Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat | Entscheidungsdatum | 23.09.2010 | |
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Aktenzeichen | OVG 6 N 52.10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 67 Abs 2 S 2 Nr 7 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 5 Abs 1 S 1 WoGG, § 14 Abs 2 Nr 13 WoGG, § 14 Abs 2 Nr 14 WoGG, § 3 Nr 63 EStG, § 40a EStG, § 11 SGB 2 |
1. Die DGB-Rechtsschutz GmbH ist gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO in wohngeldrechtlichen Verfahren zur Prozessvertretung vor den Oberverwaltungsgerichten befugt, weil dies zu den satzungsmäßigen Aufgaben des DGB gehört.
2. Auch zusätzlich zum regulären Gehalt vom Arbeitgeber an eine Direktversicherung gezahlte Leistungen zur Altersvorsorge, die nicht in einer sog. Entgeltumwandlung bestehen, können zum Einkommen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 14 WoGG 2009 zählen.
3. Für die Geltendmachung erhöhter Werbungskosten bei sog. Minijobs ist § 14 Abs. 2 Nr. 13 WoGG 2009 einschlägig. Vom Arbeitslohn abgezogen werden können danach u.a. Fahrtkosten zwischen der Wohnung im wohngeldrechtlichen Sinne und der Arbeitsstätte. Wohnung im wohngeldrechtlichen Sinne ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 WoGG dort, wo der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.
Der Antrag des Klägers zu 2. auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Mai 2010 wird abgelehnt.
Der Kläger zu 2. trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 600 Euro festgesetzt.
Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich der Kläger zu 2. (im Folgenden: der Kläger) gegen die Abweisung seiner auf Bewilligung von Wohngeld im Zeitraum ab Februar 2009 gerichteten Klage. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Einkommen des Vier-Personen-Haushalts des Klägers sei mit knapp 1.900 Euro monatlich zu hoch. Wohngeld könne erst ab einem Einkommen von 1.850 Euro gewährt werden. Bei der Ermittlung des Einkommens hat das Verwaltungsgericht u.a. Beiträge in Höhe von 100 Euro je Monat zugrunde gelegt, die der Arbeitgeber der Ehefrau des Klägers zu deren Gunsten auf einen Altersvorsorgevertrag bei einer Direktversicherung zahlt. Diese seien gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 14 WoGG 2009 Einkommen. Die geltend gemachten Werbungskosten der Tochter des Klägers, die in Bad Nenndorf eine Schulausbildung absolviert, und an den Wochenenden zugleich in Berlin einem sog. Minijob nachgeht, könnten jedenfalls nicht über die vom Bezirksamt in dem angefochtenen Bescheid anerkannten Beträge für Fahrtkosten zwischen der elterlichen Wohnung in Berlin und der Arbeitsstätte hinaus anerkannt werden. Für den Zeitraum Februar bis August 2009 folge das bereits aus dem Umstand, dass erhöhte Werbungskosten nicht geltend gemacht worden seien, für den Zeitraum ab September 2009 gelte nichts anderes, weil die Tochter des Klägers den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in Berlin habe und daher nur die Kosten für die Fahrten zwischen der Berliner Wohnung und der Arbeitsstätte geltend machen könne, nicht aber die begehrten Kosten für Fahrten zwischen der Wohnung in Bad Nenndorf und der Arbeitsstätte. Die von dem Kläger vorgenommene Unterscheidung zwischen wohngeldrechtlich zu beurteilendem „Mittelpunkt der Lebensbeziehungen“ und dem steuerrechtlich zu beurteilenden „Mittelpunkt der Lebensinteressen“ überzeuge nicht. Im Übrigen seien die Kosten für die Fahrten der Tochter des Klägers von Bad Nenndorf nach Berlin keine berufsbedingten Aufwendungen, da die Tochter die Arbeitsstätte in Berlin regelmäßig nicht von Bad Nenndorf aus aufsuche, sondern von der Berliner Wohnung aus. Weiter erscheine es lebensfremd, dass jemand regelmäßig einen Minijob in einem 314 km entfernten Ort aufsuche, bei dem die Werbungskosten mehr als die Hälfte des ohnehin schon nur geringfügigen Verdienstes aufzehrten.
Der allein auf den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Antrag ist durch die Verfahrensbevollmächtigte zu 1. des Klägers wirksam gestellt worden. Diese ist befugt, auch in wohngeldrechtlichen Verfahren als Prozessbevollmächtigte aufzutreten. Das ergibt sich aus § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO. Nach dieser Vorschrift sind vor dem Oberverwaltungsgericht juristische Personen vertretungsbefugt, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Voraussetzungen werden von der Bevollmächtigten zu 1., der DGB Rechtsschutz GmbH, erfüllt. Insbesondere erfolgt die Prozessvertretung im vorliegenden wohngeldrechtlichen Verfahren „entsprechend der Satzung“ des DGB. Nach § 2 Nr. 3 Buchstabe c) dieser Satzung (Stand: Juni 2010) zählt es zu den Aufgaben des DGB in der Sozialpolitik, die Interessen der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer u.a. im Arbeits- und Sozialrecht zu vertreten. Zum Sozialrecht in diesem Sinne zählen jedenfalls alle Rechtsmaterien, die die Verbesserung der sozialen Lage auch der Arbeitnehmer bezwecken. Dazu zählt auch das Wohngeldrecht (vgl. auch § 7 SGB I). Allerdings dürfte die Interessenvertretung in der Sozialpolitik im Sinne des § 2 Nr. 3 Buchstabe c) der DGB-Satzung in erster Linie auf politische Entscheidungen und Gesetzgebungsverfahren abzielen. Das die Prozessvertretung zu den satzungsmäßigen Aufgaben gehört, lässt sich aber § 2 Nr. 3 Buchstabe h), dritter Spiegelstrich der DGB-Satzung entnehmen. Danach zählt „in den Organisationsaufgaben des Bundes“ zu den Aufgaben des DGB „die Befugnis für die mit der Rechtsberatung und Prozessvertretung Beauftragten im Sinne […] der Verwaltungsgerichtsordnung […] zur Prozessvertretung vor den entsprechenden Gerichten aufzutreten.“
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Sie bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163, 1164) und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung Zweifeln unterliegt. Zu ihrer Darlegung muss sich die Zulassungsbegründung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO konkret fallbezogen und hinreichend substanziiert mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen und dartun, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat. Ob an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel bestehen, wird allein anhand der Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung sowie der vom Rechtsmittelführer zur Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes vorgetragenen Gesichtspunkte beurteilt. Vom Rechtsmittelführer nicht genannte Umstände können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie offensichtlich sind. Das von dem Kläger insoweit geltend gemachte Vorbringen erfüllt diese Anforderungen nicht.
a) Zur Frage der Berücksichtigung der Altersvorsorgebeiträge in Höhe von 100 Euro monatlich, die deren Arbeitgeber für die Ehefrau des Klägers an eine Direktversicherung zahlt, wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Er meint, die Beiträge seien kein Einkommen, weil sie seiner Ehefrau nicht zur Finanzierung einer Wohnung zur Verfügung stünden und auch nicht gekündigt oder beitragsfrei gestellt werden könnten. Es handele sich nicht um eine sog. Entgeltumwandlung, bei der der Arbeitnehmer freiwillig auf einen Teil seines Gehalts zugunsten eines Altersvorsorgevertrages verzichte, sondern um eine zusätzlich zum vereinbarten Gehalt geleistete Zahlung des Arbeitgebers. Nur im Falle sog. Entgeltumwandlungen seien die Zahlungen als Einkommen anzurechnen. Es sei aber nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber beabsichtigt habe, zusätzliche zweckgebundene Zahlungen des Arbeitgebers zum Aufbau einer ergänzenden Altersvorsorge als Einkommen bei der Wohngeldberechnung zu berücksichtigen.
Damit sind keine ernstlichen Richtigkeitszweifel dargelegt. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 14 WoGG 2009 gehören zum Jahreseinkommen u.a. die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers u.a. für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht bejaht, ohne dass der Kläger dem überzeugend entgegen getreten wäre. Der insoweit eindeutige Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 14 WoGG 2009 gibt für die vom Kläger geltend gemachte Differenzierung nach sog. Entgeltumwandlungen einerseits und zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers andererseits nichts her. Auch aus den Gesetzesmaterialien lässt sich nicht herleiten, dass nur Zahlungen, auf die der Arbeitnehmer Zugriff hat, als Einkommen nach § 14 Abs. 2 Nr. 14 WoGG 2009 zu berücksichtigen sind. Die Gesetzesmaterialien enthalten hierzu keinerlei ausdrückliche Angaben. Das spricht für sich genommen schon gegen die vom Kläger vorgenommene Differenzierung. Darüber hinaus lässt sich der Begründung des Regierungsentwurfs entnehmen, dass § 14 Abs. 2 Nr. 14 WoGG 2009 die Leistungen zur Altersvorsorge zunächst insgesamt erfassen, dann aber einheitlich über den Pauschalabzug von 10 Prozent nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 WoGG privilegieren will (vgl. BT-Drucks. 16/6543, S. 96, linke Spalte, vierter Absatz a.E.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb dieser Gedanke bei Altersvorsorgeverträgen, die auf zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers beruhen, nicht ebenso gelten soll. Gegen die vom Kläger vorgenommene Differenzierung nach Entgeltumwandlungen und zusätzlichen Leistungen spricht auch, dass sich in der Praxis beides nur schwer voneinander abgrenzen und Missbrauch nicht ausschließen ließe, zumal die Frage, ob der Arbeitgeber zusätzlich etwas leistet oder der Arbeitnehmer auf Gehaltsbestandteile (oder etwa auch eine Gehaltserhöhung) verzichtet, letztlich auf einem rein internen Vorgang der Willensbildung beruht.
Die Behauptung des Klägers, der Gesetzgeber habe allein Entgeltumwandlungen in das WoGG aufgenommen, weil er verhindern wollte, dass durch Gestaltungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers Ansprüche auf Lohn bzw. Gehalt der Anrechnung als Einkommen bei der Wohngeldberechnung entzogen werden, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere lässt sich - entgegen den Ausführungen des Klägers - den Gesetzesmaterialien eine solche Motivation nicht entnehmen (vgl. BT-Drucks. 16/8918, S. 51). Unbeschadet dessen ließe sich - selbst wenn dies das primäre Ziel des Gesetzgebers gewesen sein sollte - daraus nicht zwingend folgern, der Gesetzgeber habe Altersvorsorgeverträge, die durch zusätzliche Arbeitgeberleistungen finanziert werden, nicht als Einkommen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 14 WoGG 2009 erfassen wollen.
Auch der Hinweis auf die Bearbeitungshinweise des zuständigen nordrhein-westfälischen Ministeriums zum Wohngeldgesetz (Bl. 101 ff. der Streitakte) führt insoweit nicht weiter. Abgesehen davon, dass diesen ohnehin kein die Gerichte bindender Charakter zukommt, ist darin zwar davon die Rede, dass Fälle sog. Entgeltumwandlungen von der Norm erfasst werden. Auch das heißt im Umkehrschluss indes keineswegs, dass - die in der Praxis deutlich weniger typischen - Fälle zusätzlicher Leistungen des Arbeitgebers vom Anwendungsbereich der Norm ausgeschlossen sein sollen.
Ebenso verfehlt ist der Hinweis auf das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz. Bereits das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass sich dessen Urteil mit dem Einkommensbegriff nach § 11 SGB II befasst und diese Norm eine dem § 14 Abs. 2 Nr. 14 WoGG 2009 entsprechende Regelung nicht enthält. Hiermit setzt sich die Zulassungsbegründung nicht auseinander und lässt damit schon die gesetzlich vorgeschriebenen Darlegungsanforderungen außer Acht.
b) Hinsichtlich der geltend gemachten erhöhten Werbungskosten für die Fahrten der Tochter des Klägers zwischen ihrem Ausbildungsort in Bad Nenndorf und ihrer Arbeitsstätte in Berlin hat der Kläger ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel aufgezeigt.
Insoweit macht er geltend, der Minijob seiner Tochter sei notwendig, um deren Ausbildung finanzieren zu können. Dementsprechend würden die Fahrten der Tochter zwischen dem Ausbildungsort und Berlin primär dem Aufsuchen der Arbeitsstätte und nur nachrangig dem Aufsuchen der elterlichen Wohnung dienen. Ein Aufsuchen der Berliner Wohnung sei auch nicht notwendig, um sie als Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufrechtzuerhalten und damit wohngeldrechtlich als Haushaltsmitglied berücksichtigt zu werden. Im Übrigen sei zwischen dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nach dem WoGG, der in Berlin liege, und dem Mittelpunkt der Lebensinteressen nach dem EStG, der in Bad Nenndorf sei, zu differenzieren. Wohngeldrechtlich solle nur verhindert werden, dass eine Person für zwei Wohnungen Wohngeld beziehe. Ein solcher Fall der doppelten Begünstigung liege hier aber nicht vor. Soweit das Verwaltungsgericht die Formulierung aus der Gesetzesbegründung zum WoGG hervorhebe, wonach der Begriff des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen „gleichartig“ mit dem Mittelpunkt der Lebensinteressen im Steuerrecht sei, verwechsele es die Begriffe „gleichartig“ und „identisch“. Außerdem wäre es ungewöhnlich, wenn der Gesetzgeber mit der Gesetzesbegründung zur Einführung eines neuen WoGG Erläuterungen zur Anwendung des Einkommensteuerrechts verbunden hätte. Abwegig sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei lebensfremd, dass die Tochter des Klägers 314 km Weg zur Arbeitsstätte zurücklege, um einem Minijob nachzugehen. Die Tochter des Klägers sei zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf den Minijob angewiesen.
Mit diesem Vorbringen sind ernstliche Richtigkeitszweifel nicht dargelegt. Der Kläger verkennt, dass es letztlich nicht darauf ankommt, wie die Aufwendungen seiner Tochter steuerrechtlich zu beurteilen sind. Rechtlicher Ausgangspunkt für die Berücksichtigung der Fahrtkosten als einkommensmindernd ist vorliegend § 14 Abs. 2 Nr. 13 WoGG 2009. Danach wird der nach § 40a EStG von dem Arbeitgeber bei sog. Minijobs pauschal besteuerte Arbeitslohn als Einkommen berücksichtigt, dies allerdings „abzüglich der zu erwartenden Aufwendungen zu dessen Erwerb, Sicherung und Erhaltung.“ Zu diesen Aufwendungen können grundsätzlich auch Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zählen. Voraussetzung ist, dass die Fahrtkosten zum Erwerb, zur Sicherung oder Erhaltung des Arbeitslohns notwendig sind. Abzustellen ist dabei naturgemäß auf die Wohnung im wohngeldrechtlichen Sinne. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine Person wohngeldrechtlich nur eine Wohnung haben kann (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 16/6543, S. 90). Sie befindet sich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 WoGG 2009 dort, wo die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat. Den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Tochter der Klägerin hat das Verwaltungsgericht zutreffend in der elterlichen Wohnung in Berlin und nicht an ihrer Ausbildungsstätte in Bad Nenndorf gesehen. Das hat der Kläger selbst so im Antragsformular zur Wohngeldbewilligung angegeben und er bestreitet es letztlich nach wie vor nicht. Zumindest Indizwirkung kommt insoweit auch dem Umstand zu, dass die Tochter des Klägers auch allein in Berlin polizeilich gemeldet ist (vgl. auch die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 16/6543, S. 90). Für diese Annahme spricht weiter, dass die Tochter des Klägers regelmäßig an den Wochenenden nach Berlin zurückkehrt und ihren bereits vor Beginn der Ausbildung in Bad Nenndorf ausgeübten Minijob weiter wahrnimmt.
Damit steht fest, dass als notwendige Aufwendungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 13 WoGG 2009 allein die Kosten für die Fahrten zwischen der elterlichen Wohnung und der Arbeitsstätte geltend gemacht werden können.
Die Fahrten der Tochter des Klägers zwischen der elterlichen Wohnung und Bad Nenndorf stehen mit der Erzielung des Einkommens dagegen in keinem Zusammenhang. Zwar mag die Tochter auf die Einkünfte aus dem Minijob angewiesen sein, um die Ausbildung in Bad Nenndorf zu absolvieren. Die Ausbildung in Bad Nenndorf - und damit auch die Fahrten dorthin - sind aber nicht notwendig, um die Einkünfte aus dem Minijob zu erzielen.
Die Einwände des Klägers hiergegen rechtfertigen keine andere Entscheidung. Soweit er weiter an seiner Auffassung festhält, Mittelpunkt der Lebensbeziehungen seiner Tochter sei wohngeldrechtlich Berlin, der steuerrechtliche Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen sei dagegen Bad Nenndorf, liegt das aus den dargelegten Gründen neben der Sache. Der Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, auf den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen und diesen in Berlin zu verorten, ist damit nicht in Frage gestellt.
Der Einwand des Klägers, die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach seine Tochter ihre Arbeitsstätte nicht von Bad Nenndorf, sondern von der Berliner Wohnung aus aufsuche, stehe in Widerspruch zu § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG, überzeugt ebenfalls nicht. Das folgt schon aus dem Umstand, dass es auf die Bestimmungen des EStG für die Auslegung und Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 13 WoGG 2009 aus den genannten Gründen grundsätzlich nicht ankommt. Der Einwand geht aber auch unbeschadet dessen fehl. Zwar trifft der Vortrag des Klägers zu, dass nach dieser Vorschrift für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte maßgeblich ist. Jedoch ist seine hieraus abgeleitete Folgerung, der Umweg über die elterliche Wohnung bleibe deshalb vorliegend außer Betracht, nicht nachvollziehbar. Denn die elterliche Wohnung ist - auch nach den von ihm selbst angeführten Maßstäben - Wohnung seiner Tochter. Er trägt selbst vor, dass als Ausgangspunkt jede Wohnung des Arbeitnehmers in Betracht kommt, die er regelmäßig zu Übernachtungen nutzt und von der aus er seine regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht. Das trifft auf die elterliche Wohnung in Berlin zu.
Nicht entschieden werden muss vor diesem Hintergrund die Frage, ob der Kläger für den Zeitraum Februar bis August 2009 zu Recht einwendet, ihm könne nicht vorgeworfen werden, die erhöhten Werbungskosten nicht früher geltend gemacht zu haben, weil er nur unzureichend vom Wohngeldamt über die entsprechenden Möglichkeiten informiert worden sei. Hierauf kommt es nach dem Vorstehenden nicht entscheidend an.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).