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Einstellungsbeschluss; Klagerücknahme; außergerichtlicher Vergleich; keine Regelung über die Kosten; Beendigung durch Klagerücknahme vereinbart; Kostenfolge


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 7. Senat Entscheidungsdatum 24.09.2013
Aktenzeichen OVG 7 B 33.13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 92 Abs 3 VwGO, § 155 Abs 2 VwGO, § 160 VwGO, § 161 VwGO

Leitsatz

Wird in einem außergerichtlichen Vergleich die Beendigung des Rechtsstreits durch Klagerücknahme vereinbart, ohne dass eine Bestimmung über die Kosten getroffen wird, richtet sich die Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO.

Tenor

Das Verfahren des Klägers zu 1. wird eingestellt. Die Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. September 2009, des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Oktober 2011 und des Bundesverwaltungsgericht vom 29. November 2012 sind wirkungslos, soweit sie den Kläger zu 1. betreffen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe nach Zurückverweisung auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Nachdem der Kläger zu 1. die Klage auf der Grundlage des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleichs zurückgenommen und die Beklagte darin eingewilligt hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und sind die insoweit erlassenen Urteile für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Von dieser gesetzlichen Kostenfolge bei Klagerücknahme kann nicht abgewichen werden, da der zur Rücknahme führende außergerichtlicheVergleich keine davon abweichende Kostenregelung enthält, so dass sich die Frage nicht stellt, ob das Gericht dem Rechtsgedanken des § 160 VwGO folgend die Parteivereinbarung schon in der Kostenentscheidung übernehmen kann (so wohl OVG Bremen, Beschluss vom 26. Februar 1965 – a BA 67/62 –, juris) oder der Vollzug der Parteivereinbarung stets dem internen Ausgleich unter den Beteiligten vorbehalten bleiben muss (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Mai 1981 – 2 B 785/81 –, DÖV 1981, 975, juris). § 160 VwGO ist hier nicht entsprechend anwendbar, weil der Vergleich nach dem Willen der Beteiligten zur Beendigung des Rechtsstreits durch – mit zwingender Kostenfolge verbundene - Klagerücknahme führen sollte, ohne dass die Beteiligten insoweit eine abweichende Kostenfolge vereinbart hätten, auf die sie sich nunmehr berufen würden. Für eine Analogiebildung hinsichtlich der Kostenfolge dürfte es an einer unbeabsichtigten Gesetzeslücke fehlen. Soweit vertreten wird, dass bei Klagerücknahmen aufgrund eines außergerichtlichenVergleichs im Einstellungsbeschluss über die Kosten gemäß § 160 VwGO zu befinden sein soll, wenn die Beteiligten – wie hier - keine Kostenregelung getroffen haben, kann dem nicht gefolgt werden. Die für diese Auffassung in Bezug genommene Entscheidung (BVerwG, Beschluss vom 15. November 1965 – III C 147.63 –, BVerwGE 22, 339) betrifft keine Verfahrensbeendigung durch Klagerücknahme, sondern durch übereinstimmende Erledigungserklärungen. Bei der Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits kann auf den mutmaßlichen Parteiwillen gemäß § 160 VwGO zurückgegriffen werden (so auch BayVGH, Beschluss vom 03. April 2001 – 15 N 01.611 –, juris).

Die Wertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG – und ergänzt die für den Rechtszug bestehende Wertfestsetzung, nachdem der Rechtsstreit nur bezüglich des Klägers zu 1. zurückverwiesen worden ist.

Die Entscheidungen waren entsprechend § 87 a Abs. 1 Nrn. 2, 4 und 5 sowie Abs. 3 VwGO von dem Berichterstatter zu treffen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).