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Witwenrente - Einkommen - Rentenwert


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 27. Senat Entscheidungsdatum 03.04.2012
Aktenzeichen L 27 R 1009/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 228a SGB 6, Art 3 GG

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. September 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine höhere Hinterbliebenenrente unter Berücksichtigung eines auf Grundlage des Rentenwertes (West) statt des Rentenwertes (Ost) berechneten Freibetrages für das anrechenbare Einkommen.

Die Klägerin bezieht seit 1989 eine Hinterbliebenenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann GK. Auf die Hinterbliebenenrente gelangte das den Freibetrag übersteigende Einkommen aus Erwerbstätigkeit der Klägerin zur Anrechnung. Der Freibetrag der im Westteil der Stadt B (Bezirk S) lebenden Klägerin war dabei zunächst anhand des Rentenwertes (West) und unter Erhöhung des Freibetrages für ein Kind der Klägerin (ihren Sohn K) berücksichtigt.

Zum 01. Januar 2007 verlegte die Klägerin ihren Wohnsitz in den Ostteil der Stadt B (Bezirk T). Mit Bescheid vom 4. April 2007 berechnete die Beklagte die Hinterbliebenenrente für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 neu. Für die Zeit ab dem 1. Mai 2007 werde die Rente in Höhe von laufend monatlich 542,21 Euro gezahlt; die für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. April 2007 entstandene Überzahlung von 146,68 Euro sei zu erstatten. Zur Begründung gab die Beklagte an, dass die Rentenhöhe seit dem 1. Januar 2007 gemäß § 48 SGB X unter Aufhebung der bis dahin geltenden Rentenbescheide neu festzustellen sei, da sich das für die Einkommensanrechnung maßgebliche Einkommen nach § 97 SGB VI nach erneuter Prüfung als unrichtig erwiesen habe. Die Rente sei ab dem 1. Januar 2007 unter Berücksichtigung des geänderten Freibetrages der Höhe nach neu festzustellen. Der Anlage 8 des Bescheides ist zu entnehmen, dass dieser Freibetrag unter Berücksichtigung des für ein Kind erhöhten Freibetrages und Zugrundelegung des Rentenwertes (Ost) berechnet wurde und insgesamt 735,04 Euro betrug. Das diesen Freibetrag übersteigende Einkommen in Höhe von 467,11 Euro wurde zu 40 v.H. angerechnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 4. April 2007 Bezug genommen.

Auf Mitteilung der Klägerin vom 4. Mai 2007, dass sie ab dem 2. April 2007 Krankengeld beziehe, berechnete die Beklagte die Rente durch Bescheid vom 10. Mai 2007 unter Aufhebung des bisherigen Rentenbescheides gemäß § 48 SGB X für den Zeitraum ab dem 2. April 2007 neu. Als Begründung für die Neuberechnung waren in dem Bescheid die Durchführung einer Rentenanpassung (zum 1. Juli 2007) sowie die Änderung des sich auf die Rente anzurechnenden Einkommens angegeben. Es ergab sich ein Zahlbetrag in Höhe von 605,71 Euro ab dem 1. Juli 2007 und für die Zeit vom 2. April bis zum 30. Juni 2007 eine Nachzahlung in Höhe von 172, 96 Euro. Der Anlage 8 des Bescheides ist zu entnehmen, dass die Rentenhöhe unter Anrechnung des Einkommens aus der Krankengeldzahlung ermittelt wurde und dabei der –weiterhin für ein Kind erhöhte- Freibetrag unter Zugrundlegung des Rentenwertes (Ost) berechnet wurde. Der Freibetrag belief sich für die Zeit ab dem 1. Juli 2007 auf 738,88 Euro und für den Zeitraum vom 2. April 2007 bis zum 30. Juni 2007 auf 735,04 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 10. Mai 2007 Bezug genommen.

Mit ihrem Widerspruch vom 31. Mai 2007 wandte sich die Klägerin gegen die Neuberechnung des anrechenbaren Einkommens unter dem Aspekt des anhand des Rentenwertes (Ost) berechneten Freibetrages. Es dürfe keine Änderung des Freibetrages aufgrund eines innerhalb des Stadtgebietes stattfindenden Umzuges vorgenommen werden. In ihren persönlichen Verhältnissen habe sich bis auf ihren Wohnort nichts verändert; sie sei auf die Hinterbliebenenrente angewiesen. Auch habe ihr Sohn, für den ihr ebenfalls ein Freibetrag berechnet werde, seinen Wohnsitz nicht verlegt.

Durch Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2007 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die Klägerin durch den Bescheid vom 10. Mai 2007 nicht beschwert sei. Der Bescheid enthalte eine eigenständige Regelung allein hinsichtlich des (gegenüber dem vorherigen Bescheid) verringerten anrechenbaren Einkommens, woraus sich eine Rentenerhöhung für die Klägerin ergeben habe. Soweit sich die Klägerin gegen die Anwendung des Rentenwertes (Ost) bei der Freibetragsberechnung für das anrechenbare Einkommen wende, enthalte der Bescheid vom 10. Mai 2007 keine entsprechende Regelung; diese sei vielmehr bereits durch den bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 4. April 2007 vorgenommen worden.

Mit ihrer am 28. November 2007 zu dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hat geltend gemacht, dass die Berücksichtigung des Rentenwertes (Ost) ab dem 1. Januar 2007 rechtswidrig sei und hierüber mit dem angegriffenen Bescheid vom 10. Mai 2007, wie auch insbesondere dessen Anlage 8 zu entnehmen sei, entschieden worden sei. Durch Schriftsatz vom 7. April 2008 hat die Klägerin klargestellt, dass sich die Klage nur auf den Bescheid vom 10. Mai 2007 und mithin nur auf den Zeitraum vom 2. April 2007 an beziehe; hinsichtlich des Zeitraums ab dem 1. Januar 2007 hat die Klägerin einen Überprüfungsantrag gestellt, der mittlerweile durch Bescheid vom 6. September 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2011 zurückgewiesen worden ist.

Mit Gerichtsbescheid vom 18. September 2010 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen, da der Widerspruch der Klägerin bereits unzulässig gewesen sei. Die Befugnis zur Abänderung des Rentenbescheides gemäß § 48 SGB X habe für die Beklagte nur insoweit bestanden, wie eine Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen eingetreten sei; insofern habe der Bescheid vom 10. Mai 2007 auch keine eigenständige Regelung über die Anwendung des Rentenwertes (Ost) bei der Berechnung des Freibetrages mehr enthalten.

Gegen den am 30. September 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am Montag, den 1. November 2010 Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Sie macht geltend, dass nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont der Bescheid vom 10. Mai 2007 tatsächlich eine Entscheidung über die Höhe des Freibetrages und die Anwendung des Rentenwertes (Ost) bei seiner Berechnung enthalte, wie der Anlage 8 des Bescheides zu entnehmen sei. Hierbei sei auch zu beachten, dass sich dieser Freibetrag sowie der bei seiner Berechnung berücksichtigte Rentenwert (Ost) zum 1. Juli 2007 sogar verändert hätten. Die Anwendbarkeit des aktuellen Rentenwertes Ost bzw. West sei ein Rechenelement der Rentenhöhe, über das auch mit dem Neuberechnungsbescheid vom 10. Mai 2007 entschieden worden sei.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. September 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 10. Mai 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2007 zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit des Bezuges von Krankengeld ab dem 2. April 2007 Hinterbliebenenrente unter Zugrundelegung des aktuellen Rentenwertes (West) zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge der Beklagten vorgelegen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist gemäß §§ 143, 144, 151 SGG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben, jedoch unbegründet.

Im Ergebnis zutreffend hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18. September 2010 abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente unter Zugrundelegung des aktuellen Rentenwertes (West) ab dem 2. April 2007 unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 10. Mai 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2007.

Zulässiger Streitgegenstand ist dabei entsprechend dem von der Klägerin in der Berufungsinstanz gestellten Antrag von vorneherein nur der Zeitraum betreffend den Bezug von Krankengeld ab dem 2. April 2007 bis zum Ende dieses Bezuges, da nur für diesen Lebenssachverhalt eine Regelung in dem angegriffenen Bescheid vom 10. Mai 2007 und dem Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2007 getroffen worden ist. Für den Zeitraum ab Änderung dieses Lebenssachverhalts (nach Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren: Bezug von Übergangsgeld ab 28. August 2007) enthalten die angegriffenen Bescheide keine Regelungen, so dass in einem eigenen Verfahren gegen die eventuell ergangenen entsprechenden Änderungsbescheide vorzugehen wäre.

Für den Zeitraum betreffend den Bezug des Krankengeldes indes steht der Entscheidung über die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente unter Zugrundelegung des aktuellen Rentenwertes (West) zusteht, entgegen der Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts nicht schon entgegen, dass über diese Frage mit den streitgegenständlichen Bescheiden nicht entschieden worden wäre. Denn für den Zeitraum den Bezug von Krankengeld betreffend enthält der Bescheid vom 10. Mai 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2007 eine verbindliche Entscheidung über die Rentenhöhe, die auch aufgrund der erneuten Prüfung und Festlegung des Freibetrages anhand der gesetzlichen Vorgaben ermittelt worden ist. Zutreffend weist die Klägerin dabei darauf hin, dass die Anlage 8 des Bescheides vom 10. Mai 2007 ausweist, wie der Freibetrag betreffend den Zeitraum des Bezuges von Krankengeld berechnet worden ist und dabei auch die Berechnung des Freibetrages einschließlich der gesetzlich vorgegebenen Anwendung des Rentenwertes (Ost) vorgenommen worden ist. Insofern enthält der Bescheid vom 10. Mai 2007 auch verbindliche Entscheidungen über diese Berechnungsfragen und die Anwendung der gesetzlichen Vorgaben. Dem steht auch nicht der Bescheid vom 4. April 2007 entgegen, wie der Beklagte meint. Denn diesem Bescheid ist schon von seinem Regelungsgehalt her kein der Bestandskraft fähiger, eigenständiger Verfügungssatz betreffend die Freibetragsberechnung zu entnehmen. Die Freibetragsberechnung ergibt sich zudem direkt aus den gesetzlichen Regelungen (§§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 228 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch -SGB VI). Auch einen eigenen Verfügungssatz, dass ab sofort nur noch der Rentenwert (Ost) bei der Freibetragsberechnung angewandt werde, welcher der eigenständigen Bestandskraft fähig wäre, enthält der Bescheid vom 4. April 2007 nicht. Dass eine solche eigenständige verbindliche Regelung des anwendbaren Freibetrages oder einzelner Berechnungselemente dieses Freibetrages -wie die Anwendung des Rentenwertes (Ost)- in dem Bescheid vom 4. April 2007 nicht enthalten sind, wird darüber hinaus dadurch offenbar, dass der Bescheid vom 10. Mai 2007 für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2007 sowohl einen veränderten Rentenwert (Ost) bei der Freibetragsberechnung, als auch einen in der Folge veränderten Freibetrag enthält.

Der durch den Senat vorgenommenen Auslegung des Regelungsinhalts des Bescheides vom 10. Mai 2007 steht auch nicht das Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. Oktober 2000, Az. B 8 KN 8/99 R (SozR 3-2600 § 228a Nr. 1) entgegen. Denn anders als in dem dort entschiedenen Fall ist vorliegend nicht ein Berichtigungsbescheid gemäß § 38 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Verbindung mit einem Neuberechnungsbescheid streitig.

Der Bescheid vom 10. Mai 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2007 ist danach hinsichtlich des Zeitraums den Bezug von Krankengeld betreffend inhaltlich voll überprüfbar; er ist indes nicht rechtswidrig.

Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 10. Mai 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2007 ergibt sich nicht schon daraus, dass ein Anhörungsfehler vorliegen würde. Nach § 24 SGB X gilt: Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Ein Eingriff im Sinne der erstmaligen Anwendung der vorliegend allein streitigen Anwendung des Rentenwertes (Ost) liegt jedoch mit dem Bescheid vom 10. Mai 2007 nicht vor. Diese Änderung ist vielmehr bereits erstmalig mit dem Bescheid vom 4. April 2007 vorgenommen worden. Die Entscheidung über die weitere Anwendung dieses Berechnungselements, die dem Bescheid vom 10. Mai 2007 zu entnehmen ist, fällt danach nicht unter die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 SGB X. Da auch die vorangegangene Rentenberechnung durch den Bescheid vom 4. April 2007 eine Anwendung des Rentenwertes (West) nicht mehr vorsah, konnte insofern auch nicht mehr in noch bestehende Rechte der Klägerin eingegriffenen werden. Im Übrigen stellt sich der Verwaltungsakt vom 10. Mai 2007 als rechtlich begünstigend für die Klägerin dar, da damit eine Verringerung des anzurechnenden Einkommens gegenüber dem vorangegangenen Bescheid vom 4. April 2007 vorgenommen worden ist.

Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 10. Mai 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2007 ergibt sich auch im Übrigen nicht. Die Beklagte hat den Freibetrag entsprechend den Regelungen des § 97 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI und § 228 a Abs. 3 SGB VI berechnet.

Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2-3 SGB XI ist bei Witwenrenten das Einkommen anrechenbar, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet.

Darüber hinaus regelt § 228 a Abs. 3 SGB VI, dass, soweit Vorschriften des SGB VI bei Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes an den aktuellen Rentenwert anknüpfen, der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend ist, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat.

Zwischen den Beteiligten ist zutreffend unstreitig, dass die Beklagte das anrechenbare Einkommen entsprechend diesen gesetzlichen Regelungen der § 97 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI und § 228 a Abs. 3 SGB VI berechnet hat. Dabei ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch die Anwendung des Rentenwertes (Ost) für die Freibetragsberechnung nicht zu beanstanden. Diese ergab sich für die Klägerin nach ihrem Umzug in das Beitrittsgebiet (im Falle der Klägerin in den Ostteil der Stadt Berlin) aus der Regelung des § 228 a Abs. 3 SGB VI, die auch im Falle von Umzügen während des laufenden Rentenbezuges anwendbar ist. Denn § 228 a Abs. 3 SGB VI ist nicht einschränkend in der Weise zu lesen, dass bereits einmal unter Einkommensanrechnung nach dem aktuellen Rentenwert in den alten Bundesländern gezahlte Hinterbliebenenrenten auch bei einem Umzug in das Beitrittsgebiet weiterhin unter Zugrundelegung des entsprechenden Freibetrags zu berechnen wären. Vielmehr bedeutet ein Umzug in das Beitrittsgebiet eine Verlegung des "gewöhnlichen Aufenthalts" im Sinne des § 228 a Abs. 3 SGB VI, dem (wie es die Beklagte bereits in dem hier nicht streitgegenständlichen Bescheid vom 4. April 2007 vorgenommen hatte) als wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen durch einen Aufhebungsbescheid gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X Rechnung zu tragen ist. Nur diese Auslegung des § 228a Abs. 3 SGB VI trägt Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift Rechnung und stimmt mit den Gesetzesmaterialien überein (vgl. Bundessozialgericht –BSG-, Urteil vom 19. Oktober 2000, aaO).

Die Vorschrift des § 228 a Abs. 3 SGB VI ist darüber hinaus nicht verfassungswidrig.

Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) kann bereits deshalb nicht entgegenstehen, da die Hinterbliebenenrente nicht dem Eigentumsschutz unterfällt (vgl. Bundesverfassungsgericht – BVerfG- Beschluss vom 18. Februar 1998, BVerfGE 97, 271, 283 ff).

Darüber hinaus beeinträchtigt die Regelung des § 228a Abs. 3 SGB VI nicht das Recht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG), da das Recht, jeden Ort des Bundesgebietes aufzusuchen und sich dort aufhalten zu dürfen durch diese Regelung nicht direkt und gezielt, sondern allenfalls mittelbar berührt wird; das Grundrecht aus Art. 11 Abs. 1 GG indes schützt nicht vor jedem Nachteil, der auf staatliche Maßnahmen zurückgeht (vgl. BSG, aaO, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1989, Az. 1 BvR 921/85 -juris).

Es liegt zudem kein Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) darin, dass der Umzug in den Bereich der neuen Bundesländer für die Klägerin eine Rentenminderung zur Folge hatte. Prüfungsmaßstab ist insoweit vor allem das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Insoweit erweist sich jedoch die Rentenkürzung durch Anwendung des aktuellen Rentenwerts (Ost) sowohl als geeignet als auch als erforderlich, um im Rahmen der Höhe der Hinterbliebenenrente deren Funktion als Unterhalts- und Lebensstandardsicherung Rechnung zu tragen. Die Regelung des § 228 a Abs. 3 SGB VI stellt keine unzumutbare Belastung dar und steht im angemessenen Verhältnis zum Regelungsziel (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2000, aaO).

Schließlich ist auch der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Zwar wird bei einem Umzug aus den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet den wirtschaftlichen Unterschieden Rechnung getragen, nicht jedoch bei einem Umzug in ein so genanntes "Billigland" innerhalb der Europäischen Union (EU) wie Portugal oder Griechenland. Dass das Gesetz bei einem Umzug ins Ausland für die Berechnung von Hinterbliebenenrenten keinen entsprechenden Abschlag wie § 228a Abs. 3 SGB VI vorsieht, hat seinen sachgerechten Grund in der typisierenden und pauschalierenden Betrachtung, dass sich der Umzug in das Ausland weder zu Lasten noch zugunsten der Solidargemeinschaft auswirken soll. Weder soll beim Umzug in so genannte "Billigländer" ein Abschlag erfolgen, noch soll ein Zuschlag für solche Länder zustehen, in denen die Beibehaltung des inländischen Lebensstandards die Aufwendung höherer Beträge erfordert. Dies hindert den Gesetzgeber jedoch nicht daran, für die zahlenmäßig bedeutsameren Wanderungsbewegungen zwischen den alten Bundesländern und dem Beitrittsgebiet und umgekehrt die hier einschlägigen Sonderregelungen vorzusehen. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt es, wenn Übergangsregelungen den unterschiedlichen Lebensverhältnissen in West und Ost mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise noch entsprechen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2000, aaO). Dies ist auch für die Frage des Rentenwertes (Ost) im Jahr 2007 weiterhin anzunehmen. Es begegnet nach Auffassung des Senats weiterhin keinen Bedenken, dass der Gesetzgeber trotz fortschreitender Angleichung der Lebensverhältnisse zwischen den alten Bundesländern und dem Beitrittsgebiet den Rentenwert (Ost) auch für das Jahr 2007 beibehalten hat. So ist auch das BVerfG im Jahre 2003 in seinem Beschluss zur "Beamtenbesoldung Ost" davon ausgegangen, dass sich die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse, darin eingeschlossen das allgemeine Preis- und Lohnniveau, nach wie vor in den neuen Ländern erheblich von denen in den alten Ländern unterscheiden (BVerfG Beschluss vom 12.2.2003, Az. 2 BvL 3/00 -juris). Es ist nicht ersichtlich, dass sich hieran bis 2007 wesentlich etwas geändert hätte, wie auch am verbliebenen Unterschied zwischen dem aktuellen Rentenwert und dem aktuellen Rentenwert (Ost) abzulesen ist (vgl. insofern auch BSG, Urteil vom 13.11.2008, Az. B 13 R 129/08 R –juris).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.