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Beschwerde gegen die Ablehnung der Berichtigung des Rubrums eines Urteils; Aufnahme eines Klägers in das Rubrum nach vorheriger Rücknahme der ihn betreffenden Klage; offenbare Unrichtigkeit (verneint); Erklärungsirrtum des Gerichts (verneint); Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem (verneint); keine Berichtigung bei Aufnahme des Erklärten in die Willensbildung des Gerichts


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat Entscheidungsdatum 26.01.2015
Aktenzeichen OVG 10 L 25.11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 92 Abs 3 S 1 VwGO, § 118 Abs 1 VwGO, § 173 S 1 VwGO, § 269 Abs 3 S 1 ZPO, § 269 Abs 3 S 2 ZPO

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Kläger vom 6. April 2011, das Rubrum des Urteils vom 15. März 2011 dahingehend zu ändern, dass der Kläger zu 2. hieraus ersatzlos gestrichen bzw. allenfalls als ehemaliger Kläger aufgeführt wird, zu Recht abgelehnt.

Gemäß § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Die Erwähnung des Klägers zu 2. im Rubrum des Urteils vom 15. März 2011 stellt jedoch weder einen Schreibfehler oder Rechenfehler noch eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S. dieser Vorschrift dar.

Ein Rubrum ist i.S.d. § 118 Abs. 1 VwGO unrichtig, wenn dem Gericht bei dessen Formulierung ein Erklärungsirrtum unterlaufen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2013 - BVerwG 5 B 100.12 -, juris Rn. 2 m.w.N.). Eine Unrichtigkeit liegt mithin vor, wenn in der Formulierung der Entscheidung etwas anderes ausgesagt wurde, als das Gericht gewollt hat, oder etwas nicht ausgesagt wurde, was das Gericht gewollt hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Juli 2010 - 2 O 154/09 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Die Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sich das Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem aus der Entscheidung selbst, insbesondere auch aus anderen Teilen, aus den Vorgängen bei der Verkündung bzw. dem Erlass der Entscheidung, aus den Umständen des vorausgegangenen Verfahrens oder aus dem Inhalt der Akten bzw. aus jederzeit erreichbaren Urkunden für die Beteiligten ohne weiteres feststellen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2013 - BVerwG 5 B 100.12 -, juris Rn. 2 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Juli 2010 - 2 O 154/09 -, juris Rn. 19 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dem Verwaltungsgericht ist im Rubrum seines Urteils kein Erklärungsirrtum unterlaufen, sondern es hat vielmehr das zum Ausdruck gebracht, was es ausdrücken wollte; ein Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem liegt nicht vor. Dies ergibt sich zum einen bereits aus dem Tenor, dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des Urteils, in denen jeweils Aussagen zur Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Klägers zu 2., zu seiner Kostentragungspflicht und zur Rücknahme der ihn betreffenden Klage enthalten sind. Zum anderen ergibt sich dies aus der Begründung des Beschlusses vom 11. Mai 2011, mit dem das Verwaltungsgericht die Rubrumsänderung abgelehnt hat und in dem es ausgeführt hat, dass die sich aus der Klagerücknahme ergebenden Wirkungen, nämlich die Verfahrenseinstellung und die Kostentragungspflicht, erst im Urteil vom 15. März 2011 ausgesprochen würden, so dass der Kläger zu 2. im Rubrum aufzuführen gewesen sei; eine Bezeichnung als ehemaliger Kläger im Rubrum sei ebenfalls entbehrlich gewesen, da sich dies unmittelbar aus Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründen des Urteils ergebe.

Die Ablehnung einer Rubrumsänderung im vorliegenden Fall entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 118 Abs. 1 VwGO. Die Vorschrift beschränkt die Möglichkeit der Berichtigung auf solche offenbaren Unrichtigkeiten, die Schreib- oder Rechenfehlern ähnlich sind. Da Urteile in Rechtskraft erwachsen und damit auch die Gerichte selbst binden, soll dem Gericht über die Möglichkeit der Berichtigung nicht die Befugnis eingeräumt werden, eine im Nachhinein ggf. als falsch erkannte Entscheidung jenseits des hierfür vorgesehenen Rechtsmittelzuges zu korrigieren. Deshalb kommt die Berichtigung auf der Grundlage des § 118 Abs. 1 VwGO nur in Betracht, wenn die offenbare Unrichtigkeit einem Schreib- oder Rechenfehler gleichkommt. Das ist nur der Fall, wenn es sich nicht um einen auf der inhaltlichen, die Willensbildung betreffenden, sondern um einen technischen, auf der formalen Ebene liegenden Mangel bei der Umsetzung des Willens handelt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Januar 2009 - 3 O 10/09 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Hinsichtlich der Fassung eines Rubrums scheidet eine Änderung bzw. eine Berichtigung mithin aus, wenn das Gericht die Fassung des Rubrums und die Bezeichnung des Beteiligten in seine Willensbildung mit aufgenommen hat. Dabei kann auf sich beruhen, welche Umstände dafür bestimmend gewesen sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Januar 2009 - 3 O 10/09 -, juris Rn. 6).

Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht aus dem Beschluss des Senats vom 12. April 2011 (OVG 10 L 2.11), mit dem der Beschluss des Senats vom 31. Januar 2011 im selben Verfahren gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 118 Abs. 1 VwGO wegen offenbarer Unrichtigkeit teilweise geändert und der Kläger zu 2. aus dem Rubrum gestrichen wurde. Denn unabhängig davon, dass dieser Beschluss weder das Verwaltungsgericht noch den Senat bindet, war mit dem später geänderten Beschluss vom 31. Januar 2011 die von dem Kläger zu 3. - nach der Rücknahme der ihn betreffenden Klage durch den Kläger zu 2. - erhobene außerordentliche Untätigkeitsbeschwerde als unstatthaft verworfen worden. Von diesem Beschluss war der Kläger zu 2. mithin von vornherein nicht betroffen, so dass seine Aufnahme in das Rubrum als offenbare Unrichtigkeit angesehen werden konnte (vgl. HessVGH, Beschluss vom 11. Juli 1988 - 10 TE 2506/88 -, juris Rn. 8). Hingegen betrifft das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2011 in dem Verfahren VG 13 A 177.07 den Kläger zu 2. weiterhin auch nach der von ihm zuvor erklärten Rücknahme seiner Klage - wie bereits ausgeführt - jedenfalls im Ausspruch über die Kostenfolge, wie auch die Kläger in ihrem Beschwerdevorbringen einräumen. Diese Kostentragungspflicht nach Rücknahme besteht unabhängig davon, dass der Rechtsstreit insoweit gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO bzw. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO als nicht anhängig geworden anzusehen ist (vgl. auch § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Dies rechtfertigt die Aufnahme des Klägers zu 2. in das Rubrum abgesehen davon, dass aus den genannten Gründen keine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, auch in der Sache.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).