragsR, 4. Aufl., Rdn. 276 ff., m.w.N.). Eine Konstellation der zuerst genannten Art liegt - soweit es um das Absperren von Wasserleitungen geht - insbesondere dann vor, wenn ein Hausverwalter - wie hier - oder eine andere beruflich selbstständige Person ein leer stehendes Haus betreut (vgl. dazu Prölss in Prölss/ Martin, VVG, 28. Aufl., § 28 Rdn. 74, m.w.N.). Im Streitfall dürfte allerdings sogar eine Konstellation der zuletzt genannten Art gegeben sein, weil die im Ausland ansässige Klägerin die Verwaltung des Wohngebäudes offenbar ganz in die Hände ihrer Streithelferin gelegt hat und diese auch alle Versicherungsangelegenheiten selbstständig abwickelt (vgl. dazu OLG Hamburg, Beschl. v. 08.04.2004 - 9 U 10/04, Rdn. 3 f., VersR 2005, 221 = OLG-Rp 2005, 742; OLG Köln, Urt. v. 24.08.1999 - 9 U 182/98, Rdn. 4, RuS 1999, 517 = OLG-Rp Köln 2000, 222).
3. Nicht gefolgt werden kann indes der Auffassung der Zivilkammer, wonach bei so genannten Altverträgen - wie hier - in seit dem 01. Januar 2009 eingetretenen Schadensfällen betreffend die Folgen der Verletzung von Obliegenheiten, die mittels Allgemeiner Versicherungsbedingungen (AVB) vertraglich vereinbart wurden, welche mit dem novellierten Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nicht mehr in Einklang stehen, ohne Weiteres ein Rückgriff auf die gesetzliche Regelung des § 28 Abs. 2 VVG möglich ist (LGU 6). Eine derartige Lösung von Konflikten zwischen Alt-AVB und VVG-Neufassung wurde inzwischen auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung verworfen (vgl. dazu insb. BGH, Urt. v. 12.10.2011 - IV ZR 199/10, BGHZ 191, 159 = VersR 2011, 1550 = GA II 298 ff.). § 28 Abs. 2 VVG setzt eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung über die Leistungsfreiheit beim Verstoß gegen durch den Versicherungsnehmer zu erfüllende vertragliche Obliegenheiten voraus. An dieser fehlt es im Streitfall, weil die im Widerspruch zum gesetzlich möglichen Sanktionssystem stehenden AVB-Regelungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind und die sich daraus ergebende Vertragslücke nicht geschlossen werden kann (vgl. dazu BGH aaO). Der Gesetzgeber hatte den Versicherern die Gelegenheit eingeräumt, auf dem in Art. 1 Abs. 3 EGVVG vorgesehenen Wege - durch Mitteilung der geänderten Versicherungsbedingungen an den jeweiligen Versicherungsnehmer in Textform unter Kenntlichmachung der Unterschiede spätestens einen Monat vor dem Stichtag - bis zum 01. Januar 2009 ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen einseitig an die VVG-Novelle anzupassen. Dies ist in der Praxis oftmals - wie im Streitfall - nicht geschehen. Das Informationsblatt „Wichtige Hinweise zur Anwendung des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) auf Ihren Vertrag/Ihre Verträge“ (Kopie Anlage K1/GA I 13) erfüllt die gesetzlichen Anforderungen schon deshalb nicht, weil es keinerlei Auskunft darüber gibt, dass und inwieweit welche der bisher dem Rechtsgeschäft zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen geändert und an die neue Rechtslage angepasst worden sind; es stellt Letztere nur abstrakt dar, was sich als unzureichend erweist (vgl. dazu OLG Hamm, Urt. v. 11.01.2012 - 20 U 64/11, Rdn. 46, ZfSch 2012, 328 = Schaden-Praxis 2012, 225). Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, dass der - klägerseits bestrittene (GA II 379, 380) - Vortrag zum Zugang eines Informationsschreibens der Beklagten, welches inhaltlich dem oben genannten entsprochen haben soll, bei der Hausverwaltung des früheren Grundstückseigentümers - speziell mit Blick auf Zeitpunkt und Anlass - so vage geblieben ist, dass darüber ohnedies kein Beweis hätte erhoben werden können. Lediglich ergänzend sei an dieser Stelle angemerkt, dass eine Anpassung Allgemeiner Versicherungsbedingungen seit dem Ablauf der im Gesetz näher bestimmten Zeit und Frist regelmäßig nur noch mit der Zustimmung des jeweiligen Versicherungsnehmers in Betracht kommt (vgl. dazu Lehmann, RuS 2012, 320, 325). Das in § 33 VGB 2003 selbst vorgesehene Verfahren zur Bedingungsanpassung hat die Beklagte ebenfalls nicht eingehalten (GA I 106).
4. Angesichts dessen bleibt zu prüfen, ob zu Gunsten der Beklagten einer der so genannten Auffangtatbestände eingreift, die sich entweder direkt aus dem (neu gefassten) Versicherungsvertragsgesetz oder aus den (insoweit nicht zu beanstanden) allgemeinen Versicherungsbedingungen ergeben (vgl. dazu BGH, Urt. v. 12.10.2011 - IV ZR 199/10, Rdn. 52 ff., BGHZ 191, 159 = VersR 2011, 1550 = GA II 298 ff.; ferner Nugel, jurisPR-VerkR 3/2012 Anm. 4 Abschn. D). In Betracht zu ziehen ist dabei insbesondere die Leistungsfreiheit respektive -kürzung wegen einer Gefahrerhöhung gemäß § 26 VVG und wegen grob schuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfalles nach § 81 VVG. Im Streitfall kann letztlich dahinstehen, ob sich die versicherte Gefahr in rechtlich relevanter Weise vergrößert hat. Zumindest ist der frostbedingte Wasserschaden hier durch die Nebenintervenientin grob fahrlässig verursacht worden.
a) Auf objektiver Seite verlangt der Tatbestand in der Alternative des kausalen Unterlassens, dass der Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentant die drohende Verwirklichung der versicherten Gefahr zulässt, obwohl er über geeignete Mittel zum Schutze des versicherten Interesses verfügt und davon bei zumutbarer Wahrnehmung seiner Belange Gebrauch machen konnte; Maßstab ist in diesem Zusammenhang, wie sich ein Nichtversicherter verhalten hätte und ob der vertragsgemäß vorausgesetzte Sicherheitsstandard erheblich reduziert wurde (vgl. dazu Schimikowski, VersVertragsR, 4. Aufl., Rdn. 264 f., m.w.N.). Subjektiv erfordert die Vorschrift, dass im Rahmen eines unentschuldbaren Fehlverhaltens die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße verletzt, ganz einfache, nahe liegende Erwägungen vernachlässigt und nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (vgl. dazu Schimikowski aaO Rdn. 266).
b) Dass die Streithelferin der Klägerin den Schadenseintritt hier ohne Weiteres hätte verhindern können, indem sie beim Auszug des früheren Mieters im Herbst 2009 alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen - wenigstens aber die Zuleitungen zur Dusche und zu anderen Sanitäranlagen - absperrt, entleert und in diesem Zustand hält, steht völlig außer Zweifel. Die Durchführung einer derartigen Sicherungsmaßnahme kann nicht unterstellt werden, ohne dass zugleich das schädigende Ereignis ausgeblieben wäre. Auf die Erforderlichkeit entsprechender Schutzvorkehrungen bei Leerstand und in der kalten Jahreszeit wird die Klägerin durch § 20 Nr. 1 lit. c) und d) VGS 2003 ausdrücklich hingewiesen. Die dort vereinbarten Sicherheitsvorschriften als solche sind unhängig davon wirksam, dass die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen selbst vorgesehene Rechtsfolge - die stets vollumfängliche Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Obliegenheitsverletzung - nicht mehr eintreten kann. Unabhängig davon musste sich insbesondere der Streithelferin, die gewerblich Hausverwaltungen übernimmt, unabweisbar aufdrängen, dass - speziell in der kalten Jahreszeit und bei strengem Frost wie hier - in einem bereits 1908 errichteten Altbau mit hohen (teils abgehängten) Decken besondere Maßnahmen zur Vorsorge gegen Leitungswasserschäden, nicht zuletzt frostbedingte, dringend notwendig sind. Die Heizungsanlage lediglich auf Frostwächterniveau oder eine Stufe darüber - die Stufe 1 (LGU 3) - einzustellen, war ganz offensichtlich ungeeignet, das Einfrieren von separaten Frischwasserzuleitungen zur Dusche und ähnlichen Sanitäranlagen zu verhindern. Nicht zuletzt der Streithelferin als gewerblicher Hausverwaltung der Klägerin musste ohne Weiteres einleuchten, dass auf diese Weise allenfalls Frostschäden an der Heizungsanlage selbst verhindert werden konnten. Ebenso wenig hat sie sich darüber informiert, wo die Wasserzuleitungen zu der Dusche verlaufen, so dass sie auch deshalb nicht annehmen durfte, ein Betrieb der Heizungsanlage in der streitgegenständlichen Wohnung auf geringem Niveau werde als Frostvorsorge ausreichen. Umstände, die dem Absperren und Entleeren der wasserführenden Anlagen und Einrichtungen (zumindest der im Sanitärbereich) oder einer wie beim Gebrauch der Wohnung üblichen Beheizung entgegengestanden, sind weder von der Klägerin noch von ihrer Nebenintervenientin aufgezeigt worden. Geht man davon aus, dass bei gänzlich fehlenden Frostsicherungsmaßnahmen eine Kürzung der Versicherungsleistung auf null gerechtfertigt ist (vgl. dazu OLG Hamm, Urt. v. 27.04.2012 -
20 U 144/11, RuS 2012, 391 = ZfSch 2012, 516), so erscheint unter den hier gegebenen Umständen eine Minderung um 80 % - wie sie das Landgericht bejaht hat - als angemessen.
5. Die Erstattungsfähigkeit der - anteiligen - Aufwendungen für Regieleistungen nebst Fahrtkosten (lfd. Nr. 5 der obigen Tabelle) hätte das Landgericht nicht unter Hinweis auf mangelnde Spezifizierung verneinen dürfen. Denn die in der Rechnung vom 26. April 2010 (Kopie Anlage K30/GA I 52) erwähnte Stundenaufstellung betreffend die Koordination der Trocknungs- und Sanierungsmaßnahmen ist in Ablichtung als Anlage K29 (GA I 51) eingereicht worden. Einer weiteren Substanziierung des klägerischen Vorbringens bedurfte es insoweit unter Berücksichtigung der regelmäßig geringen Anforderungen, die hieran nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu stellen sind (vgl. dazu BGH, Urt. v. 12.10.2011 – IV ZR 199/10, Rdn. 55, BGHZ 191, 159 = VersR 2011, 1550 = GA II 298 ff.), nicht. Die Prozessparteien streiten im Kern darüber, ob die Aufwendungen erforderlich gewesen sind, was auch eine Rechtsfrage ist. Mitversichert sind gemäß Klausel WG 0025 Nr. 1 (GA I 109) die Kosten für die notwendige Koordination, Beaufsichtigung und Betreuung der Wiederherstellungsmaßnahmen infolge eines Versicherungsfalles, soweit der ersatzpflichtige Schaden € 5.000,00 übersteigt. Letzteres trifft grundsätzlich selbst nach dem Vorbringen der Beklagten zu; sie erhält neben den in der obigen Tabelle unter Nr. 1 und 2 aufgeführten Rechnungen über € 685,96 und € 1.142,67 die Kosten in Höhe von € 3.867,45 aus dem Angebot der Sp… GmbH vom 02. Februar 2010 (Kopie Anlage B7/GA I 148) und weitere € 600,00 für die Wiederherstellung der Dusche für gerechtfertigt (GA I 92 f.), was zusammen € 6.296,08 ergibt. Nicht abgestellt werden kann in diesem Zusammenhang auf den Betrag der gekürzten Versicherungsleistung, der unterhalb des Schwellenwerts liegt. Die Klausel WG 0025 stammt zwar aus einer Zeit, als im Versicherungsrecht noch das Alles-oder-Nichts-Prinzip galt; sie nimmt aber gemäß ihrem Wortlaut auf den (an sich) ersatzpflichtigen Schaden Bezug und knüpft nicht an die letztlich geschuldete Versicherungsleistung an. Dass ein Wasserschaden der vorliegenden Art mit Aufwendungen für die Koordination, Beaufsichtigung und Betreuung der Wiederherstellungsmaßnahmen verbunden ist, kann an sich keinem ernsthaften Zweifel unterliegen. Gewiss lässt sich jede einzelne Stunde und jeder gefahrene Kilometer, die von der Nebenintervenientin abgerechnet worden sind, in Frage stellen. In dieser Weise ist die Beklagte dem klägerischen Vorbringen jedoch nicht entgegengetreten; sie hat sich vielmehr dazu im Kern mit Nichtwissen erklärt. Unter Berücksichtigung dessen, dass sich der Schadensfall einen Tag vor dem Weihnachtsabend ereignet hat und zu einem ganz wesentlichen Teil über den Jahreswechsel sowie in den ersten Tagen und Wochen des Folgejahres abgewickelt werden musste, hält der Senat die Angaben der Klägerseite für plausibel und geht davon im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO aus.
B.
Der nachgelassene Anwaltsschriftsatz der Nebenintervenientin, den der Senat bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt hat, gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 Abs. 1 ZPO). Eine Konstellation, für die die Wiedereröffnung gemäß § 156 Abs. 2 ZPO zwingend vorgeschrieben ist, besteht im Streitfall nicht.
C.
Aufgrund des geringfügigen Obsiegens der Klägerseite im Ergebnis der Berufungsinstanz war die Kostenquote für den ersten Rechtszug gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO - auch hinsichtlich der Kosten der Nebenintervention (§ 101 Abs. 1 ZPO) - entsprechend abzuändern. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Senat demgegenüber in analoger Anwendung des in § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO enthaltenen Rechtsgedankens vollumfänglich der Nebenintervenientin auferlegt, die alleinige Rechtsmittelführerin ist.
D.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Schutzanordnungen zugunsten der Nebenintervenientin haben nach § 713 ZPO zu unterbleiben, weil die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.
E.
Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG fehlt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche - über den Streitfall hinausgehende - Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Das Berufungsurteil beruht im Wesentlichen auf der Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall und der Würdigung von dessen tatsächlichen Umständen. Eine Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung oder zu Entscheidungen anderer Oberlandesgericht ist nicht ersichtlich. Die von der Nebenintervenientin mit dem nachgelassenen Anwaltsschriftsatz in Kopie eingereichte Entscheidung des OLG Schleswig, Urt. v. 01.12.2011 - 16 U 65/11 (GA II 437 ff.) betrifft eine andere Fallgestaltung, die mit der hier vorliegenden nicht vergleichbar ist.
F.
Der Gebührenstreitwert für die zweite Instanz beträgt € 10.275,08 (§ 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG).