Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat | Entscheidungsdatum | 09.08.2011 | |
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Aktenzeichen | OVG 3 L 27.11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 52 Abs 1 GKG, § 52 Abs 2 GKG |
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine Erhöhung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000,00 EUR festgesetzten Streitwerts auf einen Betrag von mindestens 53.749,66 EUR begehren, ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Maßgeblich für die Streitwertbestimmung ist nach § 52 Abs. 1 GKG, soweit nichts anderes bestimmt ist, die sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebende Bedeutung der Sache. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen. Die dahingehende Festsetzung durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden.
Zum einen hat sich die Klage, wie die Formulierung des in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts gestellten Sachantrags klarstellend ausweist, auf die Feststellung dem Grunde nach gerichtet, der Klägerin stehe - wie einer Partei - staatliche Teilfinanzierung nach den §§ 18 ff. PartG zu. Eine bestimmte oder auch nur bestimmbare Geldsumme ist nicht beansprucht worden.
Zum anderen fehlen verlässliche Anhaltspunkte für die Berechnung der der Klägerin etwa zustehenden staatlichen Teilfinanzierung. Sie hat erstinstanzlich nachvollziehbar darauf aufmerksam gemacht, die Höhe der Teilfinanzierung könne angesichts § 18 Abs. 5 Satz 1 PartG nicht ohne Weiteres anhand des § 18 Abs. 3 Satz 2 PartG errechnet werden, die gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG zu erwartenden Zuwendungen wiederum ließen sich auch nicht schätzungsweise ermitteln.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ergibt sich aus der Festsetzung einer Wahlkampfkostenerstattung nach dem Wahlkampfkostenerstattungsgesetz des Landes Brandenburg in Höhe von 53.749,66 Euro auch kein Anhaltspunkt für die Streitwertfestsetzung. Die Beschwerde macht geltend, die Klägerin werde den Betrag zurückzahlen müssen, falls sie einen Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung habe. Es sei daher davon auszugehen, dass sie sich von der Durchführung des hiesigen Verfahrens den Erhalt eines Betrages aus der staatlichen Teilfinanzierung in mindestens gleicher Höhe versprochen habe. Diese Erwägung zu den Motiven der Klägerin ist indes spekulativ und berücksichtigt auch nicht, dass der Festsetzungsbescheid über Wahlkampfkostenerstattung erst am 18. August 2010 und damit nach der am 24. November 2009 erfolgten Klageerhebung ergangen ist, die Klägerin mithin bei Klageerhebung (vgl. § 40 GKG) die Wahlkampfkostenerstattung weder dem Grunde noch der Höhe nach gekannt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).