Gericht | AG Strausberg | Entscheidungsdatum | 19.01.2010 | |
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Aktenzeichen | 10 C 228/09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.500,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 316,18 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger beabsichtigte im Sommer 2008 die Errichtung eines Brunnens auf seinem Grundstück …. Am 23.09.2008 unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein entsprechendes Angebot zu einem Bruttobetrag i.H.v. 2.665,60 €. Wegen der Einzelheiten des Angebots wird auf den Inhalt des Angebotsschreibens Bezug genommen.
Im Rahmen der Erbringung der Werkleistung wurde durch die Beklagte eine artesische Quelle aufgefunden. Am 16.10.2008 legte die Beklagte eine Rechnung über die Erdbohrung und die Abdichtung i.H.v. 3.340,04 €.
Mit Schreiben vom 05.11.2008 wandte sich die Beklagte an den Kläger, worin es heißt: „Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass wir unter der Voraussetzung einer Abschlagzahlung von 2.500,00 € unserer ausstehenden Rechnung die Installation einer Pumpe vornehmen werden. Die Schlussrechnung wird sich diesbezüglich auf 500,00 € belaufen. Der Ausführungszeitraum wird ca. 14 Tage nach Eingang der Vorauszahlung auf dem auf der Rechnung ausgewiesenen Konto sein.“
Der Kläger zahlte am 10.11.2008 eine Abschlagzahlung i.H.v. 2.500,00 €. Die Beklagte erbrachte keine weiteren Arbeiten.
Nach Ablauf der von der Beklagten gesetzten und vom Kläger angenommenen Frist beauftragte der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten, welcher mit anwaltlichem Schreiben vom 14.01.2009 die Beklagte aufforderte, die werkvertraglich geschuldete Leistung bis zum 12.02.2009 vorzunehmen. Mit Schreiben vom 25.03.2009 ließ die Beklagte erklären, dass die Pumpe nur dann übergeben werde, wenn der Kläger vorher erkläre, dass er sie von sämtlichen Haftungsansprüchen hinsichtlich des Öffnens der derzeit geschlossenen artesischen Quelle freistellen werde. Der Kläger erklärte am 29.05.2009, dass eine Haftungsfreistellung nicht infrage käme.
Am 11.08.2009 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Werkvertrag und forderte die geleistete Zahlung von 2.500,00 € bis zum 21.08.2009 zurück.
Der Bevollmächtigte des Kläger berechnete diese Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 3.340,04 € in einer Höhe von 359,50 €.
Der Kläger behauptet, zwar habe die Beklagte einen Absperrhahn installiert, allerdings sei die Anlage so nicht funktionstüchtig. Im Winter friere das vorhandene Wasser ein, im Sommer sei der Druck unzureichend.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.500,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 359,50 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, durch die Installation eines Absperrhahnes nach erfolgreicher Eindämmung der artesischen Quelle könne der Kläger nunmehr kontrolliert Wasser entnehmen, der Einbau einer Pumpenanlage sei auf Grund des natürlichen Wasserdrucks ent- behrlich. Die Beklagte behauptet weiter das Vorhandensein einer artesischen Quelle auf dem klägerischen Grundstück sei schlicht unvorhersehbar.
Die Beklagte ist der Auffassung, ihr stehe gegen den Kläger ein Vergütungsanspruch i.H.v. 3.340,04 € zu, da sie mit der Abdichtung der artesischen Quelle ein Geschäft für den Kläger besorgt habe, ohne hierzu von ihm beauftragt gewesen zu sein. Er habe dieses Geschäft im Interesse des Geschäftsherrn ausgeführt, die Abdichtung der Quelle sei für ihn objektiv nützlich gewesen. Die Geschäftsführung sei schließlich auch zum Zwecke der Gefahrenabwehr erfolgt.
Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.12.2009 hat die Beklagte mit am 23.12.2009 eingegangenen Schriftsatz Widerklage eingereicht mit dem Antrag.
den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 840,04 € zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2008 zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Kläger ist der Auffassung, die Widerklage sei unzulässig.
Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet. Die Widerklage ist unzulässig.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 2.500,00 € aus § 812 Abs. 1 BGB bzw. aus § 346 Abs. 1 BGB.
Unstreitig kam zwischen den Parteien ein Vertrag über eine Erdbohrung und Installation einer Unterwasserpumpe mit einem Wertumfang von 2.665,60 € zustande. Ebenso unstreitig ist jedenfalls diese Werkleistung nicht ausgeführt worden. Vorliegend kann offen bleiben, ob der Kläger zum Rücktritt berechtigt war, oder ob, wie die Beklagte behauptet, Zweckerreichung dadurch eingetreten ist, dass der Kläger kontrolliert Wasser entnehmen kann. Eine Zweckerreichung i.S.v. § 275 Abs. 1 BGB ist vorliegend nicht eingetreten, weil jedenfalls eine Pumpenanlage, die Vertragsgegenstand war, nicht errichtet war. Ob gem. § 275 Abs. 2 BGB die Leistungspflicht des Beklagten gleichwohl entfallen ist, kann ebenso offen bleiben, wie die Frage, wer das Baugrundrisiko zu tragen hat.
Streitgegenständlich ist vorliegend nämlich die von dem Kläger vorgenommene Abschlagszahlung i.H.v. 2.500,00 €, die die Beklagte gem. ihrem Schreiben vom 05.11.2008 verlangt hat, um sodann die Installation einer Tauchpumpe vorzunehmen. Der durch die Beklagte selbst bestimmte Leistungszeitraum betrug 14 Tage nach Eingang der Vorauszahlung, welche am 10.11.2008 erfolgte. Die Schlussrechnung sollte sich demgemäß auf 500,00 € belaufen. Unter Auslegung dieses Schreibens hat jedenfalls der Kläger ohne Rechtsgrund die Zahlung von 2.500,00 € geleistet. Hierbei sollte es sich auch um eine Abschlagszahlung handeln. Die Beklagte hat nämlich die selbst von ihr zugesagte Installation einer Tauchpumpe binnen 14 Tagen nach Zahlung unstreitig nicht erbracht. Das Vorbringen der Beklagten, es sei Zweckerreichung eingetreten, im übrigen sei das Risiko nach Abdichtung der artesischen Quelle viel zu hoch, ist jedenfalls unerheblich, weil das Auffinden der artesischen Quelle und dessen Abdichtung jedenfalls zeitlich vor diesem Schreiben vom 05.11.2008 lag. Insoweit hat die Beklagte jedenfalls eine Abschlagzahlung für eine nunmehr neu vereinbarte Leistung begehrt. Hinzu kommt, dass es sich bei der Rechnung vom 3.340,04 EUR um eine Schlussrechnung handelt.
Soweit die Beklagte vorträgt, ihr stehe jedenfalls gegen den Kläger im Hinblick auf die Erdbohrung und die Verpressung der artesischen Quelle ein Ersatzanspruch i.H.v. 3.340,00 € zu, ist ein solcher Ersatzanspruch jedenfalls, mit Ausnahme der Widerklageforderung nicht streitgegenständlich. Die Beklagte hat gegen die klägerische Forderung auch nicht die Aufrechnung erklärt. Insoweit ist in diesem Rechtsstreit jedenfalls über den Ersatzanspruch der Aufwendungen aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag gem. § 667, 681 S. 2, 677 BGB, soweit die Widerklageforderung von 840,04 € überschritten wird, nicht zu entscheiden.
2.
Die Widerklage, bei Gericht eingegangen am 23.12.2009 und an den Klägervertreter zugestellt am 30.01.2009 ist unzulässig.
Die Widerklage ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erhoben worden. Das Gericht ist auch nicht gehalten, die mündliche Verhandlung auf Grund einer erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erhobenen Widerklage wieder zu eröffnen.
3.
Die Entscheidung über die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die Zinsen beruht auf § 286, 288 BGB. Hinsichtlich der Anwaltskosten ist allerdings ein Gegenstandswert von 2.665,60 EUR zugrunde zu legen.
4.
Die Entscheidung über die Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 91 Abs. 1, 708 Nr. 711 ZPO.