Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 16. Senat | Entscheidungsdatum | 13.12.2011 | |
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Aktenzeichen | L 16 R 758/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 44 Abs 1 SGB 10, § 48 Abs 5 SGB 6, § 4 Abs 3 WehrPflG, § 6b WehrPflG |
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor dieses Urteils wie folgt neu gefasst wird:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2008 verurteilt, den Bescheid vom 18. Oktober 2006 zu ändern und dem Kläger Halbwaisenrente auch für den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 28. Februar 2009 zu gewähren.
Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger erhebt Zahlungsansprüche aus einem Recht aus Halbwaisenrente für die Zeit nach Vollendung seines 27. Lebensjahres vom 1. Mai 2008 bis zum 28. Februar 2009.
Die Mutter des Klägers, die bei der Beklagten in der Rentenversicherung für Angestellte versichert war, starb 1988. Die Beklagte erkannte dem 1981 geborenen Kläger ab 1. April 1988 Zahlungsansprüche aus seinem Recht auf Halbwaisenrente zu (Bescheid vom 25. Juli 1988, Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 1989).
Nach Abschluss der Schule (Abitur 2000) wurde der Kläger 2000 zum 10-monatigen Grundwehrdienst mit nachfolgendem freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst von 13 Monaten einberufen. Im Anschluss hieran war der Kläger für weitere 25 Monate bis zum 30. Juni 2004 Soldat auf Zeit. Die Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit erfolgte am 15. Mai 2002. Die Beklagte hob die Bewilligung von Waisenrente mit Bescheid vom 9. Juni 2000 ab 1. August 2000 auf. Am 1. Oktober 2004 nahm der Kläger ein Studium in den Fächern Geschichte und Geographie/Erdkunde an der H-Universität zu B auf. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Waisenente werde bis zum 30. April 2008 (Vollendung des 27. Lebensjahres) weitergezahlt.
Am 29. Februar 2008 bat der Kläger telefonisch um Prüfung, warum bereits zum 30. April 2008 der Bezug der Waisenrente eingestellt werden solle. Mit Bescheid vom 20. März 2008 bestätigte die Beklagte die Befristung der Waisenrente zum 30. April 2008. Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. September 1974 (5 RJ 77/72) führte sie an: Der geleistete Grundwehrdienst könne nicht zu einer Verlängerung des Anspruchs auf Waisenrente über das 27. Lebensjahr hinaus führen. Zwar werde Waisenrente über das 27. Lebensjahr hinaus gezahlt, wenn die Schul- oder Berufsausbildung u.a. durch die Erfüllung der gesetzlichen Wehrdienstpflicht unterbrochen oder verzögert werde. Die Ableistung des Dienstes eines Soldaten auf Zeit für mehr als drei Jahre könne aber dem gesetzlichen Wehrdienst nach § 48 Abs. 5 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) nicht gleichgestellt werden.
Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor: Er habe sich im Anschluss an sein Abitur vorgezogen zum 10-monatigen Grundwehrdienst einberufen lassen. Spätere Wehr- oder Reserveübungen habe er durch den anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst von 13 Monaten vermeiden wollen. Den anschließenden Wehrdienst als Soldat auf Zeit habe er abgeleistet, um Geld für sein Studium zurücklegen und im Hinblick auf sein Studienziel Militärgeschichte Kontakte zum Militärgeschichtlichen Forschungsamt der Bundeswehr in Potsdam aufbauen zu können. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2008).
Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) Berlin mit Urteil vom 21. Juni 2011 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2008 verurteilt, dem Kläger Halbwaisenrente auch für den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis zum 28. Februar 2009 zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe einen Anspruch auf Halbwaisenrente für 10 Monate über das Erreichen des 27. Lebensjahres hinaus. Nach § 48 Abs. 5 SGB VI erhöhe sich für den Fall der Unterbrechung oder Verzögerung einer Schul- oder Berufsausbildung durch gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst die für den Waisenrentenanspruch maßgebliche Altersbegrenzung um den entsprechenden Zeitraum. Der vom Kläger abgeleistete Grundwehrdienst von 10 Monaten sei rentenverlängernd zu berücksichtigen. Die Verpflichtung zum freiwilligen weiteren Wehrdienst und zum Soldaten auf Zeit im Anschluss an den Grundwehrdienst schließe auch unter Berücksichtigung des von der Beklagten zitierten Urteils des BSG den Verlängerungstatbestand nicht aus. Die Entscheidung beschäftige sich mit der Frage, in welchen Fällen eine freiwillige Verpflichtung zum Wehrdienst noch der Ableistung des Grundwehrdienstes gleichzustellen sei. Insoweit differenziere das BSG zwischen den freiwillig Dienstleistenden, die sich vorwiegend wegen des Bestehens der Wehrpflicht zum Wehrdienst verpflichteten, und solchen, die sich aus anderen Gründen als der bestehenden Wehrpflicht zum freiwilligen Wehrdienst (z.B. wegen des angestrebten Berufsziels als Berufssoldat) meldeten. Eine zeitliche Grenze habe das BSG unter Berücksichtigung der damaligen Regelungen im Bundesversorgungsgesetz (BVG) bei 3 Jahren für die freiwillige Verpflichtung gesehen; bei einer solchen Dauer der Verpflichtung müsse man davon ausgehen, dass der Soldat auf Zeit unabhängig von der gesetzlichen Wehrpflicht den berufsähnlichen Status eines Soldaten erreichen wolle. Die 3-Jahres-Frist gebe es in § 45 BVG inzwischen nicht mehr, aber eine ähnliche Regelung in § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) hinsichtlich der Freibeträge für Kinder. Werde das Kind aufgrund einer während des gesetzlichen Grundwehrdienstes abgegebenen Verpflichtungserklärung nach Ableistung der Wehrpflicht für mehr als drei Jahre zum Soldaten auf Zeit berufen, so stehe dies der Verlängerung des Berücksichtigungszeitraumes über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus um die Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes nicht entgegen. Im Fall des Klägers sei zu berücksichtigen, dass dieser sich nicht bereits zu Beginn seiner Dienstzeit als Soldat auf Zeit verpflichtet habe, sondern zunächst Grundwehrdienst und daran anschließend freiwilligen Wehrdienst von 15 Monaten geleistet habe, womit seine anfängliche Dienstverpflichtung unter der Grenze von drei Jahren gelegen habe. Es gebe auch keinen sachlichen Grund, den Grundwehrdienst bei späterer Verpflichtung als Soldat auf Zeit nicht als Verzögerungstatbestand i.S.d § 48 Abs. 5 SGB VI zu berücksichtigen; denn es sei nicht ersichtlich, warum eine spätere Tätigkeit als Soldat auf Zeit anderes behandelt werden solle als eine Tätigkeit außerhalb der Bundeswehr nach Ende des Grundwehrdienstes, die der Rentenberechtigte aufnehme, um ein späteres Studium finanzieren zu können.
Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil. Sie ist der Auffassung, dass die vom Kläger bei der Bundeswehr geleistete „Dienstzeit“ als Einheit zu betrachten sei. Schon das Wehrpflichtgesetz habe den aufgrund freiwilliger Verpflichtung geleisteten Wehrdienst auf die Grundwehrdienstzeit angerechnet. Wegen der Einrechnung des Wehrdienstes gem. § 40 Abs. 6 Soldatengesetz wirke die vertragliche Verpflichtung als Soldat auf Zeit hinsichtlich des zeitlichen Umfanges bereits ab Beginn des Grundwehrdienstes. Der Hinweis des SG auf die Regelungen im Einkommensteuerrecht sei wegen der Unterschiede der Rechts- und Regelungsbereiche im Einkommensteuerrecht und im Rentenrecht nicht überzeugend.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und verweist darauf, dass er nur 25 Monate und damit weniger als drei Jahre als Soldat auf Zeit gedient habe. Während der Ableistung seines Grundwehrdienstes und des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes habe er jeweils geringeren Sold bezogen als während seiner Zeit als Soldat auf Zeit.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Leistungsakte der Beklagten betreffend den Kläger (2 Bände) und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 20. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2008 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte auf den Überprüfungsantrag des Klägers vom 29. Februar 2008 die Korrektur des bestandskräftigen Bescheides vom 18. Oktober 2006 über die befristete Weiterzahlung der Waisenrente bis zum 30. April 2008 und Zahlungsansprüche des Klägers aus seinem Recht auf Halbwaisenrente für die Zeit nach Vollendung seines 27. Lebensjahres vom 1. Mai 2008 bis zum 28. Februar 2009 abgelehnt hat. Der Kläger hat sein Klagebegehren durch den in erster Instanz gestellten Antrag auf diesen Zeitraum beschränkt.
Der Bescheid vom 18. Oktober 2006 war anfänglich, d.h. nach der im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe gegebenen Sach- und Rechtslage (vgl. BSG, Urteil vom 1.12.1999 – B 5 RJ 20/98 R – BSGE 85, 151, 153 = SozR 3-2600 § 300 Nr. 15), rechtswidrig i.S. des § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte diesen Bescheid insoweit zurücknimmt, als darin die Zahlung der Waisenrente bis zum 30. April 2008 befristet wurde. Das Rechtsmittel der Beklagten war daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Tenor des angefochtenen Urteiles unter Berücksichtigung des Bescheides vom 18. Oktober 2006 neu zu fassen war.
Hinsichtlich der Rücknahme anfänglich rechtswidriger Verwaltungsakte bestimmt § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, dass ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Die Beklagte ist bei Erlass des Bewilligungsbescheides vom 18. Oktober 2006 in Verkennung der Voraussetzungen des hier maßgeblichen § 48 Abs. 5 SGB VI zu Unrecht davon ausgegangen, dass monatliche Zahlungsansprüche aus der dem Kläger zuerkannten Halbwaisenrente nach Vollendung des 27. Lebensjahres nicht bestünden. Dem Kläger, dessen Rentenbezug wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht unterbrochen war, ist daher diejenige Leistung zu bewilligen, die ihm nach materiellem Recht bei von Anfang an zutreffender Rechtsanwendung zugestanden hätte. Mithin ist ihm für den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis zum 28. Februar 2009 Halbwaisenrente zu gewähren.
Gem. § 48 Abs. 1 SGB VI haben Kinder nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist (Nr. 1), und wenn der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (Nr. 2). Vorliegend ist mit dem Tod der versicherten Mutter des Klägers im März 1988 das Stammrecht des Klägers auf Halbwaisenrente in diesem Monat entstanden. Ob und wie lange das subjektive Recht auf Halbwaisenrente Zahlungsansprüche hervorbringt, bestimmt das Gesetz in Abhängigkeit von Altersgrenzen unterschiedlich.
Ohne weitere Voraussetzungen entstehen monatliche Zahlungsansprüche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (vgl. § 48 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI), für die Zeit danach nur, wenn die Waise wegen eines anerkannten Grundes gehindert war, ihren Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit zu finanzieren (vgl. § 48 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI), z.B. wegen einer Schul- oder Berufsausbildung. Da eine solche Ausbildung im Allgemeinen mit dem vollendeten 27. Lebensjahr abgeschlossen ist, hat der Gesetzgeber die Bezugsdauer der Waisenrente bis zum 27. Lebensjahr begrenzt.
Während des Wehr- und Zivildienstes wird die Waisenrente nicht gewährt; es liegt keine Schul- oder Berufsausbildung vor, und der Unterhalt ist durch andere öffentlich-rechtliche Leistungen gesichert (vgl. BSG, Urteil vom 22. Mai 2002 – B 8 KN 10/01 R -, SozR 3-2600 § 311 Nr. 5). Nach § 48 Abs. 5 SGB VI erhöht sich aber für den Fall der Unterbrechung oder Verzögerung einer Schul- oder Berufsausbildung durch gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst die für den Waisenrentenanspruch maßgebliche Altersbegrenzung um den entsprechenden Zeitraum. Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Waise die Schul- oder Berufsausbildung unverschuldet und im Interesse der Allgemeinheit nicht bis zum 27. Lebensjahr beenden konnte, weil sie der gesetzlichen Wehrpflicht nachkam (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 1974 – 5 RJ 350/72 -, SozR 2200 § 1267 Nr. 4). So liegt der Fall hier. Durch den vom Kläger geleisteten Grundwehrdienst bei der Bundeswehr im Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis zum 30. April 2001 verzögerte sich seine Berufsausbildung (Studium an der H-Universität) um den entsprechenden Zeitraum von zehn Monaten; dementsprechend war die Waisenrente für zehn Monate über das 27. Lebensjahr hinaus zu gewähren. Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich angesichts der Gesamtlänge von vier Jahren bei dem vom Kläger geleisteten Dienst in der Bundeswehr nicht (auch) um die Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht gehandelt habe.
Für den Zahlungsanspruch auf Waisenrente ist insoweit zum einen unschädlich, dass der Kläger durch freiwillige Meldung den Zeitpunkt der Ableistung des Grundwehrdienstes beeinflusst hat; denn trotz freiwilliger Meldung hatte er gem. § 4 Abs. 3 Wehrpflichtgesetz (WPflG) in der hier anzuwendenden Fassung vom 15. Dezember 1995 in vollem Umfang die Rechtsstellung eines Soldaten, der aufgrund der Wehrpflicht Grundwehrdienst leistete. Die freiwillige Erfüllung des Grundwehrdienstes stand also der Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht gleich (vgl. BSG, Urteile vom 26. September 1974 – 5 RJ 77/72 -, BSGE 38, 149; - 5 RJ 350/72 -, SozR 2200 § 1267 Nr. 4). Unschädlich ist zum anderen, dass der Kläger im Anschluss an den Grundwehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst i.S. des § 6b WPflG leistete; denn nach § 4 Abs. 3 Satz 3 und Satz 2 WPflG hat u.a. auch derjenige die Rechtsstellung eines Soldaten, der aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, wer freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst leistet (vgl. BSG im o.a. Urteil vom 26. September 1974 – 5 RJ 77/72 -). Auch die Verpflichtung des Klägers zum Soldaten auf Zeit (vgl. die Ernennungsurkunde vom 15. Mai 2002) mit der Folge, dass seine Dienstzeit bei der Bundeswehr insgesamt vier Jahre betrug, führt nicht zu dem Ergebnis, dass der von ihm geleistete Wehrdienst nicht als Erfüllung des gesetzlichen Grundwehrdienstes im Sinne von § 48 Abs. 5 Satz 1 SGB VI anzusehen wäre. Soweit die Beklagte demgegenüber unter Berufung auf das Urteil des BSG vom 26. September 1974 – 5 RJ 77/72 – (a.a.O.) im Hinblick auf die Überschreitung des darin genannten Zeitraumes von drei Jahren die Anwendung des § 48 Abs. 5 SGB VI für ausgeschlossen hält, verkennt sie, dass der Kläger sich – im Unterschied zu dem vom BSG entschiedenen Rechtsstreit – nicht von Anfang an zu einer Dienstzeit von mehr als drei Jahren bei der Bundeswehr mit dem Ziel verpflichtet hatte, den berufsähnlichen Status eines Soldaten zu erreichen. Wäre dies so gewesen, spräche zwar im Sinn der Beklagten Einiges dafür, dass die Berufsausbildung des Klägers nicht – wie von § 48 Abs. 5 SGB VI vorausgesetzt – im Interesse der Allgemeinheit durch die Erfüllung seiner staatsbürgerlichen Pflichten unterbrochen worden wäre, sondern allein dadurch, dass er sich entschieden hätte, als Soldat auf Zeit einen Beruf auszuüben. So liegt der Fall hier indes nicht. Vielmehr hat der Kläger die Entscheidung zur Verpflichtung als Soldat auf Zeit erst nach Ableistung des Grundwehr- und des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes getroffen; dementsprechend erfolgte seine Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit erst am 15. Mai 2002 und nicht bereits zu Beginn seiner Bundeswehrzeit am 1. Juli 2000. Als der Kläger seinen Wehrdienst antrat, stand für ihn noch nicht fest, dass er den berufsähnlichen Status eines Soldaten auf Zeit erreichen wollte. Vielmehr wollte er nach eigenen Angaben durch den vorgezogenen Antritt seines Grundwehrdienstes und den nachfolgenden freiwilligen Dienst Unterbrechungen (z.B. durch Wehr- oder Reserveübungen, vgl. § 7 Abs. 1 WPflG) seines danach angestrebten Studiums vermeiden. Erst kurz vor Ende des Wehrdienstes folgte die Entscheidung, durch eine Verpflichtung als Soldat auf Zeit Rücklagen für das Studium bilden zu können. Angesichts dessen kann der Dienst des Klägers in der Bundeswehr nicht als einheitliches Verhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht betrachtet werden. Es muss vielmehr zwischen der Zeit des 10-monatigen Grundwehrdienstes mit nachfolgendem freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst von 13 Monaten einerseits und dem Dienst in den sich anschließenden 25 Monaten als Soldat auf Zeit andererseits unterschieden werden. Dies wird schon daran deutlich, dass der Kläger während der Ableistung des Grundwehrdienstes nur den üblichen Wehrsold und nicht die Bezüge eines Berufssoldaten erhalten hat. Die Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit änderte m.a.W. nichts daran, dass der Kläger zuvor lediglich Grundwehrdienstleistender war und im Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis zum 30. April 2001 den gesetzlichen Grundwehrdienst i.S.v. § 48 Abs. 5 SGB VI ableistete. Zutreffend hat das SG festgestellt, dass die (spätere) Berufstätigkeit des Klägers bei der Bundeswehr als Soldat auf Zeit genauso wie jede andere berufliche Betätigung außerhalb der Bundeswehr zu behandeln und mithin für den Anspruch auf Verlängerung der Halbwaisenrente unschädlich ist (vgl. hierzu auch FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. März 2009 – 4 K 1101/05 -, EFG 2009, 1318-1321).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.