Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 17. Kammer | Entscheidungsdatum | 27.04.2011 | |
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Aktenzeichen | 17 Ta (Kost) 6026/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 23 RVG |
Der Streitwert bei einem Streit (vor 31.5.11) über die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung bestimmt sich u. a. nach der Zahl der normunterworfenen Arbeitnehmer und dem Gegenstand der Betriebsvereinbarung
I. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. März 2011 – 39 BV 13710/10 – teilweise geändert und der Wert des Verfahrensgegenstandes auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde auf Kosten des Verfahrens-bevollmächtigten des Betriebsrats zurückgewiesen.
III. Die Gebühr Nr. 8614 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz wird auf die Hälfte ermäßigt.
Die Beschwerde ist nur zum Teil begründet.
1. Der Streit der Beteiligten über die Wirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle vom 25. August 2010 stellt eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit dar, die gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG mit 4.000,00 EUR, je nach Lage des Falles aber auch niedriger oder höher bis zu 500.000,00 EUR zu bewerten ist. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Umfang und die Bedeutung der Sache zu berücksichtigen. Geht es um die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung, ist es regelmäßig angemessen, den Wert des Verfahrens auch nach der Anzahl der normunterworfenen Arbeitnehmer zu bestimmen; denn je mehr Arbeitnehmer von der streitbefangenen Regelung betroffen sind, desto größer ist die Bedeutung der Angelegenheit. Hierzu kann auf die Staffel des § 9 BetrVG zurückgegriffen und für jede Stufe ein zu bestimmender Wert angesetzt werden. Ferner sind der Gegenstand der streitigen Betriebsvereinbarung und die wirtschaftliche Bedeutung des Streits für den Arbeitgeber und die Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist es angemessen, den Wert auf 10.000,00 EUR festzusetzen, während sich der weitergehende Wertansatz des Beschwerde-führers als unberechtigt erweist.
Der streitbefangene Spruch der Einigungsstelle regelt den Zeitpunkt der Auszahlung der Arbeitsentgelte. Damit geht es lediglich um die Frage, wann die Arbeitgeberin die geschuldeten Vergütungen zu zahlen hat, während die eigentliche Zahlungs-verpflichtung der Arbeitgeberin nicht berührt wird. Auch kommt der Angelegenheit keine besondere wirtschaftliche Bedeutung zu. Bei dieser Sachlage ist es angemessen, bei der Wertfestsetzung einen Grundwert von 2.000,00 EUR – der Hälfte des in § 23 Abs. 3 RVG genannten Hilfswerts – für jede Stufe der Staffel des § 9 BetrVG anzusetzen. Da von der streitigen Regelung mehr als 200 und weniger als 400 Arbeitnehmer betroffen sind, rechtfertigt dies einen Wertansatz von 10.000,00 EUR (fünf Stufen zu je 2.000,00 EUR). Der von den Arbeitgeberinnen gestellte Hilfsantrag führt dabei nicht zu einer Erhöhung dieses Wertes, weil Haupt- und Hilfsantrag das gleiche Interesse verfolgen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Das vorliegende Verfahren nimmt nicht an der Kostenbefreiung nach § 2 Abs. 2 GKG teil, weil es sich nicht um eine Angelegenheit nach § 2a Abs. 1 ArbGG, sondern um eine Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 33 RVG handelt (vgl. hierzu Germelmann/Matthes/ Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl. 2009, § 12 Rn. 142).
Die Gebühr Nr. 8614 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz wurde auf die Hälfte ermäßigt, weil die Beschwerde nur zum Teil zurückgewiesen wurde.
4. Die Entscheidung ist unanfechtbar.