Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 19.06.2012 | |
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Aktenzeichen | 6 L 137/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | §§ 127ff BauGB, § 8 KAG BB, § 12 KAG BB |
1. Anders als im Erschließungsbeitragsrecht, das in § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB die "Ablösung des Erschließungsbeitrags" erwähnt, findet sich in § 8 KAG keine Andeutung auf die Möglichkeit einer Ablösung eines Kanalanschlussbeitrags. Dies steht allerdings einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung nicht entgegen. Die vertragliche Ablösung des Beitrags ist ein von der Rechtsprechung seit langem anerkanntes Instrument zur Vorfinanzierung von beitragsfähigen Maßnahmen auch im Bereich der leitungsgebundenen Ent- bzw. Versorgung. Dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegt eine Ablösevereinbarung nicht, da es sich um eine vertragliche Vereinbarung handelt, die mithin keinen einseitigen, hoheitlichen Eingriff in das Vermögen des (potentiell) beitragspflichtigen Grundstückseigentümers darstellt. Sie ergänzt die Möglichkeiten des öffentlichen Aufgabenträgers, etwa anstelle der Erhebung von Vorausleistungen gemäß § 8 Abs. 8 KAG die Refinanzierung einer beitragsfähigen Maßnahme frühzeitig und ohne bzw. mit geringerem Fremdkapital abzusichern.
2. Eine Ablösevereinbarung kann bis zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht abgeschlossen werden. Erst dann, wenn für ein Grundstück die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, ist für den Abschluss einer Ablösevereinbarung kein Raum mehr.
3. Das Vorliegen einer wirksamen Ablösungsvereinbarung setzt aber auch voraus, dass sich diese auf zuvor erlassene, wirksame Ablösebestimmungen stützen lässt. Die in § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB erwähnten "Bestimmungen über die Ablösung" müssen auch für Ablösevereinbarungen im Bereich des Anschlussbeitragsrechts vorliegen. Dies folgt daraus, dass die im Abgabenrecht bestehende strenge Bindung an die Abgabengleichheit und -gerechtigkeit im Falle einer Beitragsablösung nicht aufgegeben werden darf. Ablösebestimmungen dienen der Sicherung einer gleichmäßigen Ablösehandhabung. Dieser Grundsatz ist für einen Rechtsstaat so fundamental und für jeden rechtlich Denkenden so einleuchtend, dass seine Verletzung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu betrachten ist, das die Nichtigkeit zur Folge hat.
4. Die Ablösebestimmungen müssen Aufschluss darüber geben, wie sich der Ablösebetrag jeweils konkret errechnet. Bei der Ermittlung des Ablösungsbetrages ist die Kommune strikt an ihre Ablösungsbestimmungen gebunden.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 58.261,13 Euro festgesetzt.
Der (sinngemäße) Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 29. Dezember 2011 gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 18. Dezember 2011 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt., 80 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag ist unbegründet.
Die Abgabenerhebung unterliegt weder ernstlichen Zweifeln noch kann dem Vorbringen der Antragstellerin entnommen werden, dass die Vollziehung des angefochtenen Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheides für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog).
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen erst und nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren lediglich beschränkten Umfang zu prüfen ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrundeliegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdringender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Prüfung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33.05 -, S. 3. d. E.A.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Erfolg des Widerspruchs bei summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Heranziehung der Antragstellerin zu einem Kanalanschlussbeitrag für die Möglichkeit des Anschlusses ihrer Grundstücke Flur A, Flurstücke a und b, in C. an die zentrale öffentliche Kanalisation mit Bescheid vom 18. Dezember 2011 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Der Beitragsbescheid findet nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens in der zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Satzung der Stadt C. über die Erhebung eines Beitrages für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt C. – Kanalanschlussbeitragssatzung vom 26. November 2008 (KABS 2008) eine i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengsetzes (KAG) hinreichende Rechtsgrundlage. Die Kammer hat mit Urteilen vom 8. Juni 2011 im Verfahren 6 K 1033/09 (veröff. in juris) vom 3. November 2011 im Verfahren 6 K 15/11 (veröff. in juris) und jüngst vom 9. Februar 2012 im Verfahren 6 K 2/11 (veröff. in juris) die genannte Beitragssatzung für rechtmäßig befunden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen.
Darüber hinaus bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der konkreten Heranziehung der Antragstellerin zu einem Kanalanschlussbeitrag.
Die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 erfasst bei summarischer Prüfung in zeitlicher Hinsicht die gegenständliche Beitragserhebung. Nach dem im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfang spricht weiterhin vieles dafür, dass es einer weitergehenden Rückwirkungsanordnung in der Schmutzwasserbeitragssatzung zur zeitlichen Erfassung des Zeitpunkts der erstmaligen Inanspruchnahmemöglichkeit nicht bedurfte.
Hinsichtlich der Frage der zeitlichen Erfassung des Zeitpunkts der erstmaligen Inanspruchnahmemöglichkeit durch die Beitragssatzung gilt, dass diese auf der Grundlage des neu gefassten Kommunalabgabengesetzes nicht erforderlich sein dürfte. Dem dürfte auch nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen stehen, wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung – frühestens mit dem (beabsichtigten) Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung – und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitraum messen muss, um den Sachverhalt in abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45/06 –, LKV 2008, 369). Diese Rechtsprechung beruht nämlich auf der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommune von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) zum 1. Februar 2004. Nach dieser entstand die Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F., sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden konnte, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Nach dem im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfang dürfte hier indes die Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des vorgenannten Gesetzes Anwendung finden, weil der Antragsgegner – wie in den zitierten Urteilen der Kammer ausgeführt, worauf Bezug genommen wird – bei summarischer Prüfung vor dem 1. Januar 2009 nicht über eine rechtswirksame Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung verfügte – die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte -, sich die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 als erste wirksame Beitragssatzung keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 beimisst und auch die konkrete Beitragsveranlagung der Antragstellerin erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O., jeweils Seite 13 f d. E.A. m.w.N.). Nach dieser KAG- Neuregelung entsteht die sachliche Beitragspflicht gemäß § 8 Abs.7 Satz 2 KAG n.F. nunmehr frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung. Daher spricht einiges dafür, dass die sachliche Beitragspflicht hier aufgrund des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 (erst) am 1. Januar 2009 entstanden ist.
Unter Beachtung des im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfangs dürfte der Beitragserhebung nach vorstehenden Ausführungen sodann ein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) nicht entgegen stehen. Insoweit dürfte sich als maßgebend erweisen, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, beginnt, diese jedoch – nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens – mangels vorheriger rechtswirksamer Beitragssatzung nicht vor dem Inkrafttreten der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 entstehen konnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 a.a.O., jeweils S. 17 d.E.A.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, zit. nach juris). Der durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 (GVBl. 2008 S. 218) eingeführte § 12 Abs. 3 a KAG bestimmt sodann, dass – soweit hier von Interesse - bei der Erhebung eines Beitrags für den Anschluss an eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage im Bereich der Abwasserbeseitigung nach § 8 Abs. 7 KAG oder die Möglichkeit eines solchen Anschlusses die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 endet (Satz 1), sofern nicht die Festsetzungsverjährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Gesetzes (am 7. Oktober 2008, vgl. Art. 2 des Gesetzes) bereits eingetreten ist (Satz 2). Ist die sachliche Beitragspflicht damit unter Berücksichtung des eingeschränkten Prüfungsumfangs im vorliegenden summarischen Verfahren frühestens am 1. Januar 2009 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides wie auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 erkennbar nicht verstrichen.
Es spricht bei summarischer Prüfung auch alles dafür, dass die Frage, ob die Eigen-tümer der erschlossenen Grundstücke auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung im Falle der Rückwirkungserstreckung der aktuellen Beitragssatzung zumindest auf den Zeitpunkt des beabsichtigten Inkrafttretens der 1. Beitragssatzung vertrauen durften, dergestalt zu beantworten sein dürfte, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vorliegend nicht anzunehmen ist.
Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. auf den vorliegenden Sachverhalt stellt zunächst keinen Fall der echten Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen dar. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn der Gesetzgeber nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift oder Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollen, bei Abgabengesetzen, wenn im Zeitpunkt der Verkündung die Abgabenschuld bereits entstanden ist. So liegt der Fall hier nicht. Die durch die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG bewirkte Rechtsfolge tritt erst nach der Gesetzesänderung ein, nämlich mit dem Inkrafttreten der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 als erster rechtswirksamer Beitragssatzung zum 1. Januar 2009, die ihrerseits erstmals eine Beitragspflicht für das Grundstück der Antragstellerin begründet. Hierin liegt auch kein „rückwirkender“ Eingriff in einen der Vergangenheit angehörenden („abgeschlossenen“) Tatbestand, vielmehr werden lediglich für die Zukunft neue abgabenrechtliche Folgerungen an die andauernde Vorteilslage geknüpft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.; ferner jüngst OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011 – 9 N 58.09 -, zit. nach juris). Ein Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt liegt insbesondere deshalb nicht vor, weil § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. Wirkung nur für Fallkonstellationen entfaltet, in denen vor Inkrafttreten der Neuregelung keine rechtswirksame Beitragssatzung erlassen worden war. Ohne rechtswirksame Satzung konnte indessen noch keine sachliche Beitragspflicht entstehen und daher auch keine Festsetzungsverjährung eintreten (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 8. September 2004 - 2 B 112/04 -, MittStGB Bbg 2004, 356; ferner jüngst OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011, a.a.O.). Die Antragstellerin konnte lediglich die Erwartung hegen, dass es dem Antragsgegner bei unveränderter Gesetzeslage nach deren Auslegung durch die (ober-)verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nicht mehr möglich sein werde, in Anknüpfung an die bestehende Vorteilslage die sachliche Beitragspflicht für sein Grundstück zu begründen und die Beitragsforderung durch Bescheid geltend zu machen. Eine geschützte Rechtsposition war damit aber nicht begründet (vgl. OVG Berlin Brandenburg, Beschlüsse vom 15.11.2006 - 9 S 64.06 - und vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 -; Urteil vom 12.12.2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.; ferner jüngst OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011 – 9 N 58.09 -, zit. nach juris); es gibt nämlich keine schutzwürdige Rechtsposition des Inhalts, dass es bei einer Rechtslage, nach der Abgaben nicht erhoben werden (können), verbleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484).
Eine unechte Rückwirkung ist – wie ausgeführt - (nur) ausnahmsweise unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272, 309; Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175, 196). Zudem muss das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen. Beides dürfte hier nicht gegeben sein. Zwar ist ein Vertrauensschutz nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Erwartung der Antragstellerin, nicht mehr zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, auf der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg basierte, Entscheidungen der Rechtsprechung aber keine dem Gesetzesrecht vergleichbare Rechtsbindung erzeugen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 -, BVerfGE 84, 212, 227). Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Heranziehung der Antragstellerin vorliegend nicht durch eine Änderung der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, sondern durch eine Gesetzesänderung ermöglicht wurde. Mit einer solchen Gesetzesänderung musste die Antragstellerin aber rechnen, so dass ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage unabhängig davon zu verneinen ist, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, welche wirtschaftlichen Dispositionen die Antragstellerin im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen haben sollte, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entwertet worden wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O.; Beschluss vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 -). Für den Bereich des Abgabenrechts gilt insoweit, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484; BVerfG, Urteil vom 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 307). Danach müssten auf Seiten der Antragstellerin weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden. Daran dürfte es hier fehlen. Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Schmutzwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16). Daher kann derjenige, dem - wie der Antragstellerin - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu bekommen. Unerheblich ist schließlich auch, ob die Antragstellerin auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Antragsgegners vertraut haben mag (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 a.a.O.; ferner zum Ganzen jüngst OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011 – 9 N 58.09 -, zit. nach juris).
Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ist ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin, nicht (mehr) zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, jedenfalls nach der vorliegend allein möglichen und gebotenen summarischen Betrachtung nicht erkennbar. Insbesondere sind keine gewichtigen Interessen der Antragstellerin vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Beitragsausfällen vorgehen. Im Übrigen hat die Antragstellerin auch nicht dargetan, ob und welche schützenswerten wirtschaftlichen Dispositionen sie in der Erwartung auf eine nicht mehr erfolgende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen habe.
Ferner begegnet es entgegen der Auffassung der Antragstellerin keinen Bedenken, dass Gegenstand der Veranlagung im Beitragsbescheid zwei – nach Lage der Akten – selbständige Buchgrundstücke (vgl. zum Begriff des Buchgrundstücks: Beschluss der Kammer vom 11. Mai 2011 – 6 L 56/11 -, S. 6 f. des E.A.), nämlich die Flurstücke y und z der Flur B sind.
Das Gebot der hinreichenden Bestimmtheit des Abgabenbescheides aus § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) und Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. §§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 AO verlangt zwar bei grundstücksbezogenen Anschlussbeiträgen grundsätzlich auch, dass erkennbar wird, für welches Grundstück die Abgabe erhoben wird. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO fordert insoweit bei mehreren Beitragsfällen bzw. bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück für jeden Beitragsfall eine gesonderte Festsetzung des Beitrages. Es ist aber nicht erforderlich, dass sich die genaue Abgrenzung des veranlagten Grundstücks in der Örtlichkeit aus dem Bescheid ergibt. Lediglich der verfügende Teil, also die Festsetzung des zu zahlenden Betrages, muss präzise auf eine genaue Summe lauten. Demgegenüber sind die für die Berechnung des Beitrages erheblichen Daten nur Teil der Begründung des Bescheides, die – selbst wenn sie mangelhaft ist – nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führt (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 4. Juni 2002 – 15 B 475/02 -, zit. nach juris; Beschluss vom 15. November 2005 – 15 A 2728/04 -, zit. nach juris; Beschluss vom 7. Dezember 2007 – 15 B 1837/07 -, zit. nach juris; Beschluss vom 3. September 2008 – 15 E 1125/08 -, zit. nach juris). Soweit in der Rechtsprechung zum Erschließungsbeitragsrecht gefordert wird, dass für jedes einzelne Buchgrundstück eine gesonderte Beitragsfestsetzung – wenn auch in einem Beitragsbescheid zusammengefasst möglich – erfolgen müsse, ist für das grundstücksbezogene Anschlussbeitragsrecht von Bedeutung, dass hier der wirtschaftliche Grundstücksbegriff maßgeblich ist und daher eine gemeinsame Festsetzung für mehrere Buchgrundstücke dann dem Bestimmtheitserfordernis genügt, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit bilden. Bei Grundstücken im wirtschaftlichen Sinne ist eine einheitliche Beitragsfestsetzung ohne jede interne Differenzierung zulässig wenn nicht geboten (vgl. zum Ausbaubeitragsrecht OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 17. Oktober 1991 – 3 A 508/88 -, KStZ 1992 S. 198; Urteil vom 15. März 2005 – 15 A 636/03 -, NWVBl. 2005 S. 317; Beschluss vom 12. April 2007 – 15 A 100/07 -, zit. nach juris). Unter einem Grundstück im wirtschaftlichen Sinne versteht die Rechtsprechung jeden demselben Eigentümer gehörenden Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden und an die öffentliche Einrichtung angeschlossen werden kann bzw. angeschlossen ist (vgl. OVG Brandenburg, Urt. vom 26. 9. 2002 – 2 D 9/02.NE -, zit. nach juris). Ausgangspunkt bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Einheiten ist dabei zunächst stets das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Dies gilt insbesondere in beplanten Gebieten und im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Hier besitzt regelmäßig das Grundstück Baulandqualität und stellt deshalb die wirtschaftliche Einheit dar; nur in besonderen Lagen wird daher in diesen Bereichen an die Bildung wirtschaftlicher Einheiten zu denken sein. Eine durch den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff gebotene Abweichung vom grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff – sei es in Form einer Zusammenfassung mehrerer Buchgrundstücke desselben Eigentümers zu einer wirtschaftlichen Einheit, sei es durch die Aufteilung eines Buchgrundstücks in mehrere wirtschaftliche Einheiten – stellt damit eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 15. 10. 2009 – 9 S 24.09 -, zit. nach juris für das Ausbaubeitragsrecht; OVG Brandenburg, Urt. vom 26. 9. 2002, a.a.O., S. 584, 5897 ff. für das Anschlussbeitragsrecht). Für eine Zusammenlegung von Flächen verlangt der Begriff der wirtschaftlichen Einheit ein Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flächen. Eine solche wird durch die rechtlich nur mögliche oder vorgeschriebene gemeinsame Nutzung bewirkt, nicht aber durch eine lediglich tatsächliche gemeinsame Nutzung. Sie hängt auch von tatsächlichen Umständen, wie Lage, Zuschnitt und Größe der Flächen ab (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 9. 6. 1998 – 15 A 6852/95 – zit. juris Rn. 7). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, ist der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Nach diesem Zeitpunkt beurteilt sich also, ob das für die Zusammenfassung mehrerer Grundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit erforderliche Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit vorliegt und ob die Grundstücke demselben Eigentümer gehören (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 15. 3. 2005 - 15 A 636/03 – zit. juris Rn. 40). Das zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit durch die Zusammenlegung von Flächen erforderliche Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit ist gegeben, wenn bei einem Grundstück eine eigenständige bauliche oder gewerbliche Nutzung (z.B. infolge geringerer Größe) schlechthin ausscheidet, aber auch wenn eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung dieses Grundstücks nur gemeinsam mit einer anderen Fläche möglich ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 15. 3 2005, a.a.O.). Die Beurteilung, ob es sich bei einer Grundfläche um ein einheitliches Grundstück oder um mehrere wirtschaftliche Einheiten handelt, hängt von tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und den hierfür durch das Bauplanungsrecht festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung ab. Als Fall einer vorgeschriebenen gemeinsamen Nutzung ist schon bei bebauten Grundstücken die bauaufsichtlich genehmigte und verwirklichte Nutzung in die Betrachtung einzustellen (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Urt. vom 28. 2. 1983 – 2 A 433/81 -, S. 7 ff. des E.A.; Beschl. vom 30. 6. 1995 – 15 B 2146/95 -, S. 2 f. des E.A; Urt. vom 24. 10. 1995 – 15 A 3408/92 -, S. 10 ff. des E.A.; Beschl. vom 22. 2. 1999, a.a.O.). Insoweit sind im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bestehende Nutzungsabsichten, soweit sie nicht bereits umgesetzt worden sind, ohne Belang, da nur die bauaufsichtlich genehmigte und verwirklichte Nutzung für die Erfassung wirtschaftlicher Einheiten maßgeblich ist (vgl. Becker, a.a.O., § 8 Rn. 124). Ist das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen zu vergrößern oder zu verkleinern, kann dies in der Weise geschehen, dass nicht selbständig baulich nutzbare Buchgrundstücke zusammengefasst werden oder das Buchgrundstück auf die baulich oder gewerblich nutzbaren Flächen reduziert wird, um die Grundflächen desselben Eigentümers als wirtschaftliche Einheit zu erfassen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: OVG Brandenburg, Urt. vom 26. 9. 2002, a.a.O.; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschl. vom 22. 2. 1999 – 15 B 256/99 -, S. 2 f. des E.A.; VG Cottbus, Urt. vom 8. 6. 2011 – 6 K 1033/09 -, zit. nach juris Rn. 94; Urt. vom 9. 2. 2012 – 2 K 2/11 -, zit. nach juris, Rn. 65 ff.).
Ob die in der gemeinschaftlichen Veranlagung und in der Begründung des Beitragsbescheides deutlich werdende Auffassung des Antragsgegners, dass es sich bei diesen Buchgrundstücken um eine wirtschaftliche Einheit handele, zutrifft, ist eine schwierige und – mit Blick auf die nach obigen Ausführungen maßgeblichen Vorgaben des Bauplanungsrechts - nur bei Kenntnis der genauen Verhältnisse vor Ort und der Baugenehmigungsunterlagen für die vorhandene Bebauung zu beantwortenden Rechtsfrage, die sich einer abschließenden Klärung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entzieht und einer abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren, ggf. nach Inaugenscheinnahme vorbehalten bleiben muss.
Selbst wenn man (aber) davon ausginge, dass die genannten Grundstücke keine wirtschaftliche Einheit bildeten, ist die gemeinsame Veranlagung in einem Beitragsbescheid als solche nicht zu beanstanden.
Die gesetzlich nicht ausdrücklich untersagte Zusammenfassung mehrerer Beitragsfälle im beschriebenen Sinne in einem Beitragsbescheid ist nämlich nicht schlechthin und in jedem Fall unzulässig. Ob durch eine derartige Zusammenfassung die erforderliche hinreichende Bestimmtheit des Beitragsbescheides beeinträchtigt wird, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Erfordernis inhaltlicher Bestimmtheit des Beitragsbescheides soll sicherstellen, dass für den Betroffenen erkennbar ist, welcher Sachverhalt der Beitragserhebung unterworfen wird. Eine Zusammenfassung beeinträchtigt daher nicht die Bestimmtheit des Beitragsbescheides, wenn gleichwohl eindeutig feststeht, welche Beitragsfälle von dem Bescheid erfasst werden, und auch sonst keine Notwendigkeit für eine Differenzierung besteht. Enthält danach der Beitragsbescheid alle Angaben, die erforderlich sind, um festzustellen, welcher Beitrag auf welches Grundstück entfällt, ist eine Differenzierung des Beitrags nach Flurstücken nicht erforderlich. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO, der die Angabe des Betrages des festgesetzten Beitrages vorschreibt, ist unter diesen Voraussetzungen Genüge getan: Ist der Betrag der (insgesamt) festgesetzten Beiträge angegeben, bedeutet dies für den Fall, dass es sich um mehrere Grundstücke im beitragsrechtlichen Sinne und damit um mehrere Beitragsforderungen handelt, dass auch jeder Einzelbetrag festgesetzt ist. Die Frage nach der internen Differenzierung nach Grundstücken betrifft nicht die Angabe des Betrages der festgesetzten Abgabe im Sinne des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO, sondern die Begründung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i.V.m. § 121 AO, allenfalls die allgemeine Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i.V.m. § 119 Abs. 1 AO. Dafür genügt es, wenn durch Auslegung des Bescheides festgestellt werden kann, welcher Betrag auf welches Grundstück entfällt. Es reicht im Sinne der Begründung wie auch der hinreichenden allgemeinen Bestimmtheit daher aus, dass aufgrund der im Bescheid angegebenen Berechnungsgrundlagen aus dem festgesetzten Gesamtbetrag bzw. den festgesetzten Gesamtbeträgen ohne weiteres der auf jedes Grundstück entfallende Beitrag berechnet werden kann, also eine Aufteilung des insgesamt festgesetzten Betrages möglich ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2011 – 9 S 35.11 -, S. 4 des E.A.; Beschluss vom 20. Februar 2008 – 9 S 26.07 -, zit. nach juris Rn. 5; VG Cottbus, Urt. vom 8. 6. 2011, a.a.O., Rn. 95 f.; zum Benutzungsgebührenrecht Kluge in Becker u.a., KAG Bbg Komm., § 6 Rn. 243 m.w.N.). Dies ist vorliegend aufgrund der im Bescheid für jedes Flurstück enthaltenen Flächenangaben und den Ausführungen auf Seite 3 unten des Bescheides, welcher Beitrag auf welches Flurstück entfalle, ohne Weiteres der Fall.
Soweit die Antragstellerin vorträgt, die unter Ziffer III.3 des notariellen Kaufvertrages vom 1. Oktober 1990 getroffene Vereinbarung, könne nur so verstanden werden dass im Sinne einer Ablösung eine vorgezogene Abgeltung etwaiger Anschlussbeiträge auf vertraglicher Grundlage habe erfolgen sollen, so dass für die streitgegenständlichen Grundstücke eine sachliche Beitragsschuld nicht mehr habe entstehen sollen, rechtfertigt dies bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen und möglichen summarischer Prüfung gleichfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Annahme der Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung.
Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens kann nicht mit der gebotenen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, die Stadt C. habe durch die in Rede stehende Vereinbarung sofort über die künftige Kanalanschlussbeitragsforderung in der Weise verfügt, dass sie einem Vertrag zustimmte, nach welchem die bei Verwirklichung des Beitragstatbestandes an sich entstehende Beitragsschuld der Antragstellerin durch die Zahlung der vereinbarten Ablösungssumme im voraus getilgt werde (vgl. zu dieser Rechtswirkung der Ablösung OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 27. September 1988 – 2 A 2433/86 -, zit. nach juris).
Es ist bereits nicht im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) überwiegend wahrscheinlich, dass mit der Vereinbarung unter III.3 des Vertrages auch Kanalanschlussbeiträge nach § 8 KAG erfasst werden sollten. So ist die (Ursprungs-)Fassung des Art. I des Gesetzes über Kommunalabgaben, Vergnügungssteuer und zur Übertragung der Verwaltung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden vom 27. 6. 1991 (GVBl. S. 200) erst am 9. 7. 1991 in Kraft getreten (vgl. Art. IV Abs. 2 des vorgenannten Artikelgesetzes), zeichnete sich also bei dem noch vor dem 3. Oktober 1990 erfolgten Vertragsschluss noch nicht einmal ab. Dies wie auch der Umstand, dass die Vereinbarung in Satz 1 ausdrücklich auf Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch Bezug nimmt („Das Grundstück wird erschließungsbeitragsfrei gemäß Baugesetzbuch“ verkauft), spricht trotz der Erwähnung von „Wasser“ und „Abwasser“ in Satz 3 der Vereinbarung gegen die Einbeziehung auch von Kanalanschlussbeiträgen und dafür, dass nur Erschließungsbeiträge gemäß § 127 ff. BauGB abgelöst werden sollten. Eine nähere Klärung der sich bereits insoweit ergebenden Rechtsfragen muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Darüber hinaus ist bei summarischer Prüfung offen, ob sich die in Rede stehende Vereinbarung – unterstellt, sie erfasste auch Kanalanschlussbeiträge – als wirksam erweist.
Anders als im Erschließungsbeitragsrecht, das in § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB die „Ablösung des Erschließungsbeitrags“ erwähnt, findet sich in § 8 KAG keine Andeutung auf die Möglichkeit einer Ablösung eines Kanalanschlussbeitrags. Dies steht allerdings einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung nicht entgegen. Die vertragliche Ablösung des Beitrags ist ein von der Rechtsprechung seit langem anerkanntes Instrument zur Vorfinanzierung von beitragsfähigen Maßnahmen auch im Bereich der leitungsgebundenen Ent- bzw. Versorgung (vgl. etwa OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 27. September 1989, a.a.O.; VG Magdeburg, Urteil vom 21. Mai 2008 – 9 A 199/07 -, zit. nach juris; VG Schwerin, Urteil vom 12. April 2007 – 4 A 1847/05 -, zit. nach juris; Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rn. 152 m. w. N.; Möller in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 2060). Dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegt eine Ablösevereinbarung nicht, da es sich um eine vertragliche Vereinbarung handelt, die mithin keinen einseitigen, hoheitlichen Eingriff in das Vermögen des (potentiell) beitragspflichtigen Grundstückseigentümers darstellt. Sie ergänzt die Möglichkeiten des öffentlichen Aufgabenträgers, etwa anstelle der Erhebung von Vorausleistungen gemäß § 8 Abs. 8 KAG die Refinanzierung einer beitragsfähigen Maßnahme frühzeitig und ohne bzw. mit geringerem Fremdkapital abzusichern (vgl. Becker in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 8 Rn. 376; zu § 10 KAG Kluge in: Becker u.a., § 10 Rn. 142). Auch gilt für die Ablösevereinbarung – ebenso wie bei den anderen Vorfinanzierungsinstrumenten -, dass sie bis zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht abgeschlossen werden kann, was vorliegend erst mit Inkrafttreten der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 am 1. Januar 2009 der Fall war. Erst dann, wenn für ein Grundstück die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, ist für den Abschluss einer Ablösevereinbarung kein Raum mehr (vgl. Driehaus, a.a.O. § 8 Rn. 153 a und Rn. 156).
Das Vorliegen einer wirksamen Ablösungsvereinbarung setzt aber auch voraus, dass sich diese auf zuvor erlassene, wirksame Ablösebestimmungen stützen lässt. Die in § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB erwähnten „Bestimmungen über die Ablösung“ müssen auch für Ablösevereinbarungen im Bereich des Anschlussbeitragsrechts vorliegen. Dies folgt daraus, dass die im Abgabenrecht bestehende strenge Bindung an die Abgabengleichheit und -gerechtigkeit im Falle einer Beitragsablösung nicht aufgegeben werden darf. Ablösebestimmungen dienen der Sicherung einer gleichmäßigen Ablösehandhabung. Dieser Grundsatz ist für einen Rechtsstaat so fundamental und für jeden rechtlich Denkenden so einleuchtend, dass seine Verletzung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu betrachten ist, das die Nichtigkeit zur Folge hat (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 7. Dezember 1999 – 4 ZEO 931/97 -, NVwZ-RR 2001 S. 623; OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 27. Mai 2002 – 1 L 169/02 –, LKV 2003 S. 189; Becker, a.a.O., § 8 Rn. 379; Kluge, a.a.O., § 10 Rn. 142; Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 157). Die Ablösebestimmungen müssen Aufschluss darüber geben, wie sich der Ablösebetrag jeweils konkret errechnet. Für ausreichend wird es angesehen, wenn in den Bestimmungen festgelegt ist, dass sich der Ablösebetrag nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags richtet (vgl. Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 162 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. November 1990 – 8 C 36/89 –, BVerwGE 87, 77, 78, beide Entscheidungen zum Erschließungsbeitragsrecht). Inhaltlich müssen die Ablösebestimmungen dem Ziel dienen, den Ablösebetrag an dem voraussichtlich entstehenden Beitrag zu orientieren. Anders als bei den Ausgleichsbeträgen nach § 154 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB darf mit den Ablösebestimmungen nicht die Vereinbarung eines Betrages bezweckt werden, der über dem voraussichtlich entstehenden Beitrag liegt (vgl. Becker, a.a.O., § 8 Rn. 380). Bei der Ermittlung des Ablösungsbetrages ist die Kommune strikt an ihre Ablösungsbestimmungen gebunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Deze,ber 1989 – 8 C 44/88 -, BVerwGE 84, 183, 189).
Ob gemessen an diesen Vorgaben vom Vorliegen einer wirksamen Ablösungsvereinbarung auszugehen ist, insbesondere ob sich die in Rede stehende Vereinbarung auf wirksame Ablösungsbestimmungen bei Abschluss des Kaufvertrages stützen lässt, muss als in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schwierige Frage der abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Hier wird auch der Frage nachzugehen sein, wie der Umstand zu bewerten ist, dass die Stadt C. bei Vertragsschluss – wie ausgeführt - noch keine Kompetenz zum Erlass von Anschlussbeiträgen und damit auch von Ablösevereinbarungen hatte (vgl. hierzu Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 156). Im Hauptsacheverfahren wird auch der Frage nachzugehen sein, ob – wie die Antragstellerin behauptet –, wann und in welchem Umfang bzw. für welche „Erschließungsmaßnahmen“ im Einzelnen die Zahlung erfolgt ist. Die Ablösewirkung tritt nämlich nicht bereits mit Abschluss der Vereinbarung, sondern erst mit Zahlung des Ablösebetrages ein, wobei vorliegend ausschließlich etwaige Zahlungen für die leitungsgebundene Schmutzwasserentsorgung in den Blick zu nehmen wären (vgl. Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 154; BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1989 – 8 C 44/88 –, BVerwGE 84, 183, 185 zum Erschließungsbeitragsrecht). Entsteht die sachliche Beitragspflicht, bevor der Ablösebetrag – vollständig – gezahlt wurde, wird die Ablösevereinbarung unwirksam, die Ablösewirkung tritt nicht ein, so dass die Kommune einen Heranziehungsbescheid erlassen muss, um einen Rechtsgrund für die Beitragsforderung zu schaffen.
Soweit die Antragstellerin sinngemäß geltend macht, für den Fall einer nicht wirksamen Ablösevereinbarung stehe ihr ein Rückzahlungsanspruch zu (vgl. hierzu Driehaus, a.a.O, § 8 Rn. 156), mit dem sie gegen die Beitragsforderung aufrechne, verfängt dies nicht. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG i.V.m. § 226 Abgabenordnung (AO) ist eine Aufrechung gegen Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Schließlich lassen sich Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte, ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Eine unbillige Härte liegt (nur) dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer (wieder) gut zu machen sind. Dass der Antragstellerin derartige Nachteile im Falle der Vollziehung des Beitragsbescheides drohen könnten, wird nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Ge-richtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziffer 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes in Abgabensachen regelmäßig ¼ des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.