Der Senat konnte aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung durch Urteil entscheiden, denn die zum Termin nicht erschienen Kläger und Beigeladenen sind in der Terminsmitteilung auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig aber unbegründet. Die Bescheide an die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) vom 07. März 2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 30. Mai 2007 sind daher aufzuheben gewesen.
Streitgegenstand sind nur die beiden Bescheide vom 07. März 2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 30. Mai 2007. Die Bescheide vom 06. Juni 2007 zur Rentenanpassung ab dem 01. Juli 2007 sind nicht gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden, denn sie schreiben allein den bereits zuerkannten Wert des Rechts auf Rente fort (vgl. BSG in SozR 3-2600 § 248 Nr. 8 m. w. N. zu den Rentenanpassungsmitteilungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung). Die Kläger haben dagegen auch keine Einwendungen erhoben oder die Aufhebung dieser Bescheide beantragt.
Streitig ist auch nur der Zeitraum vom 01. April 2007 bis zum 31. August 2008, dem Zeitpunkt der Vollendung des 27. Lebensjahres der Beigeladenen zu 1).
Nach §§ 63 Abs. 1, 65 und 67 SGB VII haben Hinterbliebene u. a. Anspruch auf Hinterbliebenenrenten in Form von Witwen- und Halbwaisenrenten, wenn der Tod infolge des Versicherungsfalls eingetreten ist, was hier unstreitig der Fall ist.
Die Witwenrente beträgt gemäß § 65 Abs. 1 und 2 Nr. 3 a) SGB VII 40 v. H. des JAV nach Ablauf des dritten Kalendermonats, in dem der Ehegatte verstorben ist, solange die Witwe ein waisenberechtigtes Kind erzieht und solange die Witwe nicht wieder geheiratet hat.
Die Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben. Die Rente wird gezahlt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) oder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet. Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert (§ 67 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VII). Die Höhe der Halbwaisenrente beträgt 20 v. H. des JAV (§ 68 Abs.1 Nr. 1 SGB VII).
Diesen Vorgaben entsprechend hat die Beklagte den Klägern zu 1) und 2) sowie der Beigeladenen zu 2) zu Recht Hinterbliebenenleistungen gewährt. Ausgehend von einem JAV von 25.494,45 Euro beträgt bis zum 01. April 2007 die Witwenrente ohne Anrechnung des von der Klägerin erzielten Erwerbseinkommens (§ 65 Abs. 3 SGB VII) 849,82 Euro monatlich, die Halbwaisenrenten betragen monatlich 424,91 Euro. Zwar hat die Beigeladene zu 2) ebenfalls ein Einkommen im Rahmen eines Minijobs erzielt, allerdings übersteigt dieser Betrag nicht den Freibetrag nach § 68 Abs. 2 SGB VII. Dies ist ebenfalls unstreitig.
Wegen der Aufnahme einer Fachhochschulausbildung zum 01. April 2007 durch die am 05. August 1981 geborene Beigeladene zu 1), die das 27. Lebensjahr erst am 04. August 2008 vollendet hat, hat die Beklagte dieser mit Bescheid vom 07. März 2007 ebenfalls eine Waisenrente gewährt und die Kürzung der übrigen Waisenrenten nach § 70 Abs. 2 i. V. m. Abs. 2 SGB VII vorgenommen. Ob diese Vorschrift einen Selbstvollzug der Verwaltung erlaubt oder ob die Kürzung nur nach Maßgabe des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse durchzuführen ist, kann hier dahin stehen, da auch die an sich strengeren Anforderungen des § 48 SGB X wegen der hier nur erfolgten Änderung mit Wirkung für die Zukunft keinen Ermessensspielraum eröffnen oder eine Vertrauensschutzprüfung zu erfolgen hat. Allerdings verlangt die Aufhebung nach § 48 SGB X eine vorherige Anhörung der Beteiligten nach § 24 SGB X, die aber von der Literatur (vgl. Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, § 70 RdNr. 12, Ricke in Kasseler Kommentar, § 70 SGB VII, RdNr. 4) auch bei der unmittelbaren Anwendung der Kürzungsvorschrift des § 70 SGB VII als erforderlich angesehen wird. Eine solche Anhörung ist hier gegenüber den Klägern zu 1) und 2) zwar nicht erfolgt. Wegen der Durchführung des Widerspruchsverfahrens, in dem die Kläger ausreichend Gelegenheit gehabt haben, sich zu äußern, und davon auch Gebrauch gemacht haben, kann der Mangel der fehlenden Anhörung jedoch als geheilt angesehen werden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X).
Die Beklagte hat rechnerisch richtig die Kürzung der Hinterbliebenenrenten vorgenommen. Der Höchstbetrag von 80 v. H. des JAV von 25.494,45 Euro macht 20.395,56 Euro aus, dividiert durch 12 Monate/Jahr ergibt 1.699,63 Euro monatlich. Die auf vier Hinterbliebene zu zahlenden Renten machen einen Betrag von 2.124,55 Euro monatlich [849,82 + (424,91 x 3)] aus, die damit den Höchstbetrag um 424,92 Euro übersteigen. Auf die Klägerin zu 1) entfällt ein Abzugsbetrag von 40 v. H. der Differenz, also 169,97 Euro, so dass die Rente vor Anrechnung des Einkommens nur noch 679,85 Euro beträgt. Bei dem Kläger zu 2) und den Beigeladenen zu 1) und 2) sind 20 v. H. des Differenzbetrags, also 84,98 Euro, von der Waisenrente abzuziehen, so dass nur noch ein Betrag von 339,93 Euro monatlich verbleibt.
Damit ist die Kürzung der Hinterbliebenenrenten der Kläger zwar rechnerisch richtig, die Beklagte hätte die Kürzung jedoch nicht durchführen dürfen, denn die Beigeladene zu 1) hatte keinen Anspruch auf die Gewährung einer Waisenrente ab dem 01. April 2007, so dass ohne ihre Rente der Höchstbetrag von 80 v. H. des JAV nicht überschritten würde.
Die Waisenrente erfüllt den Zweck, nach dem Tod des Ernährers den Unterhalt für die infolge des Versicherungsfalls unversorgt hinterbliebenen Kinder sicherzustellen. Sie soll den Ausfall eines in pauschalierter Höhe unterstellten gesetzlichen Unterhaltsanspruchs gegen den Versicherten (§§ 1601 ff. BGB) ausgleichen. Hiervon ist stets bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auszugehen, danach nur noch in den Monaten, in denen das Kind aus Ausbildungsgründen oder im öffentlichen Interesse gehindert ist, sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu finanzieren (Keller in Hauck/Noftz, a. a. O. § 67 RdNr. 1 m. w. N.). Die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung stimmen weitgehend mit denjenigen der Waisenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 48 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch <SGB VI>) überein, so dass die Rechtsprechung hierzu im Rahmen des § 67 SGB VII berücksichtigt werden kann. Dagegen können entgegen der Ansicht der Beklagten die Grundsätze des Kindergeldrechts wegen der unterschiedlichen Zweckbestimmung (Waisenrente: Unterhaltsersatzfunktion; Kindergeld: Das aus Steuermitteln gezahlte Kindergeld dient dem Familienlastenausgleich; es soll den erhöhten Aufwand der Familie mit unterhaltsberechtigten Kindern teilweise ausgleichen) nicht ohne weiteres auf § 67 SGB VII übertragen werden (vgl. BSG in SozR 3-2200 § 1267 Nr. 3, Keller in Hauck/Noftz, a. a. O., § 67 RdNr. 4).
Durch die Aufnahme des Studiums der Optometrie an der Technischen Fachhochschule B hat sich die Beigeladene zu 1) nicht in Schulausbildung befunden, denn eine Schulausbildung erfordert eine Ausbildung im Rahmen der Organisationsform Schule, bei welcher eine allgemeine Stetigkeit und Regelmäßigkeit der Ausbildung vorgeschrieben und deren Dauer nicht allein der Selbstverantwortung des Schülers überlassen ist. Dies ist in jedem Fall bei dem Besuch öffentlicher oder privater allgemein bildender Schulen gewährleistet, wenn der Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen gestaltet wird.
Bei einer Berufsausbildung werden dagegen Fachkenntnisse vermittelt. Die Ausbildung an Fachschulen, Universitäten oder ähnlichen Instituten ist demnach zur Berufsausbildung zu rechnen (Keller in Hauck/Noftz, a. a. O., § 67 RdNr. 22, 22 b m. w. N.). Es bedarf hier keiner Frage, dass die am 01. April 2007 begonnene Ausbildung in der Optometrie den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (vgl. dazu die Übersicht bei Keller in Hauck/Noftz, a. a. O., § 67 RdNr. 26) einer Berufsausbildung entspricht.
Problematisch ist hier, dass Kinder grundsätzlich nur Anspruch auf eine Ausbildung haben, nicht dagegen auf eine Zweitausbildung (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs <BGH>, vgl. BGH in NJW 1995, 231 ff. m. w. N.; Scholz in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. A. 2004, § 2 RdNr. 58). Eine Zweitausbildung ist durch einen Berufswechsel gekennzeichnet. In diesem Fall sind die Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig, wenn sie dem Kind mit der Erstausbildung eine optimale begabungsbezogene Berufsausbildung haben zuteil werden lassen, da das Kind dann nicht mehr außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (vgl. BSG in SozR 4-2600 § 48 Nr. 2 m. w. N. und BGHZ 69, 190). Die Beigeladene zu 1) hat bereits im Februar 2002 eine Ausbildung abgeschlossen, die sie in die Lage versetzt hat, vollumfänglich erwerbstätig zu sein und für ihren Unterhalt selbst aufzukommen. Einen Berufswechsel hat die Beigeladene zu 1) jedoch mit der Aufnahme des Studiums nicht vorgenommen, sie hat sich vielmehr in ihrem Berufsfeld weiter ausbilden lassen. Die Gründe, aus denen ausnahmsweise eine Zweitausbildung unterhaltspflichtig sein kann (vgl. Scholz in Wendl/Staudigl, a. a. O. RdNr. 74), liegen hier im Übrigen nicht vor.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte ausnahmsweise die Weiterbildung unterhaltspflichtig, wenn sie von vorneherein angestrebt war oder wenn eine besondere Begabung des Kindes erst während der ersten Ausbildung zutage getreten ist und eine Weiterbildung erfordert oder der schon erreichte Abschluss ohne die Weiterbildung aus unvorhergesehenen Gründen keine hinreichende Lebensgrundlage bildet (Born in Münchener Kommentar, 4. A. 2002, § 1610 RdNr. 252). Dies setzt außerdem
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die Fähigkeit und Neigung als Grunderfordernis |
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einen engen sachlichen Zusammenhang zwischen den verschiedenen Ausbildungen |
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einen zeitlichen Zusammenhang zur Grundausbildung |
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die Gleichbehandlung der Ausbildungsgänge Abitur-Studium und Abitur-Lehre-Studium |
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die wirtschaftliche Zumutbarkeit für die Eltern |
voraus (vgl. Diederichsen in Palandt, 63. A. 2004, § 1610 RdNr. 24 ff; Scholz in Wendl/Staudigl, a. a. O. RdNr. 78 ff.; Born in Münchener Kommentar, a. a. O., § 1610 RdNr. 254 ff.).
Zu beachten ist, dass im Allgemeinen nicht darauf abgestellt werden kann, ob die weitere Ausbildung als Weiterbildung oder Zweitausbildung zu qualifizieren ist, zumal insoweit nicht selten erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen. Es genügt auch nicht, dass mit der Erstausbildung die formelle Berechtigung zum Studium erlangt wurde. Mit dieser Begründung würde sonst bereits jede im ersten oder zweiten Bildungsweg erlangte förmliche Studienberechtigung die Verpflichtung der Eltern zur Finanzierung des Studiums nach sich ziehen. Die Entscheidung, ob eine zu finanzierende Weiterbildung vorliegt, ist im Rahmen einer Zumutbarkeitsabwägung in tatrichterlicher Verantwortung auf Grund der Sachlage des konkreten Einzelfalls zu treffen (Scholz in Wendl/Staudigl, a. a. O. RdNr. 79; Born in Münchener Kommentar, a. a. O. § 1610 RdNr. 253).
Hinter dem Erfordernis des zeitlich engen Zusammenhangs steht der Gedanke, dass die Reichweite der Unterhaltspflicht der Eltern von der Frage mitbestimmt wird, inwieweit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind nach Schulabschluss und nach einer Lehre noch weitere Ausbildungsstufen anstrebt. Da es zu den schützenswerten Belangen des Unterhaltspflichtigen gehört, sich in der eigenen Lebensplanung darauf einstellen zu können, wie lange die Unterhaltslast dauern wird, wird eine Unterhaltspflicht um so weniger in Betracht kommen, je älter der Auszubildende bei Abschluss seiner praktischen Berufsausbildung ist. Denn umso weniger müssen die Eltern damit rechnen, dass er daran noch den Besuch einer weiterführenden Schule und ein Studium anschließen wird. Diese aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis folgenden Gesichtspunkte wirken sich nicht erst bei der Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für die Eltern aus, sondern beeinflussen bereits die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der eingeschlagene Ausbildungsweg noch Bestandteil der geschuldeten einheitlichen Vorbildung zu einem Beruf ist. Je älter er indessen bei Schulabgang ist und je eigenständiger er seine Lebensverhältnisse gestaltet, desto mehr tritt an die Stelle der Elternverantwortung die Eigenverantwortung für seinen Berufs- und Lebensweg. Selbst wenn er bisher noch keine Berufsausbildung erfahren hat, kann eine zu lange Verzögerung dazu führen, dass sein Ausbildungsanspruch entfällt und er sich daher seinen Lebensunterhalt mit ungelernten Tätigkeiten oder aufgrund sonstiger Begabungen und Fertigkeiten verdienen muss. § 1610 Abs. 2 BGB mutet den Eltern nicht zu, sich gegebenenfalls nach Ablauf mehrerer Jahre, in denen sie nach den schulischen Ergebnissen und dem bisherigen Werdegang des Kindes nicht mehr mit der Nachholung der Hochschulreife und der Aufnahme eines Studiums rechnen mussten, einem Ausbildungsanspruch des Kindes ausgesetzt zu sehen. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass es sich dabei um Zeiträume handelt, in denen steuerliche Erleichterungen, Kindergeld oder kindbezogene Gehaltsbestandteile aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Kindes unabhängig von seinem Ausbildungsstand wegfallen. Bei Beginn des Studiums im 27. Lebensjahr müssen danach Eltern im Normalfall nicht mehr damit rechnen, noch auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch genommen zu werden (so BGH in FamRZ 1998, S. 671 ff.).
Die Ausbildung zur Augenoptikerin und das Studium der Augenoptik/Optometrie stehen offenkundig in einem engen sachlichen Zusammenhang. Auch war die Berufsausübung vor der Aufnahme des Studiums wegen der fehlenden Hochschulreife erforderlich, um das Studium aufzunehmen. Nach § 11 Satz 1 Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) wird an den Hochschulen im betreffenden Studiengang vorläufig immatrikuliert, wer – wie die Beigeladene zu 1) - den Realschulabschluss besitzt, eine für das Studium abgeschlossene und danach eine mindestens vierjährige Berufserfahrung erworben hat. Dies wird auch in dem Schreiben der B Hochschule für Technik B vom 05. März 2010 bestätigt. Es kann somit zumindest für vier Jahre eine unschädliche Unterbrechung angenommen werden.
Der Senat ist jedoch nicht davon überzeugt, dass die Beigeladene zu 1) von vorneherein eine Weiterbildung angestrebt hat. Dass sich bei ihr eine besondere Begabung während der ersten Ausbildung herausgestellt haben sollte, ist ebenfalls nicht belegt. Weder das eine noch das andere wird von der Beigeladenen zu 1) geltend gemacht und ist angesichts der Verlängerung der dreijährigen Ausbildung um ein halbes Jahr wegen der nicht bestandenen Gesellenprüfung im Fertigungsteil und der Benotung der schließlich im Februar 2002 abgelegten Prüfung in diesem Bereich mit der Note ausreichend auch nicht wahrscheinlich. Weiter ist die Dauer der Unterbrechung zwischen dem ersten und dem zweiten Ausbildungsgang mit fünf Jahren und zwei Monaten länger, als nach § 11 Satz 1 BerlHG verlangt. Zu verlangen ist jedoch eine zielstrebige Aufnahme des Studiums nach dem Abschluss des ersten Ausbildungsteils. Eine nachvollziehbare Erklärung für die über vier Jahre hinaus andauernde Berufstätigkeit der Beigeladenen zu 1), die bei der Aufnahme des Studiums immerhin schon 25 Jahre und acht Monate alt war, ist nicht ersichtlich. Die Beigeladene zu 2) hat zudem erklärt, ihre Schwester, die Beigeladene zu 1), habe – erst - während ihrer Berufstätigkeit den Wunsch geäußert, ein Studium zu beginnen.
Unter Abwägung aller für und gegen eine Unterhaltspflicht für den zweiten Ausbildungsgang sprechenden Umstände ist eine solche nicht mehr zu begründen. In der Folge hätte die Beklagte der Beigeladenen zu 1) keine Waisenrente gewähren und die Hinterbliebenenrenten der Kläger zu 1) und 2) nicht kürzen dürfen.
Die Berufung der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.