I.
Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden.
II.
In der Sache ist jedoch im Ergebnis keine andere Beurteilung als in erster Instanz gerechtfertigt. Die Berufung ist unbegründet und daher zurückzuweisen.
1.
Zwar ging die Kammer davon aus, dass jedenfalls aufgrund der mit Schriftsatz vom 24. Juni 2010 von dem Beklagten vorgelegten Beschlüssen zum Haushaltssicherungskonzept 2004 sowie zu den Haushaltsplänen 2008 und 2009 eher belegt ist, dass der Kreistag die notwendigen Beschlüsse im Hintergrund der Veränderung der Tätigkeit und Stelle des Klägers beschlossen hat, doch angesichts der fehlenden Erklärungsfrist des Klägers kann diese Frage noch nicht abschließend geklärt werden. Die abschließende Beantwortung der Frage kann aber auch dahinstehen, weil sie letztlich nicht entscheidungserheblich ist.
2.
Dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG können eine ordentliche (Änderuungs-)Kündigung nur dann rechtfertigen, wenn sie einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen. Eine unternehmerische Entscheidung des privaten Arbeitgebers bzw. eine entsprechende Organisationsentscheidung des öffentlichen Arbeitgebers zur Umstrukturierung des Betriebes oder einzelner Arbeitsplätze kann deshalb eine betriebsbedingte Kündigung nur dann sozial rechtfertigen, wenn durch die Umsetzung der Organisationsentscheidung des Arbeitgebers das Beschäftigungsbedürfnis für den betreffenden Arbeitnehmer entfällt und deshalb dessen Kündigung erforderlich wird. Auch wenn die Organisationsentscheidung selbst nur dahingehend zu überprüfen ist, ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich ist, so unterliegt es stets der vollen Überprüfung, ob die Organisationsentscheidung tatsächlich ursächlich für den vom Arbeitgeber geltend gemachten Beschäftigungswegfall ist.
Die Umwandlung einer Stelle im öffentlichen Dienst von einer Angestelltenstelle in eine Beamtenstelle hat aber zunächst keine Auswirkungen auf die Möglichkeiten, den mit den entsprechenden Arbeiten bisher beschäftigten Angestellten weiterzubeschäftigen. Beschäftigungsbedarf besteht nach wie vor. Der öffentliche Arbeitgeber kann eine betriebsbedingte Kündigung ohne weiteres dadurch vermeiden, daß er den betreffenden Angestellten, soweit er die Voraussetzungen zur Berufung in ein Beamtenverhältnis erfüllt, entweder zum Beamten ernennt oder ihn mit den schon bisher von ihm ausgeübten Tätigkeiten im Angestelltenverhältnis weiterbeschäftigt, was trotz der Umwandlung der Stelle in eine Beamtenstelle problemlos möglich ist. Der "Funktionsvorbehalt" des Art. 33 Abs. 4 GG stellt lediglich das Strukturprinzip sicher, daß hoheitliche Aufgaben in der Regel durch Beamte wahrgenommen werden (BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1988 - 2 BvR 1324/87). Der Besetzung einer Beamtenstelle durch einen Angestellten in einem Einzelfall steht diese Verfassungsnorm nicht entgegen (BAG, Urteil vom 21. September 2000 - 2 AZR 440/99).
Insofern steht auch die vom Beklagten vorgenommene Umwandlung der Stelle des Leiters des fusionierten Fachdienstes Naturschutz, Umweltschutz und Abfallbeseitigung in eine Beamtenstelle der Weiterbeschäftigung des Klägers nicht entgegen. Deshalb kann aber auch dahinstehen, ob der Kläger entgegen der Ansicht der Beklagten auch noch die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Ernennung erfüllt, wie der Kläger unter Hinweis auf §§ 3 Abs. 2, 12 Abs. 2 und 16 LBG Brandenburg im Schriftsatz vom 23. Juni 2010 vorgetragen hat. Angesichts der insoweit fehlenden Erklärungsfrist des Beklagten kann diese Frage noch nicht abschließend geklärt werden. Die abschließende Beantwortung dieser Frage ist jedoch letztlich auch nicht entscheidungserheblich, so dass sie ebenfalls dahinstehen kann.
3.
Obwohl die frühere Stelle des Klägers als Leiter des Fachdienstes Umweltschutz und Abfallbeseitigung hinsichtlich ihrer Wertigkeit der Entgeltgruppe E 12 bzw. der Vergütungsgruppe III der insoweit derzeit noch anzuwendenden Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O entsprach und nach dem Vortrag des Beklagten die neue Stelle der Leitung des Fachdienstes Naturschutz, Umweltschutz und Abfallbeseitigung der Besoldungsgruppe A 14 entsprechend der Entgeltgruppe E 14 entsprechend der Vergütungsgruppe II der Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O entspricht, steht dieses einer Weiterbeschäftigung des Klägers nicht entgegen.
3.1
Zwar geht das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich nur dem Bestandsschutz diene und dem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Beförderung gewähre (BAG, Urteil vom 10. November 1994 - 2 AZR 242/94).
Hat der Arbeitgeber hingegen für eine bestimmte Tätigkeit eine Einstellungsentscheidung getroffen und bleibt die Tätigkeit im wesentlichen bestehen, liegen allein aufgrund einer Umwidmung dieser Stelle in eine Beförderungsstelle keine dringenden betrieblichen Erfordernisse vor (BAG, Urteil vom 18.10.2000 - 2 AZR 465/99). Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer seinen Fähigkeiten und seiner Vorbildung nach geeignet ist, die Arbeitsleistung auf dem umgestalteten Arbeitsplatz zu erbringen. Die Gestaltung des Anforderungsprofils unterliegt dabei der lediglich auf offenbare Unsachlichkeit zu überprüfenden unternehmerischen Disposition des Arbeitgebers. Die Höhe der Vergütung kann zwar bei tariflichen Vergütungssystemen indizielle Bedeutung für die Vergleichbarkeit der Stellen haben. In erster Linie kommt es aber auf die konkreten Tätigkeitsmerkmale an.
Aus diesen Grundsätzen hat auch der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Beschluss vom 30. August 1995 (1 ABR 11/95) abgeleitet, dass es entscheidend darauf ankomme, ob die Anforderungsprofile der alten und der neuen Tätigkeiten überwiegend vergleichbar sind. Die neue Stelle dürfe nach Bedeutung und Verantwortung nicht so viel anspruchsvoller sein, dass insgesamt ein wesentlich anderer Arbeitsbereich entsteht. Davon könne auszugehen sein, wenn die neue Stelle mit erheblich erweiterten Leitungsbefugnissen ausgestattet ist, nicht dagegen, wenn schon bisher vorhandene Kompetenzen nur geringfügig erweitert werden. Maßgeblich sei die Tätigkeit als solche und nicht deren Bezeichnung im Stellenplan. Entscheidend sei, ob die Stelle eine Qualifikation voraussetze, die der Arbeitnehmer nach seiner Vor- und Ausbildung erfülle oder jedenfalls nach zumutbarer Umschulung oder Fortbildung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 3 KSchG erreichen könne.
3.2
Nach den von dem Beklagten aufgrund des rechtlichen Hinweises des Gerichts vom 21. Juni 2010 vorgelegten Anforderungsprofilen (Bl. 190-191 d.A.) unterscheidet der Beklagte in der Tätigkeit der Leitung eines Fachdienstes zwischen drei bzw. vier Arbeitsvorgängen, wobei der größte Bereich sich mit 55% bei der Leitung des Fachdienstes Umweltschutz und Abfallbeseitigung und 75 % bei der Leitung des Fachdienstes Naturschutz, Umweltschutz und Abfallbeseitigung auf die formelle Leitungstätigkeit bezieht. Ob der Beklagte damit die Arbeitsvorgänge zutreffend gebildet hat, woran angesichts der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Bildung von Arbeitsvorgängen bei Leitungstätigkeiten (vgl. etwa Urteile vom 23. Oktober 1996 - 4 AZR 270/95 und vom 24. September 1986 - 4 AZR 482/85) erhebliche Zweifel bestehen, kann dahinstehen, weil die einzelnen Arbeitsschritte des von der Beklagten jeweils angenommenen Arbeitsvorgangs „Leitungstätigkeit“ nahezu identisch sind. Ob die übrigen Arbeitsschritte selbständige Arbeitsvorgänge oder aber Zusammenhangstätigkeiten mit der Leitungstätigkeit waren (vgl. BAG, Urteil vom 12. Juni 1996 - 4 AZR 94/95), fällt dabei nicht mehr maßgeblich ins Gewicht.
Dem entsprechend hat sich der Beklagte in der Berufungsverhandlung auch darauf beschränkt deutlich zu machen, dass der neue Aufgabenzuschnitt sich von dem bisherigen in erster Linie dadurch unterscheide, dass für diesen ein wissenschaftlicher Hochschulabschluss auf dem Gebiet des Natur-, Landschaftsschutzes, der Landschaftsplanung, des Umweltschutzes bzw. ähnlicher Studieneinrichtungen erforderlich sei, während für den bisherigen Aufgabenzuschnitt lediglich ein Fachhochschulabschluss und Grundkenntnisse in den Bereichen Geologie, Hydrogeologie, Hydrologie und Methodik zur Untersuchung und Sanierung kontaminierter Standorte erforderlich sei.
3.3
Wie das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung ausführt, kommt es bei persönlichen Voraussetzungen zwar grundsätzlich auf die entsprechende Erfüllung dieser Voraussetzungen an, so auch bei einem wissenschaftlichen Hochschulabschluss, doch wenn die Tarifvertragsparteien ausdrücklich gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen zugelassen haben, ist auch die Erfüllung dieser Merkmale ausreichend (vgl. zuletzt BAG, Urteil vom 6. Mai 2009 - 10 AZR 389/08). Deshalb kommt es nicht allein darauf an, ob der Studienabschluss des Klägers als Diplomchemiker einen dem Anforderungsprofil entsprechender Hochschulabschluss darstellt.
Wie bereits ausgeführt, unterliegt die Gestaltung des Anforderungsprofils der lediglich auf offenbare Unsachlichkeit zu überprüfenden unternehmerischen Disposition des Arbeitgebers. Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die entsprechenden während der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse des Angestellten für seinen Aufgabenbereich lediglich nützlich oder wünschenswert sind. Einem formellen Ausbildungskriterium in einem Anforderungsprofil kann vielmehr nur dann die offensichtliche Unsachlichkeit abgesprochen werden, wenn die Ausbildung das adäquate und zur Ausübung der geschuldeten Tätigkeit befähigende Mittel ist. Aus diesem Grunde müssen die Kenntnisse für die Erledigung der übertragenen Aufgaben erforderlich sein.
Da es in erster Linie auf die konkreten Tätigkeitsmerkmale ankommt, genügt es nicht, im Anforderungsprofil einen speziellen Hochschulabschluss festzulegen, sondern die konkrete Tätigkeit muss sich auf die konkrete Fachrichtung der jeweiligen Ausbildung beziehen und die Tätigkeit muss die durch die Ausbildung erworbenen Fähigkeiten gerade erfordern.
3.4
Im Rahmen dieses Kündigungsschutzverfahrens hat der Beklagte darzulegen, dass die Beschäftigungsmöglichkeit zu den bisherigen Bedingungen für den Kläger entfallen ist. demgemäß muss der Beklagte auch substantiiert darzulegen, welche konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten für die vorhandenen Beschäftigungsmöglichkeiten erforderlich sind. Erst dann kann der Kläger sich im Rahmen des Bestreitens dazu erklären, inwieweit aus seiner Sicht entsprechende Anforderungen willkürlich sind oder weshalb er meint, dass er diese Kriterien erfüllt.
Aus dem Vortrag des Beklagten ergibt sich jedoch nicht, weshalb ein wissenschaftlicher Hochschulabschluss für die Wahrnehmung der Dienstaufsicht, für Führung und Einsatz der Mitarbeiter, für die Prozessoptimierung, für fachdienstübergreifende Koordinierungsaufgaben, für die Umsetzung neuer gesetzlicher Regelungen, für die Erarbeitung und Vorgabe von Entscheidungshilfen, für die Erarbeitung von strategischen Zielen und von Grundsätzen der Weiterentwicklung der Produkte des Fachdienstes, für allgemeine und Grundsatzangelegenheiten des Fachdienstes, für Auswahl und Organisation von Fortbildungen, für die Vertretung des Fachdienstes gegenüber anderen Gremien sowie für die Zuarbeit zum Haushaltsplan und zur Haushaltsüberwachung u.ä. erforderlich ist, bzw. der Kläger als promovierter Diplom-Chemiker mit einer langjährigen Tätigkeit im Öffentlichen Dienst sowie im U. des Landes B. und im Fachbereich Umwelt und Landwirtschaft des Beklagten diesen Anforderungen nicht entspricht.
Der Beklagte hat sich darauf beschränkt vorzutragen, dass die Leitung des Fachdienstes Naturschutz, Umweltschutz und Abfallbeseitigung besonderer Spezialkenntnisse im Bereich Naturschutz bedürfe. Inwieweit die einzelnen Arbeitsschritte des Anforderungsprofils solche Kenntnisse erfordern, hat der Beklagte nicht ausgeführt.
3.5
Stattdessen hat er für eine weitergehende Darlegung eine Erklärungsfrist beantragt. Der Beklagten war jedoch trotz dieses Antrags in der Berufungsverhandlung keine Schriftsatzfrist nachzulassen.
Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten das Recht, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. In einem solchen Fall ist ein gerichtlicher Hinweis geboten (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2005 - XI ZR 144/03). Ein Gericht verstößt gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 2003 - 1 BvR 2285/02). Ein gerichtlicher Hinweis ist allerdings entbehrlich, wenn die Partei von der Gegenseite die gebotene Unterrichtung bereits erhalten hat (BGH, Beschuss vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 207/05 mit weiteren Nachweisen). Entsprechendes gilt für das Berufungsgericht, wenn der Hinweis bereits im ersten Rechtszug erfolgt ist (BGH, Urteil vom 22. November 2006 - VIII ZR 72/06).
Es kann dahinstehen, ob bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt der Beklagte bzw. sein Prozessbevollmächtigter bereits nach dem Vortrag erster Instanz hätte erkennen können, dass es einer Auseinandersetzung mit den konkreten Anforderungen an die Tätigkeit der Leitung des Fachdienstes Naturschutz, Umweltschutz und Abfallbeseitigung bedurft hätte. Auch kann dahinstehen, ob die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung den Beklagten „auf eine falsche Fährte gelockt“ haben. Denn spätestens mit dem ausführlichen Hinweis des Berufungsgerichts vom 4. Mai 2010, in dem im zweiten Absatz unter Ziffer 2 konkret darauf abgestellt wurde, dass es auf das konkrete Anforderungsprofil der Stelle der Leitung des Fachdienstes Naturschutz, Umweltschutz und Abfallbeseitigung ankomme und inwieweit der Kläger dieses nicht erfülle, hätte dem Beklagten klar sein müssen, dass es einer konkreten Auseinandersetzung mit den Kenntnissen und Fähigkeiten des Klägers einerseits und den Anforderungen an die Leitung des Fachdienstes Naturschutz, Umweltschutz und Abfallbeseitigung andererseits bedürfe. Selbst wenn dem Beklagten unter der Mehrzahl der Hinweise des Gerichts dieses noch nicht hinreichend aufgefallen sein sollte, hat das Gericht in dem telefonischen Hinweis vom 21. Juni 2010 noch einmal auf den fehlenden Vortrag zu den Anforderungsprofilen und die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Oktober 2000 zum Aktenzeichen 2 AZR 465/99 hingewiesen. Daraus ergab sich nunmehr spätestens, dass es auf die konkreten Tätigkeitsmerkmale und die Fähigkeiten sowie die Vorbildung des Klägers zur Erfüllung derer ankommt. Diesen Hinweis nahm der Beklagte auch noch einmal in seinem Schriftsatz vom 24. Juni 2010 auf, indem er auf die „abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung“ sowie die Differenzierung zwischen dem gehobenen und dem höheren Dienst verwies. Einen weitergehenden Vortrag hielt der Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht für erforderlich und verlangte auch nicht etwa in dem Schriftsatz vom 24. Juni 2010 noch eine weitergehende Erklärungsfrist, weil die Vorbereitungszeit seit dem zweiten - telefonischen - Hinweis des Gerichts zu kurz sei.
Durch die Hinweise des Berufungsgerichts ist der Aspekt des konkreten Anforderungsprofils der Stelle der Leitung des Fachdienstes Naturschutz, Umweltschutz und Abfallbeseitigung und inwieweit der Kläger dieses erfülle oder nicht erfülle hinreichend deutlich als entscheidungserheblich qualifiziert worden. Wenn der Beklagte trotzdem meint, insoweit nicht vortragen zu müssen, ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, in der mündlichen Verhandlung bzw. danach mit einer nachgelassenen Schriftsatzfrist diese fehlerhafte Rechtsauffassung zu korrigieren.
3.6
Das Gericht ging davon aus, dass die Leitung eines Referates bzw. eines Fachdienstes natürlich voraussetzt, dass man zwar mit der Tätigkeit innerhalb des Fachdienstes auch fachlich verbunden ist, dass aber in aller Regel eine entsprechende Zuarbeit durch im Fachdienst beschäftigte Fachleute erfolgt. Dieses ist beim Beklagten auch nicht grundsätzlich anders. Welche konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten hier gerade im Bereich des Naturschutzes oder auch im Bereich des Verwaltungsrechts erforderlich sind, die der Kläger nicht innerhalb der Kündigungsfrist zwischen dem 5.6.2009 und dem 30.9.2009 sich aneignen konnte, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Deshalb konnte die Kammer keine dringenden betrieblichen Erfordernisse für die Kündigung des Klägers feststellen und die Berufung des Beklagten war zurückzuweisen. Auf die Differenzen hinsichtlich der Sozialauswahl war deshalb nicht mehr einzugehen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO. Als unterlegene Partei hat der Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs.2 ArbGG kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.