Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung 4 U 93/14


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Zivilsenat Entscheidungsdatum 11.03.2015
Aktenzeichen 4 U 93/14 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Grund- und Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21.05.2014 teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über das bereits vorgerichtlich gezahlte sowie das vom Landgericht zu Ziff. 2 des vorbezeichneten Urteils zuerkannte Schmerzensgeld hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2013 zu zahlen. Die weitergehende Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten – einschließlich derjenigen des Berufungsverfahrens – bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger hat den Beklagten in der I. Instanz auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 110.000,00 €, Ersatz materieller Schäden einschließlich Rentenzahlungen sowie Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiterer materieller und immaterieller Schäden in Anspruch genommen.

Hintergrund ist ein Vorfall vom 09.12.2005, der sich um ca. 21.40 Uhr im Rahmen einer Betriebsweihnachtsfeier der Fa. b..., eines Sicherheitsunternehmens, in der Gaststätte „…“ in E… ereignet hat. Bei den Parteien handelt es sich um ehemalige Arbeitskollegen; der Kläger war am 09.12.2005 nicht mehr in dem Unternehmen tätig, nahm jedoch als Gast an der Weihnachtsfeier teil.

Unstreitig ist, dass der Kläger gegen 21.40 Uhr am Tresen des Gastraumes saß und sich mit weiteren Personen unterhielt, die an einem fest installierten Stehtisch standen. Der Beklagte näherte sich dem Kläger und legte einen Arm um den Kläger. Der Kläger versuchte sich aus dieser Umarmung zu lösen, rutschte in diesem Zusammenhang vom Barhocker und stürzte auf den Fliesenfußboden in einer Weise, dass er mit seinem Kopf aufschlug und sich darüber hinaus weitere schwere Verletzungen zuzog. Weitere Einzelheiten zum Hergang dieses Vorfalls sind zwischen den Parteien streitig.

Der Beklagte ist im Ergebnis eines gegen ihn geführten Strafverfahrens mit Urteil vom 17.11.2006 des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt worden.

Mit Schreiben vom 13.03.2009 hat die Haftpflichtversicherung des Beklagten nach Prüfung ihrer Haftung bestätigt, „dass eine Grundhaftung unseres Versicherungsnehmers besteht“. Sie hat allerdings die Auffassung vertreten, dass dem Kläger ein Mitverschulden von 30 % anzurechnen sei und in dem Schreiben einen Schmerzensgeldvorschuss in Höhe von 10.000,00 € abgerechnet, den sie unstreitig an den Kläger gezahlt hat.

Der Beklagte hat über die Einzelheiten des Unfallhergangs hinaus die Kausalität einer Verletzungshandlung seinerseits für den beim Kläger eingetretenen Schaden und die vom Kläger behaupteten Unfallfolgen, insbesondere Dauerschäden, sowohl als solche als auch in Bezug auf die Kausalität des Vorfalls vom 09.12.2005 für etwaig erlittene Beeinträchtigungen des Klägers bestritten. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, sein Verhalten sei sozial adäquat gewesen, so dass ihm ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht gemacht werden könne; jedenfalls treffe den Kläger ein überwiegendes Mitverschulden. Schließlich hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben und in diesem Zusammenhang geltend gemacht, in dem Schreiben seiner Haftpflichtversicherung vom 13.03.2009 könne kein Anerkenntnis gesehen werden.

Im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2014 den Kläger persönlich angehört, insoweit allerdings nur zur Frage eines für ihn ab dem 01.01.2006 in Aussicht stehenden Arbeitsverhältnisses. Darüber hinaus hat das Landgericht erklärt, dass es als unstreitigem Sachverhaltskern davon ausgehe, „dass der Beklagte an den Kläger, der sich auf den Barhocker sitzend befunden hat, herangetreten ist, ihm den Arm und die Schulter gelegt hat und ihn umklammert hat, wobei der Kläger versuchte, sich von der Umarmung zu befreien und dabei vom Barhocker gerutscht oder gefallen ist“. Die Beklagtenvertreterin hat ausweislich des Protokolls erklärt „Der Unfallhergang in der reduzierten Form, wie gerade vom Gericht zu Protokoll genommen, wird unstreitig gestellt“.

Mit Grund- und Teilurteil vom 21.05.2014 hat das Landgericht die Klage dem Grunde nach als gerechtfertigt erachtet und den Beklagten unter Abweisung des weitergehenden Klageantrages zu 1. verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 65.000,00 € nebst Zinsen zu zahlen. Darüber hinaus hat das Landgericht den Beklagten zu einer Zahlung von 914,08 € nebst Zinsen verurteilt.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte sei dem Kläger aus dem Unfall vom 09.12.2005 dem Grunde nach zum Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet. Der Beklagte habe den Kläger dadurch fahrlässig an seiner Gesundheit verletzt, dass dieser durch seine Umklammerung veranlasst von dem Barhocker gerutscht und mit dem Kopf auf dem Fliesenboden aufgeschlagen sei. Dies ergebe sich bereits aus dem Strafurteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt, das die Kammer im Wege des Urkundenbeweises verwertet habe. Den Urteilsgründen sei zu entnehmen, dass die getroffenen Feststellungen auf dem Geständnis des Beklagten beruhten. Im Übrigen schildere der Beklagte das Unfallgeschehen im Wesentlichen übereinstimmend mit dem Kläger, werte es lediglich abweichend im Hinblick auf die rechtlichen Folgen. Eine böse Absicht des Beklagten habe auch der Kläger nicht behauptet, so dass insoweit die Zeugin F… nicht zu hören gewesen sei.

Das Verhalten des Beklagten sei fahrlässig. Möge es auch zu dem Sturz oder Herabrutschen des Klägers vom Barhocker erst dadurch gekommen sein, dass dieser versucht habe, sich aus der Umklammerung des Beklagten zu befreien, so habe doch der Beklagte das Verhalten des Klägers adäquat verursacht. Die Ersatzpflicht sei nach den Grundsätzen der psychischen Kausalität zu bejahen. Auch wenn der Beklagte dem Kläger in freundschaftlicher Absicht den Arm um die Schultern gelegt habe, habe er damit rechnen müssen, dass dieser die Umarmung ablehne oder zumindest im Hinblick auf seine Unterhaltung mit anderen Personen zu diesem Zeitpunkt zurückweise. Damit habe der Beklagte offensichtlich auch gerechnet und auf die Zurückweisung dadurch reagiert, dass er seinerseits eine erhebliche Kraftanstrengung entfaltet habe, um den Kläger festzuhalten; er spreche selbst von einer Umklammerung. Damit sei für ihn jedoch vorhersehbar gewesen, dass der Kläger gleichfalls einige Kraft aufwenden werde, um sich aus der Umklammerung zu lösen. Es sei gleichfalls absehbar gewesen, dass dies den Sitz des Klägers auf dem Barhocker beeinträchtigen und zum Sturz führen könne. Der Beklagte habe insoweit die verkehrsübliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Ob er darüber hinaus das Gleichgewicht verloren habe und mit seinem vollen Gewicht auf den am Boden liegenden Kläger gefallen sei, könne deshalb dahinstehen. Dass er so alkoholisiert gewesen sei, dass er sein Verhalten und das des Klägers nicht mehr habe einschätzen können, habe der Beklagte weder vorgetragen noch sei dies sonst ersichtlich.

Ein Mitverschulden des Klägers gem. § 254 BGB sei nicht zu berücksichtigen.

Der vom Beklagten fahrlässig herbeigeführte Sturz vom Barhocker habe dazu geführt, dass der Kläger wegen eines Schädelbruchs habe behandelt werden müssen und weitere Dauerschäden zur Folge gehabt. Dies ergebe sich, wie das Landgericht im Urteil im Einzelnen darlegt, aus den vom Kläger eingereichten Unterlagen sowie den von der Kammer gem. § 411 a ZPO verwerteten, in einem Verfahren vor dem Sozialgericht eingeholten, Gutachten.

Der Anspruch des Klägers sei nicht verjährt. Der Kläger habe die erforderliche Kenntnis vom Schaden und Schädiger erst im Jahr 2006 erlangt. Die Verjährung habe jedoch durch die Zahlung des Schmerzensgeldvorschusses 10.000,00 €, jedenfalls aber aufgrund der Anerkennung der Haftung dem Grunde nach mit Schreiben der A… Versicherung vom 13.03.2009, erneut begonnen. Anerkenntnisse der Haftpflichtversicherung hätten dieselbe Wirkung wie ein Anerkenntnis des Schuldners selbst. Gleichzeitig seien ausweislich des Schreibens vom 13.03.2009 spätestens im Mai 2007 Verhandlungen über den Anspruch zwischen den Parteien aufgenommen worden. Die Verjährung sei deshalb gem. § 203 BGB gehemmt, bis ein Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigere; eine solche Verweigerung habe der Beklagte nicht vorgetragen.

Dem Kläger stehe aus dem Unfallgeschehen ein angemessenes Schmerzensgeld von weiteren 65.000,00 € zu. Ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 75.000,00 € erscheine nach Abwägung aller wesentlichen Umstände angemessen. Das Gericht orientiere sich dabei an den Entscheidungen des OLG Braunschweig vom 15.03.1991 und des OLG Nürnberg vom 11.07.1995.

Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Ersatz der weiteren verletzungsbedingten Aufwendungen in Höhe von 914,08 € als Ersatz der Zuzahlungen sowie der notwendigen, nicht von der Krankenkasse erstatteten Arzneimittelkosten und der Fahrtkosten für PKW-Fahrten zum Arzt und Apotheker, insoweit jedoch nur in Höhe von 0,25 €/km, zu.

Gegen dieses Urteil wenden sich der Beklagte mit seiner Berufung sowie der Kläger mit seiner (selbstständigen) Anschlussberufung.

Der Beklagte möchte die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Er macht geltend, eine Umklammerung im Sinne des landgerichtlichen Urteils habe es nicht gegeben; der Beklagte habe den Kläger lediglich freundschaftlich umarmt. In einem solchen Verhalten könne ein sorgfaltswidriges Verhalten und damit eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht gesehen werden. Es handele sich vielmehr um ein sozial adäquates Verhalten, wenn jemand auf einer Weihnachtsfeier, aus welchem Grund auch immer, einen Arm um einen anderen Teilnehmer lege. Darüber hinaus fehle es an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Warum der Kläger vom Barhocker gerutscht sei und wie er sich die behaupteten Verletzungen und Beeinträchtigungen zugezogen haben solle, stehe nicht fest. Das Landgericht hätte bei Beweislast des Klägers Beweis erheben, insbesondere die beklagtenseits benannte Zeugin F… vernehmen müssen.

Der Beklagte hält auch die Einrede der Verjährung aufrecht und vertritt weiterhin die Auffassung, das Schreiben der A… Versicherung AG vom 13.03.2009 stelle lediglich ein Abrechnungsschreiben ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, jedoch kein Anerkenntnis dar.

Das Landgericht habe die Sorgfaltsanforderungen für den konkreten Fall nicht hinreichend bestimmt. Jedenfalls habe es ein Mitverschulden des Klägers nicht mitberücksichtigt. Der Kläger habe auf der Grundlage seines eigenen Vortrages mit einer Umarmung durch den Beklagten rechnen müssen, selbst mit einer „Umklammerung“; er habe sich deshalb so auf den Barhocker setzen müssen, dass er einer solchen Umarmung (Umklammerung) hätte standhalten können.

Das dem Kläger zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 65.000,00 € sei darüber hinaus bei weitem überhöht. Insoweit bestreitet der Beklagte weiterhin, dass der Grad der Behinderung von 70 % maßgeblich auf dem streitgegenständlichen Unfall beruhe.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen,

sowie im Wege der (selbständigen) Anschlussberufung,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger über den bereits ausgeurteilten Betrag (weitere 65.000,- €) hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 45.000,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2013 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Kläger möchte mit seiner Anschlussberufung die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 45.000,00 €, insgesamt also ein Schmerzensgeld in Höhe von 120.000,00 €, erreichen. Er macht insbesondere geltend, die u. a. auf eine Entscheidung des OLG Braunschweig vom 15.03.1991 gestützte Bemessung des Schmerzensgeldes sei im Hinblick auf den derzeitigen Geldwert fehlerhaft. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,00 DM im Jahr 1991 entspreche einem heutigen Geldwert in Höhe von 115.200,00 €. Zusätzlich müsse ein Ausgleich wegen des unangemessenen Regulierungsverhaltens der Haftpflichtversicherung des Beklagten berücksichtigt werden.

II.

Sowohl die Berufung des Beklagten als auch die (selbständige) Anschlussberufung des Klägers sind zulässig. In der Sache hat jedoch nur die Anschlussberufung des Klägers – teilweise – Erfolg.

1. Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte dem Kläger wegen des Vorfalls vom 09.12.2005 dem Grunde nach aus § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB unter dem Gesichtspunkt einer fahrlässigen Körperverletzung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld haftet.

Insoweit bedarf es keiner weiteren Klärung der zwischen den Parteien streitigen Fragen zum Hergang des Schadensereignisses. Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach steht vielmehr bereits aufgrund des als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu verstehenden Schreibens der Haftpflichtversicherung des Beklagten vom 13.03.2009 (K 13; Bl. 149 d.A.) fest.

Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist eine Vereinbarung zwischen den Parteien eines Schuldverhältnisses, mit dem diese das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen (vgl. nur: BGH Urteil vom 11.01.2007 – VII ZR 165/05 – Rn. 8). Ein derartiger Erklärungswert ist dem Schreiben vom 13.03.2009 ohne weiteres zu entnehmen. Entgegen der Auffassung des Beklagten beschränkte sich das Schreiben nämlich nicht auf eine bloße Abrechnung. Der Kläger konnte vielmehr die Erklärung der Haftpflichtversicherung des Beklagten: „wunschgemäß bestätigen wir nach Haftungsprüfung, dass eine Grundhaftung unseres Versicherungsnehmers besteht. Jedoch haben die Ermittlungen ergeben, dass Ihrem Mandanten ein Mitverschulden in Höhe von 30 % anzurechnen ist“ nur dahin verstehen, dass damit die Ungewissheit darüber, ob ihm aufgrund des streitgegenständlichen Vorfalls überhaupt, d.h. dem Grunde nach, Ansprüche gegen den Beklagten zustünden, beendet werden sollte. Es fehlt auch nicht etwa an der für eine Vereinbarung erforderlichen Feststellbarkeit von Angebot und Annahme. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass diesem ein Wunsch der Klägerseite gerichtet auf eine Haftungsbestätigung, d.h. ein Angebot auf Abschluss eines Schuldbestätigungsvertrages, vorausgegangen war, dem die Haftpflichtversicherung mit ihrer Erklärung entsprochen, d.h. das Angebot angenommen, hat. Schließlich bestehen keine Bedenken, dass die Einigung im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten wirksam ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Haftpflichtversicherung des Beklagten nach den Bedingungen des Versicherungsvertrages – entsprechend der (heutigen) Ziff. 5.2 AHB – zur Verhandlung mit dem Geschädigten bevollmächtigt war (vgl. zur Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers als deklaratorisches Schuldanerkenntnis mit Wirkung für den Versicherten: BGH Urteil vom 19.11.2008 – IV ZR 293/05 – Rn. 9); Gegenteiliges hat der Beklagte – auch auf den Hinweis des Senats vom 23.01.2015 hin - nicht vorgetragen.

Das deklaratorische Schuldanerkenntnis vom 13.03.2009 ist dahin auszulegen, dass der Beklagte mit der von ihm geltend gemachten Einwendung sozialadäquaten Verhaltens – gleichgültig, ob ein solches ggf. die (adäquate) Kausalität für den Schaden, die Rechtswidrigkeit oder den Fahrlässigkeitsvorwurf entfallen lassen könnte - ausgeschlossen ist. Nicht ausgeschlossen sind die Einwendungen des Beklagten lediglich, soweit sie ein Mitverschulden des Klägers sowie die Höhe des Schadensersatzanspruchs und des Schmerzensgeldes im Übrigen betreffen.

2. Ein Mitverschulden des Klägers im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB lässt sich jedoch nicht feststellen.

§ 254 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat. Dieses Verschulden bedeutet nicht die vorwerfbare Verletzung einer gegenüber einem anderen bestehenden Leistungspflicht, sondern ein Verschulden in eigener Angelegenheit. Es handelt sich um ein Verschulden gegen sich selbst, um die Verletzung einer im eigenen Interesse bestehenden Obliegenheit (BGH Urteil vom 27.11.2008 – VII ZR 206/06 – Rn. 31). Ein Mitverschulden des Verletzten ist bereits dann anzunehmen, wenn dieser die Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGH Urteil vom 17.06.2014 – VI ZR 281/13 – Rn. 9). Die Beweislast für das Mitverschulden trägt der Ersatzpflichtige – hier also der Beklagte.

Tatsachen, die die Annahme begründen könnten, der Kläger habe im Hinblick auf das Schadensereignis am 09.12.2005 eine in seinem eigenen Interesse bestehende Sorgfaltsobliegenheit zur Vermeidung des Schadens außer Acht gelassen, hat der Beklagte durch die Aussage der einzigen von ihm benannten, im Termin am 04.02.2015 vernommenen, Zeugin F… nicht bewiesen. Die Vernehmung der weiteren, allein vom Kläger benannten, Zeugen war deshalb entbehrlich, zumal der Kläger darauf ausdrücklich verzichtet hat.

Nach der – mit Darstellung des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin am 04.02.2015 übereinstimmenden - Aussage der Zeugin F… hat der Kläger insbesondere nicht durch eine unsichere Sitzposition auf dem Barhocker die Gefahr der Schadensentstehung verstärkt; der Kläger soll vielmehr normal mit dem Gesicht zum Tresen auf dem Barhocker gesessen und sich insbesondere mit einem Bein auf dem Boden abgestützt haben. Angesichts der danach sicheren Sitzposition des Klägers kommt es für ein Mitverschulden des Klägers auch nicht darauf an, ob dieser aufgrund des von der Zeugin F… geschilderten Verhaltens der Teilnehmer an der Weihnachtsfeier untereinander oder speziell eines vorangegangenen Verhaltens des Beklagten mit einer Umarmung, einem Unterhaken oder ähnlichem hätte rechnen und sich deshalb der Sicherheit seiner Sitzposition hätte vergewissern müssen.

Aufgrund der Aussage der Zeugin F… lässt sich ebenso wenig feststellen, dass der Kläger auf die – unstreitige – Umarmung durch eine übermäßige Abwehrbewegung seinerseits reagiert hat. Die Zeugin F… konnte sich vielmehr an „den eigentlichen Vorfall“, d.h. das konkrete Geschehen unmittelbar, bevor der Kläger auf den Boden aufschlug, - nach Ablauf von mehr als neun Jahren verständlicherweise - nicht mehr erinnern. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Zeugenbericht vom 24.11.2006 herleiten. Auch wenn die Zeugin F… nicht in Abrede gestellt hat, dass die Unterschrift unter der ihr vorgelegten Kopie des Zeugenberichts vom 24.11.2006 (Bl. 142 d.A.) von ihr stamme, bleiben schon Zweifel, ob die Darstellung des Schadenshergangs, wie sie in dem maschinenschriftlichen Text des Zeugenberichts niedergelegt ist, genau derjenigen entspricht, die die Zeugin im Jahr 2006 – ein Jahr nach dem streitgegenständlichen Vorfall – abgegeben hatte. Nach der Aussage der Zeugin hat sie ihre Darstellung gegenüber der Versicherung nämlich auf Bitten des Klägers etwa ein Jahr nach dem Vorfall handschriftlich verfasst. Dies sowie der Umstand, dass die Zeugin glaubhaft bekundet hat, der maschinenschriftliche Text, insbesondere etwa die Verwendung von Begriffen wie „fehlende Zugkraft“, entspreche nicht ihrer Ausdrucksweise, lässt zumindest nicht ausschließen, dass es sich bei der Darstellung in dem vom Beklagten vorgelegten Zeugenbericht vom 24.11.2006 um eine durch seine Haftpflichtversicherung erstellte Zusammenfassung des ursprünglich handschriftlich verfassten Berichts der Zeugin handelt. Eine solche Darstellung – mag sie auch durch die Unterschrift der Zeugin bestätigt worden sein – reicht jedoch als Grundlage für die Feststellung des wirklichen Geschehensablaufs zur Überzeugungsbildung des Senats nicht aus. Im Übrigen bleiben selbst dann, wenn man die Darstellung in dem Zeugenbericht vom 24.11.2006 zugrunde legen würde, Zweifel, ob der Kläger auf die danach nach einer Unwillensreaktion des Klägers auf eine Umarmung des Beklagten erfolgte – wenn auch scherzhafte – Umklammerung tatsächlich in einer die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten missachtenden Weise übermäßig reagiert hat. Diese Zweifel gehen zu Lasten des für ein Mitverschulden des Klägers beweispflichtigen Beklagten.

Soweit der Beklagte ein Mitverschulden aus einer Alkoholisierung des Klägers, der nach eigenem Bekunden vor dem streitgegenständlichen Vorfall drei oder vier Bier getrunken hatte, herleiten will, lässt sich nicht feststellen, ob die Alkoholisierung sich auf das Schadensereignis ausgewirkt hat. Auch dies geht zu Lasten des Beklagten.

3. Die Ansprüche des Klägers sind – entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht verjährt. Handelt es sich - wie bereits ausgeführt - bei dem Schreiben der Haftpflichtversicherung des Beklagten vom 13.03.2009 um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, liegt darin erst Recht ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit der Folge, dass die Verjährungsfrist, die zunächst – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – mit Ablauf des 31.12.2006 begonnen hatte, mit Zugang des Schreibens vom 13.03.2009 neu begonnen hat. Gleichzeitig sind – unabhängig davon, welche Bedeutung ein vorausgegangener Hemmungszeitraum aufgrund von Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB bei einem Neubeginn der Verjährung im Übrigen haben könnte - mit dem Schreiben vom 13.03.2009 (Vorschusszahlungen angekündigt; um Bezifferung weiterer unfallbedingter Forderungen gebeten) Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB fortgesetzt oder (erneut) eingeleitet worden. Dazu, wann diese Verhandlungen geendet haben sollen, hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nichts vorgetragen.

4. Das Landgericht hat den Beklagten danach – über die Feststellung der Haftung dem Grunde nach hinaus - zu Recht zum Ersatz des dem Kläger entstandenen materiellen Schadens in Höhe von 914,08 € (Arzneimittelkosten sowie Kosten für Fahrten zum Arzt oder Apotheker) verurteilt. Insoweit hat der Beklagte keine weiteren Einwendungen zur Höhe geltend gemacht.

5. Für das dem Kläger gemäß § 253 Abs. 2 BGB zustehende Schmerzensgeld hält der Senat einen Betrag von insgesamt 100.000,- €, d.h. über den vorgerichtlich bereits gezahlten Betrag von 10.000,- € und den vom Landgericht zuerkannten Betrag von weiteren 65.000,- € hinaus einen Betrag von weiteren 25.000,- €, für angemessen, aber auch ausreichend.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Landgericht zu Recht vor allem auf die Ausgleichsfunktion für die erlittenen erheblichen Schmerzen und Leiden, insbesondere die dauerhaften Beeinträchtigungen, des Klägers abgestellt. Die Feststellungen, die das Landgericht insoweit auf der Grundlage der unstreitigen Arzt- und Klinikberichte und des von der Haftpflichtversicherung des Beklagten eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. B… sowie der zulässigen Verwertung der im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. T… und Dr. W… getroffen hat, sind gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für den Senat bindend. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an den Feststellungen des Landgerichts vermag der Senat nicht zu erkennen.

a) Dies gilt insbesondere, soweit beide Parteien die Feststellungen des Landgerichts zum Grad der Behinderung beanstanden.

Das Landgericht hat die Feststellungen in den Gutachten des Sachverständigen Dr. W… vom 06.07.2009 (K 6; Bl. 57 d.A.) und Dr. T… vom 22.06.2009 (K 5; Bl. 46 d.A.) nachvollziehbar einschränkend dahin gewürdigt, dass der mit Bescheid des Landes Brandenburg vom 21.10.2009 (K 9; Bl. 74 d.A.) mit Wirkung ab dem 30.05.2006 festgestellte Grad der Behinderung von 70 % nicht in vollem Umfang auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen ist. So beruht der Grad der Behinderung nach dem Bescheid u.a. auch auf einer Funktionsstörung beider Hüftgelenke und einer Funktionsstörung der Wirbelsäule, die nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. T… (Bl. 55/56 d.A.) Folge einer Coxarthrose, d.h. einer (degenerativen) Hüftgelenksarthrose sowie eines bereits am 13.05.2005 diagnostizierten Facettensyndroms, d.h. einer Verschleißerscheinung, sind. Eine Unvollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts mit Blick auf das Bestreiten der Kausalität des Unfalls vom 09.12.2005 für den Grad der Behinderung seitens des Beklagten liegt damit nicht vor. Das Landgericht hat die den Grad der Schwerbehinderung des Klägers begründenden Beeinträchtigungen, die zwar nicht in vollem, aber doch in erheblichem, Umfang auf dem Vorfall vom 09.12.2005 beruhen, zutreffend als bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigende Gesichtspunkte erachtet. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. W… steht für die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, der von diesem Sachverständigen mit 60 % bewertet wurde, die – unfallbedingte – kognitive Leistungsminderung, d.h. die „alltagsrelevante Funktionsbeeinträchtigung im psychischen Bereich“, ganz im Vordergrund. So hat der Sachverständige Dr. W… allein diese Beeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 50 % und unter Berücksichtigung der Auswirkungen der neurogenen Schluckstörung sowie des Verlustes des Geschmacks- und Geruchsinns mit einem Gesamt-GdB von 60 % zum 30.05.2006 bewertet. Er ist offenbar allein deshalb, weil die Schluckstörungen im Jahr 2009 klinisch nicht mehr nachweisbar waren, und nur noch subjektiv infolge „eher situationsabhängig ängstlicher Erwartungshaltung“ von Kläger empfunden wurden, unter Einbeziehung der Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates - die im Übrigen, soweit sie die Funktionsstörung des rechten Schultergelenks betreffen, unfallbedingt sind - nur zu einem Gesamt-GdB von 60 % gelangt.

Umgekehrt ist eine weitere Beweisaufnahme zum Grad der Behinderung nicht deshalb angezeigt, weil die Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates des Klägers, die nicht auf den Vorfall vom 09.12.2005 zurückzuführen sind, mit Einzel-GdB von weniger als 20 % für sich genommen nicht zur Anerkennung einer Schwerbehinderung im Sinne des Sozialrechts geführt hätten. Dies ändert nichts daran, dass die Funktionsbeeinträchtigungen, unter denen der Kläger nach den Feststellungen der Sachverständigen jedenfalls seit dem 30.05.2006 leidet, zu einem (wenn auch geringen) Teil nicht auf dem Vorfall vom 09.12.2005 beruhen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass für die Bemessung des Schmerzensgeldes rechtlich die Beweiserleichterungen der §§ 253 Abs. 2 BGB, 287 ZPO anwendbar sind und dabei inhaltlich nicht der sozialrechtliche Grad der Behinderung, sondern die dahinter stehenden Beeinträchtigungen des Klägers und ihre Auswirkungen auf die Lebensführung des Klägers entscheidend sind. Dabei kommt ohnehin der vollständigen Minderung der Erwerbsfähigkeit größere Bedeutung zu als dem Grad der Behinderung.

b) Das Landgericht hat für die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes zu Recht die Entscheidung des OLG Nürnberg vom 11.07.1995 – Az.: 11 U 267/95 – als im Ansatz vergleichbar herangezogen. Mit dieser Entscheidung hat das OLG Nürnberg einem 50-jährigen Fahrradfahrer, der infolge eines von einem alkoholisierten PKW-Fahrer (1,32 Promille) allein verschuldeten Verkehrsunfalls schwerste Verletzungen (Schädel-Hirntrauma mit Subarachnoidalblutung, Frakturen an Rippen, Schulterblatt, Sprunggelenk und Innenknöchel u.a.) erlitten hat, die nach mehrmonatigem Aufenthalt in Krankenhäusern – teilweise mit maschineller Beatmung und Komplikationen im Bereich der Brusthöhle – und Rehabilitationseinrichtungen zu Dauerschäden (Bewegungseinschränkungen, Kopfschmerzen, Wesensveränderung wie Konzentrations-, Reaktions- und Merkschwäche sowie Depression und Labilität) und daraus folgender Erwerbsunfähigkeit geführt haben, – unter Berücksichtigung des äußerst „kleinlichen“ Regulierungs- und Prozessverhalten des Haftpflichtversicherers des Schädigers – ein Schmerzensgeld in Höhe von 130.000 DM (66.467,94 €) zuerkannt.

Der am 09.12.2005 51-jährige Kläger hat nach den Feststellungen des Landgerichts aufgrund des Sturzes am 09.12.2005 vergleichbare – im Kopfbereich wegen der Fraktur der Vorder- und Hinterwand des Schädels sogar schwerere, im Übrigen, da nur in Form einer Prellung der Schulter eher leichtere - Verletzungen erlitten. Als erschwerend sind darüber hinaus das zwei Tage nach der Operation vom 02.01.2006 aufgetretene Taubheitsgefühl an der Zunge, die neurogene Schluckstörung, mag sie auch am 22.06.2009 klinisch nicht mehr nachweisbar, aber psychisch bedingt für den Kläger spürbar, gewesen sein, sowie der (dauerhafte) Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns zu würdigen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bis Mitte 2009 nur flüssige Nahrung zu sich nehmen konnte. Die Dauer der klinischen Behandlung – vom 09.12.2005 bis 13.01.2006 mit problemlos verlaufener Operation – mag eher als weniger gravierend einzuschätzen sein, wird jedoch durch die langdauernde therapeutische Behandlung der Schluckstörung sowie die dauerhafte Schmerztherapie wegen chronischer Kopfschmerzen aufgewogen. Vor allem aber ist für die Höhe des Schmerzensgeldes von Bedeutung, dass die dauerhaften Beeinträchtigungen im psychischen Bereich, die mit denjenigen in dem vom OLG Nürnberg entschiedenen Fall im Wesentlichen übereinstimmen, sich nach den im Jahr 2009, d.h. mehr als drei Jahre nach dem Vorfall vom 09.12.2005, getroffenen Feststellungen des Sachverständigen Dr. W… erheblich auf die Bewältigung des Alltags des Klägers auswirken. Schließlich liegt ausweislich der Bescheide der Rentenversicherung, zuletzt vom 16.12.2010 mit Wirkung bis zum 31.12.2013 (K 10; Bl. 80 d.A.), beim hiesigen Kläger eine dauerhafte vollständige Erwerbsunfähigkeit vor.

Das Landgericht hat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes – auch insoweit ebenso wie das OLG Nürnberg - zutreffend erhöhend berücksichtigt, dass die Haftpflichtversicherung des Beklagten trotz der Feststellungen der von ihr selbst beauftragten Gutachter und in Abkehr von ihrem mit dem Schreiben vom 13.03.2009 erklärten Anerkenntnis der Haftung dem Grunde nach nur einen Schmerzensgeldvorschuss in Höhe von 10.000,- € und 1.895,71 € für materielle Schäden gezahlt. Darin ist durchaus ein zögerliches Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherung zu sehen. Auch wenn diese aus ihrer Sicht im Ansatz möglicherweise vertretbar ein Mitverschulden des Klägers von 30 % annahm, müsste ihr nach der strafgerichtlichen Verurteilung des Beklagten und dem am 17.07.2008 erstellten Gutachten des von ihr beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. B… (K 4; Bl. 20 ff. d.A.), der von einer erheblichen (80 %) dauerhaften und auf dem Unfall vom 09.12.2005 beruhenden Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit des Klägers ausgeht, klar gewesen sein, dass ein zu zahlendes Schmerzensgeld deutlich über 30.000,- € liegen würde. Soweit der Beklagte meint, dem Kläger sei seinerseits sein teilweise wechselnder Tatsachenvortrag in der ersten Instanz als Verzögerung zur Last zu legen, vermag der Senat dem bereits deshalb nicht zu folgen, weil es zunächst der Beklagte war, der in der ersten Instanz von dem – allerdings auch von Seiten des Klägers erst mit der Replik vom 26.08.2013 auf die Klageerwiderung eingeführten - Inhalt des Schreibens seiner Haftpflichtversicherung vom 13.03.2009 abrückte und umfangreiche Einwendungen gegen die Haftung dem Grunde nach erhob. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der (wechselnde) Klägervortrag den Fortgang des Rechtsstreits in irgendeiner Weise verzögert hat. Zu Gunsten des Beklagten ist insoweit allenfalls zu berücksichtigen, dass der Kläger – darauf wurde er im Termin am 04.02.2015 ausdrücklich hingewiesen - nicht vorgetragen hat, dass er nach März 2009 nochmals an die Haftpflichtversicherung des Beklagten herangetreten ist und weitere Zahlungen von Schmerzensgeld oder Ersatz materieller Schäden Aufwendungsersatz gefordert bzw. seine Vorstellungen zur Höhe des Schmerzensgeldes beziffert hat. Bei Passivität des Geschädigten kann der Haftpflichtversicherung jedoch kein verzögerndes Regulierungsverhalten zur Last gelegt werden (vgl. nur: OLG Frankfurt Urteil vom 02.09.2003 – 4 U 178/02). In dem zwischen März 2009 und der Klagezustellung im Jahr 2013 verstrichenen Zeitraum kann der Haftpflichtversicherung des Beklagten deshalb keine Verschleppung der Schadensregulierung zur Last gelegt werden, sondern lediglich, dass sie diese nicht aktiv gefördert hat.

c) In der Gesamtschau der vorgenannten Gerichtspunkte erscheint danach im Verhältnis zu dem der Entscheidung des OLG Nürnberg zugrunde liegenden Sachverhalt bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des OLG Nürnberg vom 11.07.1995 im vorliegenden Fall durchaus ein maßvoll, d.h. um etwa 10.000,- €, höheres Schmerzensgeld von 75.000,- € angemessen. Insoweit hat sich das Landgericht vertretbar auch an der Entscheidung des OLG Braunschweig vom 13.03.1991, Az.: 2 U 135/90, orientiert, das bereits im Jahr 1991 aufgrund eines allein vom Schädiger verschuldeten Verkehrsunfalls bei zumindest teilweise mit dem vorliegenden Fall übereinstimmenden, teilweise (z.B. Entstellungen) etwas gravierenderen Folgen, ein Schmerzensgeld von 150.000,- DM (76.694,- €) zuerkannt hatte.

Ein Betrag von 75.000,- € entspricht jedoch – wie der Kläger im Ansatz zu Recht geltend macht - unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen, am Verbraucherpreisindex orientierten Geldwertentwicklung (vgl. dazu nur: KG Urteil vom 15.03.2004 – 12 U 333/02 – Rn. 15 ff.) heute einem solchen von 100.000,- €. Dabei berücksichtigt der Senat, dass bei einer Orientierung an früheren Entscheidungen die Anpassung eines Schmerzensgeldbetrages nicht schematisch zu erfolgen hat, sondern auch in einer angemessenen Relation zu in jüngerer Zeit zuerkannten Schmerzensgeldbeträgen in vergleichbaren oder in Fällen mit wesentlich geringeren oder wesentlich gravierenderen Beeinträchtigungen gesehen muss. Angesichts dieser Erwägung wäre ein über 100.000,- € hinausgehendes Schmerzensgeld für den Kläger im Verhältnis zu den aus neuerer Zeit stammenden Entscheidungen des LG Koblenz vom 21.01.2013 – 5 O 185/12 - und des LG Köln vom 06.05.2010 – 29 O 4/09 –, die nach Schädel-Hirn-Traumata mit teilweise gravierenderen Folgen Schmerzensgelder von 100.000,- € bzw. 110.000,- € zugesprochen haben, nicht mehr angemessen.

6. Der Zinsanspruch auf die aus den unter 4. und 5. ausgeführten Gründen begründeten Ansprüche des Klägers besteht aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 350.000,- € festgesetzt.