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Beitrag; Prüfungsmaßstab im Eilverfahren; Prozessrisiko hinsichtlich Säumniszuschläge; Zumutbarkeit; kombinierter Vollgeschoßmaßstab; wirtschaftlicher Grundstücksbegriff; Unterlagen zur Kalkulation; Verfahrensfehler; Akteneinsichtsmöglichkeit bei Gericht; rechtliches Gehör


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat Entscheidungsdatum 14.03.2011
Aktenzeichen OVG 9 S 95.10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen Art 103 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 Nr 1 VwGO

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 1. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.711,08 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner hatte bereits mit Bescheid vom 11. Mai 2005 einen Abwasserbeitrag in Höhe von 6.844,32 Euro von der Antragstellerin für ihr Grundstück A… gefordert. Nach jeweils erfolglosem Widerspruchsverfahren und Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes hat der Antragsgegner den angefochtenen Beitragsbescheid im Klageverfahren am 7. Juli 2009 aufgehoben, nachdem das Verwaltungsgericht die Ansicht vertreten hatte, dass der Beitragsbescheid nicht auf einer wirksamen Satzung beruhe.

Aufgrund einer Abwasserbeitragssatzung vom 19. August 2009 (ABS 2009) erließ der Antragsgegner unter dem 15. Oktober 2009 einen neuen Beitragsbescheid, mit dem die Antragstellerin für das genannte Grundstück erneut zu einem Abwasserbeitrag von 6.844,32 Euro herangezogen wurde. Die Antragstellerin hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 1. Dezember 2010 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückgewiesen. Gegen den am 7. Dezember 2010 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 14. Dezember 2010 Beschwerde eingelegt und diese am 20. Dezember 2010 begründet; weitere Schriftsätze sind gefolgt. Sie macht insbesondere geltend, das Verwaltungsgericht habe Verfahrensfehler begangen, zumal ihr keine hinreichende Akteneinsicht gewährt worden sei; die Beitrags- und die Verbandssatzung seien unwirksam, insbesondere sei ein unzulässiger Beitragsmaßstab und Grundstücksbegriff verwendet worden; außerdem lägen Kalkulationsfehler vor.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben keinen Anlass zur Aufhebung oder Änderung des angegriffenen Beschlusses.

1. Soweit die Antragstellerin geltend macht, wegen einer vermeintlich unzureichenden Akteneinsichtsgewährung in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden zu sein, wodurch sie auch die Grundsätze des fairen Verfahrens und der Effektivität des Rechtsschutzes betroffen sieht, trägt ihr Vorbringen nicht. Die insoweit beantragte Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und Zurückverweisung die Sache an das Verwaltungsgericht Cottbus kommt nicht in Betracht.

Denn ein Gehörsverstoß, der die Antragstellerin gehindert hat, im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes Weiteres vorzutragen, ist nicht ersichtlich. Insoweit sind die Umstände des Einzelfalles maßgeblich und ist insbesondere danach zu fragen, ob der Beteiligte sich auch auf andere Weise hinreichend informieren konnte oder in zumutbarer Weise hätte informieren können (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, § 100 Rn. 52 m.w.N.). Davon ist hier auszugehen; die Antragstellerin hat nichts anderes dargetan. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin überhaupt schon einen Anspruch auf Aktenbeiziehung und Einsichtsgewährung durch das Verwaltungsgericht hatte, was voraussetzen würde, dass die Antragstellerin zunächst in hinreichendem Maße - wenn auch erfolglos - versucht hat, beim Antragsgegner Akteneinsicht zu erlangen (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 2. April 1996 - 2 B 9/96 -, S. 6 f. EA). Denn die meisten Verwaltungsvorgänge, die die Antragstellerin einzusehen beantragt hatte, sind ihrem Verfahrensbevollmächtigten im erstinstanzlichen Verfahren bereits übersandt worden. Die übrigen Verwaltungsvorgänge standen nach Mitteilungen des Verwaltungsgerichts vom 3. Februar 2010 und 22. Februar 2010 an den Bevollmächtigten der Antragstellerin über mehr als neun Monate lang auf der Geschäftsstelle im Verwaltungsgericht zur Akteneinsicht bereit. Dass die Einsichtnahme beim Verwaltungsgericht in die Akten während dieser Zeit unzumutbar gewesen wäre - zumal, soweit es nur noch um die Verbandssatzungsunterlagen gegangen ist - hat die Antragstellerin nicht dargetan. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs verlangt nicht, dass die Beteiligten in der ihnen bequemsten und am wenigsten zeitaufwendigen Form von den der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachen und Beweisergebnissen Kenntnis nehmen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 1981 - 2 BvR 637/81 -, HFR 1982, 77). Eine Akteneinsicht bei Gericht ist insbesondere bei geringem Aktenumfang zumutbar. Demgegenüber genügt nicht die bloße Vermutung des Bevollmächtigten der Antragstellerin, es handele sich um derart umfängliche Verwaltungsvorgänge, dass eine Einsichtnahme bei Gericht von ihm nicht hätte bewältigt werden können. Es ist insoweit schon nicht dargetan, dass der Bevollmächtigte der Antragstellerin sich beim Verwaltungsgericht erkundigt hätte, welchen Umfang die restlichen einzusehenden Verwaltungsvorgänge hätten. Überdies spricht auch nichts dafür, dass es unzumutbar gewesen wäre - im Ergebnis der Einsichtnahme dort oder auch ohne vorherige Einsichtnahme - beim Verwaltungsgericht eine Kopie der betreffenden Verwaltungsvorgänge oder bestimmter interessierender Seiten daraus erstellen und übersenden zu lassen (vgl. § 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

2. Auch der vom Verwaltungsgericht angewendete Prüfungsmaßstab des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes betreffend Abgabenbescheide ist nicht zu beanstanden. Abgabenbescheide sind kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage gegen einen derartigen Bescheid ist anzuordnen, wenn an dessen Rechtmäßigkeit ernstliche Zweifel bestehen oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 5 in Verbindung mit § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Ob an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides ernstliche Zweifel bestehen, ist durch eine überschlägige Prüfung zu klären. Dabei ist kein Raum für aufwendige Tatsachenfeststellungen und die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen; das Eilverfahren soll das Hauptsacheverfahren nicht ersetzen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides sind erst zu bejahen, wenn der Bescheid nach überschlägiger Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist; nur dies wird der gesetzlichen Grundentscheidung für die vorläufige Vollziehbarkeit gerecht. Verbleibenden Härten ist durch Anwendung der Härtefallregelung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO Rechnung zu tragen.

Dieser Maßstab kann auch in Fällen wie dem vorliegenden angelegt werden. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem Einwand der Antragstellerin, dass zur Rechtfertigung von Säumniszuschlägen für Fälle, in denen sich in einem den Abgabenbescheid betreffenden Verfahren später endgültig dessen Rechtswidrigkeit herausstellt, u.a. auf die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Abgabenbescheid verwiesen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1986 - 2 BvR 1336/85 -, DStZ/E 1986, 101 zu § 240 Abs. 1 Satz 4 AO). Dieser Verweis auf andere Rechtsschutzmöglichkeiten setzt nicht voraus, dass diese im Hinblick auf die Sachprüfung und die Erfolgsaussichten jeweils einem Hauptsacheverfahren gleichwertig sind oder sein müssten. Vielmehr ist es dem Wesen des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes immanent, dass es in der Prüfungstiefe regelmäßig nicht dem Hauptsacheverfahren gleichkommt, sondern nur eine überschlägige Prüfung möglich und geboten ist; anderenfalls bedürfte es des weiteren Verfahrens zur Sache von vornherein nicht mehr. Damit verbleibt typischerweise ein Prozessrisiko, im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zu verlieren und daraus folgende rechtliche Konsequenzen - hier Säumniszuschläge - auch dann tragen zu müssen, wenn die Klage später Erfolg hat; dies ist in der Rechtsordnung nichts Ungewöhnliches und gilt insbesondere für die betreffenden Gerichts- und gegebenenfalls Anwaltskosten. Dieses durch die reduzierte Prüfungstiefe bedingte Prozessrisiko ist angesichts der rechtlichen und tatsächlichen Gestaltungsmöglichkeiten gerade auch in Fällen wie dem vorliegenden hinzunehmen. Für Antragsteller, für die die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 VwGO), die insbesondere in ihrer Existenz gefährdet wären und insoweit nicht zahlen können, greift der Schutz des vorgenannten Prüfungsmaßstabes auch unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Sache. Danach trifft das genannte Prozessrisiko nur diejenigen Antragsteller, die die geforderte Abgabe - zumindest vorerst - nicht zahlen wollen, obwohl sie dies können; das Risiko ist für sie zumutbar. Sie haben die Wahl zwischen dem Risiko, infolge Nichtzahlung schließlich noch Säumniszuschläge entrichten zu müssen, und einer Nachteilsminimierung durch Zahlung der Abgabe. Die zahlungsfähigen Abgabepflichtigen haben die von ihnen zu treffende Einschätzung selbst zu verantworten, ob überwiegende Erfolgsaussichten für sie schon bei der überschlägigen Prüfung im Eilverfahren bestehen oder ob es sicherer erscheint, die geforderte Abgabe zunächst zu entrichten und für den Fall eines Obsiegens im Klageverfahren den gezahlten Betrag zuzüglich Prozesszinsen (§ 236 Abs. 1 und 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG) zurückzuerhalten. Wenn sie sich für die Risikovariante entscheiden, ist es auch zumutbar, deren mögliche Konsequenzen zu tragen.

3. Auch in Ansehung der zur Sache fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe ist die Vollziehung des kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) vorläufig vollziehbaren Beitragsbescheides nicht auszusetzen (§ 80 Abs. 5 und 4 Satz 3 VwGO). Denn es bestehen an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides weder ernstliche Zweifel in dem Sinne, dass der Bescheid nach überschlägiger Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig erscheint, noch hat seine Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Für eine unbillige Härte ist nichts dargetan.

Auch die Einwendungen der Antragstellerin gegen das Satzungsrecht tragen vorliegend nicht.

Die Wiederholung früheren Vorbringens zur vermeintlichen formellen Rechtswidrigkeit der Verbandssatzung und daran anknüpfend auch der Beitragssatzung ist für die Beschwerde unergiebig. In der Fehlannahme, das Verwaltungsgericht habe dieses Vorbringen nicht berücksichtigt, unterlässt die Antragstellerin eine Ausein-andersetzung mit den betreffenden Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Beschluss (S. 3 ff. des EA). Insbesondere verhält sie sich nicht zu der plausibel begründeten Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach die Beanstandungen der Antragstellerin nicht die maßgebliche Verbandssatzung (VS 2006) beträfen, sondern nur eine - nicht entscheidungsrelevante - frühere Satzung und deren Änderungssatzungen. Überdies hat die Antragstellerin im Hinblick auf die bereits am 29. November 2006 beschlossene und am 21. Dezember 2006 sowie nochmals am 18. Januar 2007 im Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster veröffentlichte Verbandssatzung nichts dafür dargetan, dass ein etwaiger Bekanntmachungsfehler noch beachtlich sei (vgl. zur Unbeachtlichkeit von Fehlern § 3 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg).

Der in der hier maßgeblichen Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen vom 19. August 2009 (ABS 2009) verwendete sogenannte „kombinierte Vollgeschossmaßstab“, bei dem der Beitrag nach einem nutzungsbezogenen Flächenbetrag aus Vollgeschossen und Grundstücksflächen berechnet wird, ist grundsätzlich ein üblicher, praktikabler und zulässiger Maßstab (vgl. Urteil des Senats vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 -, Juris Rn. 31 m.w.N.; OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, Juris Rn. 71). Soweit die Antragstellerin meint, dieser Vollgeschossmaßstab müsse durch das Maß der Geschossfläche ergänzt werden, kann dahinstehen, ob dadurch gegebenenfalls stärker der Einzelfallgerechtigkeit gedient würde. Es kommt nicht darauf an, ob der Verband die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Vielmehr genügt, dass der gewählte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen steht, nicht sachwidrig oder willkürlich ist (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, S. 19 EA m.w.N.). Für eine Sachwidrigkeit oder Willkür der Maßstabsregelungen der ABS 2009 trägt die Beschwerde nichts Substantiiertes vor; die Behauptung, bei fehlender Homogenität der Vollgeschossflächen im Abrechnungsgebiet bedürfe der Maßstab der Ergänzung durch Einbeziehung des Maßes der Geschossfläche, genügt insoweit nicht, zumal es ohnehin im Anschlussbeitragsrecht weniger auf die tatsächliche als auf die mögliche bauliche Nutzung ankommt.

Die Beschwerde trägt auch nicht, soweit sie den im Kommunalabgabenrecht des Landes Brandenburg geltenden und auch in § 2 Abs. 3 ABS 2009 erwähnten sogenannten „wirtschaftlichen Grundstücksbegriff“ als ungeeignetes Element des Beitragsmaßstabes ansieht, weil es keine Kriterien für die Bestimmung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils als wirtschaftliche Einheit gebe. Die entsprechenden Kriterien sind vielmehr hinreichend geklärt. Es kommt dabei nicht allein entscheidend auf das Buchgrundstück, auf Flurstücksgrenzen an, sondern auf die Abgrenzung der bevorteilten wirtschaftlichen Einheit. Ausgangspunkt bei der Bestimmung wirtschaftlicher Einheiten bleibt das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist jeweils festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss. Das kann in der Weise geschehen, dass nicht selbständig baulich nutzbare Buchgrundstücke zusammengefasst werden oder das Buchgrundstück auf die baulich oder gewerblich nutzbaren Flächen reduziert wird, um die Grundflächen desselben Eigentümers, denen ein einheitlicher Vorteil durch den Kanalanschluss vermittelt wird, als wirtschaftliche Einheit zu erfassen (vgl. Urteile des Senats vom 26. Januar 2011 - 9 B 15.09 -, S. 17 EA und vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 -, Juris Rn. 30; OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, Juris Rn. 46).

Auch soweit die Beschwerde den Beitragssatz und damit die Satzung (§ 6 Abs. 2 ABS 2009) beanstandet, führt dies nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Kalkulation für den Beitragssatz bei summarischer Prüfung nicht als fehlerhaft oder unplausibel angesehen (zu diesem zutreffenden Prüfungsmaßstab: vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, Juris Rn. 30 m.w.N.); aus dem Beschwerdevorbringen folgt nichts anderes.

Für die Behauptung, dass die in der Kalkulation (Abschlussbericht vom 24. August 2009) angesetzten Flächen fehlerhaft ermittelt worden seien, gibt die Beschwerde keinen Anhalt. Vielmehr weisen umfangreiche Anlagen zum Kalkulationsbericht für alle Straßen offenkundig grundstücksbezogen die nach dem satzungsmäßigen Beitragsmaßstab erheblichen Daten zur Flächenermittlung und Veranlagung aus. Dies gilt insbesondere, nachdem die - nicht in voller Breite ausgedruckte - erste Spalte („Lage“) für jedes Grundstück zumindest den wesentlichen Teil des Straßennamens wiedergibt und zugleich anzeigt, dass mit dem kompletten Spaltentext die vollständigen Grundstücksdaten beim Beklagten vorhanden und Grundlage der Kalkulation sind. Demgemäß lassen sich die Daten der meisten Grundstücke unschwer identifizieren. Dass im Einzelfall Fragen nach Details gestellt werden mögen, stellt die Plausibilität der Kalkulation hier nicht in Frage. Zudem hat die Beschwerde auch nichts dafür angeführt, dass die vermeintlich falsche Flächenermittlung gerade zu einem überhöhten Beitragssatz geführt habe.

Der Abschlussbericht zur Kalkulation gibt auch im Übrigen, insbesondere zum Anlagevermögen, den Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie Fördermitteln, grundlegende Erklärungen, die durch nähere Zahlen- und Rechenwerke (Anlagen 2 bis 2.7) unterlegt sind. Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, aus dem Umstand, dass nicht alle von der Antragstellerin vermissten Erläuterungen zur Datengewinnung dem Abschlussbericht zur Kalkulation zu entnehmen seien, könne nicht die Unvollständigkeit der Unterlagen gefolgert werden, ist dies nicht zu beanstanden, zumal solche Unterlagen mit einer vorzulegenden Kalkulation nicht stets und ohne weiteres mit vorgelegt werden müssen. Dies gilt umso mehr, als der Antragsgegner auf die mit der Beschwerde wiederholten Beanstandungen aus dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 26. April 2010 bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2010 (Seiten 5-7) mit näheren, plausibel erscheinenden Erläuterungen erwidert hatte. Soweit die Antragstellerin auch danach noch weitere Details und Vorfragen der Kalkulation näher erläutert und belegt sehen möchte, muss dies dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, wobei vage Vermutungen auch dort unbeachtlich sein würden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).