Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 22. Kammer | Entscheidungsdatum | 11.02.2011 | |
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Aktenzeichen | 22 Sa 2308/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
§ 9 Abs. 1 der Anlage 6 zum Tarifvertrag Nahverkehr Berlin ist dahingehend auszulegen, dass zur Berechnung der Entgeltsicherung bei Fahrdienstuntauglichkeit das jeweilige Entgelt unter Berücksichtigung von Tariferhöhungen zu ermitteln ist, das dem Arbeitnehmer bei Fortführung der Tätigkeit im Fahrdienst jeweils zustehen würde.
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 09.09.2010 – 58 Ca 9073/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über Berechnung der tariflichen Entgeltsicherung bei Fahrdienstuntauglichkeit.
Der seit dem 01.06.1977 bei der Beklagten beschäftigte Kläger war zunächst als Zugabfertiger, dann als Omnibusfahrer beschäftigt. Nach betriebsärztlicher Feststellung der Fahrdienstuntauglichkeit am 10.11.2005 wurde der Kläger zum 01.12.2005 in die Abteilung PM-Mag.net versetzt. Mit Wirkung zum 01.05.2009 übertrug die Beklagte dem Kläger das Tätigkeitsgebiet eines Verwaltungsangestellten im Bereich Personalmanagement; nach Mitteilung der Beklagten vom 09.07.2009 (Bl. 15 d.A.) ist diese Tätigkeit in die Entgeltgruppe 04 Nummer 1b der Entgeltordnung zum Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin vom 31.08.2005 (im Folgenden: TV-N) eingruppiert.
Aufgrund der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen tariflichen Regelungen erhält der Kläger eine Entgeltsicherung. Hierzu heißt es in der Anlage 6 zum TV-N:
„§ 9 Entgeltsicherung bei Untauglichkeit für die bisherige Tätigkeit
(1) Ein Arbeitnehmer, welcher am 31.08.2005 bei der BVG – AöR – beschäftigt war, von § 11 Zusatztarifvertrag BVG Nr. 1 erfasst wurde und ohne sein Verschulden untauglich für seine bisherige Tätigkeit wird, erhält, wenn er länger als 10 Jahre ununterbrochen im Sinne des § 11 Zusatztarifvertrag BVG Nr. 1 beschäftigt war, einen Entgeltausgleich. (…)
Wenn ihm aus diesem Grunde eine Tätigkeit zugewiesen wird, die einer niedrigeren Entgeltgruppe entspricht, erhält er als Entgeltausgleich die Differenz zwischen dem für die zugewiesene Tätigkeit jeweils zustehenden monatlichen Entgelt (Anlage 2 TV-N Berlin) und dem jeweiligen Entgelt (Anlage 2 TV-N Berlin) aus seiner Tätigkeit bei Eintritt der Untauglichkeit. (…)“
Die Beklagte teilte dem Kläger mit dem Schreiben vom 01.12.2008 mit, dass eine Erhöhung des tarifvertraglichen Entgelts nicht zu einer Erhöhung des tarifvertraglich gesicherten Entgelts zum Zeitpunkt des Eintritts der Fahrdienstuntauglichkeit (Festbetrag) führe. Da dies für viele Arbeitnehmer nicht erkennbar gewesen sei, habe der Vorstand entschieden, den Festbetrag übertariflich und ohne Rechtsanspruch entsprechend dem Abschluss des Tarifvertrages zur Entgeltanpassung des TV-N Berlin vom 07.07.2008 um den Betrag von 60,00 EUR zu erhöhen. Die weiteren Tariflohnerhöhungen zum 01.08.2009 um 1 % und zum 01.05.2010 um 1,5 % berücksichtigte die Beklagte bei der Berechnung der Entgeltsicherung nicht. Sie wies die mit Schreiben vom 18.11.2008 vom Kläger geforderte Erhöhung des Ausgleichsbetrages schriftlich am 12.01.2009 zurück.
Mit seiner am 11.06.2010 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage hat der Kläger zuletzt beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm einen Entgeltausgleich gemäß § 9 Anlage 6 zu TV-N Berlin zu zahlen, der der Differenz zwischen dem jeweils aktuellen Tabellenentgelt nach Anlage 2 TV-N Berlin, welches dem Kläger bei Fortsetzung seiner Tätigkeit als Omnibusfahrer zustünde, und dem aktuellen Tabellenentgelt nach Anlage 2 TV-N Berlin für seine zurzeit zugewiesene Tätigkeit entspricht.
Das Arbeitsgericht hat der Klage durch das am 09.09.2010 verkündete Urteil, auf dessen Tatbestand wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird (Bl. 43 bis 47 d. A.), stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Aus der Entstehungsgeschichte der tariflichen Regelung ergebe sich, dass – ebenso wie bei der Vorgängerregelung – bei der Berechnung des Entgeltsicherungsbetrages nicht nur der Subtrahend, sondern auch der Minuend dynamisiert sei, Tariflohnerhöhungen also bei beiden zu berücksichtigen seien. Durch die weitere Verwendung des Adverbs „jeweilige“ hätten die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass sie die Entgeltsicherung weiterhin dynamisch ausgestalten und nicht auf das Abschmelzmodell umstellen wollten.
Gegen dieses ihr am 06.10.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit dem am 01.11.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 06.12.2010 begründet.
Sie trägt vor: Das Arbeitsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 28 BMT-G II angewandt, ohne den unterschiedlichen Wortlaut der Regelungen zu beachten. Bezugspunkt sei der Monatstabellenlohn gewesen, während die heutige Regelung sich ausdrücklich nicht auf das jeweilige Tabellenentgelt beziehe, sondern auf das jeweilige monatliche Entgelt aus seiner Tätigkeit bei Eintritt der Untauglichkeit; durch den letzten Satzteil sei eine statische Festlegung getroffen worden auf das sich aus der Tabelle ergebende Entgelt zu diesem Zeitpunkt. Nach dem Wortlaut sei nicht ersichtlich, dass Tariflohnerhöhungen bei beiden Rechengrößen Berücksichtigung fänden. Gerade aus der Differenzregelung ergebe sich der Wille der Tarifvertragsparteien für das Abschmelzmodell; andernfalls wäre es sinnlos, weil sich bei einer prozentualen Steigerung von Subtrahend und Minuend ein immer höherer Entgeltsicherungsbetrag ergäbe. Die Sicherung beziehe sich auf das Entgelt des jeweiligen Beschäftigten und nicht auf das jeweilige Entgelt nach der Tabelle. Während früher der jeweilige Lohn nach der Lohngruppe des Beschäftigten bei Eintritt der Fahrdienstuntauglichkeit maßgeblich war, werde heute der Eintritt der Untauglichkeit als zeitlicher Bezugspunkt zum monatlichen Entgelt (nicht der Entgeltgruppe) gesetzt, das daher statisch für die jeweiligen Beschäftigten zu sichern sei. Das Bundesarbeitsgericht habe eine Dynamisierung lediglich aus dem Tarifbegriff „jeweiliger Monatstabellenlohn“ geschlossen, an dem es vorliegend gerade fehle.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 09.09.2010 – 58 Ca 9073/10 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung mit Rechtsausführungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG statthafte aufgrund der Zulassung gemäß § 64 Abs. 2 a) ArbGG zulässige Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518, 519 Abs. 1 und 3 ZPO.
2. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet, so dass das Arbeitsgericht ihr zu Recht stattgegeben hat.
2.1 Die Feststellungsklage ist zulässig, da das besondere Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO gegeben ist. Gegenstand der Feststellung kann auch ein Element des Rechtsverhältnisses sein. Maßgeblich ist nur, dass der Feststellungsantrag hinreichend bestimmt und dazu geeignet, den zwischen den Parteien bestehenden Streit insgesamt zu beseitigen (vgl. BAG, Urteil vom 21.04.2010 – 4 AZR 755/08 – Juris, Rnrn. 19 ff.). Dies ist vorliegend der Fall. Streitig ist lediglich, wie die Entgeltsicherung zu berechnen ist, und zwar konkret nur die Frage, ob bei der Rechenoperation Entgelt bei Einsatz im Fahrdienst (Minuend) abzüglich Entgelt bei Tätigkeit nach Fahrdienstuntauglichkeit (Subtrahend) gleich Entgeltsicherungsbetrag (Differenz) eine Dynamisierung auch beim Minuenden anzuwenden ist. Die jeweilige monatliche Berechnung ist, wenn diese Frage rechtskräftig entschieden ist, einfach vorzunehmen.
2.2 Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf eine Entgeltsicherung, bei deren Ermittlung Tarifentgelterhöhungen bei beiden Rechengrößen zu berücksichtigen sind.
2.2.1 Der Anspruch auf Entgeltsicherung ergibt sich dem Grunde nach aus § 9 Abs. 1 der Anlage 6 zum TV-N Berlin.
2.2.1.1 Die tariflichen Regelungen sind aufgrund der Verweisung im Arbeitsvertrag vom 01.06.1977 anwendbar; die Verweisungsklausel erfasst auch alle den BMT-G ersetzenden und ergänzenden Tarifverträge.
2.2.1.2 Der Kläger erfüllt die tariflichen Voraussetzungen für einen Entgeltausgleichsanspruch nach § 9 Abs. 1, da er zum Stichtag 31.08.2005 bei der Beklagten beschäftigt war und länger als 10 Jahre ununterbrochen im Fahrdienst – § 11 Zusatztarifvertrag BVG Nr. 1 – tätig war, als er ohne sein Verschulden unfähig wurde, diese Tätigkeit weiter auszuüben.
2.2.2 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist bei Berechnung der Entgeltsicherung eine Steigerung des tariflichen Entgelts auch bei der Ermittlung des Entgelts, das dem Beschäftigten ohne Fahrdienstuntauglichkeit, also bei Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit zustünde, zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus der Auslegung des § 9 Abs. 1 der Anlage 6 zum TV-B Berlin.
2.2.2.1 Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG, Urteil vom 11.11.2010 – 8 AZR 392/09 – B. I. d. Gr., m.w.N.) den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Ausgehend vom Tarifwortlaut ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Erlaubt der Tarifwortlaut kein abschließendes Ergebnis, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und oft nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.
2.2.2.2 Bei Anwendung dieser Grundsätze folgt bereits aus dem Wortlaut der tariflichen Regelung, dass die Entgeltsicherung dynamisch ausgestaltet und nicht lediglich ein Festbetrag als Besitzstand anzusetzen ist mit der Folge, dass sich die Sicherungsdifferenz bei Entgelterhöhungen vermindern würde (Abschmelzmodell).
Die Differenz errechnet sich nach § 9 Abs. 1 UA 2 Satz 1 nach dem „jeweiligen monatlichen Entgelt (Anlage 2 TV-N Berlin) aus seiner Tätigkeit bei Eintritt der Untauglichkeit“ und dem jeweiligen Entgelt aus der aufgrund der Fahrdienstuntauglichkeit zugewiesenen Tätigkeit.
Bereits aus dem Begriff „jeweiligen“ ergibt sich eindeutig, dass eine Dynamisierung bei der Entgeltsicherung gewollt war. Der Begriff beinhaltet nicht nur nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein zeitdynamisches Element, sondern wird auch von Tarifvertragsparteien üblicherweise in Verbindung mit dem tariflichen Entgelt nach Entgelttabellen dahingehend verstanden, dass Tariferhöhungen jeweils zu berücksichtigen sind (vgl. BAG, Urteil vom 02.04.1992 – 6 AZR 610/90 – Juris, Rn 25; BAG, Urteil vom 16.07.1975 – 4 AZR 433/74).
Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Adjektiv (nicht Adverb) „jeweiligen“ nicht dem Substantiv „Entgelt“ zuzuordnen wäre, sondern sich auf den „Beschäftigten“ beziehen soll, wie die Beklagte meint. Bereits die Satzstellung – Adjektiv unmittelbar vor dem Substantiv – bringt dies klar zum Ausdruck. Der Arbeitnehmer wird dagegen im Unterabsatz 2 nur noch mit „ihm“, „er“ und „seiner“ genannt, so dass es an dem von der Beklagten hineininterpretierten Substantiv fehlt.
Nicht nachvollziehbar ist die Argumentation der Beklagten, die Auslegung des Bundesarbeitsgerichts beziehe sich nur auf den Begriff des „Monatstabellenlohns“ und nicht auf das „Entgelt“, wie es in der hier anzuwendenden tariflichen Regelung bezeichnet ist. Dass die Tarifvertragsparteien verfassungsrechtlich veranlasst die Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten aufgegeben und die diesen Gruppen zugeordneten unterschiedlichen Bezeichnungen für die Vergütung – Lohn und Gehalt – durch den einheitlichen Begriff des Entgelts ersetzt haben, hat keine inhaltliche Auswirkung. Die Bezugnahme der Entgelttabellen ergibt sich vorliegend aus dem Klammerzusatz.
Die hier einschlägige tarifliche Regelung unterscheidet sich – entgegen der Auffassung der Beklagten – inhaltlich weder von ihrer Vorgängerregelung noch von den Tarifnormen, die Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Entgeltsicherung bei Fahrdienstuntauglichkeit waren.
Auch in § 16 des Zusatztarifvertrags vom 02.09.1980, der eine Sonderregelung zu § 16 der Anlage 1 zum BMT-G und zum § 28 BMT-G enthielt, war die Entgeltsicherung bei Fahrdienstuntauglichkeit in der Weise geregelt, dass diese Arbeitnehmer „als Lohnausgleich die Differenz zwischen dem für die zugewiesene Arbeit jeweils zustehenden Monatsgrundlohn zuzüglich ständiger Lohnzuschläge einerseits und dem jeweiligen Monatsgrundlohn zuzüglich ständiger Lohnzuschläge nach der Lohngruppe, der sie bei Eintritt dieser Fahrdienstuntauglichkeit angehört haben, andererseits“ erhalten. Diese wie auch die aktuelle Regelung bringen die Dynamisierung noch deutlicher zum Ausdruck, als die frühere Grundnorm des § 28 BMT-G, die der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 16.07.1975 (a.a.O.) zugrunde lag, da dort der Begriff des „Behaltens“ verwendet wurde, der auf eine lediglich statische Bestandssicherung schließen lassen könnte. Die Berücksichtigung von Entgelterhöhungen hat das Bundesarbeitsgericht aus dem Begriff „jeweilig“ geschlossen.
Einer Dynamisierung steht vorliegend insbesondere auch nicht die Formulierung „bei Eintritt der Untauglichkeit“ entgegen. Die Beklagte isoliert bei ihrer Auslegung diesen Satzteil und interpretiert in ihn ein zeitlich statisches Element hinein. Dabei berücksichtigt sie nicht, dass Bezugspunkt nach dem Satzaufbau die „Tätigkeit“ ist. Die Umschreibung bezeichnet nichts anderes als die frühere Formulierung der „Lohngruppe“, in der der Arbeitnehmer zeitlich vor Eintritt der Fahrdienstuntauglichkeit eingruppiert war. Sie dient der Ermittlung des maßgeblichen Tabellenentgelts zur Differenzberechnung.
Weshalb die so errechnete Entgeltsicherung sinnlos sein soll, wie die Beklagte meint, erschließt sich nicht. Die Regelung dient ersichtlich dem Ziel, dem Arbeitnehmer, der unverschuldet fahrdienstuntauglich wird, die Vergütung zu sichern, die er beziehen würde, wenn er weiterhin im Fahrdienst tätig wäre. Dass eine prozentuale Erhöhung des Tabellenentgelts zu einer Erhöhung des als Entgeltsicherung zu zahlenden Differenzbetrages führt, macht die Regelung nicht sinnlos. Sie führt nur dazu, dass der Arbeitnehmer durch die Fahrdienstuntauglichkeit keinerlei Nachteile erleidet. Wird ihm dagegen eine neue Tätigkeit zugewiesen, die der bisherigen Entgeltgruppe entspricht oder sie übersteigt, entfällt die Entgeltsicherung.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Kammer hat die Revision zugelassen, weil die Tarifauslegung für eine Vielzahl von Mitarbeitern maßgeblich ist und dem Rechtsstreit daher grundsätzliche Bedeutung zukommt, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.