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Asyl, Abschiebungsschutz nach § 60, Abs. 1 und Abs. 2-7 AufenthG, Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung


Metadaten

Gericht VG Cottbus 5. Kammer Entscheidungsdatum 10.10.2017
Aktenzeichen VG 5 K 1567/17.A ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2017:1010.5K1567.17.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Leitsatz

Die brandenburgische Gerichtszuständigkeitsverordnung, mit der Asylverfahren bestimmter Herkunftsländer bei den Verwaltungsgerichten des Landes konzentriert werden, verstößt nicht gegen das Zitiergebot (entgegen VG Potsdam, Urteil vom 20. September 2017 - VG 6 K 2854/17.A).

Tenor

Das Verwaltungsgericht Cottbus ist örtlich unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Potsdam verwiesen.

Gründe

Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Potsdam ergibt sich aus § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 2 Gerichtszuständigkeitsverordnung (Herkunftsstaat Irak). Entgegen der Auffassung der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam verstößt die Gerichtszuständigkeitsverordnung nicht gegen das Zitiergebot in Artikel 80 Abs. 1 Satz 3 GG. Wie das Gericht selbst unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festgestellt hat, reicht es in Fällen der – wie hier – Subdelegation aus, wenn die auf der Subdelegation beruhende Rechtsverordnung nur die Rechtsverordnung benennt, mit der die Ermächtigung übertragen worden ist, sofern nur diese Rechtsverordnung ihrerseits die für beide Rechtsverordnungen maßgebende gesetzliche Rechtsgrundlage eindeutig benennt. Das ist hier der Fall. Denn die auf der Subdelegation beruhende Rechtsverordnung, nämlich die Erste Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung vom 14. Juli 2016, benennt die Rechtsverordnungen, mit denen die Ermächtigung übertragen wurde, nämlich § 1 Nummer 59 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 9. April 2014 in der Fassung der Verordnung vom 25. Januar 2016, wobei die letztgenannte Verordnung ihrerseits die für beide Rechtsverordnungen maßgebende gesetzliche Grundlage zitiert, nämlich sowohl den § 83 Abs. 3 Satz 2 AsylG, die Ermächtigung zur Subdelegation, als auch (jedenfalls in Artikel 1) § 83 Abs. 3 Satz 1 AsylG, die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung.

Der Beschluss ist gem. § 80 AsylG unanfechtbar.