Das Gericht konnte infolge des Einverständnisses der Beteiligten und des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 29. April 2009 ohne mündliche Verhandlung durch Einzelrichter entscheiden (§§ 6 Abs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 05. September 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 BerRehaG hat als verfolgter Schüler Anspruch auf Leistungen nach dem 2. Abschnitt des Gesetzes, wer in dem in § 1 Abs. 1 BerRehaG genannten Zeitraum (08. Mai 1945 bis 02. Oktober 1990) infolge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 (hier: Nr. 3: durch eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 des VwRehaG) nicht zur Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule zugelassen wurde. Nach den Vorschriften des 2. Abschnitts, §§ 6 und 7 BerRehaG haben Verfolgte, die an für die Förderung zugelassenen beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen, Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Unterhaltsgeld, das als Zuschuss und nicht – wie sonst vorgesehen – als Darlehen gezahlt wird. Zudem können sie Weiterbildungskosten in entsprechender Anwendung der §§ 79 – 83 SGB III erstattet bekommen.
Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor.
Das Gericht ist bereits der Überzeugung, dass ihr Vortrag nicht gänzlich der Wahrheit entspricht. Es ist ihr nicht seitens der Schulleitung die Aushändigung von Bewerbungsunterlagen für ein Hochschulstudium, vorzugsweise der Medizin, mit der Begründung versagt worden, als aktives Kirchenmitglied könne sie nach Maßgabe der Studienlenkung nicht an einer Universität oder Hochschule studieren. Vielmehr wird ihr aufgrund ihrer Schulleistungen und des Wunsches, ein Medizinstudium aufzunehmen, von Seiten der Schule geraten worden zu sein, zunächst eine Ausbildung als Krankenschwester zu absolvieren und anschließend das Medizinstudium aufzunehmen.
Hierfür spricht zunächst, dass sie sich bereits ein Jahr vor dem Bewerbungstermin für den Hochschulzugang zum Studium der Medizin für die Ausbildung einer Krankenschwester beworben hatte und schon am 12. September 1984 zugelassen wurde. Die Studienwunscherfassung für Schüler der Klasse 11 der EOS erfolgte nach der Terminübersicht als Anlage 1 zur Anweisung Nr. 10 - 84 zur Vorbereitung und zum Ablauf des Schuljahres 1984/85 (in: Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung vom 20. April 1984, S. 53) vom 1. bis 6. Oktober 1984. Hiermit ist ihr Vortrag, nach der mündlichen Ablehnung der Zustimmung zum Studium habe sie an der xxx-Universität xxx vergeblich um Vorsprache gebeten, ihr sei die Zustimmung zum Studium an der Fachschule durch die Schule ebenfalls zunächst verweigert und erst nach wiederholtem Protest gewährt worden (so Bl. 2 der Verwaltungsvorgänge) bzw. eine solche Zustimmung sei nicht erforderlich (so der anwaltliche Schriftsatz vom 18. Januar 2010), kaum zu vereinbaren. Aus den zum Verwaltungsvorgang eingereichten Unterlagen aus dem Jahre 1991 ergibt sich zudem zwar die bereits damalige Behauptung, an der Aufnahme eines Medizinstudiums gehindert worden zu sein, weil der Vater als im kirchlichen Dienst Tätiger „verantwortlich war“, nicht aber die ebenfalls vereitelte Aufnahme eines anderen Studiums. Die Klägerin soll bereits seit längerer Zeit den Berufswunsch gehabt haben, einmal Ärztin zu werden. Wenn sie – so die von ihr vorgelegte Erklärung ihrer Lehrerin vom 22. Juni 1991 – nach dem Abitur keinen Studienplatz bekommen und versucht habe, über die Ausbildung einer Vollschwester später eine Delegierung zum Medizinstudium (" lang gehegter Berufswunsch") zu erhalten, fügt sich dies genau in ihr damaliges Leistungsbild. Während sie die POS mit „ausgezeichnet“ beendete, wird sie in dem Reifezeugnis vom 05. Juli 1985 dahin beschrieben: „Durch ein hoch anzuerkennendes Maß an Fleiß erwarb sie sich gute Kenntnisse und strebte auch danach, in Fächern, die sie stärker forderten, nicht aufzugeben, sondern stetig um weitere Verbesserungen zu kämpfen, was ihr auch mit zunehmendem Erfolg gelang“. Neben drei Benotungen mit „befriedigend“ und zwei als „sehr gut“ erhielt sie in sieben Fächern und in der Endnote ein „gut“. Dass ein solches Leistungsbild damals zur Aufnahme eines Medizinstudiums nicht ausreichte, erschließt sich als allgemein bekannt unmittelbar und wurde so auch von der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung bestätigt. Danach und aufgrund der letztgenannten Bescheinigung ist das Gericht überzeugt, dass die Klägerin wie auch die Schulleitung bereits 1984 erkannten, dass sie leistungsmäßig keinerlei Chancen hatte, direkt ein Medizinstudium aufzunehmen. Allein über die Fachschulausbildung als Krankenschwester und spätere Delegierung, die sie auch betrieb, erschien ein Medizinstudium möglich, weshalb sie diesen Weg verfolgte. Dieses Procedere entspricht danach auch dem üblichen, in dem bereits im Vorfeld möglicher Bewerbungen den Schülern andere Möglichkeiten aufgezeigt werden konnten, wenn sich abzeichnete, dass ein Studienwunsch aufgrund fehlender Voraussetzungen nicht erfüllbar gewesen wäre. Wie die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport - Archiv und Gutachterstelle für Deutsches Schul- und Studienwesen - dem Beklagten am 3. Juni 2006 mitgeteilt hat, hatten die Direktoren EOS den Direktoraten für Erziehung und Ausbildung an den Universitäten die vollständigen Bewerbungsunterlagen zu übergeben. Dort sei von einer Zulassungskommission über die Auswahl der Bewerber sowie über die Zulassung auf der Grundlage der Bewerbungsunterlagen entschieden worden. Die Entscheidungen der Zulassungskommission hätten den Schülern über die Direktoren der Schulen zugestellt werden sollen. Auch nicht zugelassene Bewerber hätten die Entscheidungen schriftlicher Form erhalten sollen. Für diesen Fall seien persönliche Gespräche über die weitere berufliche Entwicklung vorgesehen gewesen. Auf dieser Grundlage konnte es gegebenenfalls möglich gewesen sein, dass eine - aussichtslose - Bewerbung für Medizinstudium von vornherein verwehrt wurde. Ein an ihrem oder des Vaters christlichen Glauben und dessen Betätigung anknüpfendes Verweigerungsverhalten, gegen dessen Vorliegen auch die erfolgte Zulassung zur Reifeprüfung spricht, träte demgegenüber, läge es vor, eindeutig zurück. Auch den erst in dem Antrag auf Rehabilitation behauptete Wille, ein anderes Studium als das der Medizin aufzunehmen, kann das Gericht nicht glauben. Das bereits frühzeitig festgelegte Interessenbild der Klägerin, Medizin zu studieren, ergibt sich aus dem dann schließlich auch aufgenommenen Medizinstudium ebenso wie aus dem bescheinigten frühzeitigen Interesse daran und nicht an einem anderen Hochschulstudium. Eine weitergehende Aufklärung des Sachverhaltes durch Zeugeneinvernahme war nicht möglich, weil die Betracht kommenden Personen zwischenzeitlich verstorben sind.
Zudem wäre die Klägerin bei Zugrundelegung ihres Vortrages nicht infolge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG i. V. m. § 1 VwRehaG nicht zur Ausbildung zugelassen worden. In der behaupteten Verweigerungshaltung der „Schulleitung und Lehrkörper“ (so das Rehabilitierungsantragsformular) bzw. Schulleiter xxx und Klassenlehrerin xxx (so das Antragsschreiben) innerhalb eines Gespräches kann keine hoheitliche Maßnahme einer Behörde gesehen werden. Dieser Begriff im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG umfasst einseitige Maßnahmen von Behörden, die diese in einem Über- und Unterordnungsverhältnis unter Berufung auf ihre öffentliche Gewalt trifft, nicht aber deren übriges Handeln (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 1998 – BverwG 3 C 39.97). Dieses übrige Handeln ist zwar von § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG erfasst, auf den jedoch in § 3 Abs. 1 BerRehaG nicht verwiesen wird.
Nach § 3 der Anordnung über die Bewerbung, die Auswahl und Zulassung zum Direktstudium an den Universitäten und Hochschulen – Zulassungsordnung – vom 01. Juli 1971 (GBl. DDR, II, 1971, 486) leitet der Rektor der Hochschule die Auswahl- und Zulassungsarbeit und bildet eine Zulassungskommission. Nach § 2 Abs. 3 sind Bestandteile der Bewerbungsunterlagen u. a. die Einschätzung der Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers durch die Schule oder den Betrieb. Damit nehmen weder der Betrieb noch die Schule die der Zulassungsbehörde obliegenden Aufgabe war, sondern liefern nur im Vorbereitungsstadium eine Einschätzung, die nicht gesondert hoheitlich ergeht. Hierfür spricht auch § 1 der Zulassungsordnung. Danach sind Voraussetzungen für die Studienbewerbung und die Zulassung zum Hochschuldirektstudium die aktive Mitwirkung an der Gestaltung der sozialistischen Gesellschaft und die Bereitschaft zur aktiven Verteidigung des Sozialismus, der Nachweis hoher fachlicher Leistungen verbunden mit dem Streben, das Wissen und Können ständig zu vervollkommnen und die Bereitschaft, alle Forderungen der sozialistischen Gesellschaft vorbildlich zu erfüllen und nach dem erfolgreichen Abschluss des Studiums ein Arbeitsrechtsverhältnis entsprechend der Absolventenverordnung abzuschließen. Diese Voraussetzungen sind als Teil der Kaderpolitik der SED und staatlichen Behörden Ausdruck der systembedingten Besonderheiten des kommunistischen Staatswesens. Zur Staatsräson der DDR gehörten u. a. die o. g. Anforderungen für Studenten. Auf dieser Grundlage kann die Nichtaushändigung der Bewerbungsunterlagen – selbst wenn sie nicht leistungsbezogen motiviert gewesen wäre – nicht als hoheitliche Maßnahme angesehen werden.
Sie stellt auch keine politische Verfolgungsmaßnahme dar. Eine solche ist nicht entbehrlich. Dies ergibt sich aus den Materialien zur Gesetzesentstehung. So heißt es in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-DS 12/7048, S. 38,39) vom 10. März 1994: "empfiehlt der Rechtsausschuss, auch verfolgte Schüler im beruflichen Rehabilitierungsgesetz zu berücksichtigen, d.h. für diejenigen, die auf dem Weg zum Abitur oder zum Studium an einer Fach- oder Hochschule Opfer politischer Verfolgung geworden sind, wenigstens die bevorzugte Studienförderung nach § 60 BAföG oder die bevorzugte Förderung nach dem 2. Abschnitt BerRehaG vorzusehen. Damit soll nicht zuletzt deutlich gemacht werden, dass auch Schüler Opfer politischer Verfolgung waren, dass Verfolgung in vielen Fällen bereits in der Schulzeit angefangen hat. Allerdings können nicht alle Fälle, in denen es aus politischen Gründen unmöglich war, eine qualifizierte berufliche Ausbildung zu erhalten, in das BerRehaG einbezogen werden. Die empfohlene Regelung erfasst die Opfer von Maßnahmen individueller politischer Verfolgung , also diejenigen, bei denen ein Eingriff die Zulassung zu Abiturstufe, das Abitur oder die Zulassung zum Studium einer Fach- oder Hochschule verhindert hat. Andere Fälle systembedingte Bildung Diskriminierung oder Behinderung vor beruflicher Ausbildung, die denen ganze Bevölkerungsgruppen ausgesetzt waren, werfen unlösbare Abgrenzungsprobleme auf und sind für Rehabilitierung Behörden kaum nachvollziehbar". Eine eventuelle Benachteiligung der Klägerin aufgrund von nicht vollends systemkonformen Verhaltensweisen hätte aber dem allgemeinen Schicksal der meisten DDR-Bürger entsprochen. Während der Klägerin in dem Abschlusszeugnis der POS noch bestätigt wurde, sich die Anerkennung im Kollektiv erworben zu haben, so dass sie besonders in den letzten beiden Schuljahren verantwortungsvolle Funktionen in der FDJ-Leitung ausführen durfte, und es ihr schon besser gelungen sei, in allen Formen der politischen Auseinandersetzung überzeugend zu diskutieren, wird sie in dem Abschlusszeugnis der EOS dahin eingeschätzt, sich durch Ihr freundliches und bescheidenes Auftreten gut in das Klassenkollektiv eingeführt zu haben und stets an den gemeinsamen Unternehmungen der FDJ Gruppe, Politdiskussionen und dem FDJ-Studienjahr beteiligt gewesen zu sein.
Solche möglichen geschaffenen Erschwernisse beim Berufszugang aufgrund systembedingter hoher Anforderungen sind von der Rehabilitierung ausgeschlossen (vgl. BT-Ds. 12/4994, S. 18).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG ausgeschlossen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Gründe hierfür nach den §§ 135, 132 VwGO vorliegen. Die Entscheidung ergeht aufgrund der konkreten Einzelfallumstände und weicht weder von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, noch wirft sie Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung.
Der Beschluss ist gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG unanfechtbar.