Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 60. Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) | Entscheidungsdatum | 08.05.2014 | |
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Aktenzeichen | OVG 60 PV 21.13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 626 Abs 1 BGB, § 174a StGB, § 174c StGB, § 79 Abs 2 S 3 PersVG BE, § 81 Abs 2 S 1 PersVG BE, § 83 Abs 2 S 1 PersVG BE, § 83 Abs 3 S 3 PersVG BE, § 83 Abs 3 S 4 PersVG BE, § 87 Nr 8 PersVG BE, § 91 Abs 1 Nr 3 PersVG BE, § 13 Abs 8 S 4 HSchulMedNOG BE, § 13 Abs 8 S 5 HSchulMedNOG BE |
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. September 2013 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 € festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin zu 1 beabsichtigt, dem bei ihr angestellten M... wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs einer minderjährigen Patientin außerordentlich fristlos, hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zu kündigen. B ist im Jahre 1953 geboren, in zweiter Ehe verheiratet und hat fünf erwachsene Kinder. Er ist seit 1976 im ehemaligen R..., jetzt C..., als Krankenpfleger beschäftigt, seit Oktober 2007 dort auf der kinderkardiologischen Station .... Er erhält nach den für die C... geltenden Tarifbestimmungen ein Einkommen der Entgeltgruppe KR 8a, Stufe 5+ und ist nach § 39 Abs. 2 TV-C... ordentlich unkündbar.
Am 14. November 2012 wurde B gegen 0:30 Uhr zur Versorgung der damals 16 Jahre alten Patientin J... in die Internistische Rettungsstelle gerufen. H war mit Hyperventilation nach einem Streit mit ihrer Mutter per Notarzt in das V... gebracht worden, das sie aus Kapazitätsgründen an das C... abgab. Im V... hatte H 2,5 mg Tavor® oral und auf dem Transport 3 mg Dormicum® i.v. erhalten. H wurde im Tragenraum der Rettungsstelle auf der Trage 2 untersucht. Nach dem von der diensthabenden Ärztin N... erhobenen Befund war H schläfrig, ihr Allgemeinzustand war leicht eingeschränkt und sie reagierte auf Ansprache; auf ihrem linken Unterarm fanden sich mehrere Ritzungen. Außer B kümmerte sich die diensthabende Krankenpflegerin W... um die Patientin. H wurde zur Überwachung stationär auf Station ... aufgenommen und sollte am Folgetag der Kinder- und Jugendpsychiatrie vorgestellt werden.
Am 14. November gegen 12.00 Uhr berichtete H’s Vater der Krankenpflegerin N..., seine Tochter habe schon in der Nacht erzählt, dass ihr ein Pfleger den Finger in die Vagina gesteckt hätte. Er und seine Frau hätte dem zunächst kaum Beachtung geschenkt, weil die Tochter noch sehr verwirrt gewesen sei. Da sie dies jedoch am Morgen erneut adäquat geäußert habe, machten sie sich Sorgen, sie sei ja noch Jungfrau. Nachdem die Stationsärztin H..., die kommissarische Bereichsleiterin der Kinderklinik W... und die Pflegeleiterin J... gegen 15:30 Uhr in Kenntnis gesetzt worden waren, unterrichtete letztere B telefonisch über den Vorwurf und suspendierte ihn mit sofortiger Wirkung. Anschließend sprachen die Pflegeleiterin, zwei Ärztinnen und die Psychologin R... mit der Mutter der H, die im Beisein ihrer Tochter berichtete, sie sei später in den Tragen-raum gekommen, als der Pfleger ihrer Tochter eine Windel habe anlegen wollen. Ihre Tochter habe gebeten, dass die Mutter ihr die Windel anlege und nicht der Pfleger. Dieser habe aber darauf bestanden, der H die Windel anzulegen. H habe dann ihrer Mutter auf Jugoslawisch erzählt, dass der Pfleger einen Finger in ihre Vagina gesteckt habe und dass das wehgetan habe. Die Mutter habe den Pfleger gefragt, ob er eine Untersuchung an der H vorgenommen habe, was dieser verneint habe.
Im Konsilbericht der Psychologin R... heißt es zur jugendpsychiatrischen Untersuchung der H am 14. November 2012 von 14.30 bis 16.00 Uhr: Einlieferung nach Streit mit Mutter und Hyperventilation, bereits die dritte Episode, vor zwei bis drei Wochen erstmalig Ritzen im Unterarm. Offen im Kontakt, orientiert, wach, im Affekt flach, Antrieb eingeschränkt, berichtet von impulsiven Durchbrüchen und von lebensmüden Gedanken seit ca. zwei Wochen, keine akute Suizidalität. In der Vergangenheit sei es bei Stress oder Streit mit der Mutter mehrmals zu Hyperventilation und fraglicher Ohnmacht gekommen, deswegen dreimal stationär in Neukölln. Fragliche Herzrhythmusstörung. Lebe mit Kindeseltern und drei Brüdern zusammen. Im August 2012 habe sie die 9. Klasse beendet ohne Schulabschluss, keine Arbeit, verbringe den ganzen Tag zu Hause (Fernsehen, Schlafen bis 14.00 Uhr), häufige Konflikte mit der Mutter. Aktuell: Berichtet auf Rettungsstelle durch Pfleger im Intimbereich angefasst worden zu sein, große Sorge entjungfert zu sein. Dies berichtete sie zuerst den Eltern.
Gegen 17:45 Uhr am selben Tag wurde die H gynäkologisch untersucht. Im Konsilbericht der Ärztin D... heißt es zur Vorgeschichte: Ärztin habe die Patientin auf der Rettungsstelle untersucht. Als die Ärztin und die Eltern draußen waren, habe der Krankenpfleger ihr die Unterhose angehoben und wohl mit einem Finger in die Scheide getastet, danach wäre die Pat. ganz ausgezogen worden und dann sind die Eltern wieder hereingekommen. Pfleger sei für 5 Minuten rausgegangen, kam wieder und hat Untersuchung abgestritten. Pat. habe keine vaginale Blutung und keine Schmerzen gehabt, sei noch Virgo.
Am 15. November 2012, zwischen 15.00 und 17.00 Uhr, untersuchte die Oberärztin in der Kinder- und Jugendpsychiatrie W... die H. Im Konsilbericht heißt es: Patientin berichtet ihren Eltern von Berührung eines Pflegers im Intimbereich, Eltern informieren die Station, bei unserem Gespräch hat die Patientin dies wiederholt (genaue Dokumentation in der Akte), Verdacht auf intrainstituellen sexuellen Missbrauch. Schutz der Patientin über Suspendierung des Pflegers, Aufklärung über LKA, Information Pflegedienstleitung/Vorstand, Kinderschutzgruppe informiert. Am 15. November 2012, um 16.30 Uhr, wurde H entlassen.
In seiner arbeitsrechtlichen Anhörung am 19. November 2012 bestritt B den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs: Die Patientin sei nicht richtig wach gewesen, weil sie das Medikament Tavor® erhalten habe. Er habe ein Bett geholt, während die Krankenpflegerin W... bei der Patientin gewesen sei. Er habe dann der Patientin Blut abgenommen und verschickt. Während der gesamten Zeit seien nach seiner Erinnerung die Eltern anwesend gewesen. Nach dem Aufenthalt im Tragenraum sei die Patientin auf den Flur geschoben und dort gegen 1:30 Uhr mit Hilfe der Eltern von der Trage ins Bett gehoben worden. Dann habe die Patientin im Beisein und mit Zutun der Mutter eine Windel umgebunden erhalten. Auf Nachfrage gibt B an, für den Anschluss der Geräte kurz mit der Patientin allein gewesen zu sein, jedoch sei im Tragenraum immer Betrieb. Allerdings seien auch immer die Vorhänge zugezogen, jedoch sei der Raum nach vorne offen. Auf Fragen nach anderen Vorfällen oder Beschwerden dieser Art in der Vergangenheit erklärte B zunächst, sich zu dieser Frage nicht äußern zu wollen, berichtete dann aber von einem Fall aus dem Jahre 2009, bei dem ihm vorgeworfen worden sei, sich in das Bett einer Patientin gelegt zu haben, was sich später jedoch als nicht richtig herausgestellt habe.
Am 21. November 2012, ergänzt durch Schreiben vom 22. November 2012, beantragte der Antragsteller zu 2 die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zu einer beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Kündigung des B, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist. Es bestehe der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung in Form des sexuellen Missbrauchs einer Minderjährigen im Krankenhausgewahrsam. Es gebe keinen Grund, an der Richtigkeit der Darstellung der Patientin zu zweifeln, weil sie unmittelbar nach der Tat in der Nacht und auch am nächsten Tag dasselbe berichtet habe. Es gebe Parallelen mit dem Fall aus dem Jahre 2009. Damals sei es auch eine minderjährige, fast gleichalte Patientin gewesen, die berichtet habe, der Pfleger habe sie immer wieder über den Rücken gestreichelt und ihr angeboten, wenn er sich zu ihr ins Bett lege, könnte sie bestimmt bald einschlafen. Als sie sich schlafend gestellt habe, habe der Pfleger im Zimmer onaniert. Auch wenn der Vorfall 2009 keine weiteren arbeitsrechtlichen Folgen gehabt habe, sei er in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Der objektive Verdacht, dass B seine Stellung als Krankenpfleger gegenüber einer minderjährigen Patientin ausgenutzt habe, genüge, um das Vertrauensverhältnis als hochgradig gestört anzusehen. Die Interessenabwägung gehe auch bei Berücksichtigung des Lebensalters des B und der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit zu seinen Ungunsten aus, weil die Anforderung der besonderen Vertrauensstellung als Krankenpfleger im C..., das Gewicht der Störung des Arbeitsverhältnisses und die drohende Wiederholungsgefahr schwerer wögen. Es gebe zudem noch mindestens einen weiteren ähnlichen Fall, nämlich einen Fall aus dem Jahre 2011, zu dem ein Vorgang bei der Amtsanwaltschaft existiere. Dass B diesen Vorfall nicht angegeben habe, bestätige die Auffassung, dass die Voraussetzungen einer Verdachtskündigung vorlägen. Dem Zustimmungsantrag waren beigefügt: Die ärztlichen (Konsil-)Berichte, das Gedächtnisprotokoll N..., das Protokoll der Anhörung des B und eine Stellungnahme der ärztlichen Leitung der Klinik (L...) vom 20. Januar 2009 zum Vorfall 2009, wonach ein sexueller Missbrauch auszuschließen gewesen sei.
Am 28. November 2012 verweigerte der Beteiligte zu 2 seine Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung im wesentlichen mit der Begründung, es seien Tatsachen, die den dringenden Verdacht einer Straftat begründen könnten und geeignet seien, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, nicht ausreichend widerspruchsfrei und objektiv ermittelt worden. Von den angeblich eingeforderten Stellungnahmen fehle diejenige der Krankenschwester W.... Es fehlten auch Stellungnahmen der Ärzte. Konsile und Krankengeschichten hätten eine andere Funktion. Beim Bericht der Krankenschwester N... fehle die Unterschrift der ebenfalls anwesend gewesenen Krankenpflegeschülerin L.... Es liege auch keine schriftliche Aussage der betroffenen Patientin vor, es gebe hierzu nur Aussagen vom Hörensagen. Aussagen über die Glaubwürdigkeit der H und der Glaubhaftigkeit ihrer Beschuldigungen fehlten. Der physische und psychische Zustand der Patientin sei ungenau angegeben, insbesondere fehle der Hinweis auf die Gabe von 3 mg Dormicum®. Dieses Arzneimittel könne zu massiven Erinnerungsverlusten und halluzinatorischen Störungen während des Wirkungszeitraums führen. Die Wiederholung der Beschuldigung am Folgetag könne auch auf der Erinnerung an eine Phantasie beruhen. Die Umstände der Möglichkeit des behaupteten sexuellen Übergriffs seien nicht ausreichend ermittelt worden. Es fehle die im Konsilbericht W... erwähnte „genaue Dokumentation in der Akte“. Mitglieder des Personalrats hätten ein persönliches Gespräch mit B geführt, der die Tat nach wie vor bestreite. Die Aufklärung sei einseitig und nicht objektiv, entlastenden Momenten sei nicht nachgegangen worden. So habe B z.B. nur einen Tag Zeit gehabt, die Verdachtsmomente zu entkräften, ohne dass ihm die belastenden Dokumente vorgelegen hätten. Die nachgereichten Unterlagen zu angeblichen vorhergegangenen Vorfällen seien nicht aussagekräftig - es sei nicht einmal klar, ob es sich dabei um drei verschiedene Fälle oder um einen einzigen Fall handele. Auch hier fehlten die maßgeblichen Unterlagen. Offenbar sehe die Dienststelle den Vorwurf des Missbrauchs aus dem Jahre 2009 trotz der gegenteiligen fachärztlichen Begutachtung als erwiesen an.
Mit Schreiben vom 30. November 2012 übersandte die Dienststelle dem Beteiligten zu 2 weitere Unterlagen (Gedächtnisprotokoll W..., Gedächtnisprotokoll J..., Gedächtnisprotokoll L..., Gedächtnisprotokoll W..., Gedächtnisprotokoll T...). Nach der Einigungsverhandlung am 6. Dezember 2012 teilte der Beteiligte zu 2 dem Antragsteller zu 2 unter dem 7. Dezember 2012 mit, dass er beschlossen habe, an der Zustimmungsverweigerung festzuhalten. Am 10. Dezember 2012 teilte die Dienststelle daraufhin dem Beteiligten zu 2 mit, dass sie an der beabsichtigten Kündigung festhalte.
Zur Begründung seines am 13. Dezember 2012 beschlossenen und am 17. Dezember 2012 eingegangenen Antrags bei der Einigungsstelle nahm der Beteiligte zu 2 zu den nachgereichten Unterlagen Stellung. Die Gedächtnisprotokolle seien teilweise ohne Datum, so dass der Erstellungszeitpunkt nicht feststehe. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die zahlreichen Presseberichte später erstellte Gedächtnisprotokolle beeinflusst hätten. Beim Einigungsgespräch seien die Dienststellenvertreter auf Hinweise zu Widersprüchlichkeiten in den Gedächtnisprotokollen nicht eingegangen, und die Vorlage der im Konsilbericht W... vom 15. Dezember 2012 erwähnte „genaue Dokumentation“ sei weiterhin verweigert worden. Unter dem 8. Februar 2013 trug der Beteiligte zu 2 nach, die damals 11 Jahre alte H habe im Jahre 2008 „aus Langeweile“ einen an ihrer Schule beschäftigten Sozialarbeiter der Vergewaltigung bezichtigt. Bereits drei Tage zuvor habe die Kriminalpolizei H in Begleitung ihre Mutter zu einem Gewaltdelikt angehört.
Der Antragsteller zu 2 erwiderte, der C... könne nicht vorgehalten werden, keine schriftliche Aussage der Patientin eingeholt zu haben. H sei in den Konsilen umfangreich befragt worden; die Berichte lägen dem Beteiligten zu 2 vor. Nach der Entlassung der Patientin habe die C... vergeblich versucht, mit ihr oder ihren Eltern Kontakt aufzunehmen. Telefonisch habe niemand erreicht werden können und unter der Anschrift sei niemand angetroffen worden. Ein Schreiben des Antragstellers zu 2 sei ohne Antwort geblieben. Die Angaben der Patientin seien glaubhaft, weil sie die zunächst ihrer Mutter gegebene Schilderung mehrfach wiederholt habe gegenüber ihren Eltern und gegenüber den untersuchenden Ärzten. B habe dagegen bei seiner Anhörung am 19. November 2012 nachweislich unzutreffende bzw. unvollständige Angaben gemacht. Er habe erst auf Vorhalt eingeräumt, mit der Patientin für ca. drei Minuten allein gewesen zu sein, und habe nur den Vorfall 2009 berichtet, obwohl es außer diesem noch mindestens einen weiteren Fall gegeben habe, bei dem gegen ihn der Vorwurf einer sexuellen Belästigung erhoben worden sei. Wegen eines Vorfalls im Jahre 2004 sei ein Ermittlungsverfahren anhängig, nachdem die Geschädigte nunmehr eine Aussage gemacht habe. Mit der im Konsilbericht W... erwähnten „genauen Dokumentation in der Akte“ seien die weiteren Konsilberichte gemeint. Das Gedächtnisprotokoll N... zum Gespräch mit dem Vater von H bedürfe einer Unterschrift der Krankenpflegeschülerin L... schon deshalb nicht, weil diese nicht bei dem gesamten Gespräch anwesend gewesen sei. Die Gedächtnisprotokolle seien entweder datiert oder jedenfalls anhand des Datums des Telefaxes datierbar.
Am 1. März 2013 beschloss die Beteiligte zu 1 die verweigerte Zustimmung nicht zu ersetzen. In den am 18. Juni 2013 zugestellten Beschlussgründen heißt es: Zwar sei der Tatvorwurf grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, es mangele aber am Vorliegen objektiver Umstände, die den von der C... geäußerten Verdacht objektiv rechtfertigen könnten. Zum einen lasse die konkrete Situation auf der Rettungsstation es als wenig wahrscheinlich erscheinen, dass sich der Vorfall so zugetragen haben könnte, wie die Patientin ihn geschildert haben solle. Zum anderen bestünden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderung der Patientin im Hinblick auf die verabreichten Medikamente, die ihr Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögen möglicherweise beeinträchtigt hätten. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Patientin bestünden in Bezug auf den von der Kinder- und Jugendpsychiaterin festgestellten Verdacht auf psychische Störungen und die Tatsache, dass die Patientin in der Vergangenheit eine inhaltlich völlig unbegründete Verdächtigung ähnlichen Zuschnitts gegenüber einem Sozialarbeiter ausgesprochen habe.
Am 21. Juni 2013 haben die Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und beantragt, die Unwirksamkeit des Einigungsstellenbeschlusses festzustellen. Sie haben an ihrer Auffassung festgehalten, die ermittelten Anhaltspunkte für einen Verstoß des B gegen arbeitsvertragliche Pflichten reichten für dessen außerordentliche Kündigung aus.
Der Beteiligte zu 2 hat unter Verweis auf die Gründe des Beschlusses der Beteiligten zu 1 beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 1 hat sich zur Sache nicht geäußert.
Mit Beschluss vom 4. September 2013 hat das Verwaltungsgericht Berlin den Antrag zurückgewiesen. Gerichtlicher Kontrollmaßstab sei, ebenso wie derjenige der Einigungsstelle selbst, ob die vom Personalrat für die Zustimmungsverweigerung vorgebrachten Gründe diese trügen. Gemessen hieran stelle sich der Beschluss der Einigungsstelle als rechtmäßig dar. Bereits das vom Beteiligten zu 2 in seinem Begründungsschreiben benannte Ermittlungsdefizit rechtfertige die Zustimmungsverweigerung. Die von den Antragstellern vorgenommenen Ermittlungsmaßnahmen beschränkten sich nämlich auf die nicht abschließende Einholung von schriftlichen Stellungnahmen einzelner Beschäftigter über die Ereignisse zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Tat des Beschäftigten B. Zu keinem Zeitpunkt hätten die Antragsteller versucht, die Eltern der Patientin oder gar die Patientin selbst zur Verschriftlichung ihrer Vorwürfe zu bewegen. Ebenso fehle es am Versuch, andere zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Tat anwesende Personen zu einer schriftlichen Niederlegung ihrer Wahrnehmungen zu bewegen. Nahegelegen hätte es schließlich, die Beeinträchtigung der Fähigkeit der Patientin, ihre Umgebung realitätsgerecht wahrzunehmen, durch ein medizinisches Gutachten abzuschätzen. Gleichermaßen trage aber auch der Einwand die Zustimmungsverweigerung selbständig, es fehle an hinreichenden objektiven Tatsachen, die eine Verdachtskündigung stützen könnten. Denn im Ergebnis gründe der Verdacht gegen den Beschäftigten B nur auf der Aussage mehrerer Beschäftigter der C..., eine Patientin habe ihren Eltern berichtet, der Beschäftigte B habe sie ohne medizinische Notwendigkeit im Intimbereich berührt. Es sei schon fraglich, ob die Aussage von Zeugen vom „Hören-Hören-Sagen“ überhaupt objektive Tatsachen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Verdachtskündigungen darstellen könnten. Jedenfalls seien sie nicht hinreichend im Sinne von geeignet, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Antragstellerin zu 1 und dem Beschäftigten B erforderliche Vertrauen zu zerstören. Das folge schon aus dem geringen Beweiswert derartiger Bekundungen, die regelmäßig nur schwer Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt der weitertransportierten ursprünglichen Aussage zuließen. Derart vage Informationen seien mithin nicht geeignet das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen des Arbeitgebers zu zerstören. Das gleiche gelte für die von den Antragstellern erhobenen Vorwürfe unangemessenen Verhaltens gegenüber anderen Patientinnen in der Vergangenheit. Zum Zeitpunkt der Zustimmungsverweigerung durch den Personalrat seien sie nicht über vage Mutmaßungen und Möglichkeiten hinaus gegangen. Unerheblich sei insoweit, dass die Beteiligte zu 1 ihren Beschluss wesentlich nur auf fehlende objektive Tatsachen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Verdachtskündigungen gestützt, insoweit teilweise Sachverhaltselemente berücksichtigt habe, die die Zustimmungsverweigerung nicht benannt und das vom Beteiligten zu 2 gerügte Ermittlungsdefizit nicht ausdrücklich thematisiert habe. Denn das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren diene nicht dazu, eventuelle Begründungsdefizite des Einigungsstellenbeschlusses zu thematisieren, sondern nur der Ergebniskontrolle; und das Ergebnis des Einigungsstellenverfahrens stelle sich für die Kammer als richtig dar.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller zu 1 und 2, zu deren Begründung sie anführen: Die Beteiligte zu 1 habe eigene Einwände an die Stelle der im Zustimmungsverfahren vom Personalrat vorgetragenen geprüft und für durchschlagend erachtet. Während der Beteiligte zu 2 die Ablehnung der Zustimmung damit begründet habe, dass B den Vorfall bestreite, die Dienststelle nicht alle anwesenden Personen aufgelistet habe und es angeblich widersprüchliche Darstellungen gebe, habe die Beteiligte zu 1 ihren Beschluss darauf gestützt, dass sich der Vorfall nach der Situation so wie geschildert nicht habe zutragen können, die Eltern der Patientin sich in unmittelbarer Nähe befunden hätten und die Patientin nicht glaubwürdig sei. Ungeachtet dessen, dass die angeführten Tatsachen teilweise falsch seien, handele es sich hierbei um Einwände, die der Beteilige zu 2 an keiner Stelle seiner Zustimmungsverweigerung erwähnt habe. Dass die Antragsteller dem Beteiligten zu 2 nicht alle Unterlagen zur Verfügung gestellt haben, mache die Zustimmungsvorlage nicht unvollständig. Denn zur Vorlage seien die Antragsteller nicht verpflichtet gewesen. Es bestehe auch kein Widerspruch zwischen den Aussagen in den nunmehr vorgelegten Berichten N... und H... und den zur Kündigungsbegründung herangezogenen Aussagen. Das vom Verwaltungsgericht angenommene Ermittlungsdefizit bestehe nicht. Es seien vielmehr alle beteiligten Personen umfassend befragt worden einschließlich der Eltern und der Patientin H im Rahmen der Konsile. Die Konsilärzte seien keine Zeugen vom Hörensagen, sondern unmittelbare Zeugen, die als Vertreter der Antragsteller zu 1 und 2 gehandelt hätten. Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Wahrnehmungsfähigkeit der H sei nicht notwendig gewesen. Denn sie sei bei Einlieferung zwar „schläfrig“ gewesen, habe aber auf Ansprache reagiert und habe den Vorwurf sexuellen Missbrauchs mehrfach wiederholt. Die vorgebrachten Gründe rechtfertigten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Verdachtskündigung. Der Arbeitgeber müsse sich auf die Lauterkeit seiner Pflegekräfte verlassen können. Es stehe auch das Vertrauen in die Integrität und Lauterkeit der Behandlungs- und Betreuungsverhältnisse auf dem Spiel. Die C... könne bereits beim geringsten Verdacht, dass es durch einen Mitarbeiter zu einem sexuellen Übergriff auf eine Patientin gekommen sei, eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht verantworten. Dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei, weil die Geschädigte nicht habe vernommen werden können, sei für die Verdachtskündigung bedeutungslos. Die Vorfälle aus den Jahren 2004 und 2009 seien Gegenstand gesonderter Kündigungsverfahren, könnten aber im Rahmen der Interessenabwägung Berücksichtigung finden. Das Arbeitsgericht Berlin habe mit Urteil vom 24. Oktober 2013 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der C... und B durch die außerordentliche Kündigung vom 15. April 2013 betreffend den Vorwurf sexuellen Missbrauchs einer minderjährigen Patientin aus dem Jahre 2004 wegen Nichtbeachtung der zweiwöchigen Kündigungsfrist nicht beendet sei. Zwar habe die Beteiligte zu 1 mit Beschluss vom 7. Januar 2014 die vom Beteiligten zu 2 verweigerte Zustimmung zur Erweiterung der Kündigung um den Vorfall aus dem Jahre 2009 ersetzt, nachdem hierzu weitere Erkenntnisse zu Tage getreten seien. Dessen ungeachtet habe das Landesarbeitsgericht Berlin die durch den Vorfall 2009 angereicherte Berufung der C... mit Urteil vom 20. März 2014 zurückgewiesen.
Die Antragsteller beantragen,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. September 2013 zu ändern und festzustellen, dass der Beschluss der Beteiligten zu 1 vom 1. März 2013 betreffend die Kündigung des Beschäftigten M... (E 79/12) unwirksam ist.
Der Beteiligte zu 2 beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und führt ergänzend aus: Der Antragsteller zu 2 sei hier möglicherweise nicht der richtige Dienststellenleiter. Denn er habe seine Personalbefugnisse durch Anordnung vom 24. Oktober 2006 für den Bereich des Klinikums auf dessen Direktor übertragen. Es sei weiterhin das Ermittlungsdefizit in Bezug auf die Krankenpflegeschülerin L... zu rügen, deren Aussage nicht eingeholt worden sei. Es ergebe sich zudem aus dem Gedächtnisprotokoll J..., dass diese mit den Eltern der H am 14. November 2012 ein Gespräch geführt habe, bei dem Frau R..., Frau O..., eine weitere Assistenzärztin und Frau W... anwesend gewesen seien. Deren Angaben zu diesem Gespräch seien nicht aufgenommen worden. Das Verwaltungsgericht habe auch zutreffend einen dringenden Tatverdacht verneint. Es gebe tatsächlich nur Zeugen vom Hörensagen. Offenbar habe lediglich Frau R... direkt mit der Patientin gesprochen, sich aber jeder Schlussfolgerung darüber enthalten, wie dringlich der ihr vorgetragene Verdacht gewesen sei. Der Vorhalt des Verwaltungsgerichts allerdings, die Einigungsstelle habe Sachverhaltselemente berücksichtigt, die die Zustimmungsverweigerung nicht nenne, treffe nur in Bezug auf Ermittlungen gegen die Patientin in der Vergangenheit wegen einer falschen Verdächtigung zu. Die ansonsten von der Beteiligten zu 1 aufgeführten Gründe trügen den Schluss, dass es an objektiven, den dringenden Tatverdacht rechtfertigenden Tatsachen fehle. Außerdem könne die Einigungsstelle nicht verpflichtet werden, die Zustimmung zu einer materiell rechtswidrigen Kündigung zu ersetzen, nur weil der Personalrat nicht alle Fehler der Kündigung aufgezeigt habe. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die strafrechtlichen Ermittlungen gegen B zwischenzeitlich rechtskräftig durch die Staatsanwaltschaft eingestellt worden seien. Es wäre aber merkwürdig, müsste die Einigungsstelle die Zustimmung zu einer beabsichtigten Verdachtskündigung in einem Fall ersetzen, in dem die Staatsanwaltschaft den die Kündigung begründenden Tatverdacht verneint habe.
Die Beteiligte zu 1 hat sich auch im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten einschließlich Anlagen sowie auf den Vorgang Einigungsstelle der C... und die Personalakte des B (vier Bände) Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat ihren Feststellungsantrag zu Recht zurückgewiesen.
Der Feststellungsantrag ist zulässig, insbesondere sind beide Antragsteller antragsberechtigt. Beide haben ein rechtlich geschütztes Interesse an der begehrten Feststellung. Zwar sind Beteiligte des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens die Beteiligten des Mitbestimmungsverfahrens, mithin neben der Personalvertretung der Leiter der Dienststelle, um deren Maßnahme es geht. Das ist hier der Antragsteller zu 2. Gleichwohl kann daneben der Antragstellerin zu 1 das Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden, weil sie und nicht der Antragsteller zu 2 im Beschluss der Einigungsstelle als Beteiligte benannt ist und insoweit unklar ist, welchem „Beteiligten“ gegenüber der Beschluss der Einigungsstelle gegebenenfalls die in § 83 Abs. 3 Satz 3 PersVG Berlin angeordnete Bindungs-wirkung entfaltet (wie Senatsbeschluss vom 12. November 2009 - OVG 60 PV 1.09 -, juris Rn. 36).
Der Antragsbefugnis des Antragstellers zu 2 steht nicht entgegen, dass er seine ihm nach § 13 Abs. 8 Satz 4 UniMedG und § 15 Buchst. d der Satzung der Antragstellerin zu 1 zustehenden Personalbefugnisse durch Anordnung vom 24. Oktober 2006 (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 7) für alle Beschäftigten des U... mit Ausnahme der Mitglieder des Klinikumsvorstandes dem Direktor des Klinikums gem. § 13 Abs. 8 Satz 5 UniMedG übertragen hat. Denn der vom Gesetz vorgesehene Dienststellenleiter kann die Anordnung jederzeit insgesamt aufheben, was die Befugnis, im Einzelfall eine Entscheidung an sich zu ziehen, einschließt.
Die Entscheidung der Beteiligten zu 1 unterliegt gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 3 PersVG Berlin der gerichtlichen Überprüfung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren (vgl. Beschluss des Senats vom 12. November 2009 - OVG 60 PV 1.09 -, juris Rn. 35). Der gerichtliche Ausspruch kann sowohl auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenbeschlusses als auch auf dessen Aufhebung gerichtet sein. Ist der Beschluss der Einigungsstelle rechtskräftig für unwirksam erklärt oder aufgehoben worden, so hat die Einigungsstelle dem Mitbestimmungsverfahren unter Vermeidung der gerichtlich festgestellten Rechtsfehler Fortgang zu geben (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2010 - BVerwG 6 PB 4.10 -, juris Rn. 4 m.w.N.).
Die Entscheidung der Beteiligten zu 1 ist verbindlich. Die beabsichtigte Kündigung des B als eine in § 87 Nr. 8 PersVG Berlin genannte Mitbestimmungsangelegenheit der Arbeitnehmer unterliegt nicht dem Vorbehalt einer von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft zu beantragenden Entscheidung des Berliner Senats nach § 81 Abs. 2 Satz 1 PersVG Berlin, weil B in seiner Tätigkeit nicht zeitlich überwiegend hoheitsrechtliche Befugnisse im Sinne von Art. 33 Abs. 4 GG ausübt.
Auch das Evokationsrecht nach § 83 Abs. 3 Satz 4 PersVG Berlin kommt nicht zum Zuge. Danach kann der Senat von Berlin in Angelegenheiten, in denen die Entscheidung der Einigungsstelle nach § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 3 Satz 3 PersVG Berlin bindet, die Sache nur dann an sich ziehen, wenn die fragliche Maßnahme „im Einzelfall“ die Regierungsgewalt berührt. Dies ist bei personellen Maßnahmen gegenüber Arbeitnehmern nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des Gesetzes sowie nach der vom Gesetzgeber verfolgten Regelungsabsicht nur dann der Fall, wenn die Auswirkungen der Maßnahme auf das Gemeinwesen über diejenigen hinausgehen, die mit einer derartigen Maßnahme üblicherweise verbunden sind; die fragliche Maßnahme muss hinsichtlich der Aufgabenerfüllung gegenüber dem Bürger wesentliche Auswirkungen haben (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2010, a.a.O., Rn. 12). Die außerordentliche Kündigung eines aus Sicht der Antragsteller des sexuellen Missbrauchs einer minderjährigen Patientin hinreichend verdächtigen Krankenpflegers berührt zwar unzweifelhaft den Amtsauftrag der C.... Ebenso unzweifelhaft gehen jedoch die Auswirkungen der Kündigung auf das Gemeinwesen nicht über diejenigen hinaus, die mit einer außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung üblicherweise verbunden sind.
Da es sich bei der Kündigung eines Arbeitnehmers des öffentlichen Dienstes um eine Personalangelegenheit handelt, bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 4. Juni 2010, a.a.O., Rn. 7) nur das Modell der eingeschränkten Mitbestimmung den Anforderungen des demokratischen Prinzips Rechnung trägt, die Entscheidung der Einigungsstelle somit nur den Charakter einer Empfehlung an die zuständige Dienstbehörde haben darf, kann allein die volle gerichtliche Überprüfung des Einigungsstellenbeschlusses in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dazu führen, dass im zu entscheidenden Einzelfall ein verfassungskonformes Ergebnis erzielt und die Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG vermieden wird (vgl. Beschluss des Senats vom 12. November 2009, a.a.O., Rn. 47 f., und Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2010, a.a.O., Rn. 13).
Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Entscheidung der Einigungsstelle im Falle einer außerordentlichen Kündigung strikt rechtsgebunden zu sein hat. Sie erstreckt sich - maximal - auf die Prüfung, ob die Voraussetzungen nach § 626 BGB erfüllt sind und ob die Dienststelle bei Ausübung ihres Entschließungsermessens den Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet hat. Erweist sich danach die außerordentliche Kündigung als rechtmäßig, so hat die Einigungsstelle die Zustimmung des Personalrats zu ersetzen. Dem vorstehenden Maßstab folgt das Prüfprogramm der Verwaltungsgerichte, wenn die Entscheidung der Einigungsstelle im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren angegriffen wird (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2010, a.a.O., Rn. 14 f.).
Strikte Rechtsgebundenheit bedeutet, dass der Einigungsstelle bei ihrer Entscheidung kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Deshalb beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle der Entscheidung nicht etwa nur auf die Einhaltung der Grenzen eines solchen Spielraums. Vielmehr unterliegt sie der vollen Rechtskontrolle im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren (vgl. Beschluss des Senats vom 12. November 2009, a.a.O. Rn. 51 f.).
Für diese Art der Rechtskontrolle spielt die von der Einigungsstelle gegebene Begründung ihrer Entscheidung grundsätzlich keine Rolle. Denn anders als im Falle einer Entscheidung mit Ermessens- oder Beurteilungsspielraum, bei der sich die Begründung als ermessens- oder beurteilungsfehlerhaft erweisen kann, die Entscheidung mit einer anderen Begründung aber fehlerfrei ergehen könnte, ist die Begründung im Fall der gebundenen Entscheidung regelmäßig ohne Belang. Da es sich bei der Entscheidung der Einigungsstelle um eine gebundene Entscheidung handelt, kommt es ausschließlich auf das Ergebnis der Entscheidung an.
Allerdings ist das Prüfprogramm von Einigungsstelle und Verwaltungsgerichten noch in einer anderen Weise begrenzt: Jenseits der schlichten Anordnung, die Einigungsstelle habe durch einen die Beteiligten bindenden Beschluss nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden (§ 83 Abs. 2 Satz 1 PersVG Berlin), gibt das Gesetz keinen Entscheidungsmaßstab vor, insbesondere grenzt der Wortlaut des Gesetzes den Prüfungsstoff der Einigungsstelle nicht ein. Aus dem Sinnzusammenhang der Regelungen der Mitbestimmung und ihres Verfahrens ergibt sich jedoch - nicht zuletzt unter Berücksichtigung der oben angeführten verfassungsrechtlichen Vorgaben bei der Mitbestimmung in Statusangelegenheiten von Arbeitnehmern - ein diesbezüglich eingeschränktes Prüfprogramm: Im Mitbestimmungsverfahren wird darüber entschieden, ob die Einwendungen des Personalrats gegen eine beteiligungspflichtige Maßnahme der Dienststelle berechtigt sind oder nicht. Alleiniger Gegenstand des Verfahrens sind nur die gegenseitigen Befugnisse und Pflichten von Personalvertretung und Dienststelle. Ebenso wie das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren hat somit auch das Einigungsstellenverfahren allein die Berechtigung der vom Personalrat vorgebrachten Einwendungen zum Gegenstand (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1990 - BVerwG 6 P 24.88 -, juris Rn. 24 ff.). Gegenstand des Mitbestimmungsverfahrens einschließlich des Verfahrens der Einigungsstelle ist nach alledem nicht die Frage, ob die beabsichtigte außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung des B zulässig ist - dies zu entscheiden ist den Arbeitsgerichten in einem ggf. nachfolgenden arbeitsgerichtlichen Verfahren vorbehalten -, sondern allein die Frage, ob die von der Personalvertretung vorgebrachten Einwendungen nach der gegebenen Begründung berechtigt sind oder nicht; die Einigungsstelle ist insbesondere nicht befugt, vorgebrachte, sich jedoch als unberechtigt herausstellenden Einwände der Personalvertretung durch eigene, von ihr als berechtigt angesehene Einwände zu ersetzen (vgl. Beschluss des Senats vom 12. November 2009, a.a.O., Rn. 50).
Das bedeutet, dass entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2 die Einigungsstelle verpflichtet sein kann, die verweigerte Zustimmung des Personalrats zu einer von ihr als materiell rechtswidrig erkannten Kündigung zu ersetzen, wenn der Personalrat den zur Rechtswidrigkeit führenden Umstand nicht zum Gegenstand seiner Zustimmungsverweigerung gemacht hat. Da der Personalrat nicht verpflichtet ist, einer beabsichtigten Kündigung seine Zustimmung zu verweigern, kann er auch einzelne Tatbestandsmerkmale einer außerordentlichen Kündigung ungerügt lassen, z.B. die (vermeintliche) Einhaltung der Kündigungsfrist. In diesem Fall sind Einigungsstelle und Gericht nach dem Sinn und Zweck des Mitbestimmungsverfahrens nicht berechtigt, ihre Entscheidung an die Stelle der Entscheidung des Personalrats setzen.
Das Prüfprogramm der Beteiligten zu 1 war hier begrenzt durch die aufgrund des Personalratsbeschlusses vom 28. November 2012, spätestens aufgrund des Personalratsbeschlusses vom 6. Dezember 2012, legitimierte Begründung der Zustimmungsverweigerung im Schreiben des Beteiligten zu 2 vom 28. November 2012 mit wiederholender Ablehnungsbegründung vom 7. Dezember 2012. Später vorgebrachte Einwendungen sind, da ihnen kein innerhalb der Frist des § 79 Abs. 2 Satz 3 PersVG Berlin gefasster Beschluss des Personalrats zugrunde liegt, unerheblich. Ein Nachschieben von Gründen im Einigungsstellenverfahren ist für die Personalvertretung ebenso wenig zulässig wie für den Leiter der Dienststelle (vgl. vgl. Beschluss des Senats vom 12. November 2009, a.a.O., Rn. 54, m.w.N.).
Der mit Personalratsbeschluss vom 28. November 2012 ausgesprochenen Zustimmungsverweigerung lag an erster Stelle die Einwendung zugrunde, dass die Tatsachen, auf die sich der Verdacht einer möglichen Straftat oder Pflichtverletzung des B im wesentlichen stützt, nicht ausreichend widerspruchsfrei und objektiv ermittelt worden seien, um die Voraussetzungen einer außerordentlichen Verdachtskündigung zu erfüllen, nämlich starke Verdachtsmomente, die auf objektive Tatsachen gründen und die geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören. Dass der Beteiligte zu 2 in der weiteren Begründung vom 28. November 2012 zunächst das Fehlen der Stellungnahmen der beteiligten ärztlichen und pflegerischen Dienstkräfte rügt, ist nachvollziehbar, weil dem Zustimmungsantrag vom 21. November 2012 lediglich einige ärztliche Berichte, das Gedächtnisprotokoll N..., das Protokoll der Anhörung des B und eine Stellungnahme der ärztlichen Leitung der Klinik vom 20. Januar 2009beigefügt waren, wesentliche, weitere und vom Beteiligten zu 2 angemahnte Unterlagen erst am 30. November 2012 übersandt wurden, was - ohne dass dies hier entschieden werden müsste - dazu geführt haben mag, dass die Wochenfrist nach § 79 Abs. 2 Satz 3 PersVG Berlin erst mit der Überlassung der weiteren Unterlagen am 30. November 2012 in Gang gesetzt worden ist. Mit den nachgereichten Unterlagen war aber nur ein Teil der vom Beteiligten zu 2 erhobenen Einwendungen erledigt. Es bestanden nach dem Wortlaut des Schreibens des Beteiligten zu 2 vom 28. November 2012 folgende wesentliche Verweigerungsgründe fort: Es liege keine von der betreffenden Patientin unterschriebene Aussage vor, vielmehr gebe es nur Aussagen vom Hörensagen; der physische und psychische Zustand der Patientin sei ungenau beschrieben im Hinblick darauf, dass sie schon im Notarztwagen nicht nur 2,5 mg Tavor®, sondern auch 3 mg Dormicum® verabreicht bekommen habe, sie offenbar einen schwierigen persönlichen Hintergrund habe und der Verdacht auf affektive und dissoziative Störungen diagnostiziert worden sei; es seien keine Aussagen zu Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Beschuldigungen gemacht worden; die Umstände der Möglichkeit des behaupteten Übergriffs seien nicht ausreichend ermittelt worden und schließlich seien die Sachverhalte aus den Jahren 2009 und 2011 nicht hinreichend konkret.
Wenn der Beteiligte zu 2 sodann nach einer Würdigung des ihm bis dahin bekannt gegebenen Sachverhalts nicht in Abrede stellt, dass B die ihm vorgeworfene Tat und Vertragspflichtverletzung begangen haben und dass bei einer weiteren Ermittlung der Tatvorwurf auch bewiesen werden könnte, sondern zu dem Schluss kommt, dass der Verdacht einer Straftat oder schwerwiegenden Pflichtverletzung nicht ausreichend auf objektive Tatsachen gestützt sei und deshalb keinen wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB abgeben könne, hat er das Prüfprogramm so vorgegeben, wie es die Beteiligte zu 1 und das Verwaltungsgericht verstanden haben. Bei der Würdigung der Zustimmungsverweigerungsgründe ist zu beachten, dass an die rechtliche Subsumtion und die Formulierung des Personalrats keine hohen Anforderungen zu stellen sind, weil seine Mitglieder - so auch bei der Beteiligten zu 2 - in der Regel keine juristische Ausbildung genossen haben und der Personalrat seinen Beschluss innerhalb einer kurzen Frist von einer Woche seit Zugang des Antrags der Dienststelle schriftlich mitzuteilen und im Falle der Ablehnung zu begründen hat (§ 79 Abs. 2 Satz 3 PersVG Berlin).
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben stellt sich der Feststellungsantrag als unbegründet dar. Der Beschluss der Beteiligten zu 1 verstößt nicht gegen Vorschriften des Berliner Personalvertretungsgesetzes.
Zunächst besteht zu Recht kein Streit zwischen den Verfahrensbeteiligten, dass die Beteiligte zu 1 und das Verwaltungsgericht ihren Entscheidungen den zutreffenden rechtlichen Maßstab für Verdachtskündigungen, wie er in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelt worden ist, zugrundegelegt haben. Danach kann ein Arbeitsverhältnis nach § 626 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Auch der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann einen wichtigen Grund bilden. Ein solcher Verdacht stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Verdacht muss auf konkrete - vom Kündigenden darzulegende und ggf. zu beweisende - Tatsachen gestützt sein. Er muss ferner dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, das eine außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen vermöchte. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen dementsprechend zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Mai 2013 - 2 AZR 102/12 -, juris, Rn. 19 f., m.w.N.). Für die kündigungsrechtliche Beurteilung der Pflichtverletzung, auf die sich der Verdacht bezieht, ist ihre strafrechtliche Bewertung nicht maßgebend. Entscheidend sind der Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und der mit ihm verbundene Vertrauensbruch (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Oktober 2012 - 2 AZR 700/11 -, juris Rn. 13, m.w.N.).
Der dringende Verdacht des sexuellen Missbrauchs einer dem Beschäftigten anvertrauten Krankenhauspatientin (§ 174a und § 174c StGB), zumal einer minderjährigen Patientin, ist zweifellos an sich ein geeigneter Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung. Die Antragsteller weisen zu Recht darauf hin, dass ein Krankenhaus sich in besonderem Maße auf die Lauterkeit seiner Pflegekräfte verlassen können muss, zumal bei der Behandlung von Kindern. Es steht außer der physischen und psychischen Gesundheit der Patienten auch das Vertrauen in die Integrität und Lauterkeit der Behandlungs- und Betreuungsverhältnisse des Krankenhauses auf dem Spiel.
Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, dass - wie es bei den Antragstellern in der Formulierung anklingt, die C... könne bereits beim geringsten Verdacht, dass es durch einen Mitarbeiter zu einem sexuellen Übergriff auf eine Patientin gekommen sei, eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht verantworten - im Bereich des öffentlichen Dienstes im Kranken- und Pflegebereich eine Verdachtskündigung wegen vermeintlich sexuellen Missbrauchs unter erleichterten Voraussetzungen möglich wäre. Es bleibt vielmehr auch im Bereich der Krankenpflege bei dem Grundsatz, dass nur ein dringender Verdacht einer Straftat oder Vertragspflichtverletzung die außerordentliche Verdachtskündigung rechtfertigt.
Denn der (besonderen) Fürsorgepflicht des Krankenhausträgers für seine Patienten steht eine (besondere) Fürsorgepflicht dieser Dienststelle für diejenigen Pflegekräfte gegenüber, die solcherart „gefahrengeneigte“ Arbeit verrichten, also Pflegeverrichtungen, Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffe an (minderjäh-rigen) Patienten (des anderen Geschlechts) vornehmen und einem unberechtigten Vorwurf des sexuellen Missbrauchs sonst weitgehend schutzlos ausgeliefert wären.
Wie der Beteiligte zu 2 zu Recht moniert hat, liegen keine hinreichenden objektiven Tatsachen vor, um einen solchen dringenden Verdacht zu rechtfertigen, B habe am frühen Morgen des 14. November 2012 die minderjährige Patientin H während ihres Aufenthalts im Tragenraum der Rettungsstation des C... dadurch sexuell missbraucht, dass er ihr ohne pflegerische Veranlassung den Finger in die Vagina gesteckt oder sie anderweitig im Intimbereich angefasst habe. Da der Verdacht des Missbrauchs der Patientin allein auf deren Angaben gegenüber ihren Eltern und Beschäftigten der C... fußt, d.h. nicht durch objektive Tatsachen, wie z.B. ein Geständnis des B, Spuren an der Patientin oder auch Zeugen des unmittelbaren Tatgeschehens überprüft werden kann, und B dieser Darstellung widersprochen hat, liegt eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor. In dieser Konstellation, bei der ein seine Schuld im Kern bestreitender Verdächtigter allein durch die Aussage eines einzelnen Zeugen belastet wird und objektive Beweisumstände fehlen, kommt es entscheidend auf die Glaubwürdigkeit der Patientin als der neben dem Beschäftigten einzigen unmittelbaren Zeugin der vorgeworfenen Tat an. Ohne eine arbeits- oder strafrechtliche Anhörung der Patientin und sachverständige Begutachtung ihrer Glaubwürdigkeit in Ansehung etwaiger familiärer Schwierigkeiten, der Möglichkeit einer psychischen Erkrankung und der möglichen Auswirkungen der verabreichten Psychopharmaka kam bei dem Stand der Erkenntnisse der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustimmungsverweigerung durch den Beteiligten zu 2 eine Verdachtskündigung nicht in Betracht. Die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation führt für die C... auch nicht in ein auswegloses Dilemma.
Die Antragsteller behaupten, Umstände benannt zu haben, die den hier in Rede stehenden Verdacht objektiv belegen würden. Das ist nach Überzeugung des Senats nicht der Fall. Vielmehr lässt sich jeder von den Antragstellern angeführte, verdachtsbegründende Umstand nach allgemeiner Lebenserfahrung ebenso gut durch ein Geschehen erklären, das eine außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigen würde.
Im Folgenden unterstellt der Senat mit Ausnahme der Angaben des B und der H die Angaben aller anderen Beteiligten einschließlich der Angaben der Eltern der Patientin zugunsten der Antragsteller als wahr.
Die Angabe der Patientin gegenüber ihren Eltern und gegenüber den Konsilärz-ten F..., R... und W..., auf der Rettungsstelle durch den Pfleger B im Intimbereich angefasst worden zu sein, kann falsch sein. Für eine falsche Angabe gibt es mehrere denkbare Erklärungen.
Da bei den Eltern der Erhalt der Jungfernschaft ihrer Tochter an erster Stelle aller Befürchtungen stand (Angaben im Konsilbericht R..., Gedächtnisprotokoll N... und Bericht J...) ist denkbar, dass die Patientin nach einem Zusammensein mit einem Freund um ihre Jungfernschaft fürchtete und die Situation im Tragenraum als geeignete Gelegenheit ansah, eine etwaige Entjungferung einem anderen in die Schuhe zu schieben.
Denkbar ist auch, dass die Patientin den von ihr berichteten Geschehensablauf halluziniert und bei späteren bestätigenden Angaben das Halluzinierte erinnert hat. Immerhin hat H innerhalb kürzerer Zeit vor dem berichteten Vorfall zwei Medikamente mit psychogenen Wirkungen verabreicht bekommen. Die Wirkstoffe Lorazepam (Tavor®) und Midazolam (Dormicum®) gehören zur Gruppe der Benzodiazepine. Diese Psychopharmaka mit verhältnismäßig lang andauernder Wirkung werden u.a. zur Behandlung von Angstzuständen eingesetzt. Sie haben eine - erwünschte - sedierende Wirkung. Als häufige unerwünschte Wirkungen werden u.a. Verwirrtheit, Depression bzw. Hervortreten einer Depression und als gelegentliche unerwünschte Wirkungen werden u.a. Änderungen des geschlechtlichen Verlangens beschrieben. Bei höheren Dosierungen ist der Patient häufig nicht in der Lage, sich an unschöne Ereignisse zu erinnern. Es kann aber auch zu paradoxen Reaktionen wie Aggressivität, Wahnvorstellungen, Albträumen, Halluzinationen, Psychosen, auffälligem Verhalten und anderen Verhaltensstörungen kommen (vgl. die Angaben bei „Wikipedia“ zu Lorazepam, Midazolam und Benzodiazepin und die Information zum Beipackzettel der Medikamente bei http://www. apotheken-umschau.de/).
Als Grund für eine falsche Beschuldigung kommt des Weiteren eine psychische Erkrankung der Patientin in Betracht. Nach Angaben im Konsilbericht R... bestand bei der Patientin ein Verdacht auf affektive und dissoziative Störung. Laut „Wikipedia“ sind Affektstörungen eine Gruppe von psychischen Störungen, die vor allem durch eine klinisch bedeutsame Veränderung der Stimmungslage gekennzeichnet sind. Der Affekt kann in Richtung Depression gedrückt oder in Richtung Manie gesteigert sein. Es können Störungen des formalen oder inhaltlichen Denkens und der Wahrnehmung auftreten. Für die Diagnose werden Antrieb, Spontaneität, vegetative Funktionen und soziale Interaktion mit betrachtet. Hierbei könnte das von der Patientin als problematisch beschriebene familiäre Umfeld eine Rolle spielen. Der Begriff der Dissoziation beschreibt laut „Wikipedia“ in der Psychologie die Trennung von Wahrnehmungs- und Gedächtnisinhalten, welche normalerweise assoziiert sind. Hierdurch kann die integrative Funktion des Bewusstseins, des Gedächtnisses, der Wahrnehmung und der Identität beeinträchtigt werden.
Möglich ist schließlich auch, dass die Patientin „aus Langeweile“ eine Lügengeschichte erzählt hat.
Dass die Patientin ihre Angaben mehrmals gegenüber ihren Eltern und den Ärzten wiederholt hat, ist, wenn es sich um eine unwahre Behauptung handelt, leicht erklärlich: Hat sie einmal den unzutreffenden Vorwurf erhoben, wird die Patientin dabei bleiben, um nicht der Lüge - und u.U. einer strafbaren falschen Verdächtigung - bezichtigt zu werden. Im Übrigen hat auch B seine Angaben in seiner Anhörung vor dem Beteiligten zu 2 wiederholt, ohne dass dies wesentlich für oder gegen die Richtigkeit seiner Angaben spräche.
Die Umstände im Tragenraum zur fraglichen Zeit lassen den sexuellen Missbrauch zwar als möglich erscheinen, weil B mit der Patientin eine hinreichend lange Zeitspanne in der Tragenkabine 2 alleine war, die Patientin bis auf die Unterhose ausgezogen war und aufgrund der Medikamentenwirkung keinen Widerstand leisten konnte. Mindestens ebenso viele Umstände sprechen indes gegen einen solchen Geschehensablauf: Weil die Kabine unstreitig zur Flurseite offen und von außen gut einsehbar war, also dem Blick vorübergehender Beschäftigter, Patienten oder Angehöriger zugänglich war, und zudem die beiden benachbarten Kabinen 1 und 3 besetzt waren, bestand ein zu hohes Risiko der Entdeckung. Das gleiche gilt in Bezug auf das Risiko, dass die Patientin sich doch wehrt oder um Hilfe ruft. Dass sie dies nicht getan hat, steht aufgrund der Angaben der diensthabenden Ärztin L... in deren Gedächtnisprotokoll fest, die einen Säugling auf Trage 1 behandelte, fest.
Die Angaben des B in seiner arbeitsrechtlichen Anhörung am 19. November 2012 sprechen nicht entscheidend für oder gegen die Richtigkeit der Angaben der Patientin. Seine Angaben zu den näheren Umständen im Tragenraum stimmen mit den Angaben der anderen befragten Beschäftigten im Wesentlichen überein. Auch seine Aussagen zu seinen pflegerischen Maßnahmen an der Patientin und deren Bekleidungszustand lassen sich mit den diesbezüglichen Angaben der anderen Befragten unschwer in Einklang bringen. Dies gilt auch für die Schilderung der weiteren Versorgung der Patientin, ihrer Umbettung und das Anlegen einer Windel. Lediglich hinsichtlich einer Frage der Mutter bzw. der Eltern der Patientin an B, ob er eine Untersuchung an ihrer Tochter vorgenommen habe, weichen die Angaben ab. Die näheren Umstände hierzu sind allerdings nicht klar: Während B vorgehalten wurde, dass „die Eltern der Patientin“ nach ihrer eigenen Schilderung gefragt hätten, ob er eine „vaginale Untersuchung“ vorgenommen habe, berichtet die Bereichsleiterin J... in ihrem Gedächtnisprotokoll, die Mutter der Patientin habe den Pfleger gefragt, ob er eine Untersuchung an dem Mädchen vorgenommen habe. Der Satz im Anhörungsprotokoll „Herr B verneint dies“ lässt nicht erkennen, ob sich die Verneinung auf den Vorhalt bezieht oder auf die Frage der Mutter der Patientin. Vorgehalten worden ist dem B ein etwaiger Widerspruch jedenfalls nicht.
Auf die Frage, ob es in der Vergangenheit schon andere Vorfälle oder Beschwerden dieser Art gegeben habe, hat B sich erst nicht äußern wollen, erläuterte dann jedoch kurz - aber nach Aktenlage zutreffend - den Vorfall aus dem Jahre 2009, bei dem er durch die ärztliche Stellungnahme L... entlastet worden war. Richtig ist, dass B über weitere Vorfälle von sich aus nicht berichtet hat. Weitere vergleichbare Vorfälle sind ihm bei seiner Anhörung allerdings auch nicht vorgehalten worden. Es gab - nach dem Erkenntnisstand im maßgeblichen Zeitpunkt des Personalratsbeschlusses vom 6. Dezember 2012 - nur eine Gedächtnisschilderung der Krankenpflegerin T... über einen Vorfall unklaren Datums („es ist Monate her“), bei dem sich eine Patientin über eine sexuelle Belästigung durch B beschwert habe und die Polizei mit B telefonisch Kontakt aufgenommen habe, sowie ein Gedächtnisprotokoll der Krankenpflegerin W... vom 15. November 2013, wonach es in den vergangenen drei Jahren nach dem dokumentierten Vorfall 2009 eine Beschwerde einer Jugendlichen gegeben habe, dass sie sich unsittlich berührt gefühlt habe bei der Befestigung von EKG-Elektroden; außerdem habe es im Jahre 2011 eine Beschwerde einer Mutter gegeben, dass B ihre Tochter unsittlich im Gesäßbereich berührt habe und ebenfalls 2001 habe sich eine Mutter empört gegenüber einer Pflegekraft über eine unsittliche Berührung im Brustbereich geäußert. Abgesehen von dem dokumentierten Vorfall aus dem Jahr 2009, den B selbst angegeben hat, waren die Umstände der vermeintlichen weiteren Vorfälle im maßgeblichen Zeitpunkt weitgehend ungeklärt. Das lässt die Deutung als möglich zu, dass B bei seinen Angaben zu vergleichbaren Vorfällen einen im Vergleich zu dem aktuellen Vorwurf und im Vergleich zu dem Vorfall 2009 weniger bedeutsamen Fall vergessen hat.
Die nach dem maßgeblichen Zeitpunkt von den Antragstellern ermittelten Erkenntnisse zu vorangegangenen Vorfällen sind in die Prüfung ebenso wenig einzubeziehen wie die vom Beteiligten zu 2 unter dem 8. Februar 2013 nachgetragenen Erkenntnisse, dass die damals 11 Jahre alte H im Jahre 2008 „aus Langeweile“ einen an ihrer Schule beschäftigten Sozialarbeiter der Vergewaltigung bezichtigt habe und bereits drei Tage zuvor in Begleitung ihrer Mutter von der Kriminalpolizei H zu einem Gewaltdelikt angehört worden sei.
Da auch eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände im Zeitpunkt des letzten Ablehnungsbeschlusses des Beteiligten zu 2 am 6. Dezember 2012 zu dem Schluss führt, dass die Angaben der H ebensogut wahr wie unwahr sein können, also keine größere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass B die Patientin H sexuell missbraucht hat, bleibt es bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Da aber eine große, d.h. zumindest überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen muss, dass der die Kündigung begründende Verdacht zutrifft, war der Mitbestimmungsantrag verfrüht gestellt. In eine Aussage-gegen-Aussage-Situation, bei der ein seine Schuld im Kern bestreitender Verdächtigter allein durch die Aussage einer einzelnen Zeugin belastet wird und objektive Beweisumstände fehlen, kommt es entscheidend auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin an. Der persönliche Eindruck und die ungehinderte Wahrnehmung der nonverbalen Ausdrucksweise sind dabei von maßgeblicher Bedeutung. Eine Prüfung der Glaubwürdigkeit der H hat nicht stattgefunden. Die Befragung der Patientin im Rahmen der Anamnese und Befunderhebung durch die behandelnden Ärzte und Psychologen kann diese Prüfung nicht ersetzen. Denn sie sind zum Zweck der Heilbehandlung und nicht zum Zweck der Beurteilung der Glaubwürdigkeit erhoben worden.
Lassen sich die Stichhaltigkeit des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs und insbesondere die Glaubwürdigkeit der Zeugin H durch die Antragsteller nicht weiter nachprüfen, weil es der C... - naturgemäß - an den Möglichkeiten und am Auftrag einer gerichtsfesten Aufbereitung des Entscheidungsmaterials fehlt, hätte die Dienststelle auf den Ausgang des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen B warten müssen. Die Antragsteller wären dadurch auch nicht in ein unauflösbares Dilemma zwischen der Fürsorge für den Beschäftigten einerseits und der Fürsorge für weibliche minderjährige Patienten im Arbeitsbereich von B geraten, denn sie konnten und können je nach Fortschritt der staatsanwaltschaftlichen oder strafgerichtlichen Ermittlungen und bei sachgerechtem Anlass (erneut) eine Verdachtskündigung aussprechen, weil die Kündigungsfrist bei neu bekannt gewordenen Tatsachen neu zu laufen beginnt (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 -, juris Rn. 16). Bis zum Ausgang der staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Ermittlungen können sie einen dem Verdacht ausgesetzten Pfleger in einem in Bezug auf den Vorwurf weniger „gefahrengeneigten“ Bereich beschäftigen.
Dass das auf die von der C... erstattete Strafanzeige eingeleitete staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren hier mit Verfügung vom 13. Februar 2013 eingestellt wurde, ist bei der hier anzustellenden ex-ante-Betrachtung ohne Belang. Der Grund für die Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO lag darin, dass die Zeugin H und ihre Eltern trotz zahlreicher Ladungen und Terminsvereinbarungen nicht zur zeugenschaftlichen Vernehmung erschienen waren und eine zwangsweise Durchsetzung der Vernehmung untunlich erschien. Wirkt die Zeugin, die nach ihren Angaben Opfer eines sexuellen Missbrauchs geworden ist, an der Aufklärung - aus welchen Gründen auch immer - nicht mit, kann die 50%ige Wahrscheinlichkeit für und gegen eine Begehung der vorgeworfene Straftat und Vertragsverletzung die außerordentliche Verdachtskündigung nicht rechtfertigen. Das missliche Ergebnis, dass der verdächtigte Beschäftigte, dessen Identität zumindest in seinem Arbeitsumfeld bekannt sein dürfte, und die C... mit dem Makel eines unaufgeklärten Verdachts des sexuellen Missbrauchs einer minderjährigen Patientin behaftet bleiben, ist bei dieser Sachlage unvermeidbar.
Zwar ist die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens für die Verdachtskündigung bedeutungslos (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. August 1997 - 2 AZR 620/96 -, juris Rn. 18). Gleichwohl sieht sich der Senat durch die Einschätzung der Staatsanwaltschaft bestätigt. In der Einstellungsverfügung heißt es: „Die Familie ist zur Mitwirkung im Strafverfahren offensichtlich nicht bereit…Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass bei einer ggf. belastenden Aussage der Zeugin H die Ermittlungen mit einer aussagepsychologischen und psychiatrischen Begutachtung fortgesetzt werden müssten. Ohne das Einverständnis der Zeugin und ihrer Eltern kann solch eine Begutachtung nicht durchgeführt werden. Die Eltern der Zeugin H sind nur sog. „Zeugen-vom-Hören-Sagen“, deren Aussage ohne die Angaben der möglicherweise Geschädigten kein Beweiswert zukäme. Andere Beweismittel liegen nicht vor. Da der Beschuldigte den Tatvorwurf im Rahmen des Personalgesprächs am 19. November 2012 bestritt und in dem Ermittlungsverfahren von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch macht, besteht kein für die Anklageerhebung hinreichender Tatverdacht.“
Der Gegenstandswert war entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats auf den Auffangwert festzusetzen. Auch wenn die Angelegenheit für den Beschäftigten B von überdurchschnittlicher Bedeutung ist, werden seine Interessen hier allenfalls reflexhaft berührt. Im Vordergrund steht der Schutz personalvertretungsrechtlicher Belange (vgl. Beschluss des Senats vom 30. November 2009 - OVG 60 PV 18.07 -, juris Rn. 2).
Die Gegenstandswertfestsetzung ist unanfechtbar. Im Übrigen war die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.