Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 1. Senat | Entscheidungsdatum | 26.11.2019 | |
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Aktenzeichen | OVG 1 N 56.19 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1126.1N56.19.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 15 Abs 2 S 1 GewO, § 1 Abs 1 Nr 1 SpielV, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 33c Abs 3 S 1 GewO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO, § 1 Abs 2 Nr 2 SpielV |
1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 SpielV darf ein Geldspielgerät nur in solchen Schank- oder Speisewirtschaften aufgestellt werden, in denen die Verabreichung von Getränken oder der Verzehr zubereiteter Speisen an Ort und Stelle nicht nur eine untergeordnete Rolle spielt (sog. Vollgaststätte).
2. Bei verschiedenen gewerblichen Nutzungen einer Betriebsstätte ist der Schwerpunkt der angebotenen Nutzungen maßgeblich. Hierfür sind neben dem optischen Gesamteindruck, die jeweils in Anspruch genommene Flächen und die jeweils erzielten Umsätze von indizieller Bedeutung.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 12. Juli 2019 und dem Beklagten am 16. Juli 2019 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für beide Rechtsstufen jeweils auf 7.500 Euro festgesetzt; insoweit wird die erstinstanzliche Wertfestsetzung geändert.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I. Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf der Bestätigung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) im Sinne von § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO (Geeignetheitsbestätigung) für ihren als Schankwirtschaft ohne besondere Betriebseigentümlichkeit angemeldeten Betrieb „Cafè A...“ und gegen die mit einer Zwangsgeldandrohung versehene Untersagung, dort Geldspielgeräte aufzustellen.
Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage aus folgenden Erwägungen abgewiesen: Der angefochtene Bescheid sei sowohl hinsichtlich des auf § 49 Abs. 2Nr. 3 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Bln gestützten Widerrufs der Geeignetheitsbestätigung als auch hinsichtlich der Untersagungsverfügung und Zwangsgeldandrohung rechtmäßig. Durch die zusätzliche Aufstellung von fünf Sportwettautomaten neben drei Geldspielgeräten, habe der Betrieb das Gepräge einer Vollgaststätte verloren, weil der gastronomische Charakter hinter dem Spiel- und Wettbetrieb zurücktrete. Die Ermessensentscheidung des Beklagten sei intendiert gewesen und nicht zu beanstanden. Da die Klägerin aufgrund des rechtmäßigen Widerrufs der Geeignetheitsbestätigung gegen das Verbot des § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO verstoße, habe die Behörde die Aufstellung der Spielgeräte gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO untersagen dürfen. Auch die Zwangsgeldandrohung sei rechtmäßig. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO gestützten Zulassungsantrag.
II. 1. Das für die Prüfung des Senats maßgebliche Zulassungsvorbringen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) dringt nicht damit durch, dass die Richtigkeit des angegriffenen Urteils ernstlich zweifelhaft ist (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, so dass auch die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses derartigen Zweifeln unterliegt. Hierzu muss die Zulassungsbegründung darlegen, dass die Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht tragfähig sind. Daran fehlt es hier.
a. Die Zulassungsbegründung wendet sich zunächst gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Betrieb der Klägerin das Gepräge einer Vollgaststätte verloren habe. Der aus der fotografischen Dokumentation des Gastraums gewonnene Eindruck des Verwaltungsgerichts, dass die acht Unterhaltungsgeräte (drei Geldspielgeräte und fünf Wettautomaten) den Betrieb rein optisch dominierten und einen spielhallenähnlichen Eindruck vermittelten, sei unzutreffend begründet und treffe auch nicht zu. Das Gericht habe nicht konkretisiert, auf welche Fotos der fotografischen Dokumentation Bezug genommen werde und woraus sich konkret ein spielhallenähnlicher Eindruck ergäbe. Ein Foto, welches den Gesamteindruck der Gaststätte wiedergäbe, nämlich sowohl den Bereich des Tresens als auch die Unterhaltungsgeräte, fehle in der Dokumentation. Die Fotos von den Geräten (insbes. VV BI. 46, 47, 48, 51) zeigten nicht deren Umgebung. Demgegenüber dokumentiere das Lichtbild von dem Tresenbereich (VV Bl. 50) das Vorliegen eines ansprechenden Gaststättenbetriebs. Diese unzureichende Begründung stelle zugleich einen Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar (siehe dazu unter 2.).
Damit wendet sich die Zulassungsbegründung gegen die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung, die ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen vermag, liegt vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die theoretische Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (stRspr. vgl. jüngst VGH München, Beschluss vom 26. Juli 2019 - 10 ZB 19.1207 - juris Rn. 8). Nach diesen Maßgaben greift das Zulassungsvorbringen nicht durch.
aa. Gegen den rechtlichen Ausgangspunkt des Urteils, dass ein Geldspielgerät nur in solchen Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV), ohne dass die Verabreichung nur eine untergeordnete Rolle spielt (§ 1 Abs. 2Nr. 2 SpielV), wendet sich die Klägerin nicht. Die Zulassungsbegründung geht auch davon aus, dass bei verschiedenen gewerblichen Nutzungen einer Betriebsstätte - wie hier - zu ermitteln ist, worin der Hauptzweck der Betriebsstätte besteht bzw. der Schwerpunkt der vorhandenen Nutzungen liegt. In einem vergleichbaren Fall hat der Senat im Urteil vom 22. März 2017 - OVG 1 B 22.15 - (juris Rn. 22 ff. m.w.N.) entschieden, dass eine Schankwirtschaft ohne ersichtliches Speisenangebot und einem im Vordergrund stehenden Wettangebot für die Aufstellung von Geldspielgeräten nicht geeignet ist, wenn dem Betrieb das Gepräge einer sog. Vollgaststätte fehlt. In der weiteren Begründung heißt es dazu: „Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV aufgeführten `Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden`, unterfallen aus Gründen des Spieler-, Kinder- und Jugendschutzes nur solche Räume, die durch den Schank- oder Speisebetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen, so dass sich das Spielen deshalb als Annex der Bewirtungsleistung darstellt. Das bedeutet, dass der Schwerpunkt des Aufstellungsorts in einer erlaubnisfreien Gaststätte auf der Verabreichung von Speisen und Getränken liegen muss. Betriebe, in denen das gastronomische Angebot - wie hier - nur eine untergeordnete Bedeutung hat, sind daher keine geeigneten Aufstellorte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1991 - 1 B 30.91 - juris Rn. 5; VGH Mannheim, Urteil vom 17. September 2013 - 6 S 788/13 - juris Rn. 37 ff.; OVG Münster, Urteil vom 10. November 2016 - 4 A 466/14 - juris Rn. 31 f.; VG Berlin, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 K 670.13 - juris Rn. 18; weitere Nachw. bei Odenthal, a.a.O. [GewArch 2015, 49 f.], in Fn. 12).“
Von einem solchen Fall ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis beanstandungsfrei ausgegangen. Wie sich aus einer Gesamtschau aller Fotos ergibt, ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Unterhaltungsgeräte „den Betrieb rein optisch dominieren“ und einen „spielhallenähnlichen Eindruck“ vermitteln, nicht ernstlich zweifelhaft. Die Zulassungsbegründung übergeht bei ihrer Würdigung der Fotos im Verwaltungsvorgang die Aufnahme auf Blatt 45. Dieses zeigt den mit 64 m2 recht kleinen Gastraum in Längsansicht. Aus der deutlich erkennbaren Rückenlehne eines unmittelbar vor dem Tresen (vgl. dazu VV Bl. 44) stehenden Barhockers und der vor einem der Wettautomaten stehenden Person geht hervor, dass es sich um einen eher schlauchartigen Gastraum handelt und der Durchgang zwischen dem Tresen (Bar) und den Wettautomaten nur wenig Platz bietet, so dass der Gastraum durch den auf der (vom Eingang her gesehen) linken Seite befindlichen Tresen der Bar und auf der gesamten rechten Seite von den fünf Wettautomaten und den drei Geldspielgeräte im Wesentlichen ausgefüllt ist. Dabei fällt die Vielzahl und Größe der aufgestellten Geräte besonders ins Auge, so dass die Einnahme von Getränken nur als zusätzliches Angebot wahrgenommen werden dürfte. Angesichts des auf den Verkauf von Getränken beschränkten Bewirtungsangebots kann nur von einem untergeordneten Versorgungsangebot die Rede sein. Hierauf kommt es nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV (vgl. Senatsurteil vom 22. März 2017, a.a.O. m.w.N., sowie Senatsbeschluss vom 30. Mai 2017 - OVG 1 N 22.16 - S. 2 f. [n.v.]), wonach sich die auf den Verkauf von Getränken beschränkte Bewirtungsleistung nicht nur als Annex bzw. Nebenleistung zu dem im Vordergrund stehenden Spielzweck darstellen darf, entscheidend an.
Dass vor den Wettautomaten gestanden und nicht wie vor den Geldspielgeräten gesessen werde, stellt den optischen Gesamteindruck ebenso wenig in Frage wie die unterschiedliche Nutzungsart der Geräte bzw. die angebliche Verweildauer vor ihnen. Dass die Geldspielgeräte deutlich kleiner seien als die Wettautomaten, lässt sich den Fotos nicht entnehmen und würde den Gesamteindruck auch nicht ändern. Der pauschale Hinweis der Zulassungsbegründung auf einen ansprechenden Gaststättenbetrieb setzt sich dagegen nicht durch.
bb. Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, dass der Betrieb durch die Geldspielgeräte und Wettautomaten geprägt sei, auch darauf gestützt, dass in einer Spielhalle mit einer Größe von (nur) 64 m2 nicht acht, sondern nur fünf Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden dürften (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 SpielV). Angesichts dieser Regelung könne davon ausgegangen werden, dass ein Gastronomiebetrieb dieser Größe mit acht Unterhaltungsgeräten letztere in ihrer Gesamtheit dem Betrieb sein Gepräge gäben und den Schwerpunkt der Nutzung darstellten. Hiergegen wendet die Zulassungsbegründung lediglich ein, dass dieser „Rückgriff“ des Verwaltungsgerichts nicht passe, weil die Aufstellung eines Geldspielgeräts und die dafür in Betracht zu ziehende angemessene Grundfläche nicht der angemessenen Grundfläche für einen Wettautomaten entspreche.
Auch dies überzeugt nicht. Zum einen hat das Verwaltungsgericht auf die Flächenvorgabe in § 3 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 SpielV für die Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen - wie die Zulassungsbegründung (auf S. 6) einräumt - lediglich als „Hilfsargument“ abgestellt, ohne „eine genaue zahlenmäßige Vorgabe … zur Flächenrelation von Bewirtung und Spielangebot“ zu machen (ebenso OVG Saarlouis, Beschluss vom 7. September 2017 - 1 B 628/17 - juris Rn. 10 f.). Zum anderen trägt diese ergänzende Erwägung, dass der Bewirtung mit Getränken nur dann eine mehr als nur untergeordnete Rolle im Verhältnis zum Bereitstellen von Geld- oder Warenspielgeräten beigemessen werden kann, wenn auch hinreichend Raum für eine nicht nur untergeordnete Bewirtungsleistung gegeben ist, auch in dem Verhältnis zu Spielgeräten und Wettautomaten. Abgesehen davon und ohne dass es hier darauf ankäme, ist die zulässige Anzahl der u.a. in Gaststätten zulässigen Geldspielgeräte nunmehr gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV (in der ab dem 10. November 2019 geltenden Fassung gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. a. der Sechsten Verordnung zur Änderung der SpielV vom 4. November 2014, BGBl I 1678) von drei auf zwei Geräte zu reduzieren, was aus Sicht der aktuellen Rechtslage umso mehr für ein Überwiegen des festgestellten Unterhaltungsangebots spräche.
cc. Auch mit den Einwendungen der Klägerin gegen die ergänzende Heranziehung ihrer im Betrieb erzielten Umsätze im Urteil (S. 6), aus denen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht geschlussfolgert werden könne, dass die Gaststättennutzung entgegen den dagegen sprechenden Indizien überwiege, werden keine ernstlichen Richtigkeitszweifel aufgezeigt. Zum einen überzeugt die Zulassungsbegründung nicht damit, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts (ebenso wohl auch VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 6 S 2610/17 - NVwZ-RR 2018, 612 f.; OVG Bremen, Beschluss vom 12. Juli 2012 - 1 B 139/12 - NVwZ-RR 2012, 718; VG Freiburg/Breisgau, Beschluss vom 3. November 2017 - 5 K 8978/17 - jeweils juris Rn. 12) nicht auf die mit den Unterhaltungsgeräten erzielten Umsätze, sondern nur auf die dem Betreiber der Gaststätte nach Steuern verbleibenden Einnahmen abzustellen sei. Denn das von den Kunden in die jeweiligen Aktivitäten (Wetten, Spielen, Trinken) investierte Geld stellt durchaus ein weiteres Indiz für den Schwerpunkt der in dem Betrieb angebotenen Aktivitäten dar. Welchen Gewinn der Betreiber mit welchem Angebot erzielt, ist dafür weniger von Bedeutung.
Unabhängig davon ist die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts „nicht fernliegend, dass die in den Sportwettautomaten erzielten Umsätze in Verbindung mit den Spielgeräteumsätzen die Umsätze des Schankbetriebes übersteigen könnten.“ Deshalb könne allein aus den vorgelegten Umsatzzahlen für Bewirtung, Geldspielgeräte und der Aufstellmiete der Wettautomaten (ohne deren Umsätze) nicht geschlussfolgert werden, dass die Verabreichung von Getränken entgegen der dagegen sprechenden Indizien (optischer Gesamteindruck, Flächeninanspruchnahme durch Unterhaltungsgeräte) überwiege.
Soweit die Klägerin vorbringt, dass von ihr nicht verlangt werden könne, auch die Umsatzzahlen zu den Wettautomaten vorzulegen, zumal ihr diese Zahlen nicht bekannt seien, da die Betreiberin der Wettautomaten ein Dritter, nämlich die W... - T... GmbH, gewesen sei, kann sie damit nicht durchdringen. Zum einen liegt es in ihrer Sphäre, dem bereits optisch vermittelten Eindruck entgegenzutreten, dass es sich bei ihrem Betrieb nicht um eine Vollgaststätte handelt. Zum anderen ist die Behauptung, dass die Klägerin die durch die Wettautomaten erzielten Umsätze nicht vorlegen könne, angesichts ihrer Zugehörigkeit und der der Betreiberin der Wettautomaten zur selben Firmengruppe (A...) lebensfremd. Für eine solche konzernmäßige Verbindung spricht nicht zuletzt, dass der unter dem 22. September 2014 für die Betreiberin der Wettautomaten im Berliner Handelsregister (HRB 161594 B) eingetragene alleinige Geschäftsführer, Herr G..., vom 17. Dezember 2014 bis zum 13. Mai 2016 auch Alleingeschäftsführer der Klägerin ist (vgl. HRB 126899 B) und beide Unternehmen von Februar 2015 bis Mai 2018 ihren Geschäftssitz unter derselben Adresse in der H...hatten.
b. Das Verwaltungsgericht ist ferner beanstandungsfrei davon ausgegangen, dass der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe. Liege ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt - wie hier - nicht vor, verstehe sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Nach den Grundsätzen eines intendierten Ermessens sei eine andere Entscheidung nicht in Betracht gekommen, denn die Behörde wäre bei gleicher Sachlage vor Erteilung der Erlaubnis nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet gewesen, die Geeignetheitsbestätigung im öffentlichen Interesse zu versagen. Auf diesen Aspekt wird in der Begründung des Widerrufsbescheids vom 25. Oktober 2017 (unter II.) ausdrücklich hingewiesen.
Die dagegen erhobenen Einwendungen der Zulassungsbegründung zeigen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht weder einen Ermessensausfall in den angegriffenen Bescheiden erkannt noch festgestellt, dass die Behörde „offensichtlich gar nicht erkannt hat, dass es sich bei der Norm des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG um eine Vorschrift handelt, die der Behörde auf der Rechtsfolgenseite Ermessen eröffnet.“ Das Gericht ist vielmehr - wie sich aus der Bezugnahme auf die Rechtsfigur des intendierten Ermessens unschwer ergibt - davon ausgegangen, dass es in den Fällen, in denen die widerrufene Geeignetheitsbestätigung unter den zumal allein in der Sphäre der Klägerin liegenden Umständen nicht hätte erteilt werden dürfen, regelmäßig nur die Entscheidung für den Widerruf ermessensfehlerfrei sei, so dass es einer Darlegung von Ermessenserwägungen nur bei Vorliegen atypischer Gegebenheiten bedürfe. Dieser rechtliche Ansatz entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur in den Fällen einer Zweckverfehlung im Subventionsrecht (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 3. März 2011 - 3 C 19.10 - BVerwGE 139, 125 ff., juris Rn. 30, und vom 23. Mai 1996 - 3 C 13.94 - juris Rn. 51, jeweils m.w.N.), sondern auch im Anwendungsbereich des § 49 Abs. 2 VwVfG (vgl. dazu Urteil vom 24. Januar 1992 - BVerwG 7 C 38.90 - juris Rn. 15 mit umfangr. Nachw.). Danach ist das der Behörde in § 49 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 VwVfG eingeräumte Ermessen im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einem Widerruf der Vergünstigung in Richtung auf einen Widerruf „intendiert“. Angesichts der bereits in § 49 Abs. 2 VwVfG vorgesehenen zahlreichen Widerrufsverbote bleiben für ein Ermessen, das auf ein Absehen von dem intendierten Widerruf führen könnte, nur außergewöhnliche Fälle übrig. Wird dann im Regelfall eine Rücknahme ohne ausdrückliche Ermessensbegründung verfügt, ist das Nichterwähnen der regelmäßig anzustellenden und auf einen Widerruf hinauslaufenden Erwägungen unschädlich und nicht mit einem Ermessensausfall gleichzusetzen. Die fehlende Anführung von Ermessenserwägungen lässt für sich genommen im Regelfall nicht auf einen Ermessensfehler oder -ausfall schließen; denn einer Begründung für „das Selbstverständliche“ bedarf es nicht (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1996, a.a.O., juris Rn. 51). Besondere (atypische) Umstände des Einzelfalls hat die Zulassungsbegründung weder geltend gemacht noch sind solche sonst ersichtlich, so dass sich nach der Rechtsfigur des intendierten Ermessens ausdrückliche Ausführungen zum Ermessensgebrauch erübrigen, wenn - wie hier - nach der Regel entschieden wird (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1996, a.a.O.). Welche weniger einschneidenden Maßnahmen als ein Widerruf der erteilten Geeignetheitsbestätigung denkbar seien, „etwa die Anordnung von Auflagen etc.“, erklärt die Zulassungsbegründung nicht. Dies erschließt sich auch sonst nicht. Vor diesem Hintergrund führen die rechtsgrundsätzlichen Bedenken der Zulassungsbegründung auf kein anderes Ergebnis.
Auf die vom Verwaltungsgericht im Ergebnis offen gelassenen Erwägungen, ob in einer Gaststätte ohnehin keine Sportwettautomaten vorgehalten werden dürften und die Geeignetheitsbestätigung bereits wegen der Aufstellung dieser Automaten erloschen sei, kommt es nicht an. Gegen die Rechtmäßigkeit der Untersagung der Spielgeräte gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO und die Zwangsgeldandrohung, die auch nach der Zulassungsbegründung das rechtliche Schicksal des Grundverwaltungsaktes teilt, bringt die Klägerin für sich genommen nichts vor.
2. Schließlich ist ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, nicht dargetan. Soweit die Zulassungsbegründung sich auch unter diesem Zulassungsgrund gegen die richterliche Überzeugungsbildung wendet, die anhand der in Bezug genommenen Fotografien unzureichend begründet sei, so greift der Einwand unter diesem Ansatz ebenfalls nicht durch.
Die tatrichterliche Würdigung ist grundsätzlich dem sachlichen Recht und nicht dem durch § 124 Abs. 2Nr. 5 VwGO geschützten Verfahrensrecht zuzuordnen. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt, dass das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt. Das Tatsachengericht darf nicht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgehen, insbesondere Umstände übergehen, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. Abgesehen davon kann die tatrichterliche Würdigung einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dann begründen, wenn sie objektiv willkürlich ist, gegen Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 21.14 - juris Rn. 5). Einen so zu verstehenden Verfahrensfehler legt die Zulassungsbegründung nicht dar. Dass der Sachverhalt hätte weiter aufgeklärt werden müssen, rügt die Zulassungsbegründung nicht. Abgesehen davon hätte dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr.). Auch daran mangelt es.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Der Wert des Streitgegenstands ist im vorliegenden Fall mit der Hälfte des für eine Gewerbeerlaubnis, Gaststättenkonzession bzw. Gewerbeuntersagung (vgl. Ziff. 54.1 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs) vorgesehenen Mindestbetrags von 15.000 Euro zu bemessen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Mai 2017 - OVG 1 N 22.16 - S. 5 m.w.N.). Von daher ist die erstinstanzliche Wertfestsetzung auf den ausgeworfenen Betrag heraufzusetzen (vgl. § 63 Abs. 1Satz 3 Nr. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).