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Asylrecht - Hauptsacheverfahren (Verfahren nach §§ 29a, 30 AsylG)


Metadaten

Gericht VG Cottbus 5. Kammer Entscheidungsdatum 17.01.2019
Aktenzeichen VG 5 K 511/18.A ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0117.5K511.18.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 15. September 2017 wird aufgehoben, soweit der Antrag der Klägerin auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz als offensichtlich und nicht lediglich unbegründet abgelehnt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin erstrebt Asyl.

Sie wurde am 24. Juni 2017 in Deutschland geboren. Sie ist die Tochter einer tunesischen Mutter und eines syrischen Vaters, der in Deutschland Flüchtlingsschutz genießt.

Den Asylantrag der Klägerin lehnte die Beklagte insbesondere unter Verweis auf deren tunesische Staatsangehörigkeit mit Bescheid vom 15. September 2017 als offensichtlich unbegründet ab und drohte ihr die Abschiebung nach Tunesien an.

Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, allein die syrische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Im Übrigen beruft sich die Klägerin im Wesentlichen auf Familienasyl.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. September 2017 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, zu Gunsten der Klägerin Abschiebungsverbote hinsichtlich Tunesien festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Eilrechtsschutzverfahrens gleichen Rubrums VG 5 L 179/18.A und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist im Wesentlichen unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

In eigener Person erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Denn in Tunesien, ihrem – jedenfalls einen - Heimatstaat, muss sie keine begründete Furcht vor Verfolgung haben. Bei dieser Sachlage ist sie nach dem Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsschutzrechts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2016 - 1 B 142.04 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 307) wegen einer begründeten Furcht vor einer Verfolgung in Syrien, darauf zu verweisen, den Schutz des tunesischen Staates in Anspruch zu nehmen.

Die Klägerin besitzt die tunesische Staatsangehörigkeit. Diese leitet sie nach dem in erster Linie auf dem Abstammungsprinzip basierenden (vgl. hierzu Dr. Simone Schöneberger. Staatsangehörigkeitsrecht Tunesien, München 2011, zitiert nach Bl. 29 der Beiakte 3) tunesischen Staatsangehörigkeitsrecht von der mütterlichen Seite ab, da nach ihren keinen Richtigkeitszweifeln unterliegenden Angaben der Vater ihrer Mutter Tunesier war. Da nach einer Änderung des tunesischen Staatsangehörigkeitsrechts durch Gesetz n° 2010-55 vom 1. Dezember 2010 nicht mehr nur Väter, sondern auch Mütter die Staatsangehörigkeit vermitteln und es damit keine Rolle mehr spielt, ob der Vater oder allein die Mutter die tunesische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. Dr. Simone Schönberger a.a.O.; Riek, Ausländisches Familienrecht, Stand Juli 2016, Tunesien, Rn. 28), konnte die mehr als 6 Jahre nach der Gesetzesänderung geborene Klägerin die tunesische Staatsangehörigkeit auch von ihrer Mutter erwerben. Dafür, dass diese Mutter auch tatsächlich tunesische Staatsangehörige ist, streitet im Übrigen auch der Umstand, dass die Mutter auch ihr eigenes Asylverfahren unter dem Gesichtspunkt einer tunesischen Staatsangehörigkeit geführt (vgl. Bl. 25 Beiakte 5) und auch gegen die auf Tunesien bezogene (ablehnende) Entscheidung der Beklagten kein Rechtsmittel oder sonst Einwendungen erhoben hat. Auch die Einlassungen der Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass sie in Deutschland einen tunesischen Ausweis nicht beantragt habe, weil sie einen solchen bislang nicht benötigt habe und der Weg zur Botschaft beschwerlich sei – nicht aber weil sie keine Tunesierin sei - zeigen, dass die Mutter selbst von ihrer tunesischen Staatsangehörigkeit ausgeht. Es kann auch ausgeschlossen werden, dass die Klägerin die tunesische Staatsangehörigkeit durch den geltend gemachten Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit verloren hat. Denn für den hier allein in Betracht kommenden Fall eines Erwerbs der syrischen Staatsangehörigkeit durch Abstammung (hier von einem syrischen Vater nach Art. 3 Buchst. A des syrischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 24. November 1969), sieht das tunesische Staatsangehörigkeitsrecht keinen Verlust der tunesischen Staatsangehörigkeit vor. Ein Verlust tritt nach Art. 30 des tunesischen Staatsangehörigkeitsrechts vielmehr nur bei einem freiwilligen Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit und zudem nur auf staatlichen Hoheitsakt hinein. Insoweit vermag das erkennende Gericht die tunesische Rechtslage anhand des in das Verfahren eingeführten Textes des vom 22. April 1963 stammenden tunesischen Staatsangehörigkeitsrechts (in den spätere Gesetzesänderungen mit Datumsangabe eingearbeitet sind) ohne Weiteres selbst zu beurteilen. Tatsachen, die eine andere Beurteilung auch nur als möglich erscheinen erlassen, trägt die Klägerin nicht vor, so dass auch ihr Beweisantrag, dass sie neben der syrischen Staatsangehörigkeit insbesondere nicht die tunesische Staatsangehörigkeit besitze, als bloßer Ausforschungsantrag bzw. wegen Beweises des Gegenteils abgelehnt werden konnte.

Ebenfalls ohne jede Grundlage und auch in der Sache unbegründet behauptet die Klägerin zudem, dass ihr Großvater seine tunesische Staatsangehörigkeit verloren habe, weil er in Frankreich als Asylberechtigter anerkannt worden sei. Einen solchen Verlusttatbestand sieht indes das tunesische Staatsangehörigkeitsrecht ebenfalls nicht vor. Auch insoweit vermag das erkennende Gericht die tunesische Rechtslage anhand des in das Verfahren eingeführten Textes des tunesischen Staatsangehörigkeitsrechts selbst zu beurteilen. Der entsprechende Beweisantrag der Klägerin, den sie durch keinerlei Tatsachen untersetzt hat, war mithin gleichfalls als bloßer Ausforschungsantrag bzw. wegen Beweises des Gegenteils abzulehnen.

Auch fehlen tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin – wie sie geltend macht - wegen der fraglichen Asylanerkennung ihres Großvaters selbst begründete Furcht vor einer Verfolgung in Tunesien haben muss. Angaben zu den Asylgründen ihres Großvaters hat die Klägerin nicht gemacht. Tragfähige Rückschlüsse auf ihre Eigengefährdung sind damit insoweit nicht möglich. Auch findet sich in dem in das Verfahren eingeführten aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes kein Hinweis darauf, dass eine Asylantragstellung im Ausland in Tunesien ein Verfolgungsrisiko nach sich zieht, obgleich Gefährdungen solcher Art positivfalls in Lageberichten regelmäßig aufgegriffen werden. Im Übrigen nimmt das Gericht dazu, dass die Klägerin in Tunesien keine begründete Furcht vor Verfolgung haben muss, Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 26 Abs. 2 AsylG anknüpfend an den Flüchtlingsschutz, den ihr syrischer Vater in Deutschland genießt.

Denn es widerspricht vorrangigem europäischen Recht – und namentlich dem auch dort geltenden Grundsatz der Subsidiarität, der ein allgemeines Prinzip des Asyl- und internationalen Flüchtlingsrechts ist (BVerwG a.a.O.; UNHCR - Handbuch, Dezember 2011, RN. 184) - internationalen Schutz auf Personen zu erstrecken, die – wie die Klägerin – bereits aufgrund ihres Personalstatuts als Angehörige eines schutzfähigen anderen Staates – und damit gleichsam a priori - keines Schutzes bedürfen (vgl. UNHCR - Handbuch a.a.O.). Dies anerkennt auch der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof, wenn er in seinen Schlussanträgen im Verfahren C-652/16, denen der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. Oktober 2018 gefolgt ist, ausdrücklich herausstellt, dass der einem Stammberechtigten gewährte Schutz nur dann auf dessen Familienangehörigen erstreckt werden darf, wenn dies mit deren persönlicher Rechtsstellung vereinbar ist (Schlussanträge vom 28. Juni 2018, Rn. 60).

Wegen dieser grundsätzlichen Bedeutung des Prinzips der Subsidiarität ist es den Mitgliedstaaten auch nicht gestattet, aufgrund Art. 3 Richtlinie 2011/95/EU günstigere Normen zu schaffen, da anderenfalls die allgemeine Systematik und die Ziele der Richtlinie gefährdet würden (vgl. zu diesem Maßstab: EuGH, Urteile vom 4. Oktober 2018 – C–652/16 – Rn. 71, Abl EU 2018, Nr. C 436, 4-5 (Leitsatz) und 19. Dezember 2014 – C-542/13 - Rn. 42, 44, Abl EU 2015, Nr. C 65, 12 (Leitsatz)).

Eine Abschiebung der Klägerin ist auch nicht aufgrund § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verboten. Bezugspunkt der gerichtlichen Prüfung ist der Abschiebezielstaat (BVerwG, Beschluss vom 3. April 2017 – 1 C 9.16 - Buchholz 402.251 § 31 AsylG Nr 1), hier also Tunesien. In Tunesien drohen der Klägerin indes keine Gefahren der hier interesssiereden Art. Auf die Begründung in dem angefochtenen Bescheid wird Bezug genommen. Trennungsbedingte Gefahren, die der minderjährigen Klägerin in Tunesien daraus erwachsen, wenn sie dorthin allein, ohne ihre Familie ausreist, wurzeln in der Familientrennung in Deutschland und sind daher unter dem Gesichtspunkt eines inlandsbezogenen Abschiebungsverbotes von der Ausländerbehörde beim Vollzug der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 – 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 ff.).

Aufzuheben ist allerdings das Verdikt der offensichtlichen Unbegründetheit des Antrags auf Flüchtlingsschutz, weil es an einer dafür erforderlichen allgemein anerkannten Auffassung in Rechtsprechung und Lehre zu Familienasyl bei divergierenden Staatsangehörigkeiten fehlt.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO sowie § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 ZPO.

Die Zulassung der Sprungrevision beruht auf § 134 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.