Gericht | OLG Brandenburg 3. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 15.12.2010 | |
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Aktenzeichen | 3 U 73/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 07.04.2010, Az. 8 O 264/09, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagten 17.162,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 16.05.2008 und
weitere 1.538,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 25.09.2009 zu zahlen sowie
alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Lebensversicherungsvertrag bei der M… Versicherungs-AG mit der Nummer ...529465-42 an die Beklagte zu 1. und mit dem Lebensversicherungsvertrag bei der M… Versicherungs-AG mit der Nummer ...529464-41 an den Beklagten zu 2. abzutreten.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Zahlungsansprüche durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibungsfähigen Betrages und hinsichtlich des Anspruchs auf Abtretung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € für jeden Lebensversicherungsvertrag abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in Bezug auf die Zahlungsansprüche Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages und bezüglich des Anspruchs auf Abtretung in Höhe von 10.000 € je Lebensversicherungsvertrag leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche in Zusammenhang mit zwei Darlehen, die die Klägerin den Beklagten gewährt hat.
Die Beklagten nahmen bei der Klägerin im Jahr 1994 zwei Darlehen zur Finanzierung des Beitritts zu einer Fondsgesellschaft auf. Den am 5.12.1994 unterzeichneten Darlehensverträgen war ein Gespräch vorangegangen, an dem neben den Beklagten die mit der Beklagten zu 1. entfernt verwandte Zeugin S… D… und der mittlerweile verstorbene Vermittler W… G… teilgenommen hatten. Im Verlauf dieses Gesprächs hatten die Beklagten auf Empfehlung des Vermittlers einen „Zeichnungsschein“ (Anl. zur Klageerwiderung) unterzeichnet. Dieser Zeichnungsschein enthält u.a. die Erklärung:
... Gleichzeitig verpflichte(n) ich/wir mich/uns, alle Einzelverträge abzuschließen, bzw. abschließen zu lassen. Hierzu gehören insbesondere:
1. Eintritt in die Gesellschaft
2. Finanzierung des Gesamtaufwandes
Abschluss des notariellen Eintrittsvertrages
Abschluss des Kreditvertrages
Abschluss des Treuhandvertrages
Abschluss der Sicherungsvereinbarung mit der Bank
Über der Unterschriftenzeile heißt es:
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Die Rechtswirksamkeit des Eintritts erfolgt mit notarieller Beurkundung.
Mit Anwaltsschreiben vom 28.04.2008 erklärten die Beklagten den Widerruf der Darlehensverträge. Sie leisteten fortan keine Zahlungen mehr auf die Darlehen, was zu deren Kündigung durch die Klägerin führte.
Die Klägerin hat den noch offenen Darlehensbetrag, die Feststellung der Wirksamkeit der zur Sicherung ihrer Ansprüche erfolgten Abtretung zweier Lebensversicherungen und die Zustimmung zur Auszahlung der Ablaufleistungen der Lebensversicherungen an sich selbst begehrt. Die Beklagten haben widerklagend die Erstattung der auf die Darlehen geleisteten Zahlungen, Rückabtretung der Lebensversicherungen und Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt.
Das Landgericht hat mit der angegriffenen Entscheidung, auf deren Tatbestand wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Darlehensverträge seien nicht wirksam widerrufen worden. Zwar seien weder ihnen noch den Konditionsanpassungen aus den Jahren 1999 und 2005 ordnungsgemäße Widerrufsbelehrungen nach den Vorschriften über den Widerruf von Haustürgeschäften beigefügt worden. Jedoch fehle es an einem Widerrufsgrund. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Überraschungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG für den Abschluss der Darlehensverträge ursächlich geworden sei. Gegen eine solche Ursächlichkeit spreche der zeitliche Abstand zwischen dem Gespräch am 18.10.1994 und der Unterzeichnung der Darlehensverträge. Ein Ursachenzusammenhang lasse sich auch nicht unter Heranziehung der im „Zeichnungsschein“ abgegebenen Erklärungen herstellen. Für die Beklagten sei ersichtlich gewesen, dass sie durch diese Erklärungen noch nicht gebunden würden, insbesondere noch keinen Darlehensvertrag abschlössen. Daher sei davon auszugehen, dass sie sich sowohl für das Darlehen als auch für den Gesellschaftsbeitritt nach reiflicher Überlegung entschieden hätten.
Auch Schadenersatzansprüche könnten die Beklagten der Klägerin nicht entgegenhalten. Zwar sei davon auszugehen, dass Darlehen und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft darstellten und im Übrigen die Klägerin mit der Fondsgesellschaft in institutionalisierter Weise zusammen gearbeitet habe. Auch unter diesen Umständen könne allerdings lediglich ein arglistiges Verhalten des Vermittlers zur Haftung führen, für das nichts ersichtlich sei.
Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren und die Widerklage weiter. Sie behaupten, die Unterzeichung des Zeichnungsscheins sei am 18.10.1994 in ihrer Privatwohnung erfolgt. Das Gespräch, das zur Unterzeichnung geführt habe, sei auf Anregung der Zeugin S… D… verabredet worden. Dass daran auch der Vermittler G… teilnehmen würde, sei ihnen, den Beklagten, zuvor nicht bekannt gewesen. Zwischen dem Gespräch am 18.10.1994 und der etwa zwei Monate später erfolgten Unterzeichnung der Darlehensverträge bestehe ein Ursachenzusammenhang. Angesichts der im Zeichnungsschein enthaltenen Erklärungen sei für die Beklagten als rechtliche Laien nicht ersichtlich gewesen, dass sie damit keinerlei rechtliche Bindungen eingingen. Der verhältnismäßig lange Zeitraum zwischen dem fraglichen Gespräch und der Unterzeichnung der Darlehensverträge stehe dem erforderlichen Ursachenzusammenhang unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen.
Die Beklagten verweisen ferner auf den mittlerweile unstreitigen Umstand, dass das notarielle Angebot über den Fondsbeitritt erst nach Unterzeichnung der Darlehensverträge errichtet worden ist.
Sie beantragen,
1. das am 07.04.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 8 O 264/09, aufzuheben,
2. die Klage abzuweisen,
3. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagten als Gesamtgläubiger 17.162,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 16.05.2008 sowie weitere 2.097,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
4. die Klägerin zu verurteilen, alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Lebensversicherungsvertrag bei der M… Versicherungs-AG mit der Nr. ... 529 465-42 an die Beklagte zu 1. und mit dem Lebensversicherungsvertrag bei der M… Versicherungs-AG mit der Nr. ... 529 464-41 an den Beklagten zu 2. zurückabzutreten.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Der Senat hat die Beklagten persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin S… D…. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.11.2010 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat im Wesentlichen Erfolg.
1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehen aus dem Gesichtspunkt des § 488 Abs. 2 BGB zu, weil die Beklagten die mit ihr abgeschlossenen Darlehensverträge wirksam widerrufen haben.
a) Es bestand ein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 des hier gem. Art. 229 § 9 EGBGB in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HWiG). Die Beklagten sind zum Abschluss der Darlehensverträge durch mündliche Verhandlungen in ihrer Privatwohnung bestimmt worden.
aa) Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass am 18.10.1994 in der Privatwohnung der Beklagten ein Gespräch zwischen ihnen und dem Vermittler G… in Anwesenheit der Zeugin S… D… stattgefunden hat, in dessen Verlauf der Vermittler, ohne dass dies von den Beklagten erbeten oder ihnen im Vorfeld angekündigt worden wäre, den Erwerb der verfahrensgegenständlichen Fondsanteile einschließlich des Abschlusses der Darlehensverträge anregte und die Beklagten zur Unterzeichnung des „Zeichnungsscheins“ veranlasste.
Die Zeugin D… hat den insoweit von den Beklagten vorgetragenen und in der mündlichen Anhörung im Termin vor dem Senat nachvollziehbar geschilderten Sachverhalt im Wesentlichen bestätigt.
Der Senat folgt der Aussage der Zeugin. Umstände, die an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zweifeln ließen, sind nicht hervorgetreten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich die Zeugin durch ihre Bekanntschaft bzw. entfernte Verwandtschaft mit den Beklagten veranlasst gesehen haben könnte, zu deren Gunsten bewusst eine Aussage zu machen, die ihrer tatsächlichen Erinnerung an die seinerzeitigen Vorgänge nicht entspricht. Die Zeugin hat im Übrigen ihre Erinnerung nachvollziehbar geschildert und auf Nachfragen zu ergänzen vermocht. Erinnerungslücken, die angesichts des erheblichen Zeitablaufs naheliegend sind, hat sie eingeräumt, ebenso wie sie offengelegt hat, inwieweit sich ihre Aussage auf konkrete Erinnerungen an den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt stützt und inwieweit sie sich lediglich an typische Abläufe im Rahmen ihrer seinerzeit beginnenden Tätigkeit als Mitarbeiterin des Vermittlers G… erinnert.
Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Sie steht in Einklang mit den Angaben, die die Beklagten selbst im Termin – in Abwesenheit der Zeugin – gemacht haben und entspricht dem zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt zur Unterzeichnung des Zeichnungsscheins als solchem sowie zum Abschluss der weiteren Rechtsgeschäfte einschließlich der Darlehensverträge im Anschluss an diese Unterzeichnung. Es tritt hinzu, dass für einen anderen Verlauf der Ereignisse keine Anhaltspunkte bestehen. Auch die Klägerin trägt nicht vor, wie, wenn nicht auf Anregung des Vermittlers G…, es zur Unterzeichnung des Zeichnungsscheins gekommen sein soll. Angesichts des Umstandes, dass sie bzw. ihre Mitarbeiter bei der Unterzeichnung nicht anwesend waren, kann sie den Vortrag der Beklagten in zulässiger Weise mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) bestreiten. Jedoch ist das Fehlen von Anhaltspunkten für einen anderen als den von den Beklagten vorgetragenen Geschehensablauf im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
bb) Dass die Verhandlung, die zur Unterzeichnung des Zeichnungsscheins geführt hat, auf „Bestellung“ der Beklagten zustande gekommen wäre, ist nicht ersichtlich. Eine solche Bestellung ergibt sich insbesondere auch dann nicht, wenn man berücksichtigt, dass die Zeugin D… ihr Erscheinen nicht lediglich telefonisch angekündigt, sondern, wie die Beklagten in ihrer Anhörung selbst ausgeführt haben und auch die Zeugin bekundet hat, nach dem Telefongespräch die Beklagten zunächst ohne den Vermittler G… aufgesucht und ihre Versicherungsunterlagen durchgesehen hat und erst in Anschluss an diesen ersten Besuch nochmals gemeinsam mit dem Vermittler bei den Beklagten erschienen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass der erste oder der zweite Besuch der Zeugin bei den Beklagten auf deren eigene Initiative zurückzuführen wäre. Es bestehen schon keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beklagten vor dem Besuch des Vermittlers G… bewusst gewesen wäre, dass die auf Anregung der Zeugin D… zustande gekommenen Gespräche letztlich auf eine Geldanlage hinaus laufen könnten. Denn Gegenstand des ersten Besuchs der Zeugin D… war lediglich das Durchsehen von Versicherungsunterlagen. Die Beklagten können in diesem Zusammenhang allenfalls mit dem Anliegen einer Optimierung ihrer Versicherungsverhältnisse konfrontiert worden sein. Dass es zusätzlich um eine Geldanlage gehen könnte, war für sie vor dem Besuch des Vermittlers G… nicht ersichtlich. Die Zeugin D… hat nachvollziehbar bekundet, dass sie selbst im Rahmen solcher Erstbesuche noch nicht wusste, ob es bei dem in Begleitung des Vermittlers G… durchzuführenden Zweitbesuch zu Gesprächen über eine Geldanlage kommen würde. Dies habe sich stets erst im Rahmen der vom Vermittler G… gesprächsvorbereitend durchzuführenden Überprüfung der Versicherungsverhältnisse ergeben. Ihr, der Zeugin, sei das Ergebnis einer solchen Prüfung selbst erst im Verlauf des Zweitgesprächs bekannt geworden.
cc) Es besteht auch der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der „Haustürsituation“ und dem späteren Abschluss der Darlehensverträge.
Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HWiG setzt voraus, dass der Kunde durch eine „Haustürsituation“ der dort geschilderten, für den vorliegenden Fall unter aa) festgestellten Art zu seiner Vertragserklärung „bestimmt“ worden ist. Dafür genügt es, dass er in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (BGH, WM 2006, S. 1243). Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung und der Vertragserklärung wird nicht gefordert, hat aber indizielle Bedeutung für den Kausalzusammenhang. Mit zunehmendem zeitlichem Abstand nimmt die Indizwirkung ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (BGH, WM 2006, S. 1243; OLG Brandenburg, Urt. v. 6.5.2009, 3 U 47/08; Urt. v. 3.10.2010, 4 U 18/09, beide zit. n. Juris). Ob sich der Darlehensnehmer auch bei größerem zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Vertragsschluss in einer Lage befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (BGH, WM 2006, S. 1243; OLG Brandenburg, Urt. v. 3.10.2010, 4 U 18/09, zit. n. Juris). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Willenserklärung durch die Haustürsituation als solche mitbestimmt war, trägt der Kunde (OLG Brandenburg, Urt. v. 3.10.2010, 4 U 18/09, zit. n. Juris), hier die Beklagten als Darlehensnehmer.
Ein Kausalzusammenhang in diesem Sinne ist hier gegeben.
Die Berufung verweist zu Recht darauf, dass der im Gespräch am 18.10.1994 unterzeichnete „Zeichnungsschein“ jedenfalls aus Laiensicht bereits eine auch auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtete Verpflichtung bedeutete, so dass sich der spätere Vertragsschluss nur noch als die förmliche Verwirklichung des bereits eingegangenen Geschäfts darstellte (vgl. zu einem ähnlichen Fall OLG Koblenz, BKR 2007, S. 205). Sowohl die Bezeichnung als „Zeichnungsschein“ als auch die Formulierung der Klauseln dieser Urkunde legen aus Laiensicht die Annahme nahe, dass schon mit deren Unterzeichnung eine endgültige Entscheidung über das gesamte, aus Fondsbeitritt und Darlehensaufnahme bestehende Geschäft getroffen werden sollte, das später nur noch der Umsetzung durch Abschluss der Einzelgeschäfte bedurfte. Schon der ausdrückliche, auf eine „Verpflichtung“ zielende Wortlaut der Klausel zeigt dies unmissverständlich an. Aus dem Hinweis, dass die „Rechtswirksamkeit des Eintritts“ erst mit notarieller Beurkundung erfolge, ergibt sich in diesem Zusammenhang nichts Abweichendes. Zum einen ist der Eintritt als solcher von der Verpflichtung zum Eintritt zu unterscheiden, die die Beklagten mit dem Zeichnungsschein ausdrücklich eingehen wollten. Außerdem betrifft die Erklärung zur notariellen Beurkundung nur den Eintritt in die Fondsgesellschaft, nicht aber das Darlehen, das einer solchen Form nicht bedarf. Auch der Hinweis des Landgerichts, der Zeichnungsschein enthalte keine näheren Angaben zu dem Darlehen, spricht nicht gegen den Ursachenzusammenhang zwischen der Unterzeichnung des Zeichnungsscheins und dem Abschluss der Darlehensverträge. Selbst ein rechtswirksamer Vorvertrag kann geschlossen werden, ohne dass diese Einzelheiten bereits festgelegt werden. Für die Frage, ob die Beklagten einen Fondserwerb darlehensweise finanzieren wollen, sind die näheren Konditionen auch nicht entscheidend gewesen. Der Widerruf der Darlehen beruht nicht darauf, dass deren Konditionen ungünstig gewesen wären, etwa den Marktverhältnissen nicht entsprochen hätten. Vielmehr wollen die Beklagten sich deshalb von den Darlehen lösen, weil sie das gesamte verbundene Geschäft nicht mehr wollen. Ob der Zeichnungsschein die rechtliche Wirkung, auf die er aus Sicht der Beklagten zielte, tatsächlich entfalten konnte, ist für die Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen Unterzeichnung und Darlehensverträgen ohne Bedeutung. Entscheidend ist, welchen Einfluss der Zeichnungsschein auf den späteren Abschluss der Darlehensverträge im konkreten Fall der Beklagten tatsächlich gehabt hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagten die Darlehensverträge aufgrund einer bestehenden Rechtspflicht oder deshalb abgeschlossen haben, weil sie angesichts des Inhalts des Zeichnungsscheins als rechtliche Laien lediglich angenommen haben, es bestehe eine solche Verpflichtung.
Unter Berücksichtigung des gesamten zum Abschluss der im Zeichnungsschein genannten Rechtsgeschäfte führenden Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Beklagten die Darlehen unter dem Eindruck der mit dem Zeichnungsschein tatsächlich oder vermeintlich eingegangenen Verpflichtung aufgenommen haben. Die Beklagten haben im Dezember 1994 in geringem Abstand die Darlehensverträge abgeschlossen und auch das notarielle Angebot beurkunden lassen. Damit haben sie alles getan, was sie nach dem Zeichnungsschein tun mussten, also aus ihrer Sicht lediglich die dort eingegangene Verpflichtung erfüllt. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere der nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht unstreitig gewordene Umstand, dass das notarielle Beitrittsangebot erst zeitlich nach den Darlehensverträgen abgegeben worden ist, weshalb deren Abschluss durch die notarielle Verhandlung nicht beeinflusst worden sein kann.
Der Umstand, dass die Beklagten mit der Zeugin D… bekannt und entfernt verwandt sind, spricht nicht gegen den erforderlichen Ursachenzusammenhang. Persönliche Beziehungen können gegen den Kausalzusammenhang sprechen, wenn anzunehmen ist, dass mehr die persönliche Verbundenheit zum Besucher als das Überraschungsmoment für die Abgabe der zu widerrufenden Erklärung maßgeblich war. Das ist hier aber nicht der Fall. Die Zeugin selbst hat die Geldanlage gar nicht angeboten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie sie empfohlen oder die Bemühungen des Vermittlers G… unterstützt hätte. Auch konkrete Umstände zur persönlichen Beziehung zwischen ihr und den Beklagten sind nicht dargetan. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten der Zeugin in besonderer Weise vertrauten und sich durch ihre Anwesenheit, nicht aber durch die Ausführungen des Vermittlers G… zum Abschluss des Geschäfts verleiten ließen.
Ebenso wenig hat der von der Klägerin hervorgehobene Umstand, dass die Fondsanteile letztlich nicht von beiden Beklagten, sondern nur von der Beklagten zu 1. erworben worden sind, entscheidende Bedeutung. Der Abschluss der Darlehensverträge durch beide Beklagten zur Finanzierung der Anteile zeigt, dass diese weiterhin das Geldanlagegeschäft in seiner Gesamtheit als ein gemeinsames Vorhaben angesehen haben. Die Entscheidung, lediglich der Beklagten zu 1. die gemeinsam finanzierten Fondsanteile zukommen zu lassen, erweist sich damit als eine bloße Variante des mit dem Zeichnungsschein in Aussicht genommenen Geschäfts, lässt aber den Ursachenzusammenhang zwischen Zeichnungsschein und Darlehen nicht entfallen.
b) Der Widerruf ist rechtzeitig erklärt worden. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht hat die Widerrufsfrist gem. §§ 1, 2 HWiG nicht zu laufen begonnen.
Zutreffend hat das Landgericht in den nicht-tragenden Teilen seiner Entscheidungsgründe ausgeführt, die in Rede stehenden Widerrufsbelehrungen genügten den Anforderungen nicht. Die hier erteilten Belehrungen sind schon deshalb unzureichend, weil sie den unzulässigen Zusatz enthalten, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn der Kredit nicht innerhalb von zwei Wochen zurückgezahlt werde (s. nur OLG Brandenburg, Urt. v. 4.3.2009, 4 U 104/08, zit. n. Juris).
2. Sind damit die Darlehensverträge wirksam widerrufen, so kann die Klägerin auch aus anderen Anspruchsgrundlagen keine Zahlungsansprüche herleiten. Insbesondere führt die Valutierung der widerrufenen Darlehen nicht zu bereicherungsrechtlichen Ansprüchen. Zwar sieht § 3 HWiG die Rückgewähr empfangener Leistungen vor, wozu grundsätzlich auch die empfangene Darlehensvaluta gehören würde. Liegt aber ein verbundenes Geschäft iSd § 9 VerbrKrG vor, so erfordert es der Zweck der gesetzlichen Regelung, dass der Darlehensgeber gegen den Darlehensnehmer keinen Zahlungsanspruch mehr geltend machen kann. Die Rückabwicklung des gescheiterten Geschäfts ist dann im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und dem Partner des finanzierten Geschäfts vorzunehmen (BGH, NJW 2006, S. 1788 m.N.). Ein verbundenes Geschäft ist hier, wie das Landgericht zutreffend ausführt, gegeben.
3. Die Feststellungsklage ist unzulässig, weil der Klägerin das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Die Parteien streiten nicht um die Wirksamkeit der Abtretung, die Beklagten räumen deren Wirksamkeit sogar selbst ein, da sie die Rückabtretung begehren. Die Abtretung ist auch bei Widerruf des Darlehensvertrages grundsätzlich wirksam. Es besteht lediglich ein Anspruch auf Rückabtretung. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Wirksamkeit besteht daher nicht.
4. Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung der Ablaufleistungen der Lebensversicherungen an sich hat die Klägerin angesichts des wirksamen Widerrufs der Darlehensverträge, der auch das Sicherungsinteresse der Klägerin hat entfallen lassen, nicht mehr.
5. Die zulässige Widerklage ist in der Hauptsache begründet. Nach § 3 Abs. 1 HWiG können die Beklagten ihre auf die Darlehen geleisteten Zahlungen zurückverlangen. Für erzielte Ertragsergebnisse oder außerordentliche Steuervorteile (s. insoweit BGH, Urt. v. 15.07.2010, III ZR 338/08, zitiert nach juris), die die Beklagten sich anrechnen lassen müssten (vgl. hierzu Grüneberg in Palandt, § 358 Rn. 21), ist nichts ersichtlich.
6. Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, der mit Ablauf der im Widerrufsschreiben gesetzten Frist eingetreten ist (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB).
7. Der Anspruch der Beklagten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist nur in Höhe von 1.538,19 € gerechtfertigt.
a) Einen Verzugsschaden können die Beklagten insoweit nicht geltend machen. Der Leistungsverzug der Klägerin ist erst aufgrund des Anwaltsschreibens vom 28.04.2008 eingetreten. Die für dieses Schreiben aufgewandten Kosten sind daher schon vor Verzugseintritt entstanden.
b) Allerdings steht den Beklagten nach § 280 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch insoweit zu, wie sie sich gegen die von der Klägerin am 10.2.2009 und damit nach Eintritt des eigenen Zahlungsverzugs der Klägerin erklärte Kündigung und die daraus von der Klägerin abgeleiteten Rechtsfolgen verteidigen. Die Klägerin war angesichts des Widerrufs und ihres eigenen Zahlungsverzugs zur Kündigung nicht berechtigt und muss den Beklagten daher den Schaden erstatten, der auf die Kündigung zurückzuführen ist. Dieser liegt für die Beklagten in der Entstehung weiterer Rechtsanwaltskosten. Die diesbezüglichen Kosten waren im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht entstanden, da die eigenen Ansprüche der Beklagten, wegen derer sie mit Schreiben vom 28.04.2008 zur Zahlung aufgefordert haben, sich auf die Rückzahlung geleisteter Tilgungen und Zinsen erstrecken, nicht aber auf die wegen der Kündigung von der Klägerin geltend gemachten weitergehenden Ansprüche auf Rückzahlung der Darlehen. Die insoweit angefallenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind mithin erst nach der Darlehenskündigung und wegen der Verteidigung gegen diese entstanden.
Der Höhe nach betragen diese Kosten 1.538,19 €.
Insoweit geht es um den Gegenstandswert der von der Klägerin geltend gemachten Klageforderung. Die anwaltliche Gebühr errechnet sich demnach nach der Gebührenstufe bis 19.000,00 €. Unter Berücksichtigung der übrigen von den Beklagten angegebenen Abrechnungsparameter für die von ihnen ausgeglichenen Rechtsanwaltskosten ergibt sich der aus dem Tenor ersichtliche Betrag von 1.538,19 €.
Diesbezügliche Zinsen sind aus dem Gesichtspunkt des §§ 291 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.
8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das geringfügige Teilunterliegen der Beklagten wirkt sich auf die Kostentragungspflicht der Klägerin nicht aus, zumal die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ohnehin bei der Bemessung des Streitwerts gem. § 43 Abs. 1 GKG außer Betracht bleiben und schon deshalb keine Mehrkosten veranlasst haben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Entscheidung des Senats beruht auf der Feststellung und Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Rechtsfragen, die über den Fall hinauswiesen und die zur Fortbildung des Rechts, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder wegen grundsätzlicher Bedeutung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich machen, wirft der Fall nicht auf.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 35.140,20 €, von denen 17.978,07 € auf die Klage und 17.162,13 € auf die Widerklage entfallen. Die neben den Zahlungsanträgen geltend gemachten Ansprüche auf Feststellung bzw. Rückübertragung gestellter Sicherheiten dienen lediglich der Sicherung der ohnehin verfahrensgegenständlichen Zahlungsansprüche und weisen damit kein über diese hinausgehendes wirtschaftliches Interesse auf.