Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat | Entscheidungsdatum | 08.08.2019 | |
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Aktenzeichen | OVG 10 B 7.19 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0808.OVG10B7.19.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 11 USG, Anl 2 Spalte 4-5 USG, § 8aF WSG |
Ein Dienstgeld für einen ein- oder zweitägigen Wehrdienst am Wochenende nach § 11 USG in Verbindung mit Spalte 5 der Anlage 2 wird einem Reservistendienst Leistenden nur gewährt, wenn er den Dienst ausschließlich am Wochenende geleistet hat.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Mai 2018 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger leistete mit dem Dienstgrad eines Leutnants in der Zeit vom 22. bis zum 24. Januar 2016 (Freitag bis Sonntag) Reservistendienst und nahm an einer Einzelübung beim Landeskommando Brandenburg teil.
Unter dem 23. November 2015 beantragte der Kläger für die Wehrübung „Dienstgeld nach § 11 USG“ sowie „Dienstgeld nach § 11 USG für ein- oder zweitägigen Wehrdienst am Wochenende“. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 21. Februar 2016 für die Wehrübung Dienstgeld nach § 11 USG und setzte den Tagessatz nach Spalte 4 der Tabelle in Anlage 2 zum Unterhaltssicherungsgesetz auf jeweils 37,02 Euro fest. Es wies darauf hin, dass Spalte 4 allein maßgebend sei, weil der Kläger keinen ein- oder zweitägigen Wehrdienst am Wochenende geleistet habe. Hiergegen erhob der Kläger am 7. März 2016 Widerspruch, mit dem er geltend machte, dass ihm neben der bewilligten Leistung auch ein Dienstgeld nach § 11 USG in Verbindung mit der Spalte 5 (Anlage 2 zum USG) zustehe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2016, am selben Tag zur Post aufgegeben, zurück. Diese Entscheidung wurde wie folgt begründet: Die Formulierung in § 11 USG im Zusammenhang mit der Überschrift von Spalte 5 der Anlage 2 zum USG sei eindeutig. Der Wortlaut des § 11 USG („Spalte 4 und 5“) sei dahingehend zu verstehen, dass sich die Höhe des Dienstgeldes je nach Fallgestaltung aus diesen beiden Spalten ergebe, nicht dass beide Spalten auf eine Wehrübung gleichzeitig angewendet werden sollten. Es könnten somit entweder Leistungen nach Spalte 4 oder nach Spalte 5 gewährt werden. § 11 USG entspreche dabei im Wesentlichen dem alten § 8 WSG. Die bisherige Rechtslage habe sich nicht verändert. Danach schieden als „Wochenendübung“ alle Übungen aus, die – wie etwa dreitägige Übungen von Freitag bis Sonntag – nicht nur am Wochenende stattfänden. Übungen würden nicht in Übungstage, die am Wochenende stattfänden, und sonstige Übungstage aufgespalten. Es sei immer nur die Übung als Ganzes zu betrachten. Sobald die Übung auch an einem Werktag abgehalten werde, sei die Leistung nach § 11 USG in Verbindung mit Anlage 2 Spalte 4 zu gewähren.
Der Kläger hat am 26. April 2016 Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben, weil er meint, ihm stehe nach § 11 USG für den am Samstag und Sonntag geleisteten Reservistendienst jeweils das höhere Dienstgeld nach Spalte 5 der Tabelle in der Anlage 2 zum Unterhaltssicherungsgesetz zu.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Beklagte mit Urteil vom 23. Mai 2018 unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger für den von ihm am Samstag, den 23. Januar 2016 und Sonntag, den 24. Januar 2016, geleisteten Wehrdienst ein Dienstgeld nach § 11 USG in Verbindung mit Spalte 5 der Tabelle in Anlage 2 zu gewähren. Seine Entscheidung hat es wie folgt begründet: Nach § 11 USG erhielten Reservistendienst Leistende, die – wie der Kläger – gemäß ihrem Heranziehungsbescheid nicht mehr als drei Tage Reservistendienst leisteten, statt der Leistungen nach § 10 USG ein Dienstgeld nach den Spalten 4 und 5 der Tabelle in Anlage 2. In Spalte 4 sei „Dienstgeld“ und in Spalte 5 „Dienstgeld für ein- oder zweitägigen Wehrdienst am Wochenende“ angeführt. Bei dem vom Kläger am Samstag und Sonntag geleisteten Wehrdienst habe sich um einen zweitägigen Wehrdienst am Wochenende im Sinne von Spalte 5 gehandelt. Unerheblich sei, dass der Kläger zusätzlich am Freitag Wehrdienst geleistet habe. Die gegenteilige Annahme finde im Wortlaut des § 11 USG keine Stütze. Entgegen der Annahme der Beklagten sei danach die Aufteilung einer Wehrübung in normale Übungstage und solche am Wochenende möglich und geboten. Denn nach dieser Vorschrift würden Leistungen nicht nur entweder nach Spalte 4 oder Spalte 5 geleistet. Vielmehr sei dort „klar und eindeutig“ angegeben, dass das „Dienstgeld nach den Spalten 4 und 5“ geleistet werde. Hätte der Gesetzgeber eine Regelung im Sinne der Auslegung der Beklagten schaffen wollen, hätte er statt des Wortes „und“ das Wort „oder“ verwenden müssen. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass § 11 USG im Wesentlichen dem alten § 8 WSG entspreche und sich mit Ausnahme der Aufnahme eines eintägigen Wehrdienstes am Wochenende keine Änderung der Rechtslage ergeben hätte. § 11 USG weiche in Wortlaut und Aufbau erheblich von der Regelung des § 8 WSG ab. Die in § 8 Abs. 1 WSG verwandte Formulierung „Wehrübung von nicht länger als drei Tagen“ finde sich in § 11 USG nicht. Dort heiße es vielmehr „nicht mehr als drei Tage Reservistendienst“. Die sprachliche Betonung liege nicht – wie in § 8 WSG – auf der Übung als solcher, sondern auf den Tagen. Zudem sei in § 8 Abs. 2 WSG geregelt gewesen, dass „das Dienstgeld bei einer zweitätigen Wehrübung am Samstag und Sonntag insgesamt das Fünffache, bei sonstigen Wehrübungen das Doppelte des zustehenden Wehrsoldtagessatzes“ betrage. Diese Formulierung habe im Sinne von „entweder/oder“ ausgelegt werden können. Beide Übungsformen (Wochen-endübung und sonstige Wehrübung) hätten eine eigenständige Zuordnung zum Dienstgeld ohne eine Verknüpfung durch das Wort „und“ erhalten; vielmehr seien beide Leistungsfälle durch ein Komma getrennt. Dies sei in § 11 USG nicht der Fall; dort heiße es ausdrücklich „Dienstgeld nach den Spalten 4 und 5“. Überdies widerspreche die von der Beklagten vertretene Auslegung von § 11 USG dem Sinn und Zweck des höheren Dienstgeldes für Wochenendübungen. Dieses solle dem besonderen Umstand Rechnung tragen, dass die Dienstleistung in diesen Fällen auf freiwilliger Grundlage beruhe und besondere Belastungen mit sich bringe. Die Gesetzesbegründung zu § 11 USG, nach der diese Vorschrift dem derzeitigen § 8 WSG entspreche, führe zu keinem anderen Ergebnis. Sie sei mit dem „eindeutigen“ Wortlaut und dem Aufbau von § 11 USG nicht vereinbar.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 11. Juni 2018 zugestellte Urteil am 4. Juli 2018 die Zulassung der Berufung beantragt und am 9. August 2018 begründet. Auf diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 29. April 2019, der Beklagten am 9. Mai 2019 zugestellt, die Berufung gegen das angefochtene Urteil zugelassen.
Ihre Berufung hat die Beklagte am 7. Juni 2019 wie folgt begründet: Der Bescheid entspreche der langjährigen Verwaltungspraxis der Berechnung der Höhe des Dienstgeldes für bis zu dreitägigen Reservistendienste, die ihre gesetzliche Grundlage in § 11 USG als Fortführung der früheren Regelung des § 8 WSG finde. Jeder Dienst erfordere einen eigenen Heranziehungsbescheid. Handele es sich dabei um keinen „reinen" Wochenenddienst, der nach Auslegung des Wortes „Wochenende" sich nur auf einen Samstag und/oder Sonntag beziehe, könne nur ein allgemeines Dienstgeld nach § 11 USG in Verbindung mit Spalte 4 der Tabelle der Anlage 2 gezahlt werden. Wollte man für den Freitag ein anderes Dienstgeld als für die Wochenendtage zahlen, wäre ein zweiter Heranziehungsbescheid erforderlich, denn ein Dienst sei in seiner rechtlichen Einordnung grundsätzlich nicht teilbar. Dies ergebe sich aus § 73 SG in Verbindung mit § 74 Nr.2 SG. Hiernach ende die Dienstleistung durch Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit, wenn der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt sei. Das sei vorliegend am Sonntag, den 24. Januar 2016 der Fall gewesen, und nicht am davorliegenden Freitag und am Sonntag. Auch sprachlich sei es nicht möglich und folglich mit dem Gesetz nicht vereinbar, einen Reservistendienst kumulativ in einen eintägigen nach Spalte 4 und einen ein- oder zweitägigen nach Spalte 5 aufzuteilen. Reservistendienst Leistende leisteten einen Reservistendienst gemäß ihrem Heranziehungsbescheid. Soweit sich das Verwaltungsgericht inhaltlich auf die Formulierung „und" in § 11 USG stütze und dazu die Ansicht vertrete, der Gesetzgeber hätte ein „oder" verwenden müssen, falls er die Zahlung von Dienstgeld nach Spalte 5 hätte ausschließen wollen, sofern bei der Kurzübung die Spalte 4 zum Tragen kommen sollte, könne dies nicht überzeugen. Es entspreche durchaus der gesetzgeberischen Praxis, durch einen solchen generellen Verweis auf beide Spalten mit einem „und" zu verweisen, wobei sich das alternative Verhältnis zueinander dann aus den Überschriften der Spalten ergebe. Die grammatikalische Auslegung der Vorschrift habe im Zusammenhang und unter Einbeziehung der Überschriften der Spalten 4 und 5 der Anlage 2 zu erfolgen. Die Spalte 4, die mit „Dienstgeld (§ 11)" überschrieben sei, betreffe dabei den Allgemeinfall einer bis zu drei Tage dauernden Kurzübung. Spalte 5 betreffe den Spezialfall, dass die eintägige oder zweitägige Kurzübung am Wochenende stattfinde. Da die Überschriften in den Spalten 4 und 5 ihre gleichzeitige Anwendung ausschlössen, habe es in § 11 USG keiner zusätzlichen Abgrenzung durch ein „oder“ bedurft. Ferner könne die Beklagte ihre Rechtsansicht – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – auch auf den alten § 8 WSG stützen. Soweit das Verwaltungsgericht behaupte, in § 11 USG liege die sprachliche Betonung, anders als bei § 8 WSG, auf den Tagen, sei dies im Ergebnis nicht zutreffend: Während es in § 8 WSG „Wehrübung von nicht länger als drei Tagen“ geheißen habe, laute es in § 11 USG „gemäß ihrem Heranziehungsbescheid nicht mehr als drei Tage Reservistendienst leisten". Sprachlich liege die Betonung bei § 11 USG somit auf dem Heranziehungsbescheid, der wiederum die Heranziehung zu einer Einzelübung ausspreche. Schließlich sei die erstinstanzliche Auffassung nicht richtig, die von der Beklagten vertretene Auslegung von § 11 USG widerspreche dem Sinn und Zweck des höheren Dienstgeldes für Wochenendübungen. Möchte man mit der ratio legis des Gesetzes argumentieren, dürfe man den Willen des Gesetzgebers nicht außer Acht lassen. Wie aus der Gesetzesbegründung hervorgehe, solle die Höhe des Dienstgeldes bei Wochenendübungen dem besonderen Umstand Rechnung tragen, dass die Dienstleistung in diesen Fällen durch den Freizeitverlust besondere Belastungen mit sich bringe. § 11 USG stelle die Fortsetzung der Regelung des § 8 WSG dar. Dort seien nur die „reinen" Wochenendübungen als erhöhte Belastungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 WSG berücksichtigt worden, die „verlängerten" Wochenendübungen nicht. Da der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 11 USG im Wesentlichen an der Regelung des § 8 WSG habe festhalten wollen, sei für eine Auslegung, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen habe, kein Raum. Andernfalls würde für die Gesetzesanwendung durch Auslegung ein Ergebnis gefunden, welches nicht nur der Gesetzeskonzeption wie oben dargestellt, sondern sogar dem erklärten Willen des Gesetzgebers zuwiderliefe. Die Benachteiligung bei der hier in Rede stehenden „verlängerten Wochenendübung" betrage im Verhältnis zur reinen Wochenendübung im Ergebnis nur circa einen Wehrsoldtagessatz. Daneben bestehe aber eine gewisse Vergünstigung, die darin liege, dass für den einen über das Wochenende hinausgehenden Tag bereits die Leistungen nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz bzw. dem Unterhaltssicherungsgesetz eingriffen. Eine verbleibende Schlechterstellung sei jedenfalls von sehr geringem Ausmaß. Dann wiege auch das Interesse des Gesetzgebers, die Truppe und die Verwaltung von jeder vermeidbaren, mit Dauer, Inhalt und Zweck der Ausbildung der Heimatschutztruppe und der Alarmübungen nicht zu vereinbarenden Arbeit zu entlasten, deutlich schwerer. Durch eine differenziertere Regelung würde der Verwaltungsaufwand bei der Berechnung des zustehenden Dienstgeldes erkennbar erheblich gesteigert werden, und zwar im Verhältnis zu dem Ausgleich der nur geringen finanziellen Nachteile in einem unangemessenen Verhältnis.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Mai 2018 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt der Berufung entgegen. Anders als die Beklagte ausführe, sprächen weder der eindeutige Gesetzeswortlaut von § 11 USG noch die Überschriften der Tabelle in Anhang 2 dagegen, einem Reservisten die Leistungen der Spalte 4 und 5 für dieselbe Reservistendienstleistung zuzusprechen. Das angefochtene erstinstanzliche Urteil nehme hierzu ausführlich und in nachvollziehbarer, rechtlich nicht angreifbarer Weise Stellung. Soweit die Beklagte nun ausführe, das Verwaltungsgericht habe entschieden, einen Reservistendienst von drei Tagen Dauer, der ein Wochenende einschließe, sei in einen Reservistendienst am Wochenende und einen solchen nicht am Wochenende „aufzuspalten", verfange dies nicht. Denn davon sei in dem angefochtenen Urteil gar keine Rede. Es gehe um die kumulative, nicht um die alternative Anwendung der Spalten 4 und 5 aus Anlage 2 auf eine einheitliche Reservistendienstleistung von bis zu drei Tagen Dauer. Eines solchen gedanklichen Konstrukts der Aufspaltung in zwei Dienstleistungen bedürfe es vorliegend auch nicht. Anders als die Beklagte ausführe, ergebe sich nämlich aus den Überschriften der Spalten 4 und 5 ein Alternativitätsverhältnis gerade nicht. Auch sei aus der Überschrift der Spalte 5 nicht zu schließen, dass diese nicht auch auf Reservistendienstleistungen von drei Tagen Dauer angewendet werden könnte. Dort stehe nämlich „Dienstgeld für ein- oder zweitägigen Wehrdienst am Wochenende (§ 11)“. Allein schon durch den Verweis auf § 11 USG werde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die volle Anwendbarkeit auf Dienstleistungen von nicht mehr als drei Tagen Dauer gegeben sei. Eine Einschränkung auf das Wochenende sei nicht erkennbar. Auch stehe in der Überschrift von Spalte 5 nicht das von der Beklagten angeführte Wort „ausschließlich". Durch die Formulierung „Dienstgeld für ein oder zweitägigen Wehrdienst am Wochenende" habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass das erhöhte Dienstgeld auch dann ausgezahlt werden solle, wenn nur ein Samstag oder ein Sonntag in den Dienstleistungszeitraum falle. Die Spalte 5 der Tabelle sei deshalb sogar dann – neben und zusätzlich zu der Spalte 4 – anzuwenden, wenn eine Dienstleistung etwa nur einen Freitag und einen Samstag oder einen Sonntag und einen Montag umfasse, mithin also nur zwei Tage dauere, und nicht wie im vorliegenden Fall, drei Tage.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, der – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die zulässige Klage unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 21. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 7. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf ein Dienstgeld nach § 11 USG in Verbindung mit Spalte 5 der Tabelle in Anlage 2 für den von ihm am Samstag, den 23. Januar 2016 und Sonntag, den 24. Januar 2016, geleisteten Wehrdienst (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Voraussetzungen der von dem Kläger geltend gemachten Anspruchsgrundlage liegen nicht vor. Nach § 11 USG erhalten Reservistendienst Leistende, die gemäß ihrem Heranziehungsbescheid nicht mehr als drei Tage Reservistendienst leisten, statt der Leistungen nach § 10 USG ein Dienstgeld nach den Spalten 4 und 5 der Tabelle in Anlage 2. In Spalte 4 sind die Tagessätze für das „Dienstgeld (§ 11)“ und in Spalte 5 die Tagessätze für „Dienstgeld für ein- oder zweitägigen Wehrdienst am Wochenende (§ 11)“ angeführt. Auf der Grundlage dieser Regelungen besteht für den Kläger, der nach dem maßgeblichen Heranziehungsbescheid nicht mehr als drei Tage Reservistendienst geleistet hat, nur ein Anspruch auf Dienstgeld nach § 11 USG in Verbindung mit Spalte 4 der Tabelle in Anlage 2. Der Interpretation des Verwaltungsgerichts, das es für zulässig erachtet, den dreitägigen Reservistendienst in einen zweitägigen Wehrdienst am Wochenende und einen Wehrdienst am Freitag aufzuspalten und mit einem danach differenzierenden Dienstgeld zu „vergüten“, vermag der Senat nicht zu folgen.
1. Bei der Auslegung der in Rede stehenden Norm lässt sich der Senat von folgenden Grundsätzen leiten: Maßgebend für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen. Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Vorschrift. Er gibt allerdings nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Unter Umständen wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption deutlich, der sich der Richter nicht entgegenstellen darf. Dessen Aufgabe beschränkt sich darauf, die intendierte Regelungskonzeption bezogen auf den konkreten Fall – auch unter gewandelten Bedingungen – möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen. In keinem Fall darf richterliche Rechtsfindung das gesetzgeberische Ziel der Norm in einem wesentlichen Punkt verfehlen oder verfälschen oder an die Stelle der Regelungskonzeption des Gesetzgebers gar eine eigene treten lassen. Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt daneben den Gesetzesmaterialien eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu. Die Eindeutigkeit der im Wege der Auslegung gewonnenen gesetzgeberischen Grundentscheidung wird nicht notwendig dadurch relativiert, dass der Wortlaut der einschlägigen Norm auch andere Deutungsmöglichkeiten eröffnet, soweit diese Deutungen offensichtlich eher fernliegen. Anderenfalls wäre es für den Gesetzgeber angesichts der Schwierigkeit, textlich Eindeutigkeit herzustellen, nahezu unmöglich, sein Regelungsanliegen gegenüber der Rechtsprechung über einen längeren Zeitraum durchzusetzen (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 -, juris Rn. 66).
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist § 11 USG in Verbindung mit den Spalten 4 und 5 der Anlage dahingehend auszulegen, dass ein Dienstgeld für einen ein- oder zweitägigen Wehrdienst am Wochenende nach Spalte 5 nur gewährt wird, wenn der Reservist seinen Wehrdienst ausschließlich am Wochenende geleistet hat, und in allen übrigen Fällen, in denen der Reservistendienst auch oder nur an Werktagen geleistet wird, lediglich ein Dienstgeld nach Spalte 4 in Betracht kommt.
a) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts steht die in § 11 USG verwendete Formulierung „Dienstgeld nach den Spalten 4 und 5“ der vom Senat vertretenen Auslegung nicht entgegen. Dieser Wortlaut lässt sich nicht nur mit der Deutung verbinden, dass sich das Dienstgeld in Konstellationen wie hier, bei denen der Dienst an Wochenend- und Werktagen geleistet worden ist, je nachdem, ob ein Wochenend- oder ein Werktag in Rede steht, nach den Spalten 4 und 5 – also im Sinne einer kumulativen Anwendung der Leistungsfälle – bemisst. Die Norm kann nach ihrem Wortlaut auch dahingehend verstanden werden, dass sie die überhaupt in Betracht kommenden Leistungsfälle lediglich aufzählt. Damit wäre der noch mögliche Wortsinn gleichermaßen gewahrt. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, die Norm im Sinne eines „entweder/oder“ auszulegen: Entweder es wird ein Dienstgeld nach der Spalte 5 geleistet, wenn der Dienst ausschließlich am Wochenende geleistet worden ist, oder ein Dienstgeld nach Spalte 4, wenn das nicht der Fall ist, also der Reservedienst auch oder nicht an einem Wochenende verrichtet worden ist. Sowohl der Wortlaut des § 11 USG als auch die für die Spalten 4 und 5 verwendeten Formulierungen, die teilweise ereignisbezogen sind (vgl. Spalte 5: „Dienstgeld für einen ein- oder zweitägigen Wehrdienst am Wochenende“), lassen es nicht als fernliegend erscheinen, die in den besagten Spalten angeführten Leistungsfälle im Sinne eines sich aus wechselseitig ausschließenden Alternativen bestehenden Regel-Ausnahme-Verhältnisses zu verstehen. Die Verwendung der Präposition „oder“ oder eines Kommas – wie noch in der Vorgängerbestimmung des § 8 WSG – ist dabei keine für diese Annahme unerlässliche grammatikalische Voraussetzung. Denn der Gesetzgeber des § 11 USG hat sich dafür entschieden, die Leistungsfälle nicht mehr – wie in § 8 WSG – in der Anspruchsnorm selbst, sondern in einer gesonderten Tabelle zu umschreiben bzw. sie im Einzelnen nebeneinander aufzuführen; auch mit dieser Regelungstechnik lässt sich ein alternatives Verhältnis der Leistungsfälle darstellen. Soweit das Verwaltungsgericht der zuvor beschriebenen Interpretationsmöglichkeit entgegenhält, dass die sprachliche Betonung – im Gegensatz zu § 8 WSG – nicht mehr auf der Übung als solcher liege, sondern auf den (einzelnen) Übungstagen, überzeugt dies nicht, weil auch § 11 USG mit der Formulierung „gemäß ihrem Heranziehungsbescheid nicht mehr als drei Tage Reservistendienst leisten“ einen noch erkennbaren und hinreichenden Bezug des Dienstgeldes zur Übung an sich aufweist: Der Heranziehungsbescheid verfügt – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – die Heranziehung des Reservistendienst Leistenden zu einer Einzelübung; sie kann vor diesem Hintergrund als einheitlich zu betrachtende „Bemessungsgrundlage“ für das Dienstgeld gelten.
b) Lässt sich eine Deutung der Norm im Sinne der zuvor beschriebenen Regel-Ausnahme-Struktur ausgehend vom möglichen Wortsinn nicht überzeugend aus-schließen, dann kommt den Beweggründen des Gesetzgebers eine gesteigerte Bedeutung zu. Sie legen im zu beurteilenden Fall eine Auslegung, wie sie hier angenommen wird, nahe und stehen einer Interpretation im Sinne der angefochtenen Entscheidung entgegen. In dem Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Bestimmungen wird zu § 11 USG-E ausgeführt, diese „Vorschrift entspricht dem derzeitigen § 8 des Wehrsoldgesetzes“ (vgl. BT-Drucks. 18/4632, S. 32). In der Gesetzesbegründung, die insoweit auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren keine Änderung erfahren hat, ist damit zum Ausdruck gebracht worden, dass der Gesetzgeber an der bisherigen Regelungskonzeption des § 8 WSG festhalten will und nicht etwa eine Neuregelung anstrebt, wie sie an anderen Stellen in der Gesetzesbegründung hervorgehoben worden ist (vgl. a.a.O., S. 1 f., S. 25). Mit der Novellierung des USG sollten zwar auch die finanziellen Anreize für Reservistendienst Leistende erhöht werden; in der Begründung zum Entwurf des § 11 USG wird dieser Aspekt – im Gegensatz zu anderen Normen (s. etwa die Einzelbegründungen zu den §§ 6 ff. des Entwurfs, a.a.O., S. 29 ff.) – aber gerade nicht angesprochen. Sie ergibt sich auch nicht aus der Begründung des Gesetzentwurfs zur Aufhebung des § 8 WSG durch Art. 4 Nr. 4 des beabsichtigten Gesetzes. Die dort angeführten Motive [„Folgeänderung auf Grund der Neufassung von § 9 (WSG – Anm. d. Senats) sowie Folgeänderungen auf Grund der Neuausrichtung der finanziellen Leistungen im Unterhaltssicherungsgesetz.“, BT-Drucks. 18/4632, S. 38] beziehen sich auch auf die Aufhebung der §§ 7, 8a und 8b WSG (vgl. BT-Drucks. 18/4632, S. 23) und sprechen damit das Konzept des Gesetzgebers an, Regelungen des Wehrsoldgesetzes in das Unterhaltssicherungsgesetz einzuordnen (vgl. BT-Drucks. 14/4632, S. 1 f.), ohne dass sich hiermit die Schluss-folgerung verbinden ließe, § 11 USG sei Teil einer auch die konkrete Ausgestaltung der Leistung (etwa der Höhe nach) betreffenden „Neuausrichtung“; ein (der besagten Schlussfolgerung) entsprechendes Verständnis wäre mit der Begründung zu § 11 des Entwurfes der Novelle des Unterhaltssicherungsgesetzes nicht stimmig in Einklang zu bringen.
Nach § 8 Abs. 1 WSG erhielt ein Soldat, der zu einer Wehrübung von nicht länger als drei Tagen einberufen worden ist, ein Dienstgeld. Das Dienstgeld betrug „1. bei einer zweitägigen Wehrübung am Samstag und Sonntag insgesamt das Fünffache, 2. bei sonstigen Wehrübungen das Doppelte des zustehenden Wehrsoldtagessatzes“. Diese Bestimmung ist in der (veröffentlichten) Rechtsprechung dahingehend interpretiert worden, dass sie nach Wortlaut und Aufbau auf die mit dem Dienstgeld zu entgeltende Wehrübung als solche und nicht auf die einzelnen Übungstage abstellte mit der Folge, dass zwischen „Wochenendübungen“ und „sonstigen Wehrübungen“ zu unterscheiden war (vgl. SaarlOVG, Urteil vom 29. April 1993 - 1 R 85/90 -, juris Rn. 21 ff.). Dem Gesetzgeber dürfte diese Deutung bekannt gewesen sein, zumal auch die Bundeswehrverwaltung immer eine entsprechende Praxis gepflegt hat.
c) Sinn und Zweck des § 11 USG stützen die hier vertretene Auslegung.
Ausgehend von der zu § 11 USG geäußerten gesetzgeberischen Vorstellung, die Vorschrift des § 8 WSG gewissermaßen fortzuführen, kann hier zunächst an die Intentionen des Gesetzgebers zu der Vorgängerbestimmung angeknüpft werden. Mit den in Art. VI bis VIII des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes, durch das mit § 7a WSG – dem späteren § 8 WSG – eine Vorschrift zur Abfindung bei Wehrübungen von nicht länger als drei Tagen in das Wehrsoldgesetz eingefügt worden ist, sollte einerseits eine Entlastung der Verwaltung und der Truppe von jeder vermeidbaren, mit Dauer, Inhalt und Zweck der Alarmübungen und der Ausbildung der Territorialreserve nicht zu vereinbarenden Arbeit und zum anderen – mit Blick auf die damalige Rechtslage, wonach auch bei lediglich wenige Stunden dauernden Übungen Wehrsold und Übungsgeld in Höhe voller Tagessätze zu zahlen waren – eine angemessene Abfindung bei Kurzwehrübungen erreicht werden (vgl. BT-Drucks. IV/2346, S. 19 f.). Die Regelung über das Dienstgeld ist dann in einer vom Entwurf abweichenden Fassung Gesetz geworden; dabei wurde das sachliche Ziel der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität noch stärker betont (hierzu vgl. den Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Verteidigung, BT-Drucks. IV/3039, S. 3, 21; s. zu alledem bereits mit Blick auf § 8 WSG SaarlOVG, Urteil vom 29. April 1993 - 1 R 85/90 -, juris Rn. 23).
Den zum Entwurf u.a. eines Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung angestellten gesetzgeberischen Überlegungen lässt sich nicht entnehmen, dass bereits bestehende normative Vereinfachungen im Zusammenhang mit dem Regelungssystem des Wehrsoldgesetzes wieder zurückgenommen werden sollten; dies widerspräche auch dem Ziel des Gesetzgebers, das Unterhaltssicherungsgesetz durch die Neufassung (noch) verständlicher zu formulieren und klarer zu strukturieren (s. dazu Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/4632, S. 2).
Die Auslegung des Verwaltungsgerichts führte – anders als die hier präferierte Deutung des § 11 USG – zu einer weiteren Differenzierung bzw. der Annahme eines weiteren Leistungsfalls. Hierdurch würde der Verwaltungsaufwand bei der Berechnung des zustehenden Dienstgeldes – noch dazu unter den Bedingungen einer Massenverwaltung – erkennbar erheblich gesteigert werden (s. zu den Fallzahlen Schriftsatz des Klägers vom 23. August 2018, Bl. 54 Rs. der Gerichtsakte; vgl. dazu auch SaarlOVG, Urteil vom 29. April 1993 - 1 R 85/90 -, juris Rn. 25). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Bearbeitung der Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz lediglich von einer Stelle in der Bundeswehrverwaltung wahrgenommen wird (vgl. § 24 USG).
d) Die hier vertretene Auslegung steht zudem im Einklang mit den systematischen Zusammenhängen, in die § 11 USG gestellt ist. Die „Anbindung“ des § 11 USG an (einheitlich zu betrachtende) Wehrübungen, die sich bereits in der Formulierung „gemäß ihrem Heranziehungsbescheid nicht mehr als drei Tage Reservistendienst leisten“ spiegelt, lässt sich auch aus den Regelungen zum Geltungsbereich des Unterhaltssicherungsgesetzes in § 1 Abs. 2 Nr. 1 USG [Geltung auch für „Wehrübungen nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes ... mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Reservistendienst (Kapitel 2) anzuwenden sind“] bzw. zum Begriff des Reservedienst Leistenden in § 2 Abs. 1 Satz 1 USG („sind Personen, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten“, vgl. dort wiederum § 61 SG zu befristeten Übungen) ableiten.
e) Die nach Auffassung des Senats zutreffende Interpretation des § 11 USG führt auch zu keiner mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren Ungleichbehandlung von Reservistendienst Leistenden, die eine Wehrübung nur am Wochenende absolvieren, und denjenigen, deren Wehrübung auch das Wochenende erfasst (ebenso bereits SaarlOVG, Urteil vom 29. April 1993 - 1 R 85/90 -, juris Rn. 24 f., dort auch zum Nachfolgenden). Die getroffene generalisierende Regelung bedürfte nur dann einer weiteren Differenzierung im Sinne des erstinstanzlich angenommenen Verständnisses des § 11 USG, wenn die Unterschiede zwischen den zu regelnden (und hier verglichenen) Lebenssachverhalten von entsprechender Bedeutung sind. Das ist nicht der Fall. Die Benachteiligung bei einer „verlängerten“ Wochenendübung im Verhältnis zu einer „reinen“ Wochenendübung erschöpft sich im Ergebnis nur in einem Tagessatz für eine Reservistendienstleistungsprämie nach § 10 Abs. 1 USG, der noch dazu durch die Vergünstigungen nach den in den §§ 6 und 7 USG enthaltenen Regelungen über dem Verdienstausfall „aufgefangen“ werden. Selbst wenn es diese Bestimmungen nicht gäbe, wäre die Schlechterstellung dennoch nur von geringer Natur und würde das bereits an anderer Stelle beschriebene Interesse des Gesetzgebers, die Verwaltung und die Truppe von vermeidbarem Aufwand zu entlasten, nicht aufzuwiegen vermögen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache – wie bereits im Beschluss über die Zulassung der Berufung angenommen – von grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist.